TE Bvwg Erkenntnis 2025/9/22 W192 1422612-4

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Veröffentlicht am 22.09.2025
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Entscheidungsdatum

22.09.2025

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs1 Z1
FPG §88 Abs1 Z2
FPG §88 Abs1 Z4
FPG §88 Abs2
FPG §88 Abs2a
FPG §93 Abs1 Z1
FPG §93 Abs2
VwGVG §28 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 93 heute
  2. FPG § 93 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 93 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 93 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 93 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. FPG § 93 heute
  2. FPG § 93 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 93 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 93 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 93 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch


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W192 1422612-4/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Karl RUSO über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. German BERTSCH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2025, Zl. 810756403/201163636, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Karl RUSO über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. German BERTSCH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2025, Zl. 810756403/201163636, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 21.11.2016, Zl. 810756403/150576444, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Ihm wurde ein Fremdenpass mit Gültigkeit vom 27.03.2019 bis 26.03.2024 ausgestellt.

Mit Bescheid des BFA vom 16.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 21.11.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), ihm die mit Bescheid vom 05.11.2019 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Das BFA erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gewährte ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des BFA vom 16.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 21.11.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), ihm die mit Bescheid vom 05.11.2019 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gewährte ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2022 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt I. zu lauten hat: „Der Ihnen mit Bescheid vom 21.11.2016, Zahl 810756403/150576444, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt“.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2022 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat: „Der Ihnen mit Bescheid vom 21.11.2016, Zahl 810756403/150576444, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt“.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II., des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte III., IV., V., VI., und VII., bis zur Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21, ausgesetzt. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei., des angefochtenen Bescheides wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs., und römisch sieben., bis zur Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21, ausgesetzt. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.03.2025 wurde das Verfahren wieder fortgesetzt und die Spruchpunkte III., IV., V., VI., und VII. ersatzlos behoben. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.03.2025 wurde das Verfahren wieder fortgesetzt und die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs., und römisch sieben. ersatzlos behoben. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

2. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.06.2025, wurde dem Beschwerdeführer der Fremdenpass gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 FPG entzogen und der Beschwerdeführer gemäß § 93 Abs. 2 FPG aufgefordert, das Dokument unverzüglich dem BFA vorzulegen.2. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.06.2025, wurde dem Beschwerdeführer der Fremdenpass gemäß Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG entzogen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 93, Absatz 2, FPG aufgefordert, das Dokument unverzüglich dem BFA vorzulegen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2022, dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig aberkannt worden sei und dadurch gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 FPG nachträglich ein Versagungsgrund eingetreten sei, der die Entziehung des Fremdenpasses rechtfertige.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2022, dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig aberkannt worden sei und dadurch gemäß Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG nachträglich ein Versagungsgrund eingetreten sei, der die Entziehung des Fremdenpasses rechtfertige.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.06.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass er seinen Fremdenpass verloren habe und ihn deshalb dem BFA nicht vorlegen könne. Zudem sei der Entzug des Fremdenpasses rechtswidrig und dem Beschwerdeführer sei ein neuer Fremdenpass auszustellen, da mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.03.2025, W165 1422612-3/11E, die Spruchpunkte III., IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheids vom 16.03.2021. Zl. 810756403-171131780, ersatzlos aufgehoben worden seien. Dadurch sei der Spruchpunkt III., wonach dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG nicht erteilt worden sei, ersatzlos behoben worden, weshalb dem Beschwerdeführer nun ein Aufenthaltstitel zu gewähren und ein Fremdenpass auszustellen sei.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.06.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass er seinen Fremdenpass verloren habe und ihn deshalb dem BFA nicht vorlegen könne. Zudem sei der Entzug des Fremdenpasses rechtswidrig und dem Beschwerdeführer sei ein neuer Fremdenpass auszustellen, da mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.03.2025, W165 1422612-3/11E, die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheids vom 16.03.2021. Zl. 810756403-171131780, ersatzlos aufgehoben worden seien. Dadurch sei der Spruchpunkt römisch drei., wonach dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG nicht erteilt worden sei, ersatzlos behoben worden, weshalb dem Beschwerdeführer nun ein Aufenthaltstitel zu gewähren und ein Fremdenpass auszustellen sei.

4. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 11.08.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Mit Bescheid vom 21.11.2016, Zl. 810756403/150576444, wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Dem Beschwerdeführer wurde ein Fremdenpass mit Gültigkeit vom 27.03.2019 bis 26.03.2024 ausgestellt.

Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2022, W165 1422612-3/5E wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt. Er verfügt nicht über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten.Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2022, W165 1422612-3/5E wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt. Er verfügt nicht über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten.

Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 02.06.2025 wurde der Fremdenpass des Beschwerdeführers nach § 93 Abs. 1 Z 1 FPG entzogen und der Beschwerdeführer gemäß § 93 Abs. 2 FPG aufgefordert, das Dokument unverzüglich dem BFA vorzulegen.Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 02.06.2025 wurde der Fremdenpass des Beschwerdeführers nach Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG entzogen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 93, Absatz 2, FPG aufgefordert, das Dokument unverzüglich dem BFA vorzulegen.

