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43/01 Wehrrecht allgemein;Norm
WehrG 1990 §36a Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Ing. S in S, vertreten durch Dr. Alfons Klaunzer und Dr. Josef Klaunzer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Anichstraße 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 16. Mai 2000, Zl. 708.641/7-2.7/00, betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung einer Truppenübung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Jänner 2000 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung der Truppenübung vom 22. bis 27. Mai 2000 gemäß § 36a Abs. 1 Z. 2 des Wehrgesetzes 1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/1998, ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht, sich in seinem Recht verletzt sieht, von der Truppenübung vom 22. bis 27. Mai 2000 befreit zu werden und an dieser nicht teilnehmen zu müssen, und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 36a Abs. 1 Z. 2 des Wehrgesetzes 1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/1998 (WG) können taugliche Wehrpflichtige von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes - wozu gemäß § 27 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. auch Truppenübungen gehören - auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern, befreit werden. Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. sind von den Wehrpflichtigen Truppenübungen zur Erhaltung des Ausbildungsstandes und zur Unterweisung in Einsatzaufgaben zu leisten. Zur Leistung von Truppenübungen sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet, die mindestens sechs, jedoch weniger als acht Monate Grundwehrdienst geleistet haben.
Auf Grund des unbestrittenen Sachverhaltes hat der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Oktober 1987 bis 31. März 1988 seinen Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten geleistet und hat die Verpflichtung zur Ableitung der Truppenübungen in der Gesamtdauer von 60 Tagen noch nicht vollständig erfüllt. Im Dezember 1999 wurde er vorverständigt, dass im Zeitraum vom 18. Mai bis 27. Mai 2000 eine Truppenübung abzuleisten sei, in der Folge wurde ihm am 11. Februar 2000 ein Einberufungsbefehl zur Ableistung der Truppenübung im Zeitraum vom 22. bis 27. Mai 2000 zugestellt.
Bereits nach Erhalt der Vorverständigung stellte der Beschwerdeführer am 10. Jänner 2000 den Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung der genannten Truppenübung, den er damit begründete, er habe am 1. September 1995 eine Firma gegründet, deren Gegenstand die Planung und Fertigung von Energieanlagen sei. Er sei als alleiniger Angestellter für den gesamten Betriebsablauf verantwortlich, die Gesellschaftsform als Gesellschaft mit beschränkter Haftung sei aus steuerlichen und rechtlichen Gründen gewählt worden. Die übrigen Gesellschafter seien auf Grund ihrer Qualifikation nicht in der Lage, das Unternehmen zu führen. Es sei für ihn unmöglich, der Firma eine Woche fern zu bleiben. Nicht eingehaltene Servicevereinbarungen und eine längere Unerreichbarkeit würden sich für die Firma ruinös auswirken. Speziell die Frühjahrs- und Herbstmonate seien erfahrungsgemäß in der Branche die umsatzstärksten.
Das Militärkommando Tirol wies diesen Antrag mit Bescheid vom 23. März 2000 als unbegründet ab. In der dagegen erhobenen Berufung wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Antrag und führte weiters an, dass "Regressansprüche" seitens seiner Kunden zu erwarten seien, wenn die Servicetätigkeit bei Anlagenausfällen nicht eingehalten würde. "In Summe" würde seine Abwesenheit während des Zeitraums der Truppenübung seine Firma und in der Folge seine Person und Familie in ihrer Existenz gefährden. Seine Mitgesellschafter seien fachlich nicht in der Lage, das Geschäft zu führen und seien in die Firmenabläufe und - entscheidungen nicht eingebunden.
