Entscheidungsdatum
30.12.2025Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W112 2330593-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2025, GZ XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA RUSSISCHE FÖDERATION, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2025, GZ römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 31.07.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Unabhängige Bundesasylsenat erkannte dem Beschwerdeführer mit Berufungsbescheid vom 12.06.2008 den Status eines Asylberechtigten zu.
2. Seit 2011 ist der Beschwerdeführer in einer Gemeindewohnung der Stadt WIEN in WIEN DÖBLING gemeldet.
Mit Urteil vom 18.01.2012 verurteilte das Bezirksgericht JOSEFSTADT den Beschwerdeführer wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, die auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Mit Urteil vom 23.10.2012 verurteilte das Bezirksgericht LEOPOLDSTADT den Beschwerdeführer wegen Raufhandels zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, die auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Mit Urteil vom 08.09.2016 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen WIEN den Beschwerdeführer wegen versuchter Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, die auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Mit Urteil vom 16.10.2019 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen WIEN den Beschwerdeführer wegen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten.
Mit Urteil vom 05.04.2024 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen WIEN den Beschwerdeführer in Abwesenheit wegen Sachbeschädigung, versuchter schwerer Körperverletzung und versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, von denen acht Monate auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
3. Am 02.11.2023 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein.
Am 21.11.2023 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer im Aberkennungsverfahren niederschriftlich ein, wobei der Beschwerdeführer angab, über einen RUSSISCHEN Inlandspass zu verfügen, der ihm vor etwa vor zwei bis drei Jahren ausgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer bestätigte, im Februar 2023 zur Beerdigung des Vaters in TSCHETSCHENIEN gewesen zu sein.
Mit Bescheid vom 01.12.2023 erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den ihm mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.06.2008 zuerkannten Status des Asylberechtigten ab und den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach erfolglosem Zustellversuch durch Hinterlegung an der von ihm angegebenen Wohnadresse, an welcher er unverändert polizeilich gemeldet ist, am 19.12.2023 nach erfolglosem Zustellversuch durch Hinterlegung zugestellt. Der Beschwerdeführer behob den Bescheid nicht, er erwuchs in Rechtskraft.
4. Am 27.08.2024 trat der Beschwerdeführer die Freiheitsstrafe an.
Am 23.12.2024 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen; er verbüßte im Anschluss Ersatzfreiheitsstrafen im Polizeianhaltezentrum ROSSAUER LÄNDE:
Mit Strafverfügung vom 22.01.2024 verhängte die Landespolizeidirektion WIEN eine Verwaltungsstrafe gegen den Beschwerdeführer, weil er am 15.01.2024 im Supermarkt SPAR in WIEN BRIGITTENAU den öffentlichen Anstand dadurch verletzt hatte, dass er trotz vorausgegangener Abmahnung die anwesenden Polizisten mit der Äußerung „Ihr Hurenkinder, ich ficke euch alle“ beschimpft, sich aggressiv verhalten, die Fäuste geballt hatte und gegenüber einschreitenden Beamten handgreiflich geworden war. Zudem hatte er durch lautes, ungebührliches Schreien den öffentlichen Anstand erregt.
Mit Strafverfügung vom 13.05.2024 verhängte die Landespolizeidirektion WIEN eine Verwaltungsstrafe gegen den Beschwerdeführer, weil er sich am 10.05.2024 in einer Wohnhausanlage in WIEN BRIGITTENAU gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht trotz vorausgegangener Abmahnung aggressiv verhalten hatte, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrnahm. Er hatte die Nahdistanz mehrfach trotz mehrfacher Abmahnungen unterschritten und mit seinen Händen vor dem Gesicht des einschreitenden Beamten gefuchtelt. Zudem hatte er durch lautes Schreien im Zuge einer Amtshandlung auf der Straße ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt.
Am 05.01.2025 wurde der Beschwerdeführer aus der Verwaltungsstrafhaft entlassen.
5. Während der Verwaltungsstrafhaft stellte der Beschwerdeführer am 03.01.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag polizeilich erstbefragt.
Am 17.01.2025 reiste der Beschwerdeführer unrechtmäßig in die SCHWEIZ ein. Die SCHWEIZ stellte seinen österreichischen Konventionsreisepass sicher und erließ ein Einreiseverbot gegen ihn, das bis 2026 gültig ist.
Am 21.01.2025 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer niederschriftlich ein. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass ihm von den SCHWEIZER Behörden sein österreichisches Ausweisdokument abgenommen worden sei; er sei mit seiner Freundin unterwegs gewesen, sei im Auto eingeschlafen und habe unabsichtlich die SCHWEIZER Grenze überquert. Er sei mit seiner nunmehrigen Freundin XXXX unterwegs gewesen. Diese habe SCHWEIZER Dokumente, seinem Wissen nach besitze sie in Österreich keine Dokumente. Mit dieser XXXX lebe er nunmehr in einem gemeinsamen Haushalt in WIEN. Er habe auch vor, mit XXXX eine Ehe zu schließen. Er selbst lebe in Österreich aktuell davon, dass er von Zeit zu Zeit seine Schulden bei anderen Leuten eintreibe. Freunde und Bekannte hätten ziemlich viele Schulden bei ihm, € 4.000 bis €5.000.Am 21.01.2025 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer niederschriftlich ein. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass ihm von den SCHWEIZER Behörden sein österreichisches Ausweisdokument abgenommen worden sei; er sei mit seiner Freundin unterwegs gewesen, sei im Auto eingeschlafen und habe unabsichtlich die SCHWEIZER Grenze überquert. Er sei mit seiner nunmehrigen Freundin römisch 40 unterwegs gewesen. Diese habe SCHWEIZER Dokumente, seinem Wissen nach besitze sie in Österreich keine Dokumente. Mit dieser römisch 40 lebe er nunmehr in einem gemeinsamen Haushalt in WIEN. Er habe auch vor, mit römisch 40 eine Ehe zu schließen. Er selbst lebe in Österreich aktuell davon, dass er von Zeit zu Zeit seine Schulden bei anderen Leuten eintreibe. Freunde und Bekannte hätten ziemlich viele Schulden bei ihm, € 4.000 bis €5.000.
Am 12.02.2025 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer erneut ein. Dieser gab an, gesund zu sein. 2021 oder 2022 sei er in der RUSSISCHEN FÖDERATION gewesen, denn sein Vater sei gestorben und er sei deshalb nach RUSSLAND gefahren. Am 16.04.2022 sei der Vater gestorben, vier Tage später sei er legal wieder ausgereist und habe er sich ein bis zwei Monate in RUSSLAND aufgehalten. Seine Lebensgefährtin fahre alle drei Monate in die SCHWEIZ und komme dann wieder zu ihm nach WIEN. Bislang sei sie nicht an seiner Adresse in WIEN gemeldet. Die Freundin habe Angst, das Dokument aus der SCHWEIZ zu verlieren, wenn sie sich hier in Österreich anmelde. Er glaube, dass seine Freundin XXXX die Staatsangehörigkeit von BELARUS habe. Diese kenne er seit vielen Jahren, 2007 oder 2008 habe er sie in der Unterkunft kennengelernt.Am 12.02.2025 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer erneut ein. Dieser gab an, gesund zu sein. 2021 oder 2022 sei er in der RUSSISCHEN FÖDERATION gewesen, denn sein Vater sei gestorben und er sei deshalb nach RUSSLAND gefahren. Am 16.04.2022 sei der Vater gestorben, vier Tage später sei er legal wieder ausgereist und habe er sich ein bis zwei Monate in RUSSLAND aufgehalten. Seine Lebensgefährtin fahre alle drei Monate in die SCHWEIZ und komme dann wieder zu ihm nach WIEN. Bislang sei sie nicht an seiner Adresse in WIEN gemeldet. Die Freundin habe Angst, das Dokument aus der SCHWEIZ zu verlieren, wenn sie sich hier in Österreich anmelde. Er glaube, dass seine Freundin römisch 40 die Staatsangehörigkeit von BELARUS habe. Diese kenne er seit vielen Jahren, 2007 oder 2008 habe er sie in der Unterkunft kennengelernt.
