Entscheidungsdatum
24.07.2025Norm
AVG §13 Abs3Spruch
,
G314 2311448-1/2E
G314 2311448-2/2E
G314 2311448-1/2E, G314 2311448-2/2E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerden von XXXX in XXXX (Beitragsnummer XXXX ) gegen die Bescheide der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX .2024 zu GZ XXXX betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags und vom XXXX .2025 zu GZ XXXX betreffend die Abweisung des weiteren Antrags auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags den Beschluss:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerden von römisch 40 in römisch 40 (Beitragsnummer römisch 40 ) gegen die Bescheide der ORF-Beitrags Service GmbH vom römisch 40 .2024 zu GZ römisch 40 betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags und vom römisch 40 .2025 zu GZ römisch 40 betreffend die Abweisung des weiteren Antrags auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags den Beschluss:
A) Die Beschwerdeverfahren werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.A) Die Beschwerdeverfahren werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX in XXXX (Beitragsnummer XXXX ) gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX .2024 zu GZ XXXX betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von römisch 40 in römisch 40 (Beitragsnummer römisch 40 ) gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom römisch 40 .2024 zu GZ römisch 40 betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der ORF-Beitrags Service GmbH die Fortsetzung des Verfahrens über den Befreiungsantrag unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
III. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX in XXXX (Beitragsnummer XXXX ) gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX .2025 zu GZ XXXX betreffend die Abweisung des Antrags auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags den Beschluss:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von römisch 40 in römisch 40 (Beitragsnummer römisch 40 ) gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom römisch 40 .2025 zu GZ römisch 40 betreffend die Abweisung des Antrags auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags den Beschluss:
A) Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die OBS Service GmbH zurückverwiesen wird.A) Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die OBS Service GmbH zurückverwiesen wird.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit der mit XXXX 2024 datierten Eingabe beantragte die Beschwerdeführerin (BF) unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS GmbH) die Befreiung vom ORF-Beitrag und den damit verbundenen Abgaben mit der Begründung, dass sie Leistungen nach dem AlVG oder Beihilfen nach dem AMSG bzw. nach dem AMFG beziehe. Gleichzeitig gab sie bekannt, dass in ihrem Haushalt zwei weitere Personen ( XXXX , geboren XXXX , und XXXX , geboren XXXX ) leben würden. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten geht nicht hervor, wann und in welcher Form dieser Antrag bei der OBS Service GmbH eingebracht wurde. Mit der mit römisch 40 2024 datierten Eingabe beantragte die Beschwerdeführerin (BF) unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS GmbH) die Befreiung vom ORF-Beitrag und den damit verbundenen Abgaben mit der Begründung, dass sie Leistungen nach dem AlVG oder Beihilfen nach dem AMSG bzw. nach dem AMFG beziehe. Gleichzeitig gab sie bekannt, dass in ihrem Haushalt zwei weitere Personen ( römisch 40 , geboren römisch 40 , und römisch 40 , geboren römisch 40 ) leben würden. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten geht nicht hervor, wann und in welcher Form dieser Antrag bei der OBS Service GmbH eingebracht wurde.
Mit Schreiben vom XXXX .2024 forderte die OBS GmbH die BF unter Berufung auf § 13 Abs 3 AVG auf, ihren Antrag binnen zwei Wochen durch den Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage, Unterlagen zur Berechnung des Einkommens aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sowie Nachreichung einer Mietzinsaufstellung zu verbessern. Sollten die benötigen Informationen und Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt werden, sei der Antrag zurückzuweisen. Mit Schreiben vom römisch 40 .2024 forderte die OBS GmbH die BF unter Berufung auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, ihren Antrag binnen zwei Wochen durch den Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage, Unterlagen zur Berechnung des Einkommens aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sowie Nachreichung einer Mietzinsaufstellung zu verbessern. Sollten die benötigen Informationen und Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt werden, sei der Antrag zurückzuweisen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX .2024 wies die OBS GmbH den Befreiungsantrag der BF vom XXXX .2024 (gemeint offenbar: vom XXXX .2024) zurück und forderte sie zur fristgerechten Zahlung des ORF-Beitrags auf. Dies wurde damit begründet, dass sie dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sei und weder eine Anspruchsgrundlage noch Einkommensnachweise oder eine Mietzinsaufstellung nachgereicht habe. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .2024 wies die OBS GmbH den Befreiungsantrag der BF vom römisch 40 .2024 (gemeint offenbar: vom römisch 40 .2024) zurück und forderte sie zur fristgerechten Zahlung des ORF-Beitrags auf. Dies wurde damit begründet, dass sie dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sei und weder eine Anspruchsgrundlage noch Einkommensnachweise oder eine Mietzinsaufstellung nachgereicht habe.
