Entscheidungsdatum
13.11.2025Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
,
W600 2315004-1/16E
W600 2315004-2/3E
BESCHLUSSW600 2315004-2/3E, BESCHLUSS
1.)
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA über den Antrag des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Ungarn, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Festnahme am XXXX 2025 und Anhaltung im Stande der Festnahme von XXXX 2025 bis XXXX 2025:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA über den Antrag des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Ungarn, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Festnahme am römisch 40 2025 und Anhaltung im Stande der Festnahme von römisch 40 2025 bis römisch 40 2025:
A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 VwGVG abgewiesen. A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 33, VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.)
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Ungarn, gegen die Festnahme am XXXX 2025 und Anhaltung im Stande der Festnahme von XXXX 2025 bis XXXX 2025:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Ungarn, gegen die Festnahme am römisch 40 2025 und Anhaltung im Stande der Festnahme von römisch 40 2025 bis römisch 40 2025:
A)
I. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) gemäß § 34 Abs. 1, 3 und 4 Z 3 VwGVG iVm. § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung Kosten in der Höhe von insgesamt € 426,20 innerhalb von 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) gemäß Paragraph 34, Absatz eins, 3 und 4 Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung Kosten in der Höhe von insgesamt € 426,20 innerhalb von 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX 2025 im Bundesgebiet von Polizisten betreten und wegen unrechtmäßigen Aufenthalts in Vollziehung eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) festgenommen und nach niederschriftlicher Einvernahme vor dem BFA, am XXXX 2025 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 2025 im Bundesgebiet von Polizisten betreten und wegen unrechtmäßigen Aufenthalts in Vollziehung eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) festgenommen und nach niederschriftlicher Einvernahme vor dem BFA, am römisch 40 2025 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.
2. Mit am 25.06.2025 per Post beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen seine Festnahme am XXXX 2025 und seine anschließende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis XXXX 2025 sowie konkret bezeichneter Modalitäten seiner Anhaltung bzw. Abschiebung.2. Mit am 25.06.2025 per Post beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen seine Festnahme am römisch 40 2025 und seine anschließende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis römisch 40 2025 sowie konkret bezeichneter Modalitäten seiner Anhaltung bzw. Abschiebung.
3. Das BFA legte die zugehörigen Verwaltungsakten dem BVwG vor und gab unter einem am 30.06.25025 eine Stellungnahme ab.
4. Mit schriftlichem Verspätungsvorhalt vom 08.07.2025, dem BF zugestellt am 15.07.2025, wurde der BF über die voraussichtliche Verspätung seiner Beschwerde in Kenntnis gesetzt, und ihm eine Frist von drei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
5. Mit am 15.07.2025 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz gab der BF eine Stellungnahme ab und beantragte sinngemäß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zum Verfahrensgang:
Mit Bescheid des BFA vom 13.11.2024, wurde der BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und diesem kein Durchsetzungsaufschub gewährt. (Fremdenakt, Bescheid des BFA vom 13.11.2024, AS 43ff [2315004-1, OZ 4]) Das BFA machte besagten Bescheid gemäß § 25 ZustellG durch Kundmachung an der Amtstafel am 15.11.2024 bekannt. (Fremdenakt, öffentliche Kundmachung gemäß § 25 ZustG des BFA vom 15.11.2024, AS 59 [2315004-1, OZ 4])Mit Bescheid des BFA vom 13.11.2024, wurde der BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und diesem kein Durchsetzungsaufschub gewährt. (Fremdenakt, Bescheid des BFA vom 13.11.2024, AS 43ff [2315004-1, OZ 4]) Das BFA machte besagten Bescheid gemäß Paragraph 25, ZustellG durch Kundmachung an der Amtstafel am 15.11.2024 bekannt. (Fremdenakt, öffentliche Kundmachung gemäß Paragraph 25, ZustG des BFA vom 15.11.2024, AS 59 [2315004-1, OZ 4])
Der BF wurde am XXXX 2025 im Bundesgebiet von Polizisten betreten und wegen unrechtmäßigen Aufenthalts in Vollziehung eines Festnahmeauftrages des BFA vom selben Tag um 00:10 Uhr festgenommen und über den Grund seiner Festnahme belehrt. Im Zuge der Festnahme wurde auf Ersuchen des BF diesem um 00:40 Uhr die Kontaktaufnahme mit dem Journal-Rechtsanwalt ermöglicht. (Fremdenakt, Bericht der LPD XXXX vom XXXX 2025, AS 69 [2315004-1, OZ 4]); 2315004-1, Anhalteprotokoll I und II der LPD XXXX , vom XXXX 2024, OZ 15)Der BF wurde am römisch 40 2025 im Bundesgebiet von Polizisten betreten und wegen unrechtmäßigen Aufenthalts in Vollziehung eines Festnahmeauftrages des BFA vom selben Tag um 00:10 Uhr festgenommen und über den Grund seiner Festnahme belehrt. Im Zuge der Festnahme wurde auf Ersuchen des BF diesem um 00:40 Uhr die Kontaktaufnahme mit dem Journal-Rechtsanwalt ermöglicht. (Fremdenakt, Bericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 2025, AS 69 [2315004-1, OZ 4]); 2315004-1, Anhalteprotokoll römisch eins und römisch zwei der LPD römisch 40 , vom römisch 40 2024, OZ 15)
Am XXXX 2025 erließ das BFA einen Abschiebeauftrag gegen den BF, wonach dieser am XXXX 2025 auf dem Landweg in seinen Herkunftsstaat abzuschieben sei. (Fremdenakt, Abschiebauftrag vom XXXX 2025, AS 63f [2315004-1, OZ 4]) Am römisch 40 2025 erließ das BFA einen Abschiebeauftrag gegen den BF, wonach dieser am römisch 40 2025 auf dem Landweg in seinen Herkunftsstaat abzuschieben sei. (Fremdenakt, Abschiebauftrag vom römisch 40 2025, AS 63f [2315004-1, OZ 4])
