Entscheidungsdatum
04.08.2025Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
,
G305 2316754-1/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Ungarn, vertreten durch Mag. Laszlo SZABO, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Claudiaplatz 2, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX , vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Ungarn, vertreten durch Mag. Laszlo SZABO, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Claudiaplatz 2, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 , vom römisch 40 .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 BFA-VG nicht zuerkannt. A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (BF) ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Ungarn. Er ist nach eigenen Angaben zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX ins Bundesgebiet eingereist und ist bis laufend mit Unterbrechungen bei verschiedenen DienstgeberInnen, vorwiegend in er Gastronomie und in Malereibetrieben in Tirol erwerbstätig gewesen. Am XXXX .2018 meldete er sich erstmals mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an1.1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer (BF) ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Ungarn. Er ist nach eigenen Angaben zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 ins Bundesgebiet eingereist und ist bis laufend mit Unterbrechungen bei verschiedenen DienstgeberInnen, vorwiegend in er Gastronomie und in Malereibetrieben in Tirol erwerbstätig gewesen. Am römisch 40 .2018 meldete er sich erstmals mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an
Sie verfügt über einen ihm von der Bezirkshauptmannschaft XXXX zur Zl. XXXX verliehenen, unbefristeten Aufenthaltstitel „Anmeldebescheinigung Arbeitnehmer“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.Sie verfügt über einen ihm von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 zur Zl. römisch 40 verliehenen, unbefristeten Aufenthaltstitel „Anmeldebescheinigung Arbeitnehmer“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.
Er wurde bereits mehrfach von österreichischen Strafgerichten wegen diverser Delikte teils zu Geldstrafen, teils zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.
Demnach wurde er am XXXX vom Bezirksgericht XXXX zu Zl. XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen (wobei der einzelne Tagsatz mit EUR 12,-- bestimmt wurde) verurteilt.Demnach wurde er am römisch 40 vom Bezirksgericht römisch 40 zu Zl. römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen (wobei der einzelne Tagsatz mit EUR 12,-- bestimmt wurde) verurteilt.
Am XXXX wurde er vom Landesgericht XXXX zur Zl. XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen (wobei der einzelne Tagsatz mit EUR 13,-- festgesetzt wurde) verurteilt.Am römisch 40 wurde er vom Landesgericht römisch 40 zur Zl. römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen (wobei der einzelne Tagsatz mit EUR 13,-- festgesetzt wurde) verurteilt.
Am XXXX verhängte das Landesgericht XXXX zu Zl. XXXX wegen des Verdachts, strafbare Handlungen nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG und § 225a StGB begangen zu haben, die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer. Am römisch 40 verhängte das Landesgericht römisch 40 zu Zl. römisch 40 wegen des Verdachts, strafbare Handlungen nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall SMG und Paragraph 225 a, StGB begangen zu haben, die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer.
Mit Urteil vom XXXX , Zl. XXXX erkannte ihn das Landesgericht XXXX schuldig des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall und Abs. 3 1. Fall SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. Und 2. Fall SMG und des Besitzes falscher besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres.Mit Urteil vom römisch 40 , Zl. römisch 40 erkannte ihn das Landesgericht römisch 40 schuldig des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall und Absatz 3, 1. Fall SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Und 2. Fall SMG und des Besitzes falscher besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres.
Mit diesem Urteil erkannte ihn das LG XXXX schuldig, in XXXX und andernorts Mit diesem Urteil erkannte ihn das LG römisch 40 schuldig, in römisch 40 und andernorts
I.) im Zeitraum von zumindest Mitte XXXX bis zumindest XXXX vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge von insgesamt zumindest 3,58 Grenzmengen, nämlich 392 g Cannabisblüten (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 1,04% Delta-9-THC und 13,62% THCA; RZ 2025, 8) und 48g Kokain (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 64,17% Cocain,; RZ 2025, 8), welches er von bislang unbekannten Lieferanten mit dem Vorsatz, es in den Verkehr zu setzen, erworben und besessen hatte, bestimmten abgesondert verfolgten, im Urteil namentlich genannten Personen jeweils gewinnbringend zu Grammpreisen von zumindest EUR 10,-- (Cannabisblüten) und EUR 100,-- (Kokain) überlassen zu haben, wobei er an Suchtmittel gewöhnt ist und die Taten deshalb begangen hat, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.römisch eins.) im Zeitraum von zumindest Mitte römisch 40 bis zumindest römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge von insgesamt zumindest 3,58 Grenzmengen, nämlich 392 g Cannabisblüten (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 1,04% Delta-9-THC und 13,62% THCA; RZ 2025, 8) und 48g Kokain (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 64,17% Cocain,; RZ 2025, 8), welches er von bislang unbekannten Lieferanten mit dem Vorsatz, es in den Verkehr zu setzen, erworben und besessen hatte, bestimmten abgesondert verfolgten, im Urteil namentlich genannten Personen jeweils gewinnbringend zu Grammpreisen von zumindest EUR 10,-- (Cannabisblüten) und EUR 100,-- (Kokain) überlassen zu haben, wobei er an Suchtmittel gewöhnt ist und die Taten deshalb begangen hat, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.