Dabei legte er die Bestätigung einer Fachärztin vor, derzufolge die Freundin des Beschwerdeführers, eine Staatsbürgerin aus BELARUS, schwanger sei und Anfang OKTOBER 2025 ein Kind erwarte. Vorgelegt wurde auch ein SCHWEIZER Einreiseverbot, ausgestellt vom eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, wonach gegen den Beschwerdeführer ein bis 25.01.2027 gültiges Einreiseverbot erlassen werde, weil sich der Beschwerdeführer illegal in der SCHWEIZ aufgehalten habe. Private Interessen ergeben sich weder aus den Akten, noch seien solche im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden.
Am 15.02.2025 erhob der Beschwerdeführer Rechtsmittel gegen das in der SCHWEIZ erlassene Einreiseverbot. Der Beschwerdeführer ist weiterhin von der SCHWEIZ wegen des Einreiseverbots im SCHENGENER INFORMATIONSSYSTEM ausgeschrieben.
Das Bundesamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.01.2025 mit Bescheid vom 10.04.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab. Unter einem erteilte es ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass seine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist. Es räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein, erkannte die aufschiebende Wirkung ab und erließ zudem ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot.
Der Beschwerdeführer kam seiner Verpflichtung, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen, nach und gab an, nicht rückkehrwillig zu sein.
Gegen diesen, dem Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse zugestellten Bescheid, erhob dieser fristgerecht Beschwerde durch seine Rechtsberaterin, der er Vollmacht erteilt hatte. Dabei gab der Beschwerdeführer erneut an, 2021/2022 seinen schwerkranken Vater in TSCHETSCHENIEN besucht zu haben. Darüber hinaus gab er an, im Bundesgebiet ein Familienleben zu führen.Gegen diesen, dem Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse zugestellten Bescheid, erhob dieser fristgerecht Beschwerde durch seine Rechtsberaterin, der er Vollmacht erteilt hatte. Dabei gab der Beschwerdeführer erneut an, 2021 aus 2022, seinen schwerkranken Vater in TSCHETSCHENIEN besucht zu haben. Darüber hinaus gab er an, im Bundesgebiet ein Familienleben zu führen.
Mit Beschluss vom 19.05.2025 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
Am 08.09.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in der die Freundin des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen wurde.
Am 12.09.2025 legte er die Beschwerde gegen das von der SCHWEIZ verhängte Einreiseverbot vom 15.02.2025 vor. Die Geburtsurkunde des Kindes und das Einreiseverbot selbst legte er nicht vor.
Mit Erkenntnis vom 29.09.2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG erlassen wird und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 30.09.2025 zu Handen seiner Rechtsberaterin als Vertreterin zugestellt. Mit Erkenntnis vom 29.09.2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG erlassen wird und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 30.09.2025 zu Handen seiner Rechtsberaterin als Vertreterin zugestellt.
6. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis vom 29.09.2025. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 28.11.2025, E 3132/2025, abgewiesen. Eine Beschwerde wurde bis dato nicht erhoben.6. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis vom 29.09.2025. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 28.11.2025, E 3132 aus 2025,, abgewiesen. Eine Beschwerde wurde bis dato nicht erhoben.
Der Beschwerdeführer stellte am 14.10.2025 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verwaltungsgerichtshof zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis vom 29.09.2025. Das Verfahren ist am Verwaltungsgerichtshof anhängig. Eine außerordentliche Revision wurde bis dato nicht erhoben.
7. Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach.
8. Mit Bescheid vom 16.10.2025 trug das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG auf, bei seiner zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates (Botschaft, Konsulat), ein Reisedokument einzuholen. Diese sei die Botschaft der RUSSISCHEN FÖDERATION in WIEN LANDSTRASSE. Er sei verpflichtet, bei der Vertretungsbehörde wahrheitsgemäße Angaben über seine Identität (Namen, Geburtsdatum, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit) sowie über seine Herkunft zu machen. Ferner habe er ein Reisedokument zu beantragen. Bei Ausstellung des Reisedokuments habe er dieses dem Bundesamt vorzulegen. Die Erfüllung des Auftrages habe er dem Bundesamt nachzuweisen. Dafür werde ihm eine Frist von vier Wochen gesetzt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid werde ausgeschlossen.8. Mit Bescheid vom 16.10.2025 trug das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG auf, bei seiner zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates (Botschaft, Konsulat), ein Reisedokument einzuholen. Diese sei die Botschaft der RUSSISCHEN FÖDERATION in WIEN LANDSTRASSE. Er sei verpflichtet, bei der Vertretungsbehörde wahrheitsgemäße Angaben über seine Identität (Namen, Geburtsdatum, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit) sowie über seine Herkunft zu machen. Ferner habe er ein Reisedokument zu beantragen. Bei Ausstellung des Reisedokuments habe er dieses dem Bundesamt vorzulegen. Die Erfüllung des Auftrages habe er dem Bundesamt nachzuweisen. Dafür werde ihm eine Frist von vier Wochen gesetzt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid werde ausgeschlossen.
Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
„Ihre Identität steht, weil Sie keine dementsprechenden Personendokumente (biometrische Identitätsdokumente) in Vorlage gebracht haben, nicht fest. Wenn von Ihrer Identität gesprochen wird, handelt es sich hierbei lediglich um eine Verfahrensidentität. Sie geben an, Staatsangehöriger der RUSSISCHEN FÖDERATION zu sein. Ihrer Verpflichtung zur Ausreise sind Sie bisher nicht nachgekommen. Sie halten sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Derzeit werden vom BFA keine Maßnahmen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes iSd § 46 Abs. 2b durchgeführt.“„Ihre Identität steht, weil Sie keine dementsprechenden Personendokumente (biometrische Identitätsdokumente) in Vorlage gebracht haben, nicht fest. Wenn von Ihrer Identität gesprochen wird, handelt es sich hierbei lediglich um eine Verfahrensidentität. Sie geben an, Staatsangehöriger der RUSSISCHEN FÖDERATION zu sein. Ihrer Verpflichtung zur Ausreise sind Sie bisher nicht nachgekommen. Sie halten sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Derzeit werden vom BFA keine Maßnahmen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes iSd Paragraph 46, Absatz 2 b, durchgeführt.“
Begründend führte das Bundesamt Folgendes aus:
„Gemäß § 46 Abs. 2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt, aus Eigenem ein Reisedokument bei der jeweiligen ausländischen Behörde (Botschaft, Konsulat) einzuholen, soweit nicht das BFA bereits ein Ersatzreisedokument einholt. Hierzu hat der Fremde an sämtlichen zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen mitzuwirken, insbesondere ein Reisedokument zu beantragen, wahrheitsgemäße Angaben über seine Identität (Name, Geburtsdatum, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit) und seine Herkunft zu machen sowie gegebenenfalls erkennungsdienstliche Daten abzugeben.„Gemäß Paragraph 46, Absatz 2, FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt, aus Eigenem ein Reisedokument bei der jeweiligen ausländischen Behörde (Botschaft, Konsulat) einzuholen, soweit nicht das BFA bereits ein Ersatzreisedokument einholt. Hierzu hat der Fremde an sämtlichen zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen mitzuwirken, insbesondere ein Reisedokument zu beantragen, wahrheitsgemäße Angaben über seine Identität (Name, Geburtsdatum, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit) und seine Herkunft zu machen sowie gegebenenfalls erkennungsdienstliche Daten abzugeben.
