Entscheidungsdatum
30.09.2025Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
,
G310 2269444-2/5Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des slowakischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2025, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des slowakischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2025, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 11.09.2025 gegen den oben angeführten Bescheid vor. Damit wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 11.09.2025 gegen den oben angeführten Bescheid vor. Damit wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zusammengefasst damit, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, da er die geltende Rechtsordnung missachtet habe. Es würden keine starken familiären Bindungen zu Österreich bestehen. Sein Verhalten stelle eine erhebliche Gefahr da die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämliches jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, berührt.
Gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF, wobei hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kein explizites Vorbringen erstattet wurde. Der BF bereue seine Taten und möchte ein straffreies Leben beginnen. Zudem nehme er an einer Drogenentzugstherapie teil. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Österreich, wo auch seine Mutter lebe. Er beherrsche die deutsche Sprache und verfüge über zahlreiche soziale Kontakte. Er befürchte, in der Slowakei in eine existenzielle Notlage zu geraten. Grundsätzlich sei er jedoch bereit auszureisen und würde versuchen, in Deutschland eine Arbeit zu finden.
Feststellungen:
Der BF ist ein am XXXX in der slowakischen Ortschaft XXXX geborener slowakischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Slowakisch, aufgrund seines Aufenthalts in Österreich verfügt er zusätzlich über sehr gute Deutschkenntnisse. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Zuletzt hielt er sich in Österreich ohne Unterstand auf.Der BF ist ein am römisch 40 in der slowakischen Ortschaft römisch 40 geborener slowakischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Slowakisch, aufgrund seines Aufenthalts in Österreich verfügt er zusätzlich über sehr gute Deutschkenntnisse. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Zuletzt hielt er sich in Österreich ohne Unterstand auf.
Nach neun Jahren Pflichtschule hat der BF die Lehre zum KFZ-Mechaniker in der Slowakei absolviert.
Der BF reiste erstmals 2017 nach Österreich ein und war von XXXX .2017 bis XXXX .2021 sowie von XXXX .2023 bis XXXX .2024 bei seiner seit 2013 in Österreich wohnhaften Mutter mit Hauptwohnsitz gemeldet. Für den Zeitraum von XXXX .2021 bis XXXX .2022 liegt eine Nebenwohnsitzmeldung in Wien vor. Aufgrund zweier strafgerichtlicher Verurteilungen in Österreich war bzw. ist der BF von XXXX .2022 bis XXXX .2023 und seit XXXX .2024 in Österreichs Justizanstalten aufhältig.Der BF reiste erstmals 2017 nach Österreich ein und war von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2021 sowie von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2024 bei seiner seit 2013 in Österreich wohnhaften Mutter mit Hauptwohnsitz gemeldet. Für den Zeitraum von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2022 liegt eine Nebenwohnsitzmeldung in Wien vor. Aufgrund zweier strafgerichtlicher Verurteilungen in Österreich war bzw. ist der BF von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023 und seit römisch 40 .2024 in Österreichs Justizanstalten aufhältig.
Am XXXX .2018 beantragte der BF die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung, wobei das Verfahren 2022 eingestellt wurde. Beschäftigungszeiten liegen von XXXX .2017 bis XXXX .2018, von XXXX .2020 bis XXXX .2020, von XXXX .2021 bis XXXX .2021, von XXXX .2021 bis XXXX .2021, von XXXX .2022 bis XXXX .2022 und von XXXX .2023 bis XXXX .2023 vor. Zuletzt war er bei einem Unternehmen in Tschechien beschäftigt. Am römisch 40 .2018 beantragte der BF die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung, wobei das Verfahren 2022 eingestellt wurde. Beschäftigungszeiten liegen von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2018, von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020, von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021, von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021, von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 und von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 vor. Zuletzt war er bei einem Unternehmen in Tschechien beschäftigt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2023, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und 3 StGB, dem Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 3, 130 Abs 1 und 2 zweiter Fall, 15 Abs 1 StGB, wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und dem Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG und Abs 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wobei sechzehn Monate für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 a, Absatz eins und 3 StGB, dem Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, 130, Absatz eins und 2 zweiter Fall, 15 Absatz eins, StGB, wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und dem Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG und Absatz 2, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wobei sechzehn Monate für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurden.
Daraufhin wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX .2023, Zl. XXXX , gegen den BF ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot erlassen und ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub gewährt. Daraufhin wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2023, Zl. römisch 40 , gegen den BF ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot erlassen und ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub gewährt.
Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 31.07.2023 mit Erkenntnis des BVwG vom 25.09.2023, GZ. I421 2269444-1/14E, insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf zwei Jahre herabgesetzt wurde. Seiner Ausreiseverpflichtung ist der BF nicht nachgekommen.
