TE Vwgh Erkenntnis 1991/7/3 91/03/0005

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Veröffentlicht am 03.07.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
KFG 1967 §103 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14. November 1990, Zl. 11-79 Ka 30-89, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Verwaltungsrechtszug schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG 1950 strafrechtlich Verantwortlicher der bezeichneten Gesellschaft m.b.H. als Zulassungsbesitzer des dem Kennzeichen nach bestimmten LKW unterlassen, dafür Sorge zu tragen, daß die Beladung den Vorschriften der einschlägigen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 entspricht, zumal anläßlich einer am 25. August 1989 um 10.30 Uhr an der näher bezeichneten Straßenstelle durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle festgestellt worden sei, daß der LKW das höchstzulässige Gesamtgewicht überschritten habe und um 8.700 kg überladen gewesen sei. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 103 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit.a KFG und in Verbindung mit § 9 VStG 1950 verletzt. Gemäß § 134 KFG wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 7.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Gemäß § 101 Abs. 1 lit.a leg.cit. ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht .... durch die Beladung nicht überschritten werden.

Die Übertretung des § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG stellt ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1950 dar. Bei Ungehorsamsdelikten hat der Täter gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1987, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. In diesem Falle obliegt es dem Beschuldigten, alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Die im § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG normierte Sorgfaltspflicht verlangt nicht, daß der Zulassungsbesitzer (bzw. sein nach § 9 VStG 1950 verpflichtetes Organ) selbst jede Beladung überprüft, ob sie dem Gesetz und den darauf gegründeten Verordnungen entspricht. Der Zulassungsbesitzer hat aber nach dieser Gesetzesstelle jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, daß Überladungen hintangehalten werden. Hiefür reicht die bloße Dienstanweisung an die bei ihm beschäftigten Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten, nicht aus, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer grundsätzlich persönlich treffenden Verpflichtung auf den ohnehin separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist. Der Zulassungsbesitzer hat vielmehr die Einhaltung der Dienstanweisungen gehörig zu überwachen. Sollte er etwa wegen der Größe des Betriebes nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen, um Überladungen zu vermeiden. Dabei trifft den Zulassungsbesitzer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen (siehe hiezu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 19. September 1990, Zl. 89/03/0231 und Zl. 90/03/0148).

Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren, insbesondere in der gegen das erstbehördliche Straferkenntnis erhobenen Berufung, lediglich vorgetragen, die erteilte Anweisung regelmäßig zu überprüfen und für den Fall seiner Ortsabwesenheit den Platzmeister mit der Überprüfung beauftragt zu haben; ferner hatte er seiner Rechtsauffassung Ausdruck verliehen, er komme seiner gesetzlichen Verpflichtung nach, "wenn er regelmäßig in entsprechenden zeitlichen Abständen die Überprüfung durchführt"; daß er "diese Überprüfung regelmäßig in gewissen Zeitabständen selbst vornimmt", hätte der Lenker bezeugen können.

Es war nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde in diesem Vorbringen keine für eine Glaubhaftmachung im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1950 geeignete Behauptungsgrundlage erblickte, da es sich um ein Vorbringen handelte, die in Ansehung der Überwachung unbestimmt gehalten worden war. Der Beschwerdeführer unterließ es insoweit, die für eine wirksame Kontrolle entscheidenden Maßnahmen, die von ihm tatsächlich getroffen wurden, detailliert anzugeben. Mit der bloßen Behauptung regelmäßiger Überprüfungen, ohne diese näher zu präzisieren, vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hätte vielmehr von sich aus konkret darlegen müssen, wann, wie oft und auf welche Weise Kontrollen vorgenommen wurden, um der ihm auferlegten Verpflichtung nachzukommen (siehe hiezu das bereits vorstehend zitierte hg. Erkenntnis vom 19. September 1990, Zl. 89/03/0231). Da der Beschwerdeführer dies unterließ, vermag es der Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde annahm, daß dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens nicht gelungen sei, weshalb er die ihm zur Last gelegte Übertretung zu verantworten habe.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030005.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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