Entscheidungsdatum
29.01.2026Norm
AsylG 2005 §3Spruch
,
W152 2285082-1/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Walter KOPP als Einzelrichter über das mittels E-Mail vom 16.12.2025 übermittelte Anbringen des Beschwerdeführers XXXX , geb. XXXX StA. Syrien (Fremdzahl: 1329232501-223256481): Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Walter KOPP als Einzelrichter über das mittels E-Mail vom 16.12.2025 übermittelte Anbringen des Beschwerdeführers römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Syrien (Fremdzahl: 1329232501-223256481):
A) Das mittels E-Mail übermittelte Anbringen wird gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV idgF iVm
§ 21 Abs. 3 BVwGG idgF als unzulässig zurückgewiesen.A) Das mittels E-Mail übermittelte Anbringen wird gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV idgF iVm, Paragraph 21, Absatz 3, BVwGG idgF als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG idgF nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Am 15.10.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies dann den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 27.11.2023, Zahl: 1329232501-223256481, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies dann den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 27.11.2023, Zahl: 1329232501-223256481, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Gleichzeitig wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Dieser Bescheid wurde dem Asylwerber am 29.12.2023 durch Hinterlegung (RSa) rechtswirksam zugestellt.
Gegen Spruchpunkt I des oben genannten Bescheides erhob der Asylwerber fristgerecht Beschwerde.Gegen Spruchpunkt römisch eins des oben genannten Bescheides erhob der Asylwerber fristgerecht Beschwerde.
Mit E-Mail vom 16.12.2025 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein undatiertes und nicht unterfertigtes Anbringen, worin ausgeführt wird, dass er hiemit formell eine Säumnisbeschwerde gemäß § 8 VwGVG aufgrund der bisher nicht erfolgten Entscheidung über seine Beschwerde innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist erhebe.Mit E-Mail vom 16.12.2025 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein undatiertes und nicht unterfertigtes Anbringen, worin ausgeführt wird, dass er hiemit formell eine Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, VwGVG aufgrund der bisher nicht erfolgten Entscheidung über seine Beschwerde innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist erhebe.
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Verwaltungsakten des Bundesamtes und den Gerichtsakten.
Rechtliche Beurteilung:
ad A)
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), BGBl. II Nr. 515/2013 idgF, iVm § 21 Abs. 3 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, können beim Bundesverwaltungsgericht Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen mittels folgender Möglichkeiten elektronisch eingebracht werden:Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 3, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, können beim Bundesverwaltungsgericht Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen mittels folgender Möglichkeiten elektronisch eingebracht werden:
? im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;
? über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;? über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,;
? im Wege des elektronischen Aktes;
? im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;
? mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;
? mit Telefax.
Nach § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV), BGBl. II Nr. 515/2013 idgF, ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Ein mittels E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachter Schriftsatz vermag daher keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 15.03.2018, Ra 2017/21/0155, 26.03.2019, Ra 2019/19/0014 mwN).Nach Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2013, idgF, ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Ein mittels E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachter Schriftsatz vermag daher keine Rechtswirkungen zu entfalten vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 15.03.2018, Ra 2017/21/0155, 26.03.2019, Ra 2019/19/0014 mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus (siehe Beschluss vom 02.07.2018, Ra 2018/12/0019, Rz 18), dass ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen – unabhängig davon ob fristgebunden oder nicht – als nicht eingebracht gilt, weshalb das Verwaltungsgericht nicht gehalten ist, dem Übermittler des Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (vgl. VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus (siehe Beschluss vom 02.07.2018, Ra 2018/12/0019, Rz 18), dass ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen – unabhängig davon ob fristgebunden oder nicht – als nicht eingebracht gilt, weshalb das Verwaltungsgericht nicht gehalten ist, dem Übermittler des Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist vergleiche VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156, mwN).
Die zulässigen Möglichkeiten der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen und die Unzulässigkeit der Übermittlung von Schriftsätzen mittels E-Mail sind zudem auf der öffentlich zugänglichen Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes ersichtlich (siehe dazu https://www.bvwg.gv.at/service/einbringung/einbringung_start.html). Die Homepage ist auch in englischer Sprache abrufbar.
Da das an das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich mittels E-Mail übermittelte Anbringen somit als nicht eingebracht gilt, war das Anbringen ohne weiteres als unzulässig zurückzuweisen.
ad B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Anbringen Asylverfahren E - Mail Einbringung elektronischer Rechtsverkehr Rechtswirkung Säumnisbeschwerde Unzulässigkeit ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W152.2285082.1.00Im RIS seit
23.06.2026Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026