II.) von einem unbekannten Zeitpunkt an bis zum XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 42 g Cannabisblüten (Delta-o-THC und THCA), 6,4 g Kokain (Cocain) und 3,3, g Crystal Meth (Methamphetamin) über die zu Faktum I.) genannten Mengen hinaus von unbekannten Personen erworben und besessen undrömisch zwei.) von einem unbekannten Zeitpunkt an bis zum römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 42 g Cannabisblüten (Delta-o-THC und THCA), 6,4 g Kokain (Cocain) und 3,3, g Crystal Meth (Methamphetamin) über die zu Faktum römisch eins.) genannten Mengen hinaus von unbekannten Personen erworben und besessen und
III.) von einem unbekannten Zeitpunkt an bis zum XXXX zwei falsche ausländische öffentliche Urkunden, welche inländischen öffentlichen Urkunden durch Gesetz gleichgestellt sind, nämlich auf seinen Namen lautende totalgefälschte ungarische Führerscheine (Europäischer Führerschein), mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts gebraucht werden, besessen zu haben.römisch drei.) von einem unbekannten Zeitpunkt an bis zum römisch 40 zwei falsche ausländische öffentliche Urkunden, welche inländischen öffentlichen Urkunden durch Gesetz gleichgestellt sind, nämlich auf seinen Namen lautende totalgefälschte ungarische Führerscheine (Europäischer Führerschein), mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts gebraucht werden, besessen zu haben.
Damit habe er begangen:
zu I.) das Verbrechen des Suchtgifthandels nah § 28a Abs. 1 5. Fall und Abs. 3 1. Fall SMG,zu römisch eins.) das Verbrechen des Suchtgifthandels nah Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall und Absatz 3, 1. Fall SMG,
zu II.) das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. Und 2. Fall SMG und zu römisch zwei.) das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Und 2. Fall SMG und
zu III.) die Vergehen des Besitzes falscher besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB.zu römisch drei.) die Vergehen des Besitzes falscher besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB.
Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht das umfassende Geständnis und die Sicherstellung von suchtmittelhältigen Substanzen als mildernd, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zahlreichen Vergehen sowie einschlägige Vorstrafen in Österreich und in Ungarn.
Am XXXX wurde der in der JA XXXX untergebracht gewesene BF von einem Organ der belangten Behörde im Beisein einer Dolmetscherin für die Muttersprache des BF niederschriftlich dokumentiert einvernommen.Am römisch 40 wurde der in der JA römisch 40 untergebracht gewesene BF von einem Organ der belangten Behörde im Beisein einer Dolmetscherin für die Muttersprache des BF niederschriftlich dokumentiert einvernommen.