Am XXXX 2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Der BF wurde dabei darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung vorliegt, er aufgrund nicht erfolgter Verlagerung seines Lebensmittelpunktes ins Ausland sich unrechtmäßig in Österreich aufhält und bis zu seiner Abschiebung nach Ungarn in Haft verbleiben werde. (Fremdenakt, Protokoll der Einvernahme vom XXXX 2025, AS 91ff; Fremdenakt, Aktenvermerk des BFA über die erfolgte Rückübersetzung der Niederschrift vom XXXX 2025, AS 97 [2315004-1, OZ 4])Am römisch 40 2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Der BF wurde dabei darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung vorliegt, er aufgrund nicht erfolgter Verlagerung seines Lebensmittelpunktes ins Ausland sich unrechtmäßig in Österreich aufhält und bis zu seiner Abschiebung nach Ungarn in Haft verbleiben werde. (Fremdenakt, Protokoll der Einvernahme vom römisch 40 2025, AS 91ff; Fremdenakt, Aktenvermerk des BFA über die erfolgte Rückübersetzung der Niederschrift vom römisch 40 2025, AS 97 [2315004-1, OZ 4])
Der BF wurde am XXXX 2025 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. (Fremdenakt, Durchführungsbericht vom XXXX 2025, AS 67 [2315004-1, OZ 4])Der BF wurde am römisch 40 2025 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. (Fremdenakt, Durchführungsbericht vom römisch 40 2025, AS 67 [2315004-1, OZ 4])
Mit am 25.06.2025 per Post eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen seine Festnahme am XXXX 2025 und anschließende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft sowie konkret bezeichneter Modalitäten im Zusammenhang mit seiner Anhaltung bzw. Abschiebung. (2315004-1, Beschwerdeschriftsatz samt Briefkuvert, OZ 1)Mit am 25.06.2025 per Post eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen seine Festnahme am römisch 40 2025 und anschließende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft sowie konkret bezeichneter Modalitäten im Zusammenhang mit seiner Anhaltung bzw. Abschiebung. (2315004-1, Beschwerdeschriftsatz samt Briefkuvert, OZ 1)
Das BFA legte die zugehörigen Verwaltungsakten dem BVwG vor und gab am 30.06.25025 eine Stellungnahme ab. Unter einem wurde Kostenersatz beantragt. (2315004-1: Verwaltungsakten, OZ 4; Stellungnahme des BFA vom 30.06.2025, OZ 5 und OZ 6)
Mit schriftlichem Verspätungsvorhalt vom 08.07.2025, wurde der BF über die voraussichtliche Verspätung seiner Beschwerde in Kenntnis gesetzt, und ihm eine Frist von drei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. (Verspätungsvorhalt vom 08.07.2025, OZ 7 [2315004-1]) Besagter Verspätungsvorhalt konnte dem BF am 15.07.2025 persönlich ausgefolgt werden und war der BF bereit diesen entgegenzunehmen. (2315004-1, Übernahmebestätigung vom 15.07.2025, OZ 7)
Mit am 15.07.2025 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz gab der BF eine Stellungnahme ab und beantragte unter einem sinngemäß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist aufgrund falscher Rechtsmittelbelehrung. (2315004-1, Schreiben des BF vom 15.07.2025, OZ 8; 2315004-2, OZ 1) )
1.2. Weitere Feststellungen:
Der BF trägt die oben im Spruch genannten Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Ungarn.
Der BF wurde im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA am XXXX 2025 darüber informiert, dass gegen ihn eine Ausweisung erlassen wurde, welche am 30.12.2024 in Rechtskraft erwachsen sei, und er deshalb Österreich für sechs Monate verlassen müsse. Der BF wurde im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 2025 darüber informiert, dass gegen ihn eine Ausweisung erlassen wurde, welche am 30.12.2024 in Rechtskraft erwachsen sei, und er deshalb Österreich für sechs Monate verlassen müsse.
Gründe, welchen den BF vor der Erhebung einer Beschwerde gegen seine Festnahme, Anhaltung und Modalitäten im Zuge selbiger, innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung besagter Maßnahmen gehindert hätten, lagen nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte des BFA (im Folgenden: Fremdenakt) und in den gegenständlichen Gerichtsakt des BVwG. Ferner wurde Einsicht genommen in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem (im Folgenden: GVS-Informationssystem), in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der angeführten Verwaltungsakten des BFA und der gegenständlichen die Maßnahmenbeschwerde (vgl. 2315004-1) sowie den Wiedereinsetzungsantrag (vgl. 2315004-2) des BF betreffenden Gerichtsakten, sowie aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister und in die Anhaltedatei, und ergeben sich die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang aus den in den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten einliegenden und oben jeweils in Klammer angeführten Beweismitteln. Vom BF wurde kein davon abweichender Sachverhalt substantiiert vorgebracht. Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der angeführten Verwaltungsakten des BFA und der gegenständlichen die Maßnahmenbeschwerde vergleiche 2315004-1) sowie den Wiedereinsetzungsantrag vergleiche 2315004-2) des BF betreffenden Gerichtsakten, sowie aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister und in die Anhaltedatei, und ergeben sich die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang aus den in den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten einliegenden und oben jeweils in Klammer angeführten Beweismitteln. Vom BF wurde kein davon abweichender Sachverhalt substantiiert vorgebracht.
