TE Bvwg Erkenntnis 2025/9/2 G306 2317536-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.09.2025
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Entscheidungsdatum

02.09.2025

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §67
FPG §70
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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G306 2317536-1/5Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde der XXXX , geb. am XXXX , alias XXXX , alias XXXX alias XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA. Ungarn, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2025, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde der römisch 40 , geb. am römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 alias römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ungarn, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2025, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:

A)       Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hat mit Bescheid vom 24.07.2025 gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hat mit Bescheid vom 24.07.2025 gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass wie bereits dargelegt worden sei, die sofortige Ausreise der BF geboten sei. Die sofortige Durchsetzbarkeit des Bescheides iSd § 18 Abs. 3 BFA-VG sei erforderlich. Die BF habe massiv ein Grundinteresse der Gesellschaft verletzt und bestehe ein öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Ausreise. Die BF habe die geltende Rechtsordnung missachtet und gegen diese verstoßen. Sie habe keine persönlichen Verhältnisse zu regeln, zumal sie über keine Unterkunft verfüge und in Österreich nie berufstätig gewesen sei. Auch habe sie keine familiären Verhältnisse zu regeln. Sie verfüge über keine nennenswerten Barmittel und könne sich ihren Aufenthalt nicht finanzieren. Sie habe strafbare Handlungen begangen, um sich dadurch ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Die BF habe Diebstahlsdelikte begangen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege. Es hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen würden. Es sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten sei, weil die BF durch ihr geschildertes Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Das Verhalten der BF stelle auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, berühre. Die Abwägung ergebe, dass aufgrund dieses Verhaltens, das Interesse der BF an einem Aufenthalt hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktrete.Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass wie bereits dargelegt worden sei, die sofortige Ausreise der BF geboten sei. Die sofortige Durchsetzbarkeit des Bescheides iSd Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sei erforderlich. Die BF habe massiv ein Grundinteresse der Gesellschaft verletzt und bestehe ein öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Ausreise. Die BF habe die geltende Rechtsordnung missachtet und gegen diese verstoßen. Sie habe keine persönlichen Verhältnisse zu regeln, zumal sie über keine Unterkunft verfüge und in Österreich nie berufstätig gewesen sei. Auch habe sie keine familiären Verhältnisse zu regeln. Sie verfüge über keine nennenswerten Barmittel und könne sich ihren Aufenthalt nicht finanzieren. Sie habe strafbare Handlungen begangen, um sich dadurch ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Die BF habe Diebstahlsdelikte begangen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege. Es hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen würden. Es sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten sei, weil die BF durch ihr geschildertes Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Das Verhalten der BF stelle auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, berühre. Die Abwägung ergebe, dass aufgrund dieses Verhaltens, das Interesse der BF an einem Aufenthalt hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktrete.

Die BF erhob Beschwerde gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides.

Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Beschwerde vom 06.08.2025 gegen den oben – im Spruch – genannten Bescheid vor (einlangen am BVwG: 13.08.2025).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die gesunde, arbeitsfähige und ledige BF weist im Bundesgebiet abgesehen von ihrer Anhaltung in der Justizanstalt seit dem XXXX .2025 keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.1.1. Die gesunde, arbeitsfähige und ledige BF weist im Bundesgebiet abgesehen von ihrer Anhaltung in der Justizanstalt seit dem römisch 40 .2025 keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.

1.2. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergeben sich keine Erwerbstätigkeiten der BF im Bundesgebiet.

1.3. Die BF wurde in Ungarn geboren.

Eigenen Angaben zufolge ist die BF seit eineinhalb Jahren im Bundesgebiet wohnhaft und lebt bei ihrer Tochter „Ramona HORWATH in XXXX “ und ihren drei Enkelkindern im gemeinsamen Haushalt und unterstütze diese.Eigenen Angaben zufolge ist die BF seit eineinhalb Jahren im Bundesgebiet wohnhaft und lebt bei ihrer Tochter „Ramona HORWATH in römisch 40 “ und ihren drei Enkelkindern im gemeinsamen Haushalt und unterstütze diese.

Eine Nachschau im Zentralen Melderegister unter dem von der BF angegeben Namen der Tochter blieb ergebnislos.

Eine XXXX , StA. Ungarn, ist in XXXX im XXXX mit Hauptwohnsitz meldeamtlich erfasst. An der Adresse ist ebenfalls ein fünfjähriges Kind sowie ein erwachsener Mann mit Hauptwohnsitz gemeldet.Eine römisch 40 , StA. Ungarn, ist in römisch 40 im römisch 40 mit Hauptwohnsitz meldeamtlich erfasst. An der Adresse ist ebenfalls ein fünfjähriges Kind sowie ein erwachsener Mann mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Aufgrund der vagen Angaben der BF ist nicht mit Sicherheit feststellbar, ob es sich dabei um Angehörige der BF handelt.

1.4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde die BF wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 130 Abs. 1 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.1.4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde die BF wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 130, Absatz eins, 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass die BF gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,00 insgesamt übersteigendem Wert weggenommen hat,

I.       am XXXX .2024 Gewahrsamsträgern eines Geschäftes vier Goldarmreifen im Gesamtwert von € 7.400,00;römisch eins. am römisch 40 .2024 Gewahrsamsträgern eines Geschäftes vier Goldarmreifen im Gesamtwert von € 7.400,00;

II.      am XXXX .2024 Gewahrsamsträgern eines Geschäftes vier Ringe im Gesamtwert von € 6.000,00;römisch zwei. am römisch 40 .2024 Gewahrsamsträgern eines Geschäftes vier Ringe im Gesamtwert von € 6.000,00;

III.    am XXXX .2025 Gewahrsamsträgern eines Geschäftes einen Goldarmreif im Wert von € 1.600,00.römisch drei. am römisch 40 .2025 Gewahrsamsträgern eines Geschäftes einen Goldarmreif im Wert von € 1.600,00.

