TE Bvwg Erkenntnis 2025/10/14 W270 2264539-1

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Veröffentlicht am 14.10.2025
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Entscheidungsdatum

14.10.2025

Norm

B-VG Art133 Abs4
EMRK Art6 Abs1
GESG §6
Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 §18 Abs3
Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 §15
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GESG § 6 heute
  2. GESG § 6 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020
  3. GESG § 6 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020
  4. GESG § 6 gültig von 16.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020
  5. GESG § 6 gültig von 01.07.2017 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. GESG § 6 gültig von 15.12.2015 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  7. GESG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 14.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2013
  8. GESG § 6 gültig von 15.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2013
  9. GESG § 6 gültig von 01.01.2006 bis 14.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2005
  10. GESG § 6 gültig von 11.08.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  11. GESG § 6 gültig von 27.08.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2003
  12. GESG § 6 gültig von 20.04.2002 bis 26.08.2003
  1. § 18 heute
  2. § 18 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2019
  3. § 18 gültig von 05.06.2021 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2021
  4. § 18 gültig von 25.07.2020 bis 04.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2020
  5. § 18 gültig von 01.08.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2019
  6. § 18 gültig von 15.08.2013 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2013
  7. § 18 gültig von 01.08.2013 bis 14.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2013
  8. § 18 gültig von 14.06.2011 bis 31.07.2013
  1. § 15 heute
  2. § 15 gültig ab 30.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 212/2015
  3. § 15 gültig von 05.07.2013 bis 29.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 198/2013
  4. § 15 gültig von 14.06.2011 bis 04.07.2013

Spruch


,

W270 2264539-1/33E

I. römisch eins.

Schriftliche Ausfertigung des am 11.04.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die Saxinger Rechtsanwälte GmbH, 4020 Linz, Böhmerwaldstraße 14, gegen den Bescheid des Bundesamts für Ernährungssicherheit vom 19.09.2022, Zl. XXXX , betreffend Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die Saxinger Rechtsanwälte GmbH, 4020 Linz, Böhmerwaldstraße 14, gegen den Bescheid des Bundesamts für Ernährungssicherheit vom 19.09.2022, Zl. römisch 40 , betreffend Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts aufgetragen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Verfahrensgegenständlich war ein Streit über die (neuerliche) Zulassung eines ursprünglich bereits 2001 zugelassenen Pflanzenschutzmittels.

2. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit als nunmehr belangte Behörde erteilte, nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens samt Einholung insb. von Sachverständigenbeweis, und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen, die neuerliche Zulassung nur in gegenüber dem Antrag eingeschränktem Umfang. Dagegen erhob die XXXX (im Folgenden: bP) als nunmehr beschwerdeführende Partei Beschwerde und machte darin ua. geltend, dass zwischenzeitig vorliegende, und im Zulassungsverfahren in den Niederlanden auch in Behandlung stehende neue Informationen betreffend die ökotoxikologischen Auswirkungen des Pflanzenschutzmittels eine anderslautende Entscheidung zum Zulassungsumfang ermöglichen würden. 2. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit als nunmehr belangte Behörde erteilte, nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens samt Einholung insb. von Sachverständigenbeweis, und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen, die neuerliche Zulassung nur in gegenüber dem Antrag eingeschränktem Umfang. Dagegen erhob die römisch 40 (im Folgenden: bP) als nunmehr beschwerdeführende Partei Beschwerde und machte darin ua. geltend, dass zwischenzeitig vorliegende, und im Zulassungsverfahren in den Niederlanden auch in Behandlung stehende neue Informationen betreffend die ökotoxikologischen Auswirkungen des Pflanzenschutzmittels eine anderslautende Entscheidung zum Zulassungsumfang ermöglichen würden.

3. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – welches eine Zeitlang wegen eines anhängigen Vorabentscheidungsverfahren beim Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) ausgesetzt wurde – erörterte das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: BVwG) mit den Parteien in mehreren Tagsatzungen einer mündlichen Verhandlung die Angelegenheit aus rechtlicher Sicht, ua. auch zur Frage der „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, und holte auch ergänzend Sachverständigenbeweis ein.

II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:

1. Zum Verfahren:

1.1. Mit Bescheid vom 19.12.2001, GZ. XXXX , erteilte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Umwelt und Wasserwirtschaft der XXXX die Zulassung für das Pflanzenschutzmittel XXXX (enthaltend den Wirkstoff XXXX ) (im Folgenden: Pflanzenschutzmittel). Die Zulassung wurde in weiterer Folge durch mehrere Bescheide abgeändert bzw. um zahlreiche Indikationen erweitert. Die bP ist aufgrund eines Bescheids vom 21.09.2018, GZ. XXXX , seit 01.10.2018 Zulassungsinhaberin des verfahrensgegenständlichen Pflanzenschutzmittels.1.1. Mit Bescheid vom 19.12.2001, GZ. römisch 40 , erteilte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Umwelt und Wasserwirtschaft der römisch 40 die Zulassung für das Pflanzenschutzmittel römisch 40 (enthaltend den Wirkstoff römisch 40 ) (im Folgenden: Pflanzenschutzmittel). Die Zulassung wurde in weiterer Folge durch mehrere Bescheide abgeändert bzw. um zahlreiche Indikationen erweitert. Die bP ist aufgrund eines Bescheids vom 21.09.2018, GZ. römisch 40 , seit 01.10.2018 Zulassungsinhaberin des verfahrensgegenständlichen Pflanzenschutzmittels.

1.2. Mit bei der belangten Behörde am 28.02.2014 eingelangtem schriftlichem Anbringen wurde unter Anschluss weiterer Unterlagen und unter Bezugnahme auf § 19 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 beantragt, die Zulassung für das Pflanzenschutzmittel für bestimmte – in einer Anlage „PA 8.1a“ des Antragsdokuments angeführte – Anwendungen zu erneuern. 1.2. Mit bei der belangten Behörde am 28.02.2014 eingelangtem schriftlichem Anbringen wurde unter Anschluss weiterer Unterlagen und unter Bezugnahme auf Paragraph 19, Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 beantragt, die Zulassung für das Pflanzenschutzmittel für bestimmte – in einer Anlage „PA 8.1a“ des Antragsdokuments angeführte – Anwendungen zu erneuern.

Im weiteren verwaltungsbehördlichen Verfahren modifizierte die bP antragsgegenständlichen Angaben zu den Anwendungen unter Hinweis auf „neue“ Höchstrückstandsmengen (engl. „maximum residue levels“) sowie die Anwendung auf bestimmte Zierpflanzen.

1.3. Im Mai 2021 teilte die bP der belangten Behörde mit, dass neue Abbaustudien vorliegen würden, welche in den Niederlanden in einem dort geführten Zulassungsverfahren für das Pflanzenschutzmittel zur Bewertung eingebracht worden seien. Die Niederlande fungierten als weiterer kommentierender Mitgliedstaat. Im Juli 2021 übermittelte die bP die für die Niederlande vorgesehene Antragstellerversion an die belangte Behörde.

1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid (im Folgenden: Bescheid) erteilte die belangte Behörde der bP – befristet bis zum 31.12.2024 – eine Zulassung für das Pflanzenschutzmittel für 23 Anwendungen unter Vorschreibung bestimmter Bedingungen und Auflagen für 23 Anwendungen. Mit Berichtigungsbescheid vom 10.10.2022 wurde die – zum Bestandsteil dieses erklärten – Anlagen des Bescheids hinsichtlich der Aufwandmenge einer Indikation sowie betreffend einer Kennzeichnungsvorschrift abgeändert.

Konkret lautete der Spruch des Bescheids wie folgt:

„Das Bundesamt für Ernährungssicherheit lässt auf Grund des von der Firma XXXX [...] eingebrachten Antrages auf Erneuerung der Zulassung vom 28.02.2014 das Pflanzenschutzmittel XXXX – ursprünglich zugelassen mit Bescheid [...] – gemäß § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und 8 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2009 [...] mit der Zusammensetzung und Art der Zubereitung, den Anwendungsbestimmungen sowie den Kennzeichnungsvorschriften, die aus den Anlagen des ggstl. Bescheides hervorgehen, erneut zu.„Das Bundesamt für Ernährungssicherheit lässt auf Grund des von der Firma römisch 40 [...] eingebrachten Antrages auf Erneuerung der Zulassung vom 28.02.2014 das Pflanzenschutzmittel römisch 40 – ursprünglich zugelassen mit Bescheid [...] – gemäß Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins und 8 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009, [...] mit der Zusammensetzung und Art der Zubereitung, den Anwendungsbestimmungen sowie den Kennzeichnungsvorschriften, die aus den Anlagen des ggstl. Bescheides hervorgehen, erneut zu.

Gemäß § 6 Abs. 8 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 werden folgende Bedingungen und Auflagen festgesetzt: [...]Gemäß Paragraph 6, Absatz 8, Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 werden folgende Bedingungen und Auflagen festgesetzt: [...]

Die Zulassung wird mit den folgenden Auflagen und Bedingungen erteilt:

Für die 96., 100., 101, 102., 103., 104., 105., 106., 107., 108., 109., 110., 111., 112., 113., 114., 115., 116. Indikation:

Gemäß Artikel 51 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind Ausweitungen des Geltungsbereiches von Zulassungen auf geringfügige Verwendungen auf dem Etikett gesondert anzugeben. Diese Bestimmung ist für die 96.,100.,101.,102.,103.,104.,105.,106.,107.,108.,109.,110.,111.,112., 113.,114., 115.,116. Indikation anzuwenden.Gemäß Artikel 51 Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, sind Ausweitungen des Geltungsbereiches von Zulassungen auf geringfügige Verwendungen auf dem Etikett gesondert anzugeben. Diese Bestimmung ist für die 96.,100.,101.,102.,103.,104.,105.,106.,107.,108.,109.,110.,111.,112., 113.,114., 115.,116. Indikation anzuwenden.

[...]

Das genannte Pflanzenschutzmittel wird bis zum Ablauf des 31.12.2024 zugelassen, vorbehaltlich einer Aufhebung der Zulassung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht mehr vorliegen.Das genannte Pflanzenschutzmittel wird bis zum Ablauf des 31.12.2024 zugelassen, vorbehaltlich einer Aufhebung der Zulassung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, nicht mehr vorliegen.

[...]“

Mit der Zulassungsentscheidung im Bescheid wurde dem Antragsbegehren der bP nur teilweise entsprochen. So wurde etwa hinsichtlich der Pflanzenart (Zielkultur) XXXX eine sichere Nutzung (engl. „safe use“) in einem bestimmten Umfang nur für Winterraps gesehen.Mit der Zulassungsentscheidung im Bescheid wurde dem Antragsbegehren der bP nur teilweise entsprochen. So wurde etwa hinsichtlich der Pflanzenart (Zielkultur) römisch 40 eine sichere Nutzung (engl. „safe use“) in einem bestimmten Umfang nur für Winterraps gesehen.

Die belangte Behörde (in ihrer Funktion als weiterer kommentierender Mitgliedstaat [im Folgenden: cMS-AT]) begründete dies mit den Bewertungsergebnissen des Vereinigten Königreichs als (ehemaligen) zonalen berichterstattenden Mitgliedsstaat (im Folgenden: zRMS-UK) sowie mit einer von der der bP selbst vorgeschlagenen Einschränkung der „Guten Landwirtschaftlichen Praxis“ (im Folgenden: GAP).

1.5. Die bP erhob gegen den Bescheid Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie begehrte, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weiters den Bescheid abzuändern, und, eventualiter, den Bescheid aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheids nach weiteren Ermittlungstätigkeiten zurückzuverweisen.

In der Beschwerde wird zusammengefasst auf das Wesentliche moniert, dass nicht bloß die Zulassung von 23 Anwendungen beantragt worden sei, sondern das Ansuchen zahlreiche weitere Anwendungen umfasst hätte. Weiters führte die bP ins Treffen, dass im Bescheid nicht entsprechend begründet worden sei, wie die belangte Behörde eine Reihe von im verwaltungsbehördlichen Verfahren von der bP vorgelegte Unterlagen berücksichtigt habe. Wären diese Unterlagen geprüft worden, hätte es aus Sicht der bP sicher ein anderes Bewertungsergebnis gegeben. Dies wiederum hätte zur Zulassung für sämtliche beantragte Anwendungen führen müssen oder auch zur Zulassung für eine höhere Aufwandmenge. Die bP schloss der Beschwerde eine von ihr selbst eingeholte fachliche Stellungnahme (sohin ein Privatgutachten) der XXXX an; dies betreffend zwei der beantragten Anwendungen. Sie machte ua. geltend, dass insbesondere bei Berücksichtigung der Informationen aus den Niederlanden eine andere Bewertung und damit anderslautende Zulassungsentscheidung mögliche wäre.In der Beschwerde wird zusammengefasst auf das Wesentliche moniert, dass nicht bloß die Zulassung von 23 Anwendungen beantragt worden sei, sondern das Ansuchen zahlreiche weitere Anwendungen umfasst hätte. Weiters führte die bP ins Treffen, dass im Bescheid nicht entsprechend begründet worden sei, wie die belangte Behörde eine Reihe von im verwaltungsbehördlichen Verfahren von der bP vorgelegte Unterlagen berücksichtigt habe. Wären diese Unterlagen geprüft worden, hätte es aus Sicht der bP sicher ein anderes Bewertungsergebnis gegeben. Dies wiederum hätte zur Zulassung für sämtliche beantragte Anwendungen führen müssen oder auch zur Zulassung für eine höhere Aufwandmenge. Die bP schloss der Beschwerde eine von ihr selbst eingeholte fachliche Stellungnahme (sohin ein Privatgutachten) der römisch 40 an; dies betreffend zwei der beantragten Anwendungen. Sie machte ua. geltend, dass insbesondere bei Berücksichtigung der Informationen aus den Niederlanden eine andere Bewertung und damit anderslautende Zulassungsentscheidung mögliche wäre.

1.6. In einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2023 (im Folgenden: mV1; darüber aufgenommen eine zu OZ 2 in den Gerichtsakten abgelegte Verhandlungsschrift [im Folgenden: VHS1]) erörterte das BVwG mit den Parteien den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und legte das weitere Prozessprogramm fest.

1.7. In einer mündlichen Verhandlung am 03.10.2023 (im Folgenden: mV2; darüber aufgenommen eine zu OZ 13 in den Gerichtsakten abgelegte Verhandlungsschrift [im Folgenden: VHS2]) wurde die Frage von Abweichungsmöglichkeiten von den Ergebnissen der Bewertung durch den zonal berichterstattenden Mitgliedstaat (hier der zRMS-UK) erörtert.

1.8. Mit Beschluss vom 10.10.2023 setzte das BVwG das Verfahren in Anbetracht des zum damaligen Zeitpunkt beim EuGH als Rechtssache C-308/22 anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens betreffend Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 21.10.2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rats (im Folgenden: EU-Verordnung), aus. 1.8. Mit Beschluss vom 10.10.2023 setzte das BVwG das Verfahren in Anbetracht des zum damaligen Zeitpunkt beim EuGH als Rechtssache C-308/22 anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens betreffend Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rats vom 21.10.2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rats (im Folgenden: EU-Verordnung), aus.

1.9. In einer mündlichen Verhandlung am 16.09.2024 (im Folgenden: mV3; darüber aufgenommen eine zu OZ 19 in den Gerichtsakten abgelegte Verhandlungsschrift [im Folgenden: VHS3]) wurde va. angesichts des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-308/22 erörtert, wie im weiteren Verfahren, insb. hinsichtlich der Frage der Heranziehung weiterer (aktueller) Informationen, vorgegangen werden soll.

Die belangte Behörde wies in der mV3 darauf hin, dass es der EU-Verordnung um den Schutz der Umwelt gehe und der EuGH ein Verbesserungsgebot im Sinne der Umwelt zum Ausdruck gebracht habe und nicht ein Verbesserungsgebot im Sinne eines Zulassungswerbers. Die nunmehr vorgelegten Informationen seien seinerzeit nicht an den die Risikobewertung vornehmenden zRMS-UK gegangen. Die bP entgegnete dem mit dem Hinweis auf den Rechtschutz.