2.2. Zu den sonstigen Feststellungen:
Die Feststellungen zur Identität und Staatsbürgerschaft des BF beruhen auf seinen diesbezüglich übereinstimmenden Angaben vor dem BFA (vgl. 2315004-1, Fremdenakt, AS 91ff) und in seinem Beschwerdeschriftsatz (vgl. 2315004-1, OZ 1) sowie seiner Stellungnahme und Wiedereinsetzungsantrag (2315004-1, OZ 8; 2315004-2, OZ 1). Zudem war der BF im Besitz einer ungarischen ID-Karte und eines ungarischen Reisepasses, welche seine Angaben bestätigen. (vgl. Fremdenregister) Die Feststellungen zur Identität und Staatsbürgerschaft des BF beruhen auf seinen diesbezüglich übereinstimmenden Angaben vor dem BFA vergleiche 2315004-1, Fremdenakt, AS 91ff) und in seinem Beschwerdeschriftsatz vergleiche 2315004-1, OZ 1) sowie seiner Stellungnahme und Wiedereinsetzungsantrag (2315004-1, OZ 8; 2315004-2, OZ 1). Zudem war der BF im Besitz einer ungarischen ID-Karte und eines ungarischen Reisepasses, welche seine Angaben bestätigen. vergleiche Fremdenregister)
Dass der BF im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA hinsichtlich des Bestehens einer Ausweisungsentscheidung und der Verpflichtung sich sechs Monate lang außerhalb von Österreich aufzuhalten informiert wurde, beruht aus der Zusammenschau der Niederschrift vom XXXX 2025 (vgl. 2315004-1, OZ 91ff) und den Angaben des BF in seiner Stellungnahme und Wiedereinsetzungsantrag vom 15.07.2025. (vgl. 2315004-1, OZ 8; 2315004-2) Besagter Niederschrift kann entnommen werden, dass der BF darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung gegen ihn erlassen wurde. Auf Nachfrage des BF über eine Beschwerdemöglichkeit gegen selbige wurde der BF über die Rechtsmittelfrist und die Notwendigkeit der Verlagerung seines Rechtsmittelpunktes belehrt. (vgl. 2215004-1, AS 92) In weiterer Folge gab der BF an, dass es sein Plan gewesen wäre am Sonntag oder Montag nach Ungarn zu fahren, und er sich an das Recht halten und sechs Monate lang nicht wiederzukommen. (vgl. 2215004-1, AS 93) Vor diesem Hintergrund ist zu erkennen, dass dem BF seitens des BFA im Zuge der Belehrung über die Verlagerung des Lebensmittelpunktes mitgeteilt wurde, dass er sich dafür sechs Monate lang außerhalb Österreichs aufhalten müsse, um seine Ausweisungsentscheidung hinfällig werden zu lassen. Weshalb der BF sonst angeben hätte sollen, sich an das Recht (gemeint wohl Gesetz) halten und sechs Monate lang nicht wiederkommen wolle, ließe sich sonst nicht erklären. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Angabe des BF in seiner Stellungnahme vom 15.07.2025 nicht über seine Pflicht zum Aufenthalt von sechs Monaten außerhalb Österreichs belehrt worden zu sein, als nicht schlüssig und nachvollziehbar. Der Niederschrift lässt sich letztlich nicht entnehmen, dass dem BF eine Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde, wonach er bis zu sechs Monate nach Beendigung der gegen ihn gesetzten „Maßnahmen“ Beschwerde gegen diese erheben könne.Dass der BF im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA hinsichtlich des Bestehens einer Ausweisungsentscheidung und der Verpflichtung sich sechs Monate lang außerhalb von Österreich aufzuhalten informiert wurde, beruht aus der Zusammenschau der Niederschrift vom römisch 40 2025 vergleiche 2315004-1, OZ 91ff) und den Angaben des BF in seiner Stellungnahme und Wiedereinsetzungsantrag vom 15.07.2025. vergleiche 2315004-1, OZ 8; 2315004-2) Besagter Niederschrift kann entnommen werden, dass der BF darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung gegen ihn erlassen wurde. Auf Nachfrage des BF über eine Beschwerdemöglichkeit gegen selbige wurde der BF über die Rechtsmittelfrist und die Notwendigkeit der Verlagerung seines Rechtsmittelpunktes belehrt. vergleiche 2215004-1, AS 92) In weiterer Folge gab der BF an, dass es sein Plan gewesen wäre am Sonntag oder Montag nach Ungarn zu fahren, und er sich an das Recht halten und sechs Monate lang nicht wiederzukommen. vergleiche 2215004-1, AS 93) Vor diesem Hintergrund ist zu erkennen, dass dem BF seitens des BFA im Zuge der Belehrung über die Verlagerung des Lebensmittelpunktes mitgeteilt wurde, dass er sich dafür sechs Monate lang außerhalb Österreichs aufhalten müsse, um seine Ausweisungsentscheidung hinfällig werden zu lassen. Weshalb der BF sonst angeben hätte sollen, sich an das Recht (gemeint wohl Gesetz) halten und sechs Monate lang nicht wiederkommen wolle, ließe sich sonst nicht erklären. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Angabe des BF in seiner Stellungnahme vom 15.07.2025 nicht über seine Pflicht zum Aufenthalt von sechs Monaten außerhalb Österreichs belehrt worden zu sein, als nicht schlüssig und nachvollziehbar. Der Niederschrift lässt sich letztlich nicht entnehmen, dass dem BF eine Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde, wonach er bis zu sechs Monate nach Beendigung der gegen ihn gesetzten „Maßnahmen“ Beschwerde gegen diese erheben könne.
Insofern der BF in seiner Stellungnahme vom 15.07.2025 zudem angibt, dass in dem ihm ausgefolgten Dokumenten eine sechsmonatige Beschwerdefrist gegen seine Festnahme zustehen würde, vermochte der BF dies nicht zu belegen. Der BF brachte das von ihm genannte Schriftstück nicht in Vorlage und lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass der BF ein Schreiben mit den von ihm genannten Angaben erhalten hat. Die bloße Behauptung eine falsche Rechtsmittelbelehrung in Schriftform erhalten zu haben ohne besagtes Schriftstück in Vorlage zu bringen genügt als substantiiertes Vorbringen nicht. Darüber hinaus wurde der BF im Zuge seiner Festnahme am XXXX 2025 über den Grund selbiger belehrt und damit die Verteidigung seiner Rechte ermöglicht. Ferner wurde es dem BF ermöglicht mit dem Rechtsanwalt-Journaldienst Kontakt aufzunehmen und ihm somit die Möglichkeit sich rechtlich hinsichtlich seiner Festnahme und der Bekämpfung selbiger zu informieren und beraten geboten. Insofern der BF in seiner Stellungnahme vom 15.07.2025 zudem angibt, dass in dem ihm ausgefolgten Dokumenten eine sechsmonatige Beschwerdefrist gegen seine Festnahme zustehen würde, vermochte der BF dies nicht zu belegen. Der BF brachte das von ihm genannte Schriftstück nicht in Vorlage und lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass der BF ein Schreiben mit den von ihm genannten Angaben erhalten hat. Die bloße Behauptung eine falsche Rechtsmittelbelehrung in Schriftform erhalten zu haben ohne besagtes Schriftstück in Vorlage zu bringen genügt als substantiiertes Vorbringen nicht. Darüber hinaus wurde der BF im Zuge seiner Festnahme am römisch 40 2025 über den Grund selbiger belehrt und damit die Verteidigung seiner Rechte ermöglicht. Ferner wurde es dem BF ermöglicht mit dem Rechtsanwalt-Journaldienst Kontakt aufzunehmen und ihm somit die Möglichkeit sich rechtlich hinsichtlich seiner Festnahme und der Bekämpfung selbiger zu informieren und beraten geboten.
