TE Bvwg Beschluss 2025/12/29 L510 2298460-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.12.2025
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Entscheidungsdatum

29.12.2025

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L510 2298460-2/6E
, L510 2298460-2/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eugen INDERLIETH in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2025, Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des XXXX , geb. XXXX , StA: Irak, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eugen INDERLIETH in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2025, Zl. römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Irak, beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Antragsteller (AS), ein Staatsangehöriger aus dem Irak und der kurdischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 30.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts am Tag der Antragstellung gab der AS zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er im Irak eine Frau kennengelernt hätte. Deren Vater sei nicht mit einer Heirat einverstanden gewesen, da die Frau bereits einem anderen Mann versprochen gewesen sei. Der Vater habe ihm gedroht, dass er seine Tochter in Ruhe lassen solle, ansonsten würde er ihn töten. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor diesem Mann.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.06.2024 erklärte der AS sodann - zu seinem Ausreisegrund befragt -, dass er eine Liebesbeziehung zu einem 20-jährigen Mädchen gehabt habe. Sie seien eineinhalb Jahre zusammen gewesen und habe er zweimal um deren Hand angehalten. Deren Vater habe dies immer wieder abgelehnt, weil sie - im Gegensatz zu ihm - aus einer reichen Familie gekommen sei. Der Vater habe sie mit einem seiner Neffen verheiratet. Irgendwann habe ihn seine Freundin kontaktiert und gemeint, dass sie ihn vermisse und sie sich noch einmal treffen können. Sie hätten sich verabredet und seien spazieren sowie am Abend in ein Restaurant gegangen. Dort habe seine Freundin gerufen, dass er weglaufen solle, weil sie ihren Ehemann gesehen habe. Es habe sich herausgestellt, dass sie dieser beobachtet und verfolgt habe. Zuerst habe er versucht, über die Treppe zu fliehen. Aber der Ehemann sei an der Stiege gestanden, weshalb er zum Balkon gelaufen und gesprungen sei. Er sei auf einen Karren, der auf der Straße gestanden sei, gefallen und am linken Arm verletzt worden. Er hätte sich - bis zum Abschluss der Ausreisevorbereitungen - ca. sechs Tage bei einem Freund versteckt. Sein Freund habe auch Beziehungen gehabt und ihm ein Visum für die Türkei besorgt. Er habe keine Möglichkeit gehabt, in eine andere Stadt zu ziehen, da der Vater beim Nachrichtendienst tätig und sehr einflussreich gewesen sei.

2. Mit Bescheid des BFA vom 07.08.2024 wurde der Antrag des AS auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.2. Mit Bescheid des BFA vom 07.08.2024 wurde der Antrag des AS auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

3. Eine gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 04.04.2025, GZ: L508 2298460-1/12E, als unbegründet abgewiesen.

Der vom AS vorgebrachte Fluchtgrund, dass er vor seiner Ausreise aufgrund einer außerehelichen Beziehung durch Angehörige seiner damaligen Freundin und deren Verlobten bzw. Ehemann bedroht und/oder verfolgt worden sei, sein Vater deshalb beobachtet und sein jüngerer Bruder nach seinem Aufenthaltsort befragt werde, wurde der Entscheidung mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt.

Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

4. Am 28.11.2025 stellte der AS nunmehr gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der als Folgeantrag gewertet wurde. In der Erstbefragung am 28.11.2025 führte er aus, dass sich nichts geändert habe. Er habe das alles schon in den vorherigen Befragungen erzählt. Sein Vater sei schon zweimal umgezogen und werde von diesen Leuten bedroht, dass man ihn, den Antragsteller, umbringen werde.

Bei der am 10.12.2025 erfolgten Einvernahme beim Bundesamt, als dem AS mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, gab der Antragsteller zur neuerlichen Antragstellung im Wesentlichen an, dass sich dem Grunde nach nichts geändert habe. Die Bedrohungen würden weiter gehen. Weil er diese unerwünschte Beziehung mit einer Frau gehabt habe und deren Vater viele Leute kenne, könne dieser sie durch andere Personen bedrohen. Ihr Vater habe wegen der Drohungen das Familienhaus verkauft und sei in eine abgelegene Gegend gezogen. Nur wegen dieser Bedrohung. Nachgefragt sei er in Kirkuk geblieben, aber weit entfernt von dieser Familie. Er könne nicht weiter weg, weil er in dem Krankenhaus arbeite. Es sei ihm vom Krankenhaus verboten. Er könne deswegen das Kurdengebiet nicht verlassen. Es könne auch sein, dass der Vater der Frau keine Probleme mehr machen wolle, da es diesem leicht gefallen wäre, die neue Adresse der Familie herauszufinden. Er selbst möchte Österreich nicht verlassen. Er habe sich bemüht sich zu integrieren.