Anlassbezogen steht fest, dass es sich bei ihm um einen ungarischen Staatsangehörigen, somit um einen Fremden iSd. § 2 Abs. 4 Z 1 FPG handelt, dessen Muttersprache die ungarische Sprache ist. Er ist ledig und kinderlos und hat derzeit eine in Österreich aufhältige Lebensgefährtin, die ebenfalls die ungarische Staatsangehörigkeit besitzt. Seine Lebensgefährtin hat eine minderjährige Tochter aus einer früheren Beziehung. Mit ihr lebt er seit dem XXXX im gemeinsamen Haushalt. Abgesehen von ihr leben keine Verwandten und/oder nahe Angehörigen des BF in Österreich. Der Vater und ein Halbbruder des BF leben im Herkunftsstaat.Anlassbezogen steht fest, dass es sich bei ihm um einen ungarischen Staatsangehörigen, somit um einen Fremden iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG handelt, dessen Muttersprache die ungarische Sprache ist. Er ist ledig und kinderlos und hat derzeit eine in Österreich aufhältige Lebensgefährtin, die ebenfalls die ungarische Staatsangehörigkeit besitzt. Seine Lebensgefährtin hat eine minderjährige Tochter aus einer früheren Beziehung. Mit ihr lebt er seit dem römisch 40 im gemeinsamen Haushalt. Abgesehen von ihr leben keine Verwandten und/oder nahe Angehörigen des BF in Österreich. Der Vater und ein Halbbruder des BF leben im Herkunftsstaat.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig und befindet sich seit dem XXXX im elektronisch überwachten Hausarrest. Er ist im XXXX in einem Dienstverhältnis.Der BF ist gesund und arbeitsfähig und befindet sich seit dem römisch 40 im elektronisch überwachten Hausarrest. Er ist im römisch 40 in einem Dienstverhältnis.
Der BF hielt sich während eines 5 Jahre überdauernden Zeitraums rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet, weshalb er das Daueraufenthaltsrecht gem. § 53a NAG erlangt hat. Allerdings stellt sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet wegen seiner (in Rechtskraft erwachsenen) mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen eine besonders schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Österreich dar, dies nicht zuletzt wegen der von ihm begangenen Straftaten nach den zitierten Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes. Die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist weiters dadurch begründet, dass er im strafgerichtlichen Urteil des LG XXXX vom XXXX als suchtmittelgewöhnt beschrieben wird, was darauf schließen lässt, dass er suchtmittelabhängig ist und die Straftaten während eines sehr langen Zeitraums, nämlich seit zumindest Mitte XXXX bis zumindest XXXX , begangen hat. Hinzu kommt, dass gegen ihn auch im Herkunftsstaat einschlägige strafgerichtliche Verurteilungen vorliegen, was insgesamt eine hohe Wiederholungsgefahr nahelegt. Der BF hielt sich während eines 5 Jahre überdauernden Zeitraums rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet, weshalb er das Daueraufenthaltsrecht gem. Paragraph 53 a, NAG erlangt hat. Allerdings stellt sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet wegen seiner (in Rechtskraft erwachsenen) mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen eine besonders schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Österreich dar, dies nicht zuletzt wegen der von ihm begangenen Straftaten nach den zitierten Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes. Die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist weiters dadurch begründet, dass er im strafgerichtlichen Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 als suchtmittelgewöhnt beschrieben wird, was darauf schließen lässt, dass er suchtmittelabhängig ist und die Straftaten während eines sehr langen Zeitraums, nämlich seit zumindest Mitte römisch 40 bis zumindest römisch 40 , begangen hat. Hinzu kommt, dass gegen ihn auch im Herkunftsstaat einschlägige strafgerichtliche Verurteilungen vorliegen, was insgesamt eine hohe Wiederholungsgefahr nahelegt.
1.2. Mit Bescheid vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ die belangte Behörde gem. § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm gem. § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).1.2. Mit Bescheid vom römisch 40 .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , erließ die belangte Behörde gem. Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass ihm gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch drei.).
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Spruchpunkt III. stützte die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 18 Abs. 3 BFA-VG und darauf, dass er mit seinem Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde und nach erfolgter Interessensabwägung sein privates Interesse an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktrete. Dabei stützte sich die belangte Behörde insbesondere auf die strafgerichtliche Verurteilung des BF durch das LG XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , und auf die einschlägige Vorverurteilung des BF im Herkunftsstaat Ungarn nach den dort geltenden Suchtmittelbestimmungen.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Spruchpunkt römisch drei. stützte die belangte Behörde auf die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG und darauf, dass er mit seinem Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde und nach erfolgter Interessensabwägung sein privates Interesse an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktrete. Dabei stützte sich die belangte Behörde insbesondere auf die strafgerichtliche Verurteilung des BF durch das LG römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , und auf die einschlägige Vorverurteilung des BF im Herkunftsstaat Ungarn nach den dort geltenden Suchtmittelbestimmungen.