Mit E-Mail vom XXXX .2024 legte die BF eine Entgeltvorschreibung für die von ihr bewohnte Wohnung sowie Bezugsbestätigungen des AMS für sich und für XXXX vor. Mit E-Mail vom römisch 40 .2024 legte die BF eine Entgeltvorschreibung für die von ihr bewohnte Wohnung sowie Bezugsbestätigungen des AMS für sich und für römisch 40 vor.
Mit Schreiben vom XXXX .2024 (bei der OBS GmbH eingelangt am XXXX .2024) erhob die BF eine Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX 2024, weil sie die Frist zur Nachreichung von Unterlagen zwar ursprünglich versäumt, diese mittlerweile aber nachgereicht habe. Die OBS GmbH traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte diese Beschwerde zunächst auch nicht dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Mit Schreiben vom römisch 40 .2024 (bei der OBS GmbH eingelangt am römisch 40 .2024) erhob die BF eine Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 2024, weil sie die Frist zur Nachreichung von Unterlagen zwar ursprünglich versäumt, diese mittlerweile aber nachgereicht habe. Die OBS GmbH traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte diese Beschwerde zunächst auch nicht dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
Mit einer mit XXXX .2024 datierten, am XXXX .2024 bei der OBS GmbH eingelangten Eingabe stellte die BF unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars mit derselben Begründung wie zuvor einen weiteren Antrag auf Befreiung vom ORF-Beitrag. Am XXXX 2024 brachte sie diesen Antrag neuerlich per E-Mail ein. Mit einer mit römisch 40 .2024 datierten, am römisch 40 .2024 bei der OBS GmbH eingelangten Eingabe stellte die BF unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars mit derselben Begründung wie zuvor einen weiteren Antrag auf Befreiung vom ORF-Beitrag. Am römisch 40 2024 brachte sie diesen Antrag neuerlich per E-Mail ein.
Mit Schreiben vom XXXX .2024 forderte die OBS GmbH die BF unter Berufung auf § 37 AVG auf, zu ihrem Antrag vom XXXX .2024 ergänzend Nachweise über Tätigkeit und Einkommen von Simone XXXX binnen zwei Wochen vorzulegen, andernfalls sei der Antrag abzuweisen.Mit Schreiben vom römisch 40 .2024 forderte die OBS GmbH die BF unter Berufung auf Paragraph 37, AVG auf, zu ihrem Antrag vom römisch 40 .2024 ergänzend Nachweise über Tätigkeit und Einkommen von Simone römisch 40 binnen zwei Wochen vorzulegen, andernfalls sei der Antrag abzuweisen.
Mit der am XXXX bei der OBS GmbH eingelangten Eingabe übermittelte die BF eine Studienzeitbestätigung der Universität Wien vom XXXX betreffend XXXX . Mit der am römisch 40 bei der OBS GmbH eingelangten Eingabe übermittelte die BF eine Studienzeitbestätigung der Universität Wien vom römisch 40 betreffend römisch 40 .
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX 2025 wies die OBS GmbH den Befreiungsantrag der BF vom XXXX .2024 ab und forderte sie zur fristgerechten Zahlung des ORF-Beitrags auf. Dies wurde damit begründet, dass sie das Einkommen von XXXX nicht nachgewiesen habe. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 2025 wies die OBS GmbH den Befreiungsantrag der BF vom römisch 40 .2024 ab und forderte sie zur fristgerechten Zahlung des ORF-Beitrags auf. Dies wurde damit begründet, dass sie das Einkommen von römisch 40 nicht nachgewiesen habe.
Mit Schreiben vom XXXX .2025 (bei der OBS GmbH eingelangt am XXXX .2025) erhob die BF eine Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2025, weil sie die Frist zur Nachreichung der Einkommensunterlagen von XXXX zwar ursprünglich versäumt habe, diese aber hiermit nachreiche. Gleichzeitig legte sie eine Liste von Zahlungseingängen am Konto von XXXX im Zeitraum XXXX bis XXXX sowie einen Bescheid vom XXXX .2025 betreffend die Abweisung des Antrags von XXXX auf Gewährung einer Studienbeihilfe mangels sozialer Bedürftigkeit vor. Mit Schreiben vom römisch 40 .2025 (bei der OBS GmbH eingelangt am römisch 40 .2025) erhob die BF eine Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2025, weil sie die Frist zur Nachreichung der Einkommensunterlagen von römisch 40 zwar ursprünglich versäumt habe, diese aber hiermit nachreiche. Gleichzeitig legte sie eine Liste von Zahlungseingängen am Konto von römisch 40 im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 sowie einen Bescheid vom römisch 40 .2025 betreffend die Abweisung des Antrags von römisch 40 auf Gewährung einer Studienbeihilfe mangels sozialer Bedürftigkeit vor.
