Entscheidungsdatum
19.11.2025Norm
B-VG Art133 Abs4Anmerkung
VwGH-Beschluss: Ra 2026/10/0014 bis 0015-6 vom 23.01.2026 Die Revision wird zurückgewiesen.Spruch
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W277 2322310-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde der minderjährigen Erstbeschwerdeführerin XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin XXXX , diese vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde der minderjährigen Erstbeschwerdeführerin römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 , diese vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides zu lauten hat:
„Gemäß §11 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG 1985) hat das schulpflichtige Kind XXXX , geb. XXXX , im Schuljahr 2025/2026 ihre Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd § 5 SchPflG auf derselben Schulstufe zu erfüllen.“„Gemäß §11 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG 1985) hat das schulpflichtige Kind römisch 40 , geb. römisch 40 , im Schuljahr 2025 aus 2026, ihre Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd Paragraph 5, SchPflG auf derselben Schulstufe zu erfüllen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die minderjährige Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: „Schülerin“) erfüllte im Schuljahr 2024/2025 ihre allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht. Sie trat an der XXXX in den Prüfungsfächern „Geografie und wirtschaftliche Bildung“ am XXXX , sowie „Mathematik“ am XXXX (mündlich und schriftlich) zur Externistenprüfung an. Sie wurde in beiden Gegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt. 1. Die minderjährige Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: „Schülerin“) erfüllte im Schuljahr 2024 aus 2025, ihre allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht. Sie trat an der römisch 40 in den Prüfungsfächern „Geografie und wirtschaftliche Bildung“ am römisch 40 , sowie „Mathematik“ am römisch 40 (mündlich und schriftlich) zur Externistenprüfung an. Sie wurde in beiden Gegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt.
Die Externistenprüfungskommission sprach folglich am XXXX aus, dass die Schülerin die Externistenprüfung nicht bestanden habe. Die Externistenprüfungskommission sprach folglich am römisch 40 aus, dass die Schülerin die Externistenprüfung nicht bestanden habe.
Die schriftliche Entscheidung der Externistenprüfungskommission wurde von der Zweitbeschwerdeführerin XXXX am XXXX persönlich übernommen.Die schriftliche Entscheidung der Externistenprüfungskommission wurde von der Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 am römisch 40 persönlich übernommen.
2. Die Schülerin erhob, vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin, gegen die Entscheidung der Externistenkommission mit Schreiben vom XXXX , bei der belangten Behörde eingelangt am XXXX , Widerspruch, begehrte Akteneinsicht und forderte den Notenschlüssel an. Die Zweitbeschwerdeführerin monierte weiters, dass sie bei der schriftlichen Prüfung der Schülerin im Prüfungsfach Mathematik nicht anwesend sein hätte dürfen. 2. Die Schülerin erhob, vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin, gegen die Entscheidung der Externistenkommission mit Schreiben vom römisch 40 , bei der belangten Behörde eingelangt am römisch 40 , Widerspruch, begehrte Akteneinsicht und forderte den Notenschlüssel an. Die Zweitbeschwerdeführerin monierte weiters, dass sie bei der schriftlichen Prüfung der Schülerin im Prüfungsfach Mathematik nicht anwesend sein hätte dürfen.
3. Die Direktorin der XXXX nahm am XXXX dahingehend zusammengefasst Stellung, dass die Schülerin im Fach „Geographie und wirtschaftliche Bildung“ trotz mehrfacher Unterstützungsangebote und Erklärungen die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen habe können, daher sei das Prüfungsgespräch „nicht zufriedenstellend“ gewesen. Im Fach „Mathematik“ habe sie im schriftlichen Prüfungsteil erneut trotz Unterstützung und Erklärungen die Mindestanforderungen nicht erreichen und im mündlichen Teil trotz sogar intensiver Hilfestellungen die Grundkompetenzen nicht erfüllen können.3. Die Direktorin der römisch 40 nahm am römisch 40 dahingehend zusammengefasst Stellung, dass die Schülerin im Fach „Geographie und wirtschaftliche Bildung“ trotz mehrfacher Unterstützungsangebote und Erklärungen die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen habe können, daher sei das Prüfungsgespräch „nicht zufriedenstellend“ gewesen. Im Fach „Mathematik“ habe sie im schriftlichen Prüfungsteil erneut trotz Unterstützung und Erklärungen die Mindestanforderungen nicht erreichen und im mündlichen Teil trotz sogar intensiver Hilfestellungen die Grundkompetenzen nicht erfüllen können.
4. Am XXXX erstellte die zuständige Schulqualitätsmanagerin eine gutachterliche Stellungnahme, welcher im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass die Aufgabenstellungen in den Fächern „Geographie und wirtschaftliche Bildung“ sowie „Mathematik“ dem Lehrplan der Mittelschule, 5. Schulstufe, entsprochen hätten und die negativen Beurteilungen in beiden Fächern aus pädagogischer Sicht gerechtfertigt seien, da in beiden Fächern trotz umfangreicher Unterstützungsangebote und Erklärungen die Mindestanforderungen für das Bestehen nicht erreicht worden seien. 4. Am römisch 40 erstellte die zuständige Schulqualitätsmanagerin eine gutachterliche Stellungnahme, welcher im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass die Aufgabenstellungen in den Fächern „Geographie und wirtschaftliche Bildung“ sowie „Mathematik“ dem Lehrplan der Mittelschule, 5. Schulstufe, entsprochen hätten und die negativen Beurteilungen in beiden Fächern aus pädagogischer Sicht gerechtfertigt seien, da in beiden Fächern trotz umfangreicher Unterstützungsangebote und Erklärungen die Mindestanforderungen für das Bestehen nicht erreicht worden seien.
5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX wurde der Zweitbeschwerdeführerin Parteiengehör - binnen einer Woche ab Zustellung - betreffend die gutachterliche Stellungnahme (I.4.) gewährt. Die Zweitbeschwerdeführerin hielt mit Äußerung vom XXXX den Widerspruch aufrecht. 5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der Zweitbeschwerdeführerin Parteiengehör - binnen einer Woche ab Zustellung - betreffend die gutachterliche Stellungnahme (römisch eins.4.) gewährt. Die Zweitbeschwerdeführerin hielt mit Äußerung vom römisch 40 den Widerspruch aufrecht.
