TE Bvwg Erkenntnis 2025/9/17 G310 2312545-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.09.2025
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Entscheidungsdatum

17.09.2025

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G310 2312545-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des deutschen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Michael LANG, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des deutschen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Michael LANG, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2025, XXXX , wurde der Beschwerdeführer (BF) wegen des Verbrechens des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs3 erster und zweiter Fall und Abs 3b erster und zweiter Fall StGB zu einer Geldstrafe von 600 Tagessätzen à EUR 30,00 verurteilt, wobei ein Teil der Geldstrafe in Höhe von 200 Tagessätzen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2025, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer (BF) wegen des Verbrechens des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach Paragraph 207 a, Abs3 erster und zweiter Fall und Absatz 3 b, erster und zweiter Fall StGB zu einer Geldstrafe von 600 Tagessätzen à EUR 30,00 verurteilt, wobei ein Teil der Geldstrafe in Höhe von 200 Tagessätzen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Mit Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.03.2025 wurde der BF aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu ihrem Privat- und Familienleben und ihrem Aufenthalt in Österreich zu beantworten.

Am 28.03.2025 langte eine schriftliche Stellungnahme ein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF begründet. Der Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig. In Deutschland würden die Tochter und zwei Geschwister des BF leben, in Österreich habe der BF keine Verwandte. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF begründet. Der Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig. In Deutschland würden die Tochter und zwei Geschwister des BF leben, in Österreich habe der BF keine Verwandte.

Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und den Bescheid zu heben, allenfalls der Behörde eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

Begründend wird vorgebracht, dass sich der BF seit XXXX 2024 bei der Männerberatung Wien in einer einschlägigen Therapie befinde, die nicht vom Strafgericht angeordnet worden sei, sondern freiwillig gemacht werde. Er lebe seit XXXX 2012, somit seit mehr als 10 Jahren im Bundesgebiet. Die Behörde hätte begründen müssen, aus welchen Umständen eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ableitbar sei. Der im Bescheid angeführte Präzedenzfall sei insofern verfehlt, als der dortige Sachverhalt ein völlig anderer sei. Der BF habe in Österreich zwar kein Familienleben, in Deutschland aber ebenso wenig. Sein Privatleben sei ausschließlich auf Österreich fokussiert. Er lebe seit 13 Jahren hier und sei vollständig integriert. Er arbeite hier, sein Lebensmittelpunkt sei in Österreich, es bestehe keine Bindung zum Heimatstaat mehr. Begründend wird vorgebracht, dass sich der BF seit römisch 40 2024 bei der Männerberatung Wien in einer einschlägigen Therapie befinde, die nicht vom Strafgericht angeordnet worden sei, sondern freiwillig gemacht werde. Er lebe seit römisch 40 2012, somit seit mehr als 10 Jahren im Bundesgebiet. Die Behörde hätte begründen müssen, aus welchen Umständen eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ableitbar sei. Der im Bescheid angeführte Präzedenzfall sei insofern verfehlt, als der dortige Sachverhalt ein völlig anderer sei. Der BF habe in Österreich zwar kein Familienleben, in Deutschland aber ebenso wenig. Sein Privatleben sei ausschließlich auf Österreich fokussiert. Er lebe seit 13 Jahren hier und sei vollständig integriert. Er arbeite hier, sein Lebensmittelpunkt sei in Österreich, es bestehe keine Bindung zum Heimatstaat mehr.

Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Am 19.05.2025 langte die Beschuldigtenvernehmung der LPD Niederösterreich beim BVwG ein.

Feststellungen:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX in XXXX geboren und ist deutscher Staatsbürger. Er ist geschieden und hat keine Sorgepflichten. In Deutschland leben eine erwachsene Tochter und Geschwister des BF, seine Eltern sind bereits verstorben. Er besuchte die Pflichtschule in Deutschland und absolvierte eine Lehre zum KFZ-Mechaniker. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und ist deutscher Staatsbürger. Er ist geschieden und hat keine Sorgepflichten. In Deutschland leben eine erwachsene Tochter und Geschwister des BF, seine Eltern sind bereits verstorben. Er besuchte die Pflichtschule in Deutschland und absolvierte eine Lehre zum KFZ-Mechaniker.