Die Verpflichtung zur Einholung eines Reisedokuments durch einen ausreisepflichtigen Fremden besteht kraft Gesetzes. Sie kann jedoch gemäß § 46 Abs. 2b FPG dem Fremden mit Bescheid (Vollziehungsverfügung, vgl Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsverfahren (2009), Rz 202) auferlegt werden. Die Vollziehungsverfügung dient dazu, dem Betroffenen die gesetzliche Verpflichtung in Erinnerung zu rufen und der Behörde die Möglichkeit zu geben, den vom Gesetz gewollten Zustand gegebenenfalls mit Mitteln der Verwaltungsvollstreckung herzustellen.Die Verpflichtung zur Einholung eines Reisedokuments durch einen ausreisepflichtigen Fremden besteht kraft Gesetzes. Sie kann jedoch gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG dem Fremden mit Bescheid (Vollziehungsverfügung, vergleiche Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsverfahren (2009), Rz 202) auferlegt werden. Die Vollziehungsverfügung dient dazu, dem Betroffenen die gesetzliche Verpflichtung in Erinnerung zu rufen und der Behörde die Möglichkeit zu geben, den vom Gesetz gewollten Zustand gegebenenfalls mit Mitteln der Verwaltungsvollstreckung herzustellen.
Für Ihren Fall bedeutet dies:
Nach Durchsicht des fremdenpolizeilichen Aktes musste festgestellt werden, dass Ihre Identität bis dato ha. nicht festgestellt werden konnte, da keine entsprechenden authentischen Dokumente vorgelegt wurden, aus denen zu erkennen wäre, dass Ihre Identität geklärt ist. Sie sind Ihrer Verpflichtung zur Ausreise in Ihr Heimatland nicht nachkommen. Sie verfügen aktenkundig über kein gültiges Reisedokument. So erfolgte am 21.11.2023 eine niederschriftliche Einvernahme vor der Behörde, in der Sie befragt zu Dokumenten ausführten, lediglich über einen russischen Inlandspass zu verfügen, der Ihnen vor etwa vor zwei bis drei Jahren ausgestellt worden sei und nicht mehr gültig wäre. Nach ha. Kenntnis stellt die Botschaft für Staatsangehörige der RUSSISCHEN FÖDERATION, welche Ihre Reisedokumente verloren haben, oder keine besitzen Ersatzreisedokumente aus, sofern die Angaben korrekt und nachvollziehbar kommuniziert werden. Sie haben sich daher an die für Sie zuständige Auslandsvertretung zu wenden, um ein Reisedokument zu erwirken, welches Ihnen auch den Nachweis Ihrer Identität ermöglicht. Die Adresse Ihrer zuständigen ausländischen Behörde in Österreich lautet:
Botschaft der RUSSISCHEN FÖDERATION, REISNERSTRASSE 45-47, 1030 WIEN, Website: https://austria.mid.ru
Setzen Sie sich mit Ihrer Botschaft in Verbindung! Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht nur Reisepässe, sondern auch Notpässe oder Heimreisezertifikate als Reisedokumente gelten und auch ausgestellt werden.
Wie bereits erwähnt besteht, gegen Sie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme. Sie halten sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie sind weiterhin zur Ausreise verpflichtet. Aus diesem Grund ist es für die Behörde unerlässlich, dass Sie in dem hier angegebenen Umfang an der Erlangung eines (Ersatz-)Reisedokumentes mitwirken und sich unverzüglich mit Ihrer Vertretungsbehörde in Verbindung setzen bzw. diese aufsuchen. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA werden Sie dazu entsprechend aufgefordert. Die Erfüllung des Auftrags haben Sie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachzuweisen. Gemäß § 59 Abs. 2 AVG wird Ihnen hierfür eine Frist von 4 Wochen ab Zustellung des gegenständlichen Bescheides gesetzt.Wie bereits erwähnt besteht, gegen Sie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme. Sie halten sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie sind weiterhin zur Ausreise verpflichtet. Aus diesem Grund ist es für die Behörde unerlässlich, dass Sie in dem hier angegebenen Umfang an der Erlangung eines (Ersatz-)Reisedokumentes mitwirken und sich unverzüglich mit Ihrer Vertretungsbehörde in Verbindung setzen bzw. diese aufsuchen. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA werden Sie dazu entsprechend aufgefordert. Die Erfüllung des Auftrags haben Sie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachzuweisen. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG wird Ihnen hierfür eine Frist von 4 Wochen ab Zustellung des gegenständlichen Bescheides gesetzt.
Da eine aufrechte, vollstreckbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht (Sie also ausreisepflichtig sind) und ohne ein Reisedokument eine Durchsetzung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht möglich ist, ist Ihnen Ihre Verpflichtung zur Mitwirkung, ein Reisedokument zu erlangen, daher aufzuerlegen. Andernfalls wäre eine Durchsetzung Ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht möglich. Zu diesem Zweck wird daher eine angemessene Leistungsfrist (§ 59 Abs. 2 AVG) festgesetzt.Da eine aufrechte, vollstreckbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht (Sie also ausreisepflichtig sind) und ohne ein Reisedokument eine Durchsetzung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht möglich ist, ist Ihnen Ihre Verpflichtung zur Mitwirkung, ein Reisedokument zu erlangen, daher aufzuerlegen. Andernfalls wäre eine Durchsetzung Ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht möglich. Zu diesem Zweck wird daher eine angemessene Leistungsfrist (Paragraph 59, Absatz 2, AVG) festgesetzt.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Hinweis:
Gemäß § 46 Abs. 2 iVm Abs. 2b 1. Satz FPG sind Sie verpflichtet, dem Auftrag Folge zu leisten, es sei denn, dies wäre aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, nachweislich nicht möglich. Wenn Sie diesem Auftrag nicht nachkommen, müssen Sie damit rechnen, dass ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet und Geldstrafen oder Haftstrafen verhängt werden.Gemäß Paragraph 46, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2 b, 1. Satz FPG sind Sie verpflichtet, dem Auftrag Folge zu leisten, es sei denn, dies wäre aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, nachweislich nicht möglich. Wenn Sie diesem Auftrag nicht nachkommen, müssen Sie damit rechnen, dass ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet und Geldstrafen oder Haftstrafen verhängt werden.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann vom Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann vom Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
In Ihrem Fall wird die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides ausgeschlossen. Sie sind Ihrer bereits bestehenden und vollstreckbaren Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, und Ihr weiterer unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet widerspricht dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Demgegenüber steht lediglich Ihr bloßes faktisches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Daher überwiegen klar die öffentlichen Interessen.
