Entscheidungsdatum
28.11.2025Norm
BBG §40Spruch
,
G303 2288289-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Bevollmächtigte des Kriegsopfer-Behindertenverband Steiermark, Wielandgasse 14-16/III, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 19.09.2024, OB: XXXX , betreffend die Einziehung des Behindertenpasses, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN als Beisitzerinnen über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Bevollmächtigte des Kriegsopfer-Behindertenverband Steiermark, Wielandgasse 14-16/III, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 19.09.2024, OB: römisch 40 , betreffend die Einziehung des Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II. Der Grad der Behinderung beträgt 50 (fünfzig) v.H. (von Hundert). Die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses liegen weiterhin vor.römisch zwei. Der Grad der Behinderung beträgt 50 (fünfzig) v.H. (von Hundert). Die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses liegen weiterhin vor.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der bevollmächtigte Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) war seit 28.10.2020 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H.
2. Er brachte am 19.06.2023 über die Zentrale Poststelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ein. Dem Antrag waren medizinische Beweismittel angeschlossen.
3. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
3.1. Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 29.09.2023 (vidiert am 02.10.2023 von Dr. XXXX ), wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 31.07.2023 ein Gesamtgrad der Behinderung von nur mehr 40 v.H. festgestellt. In diesem Gutachten wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten:3.1. Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 29.09.2023 (vidiert am 02.10.2023 von Dr. römisch 40 ), wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 31.07.2023 ein Gesamtgrad der Behinderung von nur mehr 40 v.H. festgestellt. In diesem Gutachten wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer bzw. des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Chronisches Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule
Untere Positionsnummer entspricht den gering- bis mittelgradigen Funktionseinschränkungen und den rezidivierenden Schmerzepisoden bei Zustand nach Bandscheibenoperation (Dekompression L5/S1 2018) ohne weitere Behandlungsnotwendigkeit.
02.01.02
30
2
Handgelenksschädigung rechts
Fixe Positionsnummer entspricht den Funktionseinschränkungen mittleren Grades nach Speichenbruch, der Schmerzsymptomatik und dem weiteren Behandlungsbedarf.
02.06.22
20
3
Zuckerkrankheit
Mittlere Positionsnummer entspricht der Kostbeschränkung und der medikamentösen Behandlung.
09.02.01
20
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Behinderungsgrad der führenden Gesundheitsschädigung 1 durch den Grad der Behinderung der Gesundheitsschädigungen 2 und 3 gemeinsam um eine weitere Stufe angehoben werden würde, da die Schädigungen des Stütz- und Bewegungsapparates im Zusammenwirken mit der Zuckerkrankheit eine zusätzliche maßgebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bewirken würde. Durch die operative Versorgung und durch die physiotherapeutischen Maßnahmen sei es im Vergleich zum Vorgutachten zu einer deutlichen Besserung der Wirbelsäulenbeschwerden gekommen. Gegenüber dem Vorgutachten habe es keine behinderungsrelevante Veränderung der Zuckerkrankheit gegeben, neu hinzugekommen sei eine Handgelenksschädigung rechts. Der Gesamtgrad der Behinderung werde daher - trotz neu aufgetretener Gesundheitsschädigung - nach deutlicher Besserung der Wirbelsäulenbeschwerden um eine Stufe auf 40 v.H. herabgesetzt.
4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.10.2023 wurde dem BF ein schriftliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG gewährt und das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.10.2023 wurde dem BF ein schriftliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG gewährt und das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
4.1. Mit Schriftsatz vom 17.10.2023 wurde seitens des bevollmächtigten Vertreters um Fristerstreckung bis zum 01.12.2023 ersucht.
4.2. Mit weiterem Schriftsatz vom 27.11.2023 wurde im Rahmen des Parteiengehörs eine schriftliche Stellungnahme erstattet sowie weitere medizinische Beweismittel vorgelegt.
5. Aufgrund der neu vorgelegten Befunde und der erhobenen Einwendungen wurde der medizinische Sachverständige Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ersucht eine ergänzende medizinische Stellungnahme zu erstatten.5. Aufgrund der neu vorgelegten Befunde und der erhobenen Einwendungen wurde der medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, ersucht eine ergänzende medizinische Stellungnahme zu erstatten.
