Entscheidungsdatum
17.12.2025Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
,
G305 1424769-5/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt. A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der am XXXX in XXXX geborene Beschwerdeführer (BF) ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Serbien. Die Staatsangehörigkeit ist geklärt [IZR-Abfrage]. Er ist verwitwet und hat weder eigene, noch an kindesstatt angenommene Kinder. Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Roma und Angehöriger der serbisch-orthodoxen Kirche. 1.1. Der am römisch 40 in römisch 40 geborene Beschwerdeführer (BF) ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Serbien. Die Staatsangehörigkeit ist geklärt [IZR-Abfrage]. Er ist verwitwet und hat weder eigene, noch an kindesstatt angenommene Kinder. Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Roma und Angehöriger der serbisch-orthodoxen Kirche.
Der Vater des BF ist bereits verstorben. Zur noch lebenden Mutter hat er keinen Kontakt. Er hat Halbgeschwister, zu denen kein Kontakt besteht. Er ist im Grunde auf sich allein gestellt.
Er hat sich zuletzt im Bundesgebiet aufgehalten, war hier mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Der Beschwerdeführer ist multikriminell und wurde er in Österreich 19mal zu teils mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Zuletzt wurde er vom Landesgericht für XXXX mit Urteil vom XXXX zur GZ: XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) wegen §§ 142 und 143 1. Satz 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt. Mit Urteil vom XXXX (rechtskräftig seit 12.07.2022) verhängte das Landesgericht XXXX zur GZ: XXXX g wegen § 15 und § 105 StGB eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten über den BF [Strafregisterauskunft].Der Beschwerdeführer ist multikriminell und wurde er in Österreich 19mal zu teils mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Zuletzt wurde er vom Landesgericht für römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 zur GZ: römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) wegen Paragraphen 142 und 143 1. Satz 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt. Mit Urteil vom römisch 40 (rechtskräftig seit 12.07.2022) verhängte das Landesgericht römisch 40 zur GZ: römisch 40 g wegen Paragraph 15 und Paragraph 105, StGB eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten über den BF [Strafregisterauskunft].
Aktuell verbüßt er eine neunjährige Freiheitsstrafe in der JA XXXX .Aktuell verbüßt er eine neunjährige Freiheitsstrafe in der JA römisch 40 .
Auf Grund seiner wiederholten Straffälligkeit wurde der ihm erteilte unbefristete Sichtvermerk bereits im Jahr XXXX für ungültig erklärt, sodass er über keinen gültigen Aufenthaltstitel für die Republik Österreich verfügt, und hält sich der BF seitdem unrechtmäßig in Österreich auf.Auf Grund seiner wiederholten Straffälligkeit wurde der ihm erteilte unbefristete Sichtvermerk bereits im Jahr römisch 40 für ungültig erklärt, sodass er über keinen gültigen Aufenthaltstitel für die Republik Österreich verfügt, und hält sich der BF seitdem unrechtmäßig in Österreich auf.
Vom BF, der weder soziale, noch wirtschaftliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet hat, geht eine überaus große Gefahr des Rückfalls in die Kriminalität und damit einhergehend eine außerordentlich große Gefahr für die Ordnung und Sicherheit für die Republik Österreich aus, zumal er auf sich allein gestellt ist und auch in Österreich auf kein soziales Netz zurückgreifen kann.
Am XXXX stellte er im PAZ XXXX einen ersten Antrag auf Zuerkennung von internationalen Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Serbien. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom XXXX als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit do. Erkenntnis vom XXXX , GZ: XXXX , als unbegründet ab [IZR-Abfrage].Am römisch 40 stellte er im PAZ römisch 40 einen ersten Antrag auf Zuerkennung von internationalen Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Serbien. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit do. Erkenntnis vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , als unbegründet ab [IZR-Abfrage].
Am XXXX brachte er beim Bundesasylamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Wiedereinsetzungsantrag des BF ab. Am römisch 40 brachte er beim Bundesasylamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Bescheid vom römisch 40 wies das Bundesasylamt den Wiedereinsetzungsantrag des BF ab.
Am XXXX brachte er erneut einen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Serbien bei der belangten Behörde ein.Am römisch 40 brachte er erneut einen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Serbien bei der belangten Behörde ein.
Serbien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Es kann nicht erkannt werden, weshalb er - als Angehöriger der Ethnie der Roma - bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Lage kommen könnte.