Sie wurden im Bundesgebiet mehrfach straffällig und von inländischen Gerichten mehrmals verurteilt. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen hinsichtlich Ihrer Person 5 Verurteilungen auf. Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem befristeten Einreiseverbot für die Dauer von 3 Jahren. Sie sind nicht fristgerecht freiwillig ausgereist. Sie halten sich bisweilen rechtswidrig im Bundesgebiet auf und ignorieren vehement Ihre Ausreiseverpflichtung und somit die behördliche und gerichtliche Entscheidung. Durch dieses Verhalten wurde bzw. wird das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens stark beeinträchtigt. Sie sind offensichtlich nicht rückkehrwillig und haben sich bisweilen offenkundig nicht ernsthaft mit Ihrer Ausreiseverpflichtung auseinandergesetzt.
Durch Ihren fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt besteht weiters auch Gefahr in Verzug, da für eine Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein Reisedokument erforderlich ist. Ohne dieses kann das BFA seiner Verpflichtung, den vollstreckbaren Bescheid auch tatsächlich zu vollstrecken, nicht nachkommen. Weiters machen Sie sich durch Ihren fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt verwaltungsrechtlich strafbar (§ 120 FPG).Durch Ihren fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt besteht weiters auch Gefahr in Verzug, da für eine Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein Reisedokument erforderlich ist. Ohne dieses kann das BFA seiner Verpflichtung, den vollstreckbaren Bescheid auch tatsächlich zu vollstrecken, nicht nachkommen. Weiters machen Sie sich durch Ihren fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt verwaltungsrechtlich strafbar (Paragraph 120, FPG).
Durch Ihren weiteren Verbleib im Bundesgebiet wird zunehmend dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen widersprochen, sodass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch wegen Gefahr im Verzug – dem weiteren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet – dringend geboten ist.
Daher ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde iSd § 13 Abs. 2 VwGVG auszuschließen.“Daher ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde iSd Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG auszuschließen.“
Unter einem verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom selben Tag zur Inanspruchnahme von Rückkehrberatung.
8. Das Bundesamt beauftragte die Organe der Landespolizeidirektion WIEN am 16.10.2025 mit der Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer bis 09.11.2025, Übermittlung des ausgefüllten Zustellscheins, Sicherstellung des heimatstaatlichen Reisepasses gemäß § 39 BFA-VG und für den Fall, dass die Zustellung nicht möglich sei, um Hauserhebung, ob der Beschwerdeführer noch an dieser Adresse wohnhaft oder bereits verzogen sei.8. Das Bundesamt beauftragte die Organe der Landespolizeidirektion WIEN am 16.10.2025 mit der Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer bis 09.11.2025, Übermittlung des ausgefüllten Zustellscheins, Sicherstellung des heimatstaatlichen Reisepasses gemäß Paragraph 39, BFA-VG und für den Fall, dass die Zustellung nicht möglich sei, um Hauserhebung, ob der Beschwerdeführer noch an dieser Adresse wohnhaft oder bereits verzogen sei.
Die Landespolizeidirektion WIEN teilte dem Bundesamt am 12.11.2025 mit, dass der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse nicht angetroffen habe werde können. Die Zustellversuche am 20.10.2025, 27.10.2025 und 31.10.2025 seien negativ verlaufen. Die Telefonnummer des Beschwerdeführers und seiner „Ehefrau“ seien am 04.11.2025 eruiert worden. Der Beschwerdeführer sei telefonisch erreicht und ein Termin am selben Tag um 14:00 Uhr auf der Polizeiinspektion HOHE WARTE vereinbart worden, um ihm dort das Schriftstück ausfolgen zu können. Der Beschwerdeführer habe den Termin jedoch nicht wahrgenommen und sei danach nicht mehr telefonisch erreichbar gewesen. Die „Ehefrau“ des Beschwerdeführers habe auf Anruf der Polizei mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer Angst habe und daher nicht zum vereinbarten Termin kommen werde. Er sei zwar noch an seiner Adresse wohnhaft, sie könne jedoch nicht sagen, wann er dort anzutreffen sei.
Ein letzter Zustellversuch am 07.11.2025 samt telefonischer Kontaktaufnahme sei ebenfalls negativ verlaufen.
Das Bundesamt verfügte daher am 17.11.2025 die Zustellung an den Beschwerdeführer mittels Rsa-Brief. Der Bescheid wurde ihm am 21.11.2025 persönlich zugestellt.
Der Beschwerdeführer kam der Verpflichtung, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen, nicht nach; die Frist endete am 17.12.2025.
9. Mit Schriftsatz vom 11.12.2025 brachte der Beschwerdeführer über die XXXX als Botin am folgenden Tag per E-Mail Beschwerde gegen den Mitwirkungsbescheid vom 16.10.2025 ein. Er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, der Beschwerde stattgeben und den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit beheben, in eventu den Bescheid beheben und die Verwaltungssache zur allfälligen Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückverweisen.9. Mit Schriftsatz vom 11.12.2025 brachte der Beschwerdeführer über die römisch 40 als Botin am folgenden Tag per E-Mail Beschwerde gegen den Mitwirkungsbescheid vom 16.10.2025 ein. Er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, der Beschwerde stattgeben und den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit beheben, in eventu den Bescheid beheben und die Verwaltungssache zur allfälligen Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückverweisen.
Begründend führte die Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der RUSSISCHEN FÖDERATION sei. Er habe gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2025, durch die seine Beschwerde gegen die mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.04.2025 erlassene Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot als unbegründet abgewiesen worden sei, einen Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof gestellt. Über diesen Antrag sei vom Höchstgericht bis dato noch nicht entschieden worden. Der Beschwerdeführer sei Vater eines Kleinkindes, das vor kurzem in WIEN geboren worden sei.Begründend führte die Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der RUSSISCHEN FÖDERATION sei. Er habe gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2025, durch die seine Beschwerde gegen die mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.04.2025 erlassene Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot als unbegründet abgewiesen worden sei, einen Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof gestellt. Über diesen Antrag sei vom Höchstgericht bis dato noch nicht entschieden worden. Der Beschwerdeführer sei Vater eines Kleinkindes, das vor kurzem in WIEN geboren worden sei.
Mit gegenständlich angefochtenem Mitwirkungsbescheid vom 16.10.2025 sei dem Beschwerdeführer aufgetragen worden, gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaats, der Botschaft der RUSSISCHEN FÖDERATION, ein Reisedokument einzuholen. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet, bei der Vertretungsbehörde wahrheitsgemäße Angaben über seine Identität (Name, Geburtsdatum, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit) und über seine Herkunft zu machen. Ferner habe er ein Reisedokument zu beantragen. Bei Ausstellung des Reisedokuments habe er dieses dem Bundesamt vorzulegen. Der Beschwerdeführer habe die Erfüllung des Auftrags dem Bundesamt nachzuweisen. Dafür sei dem Beschwerdeführer gemäß § 59 Abs. 2 AVG eine Frist von 4 Wochen gesetzt worden. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Mitwirkungsbescheid sei gemäß § 13 Abs.2 VwGVG ausgeschlossen.Mit gegenständlich angefochtenem Mitwirkungsbescheid vom 16.10.2025 sei dem Beschwerdeführer aufgetragen worden, gemäß Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaats, der Botschaft der RUSSISCHEN FÖDERATION, ein Reisedokument einzuholen. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet, bei der Vertretungsbehörde wahrheitsgemäße Angaben über seine Identität (Name, Geburtsdatum, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit) und über seine Herkunft zu machen. Ferner habe er ein Reisedokument zu beantragen. Bei Ausstellung des Reisedokuments habe er dieses dem Bundesamt vorzulegen. Der Beschwerdeführer habe die Erfüllung des Auftrags dem Bundesamt nachzuweisen. Dafür sei dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG eine Frist von 4 Wochen gesetzt worden. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Mitwirkungsbescheid sei gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.
