Entscheidungsdatum
09.10.2025Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W208 2320805-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von Gfr XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Militärkommando NIEDERÖSTERREICH Ergänzungsabteilung vom 22.09.2025, GZ P1204871/13-MilKdo NÖ/Kdo/ErgAbt/2025 (2), betreffend Befreiung von einer Milizübung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von Gfr römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Militärkommando NIEDERÖSTERREICH Ergänzungsabteilung vom 22.09.2025, GZ P1204871/13-MilKdo NÖ/Kdo/ErgAbt/2025 (2), betreffend Befreiung von einer Milizübung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 26 Abs 1 Z 2 WG 2001 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Wehrpflichtiger der Miliz mit dem Dienstgrad Gefreiter (Gfr) und erhielt im ersten Halbjahr 2025 eine Vorverständigung über den konkret bevorstehenden Einberufungstermin im Herbst zu einer verpflichtenden Milizübung.
2. Mit Einberufungsbefehl vom 18.07.2025 (Zustellung durch Hinterlegung am 23.07.2025) wurde der BF zur Ableistung eines Wehrdienstes (Milizübung von 16.10.-27.10.2025) einberufen.
3. Mit Schreiben vom 10.09.2025, teilte der BF dem Militärkommando (im Folgenden: MilKdo oder belangte Behörde) zusammengefasst auf das Wesentliche mit, dass er zunächst keinen Hinderungsgrund gehabt habe, sich aber in den letzten Tagen und Wochen Verpflichtungen ergeben hätten, die in den Zeitraum der Übung fallen würden. Erst kürzlich hätten ihn mehrere Privat- und Firmenkunden mit zeitkritischen Beratungen und Aufträgen betraut, deren Umsetzung fristgebunden sei und keinen Aufschub dulden würden. Ein Ausfall würde einen erheblichen Schaden für ihn als Einzelunternehmer ohne Mitarbeiter darstellen. Als Nachweis lege er die entsprechende Kundenkorrespondenz bei. Er beantrage gem § 37 Abs 1 Wehrgesetz 2001 die Entschuldigung von der Einberufung zu dieser Übung. 3. Mit Schreiben vom 10.09.2025, teilte der BF dem Militärkommando (im Folgenden: MilKdo oder belangte Behörde) zusammengefasst auf das Wesentliche mit, dass er zunächst keinen Hinderungsgrund gehabt habe, sich aber in den letzten Tagen und Wochen Verpflichtungen ergeben hätten, die in den Zeitraum der Übung fallen würden. Erst kürzlich hätten ihn mehrere Privat- und Firmenkunden mit zeitkritischen Beratungen und Aufträgen betraut, deren Umsetzung fristgebunden sei und keinen Aufschub dulden würden. Ein Ausfall würde einen erheblichen Schaden für ihn als Einzelunternehmer ohne Mitarbeiter darstellen. Als Nachweis lege er die entsprechende Kundenkorrespondenz bei. Er beantrage gem Paragraph 37, Absatz eins, Wehrgesetz 2001 die Entschuldigung von der Einberufung zu dieser Übung.
4. Dieses Schreiben wurde vom MilKdo als Antrag auf Befreiung gewertet. Das MilKdo forderte den BF mit Schreiben vom 12.09.2025 (zugestellt am 15.09.2025) auf Firmenbuchauszüge vorzulegen. Weitere Belehrungen oder Informationen wurden nicht erteilt.
Der BF legte noch am selben Tag aktuelle Ausdrucke aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) vor, aus denen hervorging, dass er über die Gewerbeberechtigungen „Versicherungsvermittlung in der Form als Versicherungsagent“ und „Vermögensberatung“ verfügt.
5. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid, wies die belangte Behörde den Antrag des BF gem. § 26 Abs 1 Z 2 Wehrgesetz 2001 (WG 2001) ab. Begründend wurde, nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der oa Ermittlungsergebnisse, im Wesentlichen ausgeführt, es lägen „besonders rücksichtwürdige wirtschaftliche Interessen vor“ (!), diese seien jedoch „nicht so besonders rücksichtswürdig“, dass eine Befreiung gerechtfertigt sei.5. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid, wies die belangte Behörde den Antrag des BF gem. Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Wehrgesetz 2001 (WG 2001) ab. Begründend wurde, nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der oa Ermittlungsergebnisse, im Wesentlichen ausgeführt, es lägen „besonders rücksichtwürdige wirtschaftliche Interessen vor“ (!), diese seien jedoch „nicht so besonders rücksichtswürdig“, dass eine Befreiung gerechtfertigt sei.
Durch die im Regelfall Monate im Voraus ergangene Vorverständigung und den acht Wochen davor ergangen Einberufungsbefehl habe er ausreichen Zeit gehabt, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten so zu ordnen, dass der Übung keine vorhersehbaren Schwierigkeiten entgegenstünden. Nach Ausführungen zur Entschädigung nach dem Heeresgebührengesetz und zum Nichtbestehen einer Existenzgefährdung, wurde angeführt, dass der BF in Anbetracht der relativ kurzen Dauer der Übung seine Kundentermine entsprechend koordinieren könne. Er habe auch die Möglichkeit in vereinzelt dringenden Fällen beim Einheitskommandanten um eine Dienstfreistellung anzusuchen.
Sodann erfolgten noch Ausführungen zum Nichtvorhandensein von familiären Interessen.
6. Mit E-Mail vom 26.09.2025 brachte der BF Beschwerde gegen den ihm am 24.09.2025 zugestellten Bescheid ein.
7. Mit Schriftsatz vom 30.09.2025 (eingelangt beim BVwG am 01.10.2025) legte die belangte Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den elektronischen Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Versicherungsagent und gewerblicher Vermögensberater mit Berechtigung nach § 1 Z 20 Wertpapieraufsichtsgesetz als vertraglich gebundener Vermittler und zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen. Der BF ist Versicherungsagent und gewerblicher Vermögensberater mit Berechtigung nach Paragraph eins, Ziffer 20, Wertpapieraufsichtsgesetz als vertraglich gebundener Vermittler und zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen.
Der BF wurde ihm ersten Halbjahr 2025 vom konkreten Übungstermin vorverständigt und hat den gegenständlichen Einberufungsbefehl über zweieinhalb Monate davor erhalten (vgl oben I.1. und I.2). Der BF wurde ihm ersten Halbjahr 2025 vom konkreten Übungstermin vorverständigt und hat den gegenständlichen Einberufungsbefehl über zweieinhalb Monate davor erhalten vergleiche oben römisch eins.1. und römisch eins.2).
Am 22.08.2025 erhielt er eine Anfrage eines Kunden für eine dreitägige Veranstaltung für Vorträge und Beratung zur betrieblichen Vorsorge mit dem folgenden Wortlaut (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG): „[…] Möglich wäre die 2. Oktoberhälfte KW42 oder 43, da bis Ende Oktober ja der Abschluss fertig sein muss. Sprich sollten sich das bei Ihnen noch ausgehen, können wir das Ganze gerne im heurigen Jahr schon realisieren. […]“
Die Kalenderwochen (KW) 42 bis 43 sind vom Mo 13.10. - So 26.10.2025
Am 01.09.2025 erhielt er ein Angebot für eine Beratung zum Thema „Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag 2025“ mit dem Wortlaut (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG): „[…] Im Zuge der steuerlichen Planungen für 2025 müssen wir uns dringend wieder die Möglichkeiten zum investitionsbedingten Gewinnfreibetrag ansehen. Die Frist läuft bekanntlich mit 31. Oktober aus, daher sollten die notwendigen Schritte unbedingt vorher gesetzt werden. Herr [NN] hat mir mitgeteilt, dass er erst Mitte Oktober die Zeit für entsprechende Gespräche findet. Er ersucht daher um kurzfristige Termine ab 15.10., damit wir das gemeinsam noch rechtzeitig alles umsetzen können.“