Am 19.12.2025 verkündete das Bundesamt mündlich den Bescheid mit dem der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben wurde.Am 19.12.2025 verkündete das Bundesamt mündlich den Bescheid mit dem der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wurde.

5. Am 29.12.2025 langte der Verwaltungsakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG, zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes, ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person:

Die Identität des AS steht fest. Er ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und sunnitischen Glaubens. Der AS ist gesund und arbeitsfähig. Der AS führt keine Beziehung in Österreich. Eine Tante und ein Onkel des AS leben in Vorarlberg in der Wohnortgemeinde des AS. Die Tante verfügt über einen Daueraufenthalt und der Onkel besitzt die österreichische Staatsangehörigkeit. Der AS hat keinen gemeinsamen Haushalt mit diesen Personen und besteht kein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Verwandten. Er ist in Österreich derzeit nicht selbsterhaltungsfähig. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration des AS in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden.

Er hat eine auf das Asylgesetz gestützte Aufenthaltsberechtigung in Österreich und verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

Zu den Gründen für die Anträge auf internationalen Schutz sowie zur voraussichtlichen Entscheidung im nunmehrigen Verfahren:

Der AS begründete den ersten Asylantrag damit, dass aufgrund einer Beziehung zu einer Frau eine Verfolgung durch deren Vater zu befürchten sei. Dieses Vorbringen wurde als unglaubhaft rechtskräftig festgestellt.

Im Zuge der Einvernahme zum zweiten Asylantrag brachte der Antragsteller vor, dass sich dem Grunde nach nichts geändert habe. Die Bedrohungen würden weiter gehen. Weil er diese unerwünschte Beziehung mit einer Frau gehabt habe und deren Vater viele Leute kenne, könne dieser sie durch andere Personen bedrohen. Ihr Vater habe wegen der Drohungen das Familienhaus verkauft und sei in eine abgelegene Gegend gezogen. Nur wegen dieser Bedrohung. Nachgefragt sei er in Kirkuk geblieben, aber weit entfernt von dieser Familie. Er könne nicht weiter weg, weil er in dem Krankenhaus arbeite. Es sei ihm vom Krankenhaus verboten. Er könne deswegen das Kurdengebiet nicht verlassen. Es könne auch sein, dass der Vater der Frau keine Probleme mehr machen wolle, da es ihm leicht gefallen wäre, die neue Adresse der Familie herauszufinden. Er selbst möchte Österreich nicht verlassen.

Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht wesentlich geändert. Der AS hat keinen glaubhaften asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht, welcher nach Rechtskraft des Erstverfahrens entstanden ist und ist ein solcher auch nicht aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Auch in Bezug auf Art. 8 EMRK hat sich kein entscheidungswesentlich veränderter Sachverhalt ergeben. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht wesentlich geändert. Der AS hat keinen glaubhaften asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht, welcher nach Rechtskraft des Erstverfahrens entstanden ist und ist ein solcher auch nicht aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Auch in Bezug auf Artikel 8, EMRK hat sich kein entscheidungswesentlich veränderter Sachverhalt ergeben.

Der AS ist im arbeitsfähigen Alter und die elementare Grundversorgung im Herkunftsland ist gewährleistet.

Der neue Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

Zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung:

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des AS eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den AS als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des AS eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den AS als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak:

Das BFA legte seiner Entscheidung aktuelle Berichte zur abschiebungsrelevanten Lage im Irak zugrunde.

2. Beweiswürdigung:

Das BVwG hat aus dem vorgelegten Verwaltungsakt Beweis erhoben.

Die Person des AS steht aufgrund der Vorlage von originalen Ausweisdokumenten in Form eines Personalausweises und eines Staatsbürgerschaftsausweises im Erstverfahren fest.

Das BFA stellte weiter folgend fest:

„Sie sind arbeitsfähig und leiden an keiner ernsten oder lebensbedrohlichen Erkrankung, die Ihrer Rückkehr nach Irak im Wege stehen würde.

Sie gehören zur Volksgruppe der Kurden, zur Religionsgemeinschaft des Islam und sprechen Kurdisch Sorani als Muttersprache.

Sie sind ledig und haben keine Kinder.

Sie verfügen über Schulbildung und über Berufserfahrung als Klimaanlagenmonteur. Sie konnten jahrelang die Lebenserhaltungskosten in Ihrer Heimat durch Arbeit bestreiten.