Beweis: PV, Akt des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer beabsichtige, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit einem Rechtsmittel bei den Höchstgerichten anzufechten, da die ihm auferlegte Rückkehr-verpflichtung den Beschwerdeführer in seinen durch Art. 3 und 8 EMRK geschützten Rechten verletze. Der Beschwerdeführer hoffe, dass der Verwaltungsgerichtshof die Verfahrenshilfe bewillige und die bekämpfte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts als rechtswidrig aufgehoben werde. Das Kleinkind des Beschwerdeführers benötigt die Fürsorge und Anwesenheit beider Elternteile. Eine Trennung in dieser prägenden Phase stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers und seines Kindes dar.Der Beschwerdeführer beabsichtige, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit einem Rechtsmittel bei den Höchstgerichten anzufechten, da die ihm auferlegte Rückkehr-verpflichtung den Beschwerdeführer in seinen durch Artikel 3 und 8 EMRK geschützten Rechten verletze. Der Beschwerdeführer hoffe, dass der Verwaltungsgerichtshof die Verfahrenshilfe bewillige und die bekämpfte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts als rechtswidrig aufgehoben werde. Das Kleinkind des Beschwerdeführers benötigt die Fürsorge und Anwesenheit beider Elternteile. Eine Trennung in dieser prägenden Phase stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers und seines Kindes dar.
Zudem werde darauf verwiesen, dass der Auftrag der Behörde im Mitwirkungsbescheid für den Beschwerdeführer nicht klar sei bzw. eine objektive Unmöglichkeit verlange. Die Ausstellung eines RUSSISCHEN Reisepasses dauere erfahrungsgemäß mehrere Monate, falls überhaupt ein Reisedokument ausgestellt werde. Der Auftrag sei zu unbestimmt, da daraus nicht hervorgehe, ob er den Beschwerdeführer verpflichten wolle, innerhalb von vier Wochen einen Termin bei der Botschaft der RUSSISCHEN FÖDERATION zu vereinbaren oder innerhalb dieser Frist ein Reisedokument zu beantragen oder innerhalb dieser Frist ein Reisedokument der RUSSISCHEN FÖDERATION dem Bundesamt vorzulegen. Das letztere wäre aus den oben angeführten Gründen faktisch nicht möglich, da die Ausstellungsdauer für RUSSISCHE Reisedokumente diese Zeitspanne regelmäßig weit überschreite. Eine Verpflichtung zu einer unmöglichen Leistung sei rechtswidrig.
Die belangte Behörde habe gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ausgeschlossen.Die belangte Behörde habe gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ausgeschlossen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen habe, sei die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessensabwägung (vgl. u.a. VwGH Ro 2017/08/0033 vom 11.04.2018). Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung sei eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergebe, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen werde, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten.Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen habe, sei die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessensabwägung vergleiche u.a. VwGH Ro 2017/08/0033 vom 11.04.2018). Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung sei eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergebe, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen werde, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten.
Der Beschwerdeführer lebe seit vielen Jahren in Österreich und sei erst vor kurzem Vater eines Kindes geworden. Die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Außerlandesbringung. Das Bundesamt unterlasse es darüber hinaus auch, relevante Gründe für das Vorliegen von Gefahr im Verzug darzulegen, sondern begründet dies nur mit dem „weiteren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet"; der schlichte unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers könne aber nicht als Gefahr im Verzug gewertet werden.
10. Das Bundesamt informierte den Beschwerdeführer über die Beschwerdevorlage und legte dem Bundesverwaltungsgericht den Akt vor, wo er am 22.12.2025 einlangte. Eine Stellungnahme gab das Bundesamt nicht ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist seinen eigenen Angaben zufolge RUSSISCHER Staatsangehöriger und 47 Jahre alt. Er verfügt jedenfalls seit 2020 über einen RUSSISCHEN Inlandsreisepass. Es kann nicht festgestellt werden, dass er über einen RUSSISCHEN Auslandsreisepass verfügte.
Der Beschwerdeführer stellte am 31.07.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Unabhängige Bundesasylsenat erkannte dem Beschwerdeführer mit Berufungsbescheid vom 12.06.2008 den Status eines Asylberechtigten zu.
Seit 2011 ist der Beschwerdeführer in einer Gemeindewohnung der Stadt WIEN in WIEN DÖBLING gemeldet.
Am 02.11.2023 leitete das Bundesamt ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein. Weder legte der Beschwerdeführer dem Bundesamt seither seinen RUSSISCHEN Inlandsreisepass vor, noch konnte er sichergestellt werden.
Mit Bescheid vom 01.12.2023 erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den ihm mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.06.2008 zuerkannten Status des Asylberechtigten ab und den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach erfolglosem Zustellversuch an seiner Wohnadresse am 19.12.2023 durch Hinterlegung zugestellt. Der Beschwerdeführer behob den Bescheid nicht, er erwuchs in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer kennt XXXX , sechs Jahre jünger als er, WEISSRUSSISCHE Staatsangehörige, seit 17 oder 18 Jahren, seit Frühling 2024 ist die Beziehung etwas enger, nunmehr ist sie seine Lebensgefährtin.Der Beschwerdeführer kennt römisch 40 , sechs Jahre jünger als er, WEISSRUSSISCHE Staatsangehörige, seit 17 oder 18 Jahren, seit Frühling 2024 ist die Beziehung etwas enger, nunmehr ist sie seine Lebensgefährtin.
XXXX hatte 2006 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Diesen wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Berufungsbescheid vom 23.01.2010 ab; unter einem wurde eine Ausweisung gegen sie erlassen. Nunmehr verfügt sie über eine Aufenthaltsbewilligung B für die SCHWEIZ mit Zugang zum Arbeitsmarkt in der SCHWEIZ. Seit Mai 2025 ist sie beim Beschwerdeführer in WIEN polizeilich gemeldet. Sie verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich und kann sich immer nur drei Monate durchgehend in Österreich aufhalten, weshalb sie regelmäßig wieder in die SCHWEIZ zurückkehrt. Zudem leben ihre zwei minderjährige Kinder, 13 und 15 Jahre alt, in der SCHWEIZ bei ihrem Ex-Mann bzw. ehemaligen Lebensgefährten; mit diesen steht sie unverändert in Kontakt und pflegt die Beziehung zu ihnen in der SCHWEIZ. römisch 40 hatte 2006 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Diesen wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Berufungsbescheid vom 23.01.2010 ab; unter einem wurde eine Ausweisung gegen sie erlassen. Nunmehr verfügt sie über eine Aufenthaltsbewilligung B für die SCHWEIZ mit Zugang zum Arbeitsmarkt in der SCHWEIZ. Seit Mai 2025 ist sie beim Beschwerdeführer in WIEN polizeilich gemeldet. Sie verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich und kann sich immer nur drei Monate durchgehend in Österreich aufhalten, weshalb sie regelmäßig wieder in die SCHWEIZ zurückkehrt. Zudem leben ihre zwei minderjährige Kinder, 13 und 15 Jahre alt, in der SCHWEIZ bei ihrem Ex-Mann bzw. ehemaligen Lebensgefährten; mit diesen steht sie unverändert in Kontakt und pflegt die Beziehung zu ihnen in der SCHWEIZ.