5.1. In der medizinischen Stellungnahme vom 22.12.2023 wurde seitens des ärztlichen Sachverständigen ausgeführt, dass der neu vorgelegte MR-Befund der Lendenwirbelsäule vom 22.11.2023 die deutliche Besserung durch physiotherapeutische Maßnahmen nach der Bandscheibenoperation und Dekompression von 05/2018 gegenüber dem Vorgutachten vom 18.09.2020 bestätigen würde. Die bestehenden Funktionseinschränkungen der Lendenwirbelsäule seien nach der gültigen Einschätzungsverordnung korrekt und ausreichend beurteilt worden. Das Gutachten vom 20.11.2023 (gemeint wohl: 29.09.2023) bleibe unverändert bestehen.5.1. In der medizinischen Stellungnahme vom 22.12.2023 wurde seitens des ärztlichen Sachverständigen ausgeführt, dass der neu vorgelegte MR-Befund der Lendenwirbelsäule vom 22.11.2023 die deutliche Besserung durch physiotherapeutische Maßnahmen nach der Bandscheibenoperation und Dekompression von 05 aus 2018, gegenüber dem Vorgutachten vom 18.09.2020 bestätigen würde. Die bestehenden Funktionseinschränkungen der Lendenwirbelsäule seien nach der gültigen Einschätzungsverordnung korrekt und ausreichend beurteilt worden. Das Gutachten vom 20.11.2023 (gemeint wohl: 29.09.2023) bleibe unverändert bestehen.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.01.2024, OB: XXXX , wurde der Grad der Behinderung des BF mit 40 v.H. neu festgesetzt.6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.01.2024, OB: römisch 40 , wurde der Grad der Behinderung des BF mit 40 v.H. neu festgesetzt.
Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach betrage der Grad der Behinderung 40%. Das oben angeführte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX sowie die ergänzende medizinische Stellungnahme wurden dem angefochtenen Bescheid als Beilagen angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) zitiert und als Rechtsfolge ausgeführt, dass eine Änderung des Grades der Behinderung gemäß § 43 Abs. 1 BBG eingetreten sei.Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach betrage der Grad der Behinderung 40%. Das oben angeführte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 sowie die ergänzende medizinische Stellungnahme wurden dem angefochtenen Bescheid als Beilagen angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) zitiert und als Rechtsfolge ausgeführt, dass eine Änderung des Grades der Behinderung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BBG eingetreten sei.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 11.03.2024 fristgerecht Beschwerde.
7.1. Diese Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2024, Zl. G303 2288289-1/4E, wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid behoben. In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Festsetzung des Gesamtgrades der Behinderung in Höhe von 40% im angefochtenen Bescheid rechtswidrig erfolgt sei, da es keine rechtliche Grundlage für die Erlassung eines Feststellungsbescheides gäbe. Vielmehr hätte die belangte Behörde die bescheidmäßige Einziehung des Behindertenpasses nach § 43 Abs. 1 BBG anzuordnen gehabt.8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2024, Zl. G303 2288289-1/4E, wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid behoben. In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Festsetzung des Gesamtgrades der Behinderung in Höhe von 40% im angefochtenen Bescheid rechtswidrig erfolgt sei, da es keine rechtliche Grundlage für die Erlassung eines Feststellungsbescheides gäbe. Vielmehr hätte die belangte Behörde die bescheidmäßige Einziehung des Behindertenpasses nach Paragraph 43, Absatz eins, BBG anzuordnen gehabt.
9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.07.2024, OB: XXXX , wurde der Grad der Behinderung des BF abermals mit 40 v.H. neu festgesetzt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und erwuchs erstinstanzlich in Rechtskraft.9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.07.2024, OB: römisch 40 , wurde der Grad der Behinderung des BF abermals mit 40 v.H. neu festgesetzt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und erwuchs erstinstanzlich in Rechtskraft.
10. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 19.09.2024, OB: XXXX , stellte die belangte Behörde fest, dass der BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr erfülle. Der Behindertenpass sei daher einzuziehen und unverzüglich der belangten Behörde vorzulegen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. XXXX sowie die ergänzende medizinische Stellungnahme. Demnach würde der Grad der Behinderung nunmehr 40 v.H. betragen. Dieser Grad der Behinderung sei auch rechtskräftig festgestellt worden. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des BBG zitiert und als Rechtsfolge ausgeführt, dass durch die Änderung des Grades der Behinderung die Voraussetzung für den Behindertenpass weggefallen sei. Der Behindertenpass sei daher einzuziehen.10. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 19.09.2024, OB: römisch 40 , stellte die belangte Behörde fest, dass der BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr erfülle. Der Behindertenpass sei daher einzuziehen und unverzüglich der belangten Behörde vorzulegen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 sowie die ergänzende medizinische Stellungnahme. Demnach würde der Grad der Behinderung nunmehr 40 v.H. betragen. Dieser Grad der Behinderung sei auch rechtskräftig festgestellt worden. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des BBG zitiert und als Rechtsfolge ausgeführt, dass durch die Änderung des Grades der Behinderung die Voraussetzung für den Behindertenpass weggefallen sei. Der Behindertenpass sei daher einzuziehen.
