TE Bvwg Erkenntnis 2025/11/13 G307 2313772-5

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Veröffentlicht am 13.11.2025
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Entscheidungsdatum

13.11.2025

Norm

AnhO §21
AVG §10
B-VG Art133 Abs4
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §35
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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G307 2313772-5/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Somalia, vertreten durch RA Mag. Clemens LAHNER in 1020 Wien, gegen die von Seiten der Landespolizeidirektion XXXX ausgesprochene Verweigerung des Besuchs durch Mitarbeiter der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung am XXXX .2025 und XXXX .2025 im Anhaltezentrum XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Somalia, vertreten durch RA Mag. Clemens LAHNER in 1020 Wien, gegen die von Seiten der Landespolizeidirektion römisch 40 ausgesprochene Verweigerung des Besuchs durch Mitarbeiter der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung am römisch 40 .2025 und römisch 40 .2025 im Anhaltezentrum römisch 40 zu Recht:

A)

I.       Der Beschwerde hinsichtlich des am XXXX .2025 und XXXX .2025 dem Beschwerdeführer versagten Besuchsempfangs durch Angehörige der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung wird stattgegeben und die dahingehende Verweigerung für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde hinsichtlich des am römisch 40 .2025 und römisch 40 .2025 dem Beschwerdeführer versagten Besuchsempfangs durch Angehörige der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung wird stattgegeben und die dahingehende Verweigerung für rechtswidrig erklärt.

II.      Der Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) hat dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Rechtsvertreters Aufwendungen (Schriftsatzaufwand, Eingabegebühr) in Höhe von € 787,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) hat dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Rechtsvertreters Aufwendungen (Schriftsatzaufwand, Eingabegebühr) in Höhe von € 787,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III.    Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem am 08.10.2025 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, konkret gegen die Verweigerung des Besuchsrechts durch Mitarbeiter der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung am XXXX .2025 und XXXX .2025.1. Mit dem am 08.10.2025 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, konkret gegen die Verweigerung des Besuchsrechts durch Mitarbeiter der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung am römisch 40 .2025 und römisch 40 .2025.

2. Nach Darlegung der Gründe zur behaupteten Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahmen wurde beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, die in Beschwerde gezogenen Amtshandlungen am XXXX 2025 und XXXX .2025 für rechtswidrig erklären und feststellen, dass der BF dadurch in seinem Recht auf jederzeitigen und unbeschränkten Besuch des Rechtsbeistandes im erforderlichen Ausmaß gemäß § 21 Abs. 3 Anhalteordnung (AnhO) sowie in seinem gemäß Art 6 iVm Art 4 Abs. 7 PersFrG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf wirkungsvolle Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes bzw. das Recht, mit seinem Rechtsbeistand ungehindert und vertraulich zu kommunizieren, verletzt wurde, dem Rechtsträger der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens gemäß der anzuwendenden Aufwandersatz-Verordnung sowie die Kosten der Eingabegebühr(en) gemäß §§ 35 VwGVG iVm § 52 Abs. 3 VwGG auferlegen.2. Nach Darlegung der Gründe zur behaupteten Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahmen wurde beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, die in Beschwerde gezogenen Amtshandlungen am römisch 40 2025 und römisch 40 .2025 für rechtswidrig erklären und feststellen, dass der BF dadurch in seinem Recht auf jederzeitigen und unbeschränkten Besuch des Rechtsbeistandes im erforderlichen Ausmaß gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Anhalteordnung (AnhO) sowie in seinem gemäß Artikel 6, in Verbindung mit Artikel 4, Absatz 7, PersFrG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf wirkungsvolle Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes bzw. das Recht, mit seinem Rechtsbeistand ungehindert und vertraulich zu kommunizieren, verletzt wurde, dem Rechtsträger der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens gemäß der anzuwendenden Aufwandersatz-Verordnung sowie die Kosten der Eingabegebühr(en) gemäß Paragraphen 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, VwGG auferlegen.

3. Auf Grund der gerichtlichen Anordnung vom 22.10.2025 erstattete die belangte Behörde (Landespolizeidirektion XXXX ) dem BVwG (Außenstelle Graz) am 27.10.2025 eine Stellungnahme.3. Auf Grund der gerichtlichen Anordnung vom 22.10.2025 erstattete die belangte Behörde (Landespolizeidirektion römisch 40 ) dem BVwG (Außenstelle Graz) am 27.10.2025 eine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist somalischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger.

1.2. Mit Bescheid vom XXXX .2025, Zahl XXXX , verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gegenüber dem BF die Schubhaft. Diese wurde ab dem XXXX .2025 bis XXXX .2025 im Anhaltezentrum XXXX und am XXXX 2025 sowie XXXX .2025 in den Polizeianhaltezentren XXXX und XXXX vollzogen. An diesem Tag um 20:30 Uhr wurde der BF entlassen und am 01.09.2025 auf dem Luftweg in seine Heimat abgeschoben.1.2. Mit Bescheid vom römisch 40 .2025, Zahl römisch 40 , verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gegenüber dem BF die Schubhaft. Diese wurde ab dem römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025 im Anhaltezentrum römisch 40 und am römisch 40 2025 sowie römisch 40 .2025 in den Polizeianhaltezentren römisch 40 und römisch 40 vollzogen. An diesem Tag um 20:30 Uhr wurde der BF entlassen und am 01.09.2025 auf dem Luftweg in seine Heimat abgeschoben.