Die Pläne, ein gemeinsames Familienleben in der SCHWEIZ zu führen, gaben der Beschwerdeführer und XXXX wegen des Strafantritts des Beschwerdeführers in Österreich und seiner mangelnden Unbescholtenheit auf. Eine völlige Unmöglichkeit, das Familienleben kurz - bzw. mittelfristig auch in der SCHWEIZ zu führen, kann jedoch ungeachtet dessen, ob das Bundesverwaltungsgericht ST GALLEN das Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer aufhebt, nicht festgestellt werden.Die Pläne, ein gemeinsames Familienleben in der SCHWEIZ zu führen, gaben der Beschwerdeführer und römisch 40 wegen des Strafantritts des Beschwerdeführers in Österreich und seiner mangelnden Unbescholtenheit auf. Eine völlige Unmöglichkeit, das Familienleben kurz - bzw. mittelfristig auch in der SCHWEIZ zu führen, kann jedoch ungeachtet dessen, ob das Bundesverwaltungsgericht ST GALLEN das Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer aufhebt, nicht festgestellt werden.
Von 27.08.2024 bis 23.12.2024 wurde der Beschwerdeführer in Strafhaft angehalten, im Anschluss bis 05.01.2025 in Verwaltungsstrafhaft. Während der Anhaltung in Verwaltungsstrafhaft stellte der Beschwerdeführer am 03.01.2025 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Am 17.01.2025 reiste der Beschwerdeführer unrechtmäßig in die SCHWEIZ ein. Die SCHWEIZ stellte seinen österreichischen Konventionsreisepass sicher und erließ ein Einreiseverbot gegen ihn, das bis 2026 gültig ist. Am 15.02.2025 erhob der Beschwerdeführer Rechtsmittel gegen das in der SCHWEIZ erlassene Einreiseverbot. Der Beschwerdeführer legte eine Kopie seines Rechtsmittels, aber nicht den Bescheid vor. Der Beschwerdeführer ist weiterhin von der SCHWEIZ wegen des Einreiseverbots im SCHENGENER INFORMATIONSSYSTEM ausgeschrieben.
Das Bundesamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.01.2025 mit Bescheid vom 10.04.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, als auch hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab. Unter einem erteilte es ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass seine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist. Es räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein, erkannte die aufschiebende Wirkung ab und erließ zudem ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot.
Der Beschwerdeführer kam seiner Verpflichtung, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen, nach und gab an, nicht rückkehrwillig zu sein.
Mit Beschluss vom 19.05.2025 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 10.04.2025 die aufschiebende Wirkung zu.
XXXX geabar am 18.09.2025 in WIEN ein Kind. Die Geburtsurkunde legte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vor. Die Geburt des Kindes teilte er dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht mit. römisch 40 geabar am 18.09.2025 in WIEN ein Kind. Die Geburtsurkunde legte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vor. Die Geburt des Kindes teilte er dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht mit.
Mit Erkenntnis vom 29.09.2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG erlassen wird und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Im Erkenntnis berücksichtigte das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, wie von ihr als Zeugin vorgebracht, im OKTOBER 2025 ein Kind erwartete. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 30.09.2025 zu Handen seiner Rechtsberaterin als Vertreterin zugestellt.Mit Erkenntnis vom 29.09.2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG erlassen wird und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Im Erkenntnis berücksichtigte das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, wie von ihr als Zeugin vorgebracht, im OKTOBER 2025 ein Kind erwartete. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 30.09.2025 zu Handen seiner Rechtsberaterin als Vertreterin zugestellt.
XXXX stellte am 10.10.2025 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung. Über diesen Antrag wurde noch nicht entschieden. römisch 40 stellte am 10.10.2025 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung. Über diesen Antrag wurde noch nicht entschieden.
Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis vom 29.09.2025. Der Antrag wurde bereits mit Beschluss vom 28.11.2025 abgewiesen.
Der Beschwerdeführer stellte am 14.10.2025 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verwaltungsgerichtshof zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis vom 29.09.2025. Das Verfahren ist am Verwaltungsgerichtshof anhängig. Eine außerordentliche Revision wurde bis dato nicht erhoben.
Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach.
Das Bundesamt führt kein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates.
Mit Bescheid vom 16.10.2025 trug das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG auf, bei seiner zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates (Botschaft, Konsulat), ein Reisedokument einzuholen. Diese ist die Botschaft der RUSSISCHEN FÖDERATION in WIEN LANDSTRASSE. Es verpflichtete ihn, bei der Vertretungsbehörde wahrheitsgemäße Angaben über seine Identität (Namen, Geburtsdatum, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit) sowie über seine Herkunft zu machen, ferner ein Reisedokument zu beantragen und bei Ausstellung des Reisedokuments dieses dem Bundesamt vorzulegen. Es verpflichtete den Beschwerdeführer, die Erfüllung des Auftrages dem Bundesamt nachzuweisen. Dafür räumte es ihm eine Frist von vier Wochen ein und erkannte der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab.Mit Bescheid vom 16.10.2025 trug das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG auf, bei seiner zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates (Botschaft, Konsulat), ein Reisedokument einzuholen. Diese ist die Botschaft der RUSSISCHEN FÖDERATION in WIEN LANDSTRASSE. Es verpflichtete ihn, bei der Vertretungsbehörde wahrheitsgemäße Angaben über seine Identität (Namen, Geburtsdatum, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit) sowie über seine Herkunft zu machen, ferner ein Reisedokument zu beantragen und bei Ausstellung des Reisedokuments dieses dem Bundesamt vorzulegen. Es verpflichtete den Beschwerdeführer, die Erfüllung des Auftrages dem Bundesamt nachzuweisen. Dafür räumte es ihm eine Frist von vier Wochen ein und erkannte der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab.
Das Bundesamt beauftragte die Organe der Landespolizeidirektion WIEN am 16.10.2025 mit der Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer.
Die Landespolizeidirektion WIEN konnte den Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse nicht antreffen, die Zustellversuche am 20.10.2025, 27.10.2025 und 31.10.2025 verliefen negativ. Er nahm auch den telefonisch vereinbarten Termin zur Bescheidausfolgung auf der Polizeiinspektion HOHE WARTE am 04.11.2025 nicht wahr und war danach nicht mehr telefonisch erreichbar. Ein letzter Zustellversuch am 07.11.2025 samt telefonischer Kontaktaufnahme verlief ebenfalls negativ. Das Bundesamt verfügte daher am 17.11.2025 die Zustellung an den Beschwerdeführer mittels Rsa-Brief. Der Bescheid wurde ihm am 21.11.2025 persönlich zugestellt.
XXXX und ihr Kind leben nunmehr in WIEN an einer Schutzadresse für Frauen. römisch 40 und ihr Kind leben nunmehr in WIEN an einer Schutzadresse für Frauen.
Der Beschwerdeführer kam der Verpflichtung, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen, nicht nach; die Frist endete am 17.12.2025.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers gründen auf seinen gleichbleibenden Angaben. Dass der Beschwerdeführer jedenfalls über einen RUSSISCHEN Inlandsreisepass verfügt, steht auf Grund seines Vorbringens im zweiten Asylverfahren fest; dass er auch über einen RUSSISCHEN Auslandsreisepass verfügt, konnte im zweiten Asylverfahren nicht festgestellt werden. Dass er zu keinem Zeitpunkt einen RUSSISCHEN Reisepass vorlegte, steht auf Grund des Gerichtsaktes des zweiten Asylverfahrens und der Bestätigung des Bundesamtes vom 23.12.2025 fest und mit dem misslungenen Versuch, seinen Inlandsreisepass sicherzustellen, in Einklang. Gegenteiliges brachte der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht vor.