Gegen diesen, der BF durch Hinterlegung am XXXX .2025 zugestellten Bescheid richtete sich deren, im Wege seiner außen ausgewiesenen Rechtsvertretung der belangten Behörde übermittelte Beschwerde.Gegen diesen, der BF durch Hinterlegung am römisch 40 .2025 zugestellten Bescheid richtete sich deren, im Wege seiner außen ausgewiesenen Rechtsvertretung der belangten Behörde übermittelte Beschwerde.
Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten am 31.07.2025.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.
Rechtliche Beurteilung:
Als Staatsangehöriger von Ungarn ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Als Staatsangehöriger von Ungarn ist der BF Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde in vollem Umfang gegen den angefochtenen Bescheid richtet, ist davon auszugehen, dass sie sich auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, sohin gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides richtet.Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde in vollem Umfang gegen den angefochtenen Bescheid richtet, ist davon auszugehen, dass sie sich auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, sohin gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Konkret stützte die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Spruchpunkt III. auf die Bestimmung des § 18 Abs. 3 BFA-VG und stützte sich dazu weiter auf die Verurteilung durch das LG XXXX vom XXXX wegen der Begehung von Suchtmitteldelikten sowie auf die einschlägigen Vorverurteilungen des BF im Herkunftsstaat und begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Kern mit der von ihm ausgehenden besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Konkret stützte die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Spruchpunkt römisch drei. auf die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG und stützte sich dazu weiter auf die Verurteilung durch das LG römisch 40 vom römisch 40 wegen der Begehung von Suchtmitteldelikten sowie auf die einschlägigen Vorverurteilungen des BF im Herkunftsstaat und begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Kern mit der von ihm ausgehenden besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Dazu ist auszuführen, dass der BF durch seinen mehr als fünf Jahre währenden (rechtmäßigen) Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf den Daueraufenthalt erworben hat. Allerdings geht von ihm wegen der über einen mehrere Jahre gewährt habenden Suchtgiftkriminalität, seiner Suchtgiftgewöhnung, den einschlägigen Verurteilungen im Herkunftsstaat eine Wiederholungsgefahr aus, die in seinem Fall die Annahme einer von ihm ausgehenden besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nahelegt.
Hinzu kommt, dass eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat der BF (Ungarn) anlassbezogen keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG ergibt.Hinzu kommt, dass eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat der BF (Ungarn) anlassbezogen keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ergibt.
Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK verbunden. Der BF hat im Bundesgebiet zwar eine Lebensgefährtin, mit der er seit der Entlassung aus der Strafhaft im gemeinsamen Haushalt lebt. Das ist jedoch erst sehr kurz der Fall, sodass von einer besonders tiefgehenden emotionalen Bindung zu ihr derzeit noch keine Rede sein kann. Der BF ist im Bundesgebiet einer Ewerbstätigkeit nachgegangen. All dies erfährt durch die von ihm begangenen Straftaten und die von ihm ausgehende besonders schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit eine Relativierung. Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Artikel 8, EMRK verbunden. Der BF hat im Bundesgebiet zwar eine Lebensgefährtin, mit der er seit der Entlassung aus der Strafhaft im gemeinsamen Haushalt lebt. Das ist jedoch erst sehr kurz der Fall, sodass von einer besonders tiefgehenden emotionalen Bindung zu ihr derzeit noch keine Rede sein kann. Der BF ist im Bundesgebiet einer Ewerbstätigkeit nachgegangen. All dies erfährt durch die von ihm begangenen Straftaten und die von ihm ausgehende besonders schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit eine Relativierung.
Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten des BF als nachvollziehbar anzusehen.
Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Daran ändert auch nichts, wenn der BF, der sich derzeit im elektronisch überwachten Hausarrest befindet, der einer Wohlverhaltensprüfung noch nicht Stand hält, gegenwärtig einer Beschäftigung nachgeht. Mit seiner über einen sehr langen, mehrere Jahre umfassenden Zeitraum begangenen Suchtgiftkriminalität hat er die Volksgesundheit massiv gefährdet. Das schien ihm egal zu sein, da er so auch die eigene Suchtgiftabhängigkeit finanzierte.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG keine Folge zu erteilen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - EntfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:G305.2316754.1.01Im RIS seit
13.07.2026Zuletzt aktualisiert am
13.07.2026