Ebenso wurde mit den Parteien und vor dem Hintergrund von Judikaten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht (im Folgenden: EGMR) auf die Frage eingegangen, inwieweit für den Fall, dass man die die Entscheidungsbefugnis des BVwG als im Lichte des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-308/22 eingeschränkt sehen sollte, die Weisungsgebundenheit der belangten Behörde nicht dem Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (im Folgenden: EMRK) entgegenstehen könnte. Die bP sprach sich dafür aus, dass die belangte Behörde zumindest als „Tribunal“ (gemeint offenkundig iSd Art. 6 leg. cit.) eingerichtet sein müsste. Ebenso wurde mit den Parteien und vor dem Hintergrund von Judikaten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht (im Folgenden: EGMR) auf die Frage eingegangen, inwieweit für den Fall, dass man die die Entscheidungsbefugnis des BVwG als im Lichte des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-308/22 eingeschränkt sehen sollte, die Weisungsgebundenheit der belangten Behörde nicht dem Artikel 6, der Europäischen Menschenrechtskonvention (im Folgenden: EMRK) entgegenstehen könnte. Die bP sprach sich dafür aus, dass die belangte Behörde zumindest als „Tribunal“ (gemeint offenkundig iSd Artikel 6, leg. cit.) eingerichtet sein müsste.

1.10. In einer nach der mV3 erstatteten Äußerung argumentierte die belangte Behörde unter Hinweis auf Rechtsprechung des EGMR wie auch nationale höchstgerichtliche Rechtsprechung, dass Art. 6 EMRK ihrer derzeitigen Einrichtung nicht entgegenstehe (OZ 21). 1.10. In einer nach der mV3 erstatteten Äußerung argumentierte die belangte Behörde unter Hinweis auf Rechtsprechung des EGMR wie auch nationale höchstgerichtliche Rechtsprechung, dass Artikel 6, EMRK ihrer derzeitigen Einrichtung nicht entgegenstehe (OZ 21).

1.11. In der Folge beauftragte das BVwG der belangten Behörde zur Verfügung stehende Sachverständige, unter Hinweis auf die Anforderungen der EU-Verordnung, mit der Beantwortung folgender Fragen:

1. Waren die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorliegenden Daten aus fachlicher Sicht ausreichend, um eine abschließende Entscheidung über die Zulassung bestimmter Anwendungen zu treffen?

2. Unter Vorwegnahme der Rechtsfrage –, dass jene Daten die von den niederländischen Behörden als Verfeinerung qualifiziert wurden – können die nun vorliegenden Daten (insbesondere jene – von der Beschwerdeführerin vorgebrachten – Abbaustudien) zu einer anderen Bewertung der beantragten Anwendungen aus ökotoxikologischer Sicht führen? Wenn ja: Wie wären die im nationalen Bewertungsprozess erstellten und der verwaltungsbehördlichen Beurteilung zugrunde gelegten Dokumente (Risikobeurteilung) anzupassen bzw. zu ergänzen?

Diese Fragen beantworteten die Sachverständigen mit einer dem BVwG am 19.02.2025 übermittelten Äußerung (im Folgenden: Sachverständigenäußerung; abgelegt im Gerichtsakt unter OZ 26).

1.12. In einer mündlichen Verhandlung am 11.04.2025 (im Folgenden: mV4; darüber aufgenommen eine zu OZ 28 in den Gerichtsakten abgelegte Verhandlungsschrift [im Folgenden: VHS4]) bestand für die Parteien die Möglichkeit, die Inhalte der Sachverständigenäußerung zu erörtern. Die bP führte dazu va. aus, dass man sich durch die sachverständigen Beurteilungsergebnisse „bestätigt fühle“ und der Bescheid iSd der „Upjohn-Judikatur“ (gemeint sohin das Urteil des EuGH vom 21.01.1999, Rechtssache C?120/97, Upjohn) aufzuheben sei. Betreffend die Abweichungsmöglichkeit vom zonalen Bericht führte sie ins Treffen, es habe sich eben um kein „reguläres“ Verfahren gehandelt. Es könne daher kein Neuerungsverbot geben; weiters habe die belangte Behörde – wenngleich als „besonders qualifiziert“ iSd erwähnten Rechtsprechung des EuGH anzusehen – im verwaltungsbehördlichen Verfahren die bP nicht ausreichend „angeleitet“. Es sei allerdings eine rechtlich äußerst komplexe Angelegenheit gewesen.

Die belangte Behörde legte dar, dass im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheids die nunmehr produzierten Informationen noch gar nicht existiert hätten. Diese seien als schlüssig zur Kenntnis zu nehmen. Im Zeitpunkt der Erlassung sei der Bescheid aber rechtmäßig ergangen. Von der harmonisierten Bewertung solle man allerdings nicht abweichen.

Im Zuge der Aufnahme bzw. Erörterung des bzw. zur Sachverständigenäußerung wurde von den beigezogenen Sachverständigen insb. auf die „Irregularität“ des Bewertungsverfahrens iZm dem streitgegenständlichen Pflanzenschutzmittel hingewiesen – es habe den „Brexit“ gegeben, eine Rückführung neuer Daten an den zRMS-UK für eine harmonisierte Bewertung sei nicht (mehr) möglich gewesen.

Nach Schluss der mV4 verkündete das BVwG die gegenständliche Entscheidung.

1.13. Mit Eingabe vom 23.04.2025 beantragte die belangte Behörde die Ausfertigung der Entscheidung.

2. Schlussfolgerungen iZm der Risikobewertung des antragsgegenständlichen Pflanzenschutzmittels:

2.1. Im Dezember 2022 folgte die Fertigstellung des Bewertungsberichts durch die niederländische Behörde für die Zulassung von Pflanzenschutzmittel CTGB (dieser Bericht im Folgenden auch: niederländischer Bericht). In diesem Bericht wurde insbesondere das langfristige Risiko für Säugetiere, auf das der zRMS-UK in seinem Bericht hinwies, bewertet.

2.2. Es steht fest, dass aus ökotoxikologischer Sicht zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine abschließende Bewertung über die beantragten Anwendungen vorgenommen werden konnte. Zudem wird festgestellt, dass die durch den zRMS-UK durchgeführte Bewertung bereits bestimmte Verfeinerungen der Indikationen enthielten.

2.3. Festgestellt wird weiters, unter Heranziehung der Bewertungsergebnisse des niederländischen Berichts, dass aus fachlicher Sicht eine indizierte sichere Nutzung („safe use indicated“) und damit eine Zulassung für die Zielkultur XXXX insgesamt (unter bestimmten risikominimierenden Verwendungsbeschränkungen) angezeigt ist. Eine ähnliche Betrachtungsweise liegt auch in Bezug auf Wurzel- und Stamm-Gemüse vor.2.3. Festgestellt wird weiters, unter Heranziehung der Bewertungsergebnisse des niederländischen Berichts, dass aus fachlicher Sicht eine indizierte sichere Nutzung („safe use indicated“) und damit eine Zulassung für die Zielkultur römisch 40 insgesamt (unter bestimmten risikominimierenden Verwendungsbeschränkungen) angezeigt ist. Eine ähnliche Betrachtungsweise liegt auch in Bezug auf Wurzel- und Stamm-Gemüse vor.

III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

1. Der festgestellte Sachverhalt zum Verfahren, einschließlich der als wesentlich erachteten Vorbringen und Anträgen, ergibt sich einerseits aus den in den Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens einliegenden Urkunden, insbesondere der Erledigung der Ermittlungsergebnisse sowie dem angefochtenen Bescheid, dem Beschwerdeschriftsatz sowie weiteren von der bP vorgelegten Urkunden. Die Tatsachen können als unstrittig geblieben gesehen werden.

2. Der unter II.2.2. festgestellte Sachverhalt, wonach aus ökotoxikologischer Sicht zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine abschließende Bewertung über die beantragten Anwendungen vorgenommen werden konnte, folgt aus schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen für das Fachgebiet Ökotoxikologie und wurde auch von den Parteien nicht bestritten (vgl. Sachverständigenäußerung, insb. S. 4). Jene Bewertung konnte somit widerspruchsfrei der (damaligen) Entscheidung zugrunde gelegt werden.2. Der unter römisch zwei.2.2. festgestellte Sachverhalt, wonach aus ökotoxikologischer Sicht zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine abschließende Bewertung über die beantragten Anwendungen vorgenommen werden konnte, folgt aus schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen für das Fachgebiet Ökotoxikologie und wurde auch von den Parteien nicht bestritten vergleiche Sachverständigenäußerung, insb. S. 4). Jene Bewertung konnte somit widerspruchsfrei der (damaligen) Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Insbesondere flossen “Verfeinerungen” (engl. „Refinements“) in den niederländischen Bericht ein, die auch Durchschlag in der Bewertung der zum Verfahren herangezogenen Sachverständigen fand.

3. Die unter II.2.3. festgestellten Tatsachen beruhen auf den schlüssigen, nachvollziehbaren und auch sonst aus beweisrechtlicher Sicht nicht zu beanstandenden Ausführungen in der Sachverständigenäußerung. So legten die Sachverständigen darin dar, dass sie die Validität jener Abbaustudien geprüft hätten, welche in der niederländischen Bewertung herangezogen wurden – daraus hätten sich im Vergleich zur Einreichung durch die bP Änderungen ergeben, denen zuzustimmen sei. Wenngleich das Vorgehen der niederländischen Bewertung methodisch nicht zwingend erforderlich sei, sei ihm iS einer harmonisierten Bewertungsmethodik zuzustimmen (sh. dazu auch die nachvollziehbaren Darlegungen der Sachverständigen in VHS4, S. 4 [Hinweis auf die sonst nicht reguläre Behandlung des Säugetierrisikos]). Die Sachverständigen kamen sodann, in hinsichtlich Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit ebenfalls nicht zu beanstandender Art und Weise, zum Schluss, dass eine sichere indizierte Verwendung (“safe use indicated”) etwa bei XXXX oder Wurzel- und Stammgemüse (“root and stem vegetables”) bei bestimmten Verwendungen (also Verwendungsbeschränkungen) aufzuzeigen sei (sh. Sachverständigenäußerung, S. 6 und 7). 3. Die unter römisch zwei.2.3. festgestellten Tatsachen beruhen auf den schlüssigen, nachvollziehbaren und auch sonst aus beweisrechtlicher Sicht nicht zu beanstandenden Ausführungen in der Sachverständigenäußerung. So legten die Sachverständigen darin dar, dass sie die Validität jener Abbaustudien geprüft hätten, welche in der niederländischen Bewertung herangezogen wurden – daraus hätten sich im Vergleich zur Einreichung durch die bP Änderungen ergeben, denen zuzustimmen sei. Wenngleich das Vorgehen der niederländischen Bewertung methodisch nicht zwingend erforderlich sei, sei ihm iS einer harmonisierten Bewertungsmethodik zuzustimmen (sh. dazu auch die nachvollziehbaren Darlegungen der Sachverständigen in VHS4, S. 4 [Hinweis auf die sonst nicht reguläre Behandlung des Säugetierrisikos]). Die Sachverständigen kamen sodann, in hinsichtlich Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit ebenfalls nicht zu beanstandender Art und Weise, zum Schluss, dass eine sichere indizierte Verwendung (“safe use indicated”) etwa bei römisch 40 oder Wurzel- und Stammgemüse (“root and stem vegetables”) bei bestimmten Verwendungen (also Verwendungsbeschränkungen) aufzuzeigen sei (sh. Sachverständigenäußerung, S. 6 und 7).

Die Aufnahme der Sachverständigenäußerung in der mV4 veranlasste das BVwG nicht dazu, anderslautende Feststellungen zu treffen oder sich zu weiteren Ermittlungstätigkeiten veranlasst zu sehen: Auf die Frage der belangten Behörde, ob die aus den Niederlanden vorliegenden Studien vor dem Gesichtspunkt des in Österreich vorliegenden GAP oder des für die Prüfung in den Niederlangen eingereichten GAP geprüft worden seien, gaben die Sachverständigen – und dies sprach für das erkennende Gericht nicht gegen die Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit der Sachverständigenäußerung betreffend die (angezeigte) indizierten sichere Verwendung – an, dass aus fachlicher Sicht eine breitere Aufstellung „wünschenswert“ gewesen wäre, aber es von den Niederlanden als „annehmbar erachtet“ worden sei; man würde dies auch für Österreich als annehmbar bzw. anwendbar erachten. Auch hätten die Niederlande ihre Prüfung mit den neuen Daten spezifisch auf ihren GAP angewendet und nicht für andere Mitgliedstatten geprüft (vgl. zum Ganzen VHS4, S. 5). Die Aufnahme der Sachverständigenäußerung in der mV4 veranlasste das BVwG nicht dazu, anderslautende Feststellungen zu treffen oder sich zu weiteren Ermittlungstätigkeiten veranlasst zu sehen: Auf die Frage der belangten Behörde, ob die aus den Niederlanden vorliegenden Studien vor dem Gesichtspunkt des in Österreich vorliegenden GAP oder des für die Prüfung in den Niederlangen eingereichten GAP geprüft worden seien, gaben die Sachverständigen – und dies sprach für das erkennende Gericht nicht gegen die Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit der Sachverständigenäußerung betreffend die (angezeigte) indizierten sichere Verwendung – an, dass aus fachlicher Sicht eine breitere Aufstellung „wünschenswert“ gewesen wäre, aber es von den Niederlanden als „annehmbar erachtet“ worden sei; man würde dies auch für Österreich als annehmbar bzw. anwendbar erachten. Auch hätten die Niederlande ihre Prüfung mit den neuen Daten spezifisch auf ihren GAP angewendet und nicht für andere Mitgliedstatten geprüft vergleiche zum Ganzen VHS4, S. 5).

Die bP wiederum bestritt die Sachverständigenäußerung in der mV4 nicht.

IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Zum Rechtsrahmen:

Gegenständlich waren vor allem folgende Rechtsvorschriften zu beachten:

1.1.    Art. 6 Abs. 1 EMRK lautet samt Überschrift in der deutschen Fassung: 1.1. Artikel 6, Absatz eins, EMRK lautet samt Überschrift in der deutschen Fassung:

„Artikel 6 – Recht auf ein faires Verfahren

Jedermann hat Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muß öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang.“

1.2. Die EU-Verordnung, ABl. L Nr. 309 vom 24.11.2009, S. 1, lautet in der deutschen Sprachfassung und idF der Verordnung (EU) 2022/1438 der Kommission, ABl. L Nr. 227 vom 01.09.2022, S. 2, auszugsweise:1.2. Die EU-Verordnung, ABl. L Nr. 309 vom 24.11.2009, S. 1, lautet in der deutschen Sprachfassung und in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/1438 der Kommission, ABl. L Nr. 227 vom 01.09.2022, S. 2, auszugsweise:

„KAPITEL I„KAPITEL römisch eins

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Ziel

(1) Diese Verordnung enthält Bestimmungen über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in kommerzieller Form sowie über ihr Inverkehrbringen, ihre Verwendung und ihre Kontrolle innerhalb der Gemeinschaft.

(2) [...]

(3) Ziel dieser Verordnung ist die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt und das bessere Funktionieren des Binnenmarkts durch die Harmonisierung der Vorschriften für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und die Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktion.

(4) ie Bestimmungen dieser Verordnung beruhen auf dem Vorsorgeprinzip, mit dem sichergestellt werden soll, dass in Verkehr gebrachte Wirkstoffe oder Produkte die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt nicht beeinträchtigen. Insbesondere ist es den Mitgliedstaaten freigestellt, das Vorsorgeprinzip anzuwenden, wenn wissenschaftliche Ungewissheit besteht, ob die in ihrem Hoheitsgebiet zuzulassenden Pflanzenschutzmittel Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt bergen.

[...]

KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei

PFLANZENSCHUTZMITTEL

ABSCHNITT 1

Zulassung

Unterabschnitt 1

Anforderungen und Inhalte

[...]

