TE Bvwg Erkenntnis 2025/10/23 G310 2305138-1

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Veröffentlicht am 23.10.2025
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Entscheidungsdatum

23.10.2025

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §58 Abs9 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G310 2305138-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde der serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Migranten Verein XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2024, Zl. XXXX , betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.09.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde der serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Migranten Verein römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2024, Zl. römisch 40 , betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.09.2025, zu Recht:

A)       I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wie folgt zu lauten hat: „Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK vom XXXX .2024 wird gemäß § 58 Abs 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen“.A) römisch eins. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids wie folgt zu lauten hat: „Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom römisch 40 .2024 wird gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen“.

II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II., III., IV. und VI. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und diese Spruchpunkte ersatzlos behoben. römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und diese Spruchpunkte ersatzlos behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (BF) reiste zuletzt im XXXX 2023 zusammen mit Ihrer Mutter, XXXX , in das Bundesgebiet ein.Die Beschwerdeführerin (BF) reiste zuletzt im römisch 40 2023 zusammen mit Ihrer Mutter, römisch 40 , in das Bundesgebiet ein.

Der Vater der BF, XXXX , beantragte für die BF am XXXX .2017, einen Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot-Karte plus), der mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien (MA35) vom 12.05.2021, wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe des Vaters abgewiesen wurde. Der Vater der BF, römisch 40 , beantragte für die BF am römisch 40 .2017, einen Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot-Karte plus), der mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien (MA35) vom 12.05.2021, wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe des Vaters abgewiesen wurde.

Die BF stellte am XXXX .2024 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 aus Gründen des Art. 8 EMRK. Die BF stellte am römisch 40 .2024 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 aus Gründen des Artikel 8, EMRK.

Am 30.07.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 18.11.2024 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom XXXX 2024 gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen die BF gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 18.11.2024 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom römisch 40 2024 gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen die BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

Das BFA begründete die Entscheidung zusammengefasst damit, dass sich die BF seit vielen Jahren illegal in Österreich aufhalte. Sie habe die bestehende Ausreiseverpflichtung vehement ignoriert und sei illegal im Bundesgebiet verblieben. Ihre Familienangehörigen seien ebenfalls unrechtmäßig in Österreich und sei gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Es bestehe somit kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich. Sie gehe keiner legalen Beschäftigung nach und spreche nicht gut Deutsch. Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass die BF beharrlich fremdenrechtliche Bestimmungen missachtet habe und unerlaubt einer Beschäftigung nachgegangen sei. Sie verfüge über keine ausreichenden Existenzmittel aus legalen Quellen und erfülle nicht die Voraussetzungen für den sichtvermerkfreien Aufenthalt.

In der dagegen erhobenen Beschwerde, die sich gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, wird beantragt, den Bescheid zu beheben und die Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Hilfsweise wird ein Behebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Begründend wird festgehalten, dass die BF einen großen Teil ihres Lebens in Österreich verbracht habe. Sie sei bereits im Alter von 14 Jahren nach Österreich gelangt und bestehe ihre soziale Integration ausschließlich in Österreich. Der Umstand, dass der Aufenthalt durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe des Vaters ermöglich worden sei, ändere nichts daran, dass ein wesentlicher Teil der Sozialisation der BF in Österreich erfolgt sei. Eine Rückkehrentscheidung bedeute eine massive Beeinträchtigung ihres Privatlebens iSd Art 8 EMRK. Begründend wird festgehalten, dass die BF einen großen Teil ihres Lebens in Österreich verbracht habe. Sie sei bereits im Alter von 14 Jahren nach Österreich gelangt und bestehe ihre soziale Integration ausschließlich in Österreich. Der Umstand, dass der Aufenthalt durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe des Vaters ermöglich worden sei, ändere nichts daran, dass ein wesentlicher Teil der Sozialisation der BF in Österreich erfolgt sei. Eine Rückkehrentscheidung bedeute eine massive Beeinträchtigung ihres Privatlebens iSd Artikel 8, EMRK.

Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 02.01.2025 vor und beantragte, diese als unbegründet abzuweisen.

Mit Teilerkenntnis vom 07.01.2025, G310 2305138-1/3Z, wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben und dieser Spruchpunkt im angefochtenen Bescheid ersatzlos behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am 08.09.2025 langte ein Schreiben des Migranten Vereins XXXX beim BVwG ein. Es wurde eine Vollmacht vorgelegt und zusammengefasst mitgeteilt, dass die BF aufgrund einer bestehenden Drillings-Schwangerschaft reiseunfähig sei. Bei der BF bestehe eine Hochrisikoschwangerschaft und sie könne daher nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen. Die BF habe im XXXX 2025 XXXX , geboren am XXXX , geheiratet, der in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigt sei. Sie lebe mit ihrem Ehemann bei den Eltern des Ehegatten. Ihr wurde der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ erteilt. Zugleich wurden medizinische Befunde sowie der Bescheid der MA35 vom 02.09.2025 übermittelt. Am 08.09.2025 langte ein Schreiben des Migranten Vereins römisch 40 beim BVwG ein. Es wurde eine Vollmacht vorgelegt und zusammengefasst mitgeteilt, dass die BF aufgrund einer bestehenden Drillings-Schwangerschaft reiseunfähig sei. Bei der BF bestehe eine Hochrisikoschwangerschaft und sie könne daher nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen. Die BF habe im römisch 40 2025 römisch 40 , geboren am römisch 40 , geheiratet, der in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigt sei. Sie lebe mit ihrem Ehemann bei den Eltern des Ehegatten. Ihr wurde der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ erteilt. Zugleich wurden medizinische Befunde sowie der Bescheid der MA35 vom 02.09.2025 übermittelt.

Am 15.09.2025 teilte der Rechtsvertreter mit, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst wurde.

Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 19.09.2025 in der Außenstelle XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher ihre Eltern, ihr Bruder und eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch teilnahmen. Ein Behördenvertreter ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht). Die BF blieb der mündlichen Verhandlung entschuldigt fern. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden weitere Integrationsnachweise vorgelegt. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 19.09.2025 in der Außenstelle römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher ihre Eltern, ihr Bruder und eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch teilnahmen. Ein Behördenvertreter ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht). Die BF blieb der mündlichen Verhandlung entschuldigt fern. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden weitere Integrationsnachweise vorgelegt.

Feststellungen:

Die BF wurde am XXXX in der serbischen Ortschaft XXXX geboren und ist serbische Staatsangehörige. Sie spricht serbisch und ist verheiratet. Sie verfügt über einen gültigen Reisepass. Sie besuchte in Serbien acht Jahre eine Grundschule und verfügt über keine Berufsausbildung. Die BF wurde am römisch 40 in der serbischen Ortschaft römisch 40 geboren und ist serbische Staatsangehörige. Sie spricht serbisch und ist verheiratet. Sie verfügt über einen gültigen Reisepass. Sie besuchte in Serbien acht Jahre eine Grundschule und verfügt über keine Berufsausbildung.

Die BF reiste erstmals im Jahr 2017 und zuletzt 2023 nach Österreich. Sie hielt sich nicht durchgehend auf, sondern reiste immer wieder nach Serbien und hielt sich bei ihren Großeltern auf. Seit XXXX 22023 ist die BF durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet. Davor war sie im Zeitraum XXXX 2016 bis XXXX 2022 immer wieder im Bundesgebiet gemeldet. Die BF lebt seit XXXX 2025 im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann und ihren Schwiegereltern. Die BF reiste erstmals im Jahr 2017 und zuletzt 2023 nach Österreich. Sie hielt sich nicht durchgehend auf, sondern reiste immer wieder nach Serbien und hielt sich bei ihren Großeltern auf. Seit römisch 40 22023 ist die BF durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet. Davor war sie im Zeitraum römisch 40 2016 bis römisch 40 2022 immer wieder im Bundesgebiet gemeldet. Die BF lebt seit römisch 40 2025 im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann und ihren Schwiegereltern.