Seit XXXX .2012 besteht ein Hauptwohnsitz in Österreich. Seit römisch 40 .2012 besteht ein Hauptwohnsitz in Österreich.

Der BF geht seit XXXX .2015 einer Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Seit 2014 verfügt er über eine Anmeldebescheinigung. Er ist gesund und arbeitsfähig.Der BF geht seit römisch 40 .2015 einer Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Seit 2014 verfügt er über eine Anmeldebescheinigung. Er ist gesund und arbeitsfähig.

Der BF weist eine strafgerichtliche Verurteilung auf.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2025, XXXX , wurde der Beschwerdeführer (BF) wegen des Verbrechens des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs3 erster und zweiter Fall und Abs 3b erster und zweiter Fall StGB zu einer Geldstrafe von 600 Tagessätzen à EUR 30,00 (für den Fall der Uneinbringlichkeit 300 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt, wobei ein Teil der Geldstrafe in Höhe von 200 Tagessätzen (100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2025, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer (BF) wegen des Verbrechens des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach Paragraph 207 a, Abs3 erster und zweiter Fall und Absatz 3 b, erster und zweiter Fall StGB zu einer Geldstrafe von 600 Tagessätzen à EUR 30,00 (für den Fall der Uneinbringlichkeit 300 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt, wobei ein Teil der Geldstrafe in Höhe von 200 Tagessätzen (100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF im Zeitraum von zumindest XXXX .2023 bis zumindest XXXX .2024 in XXXX und andernorts viele bildliche sexualbezogene Darstellungen mündiger und unmündiger Minderjähriger, und zwar wirklichkeitsnahe Abbildungen der Genitalien oder der Schamgegend, wobei es sich um reißerisch verzerrte und auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen, sowie wirklichkeitsnahe Abbildungen geschlechtlicher Handlungen an einer unmündigen bzw. mündigen Person, von einer unmündigen bzw. mündigen Person an sich selbst oder an einer anderen Person, nämlich mehr als 2.000 Dateien, welche Oralverkehr, Vaginalverkehr, Analverkehr sowie Befriedigung mit der Hand von und durch unmündige und mündige Minderjährige beinhalten, besessen, indem er die Dateien auf seinen Mobiltelefonen der Marke XXXX und XXXX speicherte.Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF im Zeitraum von zumindest römisch 40 .2023 bis zumindest römisch 40 .2024 in römisch 40 und andernorts viele bildliche sexualbezogene Darstellungen mündiger und unmündiger Minderjähriger, und zwar wirklichkeitsnahe Abbildungen der Genitalien oder der Schamgegend, wobei es sich um reißerisch verzerrte und auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen, sowie wirklichkeitsnahe Abbildungen geschlechtlicher Handlungen an einer unmündigen bzw. mündigen Person, von einer unmündigen bzw. mündigen Person an sich selbst oder an einer anderen Person, nämlich mehr als 2.000 Dateien, welche Oralverkehr, Vaginalverkehr, Analverkehr sowie Befriedigung mit der Hand von und durch unmündige und mündige Minderjährige beinhalten, besessen, indem er die Dateien auf seinen Mobiltelefonen der Marke römisch 40 und römisch 40 speicherte.

Bei der Strafbemessung wurden beim BF der ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis als mildernd gewertet; hingegen wurde der lange Deliktszeitraum, das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen, das teilweise erhebliche Unterschreiten des Schutzalters als erschwerend berücksichtigt.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.

Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben des BF vor dem BFA und in der Beschwerde und den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) und Strafregister sowie den Sozialversicherungsdaten.

Die Feststellungen zur Identität des BF und zu seinen familiären und persönlichen Verhältnissen beruhen auf den entsprechenden Angaben des BF anlässlich der Beschuldigtenvernehmung und in der Stellungnahme. Seine Identität wird auch durch seinen im Fremdenregister dokumentierten Personalausweis belegt.

Im Versicherungsdatenauszug scheinen die Beschäftigungsverhältnisse des BF auf.

Im Fremdenregister ist die Anmeldebescheinig dokumentiert.

Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF erfolgten anhand seines Alters und dem Umstand, dass im gesamten Verfahren keine Hinweise auf eine mögliche gesundheitliche Einschränkung zutage trat.

Die Feststellungen zu der vom BF begangenen Straftat, zu seiner Verurteilung in Österreich und zu den Strafbemessungsgründen basieren auf dem vorliegenden Urteil des Landesgerichts XXXX . Die Feststellungen zu der vom BF begangenen Straftat, zu seiner Verurteilung in Österreich und zu den Strafbemessungsgründen basieren auf dem vorliegenden Urteil des Landesgerichts römisch 40 .

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen die BF als EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen EWR-Bürger, der den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen die BF als EWR-Bürgerin iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen EWR-Bürger, der den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Der BF hält sich seit XXXX .2012 kontinuierlich und damit seit weit mehr als zehn Jahren - im Bundesgebiet auf. Für die Zulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist im vorliegenden Fall daher der verschärfte Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG maßgeblich. Mit dieser Bestimmung soll Art 28 Abs 3 lit a der Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs 4 Z 18 FPG) umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollten; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne (EuGH 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff; siehe daran anknüpfend auch EuGH 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, wo überdies - im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte - darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(r) Merkmale" bedarf; siehe VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0248).Der BF hält sich seit römisch 40 .2012 kontinuierlich und damit seit weit mehr als zehn Jahren - im Bundesgebiet auf. Für die Zulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist im vorliegenden Fall daher der verschärfte Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG maßgeblich. Mit dieser Bestimmung soll Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollten; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne (EuGH 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff; siehe daran anknüpfend auch EuGH 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, wo überdies - im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte - darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(r) Merkmale" bedarf; siehe VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0248).

Das Delikt nach § 207a StGB ist in Ansehnung der hohen Bedeutung, die dem Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität Minderjähriger zukommt, nicht als Straftat minderen Grades zu qualifizieren (vgl. VwGH 25.6.2013, 2013/09/0038,0039). § 207a StGB zielt nicht nur durch ein möglichst umfassendes Verbot der Herstellung, sondern auch des Umgangs mit Kinderpornographie und der dadurch angestrebten Eindämmung der Nachfrage auf den Schutz der sexuellen Integrität jener Unmündigen ab, welche als Darsteller in Betracht kommen (vgl. OGH 16.1.2001, 11 Os 136/00). Damit besteht ein großes öffentliches Interesse daran, den Markt für Kinderpornographie einzudämmen. (VwGH vom 16.08.2022, Ra 2020/21/0321; VwGH vom 27.06.2024, Ra 2021/21/0340).Das Delikt nach Paragraph 207 a, StGB ist in Ansehnung der hohen Bedeutung, die dem Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität Minderjähriger zukommt, nicht als Straftat minderen Grades zu qualifizieren vergleiche VwGH 25.6.2013, 2013/09/0038,0039). Paragraph 207 a, StGB zielt nicht nur durch ein möglichst umfassendes Verbot der Herstellung, sondern auch des Umgangs mit Kinderpornographie und der dadurch angestrebten Eindämmung der Nachfrage auf den Schutz der sexuellen Integrität jener Unmündigen ab, welche als Darsteller in Betracht kommen vergleiche OGH 16.1.2001, 11 Os 136/00). Damit besteht ein großes öffentliches Interesse daran, den Markt für Kinderpornographie einzudämmen. (VwGH vom 16.08.2022, Ra 2020/21/0321; VwGH vom 27.06.2024, Ra 2021/21/0340).