Am 08.09.2025 wandte sich ein weiterer Kunde mit einer Mail an ihn (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG): „Nach Prüfung aller Angebote möchten wir Ihnen mitteilen, dass wir gerne mit Ihnen die Einführung einer betrieblichen Vorsorgelösung für unsere Mitarbeiter durchführen möchten. Ein erstes Gespräch zur Bedarfsanalyse wäre idealerweise noch im September möglich. Da wir jedoch Ende September unseren Tag der offenen Tür haben und Anfang Oktober mehrere unserer Abteilungsleiter dienstlich verhindert sind, können wird die vertiefenden Gespräche zur konkreten Umsetzung leider erst ab Mitte Oktober führen. Wir rechnen damit, dass diese Beratungsrunden mehrere Tage in Anspruch nehmen werden, da verschiedene Abteilungen (Personal, Finanzen, Geschäftsführung) einzubeziehen sind. Bitte lassen Sie uns Terminvorschläge zukommen. Uns ist es wichtig, das Projekt noch im Jahr 2025 auf den Weg zu bringen, um die entsprechenden steuerlichen Vorteile nutzen zu können.“
Am 09.09.2025 wandte sich offenbar ein befreundeter Barbesitzer mit folgender Mail an den BF (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG): „[…] Ich wollte mich mal melden, weil ich gerne im Oktober mit dir wieder über die steuerlichen Themen reden würde. Die Bar sperrt in zwei Wochen auf dann finden wir bestimmt einen passenden Termin. Sag einfach Bescheid, wenn es dir am besten passt.“
Der Hintergrund des Fristablaufes mit 31. 0ktober, der in den oa Mails angesprochen wird und wie diese mit der Tätigkeit des BF zusammenhängt, wurde vom BF nicht ausgeführt. Auch wurden der jeweilige Kontext der Mails (insb die Antworten des BF) nicht vorgelegt. Im Zuge seines Befreiungsantrages den er auf § 37 Abs 1 Wehrgesetz 2001 (!) stützte, hat er die oa Mails (mit anonymisierten Kontaktdaten der Kunden) vorgelegt. Er wurde danach von der Behörde nur aufgefordert Firmenbuchauszüge vorzulegen, was er auch tat (I.4.). Der Hintergrund des Fristablaufes mit 31. 0ktober, der in den oa Mails angesprochen wird und wie diese mit der Tätigkeit des BF zusammenhängt, wurde vom BF nicht ausgeführt. Auch wurden der jeweilige Kontext der Mails (insb die Antworten des BF) nicht vorgelegt. Im Zuge seines Befreiungsantrages den er auf Paragraph 37, Absatz eins, Wehrgesetz 2001 (!) stützte, hat er die oa Mails (mit anonymisierten Kontaktdaten der Kunden) vorgelegt. Er wurde danach von der Behörde nur aufgefordert Firmenbuchauszüge vorzulegen, was er auch tat (römisch eins.4.).
Über den Inhalt des § 26 Abs 1 Wehrgesetz 2001 wurde er erst mit dem angefochtenen Bescheid aufgeklärt. Über den Inhalt des Paragraph 26, Absatz eins, Wehrgesetz 2001 wurde er erst mit dem angefochtenen Bescheid aufgeklärt.
Im Zug der Beschwerde führte er aus, dass es sich bei drei der Anfragenden um namhafte Firmenkunden (zwei davon Neukunden) handle, die umfangreiche Beratungsleistungen erfordern würden, womit ein Auftragsvolumen von etwa 25.000,- bis 30.000,-- Euro an Provisionen verbunden seien. Er sei sich seiner Pflichten bewusst, habe schon zwei Übungen gemacht und würde es in diesem Fall aber um erhebliche wirtschaftliche Nachteile gehen. Die Aufträge seien für ihn nicht vorhersehbar gewesen.
Eine Existenzbedrohung bei einem allfälligen Verlust der Aufträge hat er nicht geltend gemacht und auch keinerlei Unterlagen zu seinen Einkommensverhältnissen vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Der oa Sachverhalt ergibt aus den Akten und ist großteils unstrittig. Strittig ist, ob dem BF die nun aufgetretenen Schwierigkeiten (Terminkollisionen) vorhersehbar waren und durch entsprechende Dispositionen des BF vermeidbar sind bzw waren.