1.3. Während seiner Anhaltung erhielt der BF laut Referentenauszugsportal (erstellt am 08.10.2025) folgende verfahrensrelevanten Besuche:

Datum

Tag

Uhrzeit von

Uhrzeit bis

Art des Besuches

XXXX .2025 römisch 40 .2025

Montag

09:45 Uhr

11:30 Uhr

Rechtsvetreter

XXXX .2025 römisch 40 .2025

Dienstag

08:50 Uhr

10:00 Uhr

Rechtsberatung BBU

XXXX .2025 römisch 40 .2025

Mittwoch

10:15 Uhr

10:45 Uhr

Rechtsberatung BBU

XXXX .2025 römisch 40 .2025

Dienstag

16:45 Uhr

17:35 Uhr

Rechtsvertreter

XXXX .2025 römisch 40 .2025

Montag

10:13 Uhr

11:00 Uhr

Rechtsberatung BBU

XXXX .2025 römisch 40 .2025

Donnerstag

09:45 Uhr

10:45 Uhr

Rechtsvertreter

XXXX .2025 römisch 40 .2025

Freitag

11:01 Uhr

11:35 Uhr

Rechtsberatung BBU

XXXX .2025 römisch 40 .2025

Montag

08:26 Uhr

09:00 Uhr

Rechtsberatung BBU

XXXX .2025 römisch 40 .2025

Dienstag

08:52 Uhr

09:57 Uhr

Rechtsberatung BBU

XXXX .2025 römisch 40 .2025

Freitag

08:30 Uhr

09:15 Uhr

Rechtsberatung BBU

XXXX .2025 römisch 40 .2025

Samstag

11:56 Uhr

13:15 Uhr

Rechtsvertreter

XXXX .2025 römisch 40 .2025

Mittwoch

08:36 Uhr

09:00 Uhr

Rechtsberatung BBU

XXXX .2025 römisch 40 .2025

Freitag

08:23 Uhr

09:30 Uhr

Rechtsberatung BBU

XXXX .2025 römisch 40 .2025

Freitag

11:55 Uhr

12:55 Uhr

Rechtsvertreter

XXXX .2025 römisch 40 .2025

Dienstag

14:30 Uhr

15:20 Uhr

Rechtsberatung BBU/DFB 1

XXXX .2025 römisch 40 .2025

Montag

11:20 Uhr

11:45 Uhr

Rückkehrberatung BBU

XXXX .2025 römisch 40 .2025

Mittwoch

11:00 Uhr

11:30 Uhr

Rückkehrberatung BBU

XXXX .2025 römisch 40 .2025

Donnerstag

16:12 Uhr

17:00 Uhr

Rechtsberatung BBU

XXXX .2025 römisch 40 .2025

Sonntag

21:03 Uhr

22:00 Uhr

Rechtsberatung BBU

1 Anmerkung zum Besuch am 29.07.2025: DFB = Deserteurs- und Flüchtlingsberatung

1.4. Am XXXX .2025 um 10:45 Uhr wurde der BF zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in die XXXX verlegt. Am XXXX .2025 um 09:43 Uhr wurde ihm ein Kostenbescheid ausgefolgt. 1.4. Am römisch 40 .2025 um 10:45 Uhr wurde der BF zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in die römisch 40 verlegt. Am römisch 40 .2025 um 09:43 Uhr wurde ihm ein Kostenbescheid ausgefolgt.

1.5. Am XXXX .2025 empfing der BF keine Besuche, am XXXX .2025 zwischen 13:30 und 15:45 Uhr nahm der BF per Videokonferenz (vor Ort) an einer Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts teil. 1.5. Am römisch 40 .2025 empfing der BF keine Besuche, am römisch 40 .2025 zwischen 13:30 und 15:45 Uhr nahm der BF per Videokonferenz (vor Ort) an einer Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts teil.

1.6. Am XXXX .2025 kündige die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung per E-Mail an, den BF zu einem Beratungsgespräch am XXXX .2025 besuchen zu wollen. In der Beschwerde ist (wohl irrtümlich) vom 28.09.2025 die Rede. Dessen Zweck sollte darin liegen, die für den XXXX .2025 vor dem BVwG anberaumte Verhandlung sowie die für XXXX .2025 geplante Abschiebung des BF nach Somalia zu besprechen. Weiters sollte über die Möglichkeit eines Antrages auf Erteilung einer einstweiligen Anordnung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gesprochen werden. 1.6. Am römisch 40 .2025 kündige die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung per E-Mail an, den BF zu einem Beratungsgespräch am römisch 40 .2025 besuchen zu wollen. In der Beschwerde ist (wohl irrtümlich) vom 28.09.2025 die Rede. Dessen Zweck sollte darin liegen, die für den römisch 40 .2025 vor dem BVwG anberaumte Verhandlung sowie die für römisch 40 .2025 geplante Abschiebung des BF nach Somalia zu besprechen. Weiters sollte über die Möglichkeit eines Antrages auf Erteilung einer einstweiligen Anordnung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gesprochen werden.

Am Morgen des XXXX .2025 langte ein Antwortschreiben der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX , AHZ XXXX , an die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung ein, worin über Auftrag der Leitung des AHZ XXXX sowie der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung (FGA) der LPD XXXX mitgeteilt wurde, dass am XXXX .2025 keine Besuchszeiten bestünden, weshalb auch kein Besuch des BF möglich sei. Am Morgen des römisch 40 .2025 langte ein Antwortschreiben der Landespolizeidirektion (LPD) römisch 40 , AHZ römisch 40 , an die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung ein, worin über Auftrag der Leitung des AHZ römisch 40 sowie der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung (FGA) der LPD römisch 40 mitgeteilt wurde, dass am römisch 40 .2025 keine Besuchszeiten bestünden, weshalb auch kein Besuch des BF möglich sei.

Daraufhin kontaktierte eine Mitarbeiterin der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung am selben Tag um 10:00 Uhr telefonisch das AHZ XXXX und wies darauf hin, dass eine Rechtsberatung - auch zur Vorbereitung auf die Verhandlung am XXXX .2025 - geplant sei und Rechtsberatungsgespräche nach der AnhO bei Bedarf auch außerhalb der Besuchszeiten zu ermöglichen seien. Der Leiter des Anhaltezentrums teilte dieser mit, dass die „privilegierte“ Besuchsmöglichkeit von Rechtsvertretern gemäß § 21 Abs 3 Z 1 AnhO außerhalb der Besuchszeiten nur für Vertreter gemäß § 10 AVG, Verteidiger gemäß § 48 Abs. 1 Z 5 StPO, Rechtsanwälte, europäische Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder zu verstehen sei. Daraufhin kontaktierte eine Mitarbeiterin der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung am selben Tag um 10:00 Uhr telefonisch das AHZ römisch 40 und wies darauf hin, dass eine Rechtsberatung - auch zur Vorbereitung auf die Verhandlung am römisch 40 .2025 - geplant sei und Rechtsberatungsgespräche nach der AnhO bei Bedarf auch außerhalb der Besuchszeiten zu ermöglichen seien. Der Leiter des Anhaltezentrums teilte dieser mit, dass die „privilegierte“ Besuchsmöglichkeit von Rechtsvertretern gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer eins, AnhO außerhalb der Besuchszeiten nur für Vertreter gemäß Paragraph 10, AVG, Verteidiger gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 5, StPO, Rechtsanwälte, europäische Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder zu verstehen sei.