6. Am XXXX wurde ein „Gutachten eines bau-technischen Sachverständigen, XXXX “ betreffend die negativ beurteilte Externistenprüfung der Schülerin übermittelt, in welchem ausführte wurde, dass die Prüfungen in beiden Gegenständen jedenfalls mit „Genügend“ zu beurteilen gewesen wären, da gerade im schriftlichen Testteil des Fachs „Mathematik“ einige Punktabzüge ungerechtfertigt erfolgt seien. In Zusammenschau mit dem mündlichen Prüfungsteil sei daher insgesamt von einer positiven Beurteilung auszugehen. Im Gegenstand „Geographie“ sei eine Mischung aus schriftlicher und mündlicher Prüfung abgehalten worden, obwohl die Prüfung lediglich mündlich stattzufinden habe. Der mündliche Teil sei positiv absolviert worden, in eventu sei die Prüfung aber aus Formalgründen aufzuheben. Insgesamt sei die Externistenprüfung daher als bestanden zu beurteilen. 6. Am römisch 40 wurde ein „Gutachten eines bau-technischen Sachverständigen, römisch 40 “ betreffend die negativ beurteilte Externistenprüfung der Schülerin übermittelt, in welchem ausführte wurde, dass die Prüfungen in beiden Gegenständen jedenfalls mit „Genügend“ zu beurteilen gewesen wären, da gerade im schriftlichen Testteil des Fachs „Mathematik“ einige Punktabzüge ungerechtfertigt erfolgt seien. In Zusammenschau mit dem mündlichen Prüfungsteil sei daher insgesamt von einer positiven Beurteilung auszugehen. Im Gegenstand „Geographie“ sei eine Mischung aus schriftlicher und mündlicher Prüfung abgehalten worden, obwohl die Prüfung lediglich mündlich stattzufinden habe. Der mündliche Teil sei positiv absolviert worden, in eventu sei die Prüfung aber aus Formalgründen aufzuheben. Insgesamt sei die Externistenprüfung daher als bestanden zu beurteilen.
7. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Widerspruch gemäß § 42 und 71 Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) ab (Spruchpunkt I.) und ordnete an, dass die Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 11 Schulpflichtgesetz (SchPflG) im Schuljahr 2025/26 ihre Schulpflicht an einer „öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichung“ auf derselben Schulstufe zu erfüllen hat (Spruchpunkt II.), untersagte die Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2025/26 (Spruchpunkt III.) und schloss die aufschiebende Wirkung aus (Spruchpunkt IV.). 7. Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Widerspruch gemäß Paragraph 42 und 71 Absatz 2, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) ab (Spruchpunkt römisch eins.) und ordnete an, dass die Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 11, Schulpflichtgesetz (SchPflG) im Schuljahr 2025/26 ihre Schulpflicht an einer „öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichung“ auf derselben Schulstufe zu erfüllen hat (Spruchpunkt römisch zwei.), untersagte die Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2025/26 (Spruchpunkt römisch drei.) und schloss die aufschiebende Wirkung aus (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich im Laufe der Ermittlungen keine Hinweise darauf ergeben hätten, dass die Beurteilung mit „Nicht Genügend“ in den Fächern „Mathematik“ sowie „Geographie und wirtschaftliche Bildung“ ungerechtfertigt sei. Die Feststellungen in der gutachterlichen Stellungnahme der Schulqualitätsmanagerin seien schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Da die Schülerin somit den zureichenden Erfolg des Heimunterrichts nicht nachweisen habe können, habe sie den Schulbesuch in einer in § 5 SchPflG genannten Schule auf derselben Schulstufe zu erfüllen. Aus demselben Grund sei auch der häusliche Unterricht für das Schuljahr 2025/26 zu untersagen. Da das öffentliche Interesse an der Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule überwiege, sei die aufschiebende Wirkung auszuschließen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich im Laufe der Ermittlungen keine Hinweise darauf ergeben hätten, dass die Beurteilung mit „Nicht Genügend“ in den Fächern „Mathematik“ sowie „Geographie und wirtschaftliche Bildung“ ungerechtfertigt sei. Die Feststellungen in der gutachterlichen Stellungnahme der Schulqualitätsmanagerin seien schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Da die Schülerin somit den zureichenden Erfolg des Heimunterrichts nicht nachweisen habe können, habe sie den Schulbesuch in einer in Paragraph 5, SchPflG genannten Schule auf derselben Schulstufe zu erfüllen. Aus demselben Grund sei auch der häusliche Unterricht für das Schuljahr 2025/26 zu untersagen. Da das öffentliche Interesse an der Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule überwiege, sei die aufschiebende Wirkung auszuschließen.
8. Gegen diesen Bescheid erhob die Schülerin, vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin, am XXXX , diese nunmehr rechtsfreundlich vertreten, Beschwerde und führte dabei im Wesentlichen aus, dass sie gemäß Art. 26 Abs. 3 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen ein vorrangiges Recht habe, die Art der Bildung der Schülerin zu wählen. Diese supranationale Norm derogiere dem § 11 SchPflG. Die Schülerin habe bisher sämtliche Externistenprüfungen bestanden und der häusliche Unterricht sei nie untersagt worden. Dies zeige, dass der häusliche Unterricht richtig strukturiert und ausgestaltet sei. Weiters habe die Schülerin die für eine positive Beurteilung notwendigen Parameter jedenfalls erbracht. So sei die, auf Basis des regulären Schulsystems gerechtfertigte negative Beurteilung zumindest mit Blick auf die Fortführung des häuslichen Unterrichts für das Schuljahr 2025/26 jedenfalls als „bestanden“ zu qualifizieren, zumal die Prüfungsergebnisse in beiden Fächern zum Nachweis des zureichenden Erfolgs für die Fortsetzung des häuslichen Unterrichts ausreichend gewesen wären. Damit sei auch die Untersagung an der Teilnahme der Schülerin am häuslichen Unterricht rechtswidrig. 8. Gegen diesen Bescheid erhob die Schülerin, vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin, am römisch 40 , diese nunmehr rechtsfreundlich vertreten, Beschwerde und führte dabei im Wesentlichen aus, dass sie gemäß Artikel 26, Absatz 3, Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen ein vorrangiges Recht habe, die Art der Bildung der Schülerin zu wählen. Diese supranationale Norm derogiere dem Paragraph 11, SchPflG. Die Schülerin habe bisher sämtliche Externistenprüfungen bestanden und der häusliche Unterricht sei nie untersagt worden. Dies zeige, dass der häusliche Unterricht richtig strukturiert und ausgestaltet sei. Weiters habe die Schülerin die für eine positive Beurteilung notwendigen Parameter jedenfalls erbracht. So sei die, auf Basis des regulären Schulsystems gerechtfertigte negative Beurteilung zumindest mit Blick auf die Fortführung des häuslichen Unterrichts für das Schuljahr 2025/26 jedenfalls als „bestanden“ zu qualifizieren, zumal die Prüfungsergebnisse in beiden Fächern zum Nachweis des zureichenden Erfolgs für die Fortsetzung des häuslichen Unterrichts ausreichend gewesen wären. Damit sei auch die Untersagung an der Teilnahme der Schülerin am häuslichen Unterricht rechtswidrig.