Der BF macht zeitkritische Aufträge für Beratungen zu Betriebspensionen und den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag und damit verbundene hohe Provisionen geltend.
Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist ein gestaffelter und gedeckelter Prozentsatz des Gewinnes und ist dann steuerfrei, wenn begünstigtes Anlagevermögen oder bestimmte Wertpapiere im gleichen Kalenderjahr angeschafft werden. Bei Wertpapieren ist der Zeitpunkt der Ausweisung im Depot entscheidend. Er ist in der Steuererklärung des betreffenden Jahres auszuweisen (Quelle: wko.at). Die Einkommenssteuererklärung ist bis zum 30. April des Folgejahres bzw bei Einbringung über Finanz-Online bis zum 30. Juni des Folgejahres einzubringen (Quelle: transparenzportal.gv.at). Bei Einbringung über einen Steuerberater ist gem § 134a BAO sogar ein Einbringung im zweitfolgenden Kalenderjahr nach dem Veranlagungsjahr möglich (Quelle: wko.at).Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist ein gestaffelter und gedeckelter Prozentsatz des Gewinnes und ist dann steuerfrei, wenn begünstigtes Anlagevermögen oder bestimmte Wertpapiere im gleichen Kalenderjahr angeschafft werden. Bei Wertpapieren ist der Zeitpunkt der Ausweisung im Depot entscheidend. Er ist in der Steuererklärung des betreffenden Jahres auszuweisen (Quelle: wko.at). Die Einkommenssteuererklärung ist bis zum 30. April des Folgejahres bzw bei Einbringung über Finanz-Online bis zum 30. Juni des Folgejahres einzubringen (Quelle: transparenzportal.gv.at). Bei Einbringung über einen Steuerberater ist gem Paragraph 134 a, BAO sogar ein Einbringung im zweitfolgenden Kalenderjahr nach dem Veranlagungsjahr möglich (Quelle: wko.at).
Was die betriebliche Vorsorge betrifft, geht es auch hier um eine Steuerbefreiung bzw Begünstigung, wenn das Unternehmen die dafür aufgewendeten Beträge an ein Versicherungsunternehmen für eine Pensionszusatzversicherung überweist (Quelle: wko.at).
Es ist nicht nachvollziehbar, woraus sich die Frist bis 31. Oktober 2025 für allfällige Wertpapierankäufe bzw Versicherungsangebote für betriebliche Vorsorgen ergibt, weil es um Ankäufe bzw Abschlüsse geht die noch im gesamten Geschäftsjahr 2025 getätigt werden können und sodann erst mit der Steuerklärung für das Jahr 2025 frühestens im Jahr 2026 die steuerrechtliche Bemessungsgrundlage reduzierend geltend gemacht werden können.
Der BF hat mit den oa E-Mails daher nicht schlüssig dargelegt, dass ihm die genannten Aufträge bzw Provisionen entgehen würden und insb auch nicht, dass bei Absolvierung der 12-tägigen Milizübung seine wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Diese Frist wurde eingehalten und liegen auch sonst keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Diese Frist wurde eingehalten und liegen auch sonst keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da das hier anzuwendende Wehrgesetz 2001 (WG 2001) keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl römisch eins 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da das hier anzuwendende Wehrgesetz 2001 (WG 2001) keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.
Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aktualisierte Auflage, 2019, § 27, K2). Von Amts wegen hat das BVwG jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. aktualisierte Auflage, 2019 § 27, K3).Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aktualisierte Auflage, 2019, Paragraph 27,, K2). Von Amts wegen hat das BVwG jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. aktualisierte Auflage, 2019 Paragraph 27,, K3).
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das BVwG über Beschwerden nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das BVwG über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest.