Die Feststellungen zu seinem ersten Asylverfahren gründen auf dem Gerichtsakt des zweiten Asylverfahrens und stehen mit dem IZR-Auszug in Einklang.
Die Feststellungen zur Meldeadresse des Beschwerdeführers gründen auf seinem IZR-Auszug und entsprechen dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zum Aberkennungsverfahren gründen auf dem Gerichtsakt des zweiten Asylverfahrens, denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht entgegentritt.
Die Feststellungen zur Beziehung des Beschwerdeführers zu XXXX gründen auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2025 auf Grundlage ihrer Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung am 08.09.2025. Im Übrigen gründen die Feststellungen zu XXXX und ihrer Tochter auf den sie betreffenden Auszügen aus dem IZR, ZMR und AJ-WEB. Dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht die Geburt der Tochter von XXXX nicht mitteilte, steht auf Grund des Gerichtsaktes des zweiten Asylverfahrens fest, dass er keine Geburtsurkunde der Tochter von XXXX vorlegte, steht auf Grund des Gerichtsaktes des zweiten Asylverfahrens und des vorliegenden Verwaltungsaktes fest.Die Feststellungen zur Beziehung des Beschwerdeführers zu römisch 40 gründen auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2025 auf Grundlage ihrer Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung am 08.09.2025. Im Übrigen gründen die Feststellungen zu römisch 40 und ihrer Tochter auf den sie betreffenden Auszügen aus dem IZR, ZMR und AJ-WEB. Dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht die Geburt der Tochter von römisch 40 nicht mitteilte, steht auf Grund des Gerichtsaktes des zweiten Asylverfahrens fest, dass er keine Geburtsurkunde der Tochter von römisch 40 vorlegte, steht auf Grund des Gerichtsaktes des zweiten Asylverfahrens und des vorliegenden Verwaltungsaktes fest.
Die Feststellungen zur Verurteilung des Beschwerdeführers, der Anhaltung in Strafhaft, den Verwaltungsstrafen des Beschwerdeführers und der Anhaltung im Polizeianhaltezentrum gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und stehen mit dem ZMR-Auszug und dem Gerichtsakt des zweiten Asylverfahrens in Einklang. Dem widerspricht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht.
Die Feststellungen zum Einreiseverbot in die SCHWEIZ gründen auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2025 auf Grundlage der Angaben von XXXX als Zeugin der mündlichen Verhandlung und der vorgelegten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht St GALLEN sowie dem aktuellen SIS-Auszug; dass er das Einreiseverbot nicht vorlegte, steht auf Grund des Gerichtsaktes des zweiten Asylverfahrens fest.Die Feststellungen zum Einreiseverbot in die SCHWEIZ gründen auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2025 auf Grundlage der Angaben von römisch 40 als Zeugin der mündlichen Verhandlung und der vorgelegten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht St GALLEN sowie dem aktuellen SIS-Auszug; dass er das Einreiseverbot nicht vorlegte, steht auf Grund des Gerichtsaktes des zweiten Asylverfahrens fest.
Die Feststellungen zum zweiten Asylverfahren gründen auf dem bezughabenden Gerichtsakt, insbesondere dem Erkenntnis vom 29.09.2025. Die Feststellungen zu den Anträgen auf Verfahrenshilfe gründen auf den Mitteilungen des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes.
Die Feststellungen zur Rückkehrberatung gründen auf den Angaben der BBU Rückkehrberatung, die das Bundesamt vorlegte. Dass der Beschwerdeführer der Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, steht auf Grund des Verwaltungsaktes fest, in dem keine Ausreisebestätigung erliegt, und mit der weiteren Anmeldung des Beschwerdeführers im ZMR in Einklang. Dies entspricht auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
Dass das Bundesamt kein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates führt, gründet auf den Angaben des Bundesamtes, steht mit dem IZR-Auszug in Einklang und wird in der Beschwerde auch nicht bestritten.
Die Feststellungen zur Erlassung des Mitwirkungsbescheides gründen auf dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den Zustellversuchen gründen auf der Meldung der Landespolizeidirektion WIEN und dem Zustellnachweis, der dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Beschwerde gegen den Mitwirkungsbescheid
1. Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – gemäß § 46 Abs. 2 FPG bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.1. Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – gemäß Paragraph 46, Absatz 2, FPG bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.
Das Bundesamt ist gemäß § 46 Abs. 2a FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.Das Bundesamt ist gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden gemäß § 46 Abs. 2b FPG mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
In der Ladung ist gemäß § 19 Abs. 2 AVG außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.In der Ladung ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AVG außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat gemäß § 19 Abs. 3 AVG die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat gemäß Paragraph 19, Absatz 3, AVG die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
Das Bundesamt ist gemäß § 3 Abs. 3 BFA-VG zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse und Beschlüsse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereichs zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.Das Bundesamt ist gemäß Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse und Beschlüsse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereichs zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.
2. Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger und seinen Angaben zufolge RUSSISCHER Staatsangehöriger. Er ist daher Fremder. Er ist auf Grund der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2025 erlassenen Rückkehrentscheidung zur Ausreise verpflichtet. Er verfügt über einen RUSSISCHEN Inlandsreisepass, bringt diesen aber nicht in Vorlage; dass er über einen RUSSISCHEN Auslandsreisepass verfügt, kann nicht festgestellt werden. Er verfügt daher nicht über die für die Ausreise in die RUSSISCHE FÖDERATION notwendigen Reisedokumente. Daher ist die Erlangung eines (Ersatz-)reisedokuments unter Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0224). Das Bundesamt führt kein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543). Das Bundesamt verpflichtete den Beschwerdeführer daher zulässigerweise zur Mitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates.2. Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger und seinen Angaben zufolge RUSSISCHER Staatsangehöriger. Er ist daher Fremder. Er ist auf Grund der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2025 erlassenen Rückkehrentscheidung zur Ausreise verpflichtet. Er verfügt über einen RUSSISCHEN Inlandsreisepass, bringt diesen aber nicht in Vorlage; dass er über einen RUSSISCHEN Auslandsreisepass verfügt, kann nicht festgestellt werden. Er verfügt daher nicht über die für die Ausreise in die RUSSISCHE FÖDERATION notwendigen Reisedokumente. Daher ist die Erlangung eines (Ersatz-)reisedokuments unter Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich vergleiche VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0224). Das Bundesamt führt kein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543). Das Bundesamt verpflichtete den Beschwerdeführer daher zulässigerweise zur Mitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates.
Dem tritt die Beschwerde mit dem Hinweis auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht wirksam entgegen, da einem solchen Antrag die aufschiebende Wirkung nicht zukommt; eine außerordentliche Revision ist am Verwaltungsgerichtshof nicht anhängig.
Im Übrigen übersieht die Beschwerde, dass gemäß § 33 Abs. 4 BFA-VG die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers, die zur Beschaffung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG oder zur Überprüfung der Erfüllung einer Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2b FPG erforderlich sind, an den Herkunftsstaat gemäß Art. 49 Abs. 1 lit. d DSGVO bereits dann zulässig ist, wenn der Antrag – wenn auch nicht rechtskräftig – ab- oder zurückgewiesen worden ist oder dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Im Übrigen übersieht die Beschwerde, dass gemäß Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers, die zur Beschaffung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG oder zur Überprüfung der Erfüllung einer Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2b FPG erforderlich sind, an den Herkunftsstaat gemäß Artikel 49, Absatz eins, Litera d, DSGVO bereits dann zulässig ist, wenn der Antrag – wenn auch nicht rechtskräftig – ab- oder zurückgewiesen worden ist oder dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt.
