TE Bvwg Erkenntnis 2025/10/10 W129 2318706-1

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Veröffentlicht am 10.10.2025
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Entscheidungsdatum

10.10.2025

Norm

B-VG Art133 Abs4
Leistungsbeurteilungsverordnung §14
Leistungsbeurteilungsverordnung §2
Leistungsbeurteilungsverordnung §20
Leistungsbeurteilungsverordnung §3
Leistungsbeurteilungsverordnung §4
SchUG §18
SchUG §20 Abs1
SchUG §25 Abs1
SchUG §25 Abs2
SchUG §71 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 14 heute
  2. § 14 gültig ab 01.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 264/2020
  3. § 14 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 185/2012
  4. § 14 gültig von 01.09.1974 bis 31.08.2012
  1. § 20 heute
  2. § 20 gültig ab 10.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 153/2015
  3. § 20 gültig von 01.09.1977 bis 09.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 439/1977
  1. § 3 heute
  2. § 3 gültig ab 01.09.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 492/1992
  1. § 4 heute
  2. § 4 gültig ab 01.09.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 492/1992
  1. SchUG § 18 heute
  2. SchUG § 18 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026
  3. SchUG § 18 gültig von 21.04.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2023
  4. SchUG § 18 gültig von 01.11.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  5. SchUG § 18 gültig von 31.12.2021 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 232/2021
  6. SchUG § 18 gültig von 01.09.2020 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2019
  7. SchUG § 18 gültig von 01.09.2020 bis 24.04.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  8. SchUG § 18 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2019
  9. SchUG § 18 gültig von 01.09.2019 bis 24.04.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  10. SchUG § 18 gültig von 25.04.2019 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2019
  11. SchUG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 24.04.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  12. SchUG § 18 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  13. SchUG § 18 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  14. SchUG § 18 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
  15. SchUG § 18 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  16. SchUG § 18 gültig von 01.09.1998 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  17. SchUG § 18 gültig von 31.12.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  18. SchUG § 18 gültig von 22.07.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1995
  19. SchUG § 18 gültig von 01.09.1993 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  20. SchUG § 18 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 20 heute
  2. SchUG § 20 gültig ab 01.11.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  3. SchUG § 20 gültig von 01.09.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  4. SchUG § 20 gültig von 01.07.2022 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  5. SchUG § 20 gültig von 01.09.2020 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  6. SchUG § 20 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  7. SchUG § 20 gültig von 23.12.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  8. SchUG § 20 gültig von 01.09.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  9. SchUG § 20 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  10. SchUG § 20 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  11. SchUG § 20 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  12. SchUG § 20 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  13. SchUG § 20 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  14. SchUG § 20 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  15. SchUG § 20 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  16. SchUG § 20 gültig von 01.09.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  17. SchUG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  18. SchUG § 20 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  19. SchUG § 20 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  20. SchUG § 20 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
  21. SchUG § 20 gültig von 01.06.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  22. SchUG § 20 gültig von 01.01.2006 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  23. SchUG § 20 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  24. SchUG § 20 gültig von 01.09.1988 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 229/1988
  1. SchUG § 25 heute
  2. SchUG § 25 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026
  3. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  4. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  5. SchUG § 25 gültig von 01.11.2022 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  6. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021
  7. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  8. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 24.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  9. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  10. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  11. SchUG § 25 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  12. SchUG § 25 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  13. SchUG § 25 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  14. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  15. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  16. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  17. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  18. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  19. SchUG § 25 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  20. SchUG § 25 gültig von 01.09.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  21. SchUG § 25 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  22. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  23. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
  24. SchUG § 25 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  25. SchUG § 25 gültig von 26.06.1999 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  26. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  27. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  28. SchUG § 25 gültig von 01.02.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  29. SchUG § 25 gültig von 31.12.1996 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  30. SchUG § 25 gültig von 01.09.1993 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  31. SchUG § 25 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1993
  1. SchUG § 25 heute
  2. SchUG § 25 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026
  3. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  4. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  5. SchUG § 25 gültig von 01.11.2022 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  6. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021
  7. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  8. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 24.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  9. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  10. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  11. SchUG § 25 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  12. SchUG § 25 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  13. SchUG § 25 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  14. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  15. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  16. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  17. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  18. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  19. SchUG § 25 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  20. SchUG § 25 gültig von 01.09.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  21. SchUG § 25 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  22. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  23. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
  24. SchUG § 25 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  25. SchUG § 25 gültig von 26.06.1999 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  26. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  27. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  28. SchUG § 25 gültig von 01.02.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  29. SchUG § 25 gültig von 31.12.1996 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  30. SchUG § 25 gültig von 01.09.1993 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  31. SchUG § 25 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1993
  1. SchUG § 71 heute
  2. SchUG § 71 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2023
  3. SchUG § 71 gültig von 01.09.2021 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  4. SchUG § 71 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  5. SchUG § 71 gültig von 16.09.2017 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  7. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  9. SchUG § 71 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  10. SchUG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  11. SchUG § 71 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  12. SchUG § 71 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  13. SchUG § 71 gültig von 01.09.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
  14. SchUG § 71 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  15. SchUG § 71 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  16. SchUG § 71 gültig von 01.09.1999 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  17. SchUG § 71 gültig von 26.06.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  18. SchUG § 71 gültig von 10.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  19. SchUG § 71 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  20. SchUG § 71 gültig von 01.02.1997 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  21. SchUG § 71 gültig von 01.08.1992 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992

Anmerkung

VfGH-Beschluss: E 3630/2025-5 vom 16.12.2025 I. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt. II. Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Spruch


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W129 2318706-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die KOMWID Kompein Widmann & Partner Rechtsanwälte OG, 1030 Wien, Beatrixgasse 1/11, gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung vom 12.08.2025, Zl. 2025-0.607.987, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch die KOMWID Kompein Widmann & Partner Rechtsanwälte OG, 1030 Wien, Beatrixgasse 1/11, gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung vom 12.08.2025, Zl. 2025-0.607.987, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2024/25 die 3 XXXX -Klasse der XXXX in XXXX Wien, XXXX und wiederholte in diesem Schuljahr die 11. Schulstufe.1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2024/25 die 3 römisch 40 -Klasse der römisch 40 in römisch 40 Wien, römisch 40 und wiederholte in diesem Schuljahr die 11. Schulstufe.

2. Mit Entscheidung vom 18.06.2025 beschloss die Klassenkonferenz der 3 XXXX -Klasse, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in den Pflichtgegenständen „Deutsch” und „Geografie, Geschichte und Politische Bildung” jeweils die Note „Nicht genügend” erhalten habe und die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Aufsteigen sohin nicht erfüllt seien. 2. Mit Entscheidung vom 18.06.2025 beschloss die Klassenkonferenz der 3 römisch 40 -Klasse, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in den Pflichtgegenständen „Deutsch” und „Geografie, Geschichte und Politische Bildung” jeweils die Note „Nicht genügend” erhalten habe und die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Aufsteigen sohin nicht erfüllt seien.

3. Mit Schreiben vom 24.06.2025 erhob der Beschwerdeführer Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 18.06.2025 und brachte darin sinngemäß und zusammengefasst vor, dass er die Voraussetzungen für ein Aufsteigen sehr wohl erfüllen würde, da er in allen anderen Pflichtgegenständen ausreichende bis gute Leistungen erzielt und im zweiten Semester eine deutlich positive Lernentwicklung gezeigt habe. Zudem sei seine „anerkannte Behinderung” bei der Leistungsbeurteilung nicht berücksichtigt worden. Seinem Schreiben legte der Beschwerdeführer einen klinisch-psychologischen Befund vom 19.03.2025, darin aufscheinend die Diagnose „Asperger-Syndrom”, bei.

4. Im Zuge des von der belangten Behörde daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde ein pädagogisches Gutachten bezüglich der negativen Jahresbeurteilung in den Pflichtgegenständen „Deutsch” und „Geografie, Geschichte und Politische Bildung” eingeholt und dem Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom 23.07.2025 zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme bis 30.07.2025 übermittelt.

5. Mit Eingabe vom 26.07.2025 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in der er auf das Wesentliche zusammengefasst vorbrachte, dass seine Leistungen im gesamten Schuljahr jedenfalls ausreichend gewesen seien. Sein Deutschlehrer sei ihm gegenüber voreingenommen. Im Übrigen sei der Befund vom März 2025 mit der Diagnose „Asperger-Syndrom” im Juni der Schule vorgelegt, jedoch von dieser nicht gewürdigt worden.