11. Gegen diesen Bescheid brachte der BF seitens seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 29.10.2024 binnen offener Frist Beschwerde ein. Darin wurde vorgebracht, dass es entgegen den Ausführungen im Sachverständigengutachten beim BF keinesfalls zu einer Besserung seiner gesundheitlichen Leiden hinsichtlich der Wirbelsäule gekommen sei. Die Gesundheitsschädigung 1 sei im Vorgutachten mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. bewertet worden. Auch die operative Versorgung und die Inanspruchnahme der physiotherapeutischen Maßnahmen hätten keine wesentliche und nachhaltige Besserung seines Leidenszustandes bewirkt. Sein Gesundheitszustand habe sich durch das Hinzukommen der Handgelenksschädigung und einer Fraktur des Kleinfingers rechts mit notwendiger Ergo- und Physiotherapie auch insgesamt deutlich verschlechtert, sodass aus diesem Grund der Grad seiner Behinderung höher einzuschätzen gewesen wäre. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der Beschwerde wurde ein Befund angeschlossen.
12. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 13.12.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
13. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein orthopädisches Sachverständigengutachten eingeholt.
13.1. Im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 12.09.2025, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 21.08.2025, im Wesentlichen Folgendes festgehalten:13.1. Im Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, vom 12.09.2025, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 21.08.2025, im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer bzw. des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Zustand nach Bandscheibenoperation L5/S1 (2018)
Unterer RSW aufgrund der vorliegenden Befunde und der klinischen Symptomatik mit Vorfuß- und Großzehenheberschwäche, sowie Muskelverschmächtigung der linken unteren Extremität
02.01.03
50
2
Zustand nach operativ versorgtem Bruch der körperfernen Speiche rechts (01/23)
Fixer RSW bei mittelgradiger Funktionseinschränkung
02.06.22
20
3
Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus
Fixer RSW aufgrund der medikamentösen Therapie.
09.02.01
20
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Gesamtgrad der Behinderung aus dem Zusammenwirken aller Leiden ergebe, wobei die führende Gesundheitsschädigung 1 durch die Gesundheitsschädigungen 2 und 3 aufgrund der Geringfügigkeit nicht weiter angehoben werde.
Der Zustand nach einer konservativ behandelten Endgliedfraktur am fünften Finger rechts im Oktober 2024 erreiche keinen Grad der Behinderung, da es sich dabei um keine wesentliche Einschränkung handle. Die Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule würden sich wie beim orthopädisch Gutachten von Dr. XXXX aus dem Jahr 2020 zeigen und sei diese Gesundheitsschädigung wie damals mit 50 v.H. einzuschätzen. Die Gesundheitsschädigungen 2 und 3 seien unverändert aus den Vorgutachten übernommen worden. Obwohl laut BF subjektiv eine Verschlechterung von 2020 bis 2023 eingetreten sei, würden die neuen Funktionseinschränkungen kein Ausmaß erreichen um den Gesamtgrad der Behinderung über 50 v.H. anzuheben. Es komme allerdings auch nicht zum Absinken des Grades der Behinderung wie im Gutachten von Dr. XXXX aus dem Jahr 2023, da keinerlei Verbesserung eingetreten sei. Dies werde auch durch den Reha Bericht vom 08.02.2022 untermauert. Es bestehe nach wie vor ein beträchtliches sensomotorisches Defizit, der postoperative MRT-Verlauf der LWS sei in diesem Fall von untergeordneter Bedeutung. Der Zustand nach einer konservativ behandelten Endgliedfraktur am fünften Finger rechts im Oktober 2024 erreiche keinen Grad der Behinderung, da es sich dabei um keine wesentliche Einschränkung handle. Die Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule würden sich wie beim orthopädisch Gutachten von Dr. römisch 40 aus dem Jahr 2020 zeigen und sei diese Gesundheitsschädigung wie damals mit 50 v.H. einzuschätzen. Die Gesundheitsschädigungen 2 und 3 seien unverändert aus den Vorgutachten übernommen worden. Obwohl laut BF subjektiv eine Verschlechterung von 2020 bis 2023 eingetreten sei, würden die neuen Funktionseinschränkungen kein Ausmaß erreichen um den Gesamtgrad der Behinderung über 50 v.H. anzuheben. Es komme allerdings auch nicht zum Absinken des Grades der Behinderung wie im Gutachten von Dr. römisch 40 aus dem Jahr 2023, da keinerlei Verbesserung eingetreten sei. Dies werde auch durch den Reha Bericht vom 08.02.2022 untermauert. Es bestehe nach wie vor ein beträchtliches sensomotorisches Defizit, der postoperative MRT-Verlauf der LWS sei in diesem Fall von untergeordneter Bedeutung.