Ebensowenig verfängt die Beschwerde, soweit sie vorbringt, dass der Beschwerdeführer über Familienleben in Österreich verfüge: Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigte die Schwangerschaft der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und ihr Kind im Erkenntnis vom 29.09.2025, da der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht aber weder die Geburtsurkunde vorlegte noch die Geburt des Kindes auf andere Weise mitteilte, als Nasciturus. Eine Änderung im Familienleben ist daher seit Erlassung des Erkenntnisses nicht eingetreten, dies umsoweniger, als die Lebensgefährtin und das Kind an einer Schutzadresse für Frauen leben. Die Beschwerde übersieht mit dem Vorbringen, dass Kinder die Anwesenheit und Fürsorge beider Elternteile brauchen, im Übrigen auch, dass die Lebensgefährtin zwei minderjährige Kinder hat, die in der SCHWEIZ leben, und dass sie in Österreich nicht aufenthaltsberechtigt sind.
3. Die Beschwerde bringt weiters vor, dass der angefochtene Bescheid zu unbestimmt sei (vgl. BVwG 13.11.2023, W150 2270696-4 mwNw). Dies trifft jedoch nicht zu:3. Die Beschwerde bringt weiters vor, dass der angefochtene Bescheid zu unbestimmt sei vergleiche BVwG 13.11.2023, W150 2270696-4 mwNw). Dies trifft jedoch nicht zu:
Mit den ersten beiden Sätzen verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG, bei seiner zuständigen Behörde seines Herkunftsstaates (Botschaft, Konsulat), ein Reisedokument einzuholen. Die zuständige ausländische Behörde sei die Botschaft der RUSSISCHEN FÖDERATION, REISNERSTRASSE 45-47, 1030 WIEN. Damit konkretisiert es die Verpflichtung nach § 46 Abs. 2 FPG, die dem Beschwerdeführer gemäß Abs. 2b FPG mit Bescheid auferlegt wird.Mit den ersten beiden Sätzen verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG, bei seiner zuständigen Behörde seines Herkunftsstaates (Botschaft, Konsulat), ein Reisedokument einzuholen. Die zuständige ausländische Behörde sei die Botschaft der RUSSISCHEN FÖDERATION, REISNERSTRASSE 45-47, 1030 WIEN. Damit konkretisiert es die Verpflichtung nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG, die dem Beschwerdeführer gemäß Absatz 2 b, FPG mit Bescheid auferlegt wird.
Mit den nächsten beiden Sätzen verpflichtet das Bundesamt den Beschwerdeführer, bei der Vertretungsbehörde wahrheitsgemäße Angaben über seine Identität (Name. Geburtsdatum. Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit) und seine Herkunft zu machen. Ferner habe er ein Reisedokument zu beantragen. Damit wiederholt der angefochtene Bescheid die den Beschwerdeführer bereits gemäß § 46 Abs. 2 FPG treffende Verpflichtung, „gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen“.Mit den nächsten beiden Sätzen verpflichtet das Bundesamt den Beschwerdeführer, bei der Vertretungsbehörde wahrheitsgemäße Angaben über seine Identität (Name. Geburtsdatum. Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit) und seine Herkunft zu machen. Ferner habe er ein Reisedokument zu beantragen. Damit wiederholt der angefochtene Bescheid die den Beschwerdeführer bereits gemäß Paragraph 46, Absatz 2, FPG treffende Verpflichtung, „gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen“.
Mit dem fünften Satz verpflichtet das Bundesamt den Beschwerdeführer, diesem bei Ausstellung das Reisedokument vorzulegen.
Mit dem sechsten Satz verpflichtet das Bundesamt den Beschwerdeführer, die Erfüllung des Auftrages nachzuweisen. Auch damit wiederholt der angefochtene Bescheid die den Beschwerdeführer bereits gemäß § 46 Abs. 2 FPG treffende Verpflichtung: „Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen.“ (s. IA 2285/A BlgNR 25. GP 56).Mit dem sechsten Satz verpflichtet das Bundesamt den Beschwerdeführer, die Erfüllung des Auftrages nachzuweisen. Auch damit wiederholt der angefochtene Bescheid die den Beschwerdeführer bereits gemäß Paragraph 46, Absatz 2, FPG treffende Verpflichtung: „Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen.“ (s. IA 2285/A BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 56).
Das Bundesamt räumt dem Beschwerdeführer gemäß § 59 Abs. 2 AVG eine Frist von vier Wochen ein.Das Bundesamt räumt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG eine Frist von vier Wochen ein.
Die Beschwerde bringt vor, dass nicht klar sei, zu welchen Handlungen der Beschwerdeführer in welcher Frist verpflichtet sei und dass es unmöglich sei, binnen vier Wochen ein Reisedokument von der RUSSISCHEN Vertretungsbehörde ausgestellt zu bekommen.
Mit letzterem Vorbringen verkennt die Beschwerde, dass unter Reisedokument auch Notpässe oder Heimreisezertifikate zu verstehen sind und dass der Beschwerdeführer über einen RUSSISCHEN Inlandsreisepass verfügt.
Darüber hinaus übersieht die Beschwerde, dass der Bescheid gemäß § 46 Abs 2 und 2b FPG von gesetzeswegen den Auftrag umfasst, im Fall der Erfolglosigkeit der Antragstellung jedenfalls diese Antragstellung nachzuweisen (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0073). Darüber hinaus übersieht die Beschwerde, dass der Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG von gesetzeswegen den Auftrag umfasst, im Fall der Erfolglosigkeit der Antragstellung jedenfalls diese Antragstellung nachzuweisen (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0073).
Der Inhalt des angefochtenen Bescheides ist sohin bestimmt: Der Beschwerdeführer hat binnen vier Wochen bei der Botschaft der RUSSISCHEN FÖDERATION in WIEN ein Reisedokument zu beantragen – dies ist auch ein Notpass oder Heimreisezertifikat –, alle dafür notwendigen Handlung vorzunehmen und Angaben zu machen, und das Reisedokument dem Bundesamt vorzulegen. In dem Fall, dass dem Beschwerdeführer nicht binnen vier Wochen ein Reisedokument ausgestellt wird, hat er dem Bundesamt jedenfalls innerhalb derselben Frist die Antragstellung nachzuweisen.
Dass ihm die Erbringung eines derartigen Nachweises binnen vier Wochen nicht möglich sei, bringt die Beschwerde auch nicht vor.
4. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
5. Auf Grund der Entscheidung in der Sache konnte ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Keine der beiden Parteien stellte einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Auch soweit die Beschwerde im Übrigen als Beweis für den Verfahrensgang alternativ zur Beischaffung des Aktes des Beschwerdeführers die Parteienvernehmung beantragte, bedufte es keiner mündlichen Verhandlung, da der Akt beigeschafft wurde. Auch von amtswegen war keine mündliche Verhandlung erforderlich, weil der Sachverhalt auf Grund des ausgehobenen Gerichtsaktes und der Registerauszüge feststand; es waren vielmehr Rechtsfragen zu klären.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG unterbleiben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragstellung Duldung Heimreisezertifikat Karte für Geduldete Mitwirkungspflicht ReisedokumentEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:W112.2330593.1.00Im RIS seit
22.04.2026Zuletzt aktualisiert am
22.04.2026