6. Mit Bescheid vom 12.08.2025, Zl. 2025-0.607.987, zugestellt am 18.08.2025 (im Folgenden „angefochtener Bescheid“), wies die belangte Behörde den Widerspruch ab und stellte fest, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in den IV. Jahrgang der von ihm besuchten Schulart nicht berechtigt sei. 6. Mit Bescheid vom 12.08.2025, Zl. 2025-0.607.987, zugestellt am 18.08.2025 (im Folgenden „angefochtener Bescheid“), wies die belangte Behörde den Widerspruch ab und stellte fest, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in den römisch vier. Jahrgang der von ihm besuchten Schulart nicht berechtigt sei.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund des pädagogischen Gutachtens und den darin wiedergegebenen nachvollziehbaren Ausführungen der Lehrkräfte die Beurteilungen mit „Nicht genügend“ zu Recht erfolgt seien. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er trotz zweier negativer Beurteilungen die Voraussetzung für ein Aufsteigen erfülle, sei nicht zu folgen gewesen, da § 25 Abs. 2 SchUG nur dann zur Anwendung gelangen würde, wenn das Jahreszeugnis lediglich in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten würde, was gegenständlich jedoch nicht der Fall gewesen sei. Zur Nichtberücksichtigung der ärztlich diagnostizierten Autismus-Spektrum-Störung hielt die belangte Behörde fest, dass der entsprechende Befund am 16.06.2025 – sohin zu einem Zeitpunkt, in dem die Leistungsfeststellungen in den Pflichtgegenständen „Deutsch“ sowie „Geografie, Geschichte und Politische Bildung“ bereits festgestanden hätten – vorgelegt und insofern eine Berücksichtigung nicht möglich gewesen sei. Darüber hinaus sei eine etwaige Voreingenommenheit einer Lehrkraft bei der Leistungsbeurteilung höchstgerichtlicher Rechtsprechung zufolge nur bei einem Verhalten rechtserheblich, das dieser im Zusammenhang mit der sich auf den betreffenden Schüler beziehenden Leistungsbeurteilung setzt, wofür sich gegenständlich jedoch keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund des pädagogischen Gutachtens und den darin wiedergegebenen nachvollziehbaren Ausführungen der Lehrkräfte die Beurteilungen mit „Nicht genügend“ zu Recht erfolgt seien. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er trotz zweier negativer Beurteilungen die Voraussetzung für ein Aufsteigen erfülle, sei nicht zu folgen gewesen, da Paragraph 25, Absatz 2, SchUG nur dann zur Anwendung gelangen würde, wenn das Jahreszeugnis lediglich in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten würde, was gegenständlich jedoch nicht der Fall gewesen sei. Zur Nichtberücksichtigung der ärztlich diagnostizierten Autismus-Spektrum-Störung hielt die belangte Behörde fest, dass der entsprechende Befund am 16.06.2025 – sohin zu einem Zeitpunkt, in dem die Leistungsfeststellungen in den Pflichtgegenständen „Deutsch“ sowie „Geografie, Geschichte und Politische Bildung“ bereits festgestanden hätten – vorgelegt und insofern eine Berücksichtigung nicht möglich gewesen sei. Darüber hinaus sei eine etwaige Voreingenommenheit einer Lehrkraft bei der Leistungsbeurteilung höchstgerichtlicher Rechtsprechung zufolge nur bei einem Verhalten rechtserheblich, das dieser im Zusammenhang mit der sich auf den betreffenden Schüler beziehenden Leistungsbeurteilung setzt, wofür sich gegenständlich jedoch keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 28.08.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit und brachte darin sinngemäß und zusammengefasst vor, dass das Sachverständigengutachten unschlüssig sei, insbesondere da dieses lediglich den Verfahrensverlauf und die Stellungnahmen der Lehrkräfte wiedergeben, jedoch keine Aufarbeitung der Leistungsfeststellungen beinhalten würde. Die seitens der Schule vorgelegten Unterlagen würden eine vollständige Überprüfung der Leistungsfeststellungen überhaupt nicht zulassen. So sei im Pflichtgegenstand „Deutsch“ die Überprüfung der Mitarbeitsnote gar nicht möglich gewesen, da sich im Verwaltungsakt keinerlei Aufzeichnungen zu Mitarbeitsleistungen oder ein Auszug aus dem Klassenbuch befinden würden, lediglich eine Schularbeit aus dem 1. Semester liege vor. Im Übrigen seien die in der Leistungsbeurteilungsverordnung genannten Formen der Leistungsfeststellung als gleichwertig anzusehen, weshalb Mitarbeitsleistungen des Beschwerdeführers jedenfalls zu berücksichtigten gewesen wären und sohin eine unverhältnismäßig starke Gewichtung zugunsten der punktuellen Leistungsfeststellungen erfolgt sei. Weiters sei die Stellungnahme der Lehrkraft im Pflichtgegenstand „Deutsch“ inhaltlich unrichtig: Einerseits habe der Lehrer die beim Beschwerdefürher vorliegende Behinderung nicht berücksichtigt, andererseits sei der Beschwerdeführer bei der ersten Schularbeit schlicht zu streng beurteilt worden, bei der zweiten Schularbeit seien ihm nur wenige Grammatik- und Rechtschreibfehler unterlaufen. Zwei Leistungen vom 20.01.2025 und 07.04.2025 seien zudem entgegen der Aufzeichnungen der Lehrkraft nicht jeweils mit einem „Minus“, sondern mit „~/-“ und „+/~“ beurteilt worden. Auch ein vom Beschwerdeführer am 02.06.21025 gehaltenes Referat sei tadellos gewesen. Im Pflichtgegenstand „Geografie, Geschichte und Politische Bildung” würde ebenfalls keine ausreichende Dokumentation zur erfolgten negativen Beurteilung vorliegen, zumal Aufzeichnungen über Mitarbeit, Klassenbuchauszüge und der erste von zwei Tests nicht im Akt aufliegen würden. Ohne Überprüfung der Mitarbeitsnote könne eine Überprüfung der Jahresnote nicht erfolgen. Im Übrigen sei der zweite Test zumindest mit „Genügend” zu beurteilen gewesen, da dem Beschwerdeführer zu Unrecht keine Punkte für Teilantworten angerechnet worden seien. Schließlich sei auch nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer am „Asperger-Syndrom” leide. Hierzu hätte ein Ergänzungsgutachten des schulpsychologischen Dienstes eingeholt werden müssen. Darüber hinaus hätten Schule und Lehrkräfte Maßnahmen ergreifen müssen, um dem Beschwerdeführer eine erfolgreiche Mitarbeit zu ermöglichen, da bei SchülerInnen, die aufgrund einer Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können, ein „Nachteilsausgleich” zu erfolgen habe. Die beim Beschwerdeführer vorliegende Behinderung sei zudem den Lehrkräften der verfahrensgegenständlichen Pflichtgegenstände am 08.06.2025 per E-Mail übermittelt worden, sohin sei diese der Schule bereits vor der Notenkonferenz bekannt gewesen. Dennoch sei diese nicht berücksichtigt worden, auch die belangte Behörde habe davon zu Unrecht abgesehen.

8. Mit Schreiben vom 01.09.2025, hg eingelangt am 02.09.2025, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

9. Mit Mitteilung vom 04.09.2025 (OZ 2) gab die belangte Behörde bekannt, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in beiden Pflichtgegenständen zu Wiederholungs-prüfungen angetreten sei, die jeweils mit der Note „Nicht genügend” beurteilt worden seien.

10. Mit Schriftsatz vom 26.09.2025 (OZ 3) legt der Beschwerdeführer einen weiteren klinisch-psychologischen Befund vom 18.09.2024 vor, aus dem die Diagnose „kombinierte Lese-/Rechtschreibstörung” hervorgeht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2024/25 die 3 XXXX -Klasse der XXXX in XXXX Wien, XXXX , und wiederholte in diesem Schuljahr die 11. Schulstufe. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2024/25 die 3 römisch 40 -Klasse der römisch 40 in römisch 40 Wien, römisch 40 , und wiederholte in diesem Schuljahr die 11. Schulstufe.

Nachdem die Leistungsfeststellungen mit Ablauf des 13.06.2025 abgeschlossen waren, beschloss die Klassenkonferenz der 3 XXXX -Klasse am 18.06.2025, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, da dieser in den Pflichtgegenständen „Deutsch” und „Geografie, Geschichte und Politische Bildung” jeweils die Note „Nicht genügend” erhalten hat und die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Aufsteigen sohin nicht erfüllt sind. Nachdem die Leistungsfeststellungen mit Ablauf des 13.06.2025 abgeschlossen waren, beschloss die Klassenkonferenz der 3 römisch 40 -Klasse am 18.06.2025, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, da dieser in den Pflichtgegenständen „Deutsch” und „Geografie, Geschichte und Politische Bildung” jeweils die Note „Nicht genügend” erhalten hat und die Voraussetzungen für die Berechtigung zum Aufsteigen sohin nicht erfüllt sind.

Am 27.06.2025 erhielt der Beschwerdeführer ein Jahreszeugnis, das in den Pflichtgegenständen „Deutsch” und „Geografie, Geschichte und Politische Bildung” die Note „Nicht genügend” aufwies. Diese Beurteilung erfolgte zu Recht. In den übrigen Pflichtgegenständen wurde der Beschwerdeführer mit Noten von „Sehr gut” bis „Genügend” beurteilt.

Der Beschwerdeführer leidet an einer leichten Ausprägung einer Autismus-Spektrum-Störung („Asperger-Syndrom”; klinisch-psychologische Diagnose gemäß ICD-10: F 84.5) ohne Störung der intellektuellen Entwicklung und mit milder oder keiner Beeinträchtigung der funktionellen Sprache. Der diesbezügliche klinisch-psychologischen Befund wurde der den Beschwerdeführer in den Pflichtgegenständen „Deutsch” und „Geografie, Geschichte und Politische Bildung” unterrichtenden Lehrkraft, XXXX , am 16.06.2025 übermittelt. Darüber hinaus wurde beim Beschwerdeführer eine kombinierte Lese- und Rechtschreibstörung (klinisch-psychologische Diagnose gemäß ICD-10: F 81.0) diagnostiziert. Den entsprechenden klinisch-psychologischen Befund legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.09.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der Beschwerdeführer leidet an einer leichten Ausprägung einer Autismus-Spektrum-Störung („Asperger-Syndrom”; klinisch-psychologische Diagnose gemäß ICD-10: F 84.5) ohne Störung der intellektuellen Entwicklung und mit milder oder keiner Beeinträchtigung der funktionellen Sprache. Der diesbezügliche klinisch-psychologischen Befund wurde der den Beschwerdeführer in den Pflichtgegenständen „Deutsch” und „Geografie, Geschichte und Politische Bildung” unterrichtenden Lehrkraft, römisch 40 , am 16.06.2025 übermittelt. Darüber hinaus wurde beim Beschwerdeführer eine kombinierte Lese- und Rechtschreibstörung (klinisch-psychologische Diagnose gemäß ICD-10: F 81.0) diagnostiziert. Den entsprechenden klinisch-psychologischen Befund legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.09.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellung, dass die Klassenkonferenz der 3 XXXX -Klasse beschloss, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, gründet auf der im Akt aufliegenden Entscheidung vom 18.06.2025.2.1. Die Feststellung, dass die Klassenkonferenz der 3 römisch 40 -Klasse beschloss, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, gründet auf der im Akt aufliegenden Entscheidung vom 18.06.2025.