II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt: römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
1. Feststellungen
Die minderjährige Erstbeschwerdeführerin ist schulpflichtig und erfüllte im Schuljahr 2024/2025 ihre allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht. Die minderjährige Erstbeschwerdeführerin ist schulpflichtig und erfüllte im Schuljahr 2024 aus 2025, ihre allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht.
Sie trat am XXXX im Fach „Geographie und wirtschaftliche Bildung“ und am XXXX im Fach „Mathematik“ an der XXXX , zur Externistenprüfung an. Die Aufgabenstellungen entsprachen sowohl dem Lehrplan als auch hinsichtlich Länge und Schwierigkeit den Anforderungen der fünften Schulstufe. Die Schülerin absolvierte beide Prüfungen mit „Nicht Genügend“. Die Externistenprüfungskommission sprach in ihrer Entscheidung vom XXXX aus, dass die Erstbeschwerdeführerin die Externistenprüfung nicht bestanden hat. Die betreffende Entscheidung wurde von der Zweitbeschwerdeführerin am XXXX persönlich übernommen.Sie trat am römisch 40 im Fach „Geographie und wirtschaftliche Bildung“ und am römisch 40 im Fach „Mathematik“ an der römisch 40 , zur Externistenprüfung an. Die Aufgabenstellungen entsprachen sowohl dem Lehrplan als auch hinsichtlich Länge und Schwierigkeit den Anforderungen der fünften Schulstufe. Die Schülerin absolvierte beide Prüfungen mit „Nicht Genügend“. Die Externistenprüfungskommission sprach in ihrer Entscheidung vom römisch 40 aus, dass die Erstbeschwerdeführerin die Externistenprüfung nicht bestanden hat. Die betreffende Entscheidung wurde von der Zweitbeschwerdeführerin am römisch 40 persönlich übernommen.
Die Schülerin konnte keinen entsprechenden Nachweis erbringen, dass die Anforderungen des Lehrplans in den gegenständlichen Unterrichtsgegenständen im überwiegenden Ausmaß erfüllt wurden. Die negativen Beurteilungen in den Fächern „Geographie und wirtschaftliche Bildung“ sowie „Mathematik“ sind im gegenständlichen Fall gerechtfertigt. Die Externistenprüfung wurde nicht positiv bestanden.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
Die Feststellungen zur gerechtfertigten negativen Beurteilung in den Prüfungsgegenständen „Geographie und wirtschaftliche Bildung“ sowie „Mathematik“ ergeben sich aus den dem Akt beiliegenden Prüfungsprotokollen, der Ausarbeitung des schriftlichen und mündlichen Prüfungsteils in „Mathematik“, dem Gutachten der zuständigen Schulqualitätsmanagerin, den Stellungnahmen der Direktorin und der Prüfungskommission, sowie den Musterlösungen zu den jeweiligen Prüfungen.
Bei der mündlichen Prüfung im Fach „Geographie und wirtschaftliche Bildung“ am XXXX startete die Vorbereitungszeit um 11:37, die Schülerin begann um 11:40 selbstständig die erste Frage zu beantworten, die Prüfung endete um 12:04. Die Erstbeschwerdeführerin gab oft, obwohl sie augenscheinlich überlegte, keine Antwort. Sie war bei vielen Fragen auf Hilfestellung durch die Prüferin angewiesen und trotzdem nicht in der Lage die meisten Aufgaben richtig zu lösen, viele ihrer Antworten waren fehlerhaft oder unvollständig. Unter anderem war die Schülerin nicht in der Lage den Äquator und die Halbkugeln des Globus richtig zu benennen. Die Fragen nach den Weltmeeren, den Klimazonen und den Polen ließ sie gänzlich unbeantwortet. Einige Antworten der Schülerin replizieren lediglich die von der Prüferin zunächst gegebene Hilfestellung. Am Ende der Prüfung wurde der Erstbeschwerdeführerin noch die Möglichkeit eingeräumt, unbeantwortet gelassene Fragen durchzugehen. Die Schülerin war sodann zumindest in der Lage sechs der sieben Kontinente zu nennen, nachdem sie zunächst nur drei benannt hatte. Die negative Beurteilung dieser Leistung wurde von der Schulqualitätsmanagerin bestätigt und ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts nachvollziehbar.Bei der mündlichen Prüfung im Fach „Geographie und wirtschaftliche Bildung“ am römisch 40 startete die Vorbereitungszeit um 11:37, die Schülerin begann um 11:40 selbstständig die erste Frage zu beantworten, die Prüfung endete um 12:04. Die Erstbeschwerdeführerin gab oft, obwohl sie augenscheinlich überlegte, keine Antwort. Sie war bei vielen Fragen auf Hilfestellung durch die Prüferin angewiesen und trotzdem nicht in der Lage die meisten Aufgaben richtig zu lösen, viele ihrer Antworten waren fehlerhaft oder unvollständig. Unter anderem war die Schülerin nicht in der Lage den Äquator und die Halbkugeln des Globus richtig zu benennen. Die Fragen nach den Weltmeeren, den Klimazonen und den Polen ließ sie gänzlich unbeantwortet. Einige Antworten der Schülerin replizieren lediglich die von der Prüferin zunächst gegebene Hilfestellung. Am Ende der Prüfung wurde der Erstbeschwerdeführerin noch die Möglichkeit eingeräumt, unbeantwortet gelassene Fragen durchzugehen. Die Schülerin war sodann zumindest in der Lage sechs der sieben Kontinente zu nennen, nachdem sie zunächst nur drei benannt hatte. Die negative Beurteilung dieser Leistung wurde von der Schulqualitätsmanagerin bestätigt und ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts nachvollziehbar.