Die BF heiratete am XXXX .2025 in Serbien den serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX . Dieser verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“.Die BF heiratete am römisch 40 .2025 in Serbien den serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Dieser verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“.

Der BF wurde am XXXX .2025 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt. Der BF wurde am römisch 40 .2025 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt.

Der Vater der BF, XXXX , beantragte für die BF am XXXX .2017, einen Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot-Karte plus), der mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien (MA35) vom 12.05.2021, wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe des Vaters abgewiesen wurde. Der Vater der BF, römisch 40 , beantragte für die BF am römisch 40 .2017, einen Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot-Karte plus), der mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien (MA35) vom 12.05.2021, wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe des Vaters abgewiesen wurde.

Die BF stellte am XXXX 2024 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 aus Gründen des Art. 8 EMRK. Die BF stellte am römisch 40 2024 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 aus Gründen des Artikel 8, EMRK.

Bei der BF besteht eine Drillingsschwangerschaft.

Die BF war von XXXX .2022 bis XXXX .2022 bei XXXX als geringfügig beschäftigte Arbeiterin tätig. Sie ist aufgrund der Hochrisikoschwangerschaft derzeit nicht arbeitsfähig. Die BF ist mit ihrem Ehemann mitversichert. Die BF war von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 bei römisch 40 als geringfügig beschäftigte Arbeiterin tätig. Sie ist aufgrund der Hochrisikoschwangerschaft derzeit nicht arbeitsfähig. Die BF ist mit ihrem Ehemann mitversichert.

Sie verfügt über Deutschkenntnisse auf einem unbekannten Niveau.

Auch sonst konnten keine Anhaltspunkte für die Annahme einer tiefgreifenden Integration der BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Die BF ist strafrechtlich unbescholten.

In Serbien leben die Großeltern und weitere Verwandte der BF.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.

Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben der BF vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung sowie den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), Strafregister sowie den Sozialversicherungsdaten.

Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit der BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Zudem befinden sich im Verwaltungsakt Kopien des serbischen Reisepasses, deren Echtheit nicht in Zweifel steht. Ihre serbischen Sprachkenntnisse sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel.

Die Angaben zu ihrem Privat- und Familienleben, Schul- und fehlenden Berufsausbildung resultieren aus ihren Angaben gegenüber dem BFA und in der Beschwerde.

Die Feststellungen zur Einreise und ihren Aufenthalten im Bundesgebiet basieren auf ihren Angaben gegenüber dem BFA. Die Wohnsitzmeldungen der BF in Österreich ergeben sich aus dem ZMR.

Die Feststellungen zur Eheschließung und ihrem Ehemann ergeben sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde und der Stellungnahme vom 06.09.2025.

Im Fremdenregister ist der Aufenthaltstitel der BF dokumentiert.

Die Schwangerschaft konnte anhand des vorgelegten medizinischen Befundes vom XXXX 2025 festgestellt werden.Die Schwangerschaft konnte anhand des vorgelegten medizinischen Befundes vom römisch 40 2025 festgestellt werden.

Die Feststellungen zum negativen Aufenthaltstitelverfahren ergeben sich aus dem Fremdenregister sowie des Bescheides des Landeshauptmannes vom 12.05.2021.

Die Arbeitsunfähigkeit konnte aufgrund der Hochrisikoschwangerschaft festgestellt werden.

Ihre Beschäftigungszeiten basieren auf einer Abfrage der Sozialversicherungsdaten. Ebenso ergibt sich daraus, dass sie mit ihrem Ehemann mitversichert ist.

Nachweise über erfolgreich abgelegte Deutschkurse bzw. Deutschprüfungen wurden nicht erbracht.

Die Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus der Einsicht ins Strafregister.