Artikel 29

Anforderungen für die Zulassung zum Inverkehrbringen

(1) Unbeschadet des Artikels 50 wird ein Pflanzenschutzmittel nur zugelassen, wenn es entsprechend den einheitlichen Grundsätzen gemäß Absatz 6 folgende Anforderungen erfüllt:

a) Seine Wirkstoffe, Safener und Synergisten sind genehmigt;

b) stammen sein Wirkstoff, Safener oder Synergist aus einer anderen Quelle oder aus der gleichen Quelle mit einer Änderung des Herstellungsverfahrens und/oder des Herstellungsstandorts, so

i) darf die Spezifikation gemäß Artikel 38 nicht signifikant von der Spezifikation in der diesen Wirkstoff, Safener oder Synergisten genehmigenden Verordnung abweichen und

ii) der Wirkstoff, Safener oder Synergist darf nicht mehr durch Verunreinigungen

bedingte schädliche Auswirkungen im Sinne von Artikel 4 Absätze 2 und 3 haben, als wenn er in Übereinstimmung mit dem in dem Dossier zur Genehmigung angegebenen Herstellungsprozess hergestellt worden wäre;

c) seine Beistoffe sind nicht in Anhang III enthalten;c) seine Beistoffe sind nicht in Anhang römisch drei enthalten;

d) infolge seiner technischen Formulierung sind die Exposition der Verwender oder andere Risiken so weit minimiert, wie es ohne Beeinträchtigung der Funktion des Produkts möglich ist;

e) er erfüllt unter Berücksichtigung des neuesten Stands von Wissenschaft und Technik die Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 3;

f) Art und Menge seiner Wirkstoffe, Safener und Synergisten und gegebenenfalls toxikologisch, ökotoxikologisch oder ökologisch relevante Verunreinigungen und Beistoffe lassen sich durch geeignete Methoden feststellen;

g) seine bei zugelassenen Verwendungen entstehenden toxikologisch, ökotoxikologisch oder ökologisch relevanten Rückstände können nach in allen Mitgliedstaaten allgemein gebräuchlichen geeigneten Methoden mit geeigneten Grenzen anhand relevanter Proben bestimmt werden;

h) seine physikalischen und chemischen Eigenschaften wurden ermittelt und für eine entsprechende Verwendung und Lagerung dieses Mittels als annehmbar erachtet;

i) für Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, die als Futter oder Lebensmittel verwendet werden, wurden gegebenenfalls gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte für die von der Verwendung gemäß Zulassung betroffenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse festgesetzt oder geändert.i) für Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, die als Futter oder Lebensmittel verwendet werden, wurden gegebenenfalls gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396 aus 2005, Rückstandshöchstgehalte für die von der Verwendung gemäß Zulassung betroffenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse festgesetzt oder geändert.

(2) Der Antragsteller muss nachweisen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a bis h erfüllt sind.

(3) Die Erfüllung der Anforderungen in Absatz 1 Buchstabe b sowie Buchstaben e bis h werden durch amtliche oder amtlich anerkannte Versuche und Analysen ermittelt, die in Bezug auf landwirtschaftliche, pflanzengesundheitliche und ökologische Aspekte unter Bedingungen durchgeführt werden, die für die Verwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels relevant und für die Bedingungen in der Zone repräsentativ sind, in der das Pflanzenschutzmittel verwendet werden soll.

(4) – (5) [...]

(6) Einheitliche Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln enthalten die Anforderungen des Anhangs VI der Richtlinie 91/414/EWG und werden in Verordnungen festgelegt, die nach dem in Artikel 79 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren ohne wesentliche Änderungen erlassen werden. Spätere Änderungen dieser Verordnungen werden gemäß Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe c erlassen.(6) Einheitliche Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln enthalten die Anforderungen des Anhangs römisch sechs der Richtlinie 91/414/EWG und werden in Verordnungen festgelegt, die nach dem in Artikel 79 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren ohne wesentliche Änderungen erlassen werden. Spätere Änderungen dieser Verordnungen werden gemäß Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe c erlassen.

Gemäß diesen Grundsätzen werden die Wechselwirkungen zwischen dem Wirkstoff, den Safenern, den Synergisten und den Beistoffen bei der Bewertung der Pflanzenschutzmittel berücksichtigt.

[...]

Artikel 31

Inhalt der Zulassungen

(1) In der Zulassung wird festgelegt, bei welchen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen und nicht-landwirtschaftlichen Bereichen (z. B. Bahnanlagen, öffentliche Bereiche, Lagerräume) und für welche Zwecke das Pflanzenschutzmittel verwendet werden darf.

(2) In der Zulassung werden die Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung des Pflanzenschutzmittels festgelegt. Dazu gehören zumindest die Bedingungen für die Verwendung, die notwendig sind, um die in der Genehmigungsverordnung für die Wirkstoffe, Safener und Synergisten festgelegten Bedingungen und Anforderungen zu erfüllen.

Die Zulassung schließt eine Einstufung des Pflanzenschutzmittels im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG ein. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Inhaber einer Zulassung nach einer Änderung der Einstufung und Kennzeichnung des Pflanzenschutzmittels gemäß der Richtlinie 1999/45/EG das Etikett unverzüglich einstufen oder aktualisieren. In diesen Fällen unterrichten sie hiervon umgehend die zuständige Behörde.

(3) Aus den in Absatz 2 genannten Anforderungen muss gegebenenfalls zudem Folgendes hervorgehen:

a) die Höchstdosis pro Hektar bei jeder Verwendung;

b) der Zeitraum zwischen der letzten Verwendung und der Ernte;

c) die Höchstzahl der Verwendungen pro Jahr.

(4) Die in Absatz 2 genannten Anforderungen können Folgendes umfassen:

a) eine Einschränkung in Bezug auf Vertrieb und Verwendung des Pflanzenschutzmittels, die dem Schutz der Gesundheit der Vertreiber, Verwender, umstehenden Personen, Anrainer, Verbraucher oder betroffenen Arbeitnehmer oder der Umwelt dienen sollen, unter Berücksichtigung der Anforderungen aufgrund anderer Gemeinschaftsvorschriften; eine entsprechende Einschränkung ist auf dem Etikett anzugeben;

b) die Verpflichtung, Nachbarn vorab zu unterrichten, die der Sprühnebelabdrift ausgesetzt sein könnten, sofern diese eine Unterrichtung gefordert haben;

c) Angaben über die ordnungsgemäße Verwendung gemäß den in Artikel 14 und Anhang III der Richtlinie 2009/128/EG festgelegten Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes;c) Angaben über die ordnungsgemäße Verwendung gemäß den in Artikel 14 und Anhang römisch drei der Richtlinie 2009/128/EG festgelegten Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes;

d) Festlegung von Verwenderkategorien (z. B. beruflich oder nicht beruflich);

e) das genehmigte Etikett;

f) die Intervalle zwischen den Anwendungen;

g) gegebenenfalls den Zeitraum zwischen der letzten Anwendung und dem Verzehr des Pflanzenerzeugnisses;

h) die Wiederbetretungsfrist;

i) Größe und Material der Verpackung.

[...]

Unterabschnitt 2

Verfahren

Artikel 33

Antrag auf Zulassung oder Änderung einer Zulassung

(1) Ein Antragsteller, der ein Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringen möchte, beantragt entweder selbst oder durch einen Vertreter eine Zulassung oder eine Änderung einer Zulassung in jedem einzelnen Mitgliedstaat, in dem das Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden soll.

(2) Der Antrag muss Folgendes umfassen:

a) eine Liste der beabsichtigten Verwendungszwecke in den Zonen gemäß Anhang I und den Mitgliedstaaten, in denen der Antragsteller einen Antrag gestellt hat oder zu stellen beabsichtigt;a) eine Liste der beabsichtigten Verwendungszwecke in den Zonen gemäß Anhang römisch eins und den Mitgliedstaaten, in denen der Antragsteller einen Antrag gestellt hat oder zu stellen beabsichtigt;

b) einen Vorschlag hinsichtlich des Mitgliedstaats, der nach Ansicht des Antragstellers den Antrag in der betreffenden Zone bewerten sollte. Im Fall eines Antrags auf Verwendung in Gewächshäusern oder die Behandlung nach der Ernte, die Behandlung leerer Lagerräume und die Behandlung von Saatgut wird nur ein Mitgliedstaat vorgeschlagen, der den Antrag unter Berücksichtigung aller Zonen bewertet. In diesem Fall übermittelt der Antragsteller die Kurzfassung des Dossiers oder das vollständige Dossier gemäß Artikel 8 auf Anfrage anderen Mitgliedstaaten;

c) gegebenenfalls eine Kopie eventuell bereits erteilter Zulassungen für das Pflanzenschutzmittel in einem Mitgliedstaat;

d) gegebenenfalls eine Kopie der Schlussfolgerung des Mitgliedstaats, der die Äquivalenz bewertet, gemäß Artikel 38 Absatz 2.

(3) Dem Antrag ist Folgendes beizufügen:

a) für das betreffende Pflanzenschutzmittel ein vollständiges Dossiers und eine Kurzfassung davon, die jeden Punkt der Datenanforderungen für das Pflanzenschutzmittel abdecken;

b) für jeden Wirkstoff, Safener und Synergisten im Pflanzenschutzmittel ein vollständiges Dossier sowie eine Kurzfassung davon, die jeden Punkt der Datenanforderungen für den Wirkstoff, Safener und Synergisten abdecken;

c) für jeden Versuch oder jede Studie, die Wirbeltiere betreffen, ein Nachweis der Maßnahmen zur Vermeidung von Tierversuchen und der Wiederholung von Versuchen und Studien mit Wirbeltieren;

d) eine Begründung, warum die vorgelegten Versuchs- und Studienberichte für die Erstzulassung oder für Änderungen der Zulassungsbedingungen notwendig sind;

e) gegebenenfalls eine Kopie des Rückstandshöchstgehalts-Antrags gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 bzw. eine Begründung für die Nichtvorlage diesbezüglicher Informationen;e) gegebenenfalls eine Kopie des Rückstandshöchstgehalts-Antrags gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 396 aus 2005, bzw. eine Begründung für die Nichtvorlage diesbezüglicher Informationen;

f) falls für die Änderung einer Zulassung erforderlich, eine Bewertung aller nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h vorgelegten Informationen;

g) ein Etikettentwurf.

(4) Bei Vorlage des Antrags kann der Antragsteller gemäß Artikel 63 beantragen, dass bestimmte Informationen, einschließlich bestimmter Teile des Dossiers, vertraulich behandelt werden; diese Informationen sind gesondert vorzulegen.

Der Antragsteller legt gleichzeitig eine vollständige Liste der gemäß Artikel 8 Absatz 2 eingereichten Studien und eine Liste von Berichten über Versuche und Studien vor, für die etwaige Datenschutzansprüche gemäß Artikel 59 angemeldet werden.

Wird ein Antrag auf Zugang zu Informationen gestellt, so entscheidet der den Antrag prüfende Mitgliedstaat darüber, welche Informationen er vertraulich behandelt.

(5) Sofern vom betreffenden Mitgliedstaat gefordert, legt der Antragsteller seinen Antrag in den Landes- oder Amtssprachen dieses Mitgliedstaats oder in einer dieser Sprachen vor.

(6) Der Antragsteller übermittelt dem Mitgliedstaat auf Ersuchen Proben des Pflanzenschutzmittels und Analysestandards seiner Bestandteile.

[...]

Artikel 35

Den Antrag prüfender Mitgliedstaat

Der Antrag wird von dem Mitgliedstaat geprüft, den der Antragsteller vorgeschlagen hat, es sei denn, ein anderer Mitgliedstaat in derselben Zone erklärt sich bereit, die Prüfung vorzunehmen. Der Mitgliedstaat, der die Prüfung des Antrags vornimmt, unterrichtet den Antragsteller hiervon.

Auf Ersuchen des den Antrag prüfenden Mitgliedstaats beteiligen sich die anderen Mitgliedstaaten derselben Zone, denen ein Antrag vorgelegt wurde, an den Arbeiten, um eine gerechte Verteilung der Arbeitslast zu gewährleisten.

Die anderen Mitgliedstaaten in der Zone, denen ein Antrag vorgelegt wurde, setzen die Bearbeitung des Antrags aus, bis die Bewertung durch den prüfenden Mitgliedstaat vorliegt.

Wurde ein Antrag für mehr als eine Zone gestellt, so verständigen sich die den Antrag bewertenden Mitgliedstaaten auf die Bewertung der Daten, die keinen Bezug zu den ökologischen und landwirtschaftlichen Bedingungen haben.

Artikel 36

Prüfung zur Zulassung

(1) Der Mitgliedstaat, der den Antrag prüft, nimmt eine unabhängige, objektive und transparente Bewertung unter Berücksichtigung des neuesten Stands von Wissenschaft und Technik und unter Heranziehung der zum Zeitpunkt des Antrags verfügbaren Leitlinien vor. Er gibt allen Mitgliedstaaten in der gleichen Zone die Gelegenheit zu einer Stellungnahme, die in der Bewertung berücksichtigt wird.

Er wendet die in Artikel 29 Absatz 6 genannten einheitlichen Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln an, um so weit wie möglich festzustellen, ob das Pflanzenschutzmittel bei Verwendung gemäß Artikel 55 in der selben Zone und unter realistisch anzunehmenden Verwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 29 erfüllt.

Der Mitgliedstaat, der den Antrag prüft, stellt seine Bewertung den anderen Mitgliedstaaten derselben Zone zur Verfügung. Das Format des Bewertungsberichts wird nach dem in Artikel 79 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren festgelegt.

(2) Die betreffenden Mitgliedstaaten gewähren oder verweigern die Zulassung auf der Grundlage der Schlussfolgerungen aus der Bewertung durch den Mitgliedstaat, der den Antrag gemäß den Artikeln 31 und 32 prüft.

(3) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich des Gemeinschaftsrechts können geeignete Bedingungen in Bezug auf die Anforderungen gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 4 und andere Maßnahmen zur Risikominderung, die sich aus den spezifischen Verwendungsbedingungen ergeben, festgelegt werden.

Können die Bedenken eines Mitgliedstaats in Bezug auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt nicht durch die Festlegung nationaler Maßnahmen zur Risikominderung gemäß Unerabsatz 1 ausgeräumt werden, so kann ein Mitgliedstaat die Zulassung des Pflanzenschutzmittels in seinem Gebiet verweigern, wenn er angesichts spezifischer ökologischer oder landwirtschaftlicher Bedingungen berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass das betreffende Produkt noch immer ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt darstellt.

Dieser Mitgliedstaat unterrichtet den Antragsteller und die Kommission umgehend über seine Entscheidung und legt eine technische oder wissenschaftliche Begründung vor.

Die Mitgliedstaaten sehen die Möglichkeit der Anfechtung einer Entscheidung über die Verweigerung der Zulassung der entsprechenden Produkte vor den nationalen Gerichten oder anderen Berufungsinstanzen vor.

[...]

Unterabschnitt 4

Erneuerung, Aufhebung und Änderung

Artikel 43

Erneuerung der Zulassung

(1) Eine Zulassung wird auf Antrag des Zulassungsinhabers erneuert, sofern die Anforderungen gemäß Artikel 29 noch erfüllt sind.

(2) Innerhalb von drei Monaten nach der Erneuerung der Genehmigung eines in dem Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten legt der Antragsteller Folgendes vor:

a) eine Kopie der Zulassung des Pflanzenschutzmittels;

b) neue Informationen, die aufgrund geänderter Datenanforderungen oder Kriterien erforderlich sind;

c) den Nachweis, dass die neuen Daten aufgrund von Datenanforderungen oder Kriterien vorgelegt werden, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zulassung des Pflanzenschutzmittels noch nicht in Kraft waren, oder dass sie für die Änderung der Bedingungen der Zulassung erforderlich sind;

d) Informationen, die belegen, dass das Pflanzenschutzmittel die Anforderungen der Verordnung in Bezug auf die Erneuerung der Genehmigung des in ihm enthaltenen Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten erfüllt;

e) einen Bericht über die Ergebnisse der Überwachung, sofern die Zulassung einer Überwachung unterlag.

(3) Die Mitgliedstaaten prüfen alle Pflanzenschutzmittel, die den betreffenden Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthalten, auf Einhaltung der Bedingungen und Einschränkungen der Verordnung zur Erneuerung der Genehmigung gemäß Artikel 20.

Der Mitgliedstaat gemäß Artikel 35 innerhalb jeder Zone koordiniert die Überprüfung der Übereinstimmung und die Bewertung der vorgelegten Informationen für alle Mitgliedstaaten in dieser Zone.

(4) – (6) [...]

Artikel 44

Aufhebung oder Änderung einer Zulassung

(1) Die Mitgliedstaaten können eine Zulassung jederzeit ändern, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass eine Anforderung gemäß Artikel 29 nicht mehr erfüllt ist.

[...]

(2) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine Zulassung aufzuheben oder zu ändern, so unterrichtet er den Zulassungsinhaber und gibt ihm Gelegenheit, eine Stellungnahme oder weitere Informationen vorzulegen.