Sofern die Zweitbeschwerdeführerin mit „Gutachten eines bau-technischen Sachverständigen“ vom XXXX monierte, dass die mündliche Prüfung in „Geographie und wirtschaftliche Bildung“ nicht zur Gänze mündlich vorgenommen wurde, sondern schriftliche Elemente beinhaltet habe ist dem zu entgegnen, dass die Schülerin im Rahmen der mündlichen Prüfung nie zur Ableistung einer schriftlichen Leistungskontrolle angehalten wurde. Die Erstbeschwerdeführerin wurde aufgefordert anhand von Schaubildern eines Globus und eines Vulkans gewisse Teile zu benennen, die ihr von der Prüferin gezeigt wurden. Die Benennung erfolgte weiterhin mündlich. Es ist dabei unbeachtlich, dass die Lösung der mündlichen Prüfung nach Aufgabestellung zu 1b „Beschrifte den Globus vollständig“ lautet, da die Erstbeschwerdeführerin nie zur Beschriftung aufgefordert wurde.Sofern die Zweitbeschwerdeführerin mit „Gutachten eines bau-technischen Sachverständigen“ vom römisch 40 monierte, dass die mündliche Prüfung in „Geographie und wirtschaftliche Bildung“ nicht zur Gänze mündlich vorgenommen wurde, sondern schriftliche Elemente beinhaltet habe ist dem zu entgegnen, dass die Schülerin im Rahmen der mündlichen Prüfung nie zur Ableistung einer schriftlichen Leistungskontrolle angehalten wurde. Die Erstbeschwerdeführerin wurde aufgefordert anhand von Schaubildern eines Globus und eines Vulkans gewisse Teile zu benennen, die ihr von der Prüferin gezeigt wurden. Die Benennung erfolgte weiterhin mündlich. Es ist dabei unbeachtlich, dass die Lösung der mündlichen Prüfung nach Aufgabestellung zu 1b „Beschrifte den Globus vollständig“ lautet, da die Erstbeschwerdeführerin nie zur Beschriftung aufgefordert wurde.
Im Rahmen des schriftlichen Prüfungsteils in „Mathematik“ war die Schülerin mehrfach auf Hilfestellung durch die Prüferin angewiesen. Dennoch ließ die Erstbeschwerdeführerin einige Aufgaben völlig bzw. teilweise unbeantwortet, und machte einige grundlegende Fehler, die im Endeffekt zu einer negativen Beurteilung führten.
Entgegen der Ausführungen des „Gutachten eines bau-technischen Sachverständigen, XXXX “ vom XXXX sind die Beurteilungen im Rahmen des schriftlichen Prüfungsteils in „Mathematik“ als richtig uns nachvollziehbar zu werten. So ist die Skizze bei Beispiel „6a“, entgegen der Behauptung, nicht vollständig – es fehlen die Bezeichnungen zweier Eckpunkte sowie einer Seite. Bei „6b“ fehlt einerseits die korrekte Bezeichnung in „m2“, allerdings ist auch die Darstellung des Ergebnisses als fehlerhaft zu bezeichnen, da die Erstbeschwerdeführerin statt mit „15m2“ mit „15,00000“ antwortete – der Abzug eines vollen Punktes scheint demnach gerechtfertigt. Bei Beispiel „6c“ ist die Formel dementsprechend als falsch zu werten, da gleich lange Seiten eines Rechtecks grundsätzlich auch mit gleichen Buchstaben zu bezeichnen sind, unabhängig davon, ob in der Angabe konkrete Anforderungen dazu aufgestellt werden. So ist die Lösung „U= a+b+c+d“ für eine geometrische Form mit vier unterschiedlich langen Seiten richtig, für ein Rechteck jedoch als falsch zu werten. Dass die Schülerin dies nicht erkannte, ist in Aufgabe 7 ersichtlich.Entgegen der Ausführungen des „Gutachten eines bau-technischen Sachverständigen, römisch 40 “ vom römisch 40 sind die Beurteilungen im Rahmen des schriftlichen Prüfungsteils in „Mathematik“ als richtig uns nachvollziehbar zu werten. So ist die Skizze bei Beispiel „6a“, entgegen der Behauptung, nicht vollständig – es fehlen die Bezeichnungen zweier Eckpunkte sowie einer Seite. Bei „6b“ fehlt einerseits die korrekte Bezeichnung in „m2“, allerdings ist auch die Darstellung des Ergebnisses als fehlerhaft zu bezeichnen, da die Erstbeschwerdeführerin statt mit „15m2“ mit „15,00000“ antwortete – der Abzug eines vollen Punktes scheint demnach gerechtfertigt. Bei Beispiel „6c“ ist die Formel dementsprechend als falsch zu werten, da gleich lange Seiten eines Rechtecks grundsätzlich auch mit gleichen Buchstaben zu bezeichnen sind, unabhängig davon, ob in der Angabe konkrete Anforderungen dazu aufgestellt werden. So ist die Lösung „U= a+b+c+d“ für eine geometrische Form mit vier unterschiedlich langen Seiten richtig, für ein Rechteck jedoch als falsch zu werten. Dass die Schülerin dies nicht erkannte, ist in Aufgabe 7 ersichtlich.