Am XXXX .2025 um 13:00 Uhr erschienen drei Mitarbeiterinnen der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung im AHZ XXXX und begehrten – unter Verweis auf ihre Beratungstätigkeit – dortigen Einlass. Zu diesem Zweck wiesen sie einen Rechtsberatungs-Ausweis der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung und eine schriftliche Vertretungsvollmacht des BF vor. In Ermangelung der Qualifikation einer rechtskundlichen Ausbildung oder Eigenschaft als Angehörige einer der im letzten Absatz erwähnten Berufsgruppen und auf der Grundlage des BMI-Erlasses Zahl XXXX vom 23.06.2022 wurde ihnen der Zutritt verwehrt. Am römisch 40 .2025 um 13:00 Uhr erschienen drei Mitarbeiterinnen der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung im AHZ römisch 40 und begehrten – unter Verweis auf ihre Beratungstätigkeit – dortigen Einlass. Zu diesem Zweck wiesen sie einen Rechtsberatungs-Ausweis der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung und eine schriftliche Vertretungsvollmacht des BF vor. In Ermangelung der Qualifikation einer rechtskundlichen Ausbildung oder Eigenschaft als Angehörige einer der im letzten Absatz erwähnten Berufsgruppen und auf der Grundlage des BMI-Erlasses Zahl römisch 40 vom 23.06.2022 wurde ihnen der Zutritt verwehrt.

Mit E-Mail vom XXXX .2025 an die Direktion des BFA, an die FGA XXXX sowie die Leitung des AHZ XXXX legte die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung diesen Sachverhalt dar und ersuchte um Übermittlung des Erlasses sowie um Auskunft dazu, welche Anweisung der Verweigerung des Zutritts der ausgewiesenen Rechtsvertretung zugrunde liege.Mit E-Mail vom römisch 40 .2025 an die Direktion des BFA, an die FGA römisch 40 sowie die Leitung des AHZ römisch 40 legte die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung diesen Sachverhalt dar und ersuchte um Übermittlung des Erlasses sowie um Auskunft dazu, welche Anweisung der Verweigerung des Zutritts der ausgewiesenen Rechtsvertretung zugrunde liege.

Am XXXX .2025 um 18:00 Uhr wurde den besagten drei Mitarbeiterinnen der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung erneut der Zutritt zum AHZ XXXX zum Zweck einer Rechtsberatung des BF verweigert. Die zu diesem Zeitpunkt einschreitenden Beamten der belangten Behörde beriefen sich erneut auf den besagten Erlass des BMI sowie die späte Uhrzeit (etwa 18:00 Uhr).Am römisch 40 .2025 um 18:00 Uhr wurde den besagten drei Mitarbeiterinnen der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung erneut der Zutritt zum AHZ römisch 40 zum Zweck einer Rechtsberatung des BF verweigert. Die zu diesem Zeitpunkt einschreitenden Beamten der belangten Behörde beriefen sich erneut auf den besagten Erlass des BMI sowie die späte Uhrzeit (etwa 18:00 Uhr).

1.7. Es sind keine (sonstigen) Hindernisse erkennbar, die die einem Besuchsempfang des BF am XXXX .2025 oder XXXX .2025 entgegengestanden wären. 1.7. Es sind keine (sonstigen) Hindernisse erkennbar, die die einem Besuchsempfang des BF am römisch 40 .2025 oder römisch 40 .2025 entgegengestanden wären.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des zu W150 2313772-1 geführten Verfahrens, der gegenständlich vorgelegten Beschwerde sowie der hierauf von der LPD XXXX vom 27.10.2025 erstatteten Gegenschrift.Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des zu W150 2313772-1 geführten Verfahrens, der gegenständlich vorgelegten Beschwerde sowie der hierauf von der LPD römisch 40 vom 27.10.2025 erstatteten Gegenschrift.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den genauen Geschehnissen rund um die Verweigerung des Besuchs erschließen sich aus dem Vorbringen in der Stellungnahme der LPD Stmk und jenem in der Maßnahmenbeschwerde, wobei sich inhaltlich zwischen diesen beiden Dokumenten keine Widersprüche ergeben.

Die verfahrensrelevanten Besuche, welcher der BF im AHZ XXXX erhalten hat, sind dem Inhalt des unter II.1.3. angeführten Referentenportals zu entnehmen. Die verfahrensrelevanten Besuche, welcher der BF im AHZ römisch 40 erhalten hat, sind dem Inhalt des unter römisch zwei.1.3. angeführten Referentenportals zu entnehmen.

Dass für einen Besuchsempfang am XXXX . und XXXX . keine (nennenswerten) Hindernisse bestanden, folgt ebenso dem Inhalt des erwähnten Referentenportals, zumal der BF am XXXX .2025 (lediglich) in eine andere Wohngruppe verlegt und ihm am XXXX .2025 nur ein Kostenbescheid zugestellt wurde. Dass für einen Besuchsempfang am römisch 40 . und römisch 40 . keine (nennenswerten) Hindernisse bestanden, folgt ebenso dem Inhalt des erwähnten Referentenportals, zumal der BF am römisch 40 .2025 (lediglich) in eine andere Wohngruppe verlegt und ihm am römisch 40 .2025 nur ein Kostenbescheid zugestellt wurde.