(3) Der Mitgliedstaat hebt die Zulassung auf oder ändert sie, wenn

a) die Anforderungen gemäß Artikel 29 nicht oder nicht mehr erfüllt sind;

b) falsche oder irreführende Angaben in Bezug auf die Umstände gemacht worden sind, aufgrund derer die Zulassung erteilt wurde;

c) eine in der Zulassung enthaltene Bedingung nicht erfüllt wurde;

d) nach den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen die Art der Verwendung und die verwendeten Mengen geändert werden können; oder

e) der Zulassungsinhaber die Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung nicht erfüllt.

(4) Hebt ein Mitgliedstaat eine Zulassung gemäß Absatz 3 auf oder ändert er sie, so unterrichtet er unverzüglich den Zulassungsinhaber, die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Behörde. Die anderen Mitgliedstaaten, die derselben Zone angehören, heben die Zulassung auf oder ändern sie entsprechend unter Berücksichtigung der nationalen Bedingungen und der Risikominderungsmaßnahmen, außer in den Fällen, in denen Artikel 36 Absatz 3 Unterabsätze 2, 3 oder 4 angewendet wurden. Gegebenenfalls findet Artikel 46 Anwendung.

[...]

KAPITEL XIKAPITEL römisch elf

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 80

Übergangsmaßnahmen

(1) – (4) [...]

(5) Über Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln

a) gemäß Artikel 4 der Richtlinie 91/414/EWG, die den Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung vorliegen, oder

b) die zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung aufgrund der Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG oder einer Zulassung gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu ändern oder zurückzuziehen sind, b) die zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung aufgrund der Aufnahme in Anhang römisch eins der Richtlinie 91/414/EWG oder einer Zulassung gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu ändern oder zurückzuziehen sind,

wird auf der Grundlage der vor dem 14. Juni 2011 geltenden nationalen Rechtsvorschriften entschieden.

Nach dieser Entscheidung gilt die vorliegende Verordnung.

(6) – (8) [...]

[...]

Artikel 84

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

[...]

Diese Verordnung gilt ab dem 14. Juni 2011.

[...]

ANHANG IANHANG römisch eins

Festlegung der Zonen für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 3 Absatz 17

[...]

Zone B — Mitte

Zu dieser Zone gehören folgende Mitgliedstaaten:

Belgien, Deutschland, Irland, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich.“

1.3. Das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 (im Folgenden: PMG), BGBl. I Nr. 20/2011 lautet idF BGBl. I Nr. 104/2021 auszugsweise: 1.3. Das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 (im Folgenden: PMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2011, lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2021, auszugsweise:

„Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient derParagraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz dient der

1. Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1), 1. Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, Amtsblatt Nummer L 309 vom 24.11.2009 Seite 1),

2. – 3. [...]

soweit sie das Inverkehrbringen und die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln betreffen oder der Bund gegenüber der Europäischen Kommission berichtspflichtig ist.

(2) Es gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, in der Richtlinie 2009/128/EG und in der Verordnung (EU) 2017/625 enthaltenen Begriffsbestimmungen. Dieses Bundesgesetz findet auf Gegenstände, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unterliegen, einschließlich ihrer Verpackungen, Merkblätter und Werbematerialien – im Folgenden „Gegenstände“ genannt – Anwendung.(2) Es gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009,, in der Richtlinie 2009/128/EG und in der Verordnung (EU) 2017/625 enthaltenen Begriffsbestimmungen. Dieses Bundesgesetz findet auf Gegenstände, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, unterliegen, einschließlich ihrer Verpackungen, Merkblätter und Werbematerialien – im Folgenden „Gegenstände“ genannt – Anwendung.

[...]

Verordnungsermächtigung

§ 6. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union sowie zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren und der Umwelt und zum Schutz der Verbraucher im geschäftlichen Verkehr durch Verordnung nähere Regelungen zu erlassen, insbesondere überParagraph 6, Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union sowie zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren und der Umwelt und zum Schutz der Verbraucher im geschäftlichen Verkehr durch Verordnung nähere Regelungen zu erlassen, insbesondere über

1. – 8. [...]

Übergangs- und sonstige Bestimmungen

§ 18. (1) – (2) [...]Paragraph 18, (1) – (2) [...]

(3) In einer Verordnung gemäß § 6 können weitere Übergangsmaßnahmen für Verfahren, die vor dem 14. Juni 2011 bereits zugelassene Pflanzenschutzmittel betreffen, sowie vor dem 14. Juni 2011 bereits anhängige Verfahren festgelegt werden.(3) In einer Verordnung gemäß Paragraph 6, können weitere Übergangsmaßnahmen für Verfahren, die vor dem 14. Juni 2011 bereits zugelassene Pflanzenschutzmittel betreffen, sowie vor dem 14. Juni 2011 bereits anhängige Verfahren festgelegt werden.

(4) – (17) [...]“

1.4. Die Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 (im Folgenden: PSMV), BGBl. II Nr. 233/2011 idF BGBl. II Nr. 212/2015, lautet auszugsweise: 1.4. Die Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 (im Folgenden: PSMV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2015,, lautet auszugsweise:

„Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 15. (1) – (2) [...]Paragraph 15, (1) – (2) [...]

(3) Verfahren, die vor dem 14. Juni 2011 bereits zugelassene Pflanzenschutzmittel betreffen oder vor dem 14. Juni 2011 bereits anhängig sind, sind – ausgenommen auf Verlangen des Antragstellers – nach der bis dahin geltenden Rechtslage fortzusetzen, soweit dem Rechtsvorschriften der Europäischen Union nicht entgegenstehen.

(4) [...]

(5) Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln gemäß § 12 Abs. 1 und 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 bleiben, abgesehen von einer vorzeitigen Aufhebung der Zulassung im Referenzmitgliedstaat, bis zur rechtskräftigen Erneuerung der Zulassung gemäß Art. 43 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufrecht.(5) Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 bleiben, abgesehen von einer vorzeitigen Aufhebung der Zulassung im Referenzmitgliedstaat, bis zur rechtskräftigen Erneuerung der Zulassung gemäß Artikel 43, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, aufrecht.

(6) – (13) [...]“

1.5. Das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (im Folgenden: GESG), BGBl. I Nr. 63/2002 idF BGBl. I Nr. 139/2024, lautet auszugsweise: 1.5. Das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (im Folgenden: GESG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2024,, lautet auszugsweise:

„Bundesamt für Ernährungssicherheit

§ 6. (1) Dem Bundesamt für Ernährungssicherheit obliegt die Vollziehung derjenigen Aufgaben, die ihm in den nachfolgenden Bundesgesetzen zugewiesen sind:Paragraph 6, (1) Dem Bundesamt für Ernährungssicherheit obliegt die Vollziehung derjenigen Aufgaben, die ihm in den nachfolgenden Bundesgesetzen zugewiesen sind:

1. – 3. [...]

4. Pflanzenschutzmittelgesetz 2011,

5. – 8. [...]

(2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit ist eine nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist weisungsberechtigte Oberbehörde.“

1.6. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG) lautet idF BGBl. I Nr. 147/2024 auszugsweise: 1.6. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG) lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2024, auszugsweise:

„Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.

4. Abschnitt

Erkenntnisse und Beschlüsse

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) [...]

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.“

2. Erwägungen:

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch sonst kamen keine Gründe hervor, die gegen deren Zulässigkeit sprachen.

Zur Begründetheit der Beschwerde war sodann Folgendes zu erwägen:

2.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

2.1.1. Zunächst war auf die von der bP aufgeworfene Frage, welche Rechtslage angesichts der Übergangsbestimmungen denn nun überhaupt heranzuziehen wäre, einzugehen:

2.1.2. Nach § 18 Abs. 3 PSMG können in einer Verordnung gemäß § 6 leg. cit. weitere Übergangsmaßnahmen für Verfahren, die vor dem 14.06.2011 bereits zugelassene Pflanzenschutzmittel betreffen, festgelegt werden. Gemäß § 15 Abs. 3 der PSMV sind Verfahren, die vor dem 14.06.2011 bereits zugelassene Pflanzenschutzmittel betreffen oder vor diesem Datum bereits anhängig sind, – ausgenommen auf Verlangen des Antragstellers – nach der bis dahin geltenden Rechtslage fortzusetzen, soweit sie den Rechtsvorschriften der Europäischen Union nicht entgegenstehen.2.1.2. Nach Paragraph 18, Absatz 3, PSMG können in einer Verordnung gemäß Paragraph 6, leg. cit. weitere Übergangsmaßnahmen für Verfahren, die vor dem 14.06.2011 bereits zugelassene Pflanzenschutzmittel betreffen, festgelegt werden. Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, der PSMV sind Verfahren, die vor dem 14.06.2011 bereits zugelassene Pflanzenschutzmittel betreffen oder vor diesem Datum bereits anhängig sind, – ausgenommen auf Verlangen des Antragstellers – nach der bis dahin geltenden Rechtslage fortzusetzen, soweit sie den Rechtsvorschriften der Europäischen Union nicht entgegenstehen.

Gemäß Art. 84 der EU-Verordnung trat diese Verordnung am 14.12.2009 in Kraft. Sie stand ab dem 14.06.2011 in Geltung.Gemäß Artikel 84, der EU-Verordnung trat diese Verordnung am 14.12.2009 in Kraft. Sie stand ab dem 14.06.2011 in Geltung.

Nach Art. 80 Abs. 5 der EU-Verordnung ist über Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Art. 4 der Richtlinie 91/414/EWG, die den Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung vorliegen (lit. a), oder die zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung aufgrund der Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG oder einer Zulassung gemäß Abs. 1 dieses Artikels zu ändern oder zurückzuziehen sind (lit. b), auf der Grundlage der vor dem 14.06.2011 geltenden nationalen Rechtsvorschriften zu entscheiden.Nach Artikel 80, Absatz 5, der EU-Verordnung ist über Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 4, der Richtlinie 91/414/EWG, die den Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung vorliegen (Litera a,), oder die zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung aufgrund der Aufnahme in Anhang römisch eins der Richtlinie 91/414/EWG oder einer Zulassung gemäß Absatz eins, dieses Artikels zu ändern oder zurückzuziehen sind (Litera b,), auf der Grundlage der vor dem 14.06.2011 geltenden nationalen Rechtsvorschriften zu entscheiden.

Der gegenständliche Zulassungsantrag – dieser lag der belangten Behörde zumindest nicht bis zum 14.06.2011 vor – war sohin nach den Vorgaben der EU-Verordnung, sohin insb. nach deren Art. 29 und 36, zu entscheiden.Der gegenständliche Zulassungsantrag – dieser lag der belangten Behörde zumindest nicht bis zum 14.06.2011 vor – war sohin nach den Vorgaben der EU-Verordnung, sohin insb. nach deren Artikel 29 und 36, zu entscheiden.

2.2. Zum Gegenstand des Verfahrens:

2.2.1. Es konnte als unstrittig gesehen werden, dass der Antrag auf die Zulassung zahlreicher Anwendungen gerichtet war.

Soweit die bP jedoch aufzuzeigen versuchte, dass die belangte Behörde den Antrag nicht zur Gänze erledigte, war im Hinblick auf den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Folgendes zu erwägen:

2.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in den Rnrn. 21 bis 26 seines Erkenntnisses vom 25.06.2024, Ra 2022/04/0167, erwogen:

„21 4.2.1. Den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts bildet die „Sache“ des bekämpften Bescheides [...]. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist somit - ungeachtet des durch § 27 VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfumfangs - nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat [...]. Das Verwaltungsgericht hat also die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde.„21 4.2.1. Den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts bildet die „Sache“ des bekämpften Bescheides [...]. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist somit - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfumfangs - nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat [...]. Das Verwaltungsgericht hat also die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde.

22 Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erfolgt somit nicht isoliert, sondern in Bezug auf den bekämpften Bescheid. Aufgrund des typengebundenen Systems des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes hat die Abgrenzung des Verfahrensgegenstandes stets in Relation zum angefochtenen Bescheid und nicht anhand des das Administrativverfahren einleitenden Antrags zu erfolgen. Dementsprechend muss sich die verwaltungsgerichtliche Entscheidung innerhalb jenes Themas bewegen, das die belangte Behörde entschieden hat [....].

23 Bleibt eine Verwaltungsbehörde in ihrer bescheidförmigen Erledigung eines Antrags hinter diesem zurück, ist es in der Regel nicht die Aufgabe des Verwaltungsgerichts im Bescheidbeschwerdeverfahren, das dadurch möglicherweise begründete rechtswidrige Behördenverhalten durch eine vollumfängliche Erledigung des Antrags zu beseitigen. Vielmehr steht für solche Konstellationen das Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG zur Verfügung [...].23 Bleibt eine Verwaltungsbehörde in ihrer bescheidförmigen Erledigung eines Antrags hinter diesem zurück, ist es in der Regel nicht die Aufgabe des Verwaltungsgerichts im Bescheidbeschwerdeverfahren, das dadurch möglicherweise begründete rechtswidrige Behördenverhalten durch eine vollumfängliche Erledigung des Antrags zu beseitigen. Vielmehr steht für solche Konstellationen das Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG zur Verfügung [...].

24 Entscheidet das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gewesen war, im Ergebnis erstmals in Form eines Erkenntnisses, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und die Entscheidung ist in diesbezüglichem Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet [...].

25 4.2.2. Vor dem Hintergrund des oben Gesagten kommt es bei der Beurteilung des Umfangs der Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts darauf an, worüber die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen hat.

26 Der Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist dabei als Ganzes zu beurteilen. Für die Lösung der Frage, inwieweit in einem Bescheid die Absicht bestanden hat, über individuelle Rechtsverhältnisse in einer der Rechtskraft fähigen Weise abzusprechen, ist nicht nur vom Spruch des Bescheides auszugehen, sondern zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen [...].“

Zu beachten war auch, dass die dargestellte Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt wird, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Eine Trennbarkeit von Absprüchen ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist. In Fällen jedoch, in denen ein Abspruch notwendige Grundlage („Vorstufe“) für die weiteren in der Entscheidung enthaltenen Aussprüche darstellt, liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Trennbarkeit der Spruchpunkte nicht vor (vgl. zum Ganzen VwGH 28.01.2020, Ra 2019/03/0076, Rn. 30 f, mwN). Zu beachten war auch, dass die dargestellte Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt wird, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Eine Trennbarkeit von Absprüchen ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist. In Fällen jedoch, in denen ein Abspruch notwendige Grundlage („Vorstufe“) für die weiteren in der Entscheidung enthaltenen Aussprüche darstellt, liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Trennbarkeit der Spruchpunkte nicht vor vergleiche zum Ganzen VwGH 28.01.2020, Ra 2019/03/0076, Rn. 30 f, mwN).

Überdies war auch Folgendes zu berücksichtigen: Wird im Fall, dass eine die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht fixierende behördliche Entscheidung nicht aus trennbaren Absprüchen besteht, vor dem Verwaltungsgericht (wenn auch ausdrücklich bzw. in beharrender Weise) lediglich ein Teil – etwa eine im Abspruch enthaltene Nebenbestimmung (eine Befristung, Bedingung, Auflage) – in Beschwerde gezogen, ist das Verwaltungsgericht trotzdem befugt, auch zu prüfen, ob die anderen davon nicht trennbaren, aber ausdrücklich unbekämpft gelassenen Teile des verwaltungsbehördlichen Abspruchs rechtskonform sind (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032, mwN).Überdies war auch Folgendes zu berücksichtigen: Wird im Fall, dass eine die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht fixierende behördliche Entscheidung nicht aus trennbaren Absprüchen besteht, vor dem Verwaltungsgericht (wenn auch ausdrücklich bzw. in beharrender Weise) lediglich ein Teil – etwa eine im Abspruch enthaltene Nebenbestimmung (eine Befristung, Bedingung, Auflage) – in Beschwerde gezogen, ist das Verwaltungsgericht trotzdem befugt, auch zu prüfen, ob die anderen davon nicht trennbaren, aber ausdrücklich unbekämpft gelassenen Teile des verwaltungsbehördlichen Abspruchs rechtskonform sind vergleiche VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032, mwN).

2.2.3. Fallbezogen war sodann davon auszugehen, dass es sich bei der Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag um eine untrennbare Sache handelte, also insb. nicht jede für die Zulassung begehrte Anwendung (bzw. Anwendungsbestimmung) einem eigenen rechtlichen Schicksal unterliegen konnte. Die belangte Behörde hatte also über den Antrag und sämtliche Anwendungsbestimmungen insgesamt abzusprechen.