Zu Beispiel „8“ ist auszuführen, dass die Beschriftung der Lösung grundsätzlich richtig ist, so bezeichnete die Prüferin die Seiten ebenfalls mit „a“. Die Erstbeschwerdeführerin vergaß bei der Konstruktion des Quadrats jedoch die Diagonalen einzuzeichnen und zu beschriften. Dementsprechend erscheint der Abzug eines halben Punktes gerechtfertigt.
Beispiel „10d“ ist als unrichtig zu qualifizieren, da das zusätzliche Anfügen von Nullstellen nach dem Komma schlichtweg mathematisch redundant ist und auch am Sinn der Aufgabenstellung vorbeigeht. Die Antwort der Zweitbeschwerdeführerin, „8,794 x 100“ sei „879,400“ ist deshalb unrichtig, da es bei der Aufgabe um die Kommaverschiebung geht. Bei richtiger Lösung käme die Erstbeschwerdeführerin auf die Antwort „879,4“, da sie lediglich die Kommastelle um zwei Stellen nach hinten verschieben müsste. Das Anfügen der Nullen ist daher, und mag die Lösung im Grunde nach auch stimmen, als Fehler zu qualifizieren. Dazu ist auch keine klare Angabe in der Aufgabenstellung notwendig. Die Vorgabe von sämtlichen Lösungswegen in der Aufgabenstellung wäre vor dem Hintergrund des Lehrplans auch nicht adäquat.
Im Übrigen wurde die Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteils aus „Mathematik“ nicht beanstandet und ist auch als richtig zu werten.
Im mündlichen Prüfungsteil in „Mathematik“ war die Erstbeschwerdeführerin trotz intensiver Hilfestellungen und Anleitung nicht in der Lage den Anfordernissen zu genügen. Sie konnte die Diagrammform (Säulendiagramm) nicht benennen und den Durchschnitt, das Maximum, das Minimum und die Spannweite einer Menge nicht herausfinden. Auch gelang es ihr nicht den Begriff „Minimum“ zu beschreiben.
Bei der, auch im „Gutachten eines bau-technischen Sachverständigen, XXXX “ vom XXXX beanstandeten, Frage „2b“ war die Schülerin nicht in der Lage über die Skizzierung eines Kreissegments hinaus eine richtige Lösung zu erbringen. So konnte sie weder einen Kreissektor skizzieren, noch erklären, wodurch ein Kreissegment noch wodurch ein Kreissektor abgegrenzt wird. Es geht entgegen den Ausführungen im Gutachten auch aus der Angabe eindeutig hervor, dass mit dem Wort „Kreisteile“ die im Satz davor genannten Elemente „Kreissegment“ und „Kreissektor“ gemeint sind. Auch wurde von der Erstbeschwerdeführerin keine Definition der Begriffe gefordert, sondern die Aufgabe richtete sich auf die Beschreibung der Begrenzung. Diese Aufgabe konnte die Schülerin jedoch nicht erfüllen. Bei der, auch im „Gutachten eines bau-technischen Sachverständigen, römisch 40 “ vom römisch 40 beanstandeten, Frage „2b“ war die Schülerin nicht in der Lage über die Skizzierung eines Kreissegments hinaus eine richtige Lösung zu erbringen. So konnte sie weder einen Kreissektor skizzieren, noch erklären, wodurch ein Kreissegment noch wodurch ein Kreissektor abgegrenzt wird. Es geht entgegen den Ausführungen im Gutachten auch aus der Angabe eindeutig hervor, dass mit dem Wort „Kreisteile“ die im Satz davor genannten Elemente „Kreissegment“ und „Kreissektor“ gemeint sind. Auch wurde von der Erstbeschwerdeführerin keine Definition der Begriffe gefordert, sondern die Aufgabe richtete sich auf die Beschreibung der Begrenzung. Diese Aufgabe konnte die Schülerin jedoch nicht erfüllen.
Die Frage „2c“ wurde insoweit richtig beurteilt, als die Erstbeschwerdeführerin nur unter intensiver Hilfestellung überhaupt in der Lage war eine „Passante“ einzuzeichnen und diese folglich auch nicht benennen konnte. Eine Tangente konnte sie, allerdings auf unrichtige Weise, einzeichnen, aber ebenfalls nicht benennen. Eine „Sekante“ zeichnete die Schülerin zwar bereits bei der „Lösung“ von Frage „2b“ – bezeichnet als Sehne - ein, konnte aber trotz Hinweis der Prüferin nicht sagen, dass es sich dabei um eine „Sekante“ handelt. Die Bewertung der Frage mit 0,5/3 Punkten ist nachvollziehbar und insofern berechtigt, da die Erstbeschwerdeführerin ohne Hilfestellung nur in der Lage war eine Tangente einzuzeichnen und das ohne rechten Winkel und ohne richtigen Einsatz des Geodreiecks. Sämtliche anderen Aufgaben dieser Frage wurden schlichtweg nicht oder nur unter intensiver Anleitung durch die Prüferin gelöst.
In Summe wurde die Prüfung im Prüfungsfach „Mathematik“ ebenso zurecht mit „Nicht Genügend“ beurteilt.
Das vorgelegte „Gutachten eines bau-technischen Sachverständigen“ vom XXXX vermochte es nicht, den Feststellungen der gutachterlichen Stellungnahme vom XXXX auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten sowie diese in Zweifel zu ziehen. Das vorgelegte „Gutachten eines bau-technischen Sachverständigen“ vom römisch 40 vermochte es nicht, den Feststellungen der gutachterlichen Stellungnahme vom römisch 40 auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten sowie diese in Zweifel zu ziehen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Gemäß § 42 Abs. 1 SchUG können die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sowie die mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden. Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, SchUG können die mit dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sowie die mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen auch ohne vorhergegangenen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Externistenprüfung erworben werden.
Gemäß § 42 Abs. 14 SchUG gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen auch für die auf Grund der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen. Gemäß Paragraph 42, Absatz 14, SchUG gelten die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen auch für die auf Grund der Paragraphen 11, Absatz 4, 13, Absatz 3 und Paragraph 22, Absatz 4, des Schulpflichtgesetzes abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. f SchUG ist gegen die Entscheidung, dass eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlussprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera f, SchUG ist gegen die Entscheidung, dass eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlussprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 38, 41, 42,), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Gemäß § 71 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 4, SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen.