1.2. Mit Bescheid vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen werde (Spruchpunkt I.), sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Serbien abgewiesen werde (Spruchpunkt II.), ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.), gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen werde (Spruchpunkt IV.), gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt V.), gem. § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VII.) und gem. § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt VIII.).1.2. Mit Bescheid vom römisch 40 .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen werde (Spruchpunkt römisch eins.), sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Serbien abgewiesen werde (Spruchpunkt römisch zwei.), ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.), gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen werde (Spruchpunkt römisch vier.), gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch sieben.) und gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt römisch acht.).
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Spruchpunkt VII. stützte die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG und führte dazu aus, dass in seinem Fall die Z 2 gegeben sei, da er wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei. Er bedürfe nicht den Schutz Österreichs und sei in seinem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Da seinem Antrag auf internationalen Schutz kein Erfolg beschieden sei und ihm auch sonst keine reale menschenrechtsrelevante Gefahr drohe, sei ihm das Abwarten des Asylverfahrens im Herkunftsstaat zumutbar.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Spruchpunkt römisch sieben. stützte die belangte Behörde auf die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG und führte dazu aus, dass in seinem Fall die Ziffer 2, gegeben sei, da er wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei. Er bedürfe nicht den Schutz Österreichs und sei in seinem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Da seinem Antrag auf internationalen Schutz kein Erfolg beschieden sei und ihm auch sonst keine reale menschenrechtsrelevante Gefahr drohe, sei ihm das Abwarten des Asylverfahrens im Herkunftsstaat zumutbar.
Gegen diesen, dem BF am XXXX .2025 durch körperliche Übergabe direkt zugestellten Bescheid richtete sich dessen, im Wege seiner außen ausgewiesenen Rechtsvertretung der belangten Behörde per E-Mail am XXXX .2025, um 16:57 Uhr, übermittelte Beschwerde. Darin erklärte er, dass er den Bescheid der belangten Behörde in vollem Umfang wegen „inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ und der „Verletzung von Verfahrensvorschriften“ bekämpfe. Gegen diesen, dem BF am römisch 40 .2025 durch körperliche Übergabe direkt zugestellten Bescheid richtete sich dessen, im Wege seiner außen ausgewiesenen Rechtsvertretung der belangten Behörde per E-Mail am römisch 40 .2025, um 16:57 Uhr, übermittelte Beschwerde. Darin erklärte er, dass er den Bescheid der belangten Behörde in vollem Umfang wegen „inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ und der „Verletzung von Verfahrensvorschriften“ bekämpfe.
Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten am XXXX .2025.Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten am römisch 40 .2025.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.
Rechtliche Beurteilung:
Als Staatsangehöriger von Serbien ist der BF ein Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Als Staatsangehöriger von Serbien ist der BF ein Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde in vollem Umfang gegen den angefochtenen Bescheid richtet, ist davon auszugehen, dass sie sich auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, sohin gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides richtet.Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde in vollem Umfang gegen den angefochtenen Bescheid richtet, ist davon auszugehen, dass sie sich auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, sohin gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides richtet.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Konkret stützte die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Spruchpunkt VII. auf die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG und die zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers. Dabei fällt auf, dass der BF die von ihm verübten Straftaten kurz nach seiner jeweiligen Entlassung aus der Strafhaft und/oder innerhalb kurzer Zeit begangen hat. Von seinem strafrechtlich relevanten Verhalten, das ein klares Zeugnis dafür darstellt, dass er nicht willens ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, rückte er selbst nach Verspüren des Haftübels und nachdem sich seine Familie von ihm abgewendet hatte, nicht ab. Beim mittellosen BF, der im Bundesgebiet weder soziale, noch wirtschaftliche Anknüpfungspunkte aufweist, ist angesichts seiner hohen kriminellen Neigung und seiner hohen Neigung, die österreichische Rechtsordnung zu negieren, eine außerordentlich hohe Gefahr des Rückfalls in die Kriminalität zu erblicken. Hinzu kommt, dass er über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt. Er kann sich infolge des Bruches mit sämtlichen