Da auch sonst keine Zweifel an der Richtigkeit und Relevanz der getroffenen Feststellungen hervorgekommen sind, waren diese als erwiesen anzunehmen und in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde zu legen. Vor diesem Hintergrund erachtete das erkennende Gericht auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für entbehrlich, zumal vorliegend ausschließlich rechtliche Aspekte im Mittelpunkt der Prüfung standen (siehe unten).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, ist in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde die belangte Behörde, der die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, ist in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG jene Behörde die belangte Behörde, der die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist.

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die LPD XXXX als belangte Behörde im Hinblick auf die ihr zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizei in Form der Verweigerung des Besuchsrechtes iSd § 21 Abs. 3 AnhO. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die LPD römisch 40 als belangte Behörde im Hinblick auf die ihr zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizei in Form der Verweigerung des Besuchsrechtes iSd Paragraph 21, Absatz 3, AnhO.

Die Beschwerde stützt sich somit zutreffend auf § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG und ist daher zulässig.Die Beschwerde stützt sich somit zutreffend auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG und ist daher zulässig.

3.2. Zur Sache:

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH liegt ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – d.h. ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion droht (siehe VwGH 29.09.2009, 2008/18/0687, mwN; 01.03.2016, Ra 2016/18/0008).

Prozessgegenstand des Verfahrens über die Maßnahmenbeschwerde ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes, welche vom erkennenden Gericht aufgrund der Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes bestand, weshalb nur solche Sachverhaltselemente zu berücksichtigen sind, welche der Behörde zum Zeitpunkt der Anordnung bei Anwendung der im Hinblick auf den Zeitfaktor zumutbaren Sorgfalt bekannt sein mussten (sog. „ex-ante Sicht des handelnden Organs“, siehe dazu VwGH 06.08.1998, 96/07/0053). Besteht eine Amtshandlung aus mehreren selbständigen Akten, so liegt nicht nur „ein Verwaltungsakt“ vor, sondern sie sind als getrennt zu behandelnde Verwaltungsakte zu qualifizieren (VwGH 22.10.2002, 2000/01/0389).

Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (§ 28 Abs. 6 VwGVG).Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG).

Der VwGH hat in seinem Judikat vom 25.04.2017, Geschäftszahl Ro 2016/01/0005, unter anderem hervorgehoben, dass hinsichtlich der Angelegenheiten unter anderem des 1. Hauptstücks des 2. Teils des BFA-VG die Zuständigkeit des BFA - einer Bundesbehörde - zur Vollziehung vorgesehen (vgl. insbesondere § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 BFA-VG) ist. Diese Angelegenheiten werden demnach in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Bei der Durchführung einzelner vom BFA angeordneter bzw. diesem zuzurechnender Maßnahmen - wie etwa Anhaltungen nach § 40 BFA-VG - durch die Landespolizeidirektionen (vgl. § 5 BFA-VG) handelt es sich um eine Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung. Die Landespolizeidirektionen - bei denen es sich um Bundesbehörden im organisatorischen Sinn handelt - werden bei der Vollziehung von Angelegenheiten unter anderem des 1. Hauptstücks des 2. Teiles des BFA-VG nach dem Willen des Gesetzgebers nicht im Rahmen der Sicherheitsverwaltung tätig. Ausgehend davon kommt in diesen Angelegenheiten - entgegen der Meinung des BVwG - auch nicht § 88 Abs. 1 SPG als Rechtsgrundlage für eine an das Landesverwaltungsgericht zu richtende Maßnahmenbeschwerde gegen eine Landespolizeidirektion in Betracht (vgl. oben zitiertes hg. Erkenntnis Ro 2016/21/0016).Der VwGH hat in seinem Judikat vom 25.04.2017, Geschäftszahl Ro 2016/01/0005, unter anderem hervorgehoben, dass hinsichtlich der Angelegenheiten unter anderem des 1. Hauptstücks des 2. Teils des BFA-VG die Zuständigkeit des BFA - einer Bundesbehörde - zur Vollziehung vorgesehen vergleiche insbesondere Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 3 BFA-VG) ist. Diese Angelegenheiten werden demnach in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Bei der Durchführung einzelner vom BFA angeordneter bzw. diesem zuzurechnender Maßnahmen - wie etwa Anhaltungen nach Paragraph 40, BFA-VG - durch die Landespolizeidirektionen vergleiche Paragraph 5, BFA-VG) handelt es sich um eine Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung. Die Landespolizeidirektionen - bei denen es sich um Bundesbehörden im organisatorischen Sinn handelt - werden bei der Vollziehung von Angelegenheiten unter anderem des 1. Hauptstücks des 2. Teiles des BFA-VG nach dem Willen des Gesetzgebers nicht im Rahmen der Sicherheitsverwaltung tätig. Ausgehend davon kommt in diesen Angelegenheiten - entgegen der Meinung des BVwG - auch nicht Paragraph 88, Absatz eins, SPG als Rechtsgrundlage für eine an das Landesverwaltungsgericht zu richtende Maßnahmenbeschwerde gegen eine Landespolizeidirektion in Betracht vergleiche oben zitiertes hg. Erkenntnis Ro 2016/21/0016).

Aus letzterem ergibt sich somit (auch) die sachliche Zuständigkeit des BVwG zur Prüfung des vorliegenden Sachverhalts.

3.2.1.  Zur Verweigerung des Besuchsrechts:

Der mit „Besuche“ betitelte § 21 AnhO lautet:Der mit „Besuche“ betitelte Paragraph 21, AnhO lautet:

§ 21. (1) Das Recht der Häftlinge, Besuche zu empfangen, darf nicht über das durch diese Verordnung festgelegte Maß hinaus beschränkt werden. Besucher müssen sich mit einem amtlichen Lichtbildausweis legitimieren.Paragraph 21, (1) Das Recht der Häftlinge, Besuche zu empfangen, darf nicht über das durch diese Verordnung festgelegte Maß hinaus beschränkt werden. Besucher müssen sich mit einem amtlichen Lichtbildausweis legitimieren.