In der Begründung der nun angefochtenen, den erstinstanzlichen Bescheid bestätigenden Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe wirtschaftliche Interessen geltend gemacht. Die Frage, ob diese Interessen im Sinne der anzuwendenden Bestimmungen des Wehrgesetzes besonders rücksichtswürdig seien, sei jedoch zu verneinen, weil der Beschwerdeführer frühzeitig von der Verpflichtung zur Leistung der gegenständlichen Truppenübung verständigt worden und ihm auch der Einberufungsbefehl bereits im Februar 2000 zugestellt worden sei und er ausreichend Zeit gehabt hätte, im Hinblick auf die verhältnismäßige kurze Abwesenheit von lediglich einer Woche zur Leistung dieser Truppenübung entsprechende Dispositionen zu treffen. Der Beschwerdeführer habe zwar behauptet, dass seine Nichterreichbarkeit für die Firma ruinös wäre bzw. die Existenz gefährdet wäre, er habe aber nicht konkret vorgebracht, inwieweit durch seine präsenzdienstbedingte Abwesenheit konkrete finanzielle Verluste eintreten könnten, welche selbst durch entsprechende rechtzeitige Vorkehrungen nicht vermeidbar wären. Eine Existenzbedrohung und damit die besondere Rücksichtswürdigkeit der geltend gemachten wirtschaftlichen und familiären Interessen könne daher nicht angenommen werden.
Insoweit der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid zunächst einwendet, er sei in seinem Parteiengehör verletzt worden, ist ihm zu entgegnen, dass nicht erkennbar ist, dass die belangte Behörde von einem für seinen Standpunkt nachteiligen Sachverhalt ausgegangen wäre, der nicht schon von der Erstbehörde festgestellt worden wäre. Da der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, dagegen in seiner Berufung Stellung zu nehmen und seinen Standpunkt zu vertreten, kann von einer Verletzung seines Parteiengehörs nicht die Rede sein.
Insoweit der Beschwerdeführer erneut auf die Unmöglichkeit hinweist, an der Truppenübung teilnehmen zu können, und eine Existenzbedrohung für sich und seine "gesamte Familie" behauptet, ist ihm Folgendes zu entgegnen: Die belangte Behörde hat zu Recht auf die frühzeitige Verständigung des Beschwerdeführers (im Dezember 1999) von der bevorstehenden Übung (im Mai 2000) hingewiesen. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten seine wirtschaftlichen Dispositionen darauf abzustellen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen an der Befreiung von der Truppenübungspflicht im Hinblick auf die verhältnismäßig kurze Dauer von Übungen nur dann vorliegen können, wenn eine mit der Leistung der Übung verbundene konkrete Existenzgefährdung zu befürchten wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 95/11/0228, mit weiteren Hinweisen). Für das Vorliegen einer derartigen Bedrohung bot das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Hinweis auf eine Aufbauphase des Unternehmens (welches im Übrigen bereits im Jahre 1995 gegründet wurde), vermag schon deshalb seinen Standpunkt nicht zu festigen, weil er keine konkreten Angaben über Umfang und zeitliche Lagerung von Aufträgen, deren fristgerechte Erfüllung im Falle der Ableistung der gegenständlichen, rund eine Woche dauernden Übung in Frage gestellt gewesen wäre, gemacht hat. Soweit er sich darauf bezogen hat, dass Regressansprüche seitens seiner Kunden zu erwarten seien, die er im Übrigen gleichfalls nicht konkretisiert hat, vermag er nicht darzulegen, weshalb es ihm weder möglich, noch zumutbar gewesen wäre, im Hinblick auf die lange Vorankündigung geeignete Dispositionen zu treffen, um derartigen Regressansprüchen vorzubeugen. Wenn er sich schließlich auf einen bei einem anderen Unternehmen konkret eingetretenen Schaden beruft, dessen sofortige Behebung durch sein Unternehmen erforderlich gewesen sei, handelt es sich um eine Neuerung, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr Beachtung finden kann. Der gegenständliche Bescheid wurde mit seiner Zustellung am 17. Mai 2000 dem Beschwerdeführer gegenüber erlassen, sein Vorbringen im Schriftsatz vom 18. Mai 2000 konnte somit von der belangten Behörde nicht mehr verwertet werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dieser Sachverhalt allenfalls Grundlage für einen neuerlichen Antrag auf Befreiung gemäß § 36a Abs. 1 Z. 2 WG bilden könnte. Schließlich ist auf die Möglichkeit der Gewährung einer Dienstfreistellung gemäß § 53 Abs. 4 WG hinzuweisen.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 30. September 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000110145.X00Im RIS seit
21.11.2002