TE Bvwg Erkenntnis 2025/9/9 W224 2317957-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.09.2025
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Entscheidungsdatum

09.09.2025

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
SchPflG 1985 §11 Abs1
SchPflG 1985 §11 Abs3
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W224 2317957-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL-HAIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin XXXX als Erziehungsberechtigte des mj. Zweitbeschwerdeführers XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 01.08.2025, GZ: 601332/22-2025, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL-HAIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin römisch 40 als Erziehungsberechtigte des mj. Zweitbeschwerdeführers römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 01.08.2025, GZ: 601332/22-2025, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch das Wort XXXX durch das Wort XXXX ersetzt wird und dass im Spruch der Satz „Der Schüler XXXX hat im Schuljahr 2025/26 die Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder an einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.“ entfällt.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch das Wort römisch 40 durch das Wort römisch 40 ersetzt wird und dass im Spruch der Satz „Der Schüler römisch 40 hat im Schuljahr 2025/26 die Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder an einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.“ entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Eingabe vom 09.07.2025 wurde die Teilnahme des Kindes (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer), vertreten durch die Erziehungsberechtigte (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin), am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2025/2026 bei der Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) angezeigt.1. Mit Eingabe vom 09.07.2025 wurde die Teilnahme des Kindes (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer), vertreten durch die Erziehungsberechtigte (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin), am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2025 aus 2026, bei der Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) angezeigt.

2. Mit Verbesserungsauftrag vom 17.07.2025 forderte die belangte Behörde die Erstbeschwerdeführerin auf, bis 29.07.2025 das Jahreszeugnis des Schuljahres 2024/2025 für die 7. Schulstufe vorzulegen.2. Mit Verbesserungsauftrag vom 17.07.2025 forderte die belangte Behörde die Erstbeschwerdeführerin auf, bis 29.07.2025 das Jahreszeugnis des Schuljahres 2024 aus 2025, für die 7. Schulstufe vorzulegen.

Weiters führte die belangte Behörde ins Treffen, dass bei nicht fristgerechter Vorlegung der Unterlagen die Anzeige aus rechtlichen Gründen zurückzuweisen sei und die Erfüllung der Schulpflicht durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2025/2026 in diesem Fall ausgeschlossen sei.Weiters führte die belangte Behörde ins Treffen, dass bei nicht fristgerechter Vorlegung der Unterlagen die Anzeige aus rechtlichen Gründen zurückzuweisen sei und die Erfüllung der Schulpflicht durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2025 aus 2026, in diesem Fall ausgeschlossen sei.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.08.2025 wurde die Anzeige der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht für die 7. Schulstufe für den Zweitbeschwerdeführer für das Schuljahr 2025/2026 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2025/2026 die Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder an einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen habe. 3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.08.2025 wurde die Anzeige der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht für die 7. Schulstufe für den Zweitbeschwerdeführer für das Schuljahr 2025 aus 2026, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass der Zweitbeschwerdeführer im Schuljahr 2025 aus 2026, die Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder an einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen habe.

Begründend wurde ausgeführt, dass nach Verbesserungsauftrag keine Reaktion seitens der Beschwerdeführer erfolgte und die Anzeige der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht von den im Materiengesetz aufgelisteten Anforderungen abgewichen und somit mangelhaft sei.

4. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.08.2025 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.

5. Mit Schriftsatz vom 11.08.2025 (eingelangt am 18.08.2025) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 09.07.2025 zeigte die Erstbeschwerdeführerin die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2025/2026 bei der belangten Behörde an.Am 09.07.2025 zeigte die Erstbeschwerdeführerin die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2025 aus 2026, bei der belangten Behörde an.

Mit Verbesserungsauftrag vom 17.07.2025 forderte die belangte Behörde die Erstbeschwerdeführerin zur Vorlage des Jahreszeugnisses des Schuljahres 2024/2025 für die 7. Schulstufe auf. Mit Verbesserungsauftrag vom 17.07.2025 forderte die belangte Behörde die Erstbeschwerdeführerin zur Vorlage des Jahreszeugnisses des Schuljahres 2024 aus 2025, für die 7. Schulstufe auf.

Der Verbesserungsauftrag enthielt einen ausdrücklichen Hinweis über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung.

Die Beschwerdeführer kamen dem Verbesserungsauftrag binnen Frist nicht nach.

Der Anzeige wurde während des gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahrens kein Jahreszeugnis des Schuljahres 2024/2025 für die 7. Schulstufe beigelegt. Der Anzeige wurde während des gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahrens kein Jahreszeugnis des Schuljahres 2024 aus 2025, für die 7. Schulstufe beigelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985) lauten (auszugsweise):

Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht

§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Paragraph 11, (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

[…]

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat

1.       jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und

2.       jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:

a)       Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,

b)       den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,

c)       das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,

d)       den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie

e)       eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.

[…]

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

3.2.2. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies Folgendes:

Vorab ist auszuführen, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 VwGVG ist (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens (ausschließlich) die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, jeweils m.w.N.).Vorab ist auszuführen, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des Paragraph 27, VwGVG ist (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens (ausschließlich) die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, jeweils m.w.N.).

Verfahrensgegenstand ist daher ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde die Anzeige der Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht für die 7. Schulstufe für das Schuljahr 2025/2026 zu Recht zurückgewiesen hat.Verfahrensgegenstand ist daher ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde die Anzeige der Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht für die 7. Schulstufe für das Schuljahr 2025 aus 2026, zu Recht zurückgewiesen hat.

