TE Bvwg Beschluss 2025/12/18 G308 2326230-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.12.2025
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Entscheidungsdatum

18.12.2025

Norm

AsylG 2005 §57
AVG §68
BFA-VG §17
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 17 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. BFA-VG § 17 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 17 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. BFA-VG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Anmerkung

VfGH-Beschluss: E 4136/2025-7 vom 02.03.2026 Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Spruch


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G308 2326230-1/9Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Bosnien-Herzegowina, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2025, Zahl: XXXX , den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Bosnien-Herzegowina, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2025, Zahl: römisch 40 , den Beschluss:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .2025, Zahl: XXXX , wurde der Antrag des sich im Stande der Schubhaft befindenden Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX .2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina zulässig ist und ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise erteilt.1. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .2025, Zahl: römisch 40 , wurde der Antrag des sich im Stande der Schubhaft befindenden Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom römisch 40 .2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina zulässig ist und ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise erteilt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 06.11.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

3. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 13.11.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird zu den relevanten Feststellungen erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der relevante Sachverhalt ergeben sich aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.

Gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX .2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina zulässig ist und ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom römisch 40 .2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina zulässig ist und ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise erteilt.

Im vorliegenden Fall ergaben sich nach einer Grobprüfung der Aktenlage unter Berücksichtigung des Vorbringens im Fall des Beschwerdeführers im Falle einer Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina keine maßgeblichen Hinweise auf eine mögliche Verletzung seiner Rechte iSd. Art. 2, Art. 3, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder sonstige Gründe, die die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung der Beschwerde trotz dessen, dass diese ex lege nicht zukommt, rechtfertigen könnte.Im vorliegenden Fall ergaben sich nach einer Grobprüfung der Aktenlage unter Berücksichtigung des Vorbringens im Fall des Beschwerdeführers im Falle einer Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina keine maßgeblichen Hinweise auf eine mögliche Verletzung seiner Rechte iSd. Artikel 2,, Artikel 3,, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder sonstige Gründe, die die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung der Beschwerde trotz dessen, dass diese ex lege nicht zukommt, rechtfertigen könnte.

Der Beschwerde war daher die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG nicht zuzuerkennen.Der Beschwerde war daher die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG nicht zuzuerkennen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:G308.2326230.1.00

Im RIS seit

26.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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