2.2. Die Feststellungen zur Benotung des Beschwerdeführers in den Pflichtgegenständen im Schuljahr 2024/25 gründet auf der Zeugnisübersicht vom 26.06.2025. Die Feststellung zur Wiederholung der 11. Schulstufe gründet auf dem im Akt einliegenden Stammblatt des Beschwerdeführers.

2.3. Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer diagnostizierten Störungen gründen auf den vorliegenden klinisch-psychologischen Befunden vom 19.03.2025 und 18.09.2025. Der Beschwerdeführer bringt in seinem Beschwerdeschriftsatz vor, dass die Diagnose das Asperger-Syndrom betreffend, der Lehrkraft, XXXX , am 08.06.2025 per E-Mail übermittelt worden sei, jedoch geht derartiges aus dem in der Dokumentation der Lehrkraft vollständig zitierten E-Mail vom 08.06.2025 nicht hervor. In diesem wandte sich der Vater des Beschwerdeführers an XXXX , nachdem eine negative Jahresbeurteilung des Beschwerdeführers in den Pflichtgegenständen „Deutsch” und „Geografie, Geschichte und Politische Bildung” im Raum stand und drohte darin mit der Einleitung von rechtlichen Schritten; ein Befund war dem E-Mail jedoch nicht beigefügt, ebenso wenig findet sich darin eine Information über eine gestellte Diagnose. Die Feststellung, dass der die Diagnose einer leichten Ausprägung einer Autismus-Spektrum-Störung beinhaltende Befund vom 19.03.2025 der Lehrkraft erst am 16.06.2025 übermittelt wurde, gründet daher vielmehr auf den glaubwürdigen Angaben von XXXX in einer undatierten Stellungnahme, die dieser nochmals in der Dokumentation zur Beurteilung in den verfahrensgegenständlichen Pflichtgegenständen im Schuljahr 2024/25 wiedergab, in Zusammenschau mit einer damit in Einklang stehenden im Vorlagebericht an das Bildungsministerium für Bildung enthaltenen Stellungnahme des Schulleiters vom 27.06.2025. 2.3. Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer diagnostizierten Störungen gründen auf den vorliegenden klinisch-psychologischen Befunden vom 19.03.2025 und 18.09.2025. Der Beschwerdeführer bringt in seinem Beschwerdeschriftsatz vor, dass die Diagnose das Asperger-Syndrom betreffend, der Lehrkraft, römisch 40 , am 08.06.2025 per E-Mail übermittelt worden sei, jedoch geht derartiges aus dem in der Dokumentation der Lehrkraft vollständig zitierten E-Mail vom 08.06.2025 nicht hervor. In diesem wandte sich der Vater des Beschwerdeführers an römisch 40 , nachdem eine negative Jahresbeurteilung des Beschwerdeführers in den Pflichtgegenständen „Deutsch” und „Geografie, Geschichte und Politische Bildung” im Raum stand und drohte darin mit der Einleitung von rechtlichen Schritten; ein Befund war dem E-Mail jedoch nicht beigefügt, ebenso wenig findet sich darin eine Information über eine gestellte Diagnose. Die Feststellung, dass der die Diagnose einer leichten Ausprägung einer Autismus-Spektrum-Störung beinhaltende Befund vom 19.03.2025 der Lehrkraft erst am 16.06.2025 übermittelt wurde, gründet daher vielmehr auf den glaubwürdigen Angaben von römisch 40 in einer undatierten Stellungnahme, die dieser nochmals in der Dokumentation zur Beurteilung in den verfahrensgegenständlichen Pflichtgegenständen im Schuljahr 2024/25 wiedergab, in Zusammenschau mit einer damit in Einklang stehenden im Vorlagebericht an das Bildungsministerium für Bildung enthaltenen Stellungnahme des Schulleiters vom 27.06.2025.

2.4. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Schuljahr 2024/25 in den Pflichtgegenständen „Deutsch” und „Geografie, Geschichte und Politische Bildung” zu Recht mit „Nicht genügend” beurteilt wurde, gründet auf den plausiblen und nachvollziehbaren Stellungnahmen der Lehrkraft in den genannten Gegenständen im Schuljahr 2024/25 in Zusammenschau mit den im Akt aufliegenden Leistungsnachweisen des Beschwerdeführers sowie dem schlüssigen Gutachten der Sachverständigen Mag.a XXXX vom 18.07.2025. Im Folgenden wird hierzu näher ausgeführt: 2.4. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Schuljahr 2024/25 in den Pflichtgegenständen „Deutsch” und „Geografie, Geschichte und Politische Bildung” zu Recht mit „Nicht genügend” beurteilt wurde, gründet auf den plausiblen und nachvollziehbaren Stellungnahmen der Lehrkraft in den genannten Gegenständen im Schuljahr 2024/25 in Zusammenschau mit den im Akt aufliegenden Leistungsnachweisen des Beschwerdeführers sowie dem schlüssigen Gutachten der Sachverständigen Mag.a römisch 40 vom 18.07.2025. Im Folgenden wird hierzu näher ausgeführt:

2.4.1. Zum Pflichtgegenstand „Geografie, Geschichte und Politische Bildung”:

Aus der detaillierten und schlüssigen Dokumentation der Lehrkraft XXXX , geht hervor, dass im ersten Semester des Schuljahres 2024/25 ein Test am 14.01.2025 und im zweiten Semester ein Test am 03.06.2025 stattfand, wobei die vom Beschwerdeführer erbrachte Leistung jeweils mit „Nicht genügend” beurteilt wurde. Die Lehrkraft führt hierzu jeweils aus, dass der Beschwerdeführer „teilweise Fragen nicht beantwortet, teilweise Fragen nicht verstanden/erfasst” hat und die „analytische Kompetenz und die Einordung sowie Kontextualisierung von Wissen” kaum gegeben ist. Aus der detaillierten und schlüssigen Dokumentation der Lehrkraft römisch 40 , geht hervor, dass im ersten Semester des Schuljahres 2024/25 ein Test am 14.01.2025 und im zweiten Semester ein Test am 03.06.2025 stattfand, wobei die vom Beschwerdeführer erbrachte Leistung jeweils mit „Nicht genügend” beurteilt wurde. Die Lehrkraft führt hierzu jeweils aus, dass der Beschwerdeführer „teilweise Fragen nicht beantwortet, teilweise Fragen nicht verstanden/erfasst” hat und die „analytische Kompetenz und die Einordung sowie Kontextualisierung von Wissen” kaum gegeben ist.

Diese Einschätzung der Lehrkraft ist insofern nicht zu beanstanden, als der zweite Test vom 03.06.2025 im Akt aufliegt und der Beschwerdeführer von 16 erreichbaren Punkten lediglich sechs erzielte („Genügend” erst ab neun Punkten): Frage 1 (2 Punkte) wurde vom Beschwerdeführer überhaupt nicht beantwortet und erhielt er sohin null Punkte, bei Frage 2 erhielt er die volle Punkteanzahl (2 Punkte). Bei Frage 3 („Erkläre das System Imperialismus anhand dessen Auswirkungen in China. Verwende und erkläre dabei die Begriffe „Boxeraufstand”, „Pachtverträge”, und „Opiumhandel” in einem Fließtext!” beschränkte sich die Antwort des Beschwerdeführers auf lediglich einen Satz, nämlich „Streben von Staaten, Macht und Einfluss über ihre Grenzen hinaus Auszubauen. Politisch, Wirtschaftlich, Kulturell und Millitärisch” (Fehler im Original); weder verfasste er einen Fließtext, noch erklärte er die oben angeführten drei Begriffe und erhielt für seine Antwort einen von vier möglichen Punkten. Bei Frage 4 (am Test fälschlich als „5)” nummeriert) lautete die Aufgabenstellung „Erkläre, wie der italienische Faschismus die italienische Gesellschaft Stück für Stück in eine faschistische veränderte. Verwende und erkläre dabei die Begriffe „Kampfbünde/Schwarzhemden”, „Marsch auf Rom” und „Dritte Welle” in einem Fließtext”; der Beschwerdeführer beschränkte sich in seiner teilweise an der Fragestellung vorbeigehenden Antwort auf Stichworte („Nach 1. WK Gründung der PNF. Marsch auf Rom ® Mussolini wird Minnisterpräsident. Einparteistaat, totale Kontrolle über Presse, Propaganda, Wirtschaft. Ziel neuaufbau eines römischen Imperium. Sturz 1943, Hinnrichtung 1945.” [Fehler im Original; Absätze wurden zur vereinfachten Darstellung durch Punkte ersetzt]) und definierte oder verwendete zwei der verlangten Begriffe nicht, woraufhin er zwei von vier erreichbaren Punkten erhielt. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer somit – entgegen seiner Behauptung im Beschwerdeschriftsatz – sehr wohl Punkte für Teilantworten gegeben wurden. Bei der darauffolgenden Frage (am Test fälschlich als „7)” nummeriert, waren die Analyse eines Propagandaplakats sowie die Nennung von vier unterschiedlichen Elementen nationalsozialistischer Ideologie verlangt. Der Beschwerdeführer gab in seiner Antwort lediglich den Slogan des Plakats wieder, wofür ihm keine Punkte gegeben wurden. Für einen abschließenden Satz bzw. eine Fragestellung erhielt der Beschwerdeführer nochmals einen Punkt. Insofern ist die oben auszugsweise zitierte Beurteilung der Leistung des Beschwerdeführers im Rahmen dieses Tests durch die Lehrkraft nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

