TE Bvwg Erkenntnis 2025/10/28 G314 2308700-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.10.2025
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Entscheidungsdatum

28.10.2025

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §1 Z1
GEG §6a Abs1
GEG §9 Abs1
GEG §9 Abs2
GEG §9 Abs4
GGG Art1 §16 Abs1 Z1 litc
GGG Art1 §2 Z1 litc
GGG Art1 §32
GGG Art1 §32 TP2
GGG Art1 §4 Abs4
GGG Art1 §7 Abs1 Z1
VwGVG §13 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 1 heute
  2. GEG § 1 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 1 gültig von 01.07.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. GEG § 1 gültig von 29.12.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 1 gültig von 01.07.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 1 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 1 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  8. GEG § 1 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  9. GEG § 1 gültig von 01.03.2006 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 1 gültig von 01.12.2004 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  11. GEG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  12. GEG § 1 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
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  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
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  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
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  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. VwGVG § 13 heute
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  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch


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G314 2308700-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der XXXX in XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2024, XXXX , betreffend Gerichtsgebühren (Grundverfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX ) den Beschluss (A) und erkennt zu Recht (B):Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der römisch 40 in römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2024, römisch 40 , betreffend Gerichtsgebühren (Grundverfahren römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 ) den Beschluss (A) und erkennt zu Recht (B):

A)       1.       Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig  zurückgewiesen.

2.       Der Antrag auf Herabsetzung, in eventu Stundung der Gebühren wird wegen  Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.

B)       Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

C)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG jeweils nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Nachdem der Antrag der Beschwerdeführerin (BF) auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rekurses gegen den Endbeschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX . XXXX zu AZ XXXX rechtskräftig abgewiesen worden war, brachte die durch den Rechtsanwalt XXXX vertretene BF am XXXX im elektronischen Rechtsverkehr einen Rekurs gegen den Endbeschluss ein. Auf der ersten Seite der Rechtsmittelschrift befindet sich der Vermerk „Kein Gebühreneinzug! Keine Vollmacht für das Gebührenverfahren! Verfahrenshilfeantrag sowie Antrag gem. § 9 GEG wurden von der Partei direkt gestellt“. Nachdem der Antrag der Beschwerdeführerin (BF) auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rekurses gegen den Endbeschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 . römisch 40 zu AZ römisch 40 rechtskräftig abgewiesen worden war, brachte die durch den Rechtsanwalt römisch 40 vertretene BF am römisch 40 im elektronischen Rechtsverkehr einen Rekurs gegen den Endbeschluss ein. Auf der ersten Seite der Rechtsmittelschrift befindet sich der Vermerk „Kein Gebühreneinzug! Keine Vollmacht für das Gebührenverfahren! Verfahrenshilfeantrag sowie Antrag gem. Paragraph 9, GEG wurden von der Partei direkt gestellt“.

Der BF wurde die Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rekurses gegen den Endbeschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX zu XXXX nicht bewilligt. Der BF wurde die Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rekurses gegen den Endbeschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 nicht bewilligt.

Da die Pauschalgebühr für den Rekurs nicht entrichtet worden war, wurden der BF mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom XXXX .2024 die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG von EUR 154 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG von EUR 8 (insgesamt daher EUR 162) zur Zahlung vorgeschrieben. Da die Pauschalgebühr für den Rekurs nicht entrichtet worden war, wurden der BF mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom römisch 40 .2024 die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG von EUR 154 und die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8 (insgesamt daher EUR 162) zur Zahlung vorgeschrieben.