Sie haben familiären Anschluss in Irak und haben Kontakt bzw. können den Kontakt zu Ihren Verwandten herstellen. Ihre Angehörigen können Sie bei einer Rückkehr nach Irak unterstützen.

Sie nehmen persönlich innerhalb der Gesellschaft von Irak keine herausragende Stellung ein.

Sie sind jung und arbeitsfähig und leiden an keiner ernsten oder lebensbedrohlichen Erkrankung, die Ihrer Rückkehr nach Irak im Wege stehen würde. Sie verfügen über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

Sie reisten unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein.

Sie sind strafrechtlich unbescholten.

Diese Feststellungen wurden den vorliegenden Akteninhalten entnommen und wurden von Ihnen in der nunmehrigen Einvernahme nicht abgeändert bzw. als falsch aufgezeigt.“

„Aufgrund des im Vorverfahren vorgelegten Personalausweises und Ihres Staatsbürgerschaftsnachweises stehen Ihre Identität, Volljährigkeit und Staatsangehörigkeit fest.

Dass Sie der Volksgruppe der Kurden und der Religionsgemeinschaft des Kurden angehören, ergibt sich aus Ihren glaubhaften und widerspruchsfreien Angaben, sowie aus den vorhandenen Sprach- und Ortskenntnissen.

Dass Sie jemals Probleme wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Ihrer Religionszugehörigkeit hatten, haben Sie nicht vorgebracht.

Ihre Sprachkenntnisse ergeben sich aus Ihren Angaben und der durchgeführten Einvernahme in der Sprache Kurdisch Sorani.

Ihr Familienstand ergibt sich aus Ihren Angaben im Verfahren.

Die Feststellungen zu Ihrer Schulbildung und Berufserfahrung ergeben sich aus Ihren Angaben.

Sie konnten jahrelang Ihre Lebenserhaltungskosten im Herkunftsstaat durch Arbeit decken. Ihre bisherigen Aufenthalte in verschiedenen (europäischen) Ländern sprechen für Ihre hohe Anpassungsfähigkeit. Es haben sich im Verfahren keine Gründe ergeben, dass Ihnen bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat die Bestreitung der Lebenserhaltungskosten nicht möglich wäre.

Aus Ihren Angaben ging nicht hervor, dass es Ihnen nicht möglich wäre, in dem Haus Ihrer Familie Unterkunft zu nehmen. Es steht Ihnen somit eine Unterkunftsmöglichkeit nach der Rückkehr zur Verfügung.

Sie haben familiären Anschluss (Eltern, Geschwister) in Irak. Sie konnten angeben, wo sich alle Ihre Angehörigen aufhalten. Sie haben nicht angegeben, dass Sie keinen Kontakt hätten, oder es Ihnen unmöglich wäre den Kontakt herzustellen. Daher war festzustellen, dass Sie Kontakt haben, oder den Kontakt herstellen können. Ihre Angehörigen können Sie nach einer Rückkehr auch unterstützen.

Dass Sie persönlich, innerhalb der Gesellschaft von Irak eine herausragende Stellung einnehmen, haben Sie auf konkrete Frage verneint und ist auch nicht aus der Aktenlage ersichtlich.

Die Feststellung zu Ihrer Gesundheit ergibt sich aus Ihren Angaben im Verfahren. Dass Sie an lebensbedrohenden Krankheiten leiden, haben Sie weder behauptet noch ist dies aus der Aktenlage ersichtlich.

Ihre unrechtmäßige Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem Akteninhalt und Ihren Angaben.

Ihre strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Nachschau im Strafregister der Republik Österreich.“

Seitens des BVwG wird diesen Ausführungen nicht entgegen getreten.

Betreffend die Gründe für die voraussichtliche Entscheidung legte das Bundesamt dar:

„Der Sachverhalt hinsichtlich des chronologischen Verfahrensherganges steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

Sie sind nach Ihrem ersten Asylverfahren nicht nach Irak zurückgekehrt.

Den Feststellungen zum Fluchtgrund wurden die inhaltliche Prüfung bei Ihrem 1.Asylantrag in Österreich, sowie Ihr gegenständliches Vorbringen zugrunde gelegt.

Im Vorverfahren gaben Sie bei der niederschriftlichen Erstbefragung zum 1. Antrag bei der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.05.2023 zum Fluchtgrund Folgendes vor:

Im Irak habe ich eine Frau kennengelernt, welche Ich heiraten wollte, doch deren Vater wollte das nicht. Sie war bereits einem Anderem versprochen. Dieser Mann sagte zu mir, ich solle seine Tochter in Ruhe lassen, sonst würde er mich umbringen. Ich habe sonst keine Probleme im Irak, weder mit den Behörden noch sonst irgendwelche.