Zur Mitarbeit des Beschwerdeführers hält XXXX in seiner Dokumentation fest, dass der Beschwerdeführer im gesamten Schuljahr 2024/25 „durch eine stark zurückgezogene, introvertierte Art auf[fiel], eigenständige Meldungen [….] kamen nicht vor. […] Bei Gruppenarbeiten oder Gruppendiskussionen beteiligt der Schüler sich kaum oder nur auf Nachfrage […]”. Weiters wird der Beschwerdeführer von der Lehrkraft im Unterricht als „apathisch” und „teilnahmslos” beschrieben, selbst auf Nachfrage oder direkte Ansprache erfolgte zumeist keine Antwort. Die Leistungsentwicklung im gegenständlichen Schuljahr wurde von der Lehrkraft sodann nachvollziehbar als konstant negativ gewertet und ist insofern auch die abschließende Stellungnahme überzeugend, dass „die wesentlichen Teile des Lehrplans […] nicht erfüllt worden” sind, „sowohl das Verständnis komplexer Zusammenhänge und damit die historische Analysekompetenz” fehlten und nicht ausreichend Wissen beim Beschwerdeführer vorhanden war.Zur Mitarbeit des Beschwerdeführers hält römisch 40 in seiner Dokumentation fest, dass der Beschwerdeführer im gesamten Schuljahr 2024/25 „durch eine stark zurückgezogene, introvertierte Art auf[fiel], eigenständige Meldungen [….] kamen nicht vor. […] Bei Gruppenarbeiten oder Gruppendiskussionen beteiligt der Schüler sich kaum oder nur auf Nachfrage […]”. Weiters wird der Beschwerdeführer von der Lehrkraft im Unterricht als „apathisch” und „teilnahmslos” beschrieben, selbst auf Nachfrage oder direkte Ansprache erfolgte zumeist keine Antwort. Die Leistungsentwicklung im gegenständlichen Schuljahr wurde von der Lehrkraft sodann nachvollziehbar als konstant negativ gewertet und ist insofern auch die abschließende Stellungnahme überzeugend, dass „die wesentlichen Teile des Lehrplans […] nicht erfüllt worden” sind, „sowohl das Verständnis komplexer Zusammenhänge und damit die historische Analysekompetenz” fehlten und nicht ausreichend Wissen beim Beschwerdeführer vorhanden war.

Weiters geht aus der Dokumentation der Lehrkraft hervor, dass die Beurteilungskriterien dem Beschwerdeführer genau erläutert wurden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass hierzu von der Lehrkraft festgehalten wurde, dass sich die Hälfte der Note in einem Semester aus einem Test und die andere Hälfte aus der Mitarbeit, worunter neben sinnvollen Meldungen im Unterricht auch die Teilnahme an Diskussionen und Gruppenarbeiten fallen, ergibt. Insofern kann dem Einwand des Beschwerdeführers, dass eine unverhältnismäßig starke Gewichtung zugunsten der punktuellen Leistungsfeststellungen (Tests) erfolgt sei, nicht gefolgt werden.

Die vorliegende Dokumentation wird vom erkennenden Gericht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers als detailliert und insofern als ausreichend erachtet und zeichnet ein authentisches Bild der Leistungen des Beschwerdeführers im Pflichtgegenstand „Geografie, Geschichte und Politische Bildung” im verfahrensgegenständlichen Schuljahr. Unabhängig davon wird – da der Beschwerdeführer vorbringt, dass im Akt keinerlei Aufzeichnungen zur Mitarbeit und auch keine Klassenbuchauszüge aufliegen würden, weshalb die Mitarbeitsnote nicht nachvollzogen werden könne – festgehalten, dass sich dem erkennenden Gericht nicht erschließt, welche weiteren schriftlichen Aufzeichnungen zur Mitarbeit des Beschwerdeführers – mit Ausnahme der vorliegenden umfangreichen Dokumentation der Lehrkraft – konkret vorliegen sollten, da es sich bei Beiträgen der Mitarbeit, wie sich bereits aus den Beurteilungskriterien ergibt, um mündliche Beitrage handelt (vor allem Meldungen im Unterricht und (Gruppen-)Diskussionsteilnahme). Zwar ist zutreffend, dass der erste Test den Aufzeichnungen der Lehrkraft zufolge vom Beschwerdeführer nicht retourniert wurde und sohin nicht im Akt aufscheint, jedoch geht aus der schlüssigen Dokumentation der Lehrkraft hervor, dass auch die im Zuge dieses ersten Tests erbrachte Leistung des Beschwerdeführers jener des zweiten Tests entsprach.

Zudem führt auch die Sachverständige Mag.a XXXX – unter Berücksichtigung sämtlicher im Schuljahr 2024/25 vom Beschwerdeführer erbrachter Leistungen sowie sämtlicher vorliegender Stellungnahmen und Aufzeichnungen der Lehrkraft zur Beurteilung des Beschwerdeführers im Pflichtgegenstand „Geografie, Geschichte und Politische Bildung” plausibel aus, dass die Beurteilung mit „Nicht genügend” nachvollziehbar ist und daher bestätigt wird. Zudem führt auch die Sachverständige Mag.a römisch 40 – unter Berücksichtigung sämtlicher im Schuljahr 2024/25 vom Beschwerdeführer erbrachter Leistungen sowie sämtlicher vorliegender Stellungnahmen und Aufzeichnungen der Lehrkraft zur Beurteilung des Beschwerdeführers im Pflichtgegenstand „Geografie, Geschichte und Politische Bildung” plausibel aus, dass die Beurteilung mit „Nicht genügend” nachvollziehbar ist und daher bestätigt wird.

In Bezug auf die vom Beschwerdeführer gerügte Unschlüssigkeit des Amtssachverständigengutachtens ist Folgendes auszuführen: Dem Argument des Beschwerdeführers, dass seitens der Amtssachverständigen keine Aufarbeitung der Leistungsfeststellungen erfolgt sei, kann vor dem Hintergrund, dass diese auf Seite 2 ihres Gutachtens ausführte, dass Grundlage des pädagogischen Gutachtens neben dem einschlägigen Lehrplan alle vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen der Lehrkräfte zur Beurteilung des Beschwerdeführers in den jeweiligen Unterrichtsgegenständen sowie alle vorliegenden Schülerarbeiten sind – woraus abzuleiten ist, dass eine eingehende Auseinandersetzung der genannten Dokumente und Leistungsnachweise durch die Amtssachverständige erfolgte – nicht gefolgt werden. Beispielsweise hält die Sachverständige auf Seite 1 fest: „Aus der Notenübersicht lässt sich nach Auswertung der Schulaufsicht folgendes Bild ableiten: […]“. Zwar ist zutreffend, dass die Sachverstände auch den Verfahrensverlauf und die Stellungnahmen der Lehrkräfte in ihrem Gutachten wiedergab, jedoch folgt daraus noch nicht die Unschlüssigkeit des Gutachtens. Davon, dass die Sachverständige die Stellungnahmen der Lehrkräfte unreflektiert übernommen hätte, ist sohin nicht auszugehen.

In einer Zusammenschau war daher die Feststellung zu treffen, dass die Beurteilung des Beschwerdeführers im Pflichtgegenstand „Geografie, Geschichte und Politische Bildung” im Schuljahr 2024/25 mit „Nicht genügend” zu Recht erfolgte.

2.4.2. Zum Pflichtgegenstand „Deutsch”:

Zunächst ist festzuhalten, dass auch den Pflichtgegenstand „Deutsch” betreffend aus der umfangreichen Dokumentation der Lehrkraft, XXXX , hervorgeht, dass die Beurteilungskriterien dem Beschwerdeführer zu Beginn des Schuljahres nachweislich bekanntgegeben wurden. Der Erläuterung der Beurteilungskriterien ist zu entnehmen, dass sich die Hälfte der Note in einem Semester aus einer Schularbeit und die andere Hälfte aus unterschiedlichen Formen der Mitarbeitsleitungen, worunter neben Diskussionen von Fragen zur Klassenlektüre, Referate, eigenständige Meldungen, Textanalysen und schriftliche Alleinarbeiten fallen, ergibt. Insofern tritt auch hier zu Tage, dass die vom Beschwerdeführer verortete unverhältnismäßig starke Gewichtung zugunsten der punktuellen Leistungsfeststellungen (Schularbeiten) nicht erfolgte. Angemerkt sei, dass sich der Beschwerdeführer mit dieser Argumentation selbst widerspricht, als er in seinem Beschwerdeschriftsatz zuerst noch vorbrachte, dass die Mitarbeitsleistungen des Beschwerdeführers (zu denen es keine ausreichenden Aufzeichnungen geben würde) nicht berücksichtigt worden seien, kurz darauf jedoch ausführt, dass eine unverhältnismäßige Gewichtung zwischen Schularbeiten (punktuellen Leistungen) und der Mitarbeit (nicht-punktuellen Leistungen) erfolgt sei.Zunächst ist festzuhalten, dass auch den Pflichtgegenstand „Deutsch” betreffend aus der umfangreichen Dokumentation der Lehrkraft, römisch 40 , hervorgeht, dass die Beurteilungskriterien dem Beschwerdeführer zu Beginn des Schuljahres nachweislich bekanntgegeben wurden. Der Erläuterung der Beurteilungskriterien ist zu entnehmen, dass sich die Hälfte der Note in einem Semester aus einer Schularbeit und die andere Hälfte aus unterschiedlichen Formen der Mitarbeitsleitungen, worunter neben Diskussionen von Fragen zur Klassenlektüre, Referate, eigenständige Meldungen, Textanalysen und schriftliche Alleinarbeiten fallen, ergibt. Insofern tritt auch hier zu Tage, dass die vom Beschwerdeführer verortete unverhältnismäßig starke Gewichtung zugunsten der punktuellen Leistungsfeststellungen (Schularbeiten) nicht erfolgte. Angemerkt sei, dass sich der Beschwerdeführer mit dieser Argumentation selbst widerspricht, als er in seinem Beschwerdeschriftsatz zuerst noch vorbrachte, dass die Mitarbeitsleistungen des Beschwerdeführers (zu denen es keine ausreichenden Aufzeichnungen geben würde) nicht berücksichtigt worden seien, kurz darauf jedoch ausführt, dass eine unverhältnismäßige Gewichtung zwischen Schularbeiten (punktuellen Leistungen) und der Mitarbeit (nicht-punktuellen Leistungen) erfolgt sei.