Aufgrund der von der BF dagegen erhobenen Vorstellung schrieb der Präsident des Landesgerichts XXXX ihr mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Gebühren für das oben angeführte Rechtsmittelverfahren von EUR 162, die sich aus der Pauschalgebühr nach TP 2 GGG von EUR 154 und der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG von EUR 8 zusammensetzen, zur Zahlung binnen 14 Tagen vor. In der Begründung des Bescheids werden Grund und Höhe der zu entrichtenden Gebühren unter Angabe der gesetzlichen Grundlagen detailliert angeführt und die Haftung der BF konkret begründet. Unter Hinweis auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Gerichtsgebührensystems wird dargelegt, dass gegen das System der Gerichtsgebühren keine (verfassungsrechtlichen) Bedenken bestünden.Aufgrund der von der BF dagegen erhobenen Vorstellung schrieb der Präsident des Landesgerichts römisch 40 ihr mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Gebühren für das oben angeführte Rechtsmittelverfahren von EUR 162, die sich aus der Pauschalgebühr nach TP 2 GGG von EUR 154 und der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8 zusammensetzen, zur Zahlung binnen 14 Tagen vor. In der Begründung des Bescheids werden Grund und Höhe der zu entrichtenden Gebühren unter Angabe der gesetzlichen Grundlagen detailliert angeführt und die Haftung der BF konkret begründet. Unter Hinweis auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Gerichtsgebührensystems wird dargelegt, dass gegen das System der Gerichtsgebühren keine (verfassungsrechtlichen) Bedenken bestünden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit XXXX .2025 datierte Beschwerde der BF, mit der sie neben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung primär beantragt, diesen aufzuheben und das Verfahren einzustellen (gemeint offenbar: ihn ersatzlos zu beheben), in eventu, die Gebühren herabzusetzen, in eventu, sie bis zum Abschluss des Grundverfahrens zu stunden, sowie gemäß Art 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) einzuholen oder die Angelegenheit zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Art 140 B-VG dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) vorzulegen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit römisch 40 .2025 datierte Beschwerde der BF, mit der sie neben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung primär beantragt, diesen aufzuheben und das Verfahren einzustellen (gemeint offenbar: ihn ersatzlos zu beheben), in eventu, die Gebühren herabzusetzen, in eventu, sie bis zum Abschluss des Grundverfahrens zu stunden, sowie gemäß Artikel 267, AEUV eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) einzuholen oder die Angelegenheit zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Artikel 140, B-VG dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) vorzulegen.

Die Beschwerde enthält (offenbar irrtümlich) Ausführungen, die nicht den angefochtenen Bescheid oder das hier maßgebliche Grundverfahren betreffen (betreffend eine nicht verfahrensgegenständliche Zahlungspflicht von am Grundverfahren offenbar nicht beteiligten Rechtsanwälten für Mehrbeträge gemäß § 31 GGG). Die Beschwerde enthält (offenbar irrtümlich) Ausführungen, die nicht den angefochtenen Bescheid oder das hier maßgebliche Grundverfahren betreffen (betreffend eine nicht verfahrensgegenständliche Zahlungspflicht von am Grundverfahren offenbar nicht beteiligten Rechtsanwälten für Mehrbeträge gemäß Paragraph 31, GGG).