Bezüglich Ihrer Befürchtungen bei einer Rückkehr gaben Sie an:

Ich habe Angst vor diesem Mann. Er will nicht, dass ich seine Tochter heirate. Eine konkrete Bedrohung brachten Sie jedoch nicht vor.

Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum gegenständlichen Antrag am 28.11.2025, gaben Sie als Grund der Antragstellung Folgendes an:

Es hat sich seither nichts geändert, aber meine Situation im Irak wäre schlecht. Ich habe eine Abweisung bekommen, aber ich kann nicht zurückkehren in den Irak. Es gibt Leute, die meinen Vater bedrohen, mich zu töten. Ich habe das alles bereits bei den ersten beiden Interviews/Niederschriften erzählt. Es gibt neuerliche Bedrohungen. Mein Vater ist schon zwei Mal umgezogen diesbezüglich und trotzdem bekommt er Bedrohungen, dass man mich umbringen werde. Sie sagen zu ihm, dass sie, wenn sie mich sehen, mich umbringen werden.

Bezüglich der Frage, ob Sie alle Fluchtgründe angegeben haben, gaben Sie Folgendes an:

Ja

Bezüglich Ihrer Befürchtungen bei einer Rückkehr gaben Sie an:

Ich werde umgebracht.

Bezüglich der Frage, ob es konkrete Hinweise geben würde, dass Ihnen bei der Rückkehr eine unmenschliche Behandlung bzw. Strafe oder die die Todesstrafe drohen würde, gaben Sie Folgendes an:

Momentan gibt es keine.

Bezüglich des Zeitpunkts, seit wann Ihnen diese Änderungen bekannt sind, gaben Sie an:

Seit ca. 3 Monaten. Mein Vater hat mir das per Video-Telefonat erzählt.

Auf die konkrete Frage, ob Ihre Fluchtgründe im gegenständlichen Verfahren dieselben wären, wie bei Ihrem Vorverfahren, bestätigten sie das.

Diese aktuellen Angaben sind glaubwürdig. Daraus ergibt sich jedoch kein neuer Sachverhalt.

Es stehen dem auch keine anderslautenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens.

Sie begehren daher faktisch die Auseinandersetzung mit Ihren bereits in Ihrem vorangegangenen – rechtskräftig beendeten – Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen.

Für die ho Behörde steht fest, dass keine glaubhaften Neuerungen zum Sachverhalt vorliegen.

Dass Sie bei Ihrer Rückkehr nach Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müssen, alleine wegen Ihrer Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Kurden eine Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffs von erheblicher Intensität ausgesetzt zu sein, konnte schon im Vorverfahren ausgeschlossen werden und ergibt sich auch aus den aktuellen Länderfeststellungen nicht.

Da kein neuer glaubwürdiger Kern eines neuen Vorbringens ersichtlich ist, wird Ihr neuer Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.“

Nach Ansicht des BVwG entspricht es der Richtigkeit, dass das nunmehrige Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweist. Das Erstverfahren wurde rechtskräftig abgeschlossen. Das gegenständliche Vorbringen baut genau auf jenem Sachverhalt auf, welcher bereits im Erstverfahren rechtskräftig als unglaubhaft festgestellt wurde. Der neue Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

Betreffend die Feststellungen zur Gefährdungssituation stellte das Bundesamt dar, dass die Lage im Herkunftsstaat, bezogen auf das individuelle Vorbringen seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz, im Wesentlichen unverändert geblieben ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass der AS im Zuge des nunmehrigen Verfahrens keine neu entstandenen Beweismittel vorgelegt habe, die zu einem abweichenden Verfahrensergebnis führen könnten. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit dem Vorbringen drohe keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z. 3 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, beschrieben. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.Betreffend die Feststellungen zur Gefährdungssituation stellte das Bundesamt dar, dass die Lage im Herkunftsstaat, bezogen auf das individuelle Vorbringen seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz, im Wesentlichen unverändert geblieben ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass der AS im Zuge des nunmehrigen Verfahrens keine neu entstandenen Beweismittel vorgelegt habe, die zu einem abweichenden Verfahrensergebnis führen könnten. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit dem Vorbringen drohe keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, beschrieben. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

Nach Ansicht des BVwG kann der diesbezüglichen Beurteilung des Bundesamtes nicht entgegengetreten werden. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und ist die darauf resultierende Beweiswürdigung bzw. Prognose schlüssig.