Aus der genannten Dokumentation der Lehrkraft geht hervor, dass im Schuljahr 2024/25 im Pflichtgegenstand „Deutsch” eine Schularbeit im ersten Semester am 24.10.2024 und eine Schularbeit im zweiten Semester am 03.04.2025 stattfand, wobei die vom Beschwerdeführer erbrachte Leistung jeweils mit „Nicht genügend” beurteilt wurde. Die Schularbeit vom 03.04.2025 wurde am 24.04.2025 wiederholt, auch hier erhielt der Beschwerdeführer die Note „Nicht genügend”.

Im Rahmen der ersten Schularbeit am 24.10.2025 war ein Leserbrief zu einem Artikel die Bildungsreform in Italien thematisierend (Titel: „Wegen Verhaltensnote sitzenbleiben? Das plant Italien”) mit einer Textlänge von 350 Wörtern zu verfassen (Arbeitszeit: 100 Minuten). Zur vom Beschwerdeführer abgegebenen Arbeit führt die Lehrkraft aus, dass diese „durch massive Probleme im Bereich Sprachnorm (vor allem Grammatik, aber auch Rechtschreibung) sowie die teilweise fehlende Erfassung der Arbeitsaufträge und hier der Textbeilage auf[fällt].” Diese Beurteilung stellt sich für das erkennende Gericht insofern als stimmig und folgerichtig dar, als die im Akt einliegende Schularbeit vom 24.10.2024 Arbeitsauftrag 1 (eine kurze Wiedergabe zentraler Punkte des zu analysierenden Artikels) überhaupt nicht behandelt und insgesamt 25 Grammatikfehler, fünf Zeichensetzungsfehler, zwei Inhaltsfehler und zwei Ausdruck-/Grammatikfehler ausweist, von denen im Folgenden einige wiedergegeben werden: „Sehr geehrte Redaktionsteam, […]. Wie in Ihrem Artikel erwähnt, plant Italien strengere Maßnahmen um die Verhalten der Schüler besser im Kontrolle zu haben. […] Man würde sich ungerecht behandelt fühlen, wenn der Lehrer seinen lieblings Schüler einen bessere Verhaltensnote gibt während die anderen ihr bestes versuchen zu benehmen. […] Die meisten Schüler benehmen sich nach einer gespräch mit ihren Eltern viel besser. […] Noch dazu, sollte man die Schüler wegen ihrer verhalten nicht sitzen lassen. Wenn der Schüler sich komplett daneben benimmt aber gute Noten hat, sollte man in den Zeugnis ihr benehmen schreiben. Dadurch würden die Schüler realisieren dass sie sich nächstes Schuljahr besser benehmen müssen. Für die Zukunft wünsche ich mir, dass wir besser auf die Verhalten der Kinder achten sollten. Damit sie als Eltern keine probleme mit dem Schulen haben wollen, sollten sie mit ihren Kinder über ihr verhalten reden. Sie wollen doch ein gutes Zukunft für ihr Kind?” Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist für das erkennende Gericht nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer – wie vorgebracht – zu streng beurteilt worden wäre und sind somit weder die oben wiedergegeben Ausführungen der Lehrkraft zur Schularbeit vom 24.10.2024 noch die Beurteilung selbiger mit „Nicht genügend” zu beanstanden.

Zwar wurde auch hier die zweite Schularbeit vom 03.04.2025 den Aufzeichnungen der Lehrkraft zufolge vom Beschwerdeführer nicht retourniert und scheint diese sohin nicht im Akt auf, jedoch geht aus der schlüssigen Dokumentation der Lehrkraft hervor, dass auch die im Zuge der zweiten Schularbeit und deren Wiederholung erbrachte Leistung des Beschwerdeführers jener der ersten Schularbeit entsprach. Im Rahmen der zweiten Schularbeit war ein Kommentar mit einer Textlänge von 350 Wörtern zu verfassen (Arbeitszeit: 100 Minuten). Auch hier hatte der Beschwerdeführer den fundierten Aufzeichnungen der Lehrkraft zufolge massive Probleme im Bereich Sprachnorm, es fehlte teilweise die Erfassung der Textstruktur und der Kernelemente eines Kommentars (beispielsweise rhetorische Figuren) und vermochte der Beschwerdeführer mit nur 200 Wörtern auch nicht die geforderte Textlänge zu erreichen. Auch bei der Wiederholung der zweiten Schularbeit am 24.04.2025 verortete die Lehrkraft in ihrer ausführlichen Dokumentation nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer erneut durch massive Probleme im Bereich Sprachnorm auffiel und wiederum die Erfassung der Textstruktur sowie die Kernelemente eines Kommentars fehlten.

Im Lichte der Tatsache, dass auch aus dem vorliegenden Test im Pflichtgegenstand „Geografie, Geschichte und Politische Bildung” vom 03.06.2025 diverse Rechtschreib- und Grammatikfehler aufscheinen (vor allem in Bezug auf Groß- und Kleinschreibung, z.B.: „Interessenphären”, „Auszubauen”, „Politisch, Wirtschaftlich, Kulturell und Millitärisch”, „Minnisterpräsident, „neuaufbau eines römischen Imperium”, „Hinnrichtung”, „der Plakat”, „gemeisamkeiten” [siehe zur vollen Länge einiger der zitierten Antworten bereits den vorherigen Punkt]), erachtet das erkennende Gericht die Dokumentation der Lehrkraft zu den Schularbeiten des Beschwerdeführers für kohärent und ist sie insofern nicht zu beanstanden. Darüber hinaus gehen auch aus weiteren im Akt aufliegen Leistungsnachweisen des Beschwerdeführers zum Pflichtgegenstand „Naturwissenschaften” diverse Rechtschreib-, Grammatik-, Ausdruck- und Zeichenfehler hervor, so beispielswiese in Alleinarbeiten vom 27.03.2025 und 03.10.2024 sowie einem Test vom 31.03.2025, und bestätigen diese die von der Lehrkraft in ihrer Dokumentation konstatierten Probleme des Beschwerdeführers im Bereich Sprachnorm.

Zur Mitarbeit des Beschwerdeführers hält XXXX in seiner Dokumentation fest, dass im gesamten Schuljahr 2024/25 eigenständige Meldungen des Beschwerdeführers nicht vorkamen; auch bei Gruppenarbeiten und -diskussionen saß er meist am Rande und war – wenn überhaupt – ein Beobachter des Geschehens. Vom erkennenden Gericht wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer sowohl im ersten als auch im zweiten Semester des Schuljahres 2024/25 einzelne positive Mitarbeitsleistungen erbrachte: Im ersten Semester fanden fünf Mitarbeitsüberprüfungen statt, konkret am 30.09.2024, 21.11.2024, 20.01.2024, 03.10.2024 und 14.10.2024, wovon drei – sohin der überwiegende Teil – mit einem Minus und zwei mit „~/-“ beurteilt wurden. Richtig ist daher, wie vom Beschwerdeführer aufgezeigt, dass die Mitarbeitsüberprüfung am 20.01.2025 (Beilage ./A zum Beschwerdeschriftsatz) „positiv” beurteilt wurde. Nicht übersehen werden darf jedoch, dass auch diese von massiven Rechtschreib- und Grammatikproblemen sowie Textverständnisproblemen des Beschwerdeführers zeugt und wird diese im Folgenden auszugsweise wiedergegeben: „Qualityland könnte unser Zukunft sein! […] Wenn man im Qualityland leben würde, hätte man jede menge Arbeit automatischer und einfacher. Die Nachteile sind man würde mit dem Arbeitsuche sehr schwer und man wird für niedriges Leben diskriminiert. Einige die im Buch erwähnt sind gibt es schon im real oder sind im Entwicklung.” Zur Mitarbeit des Beschwerdeführers hält römisch 40 in seiner Dokumentation fest, dass im gesamten Schuljahr 2024/25 eigenständige Meldungen des Beschwerdeführers nicht vorkamen; auch bei Gruppenarbeiten und -diskussionen saß er meist am Rande und war – wenn überhaupt – ein Beobachter des Geschehens. Vom erkennenden Gericht wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer sowohl im ersten als auch im zweiten Semester des Schuljahres 2024/25 einzelne positive Mitarbeitsleistungen erbrachte: Im ersten Semester fanden fünf Mitarbeitsüberprüfungen statt, konkret am 30.09.2024, 21.11.2024, 20.01.2024, 03.10.2024 und 14.10.2024, wovon drei – sohin der überwiegende Teil – mit einem Minus und zwei mit „~/-“ beurteilt wurden. Richtig ist daher, wie vom Beschwerdeführer aufgezeigt, dass die Mitarbeitsüberprüfung am 20.01.2025 (Beilage ./A zum Beschwerdeschriftsatz) „positiv” beurteilt wurde. Nicht übersehen werden darf jedoch, dass auch diese von massiven Rechtschreib- und Grammatikproblemen sowie Textverständnisproblemen des Beschwerdeführers zeugt und wird diese im Folgenden auszugsweise wiedergegeben: „Qualityland könnte unser Zukunft sein! […] Wenn man im Qualityland leben würde, hätte man jede menge Arbeit automatischer und einfacher. Die Nachteile sind man würde mit dem Arbeitsuche sehr schwer und man wird für niedriges Leben diskriminiert. Einige die im Buch erwähnt sind gibt es schon im real oder sind im Entwicklung.”