(2) Jeder Häftling darf einmal wöchentlich während der von der Behörde festgelegten Besuchszeit für die Dauer einer halben Stunde Besuch empfangen; hiebei dürfen jeweils nur zwei erwachsene Besucher gleichzeitig anwesend sein. Angehörigen unter 14 Jahren ist der Besuch nur in Begleitung eines Erwachsenen gestattet. Der Besuch ist nach Möglichkeit außerhalb der Zellen in hiefür geeigneten Räumlichkeiten abzuwickeln.

(2a) Für den Schubhaftvollzug ist grundsätzlich danach zu trachten, die Frequenz und Dauer der Besuchsmöglichkeiten im Interesse der Aufrechterhaltung familiärer und sonstiger persönlicher Bindungen, soweit dies organisatorisch möglich ist, zu erhöhen und auch den Rahmen des Besuchsraums und die Abwicklung der Besuche dementsprechend zu gestalten. Bei den diesbezüglichen Anordnungen sollte auch auf die voraussichtliche Dauer der Schubhaft Rücksicht genommen werden. Auf eine Überwachung solcher Besuche kann, soweit Sicherheitserwägungen dem nicht entgegenstehen, verzichtet werden.

(3) Besuche

1.       von Rechtsvertretern, Vertretern inländischer Behörden, diplomatischer oder konsularischer Vertretungen des Heimatstaates sowie von Organen, die durch für Österreich verbindliche internationale Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte eingerichtet sind, oder

2.       deren Bedeutung für die Regelung wichtiger persönlicher Angelegenheiten glaubhaft gemacht werden,

dürfen jederzeit im erforderlichen Ausmaß empfangen werden; nach Möglichkeit sind sie während der Amtsstunden abzuwickeln. Besuche von Vertretern der Schubhaftbetreuung sind während der Amtsstunden, darüber hinaus in Absprache mit dem Kommandanten abzuwickeln.

(4) Besuche Privater, nicht jedoch von Rechtsvertretern, dürfen auch inhaltlich überwacht werden; Gespräche und Handlungen, die dem Zweck der Haft zuwiderlaufen oder die Ordnung im Hause stören, sind zu unterbinden. Wiederholt der Besucher eine solche Handlung trotz Abmahnung, so ist der Besuch zu beenden.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 439/2005)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2005,)

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18.12.2024, Geschäftszahl Ra 2024/21/0019, zum Begriff des Rechtsvertreters in § 21 Abs 3 Z 1 AnhO unter anderem erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18.12.2024, Geschäftszahl Ra 2024/21/0019, zum Begriff des Rechtsvertreters in Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer eins, AnhO unter anderem erwogen:

……………………

Richtig ist zwar, dass § 10 Abs. 1 AVG unter der Überschrift „Vertreter“ bei einer Vertretung (unter anderem) durch eine natürliche Person grundsätzlich verlangt, dass sich Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben, wobei jedoch vor der Behörde eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden kann und es bei berufsmäßigen Parteienvertretern genügt, dass sie sich auf die erteilte Vollmacht berufen. Entgegen der Meinung des BVwG im angefochtenen Erkenntnis und der Landespolizeidirektion Wien in der Amtsrevision ist der Begriff „Rechtsvertreter“ in § 21 Abs. 3 Z 1 AnhO nicht in diesem eingeschränkten Sinn zu verstehen, sondern ist teleologisch so auszulegen, dass er auch (potenzielle) Rechtsvertreter des Angehaltenen erfasst, denen noch keine Vollmacht erteilt wurde. Nur ein solches Verständnis wird dem Zweck der Vorschrift gerecht (zum umfassenden Verständnis des Begriffs „Rechtsvertreter“ vgl. auch Andre/Vogl, Anhalteordnung [2007] § 20 Anm. 3).Richtig ist zwar, dass Paragraph 10, Absatz eins, AVG unter der Überschrift „Vertreter“ bei einer Vertretung (unter anderem) durch eine natürliche Person grundsätzlich verlangt, dass sich Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben, wobei jedoch vor der Behörde eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden kann und es bei berufsmäßigen Parteienvertretern genügt, dass sie sich auf die erteilte Vollmacht berufen. Entgegen der Meinung des BVwG im angefochtenen Erkenntnis und der Landespolizeidirektion Wien in der Amtsrevision ist der Begriff „Rechtsvertreter“ in Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer eins, AnhO nicht in diesem eingeschränkten Sinn zu verstehen, sondern ist teleologisch so auszulegen, dass er auch (potenzielle) Rechtsvertreter des Angehaltenen erfasst, denen noch keine Vollmacht erteilt wurde. Nur ein solches Verständnis wird dem Zweck der Vorschrift gerecht (zum umfassenden Verständnis des Begriffs „Rechtsvertreter“ vergleiche auch Andre/Vogl, Anhalteordnung [2007] Paragraph 20, Anmerkung 3).