Von der Durchführung einer – ohnehin nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung des Sachverhaltes oder der Rechtsfrage nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer – ohnehin nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung des Sachverhaltes oder der Rechtsfrage nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen
Die fallbezogen maßgeblichen Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 lauten (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG):
„§ 10. (1) Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig. […]
§ 19. (1) Der Präsenzdienst ist zu leisten alsParagraph 19, (1) Der Präsenzdienst ist zu leisten als
1. Grundwehrdienst oder
2. Milizübungen […]
§ 21 (1) Milizübungen sind auf Grund freiwilliger Meldung oder Verpflichtung sowie nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zu leistende Waffenübungen. […]Paragraph 21, (1) Milizübungen sind auf Grund freiwilliger Meldung oder Verpflichtung sowie nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zu leistende Waffenübungen. […]
Befreiung und Aufschub
§ 26. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreienParagraph 26, (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien
1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und
2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.
Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen.Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach Paragraph 15, des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Ziffer eins, oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Ziffer eins, hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen.
(2) Anträge auf Befreiung nach Abs. 1 Z 2 dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus(2) Anträge auf Befreiung nach Absatz eins, Ziffer 2, dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus
1. hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und
2. während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist.
Bescheide nach Abs. 1 Z 1 sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen. Bescheide nach Absatz eins, Ziffer eins, sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.
(3) […]
(4) Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam.“
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
3.3.1. Der Gegenstand der Beschwerde ist, dass der BF vermeint, aufgrund eines von ihm befürchteten finanziellen Verlustes seines Einzelunternehmens während der 12-tägigen-Milizübung, läge ein Befreiungsgrund vor. Er beruft sich dabei – offensichtlich irrtümlich – auf § 37 Abs 1 Wehrgesetz 2001 der aber nicht anwendbar ist, weil er den Ausbildungsdienst regelt und keine Rechtsgrundlage für eine allfällig Entschuldigung für eine Milizübung enthält, wie es der BF formuliert hat. 3.3.1. Der Gegenstand der Beschwerde ist, dass der BF vermeint, aufgrund eines von ihm befürchteten finanziellen Verlustes seines Einzelunternehmens während der 12-tägigen-Milizübung, läge ein Befreiungsgrund vor. Er beruft sich dabei – offensichtlich irrtümlich – auf Paragraph 37, Absatz eins, Wehrgesetz 2001 der aber nicht anwendbar ist, weil er den Ausbildungsdienst regelt und keine Rechtsgrundlage für eine allfällig Entschuldigung für eine Milizübung enthält, wie es der BF formuliert hat.
Hingegen sieht § 26 Abs 1 Z 2 Wehrgesetz 2001 vor, dass wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen das erfordern, ein Wehrpflichtiger zu befreien ist, sofern nicht zwingende militärische Interessen entgegenstehen. Diese Rechtsgrundlage hat die belangte Behörde angewendet. Hingegen sieht Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Wehrgesetz 2001 vor, dass wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen das erfordern, ein Wehrpflichtiger zu befreien ist, sofern nicht zwingende militärische Interessen entgegenstehen. Diese Rechtsgrundlage hat die belangte Behörde angewendet.
Seit den Ausführungen im Bescheid musste, die Anwendbarkeit des § 26 Abs 1 Z 2 leg cit dem BF klar sein, weil er dort zitiert ist. Ebenso ist dort ausgeführt, dass für eine Befreiung besonders rücksichtwürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erforderlich sind. Familiäre Interessen hat der BF nicht geltend gemacht. Seit den Ausführungen im Bescheid musste, die Anwendbarkeit des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit dem BF klar sein, weil er dort zitiert ist. Ebenso ist dort ausgeführt, dass für eine Befreiung besonders rücksichtwürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erforderlich sind. Familiäre Interessen hat der BF nicht geltend gemacht.
Vorweg ist festzustellen, dass die Teilnahme eines einzelnen Milizübungspflichtigen (hier eines Gefreiten) bei einer 12-tägigen-Übung kein zwingendes militärisches Interesse darstellt, zumal auch im Einsatz immer wieder Ausfälle zu verkraften sind und die belangte Behörde nicht behauptet hat, dass der BF eine Funktion auszuüben hätte, die für den Übungserfolg entscheidend ist. Es kommt daher im Gegenstand auf das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen an (da der BF keine familiären Interessen vorgebracht hat).