Gemäß § 15 Abs. 1 Externistenprüfungsverordnung sind Grundlage für die Leistungsbeurteilung die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesenen Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster Satz sowie §§ 12 bis 16 der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) Anwendung. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Externistenprüfungsverordnung sind Grundlage für die Leistungsbeurteilung die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesenen Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster Satz sowie Paragraphen 12 bis 16 der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) Anwendung.
Gemäß § 14 Abs. 5 LBVO sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Gemäß Paragraph 14, Absatz 5, LBVO sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
Gemäß § 14 Abs. 6 LBVO sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.Gemäß Paragraph 14, Absatz 6, LBVO sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Absatz 5,) erfüllt.
Gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 9 Abs. 3 diese Frist hemmt.Gemäß Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Absatz 2, hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 3, diese Frist hemmt.
Gemäß § 11 Abs. 6 SchPflG hat die Bildungsdirektion hat die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist (Z 1), oder gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist (Z 2), oder das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 nicht durchgeführt wurde (Z 3), oder eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß § 42 Abs. 6 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist (Z 4), oder Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist (Z 5), oder der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde (Z 6). Gemäß Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG hat die Bildungsdirektion hat die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist (Ziffer eins,), oder gemäß Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist (Ziffer 2,), oder das Reflexionsgespräch gemäß Absatz 4, nicht durchgeführt wurde (Ziffer 3,), oder eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß Paragraph 42, Absatz 6, letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist (Ziffer 4,), oder Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist (Ziffer 5,), oder der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde (Ziffer 6,).
3.2. Zur Rechtsprechung der Höchstgerichte und Literatur:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Grundlage der Leistungsbeurteilung ausschließlich die Leistung der Schülerin (siehe für viele VwGH 16.12.1996, 96/10/0095).
Der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG kann nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung erbracht werden, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit „bestanden“ beurkundet wurde (vgl. etwa VwGH 29.05.1995, 94/10/0187; 25.04.2001, 2000/10/0187; 27.03.2014, 2012/10/0154).Der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG kann nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung erbracht werden, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit „bestanden“ beurkundet wurde vergleiche etwa VwGH 29.05.1995, 94/10/0187; 25.04.2001, 2000/10/0187; 27.03.2014, 2012/10/0154).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens - vom Nachweis, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch steht, abgesehen - nur durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen, das dem Gutachten auf dem gleichen fachlichen Niveau entgegentritt, entkräftet werden (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 28.02.2012, 2009/04/0267, und vom 22.05.2013, 2011/03/0168, m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens - vom Nachweis, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch steht, abgesehen - nur durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen, das dem Gutachten auf dem gleichen fachlichen Niveau entgegentritt, entkräftet werden vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 28.02.2012, 2009/04/0267, und vom 22.05.2013, 2011/03/0168, m.w.N.).
Noten sind in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 zu § 1 LBVO).Noten sind in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 zu Paragraph eins, LBVO).
3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das folgendes:
3.3.1. Verfahrensgegenstand ist die Frage, ob die Externistenprüfung der Zweitbeschwerdeführerin zurecht negativ beurteilt wurde und ob sie dementsprechend im Schuljahr 2025/26 ihre Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd § 5 SchPflG auf derselben Schulstufe zu erfüllen hat. 3.3.1. Verfahrensgegenstand ist die Frage, ob die Externistenprüfung der Zweitbeschwerdeführerin zurecht negativ beurteilt wurde und ob sie dementsprechend im Schuljahr 2025/26 ihre Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd Paragraph 5, SchPflG auf derselben Schulstufe zu erfüllen hat.
Voranzustellen ist dabei, dass es sich bei der unmündigen Erstbeschwerdeführerin unstrittig um ein schulpflichtiges Kind im Sinne des SchPflG handelt.
Es ist sowohl aus den Prüfungsprotokollen, den Stellungnahmen der Prüfungskommission und der Schuldirektorin als auch aufgrund des Gutachtens der Schulqualitätsmanagerin entsprechend nachvollziehbar und belegt, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht über die erforderlichen Kompetenzen zum Bestehen der Externistenprüfung in den gegenständlichen Prüfungsfächern verfügte.
Wie in der Beweiswürdigung erläutert, vermochte das vorgelegte „Gutachten eines bau-technischen Sachverständigen, XXXX “ vom XXXX es nicht, der gutachterlichen Stellungnahme vom XXXX auf gleichem fachlichen Niveau entgegenzutreten bzw. dieses in Zweifel zu ziehen. Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung ist es jedenfalls hinter das pädagogische Gutachten der Schulqualitätsmanagerin und auch hinter die Beurteilung durch die Prüferinnen zu stellen, da die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens nur durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen, das dem Gutachten auf dem gleichen fachlichen Niveau entgegentritt, entkräftet werden kann. Das vorgelegte Gutachten eines „bau-technischer Sachverständigen“ weist im gegenständlichen Fall nicht das gleiche fachliche Niveau auf dem Gebiet der Leistungsbeurteilung von Schulprüfungen auf, wie die Schulqualitätsmanagerin und die entsprechenden Fachprüferinnen. Das Gutachten vermochte auch sonst die beanstandete Rechtswidrigkeit der Beurteilung nicht aufzuzeigen. Wie in der Beweiswürdigung erläutert, vermochte das vorgelegte „Gutachten eines bau-technischen Sachverständigen, römisch 40 “ vom römisch 40 es nicht, der gutachterlichen Stellungnahme vom römisch 40 auf gleichem fachlichen Niveau entgegenzutreten bzw. dieses in Zweifel zu ziehen. Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung ist es jedenfalls hinter das pädagogische Gutachten der Schulqualitätsmanagerin und auch hinter die Beurteilung durch die Prüferinnen zu stellen, da die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens nur durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen, das dem Gutachten auf dem gleichen fachlichen Niveau entgegentritt, entkräftet werden kann. Das vorgelegte Gutachten eines „bau-technischer Sachverständigen“ weist im gegenständlichen Fall nicht das gleiche fachliche Niveau auf dem Gebiet der Leistungsbeurteilung von Schulprüfungen auf, wie die Schulqualitätsmanagerin und die entsprechenden Fachprüferinnen. Das Gutachten vermochte auch sonst die beanstandete Rechtswidrigkeit der Beurteilung nicht aufzuzeigen.