Im zweiten Semester fanden sieben Mitarbeitsüberprüfungen statt, konkret am 27.02.2025, 17.03.2025, 07.04.2025, 28.04.2025, 19.05.2025, 02.06.2025 und 05.06.2025, wovon drei –mit einem Minus, drei mit „+/~“ und eine mit einem Plus beurteilt wurden. Zutreffend ist somit auch hier, dass – wie vom Beschwerdeführer moniert – die Mitarbeitsüberprüfung am 07.04.2025 (Beilage ./A zum Beschwerdeschriftsatz) „positiv” beurteilt wurde, dies jedoch nicht – wie vorgebracht – die völlige Unrichtigkeit der Stellungnahme der Lehrkraft zur Folge hat. Das erkennende Gericht übersieht weiters nicht, dass das am 02.06.2025 vom Beschwerdeführer gehaltene Referat zwar überwiegend positiv bewertet wurde (Bewertung erfolgte mit „+/~”) – laut Aufzeichnungen der Lehrkraft „inhaltlich sehr detailliert und korrekt” – jedoch geht aus der Dokumentation ebenso hervor, dass der Beschwerdeführer sein Wissen primär memorisiert hatte, den Großteil auswendig nacherzählte und zentrale Elemente eines Referats, wie etwa das Formulieren in eigenen Worten sowie die kritische Analyse der dramatischen Filmstruktur oder auch der Rezeption, unterblieben sind. Hervorzuheben ist, dass die Lehrkraft zur Leistungsentwicklung des Beschwerdeführers über das Schuljahr 2024/25 in ihrer Dokumentation einleuchtend und nachvollziehbar festhält, dass „im Sommersemester marginale Verbesserungen im Bereich „Zuhören und Sprechen” und „Lesen” im Sinne des Verständnisses einer der Bücher der Klassenlektüre zu sehen [sind]”, jedoch „gravierende Mängel bestehen bleiben und vor allem die Summe der Leistungen und deren Qualität insgesamt klar negativ zu beurteilen ist”. Im Übrigen zeugt die von der Lehrkraft zum Referat dokumentierte Beurteilungserläuterung, dass gute (Teil-)Leistungen des Beschwerdeführers sehr wohl anerkannt und entsprechend festgehalten wurden, weshalb dem vom Beschwerdeführer erhobenen Einwand, der Deutschlehrer sei ihm gegenüber voreingenommen, nicht gefolgt werden kann. Die Beurteilung der Lehrkraft, wonach einzelne positive Teilleistungen in Anbetracht der überwiegenden negativen Leistungen des Beschwerdeführers nicht derart stark ins Gewicht fallen, dass diese eine Beurteilung im Jahreszeugnis mit „Genügend” rechtfertigen würden, kann sohin – insbesondere im Lichte der oben auszugsweise zitierten schlüssigen Begründung – nicht beanstandet werden. Sohin ist auch die abschließende Stellungnahme überzeugend, dass die wesentlichen Teile des Lehrplans vom Beschwerdeführer nicht erfüllt wurden und er überall massive Defizite und fehlende Kompetenzen aufweist.

Auffallend ist – und dies sei angemerkt – dass der Beschwerdeführer mit der Beilage ./A zum Beschwerdeschriftsatz zwei Leistungsnachweise präsentierte, die seine eigene Argumentation stützen, wohingegen er weder die beiden Deutsch-Schularbeiten vom 03.04.2025 und 24.04.2025 (Wiederholung), noch den Test vom 14.01.2025 im Gegenstand „Geografie, Geschichte und Politische Bildung” vorgelegte, wodurch sich für das erkennende Gericht der Eindruck einer gezielten Auswahl der vorgelegten Beweismittel zugunsten der eigenen Position ergab.

Die Dokumentation der Lehrkraft zu den Leistungen des Beschwerdeführers im Pflichtgegenstand „Deutsch” wird vom erkennenden Gericht sohin als ausreichend und nachvollziehbar erachtet und zeichnet diese ein authentisches und stimmiges Bild der Leistungen im genannten Unterrichtsgegenstand während des verfahrensgegenständlichen Schuljahres.

Hinsichtlich des auch in Bezug auf den Pflichtgegenstand „Deutsch” erstatteten Vorbringens, dass die vorgelegten Unterlagen keine vollständige Überprüfung der Jahresnote zulassen würden, insbesondere da keinerlei Aufzeichnungen zur Mitarbeitsleistung vorliegen würden, wird auf das bereits im vorherigen Punkt Gesagte verwiesen.

Auch die Sachverständige Mag.a XXXX führt unter Berücksichtigung sämtlicher im Schuljahr 2024/25 vom Beschwerdeführer erbrachter Leistungen (im Gutachten als „Schülerarbeiten” bezeichnet) sowie sämtlicher vorliegender Stellungnahmen und Aufzeichnungen der Lehrkraft zur Beurteilung des Beschwerdeführers im Pflichtgegenstand „Deutsch” schlüssig aus, dass die Beurteilung mit „Nicht genügend” nachvollzogen und daher bestätigt werden kann. Auch die Sachverständige Mag.a römisch 40 führt unter Berücksichtigung sämtlicher im Schuljahr 2024/25 vom Beschwerdeführer erbrachter Leistungen (im Gutachten als „Schülerarbeiten” bezeichnet) sowie sämtlicher vorliegender Stellungnahmen und Aufzeichnungen der Lehrkraft zur Beurteilung des Beschwerdeführers im Pflichtgegenstand „Deutsch” schlüssig aus, dass die Beurteilung mit „Nicht genügend” nachvollzogen und daher bestätigt werden kann.

Abschließend ist festzuhalten, dass die Sachverständige in ihrem Gutachten plausibel darlegt, dass die behandelten Stoffgebiete und Aufgabenstellungen beider begutachteter Unterrichtsgegenstände vollständig dem einschlägigen Lehrplan entsprechen. Für das erkennende Gericht ergaben sich nach Durchsicht sämtlicher Unterlagen auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass zu hohe Anforderungen an die SchülerInnen gestellt wurden. Derartiges ergab sich auch nicht in Zusammenhang mit dem Pflichtgegenstand „Geografie, Geschichte und Politische Bildung”, zumal, wie aus den Aufzeichnungen hervorgeht, bei den Tests jeweils lediglich zwei von 23 SchülerInnen negativ beurteilt worden waren.

In einer Zusammenschau war daher die Feststellung zu treffen, dass die Beurteilung des Beschwerdeführers im Pflichtgegenstand „Deutsch” im Schuljahr 2024/25 mit „Nicht genügend” zu Recht erfolgte.

2.5. Die übrigen Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften:

Die für den gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), StF: BGBl. Nr. 472/1986, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:Die für den gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:

Leistungsbeurteilung

§ 18. (1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.Paragraph 18, (1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

(2) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5). In der Volksschule und der Sonderschule (Primarschule) ist der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen. In der Sonderschule (Sekundarstufe I) sowie an der Mittelschule kann das Klassenforum oder das Schulforum beschließen, dass der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen ist.(2) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5). In der Volksschule und der Sonderschule (Primarschule) ist der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen. In der Sonderschule (Sekundarstufe römisch eins) sowie an der Mittelschule kann das Klassenforum oder das Schulforum beschließen, dass der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen ist.

(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Art. 4 Z 9, BGBl. I Nr. 101/2018)Anmerkung, Absatz 2 a, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,)

(3) Durch die Noten ist die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit des Schülers zu beurteilen.

(4) – (5) […]

(6) Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.

[…]

Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe

§ 20. (1) Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. […]Paragraph 20, (1) Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (Paragraph 18,) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. […]

[…]

Aufsteigen

§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend „ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.Paragraph 25, (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend „ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.

(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber

a)       der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,

b)       der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und

c)       die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.

[…]

Provisorialverfahren (Widerspruch)

§ 71. (1) – (3) […]Paragraph 71, (1) – (3) […]

(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Absatz 5,) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen (Leistungsbeurteilungsverordnung), StF: BGBl. Nr. 371/1974, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen (Leistungsbeurteilungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974,, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Grundlage der Leistungsbeurteilung sind die Leistungsfeststellungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieser Verordnung.Paragraph eins, (1) Grundlage der Leistungsbeurteilung sind die Leistungsfeststellungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieser Verordnung.