Die OBS GmbH legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am XXXX 2025 die beiden Beschwerden der BF sowie die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, wobei gleichzeitig auch Aktenteile, die eine andere Person und ein anderes Beschwerdeverfahren betreffen, vorgelegt wurden (siehe Seiten 15 ff der vorgelegten Akten). Die OBS GmbH legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am römisch 40 2025 die beiden Beschwerden der BF sowie die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, wobei gleichzeitig auch Aktenteile, die eine andere Person und ein anderes Beschwerdeverfahren betreffen, vorgelegt wurden (siehe Seiten 15 ff der vorgelegten Akten).
Beim BVwG wird das Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.01.2025 zu GZ G314 2311448-1 geführt, das Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2024 dagegen zu GZ G314 2311448-2. Beim BVwG wird das Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.01.2025 zu GZ G314 2311448-1 geführt, das Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2024 dagegen zu GZ G314 2311448-2.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Mangels entscheidungsrelevanter Widersprüche erübrigt sich eine eingehende Beweiswürdigung.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil I. (Verfahrensverbindung):Zu Spruchteil römisch eins. (Verfahrensverbindung):
Das BVwG kann gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden, soweit dies im Rahmen der Geschäftsverteilung möglich ist (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 276/1 und 798).Das BVwG kann gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden, soweit dies im Rahmen der Geschäftsverteilung möglich ist (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 276/1 und 798).
Da die angefochtenen Bescheide zu unterschiedlichen Zeiten gestellte Befreiungsanträge derselben BF betreffen und derselben Gerichtsabteilung des BVwG zugewiesen wurden, sind die dem BVwG gemeinsam vorgelegten Beschwerdeverfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden, zumal die Entscheidung über den späteren Befreiungsantrag der BF (auch) von der Entscheidung über ihren ersten Befreiungsantrag abhängt.
Zu Spruchteil II. (Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2024):Zu Spruchteil römisch zwei. (Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2024):
Da die OBS GmbH den Befreiungsantrag der BF mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist (siehe z.B. VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102). Da die OBS GmbH den Befreiungsantrag der BF mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist (siehe z.B. VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102).
§ 13 Abs 3 AVG, den die OBS GmbH als Grundlage für den Verbesserungsauftrag und für den Zurückweisungsbescheid herangezogen hat, lautet: „Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“Paragraph 13, Absatz 3, AVG, den die OBS GmbH als Grundlage für den Verbesserungsauftrag und für den Zurückweisungsbescheid herangezogen hat, lautet: „Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“
Von Mängeln eines Anbringens iSd § 13 Abs 3 AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, die nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ iSd § 13 Abs 3 AVG oder um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (siehe VwGH 25.04.2024, Ra 2024/22/0010). Von Mängeln eines Anbringens iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, die nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (siehe VwGH 25.04.2024, Ra 2024/22/0010).
Die §§ 47 bis 49 der FMGebO - auf die § 4a ORF-Beitrags-G hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die vom BF beantragte Befreiung vom ORF-Beitrag verweist - regeln nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung des ORF-Beitrags befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040). Die Paragraphen 47 bis 49 der FMGebO - auf die Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-G hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die vom BF beantragte Befreiung vom ORF-Beitrag verweist - regeln nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung des ORF-Beitrags befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040).
Ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG ist immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder verspätete „Verbesserung“ vornimmt oder diese gar nicht versucht (siehe VwGH 01.08.2022, Ro 2020/06/0010).Ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder verspätete „Verbesserung“ vornimmt oder diese gar nicht versucht (siehe VwGH 01.08.2022, Ro 2020/06/0010).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der BF vom XXXX .2024 demnach zu Unrecht zurückgewiesen, weil kein Anwendungsfall des § 13 Abs 3 AVG vorlag. Die OBS GmbH hätte ihr vielmehr die Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflicht auftragen und in der Folge inhaltlich über den Antrag entscheiden müssen. Der angefochtene Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der BF vom römisch 40 .2024 demnach zu Unrecht zurückgewiesen, weil kein Anwendungsfall des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorlag. Die OBS GmbH hätte ihr vielmehr die Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflicht auftragen und in der Folge inhaltlich über den Antrag entscheiden müssen. Der angefochtene Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben.
Zu Spruchteil III. (Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2025): Zu Spruchteil römisch drei. (Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2025):
Über den neuerlichen Befreiungsantrag der BF vom XXXX .2024 kann erst nach einer rechtskräftigen Entscheidung über den vorangegangenen Befreiungsantrag entschieden werden. Über den neuerlichen Befreiungsantrag der BF vom römisch 40 .2024 kann erst nach einer rechtskräftigen Entscheidung über den vorangegangenen Befreiungsantrag entschieden werden.