Betreffend die Feststellungen in Bezug auf Art. 8 EMRK führte das Bundesamt an, dass der AS nicht vorgebracht hat, dass sich seit dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses seines vorangegangenen Verfahrens eine maßgebliche Änderung der privaten oder familiären Situation ergeben hätte.Betreffend die Feststellungen in Bezug auf Artikel 8, EMRK führte das Bundesamt an, dass der AS nicht vorgebracht hat, dass sich seit dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses seines vorangegangenen Verfahrens eine maßgebliche Änderung der privaten oder familiären Situation ergeben hätte.

Dass er in Österreich Deutschkurse besucht hat, ergibt sich aus seinen Angaben und dem Akteninhalt.

Diesbezüglich ist dem BFA beizupflichten. Seit der rechtskräftigen Entscheidung im vorherigen Verfahren kamen keine Umstände zu Tage, aus welchen sich ein anderer entscheidungswesentlicher Sachverhalt ergeben hätte.

Zur Lage in seinem Herkunftsstaat legte das Bundesamt dar, dass sich die Feststellungen aus den unbedenklichen objektiven Zusammenstellungen und Auskünften der österreichischen Staatendokumentation ergeben würden. Dem wird seitens des BVwG beigetreten. Im Zuge der Einvernahme hatte der AS zudem die Möglichkeit, eine Stellungnahme zu den Länderinformationsblättern abzugeben, wovon er jedoch keinen Gebrauch machte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

§ 12 a Abs. 2 AsylG lautet:Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG lautet:

Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennHat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG ergehen solche Entscheidungen des Bundesamtes betreffend die Aufhebung des Abschiebeschutzes gem. § 12a Abs. 2 AsylG mündlich in Bescheidform.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG ergehen solche Entscheidungen des Bundesamtes betreffend die Aufhebung des Abschiebeschutzes gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG mündlich in Bescheidform.

§ 22 BFA-VG lautet:Paragraph 22, BFA-VG lautet:

Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

Daraus folgt:

Im konkreten Fall liegt ein Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z. 23 AsylG vor. Darunter ist ein jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weitere Antrag zu verstehen. Das Vorverfahren wurde mit GZ: L508 2298460-1/12E rechtskräftig abgeschlossen und der zweite Antrag danach gestellt. Im konkreten Fall liegt ein Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG vor. Darunter ist ein jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weitere Antrag zu verstehen. Das Vorverfahren wurde mit GZ: L508 2298460-1/12E rechtskräftig abgeschlossen und der zweite Antrag danach gestellt.

Die darin verhängte Rückkehrentscheidung ist aufrecht. Dies wurde auch im Verfahren nicht bestritten.

Der AS verfügt über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz ist voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, da kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorgebracht wurde und sich dieser auf die schon im Erstverfahren behandelten Fluchtgründe bezog, bzw. das Vorbringen keinen Glaubhaften Kern hatte. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten für eine Abschiebung, Z. B. die Ausstellung eines Heimreisezertifikates, steht unmittelbar bevor.

Auch hat sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, auch unter Berücksichtigung aktuellster, als notorisch zu erachtender Lageentwicklung, nicht entscheidungswesentlich nachteilig geändert.

Bezüglich das Recht auf das Privat- und Familienleben in Österreich wurde festgestellt, dass sich diesbezüglich der Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat.

Im vorliegenden Fall konnten auch seitens des Antragstellers keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung in den Irak belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Der AS ist gesund und arbeitsfähig.

Bereits im Vorverfahren wurde festgestellt, dass bei einer Rückkehr bzw. Abschiebung in das Herkunftsland keine Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter droht. Da sich die allgemeine Lage wie auch die persönlichen Verhältnisse und der gesundheitliche Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert haben, kann davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat Irak für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Rechtsgüter führen wird.

Die Feststellung der Zulässigkeit der in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung ist nach wie vor nicht anzuzweifeln.

Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Vorbringen kann somit davon ausgegangen werden, dass keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 beschrieben, droht. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit dem Vorbringen kann somit davon ausgegangen werden, dass keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, beschrieben, droht.

Es liegen somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vor, sodass die Rechtmäßigkeit derselben zu bestätigen war.

Gem. § 22 Abs. 1 BFA-VG konnte eine Verhandlung entfallen. Auf Grund der Aktenlage ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass dessen ungeachtet eine Verhandlung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlich wäre.Gem. Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG konnte eine Verhandlung entfallen. Auf Grund der Aktenlage ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass dessen ungeachtet eine Verhandlung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlich wäre.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung entschiedene Sache faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag kein geänderter Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:L510.2298460.2.00

Im RIS seit

30.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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