Als mildernd wurde kein Umstand, als erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen in Ungarn, der rasche Rückfall und die doppelte Deliktsqualifikation gewertet.

Die BF wurde am XXXX .2025 fest- und am selben Tag in der Justizanstalt aufgenommen. Sie befindet sich derzeit in Haft (errechnetes Strafende: XXXX .2027, Termine für die bedingte Entlassung sind der XXXX .2026 (1/2) und der XXXX .2026 (2/3).Die BF wurde am römisch 40 .2025 fest- und am selben Tag in der Justizanstalt aufgenommen. Sie befindet sich derzeit in Haft (errechnetes Strafende: römisch 40 .2027, Termine für die bedingte Entlassung sind der römisch 40 .2026 (1/2) und der römisch 40 .2026 (2/3).

1.5. In Ungarn weist die BF vier Verurteilungen auf:

1.       Mit Urteil vom XXXX .2012, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde die BF wegen Delikten gegen die Rechtspflege zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Am XXXX .2015 wurde die Probezeit wiederrufen und in Vollzug gesetzt (vollzogen am XXXX .2019).1. Mit Urteil vom römisch 40 .2012, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde die BF wegen Delikten gegen die Rechtspflege zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Am römisch 40 .2015 wurde die Probezeit wiederrufen und in Vollzug gesetzt (vollzogen am römisch 40 .2019).

2.       Mit Urteil vom XXXX .2015, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde die BF wegen mehrfacher Diebstahlsdelinquenz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.2. Mit Urteil vom römisch 40 .2015, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde die BF wegen mehrfacher Diebstahlsdelinquenz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

3.       Mit Urteil vom XXXX .2015, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde die BF wegen mehrfacher Diebstahlsdelinquenz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe, wobei mit Entscheidung vom XXXX .2016 zur vorgenannten Verurteilung einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren gebildet wurde, verurteilt.3. Mit Urteil vom römisch 40 .2015, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde die BF wegen mehrfacher Diebstahlsdelinquenz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe, wobei mit Entscheidung vom römisch 40 .2016 zur vorgenannten Verurteilung einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren gebildet wurde, verurteilt.

4.       Mit Urteil vom XXXX .2020, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde die BF wegen mehrfacher Diebstahlsdelinquenz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt, die am XXXX .2024 vollzogen wurde.4. Mit Urteil vom römisch 40 .2020, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde die BF wegen mehrfacher Diebstahlsdelinquenz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt, die am römisch 40 .2024 vollzogen wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Sozialversicherungsdatenauszug, dem Strafregister und dem Fremdenregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Aufgrund des Wortlautes der Beschwerde, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.Aufgrund des Wortlautes der Beschwerde, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

„Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094; VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053, zu § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 ergangen). Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot vom BFA abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Unionsbürgers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FrPolG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist.“ (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360)„Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094; VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053, zu Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 ergangen). Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot vom BFA abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Unionsbürgers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FrPolG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist.“ vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360)

Das BVwG verkennt nicht, dass die BF im Bundesgebiet eine strafgerichtliche Verurteilung aufweist und sich derzeit in Haft befindet. Demgegenüber ist jedoch maßgeblich zu beachten, dass sich die Kernfamilie der BF in Form ihrer Tochter und deren Kinder im Bundesgebiet aufhält und die BF vor ihrer Inhaftierung mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebte. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung ist daher nicht von der Hand zu weisen. Des Weiteren hat die belangte Behörde in ihrem bekämpften Bescheid keine ausreichenden Ermittlungen, insbesondere zur konkreten Ausgestaltung des Privat- und Familienlebens der BF angestellt. Es ist daher eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchzuführen, zu welcher die BF persönlich zu erscheinen hat. Letztlich mangelt es im Lichte der oben ausgeführten Judikatur des VwGH an einer hinreichenden Begründung im angefochtenen Bescheid zur Rechtfertigung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.Das BVwG verkennt nicht, dass die BF im Bundesgebiet eine strafgerichtliche Verurteilung aufweist und sich derzeit in Haft befindet. Demgegenüber ist jedoch maßgeblich zu beachten, dass sich die Kernfamilie der BF in Form ihrer Tochter und deren Kinder im Bundesgebiet aufhält und die BF vor ihrer Inhaftierung mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebte. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung ist daher nicht von der Hand zu weisen. Des Weiteren hat die belangte Behörde in ihrem bekämpften Bescheid keine ausreichenden Ermittlungen, insbesondere zur konkreten Ausgestaltung des Privat- und Familienlebens der BF angestellt. Es ist daher eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchzuführen, zu welcher die BF persönlich zu erscheinen hat. Letztlich mangelt es im Lichte der oben ausgeführten Judikatur des VwGH an einer hinreichenden Begründung im angefochtenen Bescheid zur Rechtfertigung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.

Der Beschwerde war daher gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Der Beschwerde war daher gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.

Zu Spruchteil B):

Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Behebung der Entscheidung ersatzlose Teilbehebung Spruchpunktbehebung Teilerkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:G306.2317536.1.00

Im RIS seit

18.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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