Aus dem Bescheidspruch – insbesondere auch bei Zusammenschau mit den zum Spruchbestandteil erklärten Anlagen – folgte für das BVwG, dass die belangte Behörde die Angelegenheit insgesamt erledigte. Dabei ging die Behörde davon aus, dass – entgegen dem Antrag – bestimmte begehrte Verwendungen (insbesondere für bestimmte Pflanzen) vom Umfang der Zulassung gar nicht umfasst sein sollen.

Eine (wenn auch nur partielle) Säumnis, welche einer (Sach-)Entscheidung durch das BVwG hätte entgegenstehen können, lag folglich nicht vor.

2.2.4. Sache des Verfahrens vor dem BVwG war demnach die (neuerliche) Zulassung des Pflanzenschutzmittels zum Inverkehrbringen und der Verwendung gemäß den Art. 28 ff der EU-Verordnung, va. nach deren Art. 29 Abs. 1 und 36 Abs. 2 und 3, im Umfang des von der bP gestellten und später noch iSd § 13 Abs. 8 AVG modifizierten Antrags (zur Einhaltung des Verfahrens nach Art. 36 leg. cit. vgl. das Urteil des EuGH vom 25.04.2024, Rechtssache C-308/22, PAN Europe, Rn. 61). 2.2.4. Sache des Verfahrens vor dem BVwG war demnach die (neuerliche) Zulassung des Pflanzenschutzmittels zum Inverkehrbringen und der Verwendung gemäß den Artikel 28, ff der EU-Verordnung, va. nach deren Artikel 29, Absatz eins und 36 Absatz 2 und 3, im Umfang des von der bP gestellten und später noch iSd Paragraph 13, Absatz 8, AVG modifizierten Antrags (zur Einhaltung des Verfahrens nach Artikel 36, leg. cit. vergleiche das Urteil des EuGH vom 25.04.2024, Rechtssache C-308/22, PAN Europe, Rn. 61).

2.2.5. Zu Recht wies die bP darauf hin, dass ihr ein aus dem Unionsrecht zukommendes subjektives Recht auf Zulassung bei Vorliegen der Voraussetzungen zukomme (vgl. dazu EuGH 02.04.1998, Rechtssache C-127/95, Norbrook, Rn. 108; zur Vorgängerregelung zur EU-Verordnung, wenngleich übertragbar auf die geltende Rechtslage). 2.2.5. Zu Recht wies die bP darauf hin, dass ihr ein aus dem Unionsrecht zukommendes subjektives Recht auf Zulassung bei Vorliegen der Voraussetzungen zukomme vergleiche dazu EuGH 02.04.1998, Rechtssache C-127/95, Norbrook, Rn. 108; zur Vorgängerregelung zur EU-Verordnung, wenngleich übertragbar auf die geltende Rechtslage).

2.3. Zum maßgeblichen Sachverhalt:

2.3.1. Die EU-Verordnung enthält in Art. 29, und zwar insb. den Abs. 3 bis 6, Vorgaben hinsichtlich des der Zulassungsentscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalts, wobei hier nach Abs. 2 und auch Art. 33 leg. cit. maßgebliche Mitwirkungspflichten für Antragsteller vorgegeben werden. Die prozessualen Vorgaben für die Ermittlung des Tatsachenmaterials sind auch Art. 36 der EU-Verordnung zu entnehmen. 2.3.1. Die EU-Verordnung enthält in Artikel 29,, und zwar insb. den Absatz 3 bis 6, Vorgaben hinsichtlich des der Zulassungsentscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalts, wobei hier nach Absatz 2 und auch Artikel 33, leg. cit. maßgebliche Mitwirkungspflichten für Antragsteller vorgegeben werden. Die prozessualen Vorgaben für die Ermittlung des Tatsachenmaterials sind auch Artikel 36, der EU-Verordnung zu entnehmen.

Nicht übersehen werden durfte das Ziel der EU-Verordnung, dass es für jede Zone eine harmonisierte Vorgehensweise der Risikobewertung – und zwar über den Weg eines vom Antragsteller zu bestimmenden berichtenden Mitgliedstaats gibt, wobei sich dann die übrigen von Zulassungsbegehren möglicherweise betroffenen Mitgliedstaaten in einem vorgegebenen Verfahren kommentierend einbringen können – gibt. Weiters gibt es Vorgaben zur Anpassung der (so harmonisierten) Risikoberichte und es müssen auch neue Daten an diesen Staat berichtet werden (sh. dazu noch nachstehend unter IV.2.3.3.). Nicht übersehen werden durfte das Ziel der EU-Verordnung, dass es für jede Zone eine harmonisierte Vorgehensweise der Risikobewertung – und zwar über den Weg eines vom Antragsteller zu bestimmenden berichtenden Mitgliedstaats gibt, wobei sich dann die übrigen von Zulassungsbegehren möglicherweise betroffenen Mitgliedstaaten in einem vorgegebenen Verfahren kommentierend einbringen können – gibt. Weiters gibt es Vorgaben zur Anpassung der (so harmonisierten) Risikoberichte und es müssen auch neue Daten an diesen Staat berichtet werden (sh. dazu noch nachstehend unter römisch vier.2.3.3.).

Gleichzeitig hat der EuGH im bereits erwähnten Urteil vom 25.04.2024 ausgesprochen, dass ein den Antrag auf eine Zulassung gemäß Art. 36 Abs. 1 der EU-Verordnung prüfender Mitgliedstaat ua. dann vom Bericht des die Risikobewertung durchführenden Mitgliedstaats abweichen darf, wenn ihm die zuverlässigsten wissenschaftlichen oder technischen Daten vorliegen, die der die Risikobewertung durchführende Mitgliedstaat nicht berücksichtigt hat und die ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt aufzeigen.Gleichzeitig hat der EuGH im bereits erwähnten Urteil vom 25.04.2024 ausgesprochen, dass ein den Antrag auf eine Zulassung gemäß Artikel 36, Absatz eins, der EU-Verordnung prüfender Mitgliedstaat ua. dann vom Bericht des die Risikobewertung durchführenden Mitgliedstaats abweichen darf, wenn ihm die zuverlässigsten wissenschaftlichen oder technischen Daten vorliegen, die der die Risikobewertung durchführende Mitgliedstaat nicht berücksichtigt hat und die ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt aufzeigen.

2.3.2. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben wurde gegenständlich, auch durch Einholung von Sachverständigenbeweis und Auseinandersetzung mit dem Vorbringen und den Anträgen der bP, Sachverhalt (ergänzend) ermittelt und entsprechende Feststellungen getroffen (oben II.2.). Aufgrund von Bewertungsergebnissen aus dem Königreich der Niederlande folgt aus fachlicher Sicht eine sichere Nutzung für die Zielkultur XXXX insgesamt. Auch in Bezug auf Wurzel- und Stamm-Gemüse liegt eine ähnliche Betrachtungsweise vor.2.3.2. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben wurde gegenständlich, auch durch Einholung von Sachverständigenbeweis und Auseinandersetzung mit dem Vorbringen und den Anträgen der bP, Sachverhalt (ergänzend) ermittelt und entsprechende Feststellungen getroffen (oben römisch zwei.2.). Aufgrund von Bewertungsergebnissen aus dem Königreich der Niederlande folgt aus fachlicher Sicht eine sichere Nutzung für die Zielkultur römisch 40 insgesamt. Auch in Bezug auf Wurzel- und Stamm-Gemüse liegt eine ähnliche Betrachtungsweise vor.

2.3.3. Fraglich war jedoch, ob fallbezogen die neu vorgelegten Daten eine Abweichung bei der Risikobewertung vom zonalen Bericht zulassen, ohne dass es davor eine Anpassung des zonalen Berichts gab:

Gemäß Art. 35 Abs. 1 der EU-Verordnung wird der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, nämlich demjenigen, den der Antragsteller vorgeschlagen hat, es sei denn, ein anderer Mitgliedstaat in derselben Zone erklärt sich bereit, die Prüfung vorzunehmen. Die anderen Mitgliedstaaten derselben Zone beteiligen sich an den Arbeiten, um eine gerechte Verteilung der Arbeitslast zu gewährleisten (Art. 35 Abs. 2 leg. cit.). Der den Antrag prüfende Mitgliedstaat hat eine unabhängige, objektive und transparente Bewertung unter Berücksichtigung des neuesten Stands von Wissenschaft und Technik und unter Heranziehung der zum Zeitpunkt des Antrags verfügbaren Leitlinien wie auch der Beachtung der nach Art. 29 Abs. 6 der EU-Verordnung festgelegten einheitlichen Grundsätze vorzunehmen und räumt den übrigen Mitgliedstaaten der Zone – fallbezogen der Zone B – eine Äußerungsmöglichkeit ein. Die Bewertungsergebnisse (den „Bewertungsbericht“) stellt er allen übrigen Mitgliedstaaten der Zone zur Verfügung. Gemäß Artikel 35, Absatz eins, der EU-Verordnung wird der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, nämlich demjenigen, den der Antragsteller vorgeschlagen hat, es sei denn, ein anderer Mitgliedstaat in derselben Zone erklärt sich bereit, die Prüfung vorzunehmen. Die anderen Mitgliedstaaten derselben Zone beteiligen sich an den Arbeiten, um eine gerechte Verteilung der Arbeitslast zu gewährleisten (Artikel 35, Absatz 2, leg. cit.). Der den Antrag prüfende Mitgliedstaat hat eine unabhängige, objektive und transparente Bewertung unter Berücksichtigung des neuesten Stands von Wissenschaft und Technik und unter Heranziehung der zum Zeitpunkt des Antrags verfügbaren Leitlinien wie auch der Beachtung der nach Artikel 29, Absatz 6, der EU-Verordnung festgelegten einheitlichen Grundsätze vorzunehmen und räumt den übrigen Mitgliedstaaten der Zone – fallbezogen der Zone B – eine Äußerungsmöglichkeit ein. Die Bewertungsergebnisse (den „Bewertungsbericht“) stellt er allen übrigen Mitgliedstaaten der Zone zur Verfügung.

Art. 36 Abs. 2 der EU-Verordnung ordnet sodann an, dass Zulassung durch den „betreffenden Mitgliedstaat“ (hier: Österreich) auf der „Grundlage“ der Schlussfolgerungen aus der Bewertung „durch den Mitgliedstaat“, der den Antrag gemäß den Art. 31 und 32 leg. cit. prüft, zu „gewähren“ oder „verweigern“ ist. Der der Entscheidung über die Erteilung (allenfalls unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen) oder Verweigerung der Zulassung zugrunde zu legende (iSd § 37 AVG: „maßgebende“) Sachverhalt sind also Bewertungsergebnissen durch den antragsprüfenden Mitgliedstaat ergibt (fallbezogen also der zRMS-UK). Artikel 36, Absatz 2, der EU-Verordnung ordnet sodann an, dass Zulassung durch den „betreffenden Mitgliedstaat“ (hier: Österreich) auf der „Grundlage“ der Schlussfolgerungen aus der Bewertung „durch den Mitgliedstaat“, der den Antrag gemäß den Artikel 31 und 32 leg. cit. prüft, zu „gewähren“ oder „verweigern“ ist. Der der Entscheidung über die Erteilung (allenfalls unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen) oder Verweigerung der Zulassung zugrunde zu legende (iSd Paragraph 37, AVG: „maßgebende“) Sachverhalt sind also Bewertungsergebnissen durch den antragsprüfenden Mitgliedstaat ergibt (fallbezogen also der zRMS-UK).

Art. 36 Abs. 3 leg. cit. sieht bestimmte Abweichungsmöglichkeiten vor. Artikel 36, Absatz 3, leg. cit. sieht bestimmte Abweichungsmöglichkeiten vor.

Gemäß Art. 44 Abs. 3 lit. d der EU-Verordnung ändert ein Mitgliedstaat ua. eine Zulassung (oder hebt eine solche auf), wenn nach den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen die Art der Verwendung und die verwendeten Mengen geändert werden können. Kommt es zu einer solchen Änderung oder Aufhebung folgen – unter Berücksichtigung der nationalen Bedingungen und der Risikominderungsmaßnahmen – die anderen Mitgliedstaaten derselben Zone dieser Entscheidung. Davon ausgenommen können jene Fälle bleiben, Art. 36 Abs. 3 UAbs. 2, 3 oder 4 angewendet wurden. Gemäß Artikel 44, Absatz 3, Litera d, der EU-Verordnung ändert ein Mitgliedstaat ua. eine Zulassung (oder hebt eine solche auf), wenn nach den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen die Art der Verwendung und die verwendeten Mengen geändert werden können. Kommt es zu einer solchen Änderung oder Aufhebung folgen – unter Berücksichtigung der nationalen Bedingungen und der Risikominderungsmaßnahmen – die anderen Mitgliedstaaten derselben Zone dieser Entscheidung. Davon ausgenommen können jene Fälle bleiben, Artikel 36, Absatz 3, UAbs. 2, 3 oder 4 angewendet wurden.

Der EuGH hat in dem bereits mehrfach erwähnten Urteil vom 25.04.2024 zur EU-Verordnung auch ausgesprochen, dass die Einhaltung der Modalitäten des Art. 36 dieser Verordnung eine Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet. Der den Antrag prüfende Mitgliedstaat nimmt also die „Risikobewertung“ vor, während die betreffenden Mitgliedstaaten das „Risikomanagement“ übernehmen, indem sie die „endgültige Entscheidung“ über die Zulassung in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet treffen (vgl. zu alldem die Rnrn. 62 und 63 des Urteils). Der EuGH hat in dem bereits mehrfach erwähnten Urteil vom 25.04.2024 zur EU-Verordnung auch ausgesprochen, dass die Einhaltung der Modalitäten des Artikel 36, dieser Verordnung eine Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet. Der den Antrag prüfende Mitgliedstaat nimmt also die „Risikobewertung“ vor, während die betreffenden Mitgliedstaaten das „Risikomanagement“ übernehmen, indem sie die „endgültige Entscheidung“ über die Zulassung in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet treffen vergleiche zu alldem die Rnrn. 62 und 63 des Urteils).

Gleichzeitig hat der Gerichtshof festgehalten, dass ein Mitgliedstaat eine Zulassung aufheben kann, wenn die zuverlässigsten ihm vorliegenden wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse darauf hindeuten, dass es zu sofortigen oder verzögerten schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder zu unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt kommen kann. Folglich kann er iSd Art. 36 Abs. 2 der EU-Verordnung auch nicht verpflichtet sein, das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels zuzulassen, wenn wissenschaftliche oder technische Erkenntnisse vorliegen, die ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt im Zusammenhang mit der Verwendung dieses Mittels erkennen lassen. Diese Auslegung ergibt sich für den EuGH aus dem Ziel der Verordnung, das ua. darin besteht, ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt zu gewährleisten. Bei der Erteilung von Zulassungen zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sollte das Ziel, die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt zu schützen, „Vorrang“ haben vor dem Ziel, die Pflanzenproduktion zu verbessern (vgl. zum Ganzen die Rnrn. 67 f des erwähnten Urteils mit Hinweis auf Vorjudikatur). Gleichzeitig hat der Gerichtshof festgehalten, dass ein Mitgliedstaat eine Zulassung aufheben kann, wenn die zuverlässigsten ihm vorliegenden wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse darauf hindeuten, dass es zu sofortigen oder verzögerten schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder zu unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt kommen kann. Folglich kann er iSd Artikel 36, Absatz 2, der EU-Verordnung auch nicht verpflichtet sein, das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels zuzulassen, wenn wissenschaftliche oder technische Erkenntnisse vorliegen, die ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt im Zusammenhang mit der Verwendung dieses Mittels erkennen lassen. Diese Auslegung ergibt sich für den EuGH aus dem Ziel der Verordnung, das ua. darin besteht, ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt zu gewährleisten. Bei der Erteilung von Zulassungen zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sollte das Ziel, die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt zu schützen, „Vorrang“ haben vor dem Ziel, die Pflanzenproduktion zu verbessern vergleiche zum Ganzen die Rnrn. 67 f des erwähnten Urteils mit Hinweis auf Vorjudikatur).