Wird dem ersten Befreiungsantrag der BF nämlich nicht Folge gegeben, ist inhaltlich über ihren zweiten Befreiungsantrag zu entscheiden, zumal die Anträge zu verschiedenen Zeitpunkten gestellt wurden. Wird dem ersten Befreiungsantrag aber insoweit stattgegeben, dass sie (auch) für die Zeit ab August 2024 vom ORF-Beitrag und den damit verbundenen Abgaben befreit wird, ist der zweite Befreiungsantrag wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen. Wird dem ersten Befreiungsantrag der BF nämlich nicht Folge gegeben, ist inhaltlich über ihren zweiten Befreiungsantrag zu entscheiden, zumal die Anträge zu verschiedenen Zeitpunkten gestellt wurden. Wird dem ersten Befreiungsantrag aber insoweit stattgegeben, dass sie (auch) für die Zeit ab August 2024 vom ORF-Beitrag und den damit verbundenen Abgaben befreit wird, ist der zweite Befreiungsantrag wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen.
Da noch keine (rechtskräftige) Entscheidung über den ersten Befreiungsantrag ergangen ist (siehe oben), kann derzeit nicht über den zweiten Befreiungsantrag entschieden werden. Da die OBS GmbH diesen Umstand bei ihrer abweisenden Entscheidung über den zweiten Befreiungsantrag nicht beachtet hat, hat sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt. Daher sind die Voraussetzungen für die Zurückverweisung dieser Angelegenheit (Entscheidung über den Befreiungsantrag vom XXXX 2024) an die OBS GmbH gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG erfüllt. Die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erreicht ein solches Ausmaß, dass ihre Nachholung durch das BVwG weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, zumal sie (unter anderem) vom Inhalt der Entscheidung über den ersten Befreiungsantrag der BF abhängt. Da noch keine (rechtskräftige) Entscheidung über den ersten Befreiungsantrag ergangen ist (siehe oben), kann derzeit nicht über den zweiten Befreiungsantrag entschieden werden. Da die OBS GmbH diesen Umstand bei ihrer abweisenden Entscheidung über den zweiten Befreiungsantrag nicht beachtet hat, hat sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt. Daher sind die Voraussetzungen für die Zurückverweisung dieser Angelegenheit (Entscheidung über den Befreiungsantrag vom römisch 40 2024) an die OBS GmbH gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG erfüllt. Die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erreicht ein solches Ausmaß, dass ihre Nachholung durch das BVwG weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, zumal sie (unter anderem) vom Inhalt der Entscheidung über den ersten Befreiungsantrag der BF abhängt.
Da die OBS GmbH insoweit noch keine geeigneten Schritte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts gesetzt hat und dieser in zentralen Teilen ergänzungsbedürftig geblieben ist, kann derzeit nicht beurteilt werden, wie über den Antrag der BF vom XXXX .2024 zu entscheiden ist. Im Ergebnis ist der angefochtene Bescheid vom XXXX .2025 daher gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheids nach Verfahrensergänzung an die OBS GmbH zurückzuverweisen. Da die OBS GmbH insoweit noch keine geeigneten Schritte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts gesetzt hat und dieser in zentralen Teilen ergänzungsbedürftig geblieben ist, kann derzeit nicht beurteilt werden, wie über den Antrag der BF vom römisch 40 .2024 zu entscheiden ist. Im Ergebnis ist der angefochtene Bescheid vom römisch 40 .2025 daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheids nach Verfahrensergänzung an die OBS GmbH zurückzuverweisen.
Die OBS GmbH wird im fortgesetzten Verfahren über beide Befreiungsanträge der BF zu entscheiden haben, wobei es ihr aufgrund der Bindung an die Rechtsansicht des BVwG verwehrt ist, dabei neuerlich den Zurückweisungsgrund des § 13 Abs 3 AVG heranzuziehen. Die OBS GmbH wird im fortgesetzten Verfahren über beide Befreiungsanträge der BF zu entscheiden haben, wobei es ihr aufgrund der Bindung an die Rechtsansicht des BVwG verwehrt ist, dabei neuerlich den Zurückweisungsgrund des Paragraph 13, Absatz 3, AVG heranzuziehen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtenen Bescheide jeweils zu beheben bzw. aufzuheben sind. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtenen Bescheide jeweils zu beheben bzw. aufzuheben sind.
Die Revision ist jeweils nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei diesen Entscheidungen an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren kann und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hat.Die Revision ist jeweils nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei diesen Entscheidungen an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren kann und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hat.
Schlagworte
Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Einkommensnachweis Ermittlungsmangel Ermittlungspflicht ersatzlose Behebung Familienbeihilfe Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen ORF-Beitrag Richtsatz Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen Zurückverweisung Zurückweisung ZurückweisungstatbestandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:G314.2311448.1.00Im RIS seit
23.04.2026Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026