Familienangehörigen auch in Österreich auf kein Netzwerk stützen, das ihn unterstützen könnte. Im Fall seiner Entlassung aus der Strafhaft ist daher mit einem unmittelbaren Rückfall zu rechnen. Hinzu kommt, dass der BF seinen Asylantrag auf Gründe stützt, auf die er schon seinen im Jahr XXXX gestellten Asylantrag gestützt hat. Hinzu kommt, dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt und die serbische Verfassung den Schutz der Angehörigen der Ethnie der Roma gewährleistet. Eine Versorgung mit Medikamenten und eine medizinische Versorgung des BF im Herkunftsstaat ist durch das dort bestehende medizinische System nach den Angaben in den Länderberichten zu Serbien gewährleistet. Wenn der BF in der Beschwerde ausführt, dass er bei der Effektuierung seiner Rückschiebung nach Serbien in eine ihn gefährdende Lage nach Art. 2 und 3 EMRK geraten könne, vermag anlassbezogen nicht erkannt werden, worin diese Gefährdung in Bezug auf den BF nun bestehen soll, zumal er um die Unsicherheit seines Aufenthalts in Österreich stets wusste und dennoch nicht davon abgelassen hat, Straftaten zu begehen. Im Übrigen ist er grundsätzlich gesund und arbeitsfähig. Mit den in der Beschwerde zitierten, sehr alten und damit als überholt zu wertenden Judikaten vermag der BF die von ihm behauptete Gefährdung nach Art. 2 und Art. 3 EMRK nicht zu untermauern. Wegen der sehr hohen, von ihm ausgehenden Gefahr des Rückfalls in die Kriminalität und die damit einhergehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist dem BF daher zumutbar, den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Konkret stützte die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Spruchpunkt römisch sieben. auf die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG und die zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers. Dabei fällt auf, dass der BF die von ihm verübten Straftaten kurz nach seiner jeweiligen Entlassung aus der Strafhaft und/oder innerhalb kurzer Zeit begangen hat. Von seinem strafrechtlich relevanten Verhalten, das ein klares Zeugnis dafür darstellt, dass er nicht willens ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, rückte er selbst nach Verspüren des Haftübels und nachdem sich seine Familie von ihm abgewendet hatte, nicht ab. Beim mittellosen BF, der im Bundesgebiet weder soziale, noch wirtschaftliche Anknüpfungspunkte aufweist, ist angesichts seiner hohen kriminellen Neigung und seiner hohen Neigung, die österreichische Rechtsordnung zu negieren, eine außerordentlich hohe Gefahr des Rückfalls in die Kriminalität zu erblicken. Hinzu kommt, dass er über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt. Er kann sich infolge des Bruches mit sämtlichen Familienangehörigen auch in Österreich auf kein Netzwerk stützen, das ihn unterstützen könnte. Im Fall seiner Entlassung aus der Strafhaft ist daher mit einem unmittelbaren Rückfall zu rechnen. Hinzu kommt, dass der BF seinen Asylantrag auf Gründe stützt, auf die er schon seinen im Jahr römisch 40 gestellten Asylantrag gestützt hat. Hinzu kommt, dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt und die serbische Verfassung den Schutz der Angehörigen der Ethnie der Roma gewährleistet. Eine Versorgung mit Medikamenten und eine medizinische Versorgung des BF im Herkunftsstaat ist durch das dort bestehende medizinische System nach den Angaben in den Länderberichten zu Serbien gewährleistet. Wenn der BF in der Beschwerde ausführt, dass er bei der Effektuierung seiner Rückschiebung nach Serbien in eine ihn gefährdende Lage nach Artikel 2 und 3 EMRK geraten könne, vermag anlassbezogen nicht erkannt werden, worin diese Gefährdung in Bezug auf den BF nun bestehen soll, zumal er um die Unsicherheit seines Aufenthalts in Österreich stets wusste und dennoch nicht davon abgelassen hat, Straftaten zu begehen. Im Übrigen ist er grundsätzlich gesund und arbeitsfähig. Mit den in der Beschwerde zitierten, sehr alten und damit als überholt zu wertenden Judikaten vermag der BF die von ihm behauptete Gefährdung nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK nicht zu untermauern. Wegen der sehr hohen, von ihm ausgehenden Gefahr des Rückfalls in die Kriminalität und die damit einhergehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist dem BF daher zumutbar, den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Serbien) ergibt anlassbezogen keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG.Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Serbien) ergibt anlassbezogen keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG.
Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK und/oder der Art. 2 und 3 EMRKJ verbunden. Der BF ist im Bundesgebiet weder sozial, noch wirtschaftlich nennenswert verankert.Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Artikel 8, EMRK und/oder der Artikel 2 und 3 EMRKJ verbunden. Der BF ist im Bundesgebiet weder sozial, noch wirtschaftlich nennenswert verankert.
Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten des BF als nachvollziehbar anzusehen.
Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG keine Folge zu erteilen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:G305.1424769.5.00Im RIS seit
18.05.2026Zuletzt aktualisiert am
18.05.2026