Ferner erwog der EuGH, dass weder der Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 lit. e noch der von Art. 36 Abs. 2 der EU-Verordnung darauf hindeuten, dass die Behörden und Gerichte des betreffenden Mitgliedstaats, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung über die Zulassung zum Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels auf seinem nationalen Markt zu erlassen ist, ausschließlich bestimmte Kategorien wissenschaftlicher oder technischer Erkenntnisse, je nach deren Quelle oder dem Zeitpunkt, zu dem diese Erkenntnisse zugänglich geworden sind, berücksichtigen müssen. Die genannten Vorschriften stehen daher der Geltendmachung der zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen oder technischen Daten entgegen, um die Zulassung eines solchen Mittels im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats anzufechten, und zwar unabhängig von ihrer Quelle oder dem Zeitpunkt, zu dem sie zugänglich geworden sind (vgl. zu alldem die Rnrn. 92 und 92 des erwähnten Urteils).Ferner erwog der EuGH, dass weder der Wortlaut von Artikel 29, Absatz eins, Litera e, noch der von Artikel 36, Absatz 2, der EU-Verordnung darauf hindeuten, dass die Behörden und Gerichte des betreffenden Mitgliedstaats, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung über die Zulassung zum Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels auf seinem nationalen Markt zu erlassen ist, ausschließlich bestimmte Kategorien wissenschaftlicher oder technischer Erkenntnisse, je nach deren Quelle oder dem Zeitpunkt, zu dem diese Erkenntnisse zugänglich geworden sind, berücksichtigen müssen. Die genannten Vorschriften stehen daher der Geltendmachung der zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen oder technischen Daten entgegen, um die Zulassung eines solchen Mittels im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats anzufechten, und zwar unabhängig von ihrer Quelle oder dem Zeitpunkt, zu dem sie zugänglich geworden sind vergleiche zu alldem die Rnrn. 92 und 92 des erwähnten Urteils).

Das BVwG geht angesichts des Vorgesagten davon aus, dass fallbezogen die neu vorgelegten (bzw. herangezogenen) Daten und Bewertungsergebnisse aus den Niederlanden eine Abweichung bei der Risikobewertung vom zonalen Bericht zulassen, ohne dass es davor eine Anpassung des zonalen Berichts gab. Der Wortlaut der EU-Verordnung steht dem nicht zwingend entgegen.

Für eine solche Möglichkeit sprach hingegen der Umstand, dass der zRMS-UK nicht mehr Mitglied der EU ist und es daher auch gar nicht mehr möglich war, Daten an diesen – zur allfälligen Anpassung des Bewertungsberichts – zu übermitteln.

Wesentlich wird jedoch sein, dass die Beurteilung iSd Art. 29 Abs. 6 und 36 (va. Abs. 1) der EU-Verordnung – also insb. des neuesten Stands von Wissenschaft und Technik – erfolgte. Im gegenständlichen Fall kann davon ausgegangen werden, dass Bewertungsergebnisse vorliegen (oben II.2.), die der belangten Behörde eine entsprechende Entscheidung über das Risiko, und damit das Festlegen der entsprechenden Begrenzungen iSd Art. 31 Abs. 3 und 4 der EU-Verordnung, erlauben. Wesentlich wird jedoch sein, dass die Beurteilung iSd Artikel 29, Absatz 6 und 36 (va. Absatz eins,) der EU-Verordnung – also insb. des neuesten Stands von Wissenschaft und Technik – erfolgte. Im gegenständlichen Fall kann davon ausgegangen werden, dass Bewertungsergebnisse vorliegen (oben römisch zwei.2.), die der belangten Behörde eine entsprechende Entscheidung über das Risiko, und damit das Festlegen der entsprechenden Begrenzungen iSd Artikel 31, Absatz 3 und 4 der EU-Verordnung, erlauben.

2.4. Zur Kassation des Bescheids:

2.4.1. Wie soeben ausgeführt stand nach den ergänzenden Ermittlungstätigkeiten der maßgebliche Sachverhalt fest. Das BVwG wäre sohin in der Lage gewesen, den Antrag gemäß insbesondere den Art. 33 und 36 (vor allem dessen Abs. 2 und 3) der EU-Verordnung dahingehend zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Zulassung iSd Art. 29 leg. cit. gegeben wären bzw. gegebenenfalls unter Beachtung vor allem des Art. 31 der EU-Verordnung eine Zulassung zu gewähren oder zu verweigern.2.4.1. Wie soeben ausgeführt stand nach den ergänzenden Ermittlungstätigkeiten der maßgebliche Sachverhalt fest. Das BVwG wäre sohin in der Lage gewesen, den Antrag gemäß insbesondere den Artikel 33 und 36 (vor allem dessen Absatz 2 und 3) der EU-Verordnung dahingehend zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Zulassung iSd Artikel 29, leg. cit. gegeben wären bzw. gegebenenfalls unter Beachtung vor allem des Artikel 31, der EU-Verordnung eine Zulassung zu gewähren oder zu verweigern.

2.4.2. Mangels einer einschlägigen Unionsregelung ist es nach dem Grundsatz der Organisations- und Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, die für den indirekten Vollzug – der auch die EU-Verordnung betrifft – zuständigen Behörden und Gerichte sowie die Modalitäten für das Verwaltungsverfahren und das Gerichtsverfahren zu regeln, damit den unionalen Rechten – wie hier eben auf Zulassung bei Vorliegen der Voraussetzungen – nachgekommen werden kann; dabei müssen der Äquivalenzgrundsatz und der Effektivitätsgrundsatz gewahrt werden (vgl. dazu etwa VwGH 08.11.2023, Ra 2023/03/0174, Rn. 15, mwN; aus der Rechtsprechung des EuGH sh. dazu wiederum etwa das Urteil vom 10.07.2014, Rechtssache C?213/13, Impresa Pizzarotti, Rn. 54, mwN).2.4.2. Mangels einer einschlägigen Unionsregelung ist es nach dem Grundsatz der Organisations- und Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, die für den indirekten Vollzug – der auch die EU-Verordnung betrifft – zuständigen Behörden und Gerichte sowie die Modalitäten für das Verwaltungsverfahren und das Gerichtsverfahren zu regeln, damit den unionalen Rechten – wie hier eben auf Zulassung bei Vorliegen der Voraussetzungen – nachgekommen werden kann; dabei müssen der Äquivalenzgrundsatz und der Effektivitätsgrundsatz gewahrt werden vergleiche dazu etwa VwGH 08.11.2023, Ra 2023/03/0174, Rn. 15, mwN; aus der Rechtsprechung des EuGH sh. dazu wiederum etwa das Urteil vom 10.07.2014, Rechtssache C?213/13, Impresa Pizzarotti, Rn. 54, mwN).

2.4.3. Nach den in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehenen und in § 28 Abs. 2 VwGVG angeordneten Fällen hat ein Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG – dh. wie auch die gegenständliche – ua. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Es hat, wenn es „in der Sache selbst“ entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat es seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. etwa VwGH 24.08.2023, Ra 2022/22/0093, Rn. 7 f, mwN). 2.4.3. Nach den in Artikel 130, Absatz 4, B-VG vorgesehenen und in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG angeordneten Fällen hat ein Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG – dh. wie auch die gegenständliche – ua. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Es hat, wenn es „in der Sache selbst“ entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat es seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche etwa VwGH 24.08.2023, Ra 2022/22/0093, Rn. 7 f, mwN).

Dabei kann ein Verwaltungsgericht einer Beschwerde insb. nicht allein aufgrund einer unzureichenden Begründung des bei ihm bekämpften Bescheids Folge geben (vgl. dazu VwGH 01.02.2024, Ro 20201/04/0013, Rn. 24, mwN). Dabei kann ein Verwaltungsgericht einer Beschwerde insb. nicht allein aufgrund einer unzureichenden Begründung des bei ihm bekämpften Bescheids Folge geben vergleiche dazu VwGH 01.02.2024, Ro 20201/04/0013, Rn. 24, mwN).

2.4.4. Doch stand der durch Art. 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG vorgezeichneten Vorgangsweise, dass das BVwG anstelle der belangten Behörde eine inhaltliche Entscheidung über die Gewährung – einschließlich insbesondere der Verwendungsbedingungen – oder Verweigerung der Zulassung trifft, die EU-Verordnung selbst entgegen. 2.4.4. Doch stand der durch Artikel 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG vorgezeichneten Vorgangsweise, dass das BVwG anstelle der belangten Behörde eine inhaltliche Entscheidung über die Gewährung – einschließlich insbesondere der Verwendungsbedingungen – oder Verweigerung der Zulassung trifft, die EU-Verordnung selbst entgegen.

So hat der EuGH in den Rnrn. 72 ff des erwähnten Urteils vom 25.04.2024 zur Frage, ob Art. 36 der EU-Verordnung im Licht des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes dahin auszulegen ist, dass die Schlussfolgerungen aus der vom zuständigen Mitgliedstaat gemäß Art. 36 Abs. 1 dieser Verordnung vorgenommenen Bewertung der Kontrolle durch das Gericht des betreffenden Mitgliedstaats im Sinne von Art. 36 Abs. 2 leg. cit. unterworfen werden kann, das mit einer Klage gegen eine nach Art. 36 Abs. 2 oder 3 der EU-Verordnung ergangene Entscheidung befasst ist, Folgendes erwogen: So hat der EuGH in den Rnrn. 72 ff des erwähnten Urteils vom 25.04.2024 zur Frage, ob Artikel 36, der EU-Verordnung im Licht des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes dahin auszulegen ist, dass die Schlussfolgerungen aus der vom zuständigen Mitgliedstaat gemäß Artikel 36, Absatz eins, dieser Verordnung vorgenommenen Bewertung der Kontrolle durch das Gericht des betreffenden Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 36, Absatz 2, leg. cit. unterworfen werden kann, das mit einer Klage gegen eine nach Artikel 36, Absatz 2, oder 3 der EU-Verordnung ergangene Entscheidung befasst ist, Folgendes erwogen:

„72 Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 36 Abs. 3 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 1107/2009 die Mitgliedstaaten lediglich verpflichtet, die Möglichkeit der Anfechtung einer Entscheidung über die Verweigerung der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln vor den nationalen Gerichten oder anderen Berufungsinstanzen vorzusehen. Aus dem Urteil vom 28. Oktober 2020, Associazione GranoSalus/Kommission (C?313/19 P, EU:C:2020:869), geht jedoch hervor, dass es auch Aufgabe der Mitgliedstaaten ist, ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorzusehen, mit dem auch die Einhaltung des Grundrechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf Dritter, die ein Interesse im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung durch die nationalen Behörden dieser Staaten nachweisen, gewährleistet werden kann.„72 Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Artikel 36, Absatz 3, Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 1107 aus 2009, die Mitgliedstaaten lediglich verpflichtet, die Möglichkeit der Anfechtung einer Entscheidung über die Verweigerung der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln vor den nationalen Gerichten oder anderen Berufungsinstanzen vorzusehen. Aus dem Urteil vom 28. Oktober 2020, Associazione GranoSalus/Kommission (C?313/19 P, EU:C:2020:869), geht jedoch hervor, dass es auch Aufgabe der Mitgliedstaaten ist, ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorzusehen, mit dem auch die Einhaltung des Grundrechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf Dritter, die ein Interesse im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung durch die nationalen Behörden dieser Staaten nachweisen, gewährleistet werden kann.

73 Da die nach Art. 36 Abs. 2 oder 3 der Verordnung Nr. 1107/2009 erlassenen Entscheidungen auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der vom zuständigen Mitgliedstaat gemäß Art. 36 Abs. 1 dieser Verordnung vorgenommenen Bewertung getroffen werden, gehören diese Schlussfolgerungen zwangsläufig zu den erheblichen Faktoren der Situation, die mit diesen Entscheidungen geregelt werden soll. Diese Schlussfolgerungen sind daher von den Gerichten des betreffenden Mitgliedstaats im Sinne von Art. 36 Abs. 2 der Verordnung zu berücksichtigen, wenn sie über die sachliche Richtigkeit dieser Entscheidungen entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2010, Afton Chemical, C?343/09, EU:C:2010:419, Rn. 34).73 Da die nach Artikel 36, Absatz 2, oder 3 der Verordnung Nr. 1107 aus 2009, erlassenen Entscheidungen auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der vom zuständigen Mitgliedstaat gemäß Artikel 36, Absatz eins, dieser Verordnung vorgenommenen Bewertung getroffen werden, gehören diese Schlussfolgerungen zwangsläufig zu den erheblichen Faktoren der Situation, die mit diesen Entscheidungen geregelt werden soll. Diese Schlussfolgerungen sind daher von den Gerichten des betreffenden Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 36, Absatz 2, der Verordnung zu berücksichtigen, wenn sie über die sachliche Richtigkeit dieser Entscheidungen entscheiden vergleiche in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2010, Afton Chemical, C?343/09, EU:C:2010:419, Rn. 34).

74 Dagegen dürfen die nationalen Gerichte, da die in der vorstehenden Randnummer genannten Entscheidungen das Ergebnis hoch komplexer Beurteilungen tatsächlicher Umstände wissenschaftlicher und technischer Art sind, nicht ihre Beurteilung dieser tatsächlichen Umstände an die Stelle derjenigen der zuständigen nationalen Behörden setzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 1999, Upjohn, C?120/97, EU:C:1999:14, Rn. 33 bis 35).74 Dagegen dürfen die nationalen Gerichte, da die in der vorstehenden Randnummer genannten Entscheidungen das Ergebnis hoch komplexer Beurteilungen tatsächlicher Umstände wissenschaftlicher und technischer Art sind, nicht ihre Beurteilung dieser tatsächlichen Umstände an die Stelle derjenigen der zuständigen nationalen Behörden setzen vergleiche in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 1999, Upjohn, C?120/97, EU:C:1999:14, Rn. 33 bis 35).

75 Daraus folgt, dass die Gerichte des betreffenden Mitgliedstaats im Sinne von Art. 36 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1107/2009, die über die sachliche Richtigkeit von Entscheidungen nach Art. 36 Abs. 2 oder 3 dieser Verordnung zu entscheiden haben, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen in Anbetracht der in diesen Bestimmungen vorgesehenen materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen zuständig sind (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2011, Monsanto u. a., C?58/10 bis C?68/10, EU:C:2011:553, Rn. 79), wobei diese Gerichte zum einen die Schlussfolgerungen der vom zuständigen Mitgliedstaat nach Art. 36 Abs. 1 dieser Verordnung vorgenommenen Bewertung berücksichtigen können, zum anderen aber nicht ihre Beurteilung der tatsächlichen Umstände wissenschaftlicher und technischer Art an die Stelle derjenigen der zuständigen nationalen Behörden setzen dürfen.“75 Daraus folgt, dass die Gerichte des betreffenden Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 36, Absatz 2, der Verordnung Nr. 1107 aus 2009,, die über die sachliche Richtigkeit von Entscheidungen nach Artikel 36, Absatz 2, oder 3 dieser Verordnung zu entscheiden haben, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen in Anbetracht der in diesen Bestimmungen vorgesehenen materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen zuständig sind vergleiche entsprechend Urteil vom 8. September 2011, Monsanto u. a., C?58/10 bis C?68/10, EU:C:2011:553, Rn. 79), wobei diese Gerichte zum einen die Schlussfolgerungen der vom zuständigen Mitgliedstaat nach Artikel 36, Absatz eins, dieser Verordnung vorgenommenen Bewertung berücksichtigen können, zum anderen aber nicht ihre Beurteilung der tatsächlichen Umstände wissenschaftlicher und technischer Art an die Stelle derjenigen der zuständigen nationalen Behörden setzen dürfen.“

(Hervorhebungen durch das BVwG)

2.4.5. Für das BVwG folgte daraus, dass es ihm (jedenfalls) untersagt war, in der Sache selbst zu entscheiden, also gegenständlich die Subsumption des ermittelten und festgestellten Sachverhalts unter die Zulassungsvoraussetzungen nach insb. den Art. 29 Abs. 1 und 36 Abs. 2 und 3 der EU-Verordnung vorzunehmen (vgl. idZ auch Traußnigg, Der Untersuchungsgrundsatz im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsgerichtsbarkeit [2024], S. 135; ders, Kognitionsbefugnis von Verwaltungsgerichten beim Vollzug von Unionsrecht, ZfV 2022, S. 3 [S. 8], jeweils auf einen sich grundsätzlich aus dem jeweiligen Sekundärrecht ergebenden [„regulatorischen“] Vorbehalt zugunsten spezialisierter Behörden, der nicht durch Gerichte ersetzt werden könne, hinweisend; zum Umfang der Kognitionsbefugnis eines Gerichts hinsichtlich Tatsachen- und Rechtsfragen auch Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar2, Art. 47 [Stand 01.04.2019, rdb.at], Rn. 43). 2.4.5. Für das BVwG folgte daraus, dass es ihm (jedenfalls) untersagt war, in der Sache selbst zu entscheiden, also gegenständlich die Subsumption des ermittelten und festgestellten Sachverhalts unter die Zulassungsvoraussetzungen nach insb. den Artikel 29, Absatz eins und 36 Absatz 2 und 3 der EU-Verordnung vorzunehmen vergleiche idZ auch Traußnigg, Der Untersuchungsgrundsatz im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsgerichtsbarkeit [2024], S. 135; ders, Kognitionsbefugnis von Verwaltungsgerichten beim Vollzug von Unionsrecht, ZfV 2022, S. 3 [S. 8], jeweils auf einen sich grundsätzlich aus dem jeweiligen Sekundärrecht ergebenden [„regulatorischen“] Vorbehalt zugunsten spezialisierter Behörden, der nicht durch Gerichte ersetzt werden könne, hinweisend; zum Umfang der Kognitionsbefugnis eines Gerichts hinsichtlich Tatsachen- und Rechtsfragen auch Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar2, Artikel 47, [Stand 01.04.2019, rdb.at], Rn. 43).