Art. 6 PersFrG gewährt nämlich für alle in Betracht kommenden Fälle des Freiheitsentzuges, somit auch für den hier vorliegenden, einen verfassungsgesetzlichen Anspruch auf Prüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme. Entscheidend ist dabei, dass dem Betroffenen ein wirksames und tatsächlich zugängliches Recht auf Überprüfung zukommt. Damit in Zusammenhang steht Art. 4 Abs. 7 PersFrG, der jedem Festgenommenen das Recht einräumt, dass auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl (unter anderem) ein Rechtsbeistand von der Festnahme verständigt wird. Zweck dieser Regelung ist offenkundig, dass der Festgenommene die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges mittels Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes überprüfen lassen kann, wobei die Verständigung in erster Linie der Aufnahme bzw. Aufrechterhaltung der Kommunikation zwischen dem Angehaltenen und seinem Rechtsvertreter dient. Dieses in Art. 6 iVm Art. 4 Abs. 7 PersFrG verankerte Recht setzt die Möglichkeit zur wirkungsvollen Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes voraus. Damit notwendig verbunden sind die Gewährleistung der ungehinderten Kommunikation des Inhaftierten mit seinem Rechtsbeistand sowie die Sicherstellung der Vertraulichkeit dieser Kommunikation (so schon VfGH 13.3.2008, B 1065/07, VfSlg. 18.418, Punkt III.1. der Entscheidungsgründe)……………..Artikel 6, PersFrG gewährt nämlich für alle in Betracht kommenden Fälle des Freiheitsentzuges, somit auch für den hier vorliegenden, einen verfassungsgesetzlichen Anspruch auf Prüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme. Entscheidend ist dabei, dass dem Betroffenen ein wirksames und tatsächlich zugängliches Recht auf Überprüfung zukommt. Damit in Zusammenhang steht Artikel 4, Absatz 7, PersFrG, der jedem Festgenommenen das Recht einräumt, dass auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl (unter anderem) ein Rechtsbeistand von der Festnahme verständigt wird. Zweck dieser Regelung ist offenkundig, dass der Festgenommene die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges mittels Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes überprüfen lassen kann, wobei die Verständigung in erster Linie der Aufnahme bzw. Aufrechterhaltung der Kommunikation zwischen dem Angehaltenen und seinem Rechtsvertreter dient. Dieses in Artikel 6, in Verbindung mit Artikel 4, Absatz 7, PersFrG verankerte Recht setzt die Möglichkeit zur wirkungsvollen Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes voraus. Damit notwendig verbunden sind die Gewährleistung der ungehinderten Kommunikation des Inhaftierten mit seinem Rechtsbeistand sowie die Sicherstellung der Vertraulichkeit dieser Kommunikation (so schon VfGH 13.3.2008, B 1065/07, VfSlg. 18.418, Punkt römisch drei.1. der Entscheidungsgründe)……………..

In der „Rechtlichen Beurteilung“ der Stellungnahme der LPD Stmk heißt es wörtlich:

„Der oben zitierte Erlass vom 23. Juni 2022 stellt zu diesen privilegierten Besuchen klar, dass unter „Rechtsvertretern“ Vertreter gemäß § 10 AVG, Verteidiger gemäß § 48 Abs. 1 Z 5 StPO, Rechtsanwälte, dh gemäß § 1 iVm § 5 RAO eingetragene und zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Republik Österreich befugte Personen sowie auch alle „europäischen Rechtsanwälte“ iSd § 1 EuRAG, Notare und Wirtschaftstreuhänder zu verstehen sind.„Der oben zitierte Erlass vom 23. Juni 2022 stellt zu diesen privilegierten Besuchen klar, dass unter „Rechtsvertretern“ Vertreter gemäß Paragraph 10, AVG, Verteidiger gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 5, StPO, Rechtsanwälte, dh gemäß Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 5, RAO eingetragene und zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Republik Österreich befugte Personen sowie auch alle „europäischen Rechtsanwälte“ iSd Paragraph eins, EuRAG, Notare und Wirtschaftstreuhänder zu verstehen sind.

Eine prozessuale Vertretung iSd § 10 AVG kann erfolgen, wenn der Beteiligte, dessen persönliches Erscheinen nicht ausdrücklich gefordert ist, aus anderen Gründen als jenem der (Geschäfts- bzw.) Prozessunfähigkeit nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, selbst am Verfahren teilzunehmen bzw. zumindest einen bestimmten Verfahrensakt zu setzen. Die Befugnis, Willenserklärungen mit unmittelbarer Wirksamkeit für den Vertretenen abzugeben oder entgegenzunehmen, wird durch das Rechtsgeschäft der Bevollmächtigung eingeräumt. Eine prozessuale Vertretung iSd Paragraph 10, AVG kann erfolgen, wenn der Beteiligte, dessen persönliches Erscheinen nicht ausdrücklich gefordert ist, aus anderen Gründen als jenem der (Geschäfts- bzw.) Prozessunfähigkeit nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, selbst am Verfahren teilzunehmen bzw. zumindest einen bestimmten Verfahrensakt zu setzen. Die Befugnis, Willenserklärungen mit unmittelbarer Wirksamkeit für den Vertretenen abzugeben oder entgegenzunehmen, wird durch das Rechtsgeschäft der Bevollmächtigung eingeräumt.

Der Bevollmächtigte ist dabei vom bloßen Rechtsbeistand (§ 10 Abs. 5 leg. cit) abzugrenzen, dessen sich der Beteiligte bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen kann. Die Vertretung schließt die Rechtsbeistandschaft in sich ein, der bloße Rechtsbeistand hingegen ist nicht befugt, Erklärungen im Namen der Partei abzugeben oder entgegenzunehmen, sondern berät die selbst handelnde Partei nur. Weil diese Bestimmung eine Ausnahme vom Grundsatz der sogenannten Beteiligtenöffentlichkeit des Verwaltungsverfahrens statuiert, ist aus ihr nicht abzuleiten, dass sich der Beteiligte einer beliebigen Anzahl von Rechtsbeiständen bedienen kann. Daher verletzt die Behörde § 10 Abs. 5 leg. cit. nicht, wenn sie dem Beteiligten die Gelegenheit gibt einen Rechtsbeistand beizuziehen und dies ausreicht, um die Rechte des Beteiligten zu wahren. Der Bevollmächtigte ist dabei vom bloßen Rechtsbeistand (Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit) abzugrenzen, dessen sich der Beteiligte bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen kann. Die Vertretung schließt die Rechtsbeistandschaft in sich ein, der bloße Rechtsbeistand hingegen ist nicht befugt, Erklärungen im Namen der Partei abzugeben oder entgegenzunehmen, sondern berät die selbst handelnde Partei nur. Weil diese Bestimmung eine Ausnahme vom Grundsatz der sogenannten Beteiligtenöffentlichkeit des Verwaltungsverfahrens statuiert, ist aus ihr nicht abzuleiten, dass sich der Beteiligte einer beliebigen Anzahl von Rechtsbeiständen bedienen kann. Daher verletzt die Behörde Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. nicht, wenn sie dem Beteiligten die Gelegenheit gibt einen Rechtsbeistand beizuziehen und dies ausreicht, um die Rechte des Beteiligten zu wahren.