Beim Beschwerdeführer liegen die Voraussetzung für die neuerliche Ausstellung eines Fremdenpasses nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und zur Ausstellung des genannten Fremdenpasses ergeben sich aus den Verfahrensakten sowie aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister.

Die Feststellung zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2022, W165 1422612-3/5E.

Hinsichtlich der Feststellung, dass bei ihm nicht die Voraussetzungen für die neuerliche Ausstellung eines Fremdenpasses vorliegen, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtlichen Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Zu A) 3.2. Die fallbezogen maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten wie folgt:

„Ausstellung von Fremdenpässen

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88, (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(…)

Entziehung eines Fremdenpasses

§ 93 (1) Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wennParagraph 93, (1) Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;

2. das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;

3. eine Eintragung des Bundesamtes oder der Vertretungsbehörde unkenntlich geworden ist;

4. der Fremdenpass verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.

(2) Vollstreckbar entzogene Fremdenpässe sind dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Fremdenpass abzunehmen, wenn dieser vollstreckbar entzogen worden ist. Der Fremdenpass ist unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.

(4) Erwirbt der Inhaber des Fremdenpasses die österreichische Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Abs. 1 Z 2 bis 4 vor, so bedarf es keines Bescheides, sofern der Fremdenpass der Behörde ohne weiteres zur Entwertung vorgelegt wird.“(4) Erwirbt der Inhaber des Fremdenpasses die österreichische Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 vor, so bedarf es keines Bescheides, sofern der Fremdenpass der Behörde ohne weiteres zur Entwertung vorgelegt wird.“

Im vorliegenden Fall stützte das BFA die Entziehung des Fremdenpasses auf § 93 Abs. 1 Z 1 FPG, da nachträglich Tatsachen eintraten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen.Im vorliegenden Fall stützte das BFA die Entziehung des Fremdenpasses auf Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, da nachträglich Tatsachen eintraten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 18.02.2022, W165 1422612-3/5E den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AslyG aberkannt, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr zukommt.Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 18.02.2022, W165 1422612-3/5E den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AslyG aberkannt, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr zukommt.

Durch die rechtskräftige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind nachträglich Tatsachen eingetreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen, weshalb der Tatbestand des § 93 Abs. 1 Z 1 FPG erfüllt ist.Durch die rechtskräftige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind nachträglich Tatsachen eingetreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen, weshalb der Tatbestand des Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erfüllt ist.

Dem Beschwerdeführer ist, entgegen den Behauptungen in der Beschwerdeschrift, auch kein neuerlicher Fremdenpass auszustellen, da er die in § 88 Abs. 1 oder § 88 Abs. 2 oder Abs. 2a FPG genannten Voraussetzungen nicht erfüllt: Der Beschwerdeführer ist nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit, sondern afghanischer Staatsangehöriger (§ 88 Abs. 1 Z 1 FPG, § 88 Abs. 2 FPG). Er verfügt auch über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet (§ 88 Abs. 1 Z 2 FPG). Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ iSd § 45 NAG (§ 88 Abs. 1 Z 3 FPG), eine Auswanderung aus dem Bundesgebiet (§ 88 Abs. 1 Z 4 FPG), das Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (§ 88 Abs. 1 Z 5 FPG) oder das Bestehen des Status der subsidiären Schutzberechtigung (§ 88 Abs. 2a FPG) sind von dem Beschwerdeführer weder behauptet worden noch sonst hervorgekommen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.03.2025 nicht, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel zu gewähren sei. Dem Beschwerdeführer ist, entgegen den Behauptungen in der Beschwerdeschrift, auch kein neuerlicher Fremdenpass auszustellen, da er die in Paragraph 88, Absatz eins, oder Paragraph 88, Absatz 2, oder Absatz 2 a, FPG genannten Voraussetzungen nicht erfüllt: Der Beschwerdeführer ist nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit, sondern afghanischer Staatsangehöriger (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, Paragraph 88, Absatz 2, FPG). Er verfügt auch über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG). Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ iSd Paragraph 45, NAG (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG), eine Auswanderung aus dem Bundesgebiet (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, FPG), das Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 5, FPG) oder das Bestehen des Status der subsidiären Schutzberechtigung (Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG) sind von dem Beschwerdeführer weder behauptet worden noch sonst hervorgekommen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.03.2025 nicht, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel zu gewähren sei.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer den Fremdenpass somit zu Recht entzogen. Ob der Beschwerdeführer diesen tatsächlich verloren hätte, ist für die vorliegende Entscheidung nicht relevant

3.4. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen auf jene der angefochtenen Bescheide gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substantiiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die Beschwerde hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU (int. Schutzberechtigte) Entziehung Entziehungsbescheid Fremdenpass Reisedokument Staatsangehörigkeit Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:W192.1422612.4.00

Im RIS seit

06.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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