Hier kann nicht von "außergewöhnlichen Umständen" mit "besonders hohem Schweregrad" bzw. von "besonders schwerwiegenden Merkmalen" der vom BF begangenen Straftaten gesprochen werden, obwohl der Besitz von Kinderpornographie als ein schwerwiegendes Delikt angesehen wird. Der qualifizierte Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG („nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich“) ist trotz der Schwere der von ihm zu verantwortenden Kriminalität nicht erfüllt, auch wenn das große öffentliche Interesse daran besteht, den Markt für Kinderpornographie einzudämmen, und es daher besonders wichtig ist, dass zur Verhinderung der dabei Kindern zugefügten Qualen den Konsumenten von Kinderpornographie „der Boden entzogen wird“. Hier kann nicht von "außergewöhnlichen Umständen" mit "besonders hohem Schweregrad" bzw. von "besonders schwerwiegenden Merkmalen" der vom BF begangenen Straftaten gesprochen werden, obwohl der Besitz von Kinderpornographie als ein schwerwiegendes Delikt angesehen wird. Der qualifizierte Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG („nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich“) ist trotz der Schwere der von ihm zu verantwortenden Kriminalität nicht erfüllt, auch wenn das große öffentliche Interesse daran besteht, den Markt für Kinderpornographie einzudämmen, und es daher besonders wichtig ist, dass zur Verhinderung der dabei Kindern zugefügten Qualen den Konsumenten von Kinderpornographie „der Boden entzogen wird“.

Gegen eine so massive negative Gefährdungsprognose, wie sie nach dem fünften Satz des § 67 Abs 1 FPG gefordert wird, sprechen im Übrigen auch die gewichtigen Milderungsgründe im Strafurteil, wonach der bisherige ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis als mildernd berücksichtigt wurden. Es darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass gegen den BF lediglich eine zum Teil bedingt nachgesehene Geldstrafe von 600 TS à EUR 30,00 verhängt wurde, die sich in Bezug auf den strafsatzbestimmenden § 207a Abs. 1 StGB mit einer angedrohten Freiheitsstrafe von sechs bis zu fünf Jahren im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens bewegt. Auch handelte es sich um die erstmalige strafgerichtliche Verurteilung, wobei sich der BF zu seinen Taten geständig zeigte und bereits vor der strafgerichtlichen Verurteilung aus eigenem eine Therapie begonnen hat. Der BF ist aktiv um einen ordentlichen Lebenswandel bemüht und geht seit 2015 einer Vollzeitbeschäftigung im Bundesgebiet nach. Gegen eine so massive negative Gefährdungsprognose, wie sie nach dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG gefordert wird, sprechen im Übrigen auch die gewichtigen Milderungsgründe im Strafurteil, wonach der bisherige ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis als mildernd berücksichtigt wurden. Es darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass gegen den BF lediglich eine zum Teil bedingt nachgesehene Geldstrafe von 600 TS à EUR 30,00 verhängt wurde, die sich in Bezug auf den strafsatzbestimmenden Paragraph 207 a, Absatz eins, StGB mit einer angedrohten Freiheitsstrafe von sechs bis zu fünf Jahren im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens bewegt. Auch handelte es sich um die erstmalige strafgerichtliche Verurteilung, wobei sich der BF zu seinen Taten geständig zeigte und bereits vor der strafgerichtlichen Verurteilung aus eigenem eine Therapie begonnen hat. Der BF ist aktiv um einen ordentlichen Lebenswandel bemüht und geht seit 2015 einer Vollzeitbeschäftigung im Bundesgebiet nach.

Dazu kommt, dass ein Aufenthaltsverbot unverhältnismäßig in das Privatleben des BF eingreift, der seit 2012 rechtmäßig in Österreich lebt und seit 2015 einer Erwerbstätigkeit nachgeht.

Das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot ist somit mangels Erfüllung des anzuwendenden Gefährdungsmaßstabes nicht rechtskonform. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Dies bedingt auch die Aufhebung des Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids. Das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot ist somit mangels Erfüllung des anzuwendenden Gefährdungsmaßstabes nicht rechtskonform. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Dies bedingt auch die Aufhebung des Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids.

Zu Spruchteil B):

Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Erstellung einer Gefährdungsprognose ist im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. VwGH Ra 11.05.2017, 2016/21/0022; 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Erstellung einer Gefährdungsprognose ist im Allgemeinen nicht revisibel vergleiche VwGH Ra 11.05.2017, 2016/21/0022; 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.

Schlagworte

Aufenthaltstitel Aufenthaltsverbot Behebung der Entscheidung Bescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:G310.2312545.1.00

Im RIS seit

04.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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