Ihre familiären Anknüpfungspunkte in Serbien beruhen auf ihren Angaben gegenüber dem BFA.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 55 Abs 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs 1 Z 1 AsylG vor, ist gemäß § 55 Abs 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, mit der (auf beschäftigungsrechtlicher Ebene) ein geringerer Berechtigungsumfang verbunden ist (vgl. VwGH 18.01.2022, Ra 2020/19/0447).Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, mit der (auf beschäftigungsrechtlicher Ebene) ein geringerer Berechtigungsumfang verbunden ist vergleiche VwGH 18.01.2022, Ra 2020/19/0447).

Gemäß § 58 Abs. 9 AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet (Z 1), bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt (Z 2) oder gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist (Z 3) soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.Gemäß Paragraph 58, Absatz 9, AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet (Ziffer eins,), bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt (Ziffer 2,) oder gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist (Ziffer 3,) soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 (und damit insbesondere nach § 55 AsylG 2005) ist als subsidiäre Maßnahme konzipiert, die nur in Betracht kommt, wenn der betreffende Fremde nicht ohnehin über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt (vgl. etwa VwGH 15.06.2023, Ra 2021/22/0182; VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 (und damit insbesondere nach Paragraph 55, AsylG 2005) ist als subsidiäre Maßnahme konzipiert, die nur in Betracht kommt, wenn der betreffende Fremde nicht ohnehin über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt vergleiche etwa VwGH 15.06.2023, Ra 2021/22/0182; VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1803 BlgNR 24. GP des "Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes - FNG", BGBl. I Nr. 87/2012, zu § 58 AsylG 2005 (Seite 49) wird auszugsweise wie folgt ausgeführt:In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode des "Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes - FNG", Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zu Paragraph 58, AsylG 2005 (Seite 49) wird auszugsweise wie folgt ausgeführt:

„In Abs 9 Z 2 wird aufgrund der organisatorischen Trennung und der neuen Systematik ein Ausschlussgrund für den Fall normiert, dass der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. Dies orientiert sich an dem bisher in § 1 Abs. 2 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 normierten Grundsatz. Demnach sind diese Bestimmungen weiterhin nicht auf Personen anwendbar, die nach dem AsylG 2005 zum Aufenthalt berechtigt sind; das sind insbesondere Asylwerber, deren Antrag auf internationalen Schutz zugelassen ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung und Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. […] Ohnehin aufenthaltsberechtigte Personen sollten auch schon bisher nicht auf solche Aufenthaltstitel umsteigen können, um entsprechende Umgehungshandlungen zu vermeiden […]“.„In Absatz 9, Ziffer 2, wird aufgrund der organisatorischen Trennung und der neuen Systematik ein Ausschlussgrund für den Fall normiert, dass der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. Dies orientiert sich an dem bisher in Paragraph eins, Absatz 2, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, normierten Grundsatz. Demnach sind diese Bestimmungen weiterhin nicht auf Personen anwendbar, die nach dem AsylG 2005 zum Aufenthalt berechtigt sind; das sind insbesondere Asylwerber, deren Antrag auf internationalen Schutz zugelassen ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung und Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. […] Ohnehin aufenthaltsberechtigte Personen sollten auch schon bisher nicht auf solche Aufenthaltstitel umsteigen können, um entsprechende Umgehungshandlungen zu vermeiden […]“.

Die BF ist nunmehr seit XXXX .2025 im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, und verfügt somit über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG. Die BF ist nunmehr seit römisch 40 .2025 im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, und verfügt somit über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG.

Demzufolge war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass der gegenständliche Antrag gemäß § 58 Abs 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wird (vgl. VwGH 08.02.2022, Ra 2021/22/0009).Demzufolge war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass der gegenständliche Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen wird vergleiche VwGH 08.02.2022, Ra 2021/22/0009).

Zu den Spruchpunkten II. bis VI. des angefochtenen Bescheides:Zu den Spruchpunkten römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs 3 AsylG und § 52 Abs 3 FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Dies ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG nur dann zulässig, wenn es zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Dies ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur dann zulässig, wenn es zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Die BF ist nunmehr seit XXXX .2025 im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, welcher ihr befristet bis XXXX .2026 ausgestellt wurde. Die BF ist nunmehr seit römisch 40 .2025 im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, welcher ihr befristet bis römisch 40 .2026 ausgestellt wurde.