Im asyl- und/oder fremdenrechtlichen Verfahren ist das die BBU GmbH, da die Durchführung der Rechtsberatung vor dem BFA gemäß § 49 BFA-VG und vor dem BVwG gemäß § 52 leg. cit. sowie die Durchführung der Rückkehrberatung und -hilfe gemäß § 52a leg. cit. seit 1. Jänner 2021 ausschließlich deren gesetzliche Aufgabe ist (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 BBU-G). Im Fall der Erlassung eines Schubhaftbescheides bezieht sich die Beratung und Vertretung auch auf die unmittelbar vorangegangene Festnahme und Anhaltung zufolge eines Festnahmeauftrages oder durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts gemäß § 40 BFA-VG aus eigenem.Im asyl- und/oder fremdenrechtlichen Verfahren ist das die BBU GmbH, da die Durchführung der Rechtsberatung vor dem BFA gemäß Paragraph 49, BFA-VG und vor dem BVwG gemäß Paragraph 52, leg. cit. sowie die Durchführung der Rückkehrberatung und -hilfe gemäß Paragraph 52 a, leg. cit. seit 1. Jänner 2021 ausschließlich deren gesetzliche Aufgabe ist (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BBU-G). Im Fall der Erlassung eines Schubhaftbescheides bezieht sich die Beratung und Vertretung auch auf die unmittelbar vorangegangene Festnahme und Anhaltung zufolge eines Festnahmeauftrages oder durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts gemäß Paragraph 40, BFA-VG aus eigenem.

Die Rechtsberater der BBU sind berufsmäßige Parteienvertreter iSd § 10 Abs. 4 AVG und wird ihnen somit privilegierter Besuch gemäß § 21 Abs. 3 AnhO gewährt. Dritten hingegen kann aus diesem Titel kein privilegierter Besuch gewährt werden, da keine Gleichstellung mit der berufsmäßigen Parteienvertretung besteht. Aufgrund des Erlasses hat die Vollzugsbehörde keinen Ermessensspielraum, denn es würde den und Zweck des BBU-G konterkarieren, könnten Dritte für die Erfüllung einer nach den Willen des Gesetzgebers ausschließlich der BBU-GmbH zukommende Aufgabe bevollmächtigt werden. Solche Besuchswerber sind auf den Normalbesuch zu verweisen.“ Die Rechtsberater der BBU sind berufsmäßige Parteienvertreter iSd Paragraph 10, Absatz 4, AVG und wird ihnen somit privilegierter Besuch gemäß Paragraph 21, Absatz 3, AnhO gewährt. Dritten hingegen kann aus diesem Titel kein privilegierter Besuch gewährt werden, da keine Gleichstellung mit der berufsmäßigen Parteienvertretung besteht. Aufgrund des Erlasses hat die Vollzugsbehörde keinen Ermessensspielraum, denn es würde den und Zweck des BBU-G konterkarieren, könnten Dritte für die Erfüllung einer nach den Willen des Gesetzgebers ausschließlich der BBU-GmbH zukommende Aufgabe bevollmächtigt werden. Solche Besuchswerber sind auf den Normalbesuch zu verweisen.“

Der mit „Vertreter“ betitelte § 10 AVG lautet:Der mit „Vertreter“ betitelte Paragraph 10, AVG lautet:

§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.Paragraph 10, (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.

(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

(5) Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.

(6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

Im Kommentar zu § 10 AVG bei Altenburger/Wessely heißt es: Im Kommentar zu Paragraph 10, AVG bei Altenburger/Wessely heißt es:

Als Vertreter können zunächst natürliche Personen bestellt werden, die

a.       volljährig (Rz 15) und

b.       handlungsfähig (Rz 16) sind,

c.       für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam

ist (Rz 17),

d.       die nicht unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben (Rz 59) und

e.       die allfällige materiengesetzlich vorgesehene Erfordernisse erfüllen (zB § 92 KOVG[vgl dazu etwa VwSlg 6913 A/1966]).e. die allfällige materiengesetzlich vorgesehene Erfordernisse erfüllen (zB Paragraph 92, KOVG[vgl dazu etwa VwSlg 6913 A/1966]).

Darüberhinausgehende allgemeine Anforderungen sind dem Verwaltungsverfahren fremd. Insbesondere besteht (allfällige materiengesetzliche Sonderbestimmungen ausgenommen) weder eine absolute noch eine relative Anwaltspflicht (VwSlg 1982 A/1951; VwGH 28. 4.1995, 95/18/0210; 8. 8. 2019, Ra 2018/04/0116). Dies gilt gleichermaßen im Verfahren vor den VwG (VwGH 28. 5. 2019, Ra 2019/05/0008).

Entgegen der Meinung der belangten Behörde ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts somit sehr wohl von einer „privilegierten“ Stellung der Mitarbeiterinnen der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung auszugehen, zumal sowohl der auf Seite 4 der behördlichen Stellungnahme erwähnte Erlass auf § 10 AVG verweist als auch die letztgenannte Norm dem Wortlaut nach keine Rechtskundigkeit des Vertreters oder die Angehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis verlangt. Entgegen der Meinung der belangten Behörde ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts somit sehr wohl von einer „privilegierten“ Stellung der Mitarbeiterinnen der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung auszugehen, zumal sowohl der auf Seite 4 der behördlichen Stellungnahme erwähnte Erlass auf Paragraph 10, AVG verweist als auch die letztgenannte Norm dem Wortlaut nach keine Rechtskundigkeit des Vertreters oder die Angehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis verlangt.

Demgemäß wird der Begriff des „Rechtsvertreters“ in diesem Sinne nur so zu verstehen sein, dass er lediglich zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen der Partei (hier: des Angehaltenen) oder (rechts)beratend eingesetzt wird, jedoch weder zwingend Mitarbeiter der BBU noch rechtskundig sein muss. Diese Schlüsse zieht auch der VwGH in dem oben erwähnten Erkenntnis vom 18.12.2024, Geschäftszahl Ra 2024/21/0019, wobei es sich dort um eine Besuchsverweigerung seitens der Landespolizeidirektion gegenüber einer rechtsunkundigen Mitarbeiterin der Diakonie Flüchtlingsberatung (also auch nicht um eine Angehörige der BBU) handelte.