Dass der BF tatsächlich, sohin physisch oder psychisch an der Einbringung einer Beschwerde innerhalb von sechs Wochen nach seiner Abschiebung gehindert gewesen wäre, wurde vom BF nicht substantiiert behauptet. Vielmehr vermeinte der BF, aufgrund einer falschen und/oder unterlassenen Rechtsmittelbelehrung von einer sechsmonatigen Beschwerdefrist ausgegangen zu sein.
Das Vorbringen des BF in Haft bzw. bei seiner Einvernahme vor dem BFA gefoltert worden zu sein, entbehrt jeglicher Logik. Mangels konkretem Vorbringen des BF hinsichtlich eines nachvollziehbaren Grundes, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, welches Motiv das BFA, die Polizei und/oder ein Geheimdienst gehabt haben sollte, den BF durch Strom, Betäubungsmitteln und Laserstrahlen zu foltern. Zudem ist festzuhalten, dass der BF bereits in seiner Einvernahme vor dem BFA angab, von einer unbekannten Person in seinem Haftraum mit einem Tuch vergiftet worden zu sein, dies aber nicht beweisen zu können. (vgl. Fremdenakt, AS 92 [2315004-1, OZ 4]) In weiterer Folge wurde vom BF besagter Vorfall jedoch nicht mehr thematisiert. Selbst nachdem ihm am Ende der Einvernahme die Möglichkeit eingeräumt wurde, eine Stellungnahme abzugeben, sohin Weiteres vorzubringen, thematisierte der BF allfällige Folterungen und/oder körperliche Übergriffe nicht, sondern verneinte es, etwas Ergänzendes vorbringen zu wollen. Davon ausgehend, dass eine Person, die tatsächlich körperlichen Übergriffen ausgesetzt war/ist, dies jedenfalls von sich aus bei jeder Gelegenheit vorbringen würde, und keinesfalls eine angebotene Möglichkeit seine Vorhalte schriftlich festzuhalten und näher auszuführen ausschlagen würde, kann dem BF kein Glauben geschenkt werden. In diesem Kontext ist zudem anzumerken, dass der Umstand, dass der BF in seiner gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde vorbringt, sich durch die Rückgabe von Geldscheinen ungeachtet der Richtigkeit deren Betrages, nur aufgrund dessen, dass es sich dabei nicht um dieselben die ihm abgenommen wurden, sohin diese andere Seriennummern als „seine abgenommenen Geldscheine“ trugen, in seinen Rechten verletzt erachtet, auf ein eigenwilliges Rechtsverständnis und Rechtschutzinteresse des BF schließen lässt. Ferner wurde bei der Hafttauglichkeitsuntersuchung am XXXX 2025 – auf das Bestehen einer psychiatrischen Erkrankung hinweisend – festgehalten, dass der BF einer psychiatrischen Behandlung bei weiterer Anhaltung bedürfe. (vgl. 2315004-1, Anhalteprotokoll III vom XXXX 2025, OZ 11) Letztlich wurde am XXXX 2025, mit Verweis darauf, dass der BF vermeinte in der Zelle gefoltert und vergiftet zu werden, amtsärztlich festgehalten, dass der BF an paranoiden Zuständen leide. Zudem wurde seitens des psychologischen Dienstes vermerkt, dass der BF in einer Einzelzelle angehalten worden sei, wegen Schaums im Urin annahm vergiftet zu werden und der Gabe von Beruhigungs- und Schlafmedikation selbst zugestimmt habe. (vgl. 2315004-1, Patientenkartei, OZ 11) Dies weist darauf hin, dass besagte Vorhalte einzig den Gedanken des BF entsprungen sind und/oder der BF diese bloß zum Zwecke seiner Entlassung aus der Schubhaft wahrheitswidrig vorgebracht und im gegenständlichen Verfahren zur Stützung seiner Beschwerde erneut behauptet wurden. Das Vorbringen des BF in Haft bzw. bei seiner Einvernahme vor dem BFA gefoltert worden zu sein, entbehrt jeglicher Logik. Mangels konkretem Vorbringen des BF hinsichtlich eines nachvollziehbaren Grundes, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, welches Motiv das BFA, die Polizei und/oder ein Geheimdienst gehabt haben sollte, den BF durch Strom, Betäubungsmitteln und Laserstrahlen zu foltern. Zudem ist festzuhalten, dass der BF bereits in seiner Einvernahme vor dem BFA angab, von einer unbekannten Person in seinem Haftraum mit einem Tuch vergiftet worden zu sein, dies aber nicht beweisen zu können. vergleiche Fremdenakt, AS 92 [2315004-1, OZ 4]) In weiterer Folge wurde vom BF besagter Vorfall jedoch nicht mehr thematisiert. Selbst nachdem ihm am Ende der Einvernahme die Möglichkeit eingeräumt wurde, eine Stellungnahme abzugeben, sohin Weiteres vorzubringen, thematisierte der BF allfällige Folterungen und/oder körperliche Übergriffe nicht, sondern verneinte es, etwas Ergänzendes vorbringen zu wollen. Davon ausgehend, dass eine Person, die tatsächlich körperlichen Übergriffen ausgesetzt war/ist, dies jedenfalls von sich aus bei jeder Gelegenheit vorbringen würde, und keinesfalls eine angebotene Möglichkeit seine Vorhalte schriftlich festzuhalten und näher auszuführen ausschlagen würde, kann dem BF kein Glauben geschenkt werden. In diesem Kontext ist zudem anzumerken, dass der Umstand, dass der BF in seiner gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde vorbringt, sich durch die Rückgabe von Geldscheinen ungeachtet der Richtigkeit deren Betrages, nur aufgrund dessen, dass es sich dabei nicht um dieselben die ihm abgenommen wurden, sohin diese andere Seriennummern als „seine abgenommenen Geldscheine“ trugen, in seinen Rechten verletzt erachtet, auf ein eigenwilliges Rechtsverständnis und Rechtschutzinteresse des BF schließen lässt. Ferner wurde bei der Hafttauglichkeitsuntersuchung am römisch 40 2025 – auf das Bestehen einer psychiatrischen Erkrankung hinweisend – festgehalten, dass der BF einer psychiatrischen Behandlung bei weiterer Anhaltung bedürfe. vergleiche 2315004-1, Anhalteprotokoll römisch drei vom römisch 40 2025, OZ 11) Letztlich wurde am römisch 40 2025, mit Verweis darauf, dass der BF vermeinte in der Zelle gefoltert und vergiftet zu werden, amtsärztlich festgehalten, dass der BF an paranoiden Zuständen leide. Zudem wurde seitens des psychologischen Dienstes vermerkt, dass der BF in einer Einzelzelle angehalten worden sei, wegen Schaums im Urin annahm vergiftet zu werden und der Gabe von Beruhigungs- und Schlafmedikation selbst zugestimmt habe. vergleiche 2315004-1, Patientenkartei, OZ 11) Dies weist darauf hin, dass besagte Vorhalte einzig den Gedanken des BF entsprungen sind und/oder der BF diese bloß zum Zwecke seiner Entlassung aus der Schubhaft wahrheitswidrig vorgebracht und im gegenständlichen Verfahren zur Stützung seiner Beschwerde erneut behauptet wurden.