Allgemeine Bestimmungen betreffend die Leistungsfeststellung

§ 2. (1) Der Leistungsfeststellung sind nur die im Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben und jene Lehrstoffe zugrunde zu legen, die bis zum Zeitpunkt der Leistungsfeststellung in der betreffenden Klasse behandelt worden sind.Paragraph 2, (1) Der Leistungsfeststellung sind nur die im Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben und jene Lehrstoffe zugrunde zu legen, die bis zum Zeitpunkt der Leistungsfeststellung in der betreffenden Klasse behandelt worden sind.

(2) […]

(3) Die vom Lehrer jeweils gewählte Form der Leistungsfeststellung ist dem Alter und dem Bildungsstand der Schüler, den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes, den Anforderungen des Lehrplanes und dem jeweiligen Stand des Unterrichtes anzupassen.

(4) Eine Leistungsfeststellung ist insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, daß der Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet ist.

(5) – (8) […]

Formen der Leistungsfeststellung

§ 3. (1) Der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung dienen:Paragraph 3, (1) Der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung dienen:

a)       die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,

b)       besondere mündliche Leistungsfeststellungen

aa)      mündliche Prüfungen,

bb)      mündliche Übungen,

c)       besondere schriftliche Leistungsfeststellungen

aa)      Schularbeiten,

bb)      schriftliche Überprüfungen (Tests, Diktate),

d)       besondere praktische Leistungsfeststellungen,

e)       besondere graphische Leistungsfeststellungen.

(2) […]

(3) Die unter Abs. 1 lit. c genannten Formen der Leistungsfeststellung dürfen nie für sich allein oder gemeinsam die alleinige Grundlage einer Semester- bzw. Jahresbeurteilung sein.(3) Die unter Absatz eins, Litera c, genannten Formen der Leistungsfeststellung dürfen nie für sich allein oder gemeinsam die alleinige Grundlage einer Semester- bzw. Jahresbeurteilung sein.

(4) […]

(5) Unter Beachtung der Bestimmung des Abs. 4 sind die in Abs. 1 genannten Formen der Leistungsfeststellung als gleichwertig anzusehen. Es sind jedoch Anzahl, stofflicher Umfang und Schwierigkeitsgrad der einzelnen Leistungsfeststellungen mit zu berücksichtigen.(5) Unter Beachtung der Bestimmung des Absatz 4, sind die in Absatz eins, genannten Formen der Leistungsfeststellung als gleichwertig anzusehen. Es sind jedoch Anzahl, stofflicher Umfang und Schwierigkeitsgrad der einzelnen Leistungsfeststellungen mit zu berücksichtigen.

Mitarbeit der Schüler im Unterricht

§ 4. (1) Die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht umfaßt den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfaßt:Paragraph 4, (1) Die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht umfaßt den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfaßt:

a)       in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische Leistungen,

b)       Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,

c)       Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,

d)       Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,

e)       Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.

Bei der Mitarbeit sind Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt und Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit.

(2) […]

(3) Aufzeichnungen über diese Leistungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.

Beurteilungsstufen (Noten)

§ 14. (1) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):Paragraph 14, (1) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):

Sehr gut

(1),

Gut

(2),

Befriedigend

(3),

Genügend

(4),

Nicht genügend

(5).

(2) – (4) […]

(5) Mit“Genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

(6) Mit „Nicht genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit“Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.(6) Mit „Nicht genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit“Genügend“ (Absatz 5,) erfüllt.

(7) […]

Allgemeine Bestimmungen

§ 20. (1) Den Beurteilungen der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe hat der Lehrer alle vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.Paragraph 20, (1) Den Beurteilungen der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe hat der Lehrer alle vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

(2) […]

3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut der §§ 18 und 20 SchUG 1986 Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die „Leistungen der Schüler“ Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG 1986 über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Berechtigung zum Aufsteigen und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß § 71 SchUG 1986 ohne Einfluss (vgl. jüngst VwGH 13.02.2025, Ra 2025/10/0008 mwN). Hinweise auf organisatorische Mängel im Schulbereich sind für sich alleine nicht geeignet, eine Entscheidung über die Berechtigung zum Aufsteigen rechtswidrig erscheinen zu lassen (VwGH 27.11.1995, 94/10/0056).3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut der Paragraphen 18 und 20 SchUG 1986 Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die „Leistungen der Schüler“ Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 17, SchUG 1986 über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Berechtigung zum Aufsteigen und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß Paragraph 71, SchUG 1986 ohne Einfluss vergleiche jüngst VwGH 13.02.2025, Ra 2025/10/0008 mwN). Hinweise auf organisatorische Mängel im Schulbereich sind für sich alleine nicht geeignet, eine Entscheidung über die Berechtigung zum Aufsteigen rechtswidrig erscheinen zu lassen (VwGH 27.11.1995, 94/10/0056).

3.3. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:

3.3.1. Zur Jahresbeurteilung des Beschwerdeführers in den Pflichtgegenständen „Deutsch” und „Geografie, Geschichte und Politische Bildung” mit der Note „Nicht genügend“:

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die bei ihm vorliegenden Behinderungen trotz Verständigung der Lehrkraft nicht berücksichtigt worden seien. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zufolge ist auf den Gesundheitszustand von Schülern im Zusammenhang mit Leistungsfeststellungen nur in dem durch § 18 Abs. 6 SchUG und § 2 Abs. 4 Leistungsbeurteilungsverordnung gezogenen Rahmen Bedacht zu nehmen (VwGH 16.12.1996, 96/10/0095 mwN).Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die bei ihm vorliegenden Behinderungen trotz Verständigung der Lehrkraft nicht berücksichtigt worden seien. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zufolge ist auf den Gesundheitszustand von Schülern im Zusammenhang mit Leistungsfeststellungen nur in dem durch Paragraph 18, Absatz 6, SchUG und Paragraph 2, Absatz 4, Leistungsbeurteilungsverordnung gezogenen Rahmen Bedacht zu nehmen (VwGH 16.12.1996, 96/10/0095 mwN).

Gemäß § 18 Abs. 6 SchUG sind Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird. Gemäß § 2 Abs. 4 LBVO ist eine Leistungsfeststellung insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, dass der Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 6, SchUG sind Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, LBVO ist eine Leistungsfeststellung insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, dass der Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet ist.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen aufzuzeigen, dass gegen diese rechtlichen Rahmenbedingungen verstoßen worden wäre. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Lehrkraft, wie festgestellt, den Befund bzw. die Diagnose das Asperger-Syndrom betreffend erst am 16.06.2025 – sohin zu einem Zeitpunkt, in dem die Leistungsfeststellungen bereits abgeschlossen waren – erhielt und eine Berücksichtigung insofern gar nicht möglich war. Die Berücksichtigung der kombinierten Lese- und Rechtschreibschwäche bei der Beurteilung des Beschwerdeführers war darüber hinaus weder der Lehrkraft noch der belangten Behörde möglich, da der diesbezügliche Befund erst dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 26.09.2025 vorgelegt wurde und die Genannten sohin gar keine Kenntnis von dieser hatten.

Unabhängig davon ist – auch wenn das Asperger-Syndrom aufgrund der bei diesem Syndrom gegebenen Wahrnehmungs- und Informationsverarbeitungsstörung des Gehirns als „körperliche Behinderung” iSd zuvor zitierten Bestimmungen qualifiziert werden kann (vgl. den in Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 12b zu § 18 SchUG [S. 571], angeführten Erlass in Bezug auf Legasthenie) – nicht nachvollziehbar, dass die leichte Ausprägung dieser Störung eine als ausreichend einzustufende Mitarbeit sowie die positive Absolvierung von Schularbeiten und Tests verunmöglicht haben soll, zumal diese beim Beschwerdeführer laut klinisch-psychologischem Befund vom 19.03.2025 ohne Störung der intellektuellen Entwicklung und mit milder oder keiner Beeinträchtigung der funktionellen Sprache verbunden ist.Unabhängig davon ist – auch wenn das Asperger-Syndrom aufgrund der bei diesem Syndrom gegebenen Wahrnehmungs- und Informationsverarbeitungsstörung des Gehirns als „körperliche Behinderung” iSd zuvor zitierten Bestimmungen qualifiziert werden kann vergleiche den in Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anmerkung 12b zu Paragraph 18, SchUG [S. 571], angeführten Erlass in Bezug auf Legasthenie) – nicht nachvollziehbar, dass die leichte Ausprägung dieser Störung eine als ausreichend einzustufende Mitarbeit sowie die positive Absolvierung von Schularbeiten und Tests verunmöglicht haben soll, zumal diese beim Beschwerdeführer laut klinisch-psychologischem Befund vom 19.03.2025 ohne Störung der intellektuellen Entwicklung und mit milder oder keiner Beeinträchtigung der funktionellen Sprache verbunden ist.

Nichts Anderes ergibt sich für die vom Beschwerdeführer vorgebrachte kombinierte Lese- und Rechtschreibschwäche: Selbst wenn man davon ausginge, dass diese bereits im Schuljahr 2024/25 vorgelegen hat (der Befund vom 18.09.2025 stammt aus dem laufenden Schuljahr 2025/26) und Legasthenie weiters aus dem bereits oben angeführten Grund im Sinne der als „körperliche Behinderung“ qualifizierte, würde dies nach dem bisher Gesagten zu keinem anderen Ergebnis führen, da die vorliegenden Unterlagen umfassend und nachvollziehbar zeigen, dass die negativen Beurteilungen der verfahrensgegenständlichen Pflichtgegenstände keinesfalls alleine oder primär durch die Legasthenie des Beschwerdeführers bedingt waren. Wie beweiswürdigend ausgeführt, beruhen die negativen Jahresbeurteilungen auf gravierenden Wissenslücken, fehlenden Kompetenzen sowie der kaum vorhandenen Mitarbeit.