Gemäß § 60 Abs. 3 FPG wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird (Z1) oder ein Aufenthaltstitel nach §§ 55 bis 57 AsylG erteilt wird (Z2).Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, FPG wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird (Z1) oder ein Aufenthaltstitel nach Paragraphen 55 bis 57 AsylG erteilt wird (Z2).

Die Beschwerdeführerin erlangte somit – dokumentiert durch die Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ einen gültigen Aufenthaltstitel, welcher diese dazu berechtigt, sich im Bundesgebiet aufzuhalten.

Der Verwaltungsgerichtshof führte bereits aus, dass der aus der Ausstellung eines gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ folgende rechtmäßige Aufenthalt der Fremden bewirke – über die Fälle des § 60 Abs. 3 FrPolG 2005 hinaus – die Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung und der damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche, demzufolge insbesondere auch des darauf aufbauenden Ausspruchs nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005. Der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts steht nämlich der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0174; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151; VwGH 21.06.2022, Ra 2022/22/0058; VwGH 26.02.2024, Ra 2023/17/0130).Der Verwaltungsgerichtshof führte bereits aus, dass der aus der Ausstellung eines gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ folgende rechtmäßige Aufenthalt der Fremden bewirke – über die Fälle des Paragraph 60, Absatz 3, FrPolG 2005 hinaus – die Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung und der damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche, demzufolge insbesondere auch des darauf aufbauenden Ausspruchs nach Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005. Der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts steht nämlich der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0174; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151; VwGH 21.06.2022, Ra 2022/22/0058; VwGH 26.02.2024, Ra 2023/17/0130).

Im vorliegenden Fall wurde der BF ein Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes von der zuständigen Niederlassungsbehörde erteilt, sodass sie sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Durch die Erteilung des Aufenthaltstitels wurde der Aufenthalt der Beschwerdeführerin rechtmäßig. Die durch die belangte Behörde ausgesprochene Rückkehrentscheidung sowie die darauf beruhenden Aussprüche, insbesondere hinsichtlich der Zulässigkeit der Abschiebung und Einreiseverbot wurden sohin gegenstandslos.

Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis IV. sowie VI. ist daher Folge zu geben und diese Spruchpunkte zu beheben. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. sowie römisch sechs. ist daher Folge zu geben und diese Spruchpunkte zu beheben.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt hat, dass durch die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts infolge Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG und die dazu bewirkte Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung und die mit dieser im Zusammenhang stehenden Aussprüche ex lege erloschen sind und folglich aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sind. Dieses Ausscheiden ist nicht etwa bloß vorübergehend, sondern endgültig, sodass ein späteres Wiederaufleben und eine Vollstreckung nicht mehr möglich ist (vgl. etwa VwGH 6.12.2023, Ra 2020/22/0167, VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0085, VwGH 26.02.2024, Ra 2023/17/0130).Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt hat, dass durch die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts infolge Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG und die dazu bewirkte Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung und die mit dieser im Zusammenhang stehenden Aussprüche ex lege erloschen sind und folglich aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sind. Dieses Ausscheiden ist nicht etwa bloß vorübergehend, sondern endgültig, sodass ein späteres Wiederaufleben und eine Vollstreckung nicht mehr möglich ist vergleiche etwa VwGH 6.12.2023, Ra 2020/22/0167, VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0085, VwGH 26.02.2024, Ra 2023/17/0130).

Der Spruchpunkt V. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 07.01.2025, G310 2305138-1/3Z, behoben. Der Spruchpunkt römisch fünf. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 07.01.2025, G310 2305138-1/3Z, behoben.

Zu Spruchteil B):

Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.

Schlagworte

Einreiseverbot Fristablauf Rechtsanspruch Rückkehrentscheidung Spruchpunktbehebung Teilstattgebung Unionsrecht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:G310.2305138.1.01

Im RIS seit

04.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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