In Bezug auf die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Gebühren wird die Beschwerde zusammengefasst damit begründet, dass die Gerichtsgebühren in Österreich insgesamt zu hoch seien, sodass der Zugang der BF zum Recht vereitelt werde. Es sei nicht sachgerecht, Gerichtsgebühren am Anfang eines Verfahrens zahlen zu müssen. Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungskonform; es verletze Art 6 und Art 13 EMRK, Art 1 des 1.ZPEMRK, Art 7 und Art 18 B-VG sowie Art 5 StGG. Außerdem würden dadurch die Rechte gemäß Art 13, Art 41 und Art 47 GRC „ausgehebelt“. Richter und Verfahrensgegner würden die Nichtzahlung von Gerichtsgebühren (zu Unrecht) als abwertend ansehen, sodass es nicht richtig sei, dass das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gebühren abhängig sei. Es würden nicht alle, die keine ausreichenden Mittel zur Finanzierung eines Rechtsstreits hätten, Verfahrenshilfe erhalten. Oft würden auch Personen, denen die Verfahrenshilfe bewilligt worden sei, Verfahren schon aus diesem Grund verlieren. Es sei nicht einzusehen, dass für hoheitliche Angelegenheiten wie die Durchsetzung von Recht bzw. Rechtsansprüchen trotz der hohen Steuerquote noch Gerichtsgebühren zu zahlen seien. Dies würde den Grundgedanken der österreichischen Verfassung, der EMRK, der GRC und § 1 Abs 1 R-ÜG widersprechen. 110 % der Justizkosten in Österreich würden durch Gebühren finanziert, die daher eine verbotene Steuer seien. Es sei unverständlich, dass die Gerichtsgebühren vom Streitwert abhängig seien, zumal der Aufwand für das Gericht nicht mit dem Streitwert ansteige. In Bezug auf die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Gebühren wird die Beschwerde zusammengefasst damit begründet, dass die Gerichtsgebühren in Österreich insgesamt zu hoch seien, sodass der Zugang der BF zum Recht vereitelt werde. Es sei nicht sachgerecht, Gerichtsgebühren am Anfang eines Verfahrens zahlen zu müssen. Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungskonform; es verletze Artikel 6 und Artikel 13, EMRK, Artikel eins, des 1.ZPEMRK, Artikel 7 und Artikel 18, B-VG sowie Artikel 5, StGG. Außerdem würden dadurch die Rechte gemäß Artikel 13,, Artikel 41 und Artikel 47, GRC „ausgehebelt“. Richter und Verfahrensgegner würden die Nichtzahlung von Gerichtsgebühren (zu Unrecht) als abwertend ansehen, sodass es nicht richtig sei, dass das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gebühren abhängig sei. Es würden nicht alle, die keine ausreichenden Mittel zur Finanzierung eines Rechtsstreits hätten, Verfahrenshilfe erhalten. Oft würden auch Personen, denen die Verfahrenshilfe bewilligt worden sei, Verfahren schon aus diesem Grund verlieren. Es sei nicht einzusehen, dass für hoheitliche Angelegenheiten wie die Durchsetzung von Recht bzw. Rechtsansprüchen trotz der hohen Steuerquote noch Gerichtsgebühren zu zahlen seien. Dies würde den Grundgedanken der österreichischen Verfassung, der EMRK, der GRC und Paragraph eins, Absatz eins, R-ÜG widersprechen. 110 % der Justizkosten in Österreich würden durch Gebühren finanziert, die daher eine verbotene Steuer seien. Es sei unverständlich, dass die Gerichtsgebühren vom Streitwert abhängig seien, zumal der Aufwand für das Gericht nicht mit dem Streitwert ansteige.

Der Präsident des Landesgerichts XXXX legte die Beschwerde unter Anschluss eines Teils der Justizverwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Schreiben vom XXXX .2025 vor. Am XXXX .2205 wurden über Auftrag des BVwG die fehlenden Aktenteile nachgereicht. Der Präsident des Landesgerichts römisch 40 legte die Beschwerde unter Anschluss eines Teils der Justizverwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Schreiben vom römisch 40 .2025 vor. Am römisch 40 .2205 wurden über Auftrag des BVwG die fehlenden Aktenteile nachgereicht.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten. In der Beschwerde, die den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht konkret entgegentritt, wird im Wesentlichen die rechtliche Beurteilung der Vorschreibungsbehörde bekämpft.

Da der relevante Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens feststeht, erübrigt sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehendere Beweiswürdigung.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A) 1.:

Gemäß § 13 Abs 1 VwGVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Da diese hier nicht ausgeschlossen wurde, kann sie der Beschwerde auch nicht vom BVwG zuerkannt werden. Der darauf gerichtete Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Da diese hier nicht ausgeschlossen wurde, kann sie der Beschwerde auch nicht vom BVwG zuerkannt werden. Der darauf gerichtete Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchteil A) 2.:

Gemäß § 9 Abs 1 GEG kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist für einzubringende Beträge (z.B. Gerichtsgebühren) verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. § 9 Abs 2 GEG ermöglicht einen rückwirkenden Gebührennachlass für den Fall, dass die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn es im öffentlichen Interesse gelegen ist. Gemäß § 9 Abs 3 GEG hat ein Stundungs- oder Nachlassantrag keine aufschiebende Wirkung, die Einbringung kann aber auf Antrag oder von Amts wegen bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufgeschoben werden, wenn das Begehren einen ausreichenden Erfolg verspricht und nicht die Einbringlichkeit gefährdet wird. Über Anträge gemäß § 9 Abs 1 bis 3 GEG entscheidet gemäß § 9 Abs 4 GEG jeweils die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien (die mit der Ausfertigung einen Bediensteten der Einbringungsstelle ermächtigen kann) im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist für einzubringende Beträge (z.B. Gerichtsgebühren) verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Paragraph 9, Absatz 2, GEG ermöglicht einen rückwirkenden Gebührennachlass für den Fall, dass die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn es im öffentlichen Interesse gelegen ist. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, GEG hat ein Stundungs- oder Nachlassantrag keine aufschiebende Wirkung, die Einbringung kann aber auf Antrag oder von Amts wegen bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufgeschoben werden, wenn das Begehren einen ausreichenden Erfolg verspricht und nicht die Einbringlichkeit gefährdet wird. Über Anträge gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 GEG entscheidet gemäß Paragraph 9, Absatz 4, GEG jeweils die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien (die mit der Ausfertigung einen Bediensteten der Einbringungsstelle ermächtigen kann) im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.

Für die Entscheidung über die Anträge der BF auf Nachlass und auf Stundung der vorgeschriebenen Gebühren ist demnach nicht das BVwG, sondern gemäß § 9 Abs 4 GEG die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien zuständig. Die in der Beschwerde gestellten Anträge gemäß § 9 GEG sind daher mangels Zuständigkeit des BVwG zurückzuweisen. Für die Entscheidung über die Anträge der BF auf Nachlass und auf Stundung der vorgeschriebenen Gebühren ist demnach nicht das BVwG, sondern gemäß Paragraph 9, Absatz 4, GEG die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien zuständig. Die in der Beschwerde gestellten Anträge gemäß Paragraph 9, GEG sind daher mangels Zuständigkeit des BVwG zurückzuweisen.

Zwar hat das BVwG durch die subsidiäre (sinngemäße) Anwendbarkeit des § 6 AVG (siehe § 17 VwGVG) auch die Möglichkeit, derartige Anbringen, zu deren Behandlung es nicht zuständig ist, an die zuständige Stelle weiterzuleiten, die BF haben jedoch kein subjektives Recht auf die Weiterleitung ihrer Anträge iSd § 6 AVG (siehe z.B. VwGH 04.04.2024, Ra 2023/01/0194). Diese Vorgangsweise ist hier auch deshalb nicht angezeigt, weil die BF bereits früher derartige Anträge gestellt hat, die bereits an die zuständige Stelle (Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, Einbringungsstelle) weitergeleitet wurden. Zwar hat das BVwG durch die subsidiäre (sinngemäße) Anwendbarkeit des Paragraph 6, AVG (siehe Paragraph 17, VwGVG) auch die Möglichkeit, derartige Anbringen, zu deren Behandlung es nicht zuständig ist, an die zuständige Stelle weiterzuleiten, die BF haben jedoch kein subjektives Recht auf die Weiterleitung ihrer Anträge iSd Paragraph 6, AVG (siehe z.B. VwGH 04.04.2024, Ra 2023/01/0194). Diese Vorgangsweise ist hier auch deshalb nicht angezeigt, weil die BF bereits früher derartige Anträge gestellt hat, die bereits an die zuständige Stelle (Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, Einbringungsstelle) weitergeleitet wurden.

Zu Spruchteil B):

Vorauszuschicken ist, dass hier das GGG und das GEG in der bei Gebührenanfall am XXXX in Geltung stehenden Fassung anzuwenden sind, weil der Anspruch des Bundes auf die in TP 2 GGG angeführten Rechtsmittelgebühren gemäß § 2 Z 1 lit c GGG mit Überreichung der Rechtsmittelschrift entsteht.Vorauszuschicken ist, dass hier das GGG und das GEG in der bei Gebührenanfall am römisch 40 in Geltung stehenden Fassung anzuwenden sind, weil der Anspruch des Bundes auf die in TP 2 GGG angeführten Rechtsmittelgebühren gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG mit Überreichung der Rechtsmittelschrift entsteht.