14. Das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 19.09.2025 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 14. Das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 19.09.2025 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
14.1. Eine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung seitens der Verfahrensparteien langte dazu beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 28.10.2020 wurde dem BF ein Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 % ausgestellt.
Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ist am 19.06.2023 bei der belangten Behörde eingelangt.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 19.09.2024, OB: XXXX , stellte die belangte Behörde fest, dass der BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt und der Behindertenpass daher einzuziehen ist. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 19.09.2024, OB: römisch 40 , stellte die belangte Behörde fest, dass der BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt und der Behindertenpass daher einzuziehen ist.
Der BF hat einen Wohnsitz im Inland.
Der BF leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen:
? Zustand nach Bandscheibenoperation L5/S1 im Jahr 2018 (Grad der Behinderung: 50 v.H.)
? Zustand nach operativ versorgtem Bruch der körperfernen Speiche rechts im Jänner 2023 (Grad der Behinderung: 20 v.H.)
? Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus (Grad der Behinderung: 20 v.H.)
Im Vordergrund des Gesamtleidenszustandes des BF steht der Zustand nach einer Bandscheibenoperation (L5/S1) im Jahr 2018. Es besteht hier ein beträchtliches sensomotorisches Defizit. Zudem liegt eine Vorfuß- und Großzehenheberschwäche und eine Muskelverschmächtigung der linken unteren Extremität vor.
Die weiteren behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen (Zustand nach operativ versorgtem Bruch der körperfernen Speiche und nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus) sind geringfügig ausgeprägt und führen zu keiner Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung.
Der Zustand nach einer konservativ behandelten Endgliedfraktur am fünften Finger rechts im Oktober 2024 erreicht keinen Grad der Behinderung, da es sich dabei um keine wesentliche einschätzungsrelevante Funktionseinschränkung handelt.
Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt ein Ausmaß von 50 v.H..
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Besitz des Behindertenpasses, zur Antragstellung und zum angefochtenen Bescheid ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Besitz des Behindertenpasses, zur Antragstellung und zum angefochtenen Bescheid ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellung zum Wohnsitz des BF ergibt sich aus einem eingeholten Datenauszug des Zentralen Melderegisters.
Der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert wurde aufgrund des seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 12.09.2025 festgestellt. Der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert wurde aufgrund des seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, vom 12.09.2025 festgestellt.
Dieses Gutachten ist schlüssig, vollständig, weist keine Widersprüche auf und steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Einklang. Das Sachverständigengutachten basiert auf einem nach persönlicher Untersuchung des BF erhobenen Befund. Es wurde dabei auf die Art der Leiden des BF, deren Ausmaß und Wechselwirkungen zueinander ausführlich eingegangen. Die festgestellten behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen und deren korrekte und nachvollziehbare Einschätzung bezüglich des Grades der Behinderung gemäß der anzuwendenden Einschätzungsverordnung samt Anlage ergeben sich daraus.
Im Vergleich zum allgemeinmedizinischen Vorgutachten von Dr. XXXX , das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, wurde nunmehr im Beschwerdeverfahren festgestellt, dass es hinsichtlich des Wirbelsäulenleides zu keiner Verbesserung gekommen ist. Diese Feststellung wird auch durch den vorliegenden Reha Bericht vom 08.02.2022 untermauert. Zudem wurde gutachterlich ausgeführt, dass nach wie vor ein beträchtliches sensomotorisches Defizit vorliegt, der postoperative MRT-Verlauf der Lendenwirbelsäule ist in diesem Fall von untergeordneter Bedeutung. Daher wurde der Grad der Behinderung für das führende Wirbelsäulenleiden – wie bereits im orthopädischen Gutachten aus dem Jahr 2020, welches der Behindertenpassausstellung zugrunde lag - mit 50 v.H. eingeschätzt. Im Vergleich zum allgemeinmedizinischen Vorgutachten von Dr. römisch 40 , das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, wurde nunmehr im Beschwerdeverfahren festgestellt, dass es hinsichtlich des Wirbelsäulenleides zu keiner Verbesserung gekommen ist. Diese Feststellung wird auch durch den vorliegenden Reha Bericht vom 08.02.2022 untermauert. Zudem wurde gutachterlich ausgeführt, dass nach wie vor ein beträchtliches sensomotorisches Defizit vorliegt, der postoperative MRT-Verlauf der Lendenwirbelsäule ist in diesem Fall von untergeordneter Bedeutung. Daher wurde der Grad der Behinderung für das führende Wirbelsäulenleiden – wie bereits im orthopädischen Gutachten aus dem Jahr 2020, welches der Behindertenpassausstellung zugrunde lag - mit 50 v.H. eingeschätzt.