Noch während des hg. Beschwerdeverfahrens setzt der BF sein strafbares Verhalten fort, was schlussendlich zu seiner zweiten Verurteilung führte. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2024, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift ab 2019 bis XXXX .2023 nach § 27 Abs 1 Z 1, Abs 2 SMG, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2, zweiter Fall, 15 StGB, wobei die Tathandlungen am XXXX .2023, XXXX .2023, XXXX .2023 und im Zeitraum von XXXX .2023 bis XXXX .2023 gesetzt wurden, und wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und 3 StGB, begangen im Zeitraum von XXXX 2023 bis XXXX .2024, zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Auch wurde die im Rahmen der ersten Verurteilung gewährte teilbedingte Strafnachsicht widerrufen. Bei der Strafbemessung wurden das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen und der äußerst rasche Rückfall als erschwerend gewertet; mildernd, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und das Geständnis.Noch während des hg. Beschwerdeverfahrens setzt der BF sein strafbares Verhalten fort, was schlussendlich zu seiner zweiten Verurteilung führte. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2024, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift ab 2019 bis römisch 40 .2023 nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, SMG, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2,, zweiter Fall, 15 StGB, wobei die Tathandlungen am römisch 40 .2023, römisch 40 .2023, römisch 40 .2023 und im Zeitraum von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 gesetzt wurden, und wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 a, Absatz eins und 3 StGB, begangen im Zeitraum von römisch 40 2023 bis römisch 40 .2024, zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Auch wurde die im Rahmen der ersten Verurteilung gewährte teilbedingte Strafnachsicht widerrufen. Bei der Strafbemessung wurden das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen und der äußerst rasche Rückfall als erschwerend gewertet; mildernd, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und das Geständnis.
Die Freiheitsstrafe wird derzeit in der Justizanstalt XXXX vollzogen. Das errechnete Strafende fällt auf den XXXX .2027. Eine bedingte Entlassung ist frühestens am XXXX .2026 bzw. XXXX .2026 möglich. Während der Haft nahm der BF an einer Entwöhnungsbehandlung teil.Die Freiheitsstrafe wird derzeit in der Justizanstalt römisch 40 vollzogen. Das errechnete Strafende fällt auf den römisch 40 .2027. Eine bedingte Entlassung ist frühestens am römisch 40 .2026 bzw. römisch 40 .2026 möglich. Während der Haft nahm der BF an einer Entwöhnungsbehandlung teil.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten und zu seinen Verurteilungen in Österreich basieren auf dem Strafregister und den im Verwaltungsakt aufliegenden Strafurteil und dem Erkenntnis des BVwG vom 25.09.2023, GZ. I421 2269444-1/14E. Das errechnete Strafende und der früheste Termin für eine bedingte Entlassung gehen aus der aktenkundigen Vollzugsinformation hervor.
Seine persönlichen Umstände gehen aus seiner Stellungnahme, der Beschwerde sowie aus dem Strafurteil hervor.
Zwar war der BF zuletzt bei seiner Mutter vom XXXX 2023 bis XXXX .2025 mit Hauptwohnsitz gemeldet, doch gab diese gegenüber der Polizei am XXXX .2023 an, nicht zu wissen, wo sich ihr Sohn genau aufhalte, er soll in Tschechien sein. Er habe nicht vor nach Österreich zurückzukehren. Aus diesem Grund wurde seitens des BFA mit Schreiben an das Amt der Wiener Landesregierung, MA 62, um die amtliche Abmeldung ersucht. Auch im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2024 wird angeführt, dass der BF zuletzt ohne Unterstand im Bundesgebiet aufhältig war, was dem gegenständlichen Teilerkenntnis zugrunde gelegt wurde.Zwar war der BF zuletzt bei seiner Mutter vom römisch 40 2023 bis römisch 40 .2025 mit Hauptwohnsitz gemeldet, doch gab diese gegenüber der Polizei am römisch 40 .2023 an, nicht zu wissen, wo sich ihr Sohn genau aufhalte, er soll in Tschechien sein. Er habe nicht vor nach Österreich zurückzukehren. Aus diesem Grund wurde seitens des BFA mit Schreiben an das Amt der Wiener Landesregierung, MA 62, um die amtliche Abmeldung ersucht. Auch im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2024 wird angeführt, dass der BF zuletzt ohne Unterstand im Bundesgebiet aufhältig war, was dem gegenständlichen Teilerkenntnis zugrunde gelegt wurde.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann (ua) bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die Aberkennung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise des BF geboten ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann (ua) bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die Aberkennung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise des BF geboten ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG.
Gegenständlich ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu beanstanden. Der BF setzte sein straffälliges Verhalten kurze Zeit nach der ersten Verurteilung fort, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits ein fremdenrechtliches Verfahren gegen ihn anhängig war. Auch kam er seiner Ausreiseverpflichtung nach dem ersten gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbots nicht nach. Die bisherigen strafgerichtlichen und fremdenrechtlichen Sanktionen erwiesen sich als wirkungslos und haben den BF nicht von der Wiederholung seines strafbaren Verhaltens abhalten können.
Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Der Kontakt zu seiner in Österreich lebenden Mutter kann durch Besuche in der Slowakei oder über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden.
Mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der Straftaten ein sehr großes Gewicht beizumessen ist.
Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform. Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - EntfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:G310.2269444.2.00Im RIS seit
30.06.2026Zuletzt aktualisiert am
30.06.2026