Wenn der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, dass Schule und Lehrkräfte Maßnahmen ergreifen hätten müssen, um dem Beschwerdeführer eine erfolgreichere Mitarbeit zu ermöglichen, ist auf die unter 3.2. zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, derzufolge Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die Leistungen der Schüler sind und im Rahmen der Leistungsbeurteilung nicht zu prüfen ist, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und auch nicht gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, die zu einer Leistung geführt haben, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Berechtigung zum Aufsteigen und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß § 71 SchUG ohne Einfluss. Auch eine Voreingenommenheit einer Lehrkraft bei der Leistungsbeurteilung ist höchstgerichtlicher Rechtsprechung zufolge nur bei einem Verhalten rechtserheblich, das die Lehrkraft im Zusammenhang mit sich auf diesen beziehenden Leistungsbeurteilungen setzt, und das geeignet ist, die objektive Handhabung der den genannten Bereich regelnden Normen durch den Lehrer gegenüber dem jeweils in Betracht kommenden Schüler in Zweifel zu stellen (VwGH 27.06.1988, 88/10/0062), und ergaben sich für eine solche Voreingenommenheit – wie beweiswürdigend ausgeführt – keinerlei Anhaltspunkte. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, dass Schule und Lehrkräfte Maßnahmen ergreifen hätten müssen, um dem Beschwerdeführer eine erfolgreichere Mitarbeit zu ermöglichen, ist auf die unter 3.2. zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, derzufolge Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die Leistungen der Schüler sind und im Rahmen der Leistungsbeurteilung nicht zu prüfen ist, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und auch nicht gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, die zu einer Leistung geführt haben, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Berechtigung zum Aufsteigen und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß Paragraph 71, SchUG ohne Einfluss. Auch eine Voreingenommenheit einer Lehrkraft bei der Leistungsbeurteilung ist höchstgerichtlicher Rechtsprechung zufolge nur bei einem Verhalten rechtserheblich, das die Lehrkraft im Zusammenhang mit sich auf diesen beziehenden Leistungsbeurteilungen setzt, und das geeignet ist, die objektive Handhabung der den genannten Bereich regelnden Normen durch den Lehrer gegenüber dem jeweils in Betracht kommenden Schüler in Zweifel zu stellen (VwGH 27.06.1988, 88/10/0062), und ergaben sich für eine solche Voreingenommenheit – wie beweiswürdigend ausgeführt – keinerlei Anhaltspunkte.

Sofern der Beschwerdeführer weiters moniert, dass der belangten Behörde durch die unterlassene Einholung eines Ergänzungsgutachtens des schulpsychologischen Dienstes ein Verfahrensfehler unterlaufen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Behörde – im Rahmen ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes – ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen hat und dabei auch gehalten ist, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und es entsprechend zu würdigen. Das eingeholte Sachverständigengutachten war schlüssig und nachvollziehbar und alle relevanten Umstände wurden ins Kalkül gezogen. Von der Einholung weiterer Beweismittel, etwa der Einholung eines weiteren Gutachtens, konnte daher abgesehen werden. Im Übrigen obliegt die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahmen regelmäßig einzelfallbezogen dem Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 24.04.2018, Ra 2018/10/0019; 13.11.2017, Ra 2017/02/0217, jeweils mwN).Sofern der Beschwerdeführer weiters moniert, dass der belangten Behörde durch die unterlassene Einholung eines Ergänzungsgutachtens des schulpsychologischen Dienstes ein Verfahrensfehler unterlaufen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Behörde – im Rahmen ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes – ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen hat und dabei auch gehalten ist, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und es entsprechend zu würdigen. Das eingeholte Sachverständigengutachten war schlüssig und nachvollziehbar und alle relevanten Umstände wurden ins Kalkül gezogen. Von der Einholung weiterer Beweismittel, etwa der Einholung eines weiteren Gutachtens, konnte daher abgesehen werden. Im Übrigen obliegt die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahmen regelmäßig einzelfallbezogen dem Verwaltungsgericht vergleiche VwGH 24.04.2018, Ra 2018/10/0019; 13.11.2017, Ra 2017/02/0217, jeweils mwN).

Angesichts des durch die Lehrkraft umfassend dokumentierten und deutlich negativen Gesamtleistungsbildes in den Pflichtgegenständen „Deutsch“ und „Geografie, Geschichte und Politische Bildung“ im Verlauf des verfahrensgegenständlichen Schuljahres kann das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer wenigstens in Ansätzen in der Lage war, die an ihn nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen zumindest in den wesentlichen Bereichen überwiegend zu erfüllen. Somit teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Lehrkraft sowie der belangten Behörde, dass die Leistungen des Beschwerdeführers im Verlaufe des Schuljahres überwiegend negativ zu beurteilen sind. Insofern ging die belangte Behörde zutreffend davon aus, dass seitens des Beschwerdeführers die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in den Pflichtgegenständen „Deutsch“ und „Geografie, Geschichte und Politische Bildung“ in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt wurden (vgl. § 14 Abs. 6 iVm Abs. 5 LBVO).Angesichts des durch die Lehrkraft umfassend dokumentierten und deutlich negativen Gesamtleistungsbildes in den Pflichtgegenständen „Deutsch“ und „Geografie, Geschichte und Politische Bildung“ im Verlauf des verfahrensgegenständlichen Schuljahres kann das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer wenigstens in Ansätzen in der Lage war, die an ihn nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen zumindest in den wesentlichen Bereichen überwiegend zu erfüllen. Somit teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Lehrkraft sowie der belangten Behörde, dass die Leistungen des Beschwerdeführers im Verlaufe des Schuljahres überwiegend negativ zu beurteilen sind. Insofern ging die belangte Behörde zutreffend davon aus, dass seitens des Beschwerdeführers die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in den Pflichtgegenständen „Deutsch“ und „Geografie, Geschichte und Politische Bildung“ in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt wurden vergleiche Paragraph 14, Absatz 6, in Verbindung mit Absatz 5, LBVO).

Die vorliegenden Unterlagen waren zudem ausreichend, um nach § 71 Abs. 4 SchUG feststellen zu können, dass die Leistungen des Beschwerdeführers in den genannten Pflichtgegenständen zutreffend mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 20 zu § 71 Abs. 4 SchUG [S. 733] iVm Anm. 1 zu § 4 LBVO [S. 849 f], jeweils mit Hinweisen zur Judikatur des VwGH). Die vorliegenden Unterlagen waren zudem ausreichend, um nach Paragraph 71, Absatz 4, SchUG feststellen zu können, dass die Leistungen des Beschwerdeführers in den genannten Pflichtgegenständen zutreffend mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anmerkung 20 zu Paragraph 71, Absatz 4, SchUG [S. 733] in Verbindung mit Anmerkung 1 zu Paragraph 4, LBVO [S. 849 f], jeweils mit Hinweisen zur Judikatur des VwGH).

Sohin erfolgten die verfahrensgegenständlichen negativen Jahresbeurteilungen zu Recht, zumal das Vorbringen des Beschwerdeführers auf Umstände abzielte, die – wie oben ausgeführt – für die Beurteilung ohne Einfluss sind.

3.3.2. Zur Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe:

Den Feststellungen zufolge wiederholte der Beschwerdeführer im Schuljahr 2024/25 die 11. Schulstufe und weist sein Jahreszeugnis in den Pflichtgegenständen „Deutsch“ und „Geografie, Geschichte und Politische Bildung“ Beurteilungen mit „Nicht genügend“ auf. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 25 Abs. 1 zweiter und dritter Satz SchUG ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde (Hervorhebungen durch das erkennende Gericht). Wie festgestellt weist der Beschwerdeführer jedoch in zwei Pflichtgegenständen die Note „Nicht genügend“ auf, weshalb die Voraussetzung des § 25 Abs. 1 SchUG nicht erfüllt ist. Eine Prüfung des § 25 Abs. 2 SchUG erübrigt sich, da auch hier nach dem eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmung Voraussetzung wäre, dass das Jahreszeugnis lediglich in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ aufweist.Den Feststellungen zufolge wiederholte der Beschwerdeführer im Schuljahr 2024/25 die 11. Schulstufe und weist sein Jahreszeugnis in den Pflichtgegenständen „Deutsch“ und „Geografie, Geschichte und Politische Bildung“ Beurteilungen mit „Nicht genügend“ auf. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 25, Absatz eins, zweiter und dritter Satz SchUG ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde (Hervorhebungen durch das erkennende Gericht). Wie festgestellt weist der Beschwerdeführer jedoch in zwei Pflichtgegenständen die Note „Nicht genügend“ auf, weshalb die Voraussetzung des Paragraph 25, Absatz eins, SchUG nicht erfüllt ist. Eine Prüfung des Paragraph 25, Absatz 2, SchUG erübrigt sich, da auch hier nach dem eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmung Voraussetzung wäre, dass das Jahreszeugnis lediglich in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ aufweist.

Daraus folgt zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer aufgrund der zwei negativen Beurteilungen im Jahreszeugnis 2024/25, nämlich in den Pflichtgegenständen „Deutsch“ und „Geografie, Geschichte und Politische Bildung“, zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist und konnte eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids daher nicht erkannt werden. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3.4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes erwarten lässt vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter den Punkten 3.2. und 3.3. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter den Punkten 3.2. und 3.3. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe Entwicklungsstörung Gesundheitszustand Gutachten Jahreszeugnis Klassenkonferenz Leistungsbeurteilung negative Beurteilung Pflichtgegenstand Schule Widerspruch Wiederholen einer Schulstufe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:W129.2318706.1.00

Im RIS seit

07.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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