2.4.6. Die Angelegenheit wäre – sowohl im Fall der Zulassungsentscheidung, der Zulassungsentscheidung unter Nebenbestimmungen wie auch einer abweisenden Entscheidung – auch durch Bescheid und nicht durch bloß schlichthoheitliches Handeln (also einem „Realakt“) zu erledigen (vgl. zur hingegen nicht bestehenden Möglichkeit für ein Verwaltungsgericht, ein tatsächliches Verhalten anstelle der Verwaltungsbehörde zu setzen VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026, Rn. 19). Dem BVwG stünde sohin nach dem nationalen Verfahrensrecht die Möglichkeit der Gewährung oder Versagung der Zulassung – in seinem Fall durch Erkenntnis – grundsätzlich offen (bzw. wäre es nach dem oben unter IV.2.4.3. Ausgeführten sogar verpflichtet dazu). 2.4.6. Die Angelegenheit wäre – sowohl im Fall der Zulassungsentscheidung, der Zulassungsentscheidung unter Nebenbestimmungen wie auch einer abweisenden Entscheidung – auch durch Bescheid und nicht durch bloß schlichthoheitliches Handeln (also einem „Realakt“) zu erledigen vergleiche zur hingegen nicht bestehenden Möglichkeit für ein Verwaltungsgericht, ein tatsächliches Verhalten anstelle der Verwaltungsbehörde zu setzen VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026, Rn. 19). Dem BVwG stünde sohin nach dem nationalen Verfahrensrecht die Möglichkeit der Gewährung oder Versagung der Zulassung – in seinem Fall durch Erkenntnis – grundsätzlich offen (bzw. wäre es nach dem oben unter römisch vier.2.4.3. Ausgeführten sogar verpflichtet dazu).

2.4.7. Gemäß dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit ist jedes Organ eines Mitgliedstaats, und damit auch das BVwG, im Rahmen seiner Zuständigkeiten verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, sowie die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beheben (vgl. dazu etwa EuGH 21.12.2021, verb Rechtssachen C-357/19 ua., Euro Box Promotion ua., Rn. 173, mwN; auch VwGH 01.02.2024, Ra 2020/04/0187, Rn. 26, mwN). Es muss einem nationalen Gericht jedenfalls möglich sein, bei der Rechtmäßigkeitsprüfung die maßgebenden Grundsätze und Vorschriften des Unionsrechts tatsächlich anzuwenden (vgl. dazu etwa EuGH 06.10.2015, Rechtssache C-71/14, East Sussex, Rn. 58, mwN). 2.4.7. Gemäß dem in Artikel 4, Absatz 3, EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit ist jedes Organ eines Mitgliedstaats, und damit auch das BVwG, im Rahmen seiner Zuständigkeiten verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, sowie die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beheben vergleiche dazu etwa EuGH 21.12.2021, verb Rechtssachen C-357/19 ua., Euro Box Promotion ua., Rn. 173, mwN; auch VwGH 01.02.2024, Ra 2020/04/0187, Rn. 26, mwN). Es muss einem nationalen Gericht jedenfalls möglich sein, bei der Rechtmäßigkeitsprüfung die maßgebenden Grundsätze und Vorschriften des Unionsrechts tatsächlich anzuwenden vergleiche dazu etwa EuGH 06.10.2015, Rechtssache C-71/14, East Sussex, Rn. 58, mwN).

Gegenständlich ist dem subjektiven Recht der bP auf Zulassung des Pflanzenschutzmittels bei Vorliegen der Voraussetzungen zu beachten. Der oben unter II.2. festgestellte Sachverhalt wiederum lässt aus Sicht des BVwG eine anderslautende (hinsichtlich der vorzusehenden Risikominimierungsmaßnahmen für bestimmte Verwendungen weitergehende) Zulassungsentscheidung zu, als jene, die dem Bescheid zu entnehmen ist. Gegenständlich ist dem subjektiven Recht der bP auf Zulassung des Pflanzenschutzmittels bei Vorliegen der Voraussetzungen zu beachten. Der oben unter römisch zwei.2. festgestellte Sachverhalt wiederum lässt aus Sicht des BVwG eine anderslautende (hinsichtlich der vorzusehenden Risikominimierungsmaßnahmen für bestimmte Verwendungen weitergehende) Zulassungsentscheidung zu, als jene, die dem Bescheid zu entnehmen ist.

2.4.8. Im vorliegenden Fall war ferner zu berücksichtigen, dass sowohl der EU-Verordnung, insb. deren Art. 36 Abs. 3 UAbs. 4, wie auch Art. 47 GRC unmittelbare Wirkung zukommt. Daher obliegt es einem Gericht, erforderlichenfalls die Bestimmungen des nationalen Verfahrensrechts unangewendet zu lassen, sofern diese Bestimmungen nicht unionsrechtskonform ausgelegt werden können (vgl. zu dieser Pflicht etwa EuGH 12.12.2024, Rechtssache C-118/23, Rada Nadzorcza Getin Noble Bank S.A. ua., Rn. 77 f, mwN). 2.4.8. Im vorliegenden Fall war ferner zu berücksichtigen, dass sowohl der EU-Verordnung, insb. deren Artikel 36, Absatz 3, UAbs. 4, wie auch Artikel 47, GRC unmittelbare Wirkung zukommt. Daher obliegt es einem Gericht, erforderlichenfalls die Bestimmungen des nationalen Verfahrensrechts unangewendet zu lassen, sofern diese Bestimmungen nicht unionsrechtskonform ausgelegt werden können vergleiche zu dieser Pflicht etwa EuGH 12.12.2024, Rechtssache C-118/23, Rada Nadzorcza Getin Noble Bank S.A. ua., Rn. 77 f, mwN).

2.4.9. § 28 Abs. 2 VwGVG kann seinem Wortlaut nach aus Sicht des BVwG nicht so ausgelegt werden, dass – im Falle, dass entweder die Voraussetzungen von dessen Z 1 oder Z 2 erfüllt waren – keine Entscheidung in der Sache zu treffen war. Aus diesem Grund war diese Bestimmung, in dem eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts anstelle der Verwaltungsbehörde statuierenden Umfang, unangewendet zu lassen. 2.4.9. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG kann seinem Wortlaut nach aus Sicht des BVwG nicht so ausgelegt werden, dass – im Falle, dass entweder die Voraussetzungen von dessen Ziffer eins, oder Ziffer 2, erfüllt waren – keine Entscheidung in der Sache zu treffen war. Aus diesem Grund war diese Bestimmung, in dem eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts anstelle der Verwaltungsbehörde statuierenden Umfang, unangewendet zu lassen.

2.4.10. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Nationales Recht bleibt insoweit unangewendet, als ein Verstoß gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht gegeben ist. Die Verdrängung darf also bloß jenes Ausmaß umfassen, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen. Dabei sind die unionsrechtlichen Erfordernisse in das nationale Gesetz „hineinzulesen“ (vgl. dazu VwGH 16.03.2016, 2015/04/0004, Pkt. 4., mwN). 2.4.10. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Nationales Recht bleibt insoweit unangewendet, als ein Verstoß gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht gegeben ist. Die Verdrängung darf also bloß jenes Ausmaß umfassen, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen. Dabei sind die unionsrechtlichen Erfordernisse in das nationale Gesetz „hineinzulesen“ vergleiche dazu VwGH 16.03.2016, 2015/04/0004, Pkt. 4., mwN).

2.4.11. Für die Gewährleistung eines effektiven (Verwaltungs-)Rechtsschutzes ist es – schon im Lichte des Art. 47 GRC – unabdingbar, dass die Möglichkeit besteht, nicht nur Rechtsfragen, sondern auch Mängel der Tatsachenermittlung bzw. der Feststellung des dem bekämpften Verwaltungsakt zu Grunde gelegten Sachverhalts vor einem (unabhängigen) Gericht geltend zu machen. Dabei soll das Gericht befugt sein, diese Rügen aufzugreifen und eine Entscheidung im Sinne des Rechtsschutzsuchenden zu treffen. Hier verkörpert sich, dass das nachprüfende Gericht grundsätzlich nicht an die behördlichen Sachverhaltsfeststellungen gebunden ist und kein Neuerungsverbot besteht (vgl. idZ auch VwGH 25.01.2024, Ro 2021/09/0028, Rn. 21, mwN). 2.4.11. Für die Gewährleistung eines effektiven (Verwaltungs-)Rechtsschutzes ist es – schon im Lichte des Artikel 47, GRC – unabdingbar, dass die Möglichkeit besteht, nicht nur Rechtsfragen, sondern auch Mängel der Tatsachenermittlung bzw. der Feststellung des dem bekämpften Verwaltungsakt zu Grunde gelegten Sachverhalts vor einem (unabhängigen) Gericht geltend zu machen. Dabei soll das Gericht befugt sein, diese Rügen aufzugreifen und eine Entscheidung im Sinne des Rechtsschutzsuchenden zu treffen. Hier verkörpert sich, dass das nachprüfende Gericht grundsätzlich nicht an die behördlichen Sachverhaltsfeststellungen gebunden ist und kein Neuerungsverbot besteht vergleiche idZ auch VwGH 25.01.2024, Ro 2021/09/0028, Rn. 21, mwN).

2.4.12. Dem dargestellten Rechtsschutzziel kann nun insofern Rechnung getragen werden, als zwar – anstelle der belangten Behörde – keine inhaltliche Entscheidung über den Zulassungsantrag getroffen werden kann, doch ausgesprochen wird, dass der bekämpfte Bescheid aufgehoben wird.

Da es sich dabei jedoch um keine „ersatzlose“ Behebung (Aufhebung) des Bescheids handelt, wird die belangte Behörde gehalten sein, über den Antrag der bP gemäß der EU-Verordnung (bzw. insbesondere deren Art. 29, 31 und 36) neuerlich zu entscheiden (vgl. dazu VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0044, Rn. 23, mwN). Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG wird die belangte Behörde dabei auch an die tragenden Rechtsanschauungen des BVwG gebunden sein und wird bei gleich bleibendem Sachverhalt nicht zu einem anderen Ergebnis kommen können (vgl. etwa VwGH 09.10.2024, Ra 2022/03/0293, Rn. 33, mwN).Da es sich dabei jedoch um keine „ersatzlose“ Behebung (Aufhebung) des Bescheids handelt, wird die belangte Behörde gehalten sein, über den Antrag der bP gemäß der EU-Verordnung (bzw. insbesondere deren Artikel 29, 31 und 36) neuerlich zu entscheiden vergleiche dazu VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0044, Rn. 23, mwN). Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG wird die belangte Behörde dabei auch an die tragenden Rechtsanschauungen des BVwG gebunden sein und wird bei gleich bleibendem Sachverhalt nicht zu einem anderen Ergebnis kommen können vergleiche etwa VwGH 09.10.2024, Ra 2022/03/0293, Rn. 33, mwN).

2.4.13. Die dargestellte Vorgangsweise und die (neuerliche) Erledigungspflicht durch die belangte Behörde, insbesondere aufgrund deren Nichtfreistellung von der Bindung an (mögliche) Weisungen eines vorgesetzten Organs (hier derzeit nach § 6 Abs. 2 GESG iVm der Anlage Pkt. K zum Bundesministeriengesetz der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft), und die Einschränkung für das BVwG in der Sache selbst zu entscheiden, warf auch keine Bedenken iSd Art. 6 EMRK auf:2.4.13. Die dargestellte Vorgangsweise und die (neuerliche) Erledigungspflicht durch die belangte Behörde, insbesondere aufgrund deren Nichtfreistellung von der Bindung an (mögliche) Weisungen eines vorgesetzten Organs (hier derzeit nach Paragraph 6, Absatz 2, GESG in Verbindung mit der Anlage Pkt. K zum Bundesministeriengesetz der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft), und die Einschränkung für das BVwG in der Sache selbst zu entscheiden, warf auch keine Bedenken iSd Artikel 6, EMRK auf:

Das BVwG übersah nicht die „doppelte Bedingtheit“, wonach nicht nur dem Unionsrecht, sondern auch dem (nationalen) Verfassungsrecht entsprochen werden muss (dazu etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/05/0047, Rn. 44, mwN).

Ebenso war es nicht strittig, dass eine Entscheidung über die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels zum Inverkehrbringen in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fällt. Ebenso war es nicht strittig, dass eine Entscheidung über die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels zum Inverkehrbringen in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fällt.

Weiters war klar, dass die belangte Behörde selbst nicht die Qualität zumindest eines „Tribunals“ iSd Art. 6 leg. cit. aufweist. Doch ist es zur Vermeidung einer Verletzung dieser Konventionsvorschrift ausreichend, dass die Entscheidungen einer solchen Verwaltungsbehörde einer nachprüfenden Kontrolle durch ein gerichtliches Organ mit voller Jurisdiktionsgewalt (engl. „full jurisdiction“) unterworfen sind (vgl. etwa EGMR 25.11.1194, Series A Nr. 295-B, Ortenberg gg. Österreich, Rn. 31, mwN). Eine solche Befugnis kommt einem gerichtlichen Organ nach der Rechtsprechung des EGMR zu, wenn es die Kompetenz hat, Punkt für Punkt eines Vorbringens in der Sache zu prüfen, ohne seine Unzuständigkeit zur Behandlung bzw. Überprüfung einzelner Sachverhaltselemente erklären zu müssen (vgl. EGMR, Appl. Nrn. 7299/75 und 7496/76, Albert und Le Compte gg. Belgien, Rn. 29; 21.09.1993, 12235/86, Zumtobel gg. Österreich, Rnrn. 29 ff). Verlangt wird in Bezug auf die nachprüfende Kontrolle zumindest eine „hinreichende Kontrolle“ (engl. „sufficient review“), sowohl in Tatsachen- als auch in Rechtsfragen. Für deren Vorliegen ist neben dem jeweiligen Organisations- und Verfahrensrecht ua. der Gegenstand des Verwaltungsakts, die Garantie im Verfahren zur Erlassung des Verwaltungsakts und der Verfahrensgegenstand einschließlich der Rechtsmittelgründe maßgeblich (vgl. dazu EGMR, Appl. Nrn. 32181/04 und 35122/05, Sigma Radio Television gg. Zypern, insb. Rn. 156 f).Weiters war klar, dass die belangte Behörde selbst nicht die Qualität zumindest eines „Tribunals“ iSd Artikel 6, leg. cit. aufweist. Doch ist es zur Vermeidung einer Verletzung dieser Konventionsvorschrift ausreichend, dass die Entscheidungen einer solchen Verwaltungsbehörde einer nachprüfenden Kontrolle durch ein gerichtliches Organ mit voller Jurisdiktionsgewalt (engl. „full jurisdiction“) unterworfen sind vergleiche etwa EGMR 25.11.1194, Series A Nr. 295-B, Ortenberg gg. Österreich, Rn. 31, mwN). Eine solche Befugnis kommt einem gerichtlichen Organ nach der Rechtsprechung des EGMR zu, wenn es die Kompetenz hat, Punkt für Punkt eines Vorbringens in der Sache zu prüfen, ohne seine Unzuständigkeit zur Behandlung bzw. Überprüfung einzelner Sachverhaltselemente erklären zu müssen vergleiche EGMR, Appl. Nrn. 7299/75 und 7496/76, Albert und Le Compte gg. Belgien, Rn. 29; 21.09.1993, 12235/86, Zumtobel gg. Österreich, Rnrn. 29 ff). Verlangt wird in Bezug auf die nachprüfende Kontrolle zumindest eine „hinreichende Kontrolle“ (engl. „sufficient review“), sowohl in Tatsachen- als auch in Rechtsfragen. Für deren Vorliegen ist neben dem jeweiligen Organisations- und Verfahrensrecht ua. der Gegenstand des Verwaltungsakts, die Garantie im Verfahren zur Erlassung des Verwaltungsakts und der Verfahrensgegenstand einschließlich der Rechtsmittelgründe maßgeblich vergleiche dazu EGMR, Appl. Nrn. 32181/04 und 35122/05, Sigma Radio Television gg. Zypern, insb. Rn. 156 f).