Mit angefochtenem Bescheid wurde die mit Eingabe vom 09.07.2025 angezeigte Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2025/2026 als unzulässig zurückgewiesen. Mit angefochtenem Bescheid wurde die mit Eingabe vom 09.07.2025 angezeigte Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2025 aus 2026, als unzulässig zurückgewiesen.

In Übereinstimmung mit den Ausführungen der belangten Behörde kommt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass die Anzeige der Erstbeschwerdeführerin betreffend die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht für die 7. Schulstufe für das Schuljahr 2025/2026 zu Recht als mangelhaft beurteilt wurde. Die Erstbeschwerdeführerin konnte das im Verbesserungsauftrag geforderte Jahreszeugnis des Schuljahres 2024/2025 nicht innerhalb der Frist vorlegen und wurde gleichzeitig über die daraus resultierende Rechtsfolge bei nicht fristgerechter Verbesserung, nämlich die Zurückweisung ihres Anbringens, hingewiesen.In Übereinstimmung mit den Ausführungen der belangten Behörde kommt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass die Anzeige der Erstbeschwerdeführerin betreffend die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht für die 7. Schulstufe für das Schuljahr 2025 aus 2026, zu Recht als mangelhaft beurteilt wurde. Die Erstbeschwerdeführerin konnte das im Verbesserungsauftrag geforderte Jahreszeugnis des Schuljahres 2024 aus 2025, nicht innerhalb der Frist vorlegen und wurde gleichzeitig über die daraus resultierende Rechtsfolge bei nicht fristgerechter Verbesserung, nämlich die Zurückweisung ihres Anbringens, hingewiesen.

Was den Begriff des „Anbringens“ im Sinne des § 13 Abs 3 AVG anlangt, so ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang des § 13 AVG, dass dieser Begriff neben Anträgen (unter anderem) auch Anzeigen umfasst (vgl. VwGH 26.11.1992, 92/09/0169). Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in etlichen Entscheidungen die Zulässigkeit eines Verbesserungsverfahrens nach § 13 Abs 3 AVG im Fall von in Materiengesetzen vorgesehenen Anzeigen grundsätzlich bejaht (siehe etwa VwGH 30.01.2019, Ro 2018/10/0045). Was den Begriff des „Anbringens“ im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG anlangt, so ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang des Paragraph 13, AVG, dass dieser Begriff neben Anträgen (unter anderem) auch Anzeigen umfasst vergleiche VwGH 26.11.1992, 92/09/0169). Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in etlichen Entscheidungen die Zulässigkeit eines Verbesserungsverfahrens nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG im Fall von in Materiengesetzen vorgesehenen Anzeigen grundsätzlich bejaht (siehe etwa VwGH 30.01.2019, Ro 2018/10/0045).

Ein „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs 3 AVG liegt jedoch nur dann vor, wenn ein Anbringen von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Fehlt es hingegen an einer derartigen hinreichend deutlichen Anordnung, so kommt dementsprechend bei deren Nichtvorlage weder der Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch – nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage. Vielmehr kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, welche die Behörde benötigt und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls – als Verletzung der „Mitwirkungspflicht“ – bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden (Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 13 Rz 27).Ein „Mangel“ im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG liegt jedoch nur dann vor, wenn ein Anbringen von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Fehlt es hingegen an einer derartigen hinreichend deutlichen Anordnung, so kommt dementsprechend bei deren Nichtvorlage weder der Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch – nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage. Vielmehr kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, welche die Behörde benötigt und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls – als Verletzung der „Mitwirkungspflicht“ – bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden (Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 13, Rz 27).

§ 11 Abs. 3 SchPflG enthält ausdrückliche Regelungen darüber, welche Informationen eine Anzeige zur Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht jedenfalls zu enthalten hat. Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG enthält ausdrückliche Regelungen darüber, welche Informationen eine Anzeige zur Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht jedenfalls zu enthalten hat.

Da die geforderten Unterlagen trotz Verbesserungsauftrags nicht übermittelt wurden, ist die Anzeige somit unvollständig geblieben, und es lässt sich aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 Z 2 SchPflG kein Ermessungsspielraum für die belangte Behörde ableiten, im Einzelfall von einem der angeführten Erfordernisse abzusehen.Da die geforderten Unterlagen trotz Verbesserungsauftrags nicht übermittelt wurden, ist die Anzeige somit unvollständig geblieben, und es lässt sich aus dem Wortlaut des Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2, SchPflG kein Ermessungsspielraum für die belangte Behörde ableiten, im Einzelfall von einem der angeführten Erfordernisse abzusehen.

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides konnte daher nicht erkannt werden.

Die Abänderungen des Spruchs des angefochtenen Bescheides beruhen einerseits auf der Korrektur eines offensichtlichen Schreibfehlers und sind andererseits auf Grund der Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Anzeige zu veranlassen gewesen.

3.2.3. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, m.w.N.).3.2.3. Gegenständlich konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, m.w.N.).

3.2.4 Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.2.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Schlagworte

Anzeige Fristablauf Jahreszeugnis Mängelbehebung Öffentlichkeitsrecht Privatschule Sache des Verfahrens Verbesserungsauftrag Vorlagepflicht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:W224.2317957.1.00

Im RIS seit

07.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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