Der Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG unterliegen nach Anmerkung 1 zu TP 2 GGG unter anderem Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren, also auch der von der BF erhobene Rekurs vom XXXX . Die Bemessungsgrundlage beträgt gemäß § 16 Abs 1 Z 1 lit c GGG EUR 750. Ausgehend davon ergibt sich aus TP 2 GGG in der bis 01.04.2025 geltenden Fassung für das Rekursverfahren eine Pauschalgebühr von EUR 154. Zahlungspflichtig dafür ist gemäß § 7 Abs 1 Z 1 GGG die BF als Rechtsmittelwerberin. Der Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG unterliegen nach Anmerkung 1 zu TP 2 GGG unter anderem Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren, also auch der von der BF erhobene Rekurs vom römisch 40 . Die Bemessungsgrundlage beträgt gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GGG EUR 750. Ausgehend davon ergibt sich aus TP 2 GGG in der bis 01.04.2025 geltenden Fassung für das Rekursverfahren eine Pauschalgebühr von EUR 154. Zahlungspflichtig dafür ist gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG die BF als Rechtsmittelwerberin.

Gemäß § 4 Abs 4 GGG sind Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (wie die Rechtsmittelgebühr nach TP 2 GGG) durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten, wenn die Eingabe im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht wird. Gemäß § 32 GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG. Gemäß § 1 Z 1 GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben. Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, GGG sind Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (wie die Rechtsmittelgebühr nach TP 2 GGG) durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten, wenn die Eingabe im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht wird. Gemäß Paragraph 32, GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG. Gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben.

Einer Partei, der das Gericht die Verfahrenshilfe bewilligt, steht gemäß § 8 Abs 1 GGG die persönliche Gebührenfreiheit für die hier verfahrensgegenständlichen Gerichtsgebühren zu. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, so tritt die Gebührenfreiheit gemäß § 9 Abs 1 GGG mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurde. Die Entscheidung des Gerichts über den Verfahrenshilfeantrag ist jedoch keine (abzuwartende) Voraussetzung für die Entscheidung über die Vorschreibung der Gerichtsgebühren (vgl. VwGH 11.11.2004, 2003/16/0144). Gerichtsgebühren können auch zu einem Zeitpunkt vorgeschrieben werden, zu dem über den Verfahrenshilfeantrag (noch) nicht vom Gericht entschieden wurde (vgl. VwGH 24.01.2002, 2002/16/0003). Nur dann, wenn letzten Endes überhaupt die Verfahrenshilfe bewilligt wird, tritt diese gemäß § 9 Abs 1 Satz 1 GGG rückwirkend mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurde (siehe VwGH 29.04.2013, 2011/16/0112). Da der BF die Verfahrenshilfe für die Erhebung eines Rekurses gegen den Endbeschluss vom XXXX nicht bewilligt wurde, steht ihr insoweit keine persönliche Gebührenfreiheit zu. Einer Partei, der das Gericht die Verfahrenshilfe bewilligt, steht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, GGG die persönliche Gebührenfreiheit für die hier verfahrensgegenständlichen Gerichtsgebühren zu. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, so tritt die Gebührenfreiheit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GGG mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurde. Die Entscheidung des Gerichts über den Verfahrenshilfeantrag ist jedoch keine (abzuwartende) Voraussetzung für die Entscheidung über die Vorschreibung der Gerichtsgebühren vergleiche VwGH 11.11.2004, 2003/16/0144). Gerichtsgebühren können auch zu einem Zeitpunkt vorgeschrieben werden, zu dem über den Verfahrenshilfeantrag (noch) nicht vom Gericht entschieden wurde vergleiche VwGH 24.01.2002, 2002/16/0003). Nur dann, wenn letzten Endes überhaupt die Verfahrenshilfe bewilligt wird, tritt diese gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Satz 1 GGG rückwirkend mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurde (siehe VwGH 29.04.2013, 2011/16/0112). Da der BF die Verfahrenshilfe für die Erhebung eines Rekurses gegen den Endbeschluss vom römisch 40 nicht bewilligt wurde, steht ihr insoweit keine persönliche Gebührenfreiheit zu.

Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. Den Beschwerdeausführungen ist noch Folgendes entgegenzuhalten:

Das BVwG teilt die in der Beschwerde geäußerten grundsätzlichen verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren – ausgehend von den bei Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 § 1 GGG E 1 ff angeführten höchstgerichtlichen Entscheidungen – nicht, sodass sowohl eine Antragstellung nach Art 140 B-VG als auch ein Vorabentscheidungsersuchen unterbleiben. Das BVwG teilt die in der Beschwerde geäußerten grundsätzlichen verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren – ausgehend von den bei Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 Paragraph eins, GGG E 1 ff angeführten höchstgerichtlichen Entscheidungen – nicht, sodass sowohl eine Antragstellung nach Artikel 140, B-VG als auch ein Vorabentscheidungsersuchen unterbleiben.

Der VfGH hat in der Entscheidung vom 04.03.2025, G130/24 und G 131/24, seine frühere Rechtsprechung bekräftigt, dass dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt und es ihm freisteht, im Hinblick auf die Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen. Darüber hinaus darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbare äußere Merkmale sachgerecht anknüpfen sowie Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie berücksichtigen. Eine strenge Äquivalenz der Gerichtsgebühren im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, ist nicht erforderlich. Welchem der genannten Prinzipien der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Gerichtsgebührensystems welches Gewicht beimisst, unterfällt gleichfalls seinem weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, solange das System in sich konsistent ausgestaltet ist. Auch eine Anknüpfung am Wert des Rechts oder am Nutzen der Parteien begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Hinsichtlich der Bemessung der Gerichtsgebühren hat der VfGH ferner ausgesprochen, dass die allgemeine Orientierung am Streitwert des Gerichtsverfahrens der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens dient und dem keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenstehen. So ist es auch nicht unsachlich, wenn das GGG Gebühren in einem Hundertsatz der jeweiligen Bemessungsgrundlage festlegt, sodass sich ihre Höhe linear mit steigendem Streitwert bewegt und für die Gerichtsgebühren keine Obergrenze besteht. Sogar eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, ist daher nicht schon auf Grund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iSd Art 6 Abs 1 EMRK vereiteln würde. Dies gilt in gleicher Weise für die Rechtsmittelverfahren. Die Anknüpfung an den Streitwert des Rechtsmittelinteresses ist ebenso sachlich gerechtfertigt. Hinsichtlich der Bemessung der Gerichtsgebühren hat der VfGH ferner ausgesprochen, dass die allgemeine Orientierung am Streitwert des Gerichtsverfahrens der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens dient und dem keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenstehen. So ist es auch nicht unsachlich, wenn das GGG Gebühren in einem Hundertsatz der jeweiligen Bemessungsgrundlage festlegt, sodass sich ihre Höhe linear mit steigendem Streitwert bewegt und für die Gerichtsgebühren keine Obergrenze besteht. Sogar eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, ist daher nicht schon auf Grund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK vereiteln würde. Dies gilt in gleicher Weise für die Rechtsmittelverfahren. Die Anknüpfung an den Streitwert des Rechtsmittelinteresses ist ebenso sachlich gerechtfertigt.

Diese Rechtsprechung, so der VfGH in der zitierten Entscheidung weiter, steht auch im Einklang mit jener des EGMR, wonach die Einhebung von Gerichtsgebühren nicht mit dem in Art 6 Abs 1 EMRK gewährleisteten Recht auf Zugang zu einem Gericht unvereinbar ist. Mit Blick auf das österreichische System der Gerichtsgebühren hat der EGMR betont, dass das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhänge, und insofern Zugang zum Gericht bestehe. Er hat ferner akzeptiert, dass die Höhe der Gebühren vom Streitwert abhängig gemacht wird. In diesem Zusammenhang hat der EGMR auch berücksichtigt, dass das Institut der Verfahrenshilfe zur Verfügung steht, das eine Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren ermöglicht. Hinzu kommt, dass auch eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich sind oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Vor diesem Hintergrund gelangte der EGMR zur Auffassung, dass das österreichische Gerichtsgebührensystem hinreichend flexibel ausgestaltet sei, um einer Partei die vollständige oder teilweise Befreiung von den Gerichtsgebühren oder eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren zu ermöglichen.Diese Rechtsprechung, so der VfGH in der zitierten Entscheidung weiter, steht auch im Einklang mit jener des EGMR, wonach die Einhebung von Gerichtsgebühren nicht mit dem in Artikel 6, Absatz eins, EMRK gewährleisteten Recht auf Zugang zu einem Gericht unvereinbar ist. Mit Blick auf das österreichische System der Gerichtsgebühren hat der EGMR betont, dass das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhänge, und insofern Zugang zum Gericht bestehe. Er hat ferner akzeptiert, dass die Höhe der Gebühren vom Streitwert abhängig gemacht wird. In diesem Zusammenhang hat der EGMR auch berücksichtigt, dass das Institut der Verfahrenshilfe zur Verfügung steht, das eine Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren ermöglicht. Hinzu kommt, dass auch eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich sind oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Vor diesem Hintergrund gelangte der EGMR zur Auffassung, dass das österreichische Gerichtsgebührensystem hinreichend flexibel ausgestaltet sei, um einer Partei die vollständige oder teilweise Befreiung von den Gerichtsgebühren oder eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren zu ermöglichen.

Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er die Gebühren in unterschiedlichen Verfahrensstadien unterschiedlich hoch festsetzt und er in einer Durchschnittsbetrachtung am verursachten Aufwand ebenso wie am Nutzen der Parteien anknüpft. Ein abgestuftes Gebührensystem, das insbesondere berücksichtigt, dass in Rechtsmittelverfahren den Parteien eine nochmalige Prüfung ihres Rechtsstandpunkts durch eine weitere Instanz ermöglicht wird, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist sohin verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber in TP 2 und 3 GGG für die zweite bzw. dritte Instanz eine höhere Gebühr als für die erste Instanz festlegt.

Die hier anzuwendenden Bestimmungen stammen nicht aus der Zeit des Nationalsozialismus, sondern wurden durchwegs nach dem 10.04.1945 erlassen, sodass diesbezüglich keine feststellende Kundmachung iSd § 1 Abs 2 R-ÜG erlassen wurde. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Normen des GGG und des GEG mit den Grundsätzen einer Demokratie unvereinbar oder mit typischem Gedankengut des Nationalsozialismus behaftet wären, kann der Verweis auf § 1 Abs 1 R-ÜG in der Beschwerde nicht nachvollzogen werden.Die hier anzuwendenden Bestimmungen stammen nicht aus der Zeit des Nationalsozialismus, sondern wurden durchwegs nach dem 10.04.1945 erlassen, sodass diesbezüglich keine feststellende Kundmachung iSd Paragraph eins, Absatz 2, R-ÜG erlassen wurde. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Normen des GGG und des GEG mit den Grundsätzen einer Demokratie unvereinbar oder mit typischem Gedankengut des Nationalsozialismus behaftet wären, kann der Verweis auf Paragraph eins, Absatz eins, R-ÜG in der Beschwerde nicht nachvollzogen werden.

Die Beschwerde zeigt nicht konkret auf, inwieweit der angefochtene Bescheid in Anwendung von Unionsrecht erging und warum er europarechtswidrig sein soll. Aus dem gemeinschaftsrechtlichen Sekundärrecht ergibt sich jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür, dass Gerichtsgebühren den Handel oder den Kapital- und Zahlungsverkehr behindern könnten (siehe VwGH 20.12.2007, 2004/16/0138).

Da somit die Haftung der BF für die vorgeschriebene Pauschalgebühr und Einhebungsgebühr dem Grunde und der Höhe nach zu Recht ausgesprochen wurde und dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde (soweit keine Zurückweisung erfolgt) im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.Da somit die Haftung der BF für die vorgeschriebene Pauschalgebühr und Einhebungsgebühr dem Grunde und der Höhe nach zu Recht ausgesprochen wurde und dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde (soweit keine Zurückweisung erfolgt) im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.

Eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zuzulassen, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an bestehender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren konnte.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zuzulassen, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an bestehender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren konnte.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Bemessungsgrundlage Einhebungsgebühr Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Herabsetzung Pauschalgebühren Rekursgebühr Stundungsantrag Unzuständigkeit BVwG verfassungsrechtliche Bedenken Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:G314.2308700.1.00

Im RIS seit

30.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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