Anhaltspunkte dafür, dass der BF an einer psychischen Beeinträchtigung litt, welche seine Handlungs-, Geschäfts- und/oder Prozessfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt hätte, konnten anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen und gegenständlichen Schriftsätzen des BF nicht festgestellt werden. So wurde in den vorliegenden medizinischen Unterlagen eine entsprechende kognitive- und/oder psychische Einschränkung des BF nicht dokumentiert, wovon im Falle des Bestehens solcher jedoch auszugehen gewesen wäre, und lassen die Angaben des BF in seinen Schriftsätzen vom 25.06.2025 (vgl. 2315004-1, OZ 1) und vom 15.07.2025 (vgl. 2315004-1, OZ 8; 2315004-2, OZ 1), unter Berücksichtigung sprachlicher Schwächen aufgrund seiner inhaltlichen Nachvollziehbarkeit auf eine örtliche-, sachliche- und zeitliche Orientierungsfähigkeit des BF schließen. Anhaltspunkte dafür, dass der BF an einer psychischen Beeinträchtigung litt, welche seine Handlungs-, Geschäfts- und/oder Prozessfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt hätte, konnten anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen und gegenständlichen Schriftsätzen des BF nicht festgestellt werden. So wurde in den vorliegenden medizinischen Unterlagen eine entsprechende kognitive- und/oder psychische Einschränkung des BF nicht dokumentiert, wovon im Falle des Bestehens solcher jedoch auszugehen gewesen wäre, und lassen die Angaben des BF in seinen Schriftsätzen vom 25.06.2025 vergleiche 2315004-1, OZ 1) und vom 15.07.2025 vergleiche 2315004-1, OZ 8; 2315004-2, OZ 1), unter Berücksichtigung sprachlicher Schwächen aufgrund seiner inhaltlichen Nachvollziehbarkeit auf eine örtliche-, sachliche- und zeitliche Orientierungsfähigkeit des BF schließen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil 1.A)
3.1. Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
3.1.1 Rechtliches:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Gemäß § 22a Abs. 1 hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1) oder er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2). Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Abs. 1 die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,) oder er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Absatz eins, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte § 33 VwGVG lautet wie folgt:Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte Paragraph 33, VwGVG lautet wie folgt:
„§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“
Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet:Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte Paragraph 71, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet:
„§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.“
Gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.
3.1.2. Zur Judikatur:
Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (vgl. etwa VwGH vom 05.12.2018, Ra 2018/20/0441; VwGH vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. betreffend § 33 Abs. 1 VwGVG VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 08.06.2015, Ra 2015/08/0005, VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134).Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71, 72, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt vergleiche etwa VwGH vom 05.12.2018, Ra 2018/20/0441; VwGH vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche betreffend Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 08.06.2015, Ra 2015/08/0005, VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134).
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z. B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).
Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/01/0125).Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/01/0125).
Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung jedenfalls dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist. Eine auffallende, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehende Sorglosigkeit liegt nach der (äußerst umfangreichen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise vor, wenn die Partei den zu ihrem Rechtsschutz in der Verständigung des Zustellers enthaltenen Hinweis auf die Rechtswirkungen, welche die Hinterlegung auslöst, nicht beachtet (überhaupt nicht oder nur flüchtig gelesen) hat, insbesondere wenn sie mit einer Entscheidung der Behörde rechnen musste (VwGH 25.09.1991, 91/16/0046); kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden kann hingegen angenommen werden, wenn die Partei trotz täglicher sorgfältiger Entleerung des Hausbrieffaches während des gesamten Hinterlegungszeitraums keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden hat (VwGH 06.05.1997, 97/08/0022; 21.12.1999, 97/19/0217; 04.02.2000, 97/19/1484).
Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegig Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).
Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21.03.1997, 97/02/0093; 25.02.2003, 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159/2004; Bernárd, ZfV 1981, 131). Der Antragsteller hat – allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel – auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht (vgl Stoll, BAO III 2975) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 116 (Stand 01.01.2020, rdb.at)).Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21.03.1997, 97/02/0093; 25.02.2003, 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159 aus 2004,; Bernárd, ZfV 1981, 131). Der Antragsteller hat – allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel – auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht vergleiche Stoll, BAO römisch drei 2975) vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 116 (Stand 01.01.2020, rdb.at)).
Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt mit Wegfall des Hindernisses zu laufen. Im Fall eines Rechtsirrtums beginnt die Wiedereinsetzungsfrist mit dem Wegfall dieses Irrtums oder jener Umstände, unter denen er nicht in einer der Wiedereinsetzung entgegenstehenden Weise vorwerfbar ist. Musste die Partei ihren Irrtum bei gehöriger Aufmerksamkeit schon früher erkennen, kommt es daher nicht auf den darauffolgenden Zeitpunkt an, zu dem die Entscheidung über die Zurückweisung des Rechtsmittels wegen Verspätung zugestellt wurde (VwGH 09.06.2021, Ra 2020/11/0098 mwN). Von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels und damit dem Beginn der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits zu dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Partei bzw. deren Vertreter die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste (vgl. etwa VwGH 24.9.2015, Ra 2015/07/0113, mwN). Hierbei ist eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen.Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt mit Wegfall des Hindernisses zu laufen. Im Fall eines Rechtsirrtums beginnt die Wiedereinsetzungsfrist mit dem Wegfall dieses Irrtums oder jener Umstände, unter denen er nicht in einer der Wiedereinsetzung entgegenstehenden Weise vorwerfbar ist. Musste die Partei ihren Irrtum bei gehöriger Aufmerksamkeit schon früher erkennen, kommt es daher nicht auf den darauffolgenden Zeitpunkt an, zu dem die Entscheidung über die Zurückweisung des Rechtsmittels wegen Verspätung zugestellt wurde (VwGH 09.06.2021, Ra 2020/11/0098 mwN). Von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels und damit dem Beginn der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits zu dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Partei bzw. deren Vertreter die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste vergleiche etwa VwGH 24.9.2015, Ra 2015/07/0113, mwN). Hierbei ist eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen.
3.1.3. Gegenständlich liegt die grundsätzliche Zuständigkeit des BVwG vor, ist das BFA die belangte Behörde und war die Maßnahmenbeschwerde sowie der Wiedereinsetzungsantrag beim BVwG einzubringen.
Im gegenständlichen Fall wurde vom BF zwar nicht wortwörtlich ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Jedoch lässt der Inhalt des Schreibens des unvertretenen BF vom 15.07.2025 darauf schließen, dass er einen solchen Antrag im Hinblick auf die Versäumung der Beschwerdefrist stellen will. So vermeinte der BF im Wesentlichen, aufgrund einer falschen bzw. unterlassenen Rechtsmittelbelehrung, sohin aufgrund seiner Unkenntnis über die gültigen Rechtsmittelfristen, gegen seine Festnahme, Anhaltung und der Art – bei – seiner Anhaltung bzw. Abschiebung an der fristgerechten Erhebung einer Beschwerde gehindert gewesen zu sein. Der BF bringt sohin vor, unverschuldet die Beschwerdefrist versäumt zu haben. Des Weiteren forderte der BF die neuerliche Prüfung seines Vorbringens, was letztlich im Ergebnis als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewertet werden kann.
Dem BF gelingt es jedoch nicht einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft darzulegen:
Aus der Aktenlage ergibt sich zweifellos, dass der BF am XXXX 2025 festgenommen und am XXXX 2025 im Stande der Anhaltung in seinen Herkunftsstaat abgeschoben wurde. Mit erfolgter Festnahme des BF begann die Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG zu laufen, welche sechs Wochen nach seiner Abschiebung, konkret mit Ablauf des XXXX 2025 gemäß §§ 17 VwGVG iVm. 32 Abs. 2 AVG endete (vgl. VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0492). Der BF erhob jedoch erst am 25.06.2025 Beschwerde gegen seine Festnahme, Anhaltung im Stande der Festnahme und die Modalitäten – während – seiner Anhaltung bzw. Abschiebung. Aus der Aktenlage ergibt sich zweifellos, dass der BF am römisch 40 2025 festgenommen und am römisch 40 2025 im Stande der Anhaltung in seinen Herkunftsstaat abgeschoben wurde. Mit erfolgter Festnahme des BF begann die Beschwerdefrist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG zu laufen, welche sechs Wochen nach seiner Abschiebung, konkret mit Ablauf des römisch 40 2025 gemäß Paragraphen 17, VwGVG in Verbindung mit 32 Absatz 2, AVG endete vergleiche VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0492). Der BF erhob jedoch erst am 25.06.2025 Beschwerde gegen seine Festnahme, Anhaltung im Stande der Festnahme und die Modalitäten – während – seiner Anhaltung bzw. Abschiebung.
Wie oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, gelang es dem BF nicht das Unterlassen einer korrekten und/oder Vornahme einer falschen Rechtsmittelbelehrung seitens des BFA, wonach dem BF eine Frist von sechs Monaten ab seiner Festnahme bzw. Abschiebung zur Beschwerdeerhebung zustünden, im Rahmen seiner Festnahme und Anhaltung zu substantiieren. Vielmehr wurde der BF über den Grund seiner Festnahme sowie seine Abschiebung in einer ihm verständlichen Sprache in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit geboten mit einem Rechtsanwalt des Journaldienstes Kontakt aufzunehmen, wovon er auch Gebrauch machte.
Ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis aufgrund dessen der BF die Beschwerdefrist von sechs Wochen versäumt hat, wie § 33 Abs. 1 VwGVG voraussetzt, hätte in Entsprechung der oben angeführten Rechtsprechung vom BF konkret dargelegt und hätten bereits mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung entsprechende (taugliche) Bescheinigungsmittel vorgelegt werden müssen. Trotz Behauptung die falsche Rechtsmittelbelehrung schriftlich erhalten zu haben, wurde vom BF bis dato kein entsprechendes Schreiben in Vorlage gebracht oder die Vorlage eines solchen in Aussicht gestellt. Vor dem Hintergrund der gegenständlichen Bedeutung eines solchen Schreibens, kann nicht nachvollzogen werden, weshalb der BF, im Falle des tatsächlichen Bestehens desselben, dieses nicht aufbewahren und nicht unter einem mit seiner Beschwerde in Vorlage bringen hätte sollen. Ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis aufgrund dessen der BF die Beschwerdefrist von sechs Wochen versäumt hat, wie Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG voraussetzt, hätte in Entsprechung der oben angeführten Rechtsprechung vom BF konkret dargelegt und hätten bereits mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung entsprechende (taugliche) Bescheinigungsmittel vorgelegt werden müssen. Trotz Behauptung die falsche Rechtsmittelbelehrung schriftlich erhalten zu haben, wurde vom BF bis dato kein entsprechendes Schreiben in Vorlage gebracht oder die Vorlage eines solchen in Aussicht gestellt. Vor dem Hintergrund der gegenständlichen Bedeutung eines solchen Schreibens, kann nicht nachvollzogen werden, weshalb der BF, im Falle des tatsächlichen Bestehens desselben, dieses nicht aufbewahren und nicht unter einem mit seiner Beschwerde in Vorlage bringen hätte sollen.
Vor dem Hintergrund des dargestellten Sachverhaltes und den zugehörigen Ausführungen liegt nach Ansicht des BVwG – in Anbetracht der Bedeutsamkeit der Wahrung von Rechtsmittelfristen im Sinne des obzitierten Judikatur des VwGH – in der Unterlassung des BF fristgerecht Beschwerde zu erheben, vielmehr ein Verschulden des BF vor, dass den minderen Grad des Versehens übersteigt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher abzuweisen.
3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache, in der bereits eine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt ergangen ist und eine Maßnahmenbeschwerde erhoben wurde, nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erscheint er in entscheidenden Punkten als nicht richtig, insbesondere wurde die verspätete Einbringung der Beschwerde nicht bestritten. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache, in der bereits eine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt ergangen ist und eine Maßnahmenbeschwerde erhoben wurde, nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erscheint er in entscheidenden Punkten als nicht richtig, insbesondere wurde die verspätete Einbringung der Beschwerde nicht bestritten.
Zu Spruchteil 1.B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – im Erkenntnis abgebildeten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – im Erkenntnis abgebildeten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zu Spruchteil 2.A):
3.3. Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung der Beschwerde als verspätet):3.3. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Zurückweisung der Beschwerde als verspätet):
3.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31 Abs. 1 VwGVG normiert, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG normiert, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.
Gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art 130 abs. 1 Z 2 B-VG sechs Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, sofern er nicht durch diese behindert war von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen; ansonsten diese mit dem Wegfall dieser Behinderung beginnt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, abs. 1 Ziffer 2, B-VG sechs Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, sofern er nicht durch diese behindert war von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen; ansonsten diese mit dem Wegfall dieser Behinderung beginnt.
Der mit „Anzuwendendes Recht“ betitelte § 17 VwGVG lautet:Der mit „Anzuwendendes Recht“ betitelte Paragraph 17, VwGVG lautet:
„§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
3.3.2. Gemäß § 24a Z 1 ZustG kann dem Empfänger an jedem Ort zugestellt werden, an dem er angetroffen wird, wenn er zur Annahme bereit ist. Erhält der Empfänger das hinterlegte Dokument vor Beginn der Abholfrist ausgefolgt, ist die Zustellung damit wirksam. (vgl. VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0199)3.3.2. Gemäß Paragraph 24 a, Ziffer eins, ZustG kann dem Empfänger an jedem Ort zugestellt werden, an dem er angetroffen wird, wenn er zur Annahme bereit ist. Erhält der Empfänger das hinterlegte Dokument vor Beginn der Abholfrist ausgefolgt, ist die Zustellung damit wirksam. vergleiche VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0199)
Die Vorgangsweise, dass das VwG mit Beschluss über die Zurückweisung des der Aktenlage nach verspäteten Rechtsmittels unabhängig vom bloß anhängigen, aber noch nicht bewilligten Wiedereinsetzungsantrag auf Grund der Aktenlage entschied, ist zulässig: Mit E eines verstärkten Senats vom 23. Oktober 1986, Slg Nr 12275/A, wurde klargestellt und in der Folge in ständiger Rechtsprechung zu den einschlägigen Vorschriften des AVG erkannt, dass die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden ist. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, tritt die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft. Diese - insbesondere zu den §§ 71 und 72 AVG ergangene - Rechtsprechung wurde vom VwGH auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage übertragen. (vgl. VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0240).Die Vorgangsweise, dass das VwG mit Beschluss über die Zurückweisung des der Aktenlage nach verspäteten Rechtsmittels unabhängig vom bloß anhängigen, aber noch nicht bewilligten Wiedereinsetzungsantrag auf Grund der Aktenlage entschied, ist zulässig: Mit E eines verstärkten Senats vom 23. Oktober 1986, Slg Nr 12275/A, wurde klargestellt und in der Folge in ständiger Rechtsprechung zu den einschlägigen Vorschriften des AVG erkannt, dass die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden ist. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, tritt die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft. Diese - insbesondere zu den Paragraphen 71 und 72 AVG ergangene - Rechtsprechung wurde vom VwGH auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage übertragen. vergleiche VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0240).