Die weiteren Leiden (Zustand nach operativ versorgtem Bruch der körperfernen Speiche rechts und nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus) wurden unverändert eingeschätzt.
Der Zustand nach einer konservativ behandelten Endgliedfraktur am fünften Finger rechts im Oktober 2024 wurde gutachterlich als nicht einschätzungsrelevant qualifiziert, da keine wesentliche Einschränkung vorliegt.
Aus den dargestellten Gründen ist eine Erhöhung des Grades der Behinderung im Vergleich zum von der belangten Behörde aufgrund des Neufestsetzungsantrages im Jahr 2023 eingeholten Gutachten insgesamt jedenfalls gerechtfertigt. Es wurde somit ein Grad der Behinderung – wie bereits im orthopädischen Gutachten aus dem Jahr 2020, welches der Behindertenpassausstellung zugrunde lag - von 50 v.H. objektiviert.
Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 12.09.2025 wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, vom 12.09.2025 wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt.
Die Parteien erstatteten keinerlei Stellungnahme dazu. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten und wird der Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung [idgF]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung [idgF]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 idgF) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 4 BBG mitzuwirken. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche Begutachtung im Beschwerdeverfahren basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung des BF. Der verfahrensrelevante Inhalt des vorliegenden orthopädischen Sachverständigengutachtens wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung – trotz Antrages des BF in der Beschwerde - entfallen.
Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
3.2. Zu Spruchteil A):
Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist;
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen;
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten;
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970i n der geltenden Fassung, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 22/1970i n der geltenden Fassung, angehören.
Nach § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG 1998), BGBl. I Nr. 400/1998 in der geltenden Fassung, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:Nach Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz (EStG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 400 aus 1998, in der geltenden Fassung, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
? Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 183/1947).? Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 1947,).
? Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
? In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.? In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz,
BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 in der geltenden Fassung) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der geltenden Fassung) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen;
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, leg. cit. vorliegt.
Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Der Behindertenpass ist gemäß § 42 Abs. 2 BBG unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.Der Behindertenpass ist gemäß Paragraph 42, Absatz 2, BBG unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese gemäß § 43 Abs. 1 BBG zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BBG zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß § 45 Abs. 1 BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Ein Bescheid ist gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 12.09.2025 zu Grunde gelegt, welches als nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchfrei gewertet wurde und auch von Seiten der Verfahrensparteien unbestritten blieb. Wie oben unter Punkt römisch zwei.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, vom 12.09.2025 zu Grunde gelegt, welches als nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchfrei gewertet wurde und auch von Seiten der Verfahrensparteien unbestritten blieb.
Die Gesundheitsschädigungen des BF wurden vom Sachverständigen im Beschwerdeverfahren nochmals persönlich begutachtet und entsprechend der anzuwendenden Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Es wurde ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert weiterhin festgestellt. Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09//0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062). Die Gesundheitsschädigungen des BF wurden vom Sachverständigen im Beschwerdeverfahren nochmals persönlich begutachtet und entsprechend der anzuwendenden Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Es wurde ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert weiterhin festgestellt. Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen vergleiche VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09//0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert und einem Wohnsitz im Inland sind die Voraussetzungen gemäß § 40 Abs. 1 BBG für den Besitz eines Behindertenpasses weiterhin erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert und einem Wohnsitz im Inland sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG für den Besitz eines Behindertenpasses weiterhin erfüllt.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung des BF weiterhin 50 (fünfzig) v.H. (von Hundert) beträgt.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung Neufestsetzung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:G303.2288289.2.00Im RIS seit
04.05.2026Zuletzt aktualisiert am
04.05.2026