Die im Akt inne liegende Prüfungsprotokolle erfüllen die Anforderungen an ein Protokoll iSd des SchUG. Die verordnete Prüfungsdauer wurde eingehalten und waren die Prüfungsaufgaben angemessen und im Schwierigkeitsgrad adäquat. Ebenso ist das Punkteschema und die Notengebung nachvollziehbar und transparent.
Im gegenständlichen Fall ist es daher jedenfalls unstrittig, dass der „Nachweis des zureichenden Erfolges am Unterricht“ im Sinne des § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfung abgelegte Prüfung nicht erbracht worden ist, da die Erstbeschwerdeführerin zurecht in den Gegenständen „Mathematik“ und „Geographie und wirtschaftliche Bildung“ negativ beurteilt wurde.Im gegenständlichen Fall ist es daher jedenfalls unstrittig, dass der „Nachweis des zureichenden Erfolges am Unterricht“ im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985 durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfung abgelegte Prüfung nicht erbracht worden ist, da die Erstbeschwerdeführerin zurecht in den Gegenständen „Mathematik“ und „Geographie und wirtschaftliche Bildung“ negativ beurteilt wurde.
Sofern in der Beschwerde moniert wird, dass die Erstbeschwerdeführerin bisher sämtliche Externistenprüfungen bestanden habe und dies für die richtige Strukturierung und Ausgestaltung des häuslichen Unterrichts spreche, ist zu entgegnen, dass gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts jährlich nachzuweisen ist. Vergangene bestandene Prüfungen spielen hierbei keine Rolle, zumal sich der Lehrplan von Schulstufe zu Schulstufe ändert und es schlichtweg unumgänglich ist, den Lernerfolg jährlich zu überprüfen, um die Erfüllung der Schulpflicht zu gewährleisten. Sofern in der Beschwerde moniert wird, dass die Erstbeschwerdeführerin bisher sämtliche Externistenprüfungen bestanden habe und dies für die richtige Strukturierung und Ausgestaltung des häuslichen Unterrichts spreche, ist zu entgegnen, dass gemäß Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts jährlich nachzuweisen ist. Vergangene bestandene Prüfungen spielen hierbei keine Rolle, zumal sich der Lehrplan von Schulstufe zu Schulstufe ändert und es schlichtweg unumgänglich ist, den Lernerfolg jährlich zu überprüfen, um die Erfüllung der Schulpflicht zu gewährleisten.
Dem Argument, dass die Externistenprüfung zumindest mit Hinblick auf die Fortführung des häuslichen Unterrichts als bestanden zu qualifizieren sei, auch wenn die negative Beurteilung aus pädagogischer Sicht auf Basis des regulären Unterrichts allenfalls gerechtfertigt wäre, ist im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu entgegnen, dass für den Nachweis der Leistungsbeurteilung im gegenständlichen Fall ausschließlich eine Prüfung iSd §42 SchUG in Frage kommt. Allfällige Überlegungen, die über die Leistung der Schülerin im Rahmen der Externistenprüfung hinausgehen, sind unbeachtlich. Die Leistung der Erstbeschwerdeführerin war, wie in der Beweiswürdigung erläutert, „Nicht Genügend“ und die negativen Beurteilungen in den Fächern „Geographie und wirtschaftliche Bildung“ sowie „Mathematik“ somit gerechtfertigt.
Aufgrund der negativen Beurteilung der Externistenprüfung ist auch die Anordnung an die Erstbeschwerdeführerin, im Schuljahr 2025/2026 Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd § 5 SchPflG und die Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2025/26 gemäß § 11 Abs. 6 SchPflG zu Recht erfolgt. Aufgrund der negativen Beurteilung der Externistenprüfung ist auch die Anordnung an die Erstbeschwerdeführerin, im Schuljahr 2025 aus 2026, Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd Paragraph 5, SchPflG und die Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2025/26 gemäß Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG zu Recht erfolgt.
3.3.1.1. Der Spruchpunkt II. des belangten Bescheides war mit §11 Abs. 6 iVm §§ 4 und 5 SchPflG nicht konform und ist daher spruchgemäß abzuändern.3.3.1.1. Der Spruchpunkt römisch zwei. des belangten Bescheides war mit §11 Absatz 6, in Verbindung mit Paragraphen 4 und 5 SchPflG nicht konform und ist daher spruchgemäß abzuändern.
3.3.2. Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken der Erstbeschwerdeführerin ist auszuführen, dass, sofern sie moniert, dass sie gemäß Art. 26 Abs. 3 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (AEMR) das Recht habe, die Form der Bildung Ihrer Tochter frei zu wählen und dies dem § 11 SchPflG derogiere, dass die AEMR nicht Teil der Österreichischen Rechtsordnung ist und ein – zur Rechtswidrigkeit führender - Verstoß gegen die AEMR daher nicht möglich ist (siehe dazu bereits VfSlg. 6260/1970). Vielmehr sind auf verfassungsrechtlicher Ebene die Art. 17 StGG und Art. 2 1. ZPEMRK zur Gewährleistung des Rechtes auf Bildung heranzuziehen. 3.3.2. Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken der Erstbeschwerdeführerin ist auszuführen, dass, sofern sie moniert, dass sie gemäß Artikel 26, Absatz 3, der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (AEMR) das Recht habe, die Form der Bildung Ihrer Tochter frei zu wählen und dies dem Paragraph 11, SchPflG derogiere, dass die AEMR nicht Teil der Österreichischen Rechtsordnung ist und ein – zur Rechtswidrigkeit führender - Verstoß gegen die AEMR daher nicht möglich ist (siehe dazu bereits VfSlg. 6260 aus 1970,). Vielmehr sind auf verfassungsrechtlicher Ebene die Artikel 17, StGG und Artikel 2, 1. ZPEMRK zur Gewährleistung des Rechtes auf Bildung heranzuziehen.