Ferner ist ein Erlass (bloß) eine interne Verwaltungsvorschrift, die von einer übergeordneten an eine nachgeordnete Behörde oder Bedienstete ergeht, deren Organisation und Handeln näher bestimmt und ist die nachgeordnete Behörde an die Regelungen der Erlässe (nur dann) gebunden, sofern diese nicht in Widerspruch zu den Gesetzen stehen (vgl. Art 18 B-VG). Daher kann der (hier ins Treffen geführte) Erlass – wie von der LPD auf Seite 4 im 1. Absatz der „Rechtlichen Beurteilung“ dargelegt – dem Begriff des (Rechts)vertreters iSd § 21 Abs. 3 Z 1 AnhO keine andere Bedeutung beimessen als vom Gesetz gewollt und vom VwGH konkretisiert. Ferner ist ein Erlass (bloß) eine interne Verwaltungsvorschrift, die von einer übergeordneten an eine nachgeordnete Behörde oder Bedienstete ergeht, deren Organisation und Handeln näher bestimmt und ist die nachgeordnete Behörde an die Regelungen der Erlässe (nur dann) gebunden, sofern diese nicht in Widerspruch zu den Gesetzen stehen vergleiche Artikel 18, B-VG). Daher kann der (hier ins Treffen geführte) Erlass – wie von der LPD auf Seite 4 im 1. Absatz der „Rechtlichen Beurteilung“ dargelegt – dem Begriff des (Rechts)vertreters iSd Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer eins, AnhO keine andere Bedeutung beimessen als vom Gesetz gewollt und vom VwGH konkretisiert.

Dass zudem die Mitarbeiterinnen der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung eine der (zum oben auszugsweise wiedergegebenen Kommentar zu § 10 AVG; Altenburger/Wessely) als nötig erachteten Voraussetzungen im Zeitpunkt des Besuchswunsches nicht erfüllt hätten, ist ebenso nicht hervorgekommen. Dass zudem die Mitarbeiterinnen der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung eine der (zum oben auszugsweise wiedergegebenen Kommentar zu Paragraph 10, AVG; Altenburger/Wessely) als nötig erachteten Voraussetzungen im Zeitpunkt des Besuchswunsches nicht erfüllt hätten, ist ebenso nicht hervorgekommen.

Schließlich ergibt sich bei Betrachtung aller Besuche, welche der BF erhalten hat, dass einerseits sogar am Samstag, den XXXX .2025 ab 11:56 Uhr sowie Sonntag, den XXXX .2025 ab 21:30 Uhr Besuche durch Rechtsvertreter stattfanden und es anderseits keine Hinweise auf eine – durch sonstige Hindernisse hervorgerufene – Besuchsunmöglichkeit am XXXX .2025 oder XXXX .2025 gegeben hätte.Schließlich ergibt sich bei Betrachtung aller Besuche, welche der BF erhalten hat, dass einerseits sogar am Samstag, den römisch 40 .2025 ab 11:56 Uhr sowie Sonntag, den römisch 40 .2025 ab 21:30 Uhr Besuche durch Rechtsvertreter stattfanden und es anderseits keine Hinweise auf eine – durch sonstige Hindernisse hervorgerufene – Besuchsunmöglichkeit am römisch 40 .2025 oder römisch 40 .2025 gegeben hätte.

Nach dem Gesagten erwies sich die Verweigerung der am XXXX .2025 und XXXX .2025 erbetenen Besuche seitens der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung als rechtswidrig und war dementsprechend spruchgemäß zu entscheiden.Nach dem Gesagten erwies sich die Verweigerung der am römisch 40 .2025 und römisch 40 .2025 erbetenen Besuche seitens der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung als rechtswidrig und war dementsprechend spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zum Aufwandersatz (Spruchpunkt A.IV.):

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) regelt Paragraph 35, VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, geregelt.Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, geregelt.

Die Eingabegebühr zählt zu den ersatzfähigen Barauslagen gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG 2014 (vgl. VwGH 28.5.2020, Ra 2019/21/0336; VwGH 19.7.2021, Ra 2021/21/0033; sowie zuletzt: VwGH vom 27.04.2023, Geschäftszahl Ro 2020/21/0005). Die Eingabegebühr zählt zu den ersatzfähigen Barauslagen gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG 2014 vergleiche VwGH 28.5.2020, Ra 2019/21/0336; VwGH 19.7.2021, Ra 2021/21/0033; sowie zuletzt: VwGH vom 27.04.2023, Geschäftszahl Ro 2020/21/0005).

Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Da der BF als gänzlich obsiegende und die LPD als gänzlich unterlegene Partei anzusehen ist, stand ersterem der beantragte Ersatz der Aufwendungen (durch Zusammenrechnung des Schriftsatzaufwands in der Höhe von € 737,60 mit der Eingabegebühr im Ausmaß von € 50,00) zu, dies auf der Grundlage des § 1 der VwGVG-Aufwandersatzverordnung im Einklang mit § 35 VwGVG.Gemäß Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Da der BF als gänzlich obsiegende und die LPD als gänzlich unterlegene Partei anzusehen ist, stand ersterem der beantragte Ersatz der Aufwendungen (durch Zusammenrechnung des Schriftsatzaufwands in der Höhe von € 737,60 mit der Eingabegebühr im Ausmaß von € 50,00) zu, dies auf der Grundlage des Paragraph eins, der VwGVG-Aufwandersatzverordnung im Einklang mit Paragraph 35, VwGVG.

Der belangten Behörde als vollständig unterlegener Partei stand demnach kein Kostenzuspruch zu.

3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Das Gericht konnte aufgrund der klaren Aktenlage entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007).Das Gericht konnte aufgrund der klaren Aktenlage entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt vergleiche VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007).

3.5. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen angesichts der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen angesichts der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Anhaltung Aufwandersatz Kostenersatz Maßnahmenbeschwerde Rechtsberatung Rechtsvertreter Rechtswidrigkeit Schubhaft Verweigerung des Besuchrechts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:G307.2313772.5.02

Im RIS seit

03.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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