Die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels ist unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden (vgl. VwGH 12.7.2019, Ra 2018/14/0240, mwN). Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, tritt die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft. (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2020/13/0079)Die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels ist unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden vergleiche VwGH 12.7.2019, Ra 2018/14/0240, mwN). Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, tritt die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft. vergleiche VwGH 29.06.2022, Ra 2020/13/0079)
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl I Nr 51/2012, ist die Rechtsfrage, ob eine Berufung rechtzeitig oder verspätet eingebracht wurde, aufgrund von Tatsachen zu entscheiden, welche die Behörde festzustellen hat. Dabei ist der Partei gemäß § 45 Abs 3 AVG Gelegenheit zu geben, vom Ermittlungsergebnis Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Dem Rechtsmittelwerber ist selbst eine nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (vgl VwGH vom 6. März 2014, 2012/11/0061). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,, ist die Rechtsfrage, ob eine Berufung rechtzeitig oder verspätet eingebracht wurde, aufgrund von Tatsachen zu entscheiden, welche die Behörde festzustellen hat. Dabei ist der Partei gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit zu geben, vom Ermittlungsergebnis Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Dem Rechtsmittelwerber ist selbst eine nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten vergleiche VwGH vom 6. März 2014, 2012/11/0061).
Die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift führt zu einem rechtserheblichen Verfahrensmangel, wenn nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei dessen Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl VwGH vom 27. Jänner 2012, 2008/02/0286 und vom 18. Februar 2015, 2012/10/0229). Diese Rechtsprechung gilt auch für die hier anzuwendende Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012. Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, die, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen hat (vgl VwGH vom 24. März 2015, Ra 2015/09/0011). Das Verwaltungsgericht hat dazu nach amtswegigen Erhebungen Tatsachen festzustellen. (vgl. VwGH 18.11.20215, Ra 2015/17/0026)Die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift führt zu einem rechtserheblichen Verfahrensmangel, wenn nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei dessen Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können vergleiche VwGH vom 27. Jänner 2012, 2008/02/0286 und vom 18. Februar 2015, 2012/10/0229). Diese Rechtsprechung gilt auch für die hier anzuwendende Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012. Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, die, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen hat vergleiche VwGH vom 24. März 2015, Ra 2015/09/0011). Das Verwaltungsgericht hat dazu nach amtswegigen Erhebungen Tatsachen festzustellen. vergleiche VwGH 18.11.20215, Ra 2015/17/0026)
3.3.3. Der BF wurde am XXXX 2025 festgenommen und bis zu seiner Abschiebung am Samstag den XXXX 2025 im Stande der Festnahme angehalten. Die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG endete somit gemäß §§ 32 Abs. 2 und 33 Abs. 1 AVG iVm. § 17 VwGVG nach Ablauf des Montags den XXXX 2025. 3.3.3. Der BF wurde am römisch 40 2025 festgenommen und bis zu seiner Abschiebung am Samstag den römisch 40 2025 im Stande der Festnahme angehalten. Die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG endete somit gemäß Paragraphen 32, Absatz 2 und 33 Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG nach Ablauf des Montags den römisch 40 2025.
Der BF erhob mit per Post am 25.06.2025 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz Beschwerde gegen seine Festnahme am XXXX 2025 und Anhaltung im Stande selbiger bis zu seiner Abschiebung am XXXX 2025 sowie gegen genannte Modalitäten im Rahmen besagter behördlicher Maßnahmen. Der BF erhob mit per Post am 25.06.2025 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz Beschwerde gegen seine Festnahme am römisch 40 2025 und Anhaltung im Stande selbiger bis zu seiner Abschiebung am römisch 40 2025 sowie gegen genannte Modalitäten im Rahmen besagter behördlicher Maßnahmen.
Der BF wurde über die mögliche Verspätung seiner Beschwerde mit Schriftsatz vom 08.07.2025 in Kenntnis gesetzt, und wurde ihm besagter Schriftsatz durch persönliche Ausfolgung am BVwG und bereitwillige Annahme durch den BF am 15.07.2025 gemäß 24a Abs. 1 ZustG rechtsgültig zugestellt.Der BF wurde über die mögliche Verspätung seiner Beschwerde mit Schriftsatz vom 08.07.2025 in Kenntnis gesetzt, und wurde ihm besagter Schriftsatz durch persönliche Ausfolgung am BVwG und bereitwillige Annahme durch den BF am 15.07.2025 gemäß 24a Absatz eins, ZustG rechtsgültig zugestellt.
Die am Mittwoch den 25.06.2025 eingebrachte gegenständliche Maßnahmenbeschwerde erweist sich als verspätet und ist demzufolge zurückzuweisen.
3.4. Zu den Spruchpunkten II. und III. (Kostenersatz):3.4. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. (Kostenersatz):
3.4.1. Der mit „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ betitelte § 35 VwGVG lautet:3.4.1. Der mit „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet:
„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
§ 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet auszugsweise:Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet auszugsweise:
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
(…)“
3.4.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Festnahme sowie Anhaltung und Modalitäten im Stande der Festnahme Beschwerde erhoben. Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen und den BF zum Ersatz der gesetzlich vorgesehenen Kosten im Umfang des Vorlage-, Schriftsatz- und allenfalls Verhandlungsaufwandes zu verpflichten.
Der BF beantragte keinen Kostenersatz.
3.4.3. Die belangte Behörde ist auf Grund der Zurückweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Ihr gebührt im konkreten Fall, aufgrund der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung, gemäß § 35 Abs. 1, 3 und Abs. 4 Z 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV als obsiegende Partei der Ersatz des Vorlageaufwandes in Höhe von € 57,40 sowie der Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Höhe von € 368,80, sohin insgesamt € 426,20. 3.4.3. Die belangte Behörde ist auf Grund der Zurückweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Ihr gebührt im konkreten Fall, aufgrund der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung, gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 3 und Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV als obsiegende Partei der Ersatz des Vorlageaufwandes in Höhe von € 57,40 sowie der Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Höhe von € 368,80, sohin insgesamt € 426,20.
3.5. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu Spruchteil 2.B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Demzufolge ist die Revision nicht zuzulassen.
Schlagworte
Anhaltung Befehls- und Zwangsgewalt Beschwerdefrist Festnahme Festnahmeauftrag Fristversäumung Kostentragung Maßnahmenbeschwerde minderer Grad eines Versehens Rechtsanschauung des VwGH unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis Verschulden Verspätung Wiedereinsetzung Wiedereinsetzungsantrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:W600.2315004.1.00Im RIS seit
24.04.2026Zuletzt aktualisiert am
24.04.2026