Gemäß Art. 17 Abs. 1 bis 3 StGG ist die Wissenschaft und ihre Lehre frei. Jeder Staatsbürger, der seine Befähigung in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat, ist berechtigt, Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung. Gemäß Artikel 17, Absatz eins bis 3 StGG ist die Wissenschaft und ihre Lehre frei. Jeder Staatsbürger, der seine Befähigung in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat, ist berechtigt, Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung.
Die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG beschränkt nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (VfSlg 20.311/2019). (vgl. VfGH 29.11.2022, E2766/2022 m.w.N.). Die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Artikel 17, Absatz 3, StGG beschränkt nicht die in Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Artikel 17, Absatz 3, StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (VfSlg 20.311 aus 2019,). vergleiche VfGH 29.11.2022, E2766/2022 m.w.N.).
Art. 17 StGG kann daher dem § 11 Abs. 6 SchPflG nicht entgegengehalten werden, da dieser die Sicherung des Ausbildungserfolgs von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern und somit der in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerten Schulpflicht dient. Artikel 17, StGG kann daher dem Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG nicht entgegengehalten werden, da dieser die Sicherung des Ausbildungserfolgs von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern und somit der in Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG verankerten Schulpflicht dient.
Gemäß Art. 2 1. ZPEMRK darf das Recht auf Bildung niemandem verwehrt werden. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.Gemäß Artikel 2, 1. ZPEMRK darf das Recht auf Bildung niemandem verwehrt werden. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.
Art. 2 1. ZPEMRK enthält grundrechtliche Gewährleistungen für Schüler ebenso wie für Eltern und begründet eine staatliche Pflicht, ein Bildungswesen einzurichten und Zugang zu Bildungsmöglichkeiten für den Einzelnen zu schaffen. […] Es ist dem Staat jedoch untersagt, religiöse oder weltanschauliche Indoktrination zu betreiben, die den weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern widerspricht (Grabenwarter/Frank, B-VG2 Art 2 1. ZPEMRK (Stand 1.1.2025, rdb.at), Rz 1 und 3). Artikel 2, 1. ZPEMRK enthält grundrechtliche Gewährleistungen für Schüler ebenso wie für Eltern und begründet eine staatliche Pflicht, ein Bildungswesen einzurichten und Zugang zu Bildungsmöglichkeiten für den Einzelnen zu schaffen. […] Es ist dem Staat jedoch untersagt, religiöse oder weltanschauliche Indoktrination zu betreiben, die den weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern widerspricht (Grabenwarter/Frank, B-VG2 Artikel 2, 1. ZPEMRK (Stand 1.1.2025, rdb.at), Rz 1 und 3).
Im vorliegenden Sachverhalt liegt keine Beschränkung des Art. 2 1. ZPEMRK vor, da weder die Einrichtung noch der Zugang zu Bildungsmöglichkeiten beeinträchtigt wird. Vielmehr wird der Zweitbeschwerdeführerin der Zugang zu einer solchen Bildungseinrichtung sogar bescheidmäßig aufgetragen. Das Verbot religiöse oder weltanschauliche Indoktrination zu betreiben bezieht sich lediglich auf den Inhalt des Unterrichts, weswegen die Untersagung des Heimunterrichts keinen Eingriff in Art. 2 1. ZPEMRK darstellt. Im vorliegenden Sachverhalt liegt keine Beschränkung des Artikel 2, 1. ZPEMRK vor, da weder die Einrichtung noch der Zugang zu Bildungsmöglichkeiten beeinträchtigt wird. Vielmehr wird der Zweitbeschwerdeführerin der Zugang zu einer solchen Bildungseinrichtung sogar bescheidmäßig aufgetragen. Das Verbot religiöse oder weltanschauliche Indoktrination zu betreiben bezieht sich lediglich auf den Inhalt des Unterrichts, weswegen die Untersagung des Heimunterrichts keinen Eingriff in Artikel 2, 1. ZPEMRK darstellt.
3.3.3. Im Ergebnis wurde mit dem Vorbringen in der Beschwerde eine dem Bescheid anzulastende Rechtswidrigkeit nicht aufgezeigt. Die belangte Behörde hat zu Recht den Widerspruch als unbegründet abgewiesen und die Beurteilungen in den Gegenständen „Mathematik“ und „Geographie und wirtschaftliche Bildung“ mit „Nicht genügend“ festgesetzt und festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin die Externistenprüfung über die 5. Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen hat. Weiters hat sie zu Recht angeordnet, dass die Erstbeschwerdeführerin ihre Schulpflicht im Schuljahr 2025/2026 an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd § 5 SchPflG auf derselben Schulstufe zu erfüllen hat und untersagte die Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2025/26 ebenfalls zu Recht.3.3.3. Im Ergebnis wurde mit dem Vorbringen in der Beschwerde eine dem Bescheid anzulastende Rechtswidrigkeit nicht aufgezeigt. Die belangte Behörde hat zu Recht den Widerspruch als unbegründet abgewiesen und die Beurteilungen in den Gegenständen „Mathematik“ und „Geographie und wirtschaftliche Bildung“ mit „Nicht genügend“ festgesetzt und festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin die Externistenprüfung über die 5. Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen hat. Weiters hat sie zu Recht angeordnet, dass die Erstbeschwerdeführerin ihre Schulpflicht im Schuljahr 2025 aus 2026, an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule iSd Paragraph 5, SchPflG auf derselben Schulstufe zu erfüllen hat und untersagte die Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2025/26 ebenfalls zu Recht.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Eine mündliche Verhandlung kann trotz Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Ferner ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).Eine mündliche Verhandlung kann trotz Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Ferner ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die unter Punkt A) zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die unter Punkt A) zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen.
Die Beschwerde ist daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
allgemeine Schulpflicht Externistenprüfung Gutachten häuslicher Unterricht Leistungsbeurteilung negative Beurteilung öffentliche Schule Prüfungsbeurteilung Untersagung WiderspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:W277.2322310.1.00Im RIS seit
22.04.2026Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026