Zwar ging das BVwG davon aus, dass seine Pflicht zur meritorischen Entscheidung als verdrängt anzusehen war. Doch stand ihm weiterhin nach § 27 VwGVG die Möglichkeit offen, den Sachverhalt vollumfänglich, dh. Punkt für Punkt, zu prüfen bzw. überhaupt auch den Sachverhalt ergänzend zu ermitteln (insb. auch durch Beiziehung von Sachverständigen zur Mitwirkung an einer solchen Ermittlungstätigkeit). Es war jedenfalls nicht in irgendeiner Art und Weise an die verwaltungsbehördlichen Sachverhaltsannahmen gebunden (diese Annahmen bestanden in der Begründung des Bescheids im Wesentlichen aus einem Verweis auf den Bewertungsbericht des zRMS-UK; vgl. idZ zur nicht gegebenen Bindungswirkung aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs etwa VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0227, Rn. 20, mwN). Das erkennende Gericht sah sich, wie dargelegt, durch eine Nichtanwendung einzelner Vorgaben des Verfahrensrechts, in der Lage, die verwaltungsbehördliche Entscheidung aufzuheben und der – nunmehr neuerlich zur Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags verpflichteten – Verwaltungsbehörde seine Rechtsanschauung zu überbinden. Zwar ging das BVwG davon aus, dass seine Pflicht zur meritorischen Entscheidung als verdrängt anzusehen war. Doch stand ihm weiterhin nach Paragraph 27, VwGVG die Möglichkeit offen, den Sachverhalt vollumfänglich, dh. Punkt für Punkt, zu prüfen bzw. überhaupt auch den Sachverhalt ergänzend zu ermitteln (insb. auch durch Beiziehung von Sachverständigen zur Mitwirkung an einer solchen Ermittlungstätigkeit). Es war jedenfalls nicht in irgendeiner Art und Weise an die verwaltungsbehördlichen Sachverhaltsannahmen gebunden (diese Annahmen bestanden in der Begründung des Bescheids im Wesentlichen aus einem Verweis auf den Bewertungsbericht des zRMS-UK; vergleiche idZ zur nicht gegebenen Bindungswirkung aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs etwa VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0227, Rn. 20, mwN). Das erkennende Gericht sah sich, wie dargelegt, durch eine Nichtanwendung einzelner Vorgaben des Verfahrensrechts, in der Lage, die verwaltungsbehördliche Entscheidung aufzuheben und der – nunmehr neuerlich zur Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags verpflichteten – Verwaltungsbehörde seine Rechtsanschauung zu überbinden.

Angesichts der auch der bP offen gestandenen Rechtsbehelfe und der Möglichkeiten des BVwG zur Gewährung von Rechtsschutz schadet es somit bei Gesamtbetrachtung nicht, dass die belangte Behörde als weisungsgebundenes Organ eingerichtet ist.

2.5. Ergebnis:

2.5.1. Im Ergebnis war sohin der Beschwerde iSd des Eventualbegehrens Folge zu geben und der Bescheid, und diesfalls durch Erkenntnis, aufzuheben.

2.5.2. Da wie oben dargelegt über den Antrag ein einheitlicher Abspruch zu tätigen war, der Antrag als nicht auf die Erledigung von voneinander trennbaren Angelegenheiten gerichtet war, war der Bescheid zu Gänze aufzuheben.

Zu B)

3. Zur Zulässigkeit der Revision:

3.1. Die Revision war schon deshalb zuzulassen, weil ua. keine Rechtsprechung dahingehend ersichtlich war, wie das BVwG bei feststehendem maßgeblichem Sachverhalt in Anbetracht der Auslegung des Art. 36 Abs. 2 (bzw. Abs. 3) der EU-Verordnung durch den EuGH bei gleichzeitiger Beachtung des Vorrangs der meritorischen Erledigungspflicht nach § 28 Abs. 2 (insb. nach dessen Z 1) VwGVG vorzugehen hatte. Allein die ersichtliche Rechtsprechung des EuGH, insbesondere das Urteil in der Rechtssache C-308/22, klärt diese Frage noch nicht ausreichend. 3.1. Die Revision war schon deshalb zuzulassen, weil ua. keine Rechtsprechung dahingehend ersichtlich war, wie das BVwG bei feststehendem maßgeblichem Sachverhalt in Anbetracht der Auslegung des Artikel 36, Absatz 2, (bzw. Absatz 3,) der EU-Verordnung durch den EuGH bei gleichzeitiger Beachtung des Vorrangs der meritorischen Erledigungspflicht nach Paragraph 28, Absatz 2, (insb. nach dessen Ziffer eins,) VwGVG vorzugehen hatte. Allein die ersichtliche Rechtsprechung des EuGH, insbesondere das Urteil in der Rechtssache C-308/22, klärt diese Frage noch nicht ausreichend.

Die Lösung der Rechtsfrage war deshalb als relevant anzusehen, weil der Verwaltungsgerichtshof, anders als das BVwG, zum Schluss kommen könnte, dass das BVwG zu Unrecht seine Pflicht zur meritorischen Sachentscheidung verletzt hat.

3.2. Eine weitere aus Sicht des BVwG entscheidungsrelevante, jedoch ebenso als noch iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG ungeklärt zu sehende Rechtsfrage war auch die Abweichungsmöglichkeit von einem vorliegenden zonalen Bericht und der diesem zu entnehmenden Risikobewertung angesichts der Irregularität des Verfahrens (hier angesichts des nicht mehr [iS einer Möglichkeit zur Adaptierung der Bewertungsergebnisse zum Risiko angesichts neuer Tatsachen] vorhandenen, zonal iSd Art. 35 der EU-Verordnung berichtenden Mitgliedstaats). 3.2. Eine weitere aus Sicht des BVwG entscheidungsrelevante, jedoch ebenso als noch iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG ungeklärt zu sehende Rechtsfrage war auch die Abweichungsmöglichkeit von einem vorliegenden zonalen Bericht und der diesem zu entnehmenden Risikobewertung angesichts der Irregularität des Verfahrens (hier angesichts des nicht mehr [iS einer Möglichkeit zur Adaptierung der Bewertungsergebnisse zum Risiko angesichts neuer Tatsachen] vorhandenen, zonal iSd Artikel 35, der EU-Verordnung berichtenden Mitgliedstaats).

Auch diese Frage war aus Sicht des BVwG durch die ersichtliche Rechtsprechung des EuGH bislang noch nicht als geklärt zu sehen. Vielmehr könnte gerade aus der Zusammenschau der Abs. 2 und 3 des Art. 36 der EU-Verordnung wie auch aus den Erwägungen des EuGH in der Rechtssache C-308/22 der Schluss gezogen werden, dass eine solche Abwägung gar nicht möglich ist; mit anderen Worten: es müssten zunächst die Bewertungsergebnisse für die betroffene Zone nach dem durch die EU-Verordnung vorgezeichneten Verfahren geändert werden, um eine anderslautende Entscheidung zum Risikomanagement treffen zu können. Sollte dies aber im Ergebnis die richtige Auslegung der EU-Verordnung sein, wäre zunächst ein (adaptierter) zonaler Bericht zu erstellen gewesen. Das BVwG hätte diesfalls jedoch seine Kassationsentscheidung nicht auf den festgestellten Sachverhalt stützen dürfen. Auch diese Frage war aus Sicht des BVwG durch die ersichtliche Rechtsprechung des EuGH bislang noch nicht als geklärt zu sehen. Vielmehr könnte gerade aus der Zusammenschau der Absatz 2 und 3 des Artikel 36, der EU-Verordnung wie auch aus den Erwägungen des EuGH in der Rechtssache C-308/22 der Schluss gezogen werden, dass eine solche Abwägung gar nicht möglich ist; mit anderen Worten: es müssten zunächst die Bewertungsergebnisse für die betroffene Zone nach dem durch die EU-Verordnung vorgezeichneten Verfahren geändert werden, um eine anderslautende Entscheidung zum Risikomanagement treffen zu können. Sollte dies aber im Ergebnis die richtige Auslegung der EU-Verordnung sein, wäre zunächst ein (adaptierter) zonaler Bericht zu erstellen gewesen. Das BVwG hätte diesfalls jedoch seine Kassationsentscheidung nicht auf den festgestellten Sachverhalt stützen dürfen.

Sollte der Verwaltungsgerichtshof hier – allenfalls nach einem Ersuchen des EuGH um Vorabentscheidung – zu einer anderen Antwort auf die dargestellte Rechtsfrage kommen, könnte dies zur Folge haben, dass die kassatorische Entscheidung des BVwG aufzuheben wäre (zur Zulassungsmöglichkeit einer Revision iZm der Auslegung von Unionsrecht vgl. etwa VwGH 31.10.2023, Ro 2020/04/0024, Rn. 18, mwN). Sollte der Verwaltungsgerichtshof hier – allenfalls nach einem Ersuchen des EuGH um Vorabentscheidung – zu einer anderen Antwort auf die dargestellte Rechtsfrage kommen, könnte dies zur Folge haben, dass die kassatorische Entscheidung des BVwG aufzuheben wäre (zur Zulassungsmöglichkeit einer Revision iZm der Auslegung von Unionsrecht vergleiche etwa VwGH 31.10.2023, Ro 2020/04/0024, Rn. 18, mwN).

II. römisch zwei.

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Anträge der XXXX , vertreten durch die Saxinger Rechtsanwälte GmbH, 4020 Linz, Böhmerwaldstraße 14, 1. ihrer gegen den Bescheid des Bundesamt für Ernährungssicherheit vom 19.09.2022, Zl. XXXX , betreffend Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (im Folgenden: Antrag 1) und 2. Mitteilung zu geben, sollte das „zuständige Verwaltungsgericht” der Ansicht sein, dass die bisherige Zulassung bis zur Entscheidung durch das zuständige Verwaltungsgericht nicht weiterhin aufrecht bleibt (im Folgenden: Antrag 2), den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Anträge der römisch 40 , vertreten durch die Saxinger Rechtsanwälte GmbH, 4020 Linz, Böhmerwaldstraße 14, 1. ihrer gegen den Bescheid des Bundesamt für Ernährungssicherheit vom 19.09.2022, Zl. römisch 40 , betreffend Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (im Folgenden: Antrag 1) und 2. Mitteilung zu geben, sollte das „zuständige Verwaltungsgericht” der Ansicht sein, dass die bisherige Zulassung bis zur Entscheidung durch das zuständige Verwaltungsgericht nicht weiterhin aufrecht bleibt (im Folgenden: Antrag 2), den Beschluss:

A)

Die Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Feststellungen: römisch eins. Feststellungen:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid (im Folgenden: Bescheid), wobei dieser in der Folge berichtigt wurde, erteilte die belangte Behörde der XXXX (im Folgenden: bP) – befristet bis zum 31.12.2024 – eine Zulassung für ein Pflanzenschutzmittel für 23 Anwendungen unter Vorschreibung bestimmter Bedingungen und Auflagen für 23 Anwendungen. Mit Berichtigungsbescheid vom 10.10.2022 wurde die – zum Bestandteil dieses erklärten – Anlagen des Bescheids abgeändert. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid (im Folgenden: Bescheid), wobei dieser in der Folge berichtigt wurde, erteilte die belangte Behörde der römisch 40 (im Folgenden: bP) – befristet bis zum 31.12.2024 – eine Zulassung für ein Pflanzenschutzmittel für 23 Anwendungen unter Vorschreibung bestimmter Bedingungen und Auflagen für 23 Anwendungen. Mit Berichtigungsbescheid vom 10.10.2022 wurde die – zum Bestandteil dieses erklärten – Anlagen des Bescheids abgeändert.

2. In einer am 19.10.2022 an die belangte Behörde erhobenen Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid stellte die bP „vorsichtshalber“ den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Sie „ersuchte“ auch um eine „entsprechende Mitteilung“ durch das „zuständige Verwaltungsgericht“, falls das Verwaltungsgericht „der Ansicht sei“, dass die bisherige Zulassung wider Erwarten bis zur Entscheidung durch das zuständige Verwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde nicht weiterhin aufrecht bleibe.

Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass sie davon ausgehe, dass gemäß gesetzlicher Anordnung in § 13 Abs. 1 VwGVG der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme und damit ihre bisherige Zulassung für das streitgegenständliche Pflanzenschutzmittel gemäß der Zulassungsentscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aus dem Jahr 2001 bzw. den nachfolgenden Änderungen während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens „weitergelte“ und demgemäß auch die Eintragung in das Pflanzenschutzmittelregister „unverändert bleibe“. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass sie davon ausgehe, dass gemäß gesetzlicher Anordnung in Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme und damit ihre bisherige Zulassung für das streitgegenständliche Pflanzenschutzmittel gemäß der Zulassungsentscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aus dem Jahr 2001 bzw. den nachfolgenden Änderungen während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens „weitergelte“ und demgemäß auch die Eintragung in das Pflanzenschutzmittelregister „unverändert bleibe“.

3. Mit einer am 11.04.2025 mündlich verkündeten Entscheidung hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid auf.

II. Beweiswürdigung: römisch zwei. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich ohne dabei Zweifel irgendwelcher Art aufzuwerfen aus den in den Akten des Bundesverwaltungsgerichts einliegenden Urkunden, insb. dem Beschwerdeschriftsatz. Er kann als solches als unbestritten geblieben gesehen werden.

III. Rechtliche Beurteilung: römisch drei. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG kommt einer zulässigen und rechtzeitig erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. 1. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG kommt einer zulässigen und rechtzeitig erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.

Beide Tatbestandselemente waren als erfüllt anzusehen.

Antrag 1 erwies sich sohin als unzulässig und war zurückzuweisen (vgl. dazu auch VwGH 11.03.2016, Ra 2016/11/0027). Antrag 1 erwies sich sohin als unzulässig und war zurückzuweisen vergleiche dazu auch VwGH 11.03.2016, Ra 2016/11/0027).

2. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß den §§ 27 und 28 VwGVG war die Erledigung der Beschwerde und der bei der belangten Behörde Rechtssache. Die allfällige Erteilung einer Mitteilung war nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und kam der bP – dahingehend – auch kein Erledigungsanspruch zu. 2. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß den Paragraphen 27 und 28 VwGVG war die Erledigung der Beschwerde und der bei der belangten Behörde Rechtssache. Die allfällige Erteilung einer Mitteilung war nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und kam der bP – dahingehend – auch kein Erledigungsanspruch zu.

Auch eine Weiterleitung iSd § 6 Abs. 1 AVG (iVm § 17 VwGVG) war fallbezogen nicht angezeigt (vgl. dazu etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0210, Rn. 17). Auch eine Weiterleitung iSd Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) war fallbezogen nicht angezeigt vergleiche dazu etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0210, Rn. 17).

Auch der Antrag 2 war sohin zurückzuweisen.

3. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über den Antrag 1 und 2 als trennbar von der am 11.04.2025 getroffenen Entscheidung zu sehen war.

Zu B)

3. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Bindungswirkung Erledigungsanspruch Ermittlungen Ermittlungspflicht Ermittlungsverfahren Eventualantrag faires Verfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Pflanzenschutzmittel Prüfumfang Prüfungsumfang Revision zulässig Risikoaufdeckung Risikominimierung Risikovermeidung Sachverständiger schriftliche Ausfertigung Tatsachenfeststellung Tribunal Übergangsbestimmungen Umweltschutz Unionsrecht Verfahrensfortsetzung Zulassung Zulassungsvoraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:W270.2264539.1.00

Im RIS seit

24.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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