Unstrittig ist, dass ein drohender Verlust von Aufträgen und damit von Einkommen, wirtschaftliche Interessen darstellen. Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, sind diese nach der ständigen Rsp des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), aufgrund der verhältnismäßig kurzen Dauer der Übung aber nur dann besonders rücksichtswürdig, wenn eine mit der Leistung der Übung verbundene konkrete Existenzgefährdung zu befürchten wäre (zB VwGH 28.02.1995, 94/11/0239; 25.06.1996, 95/11/0228; 30.09.2002, 2000/11/0145). Das hat der BF nicht behauptet und keinerlei Angaben zur Höhe seiner sonstigen Einnahmen gemacht, um das nachvollziehen zu können und hat die belangte Behörde auch zurecht darauf hingewiesen, dass dem BF ihm Entschädigungsansprüche nach dem HGG zustehen (§ 36 ff).Unstrittig ist, dass ein drohender Verlust von Aufträgen und damit von Einkommen, wirtschaftliche Interessen darstellen. Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, sind diese nach der ständigen Rsp des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), aufgrund der verhältnismäßig kurzen Dauer der Übung aber nur dann besonders rücksichtswürdig, wenn eine mit der Leistung der Übung verbundene konkrete Existenzgefährdung zu befürchten wäre (zB VwGH 28.02.1995, 94/11/0239; 25.06.1996, 95/11/0228; 30.09.2002, 2000/11/0145). Das hat der BF nicht behauptet und keinerlei Angaben zur Höhe seiner sonstigen Einnahmen gemacht, um das nachvollziehen zu können und hat die belangte Behörde auch zurecht darauf hingewiesen, dass dem BF ihm Entschädigungsansprüche nach dem HGG zustehen (Paragraph 36, ff).
Zudem ist es dem BF gar nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er die Aufträge der Kunden deren Mails er vorgelegt hat, tatsächlich nur innerhalb der Zeit der Milizübung erbringen könnte und diese Tätigkeiten nicht verschiebbar sind bzw auch noch nach der Übung bis zum Jahresende 2025 erbracht werden können.
Der BF irrt daher, wenn er vermeint, aufgrund der für ihn unstrittigen Unvorhersehbarkeit der Auftragserteilungen, seien seine wirtschaftlichen Interessen im vorliegenden Fall besonders rücksichtswürdig.
Im Sinne der zitierten Judikatur des VwGH ist der belangten Behörde zu folgen, wenn sie auf Grund der vom BF angeführten wirtschaftlichen Gründe eine Befreiung von der Ableistung des Präsenzdienstes (hier Milizübung) verneint.
Spätestens mit der Vorinformation hatte der BF mit der Einberufung zur Milizübung im genannten Zeitraum zu rechnen und ab diesem Zeitpunkt hatte er sein Unternehmen so zu organisieren, dass er in der Lage ist dieser Verpflichtung nachzukommen.
Es liegen daher keine rücksichtwürdigen wirtschaftlichen Gründe vor, die ein Befreiung iSd § 26 Abs 1 Z 2 leg cit rechtfertigen würden. Es liegen daher keine rücksichtwürdigen wirtschaftlichen Gründe vor, die ein Befreiung iSd Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit rechtfertigen würden.
Zusammengefasst haftet dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG an. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Der BF muss dem Einberufungsbefehl nachkommen.Zusammengefasst haftet dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Der BF muss dem Einberufungsbefehl nachkommen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.
Schlagworte
Befreiungsantrag Berufstätigkeit Einberufungsbefehl Erwerbstätigkeit Harmonisierungspflicht Milizübung Präsenzdienst Wehrpflicht wirtschaftliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:W208.2320805.1.00Im RIS seit
07.05.2026Zuletzt aktualisiert am
07.05.2026