TE Vfgh Erkenntnis 2006/11/28 B1511/06

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Veröffentlicht am 28.11.2006
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
BDG 1979
VfGG §88

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch objektive Willkür bei der Besetzung einer Direktorenstelle an einer Höheren Bundeslehranstalt; keine ausreichende Bescheidbegründung

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.520,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist an der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe und Hotelfachschule 9900 Lienz, Weidengasse , als Professor tätig. Der Beschwerdeführer bewarb sich - mit weiteren Personen - fristgerecht um die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 5. April 2004 ausgeschriebene Stelle eines Direktors an der genannten Schule.

Im Verfahren zur Besetzung dieser Stelle erstattete das Kollegium des Landesschulrates für Tirol der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur einen Besetzungsvorschlag, in dem der Beschwerdeführer an zweiter und der in der Folge ernannte Mitbewerber an erster Stelle gereiht war.

In weiterer Folge wurde dieser Mitbewerber auf Vorschlag der genannten Bundesministerin mit Entschließung des Bundespräsidenten zum Direktor der genannten Schule ernannt, wovon der erfolgreiche Bewerber mit Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur in Kenntnis gesetzt wurde.

Mit einem weiteren Bescheid der genannten Bundesministerin wurde die Bewerbung des Beschwerdeführers um die genannte Direktorenstelle abgewiesen.

2. Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art7 Abs1 B-VG) geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehrt wird.

Die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur als belangte Behörde erstattete - unter Vorlage der Verwaltungsakten - eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der ernannte Mitbewerber erstattete eine Äußerung.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige (vgl. VfSlg. 15.696/1999) - Beschwerde erwogen:

1. Die Beschwerde entspricht in allen entscheidungswesentlichen Belangen der dem hg. Erkenntnis vom 25. September 2006 B900/05 zugrunde liegenden Beschwerde, die sich gegen die Entscheidung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Besetzung der Schulleiterstelle der Höheren Bundeslehranstalt für Tourismus in Krems wandte. Der Umstand, dass dort nur der an die Beschwerdeführerin gerichtete, ihre Bewerbung abweisende Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur bekämpft war und nicht auch - so wie hier - der nicht begründete (Intimations-)Bescheid betreffend die Ernennung des Mitbewerbers, ändert daran nichts (vgl. erneut VfSlg. 15.696/1999).

2. Der Verfassungsgerichtshof kann sich daher darauf beschränken, auf die Entscheidungsgründe seines zu B900/05 am 25. September 2006 gefällten Erkenntnisses hinzuweisen; aus diesem ergibt sich auch für den vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt wurde und die Bescheide daher aufzuheben waren.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- sowie zwei Eingabengebühren jeweils in der Höhe von € 180,-- enthalten.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Bescheidbegründung, Dienstrecht, Gleichbehandlung, Lehrer, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1511.2006

Dokumentnummer

JFT_09938872_06B01511_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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