TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/16 W241 2333979-1

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Veröffentlicht am 16.02.2026
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Entscheidungsdatum

16.02.2026

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z16
AsylG 2005 §8 Abs4
AVG §71 Abs1 Z1
AVG §71 Abs2
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §31 Abs1
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §33 Abs1
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 24.12.2020 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 31 heute
  2. FPG § 31 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 31 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 31 gültig von 01.09.2018 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 31 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 31 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 31 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 31 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 31 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 31 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. FPG § 31 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  13. FPG § 31 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


,

W241 2333979-1/3E

W241 2333983-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HAFNER über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Syrien, vertreten durch XXXX Rechtswanwaltspartnerschaft, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2025, Zahlen 1135043804/170220695 (ad 1.), 1135044104/170220938 (ad 2.), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HAFNER über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Syrien, vertreten durch römisch 40 Rechtswanwaltspartnerschaft, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2025, Zahlen 1135043804/170220695 (ad 1.), 1135044104/170220938 (ad 2.), zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 71 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist der Vater der Zweitbeschwerdeführerin (BF2), beide sind syrische Staatsbürger.

Sie stellten im Bundesgebiet am 20.02.2017 Anträge auf internationalen Schutz, denen mit Bescheid des BFA vom 12.06.2017 bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG stattgegeben und den BF gleichzeitig befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt wurden.Sie stellten im Bundesgebiet am 20.02.2017 Anträge auf internationalen Schutz, denen mit Bescheid des BFA vom 12.06.2017 bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG stattgegeben und den BF gleichzeitig befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt wurden.

Diese Aufenthaltsberechtigungen wurden mit Bescheiden vom 20.06.2018 (BF1) bzw. 28.05.2018 (BF2) bis zum 12.06.2020 verlängert.

Am 15.07.2020, somit verspätet, brachten die BF Verlängerungsanträge der Aufenthaltsberechtigungen ein.

Mit Bescheid vom 21.07.2020 wurden die Aufenthaltsberechtigungen bis zum 24.07.2022 verlängert.

Am 09.06.2022 brachten die BF Verlängerungsanträge der befristeten Aufenthaltsberechtigungen beim BFA ein.

Mit Bescheiden vom 21.06.2022 wurden die befristeten Aufenthaltsberechtigungen bis zum 24.07.2024 verlängert.

2. Am 22.01.2025 brachten die BF Anträge auf Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigungen ein.

3. Mit Bescheiden vom 25.09.2025 (BF1) bzw. 30.09.2025 (BF2) wurden die befristeten Aufenthaltsberechtigungen für subsidiär Schutzberechtigte erneut um zwei Jahre verlängert.

4. Am 23.10.2025 brachten die BF Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG ein. Darin wurde vorgebracht, dass die Versäumung der rechtzeitigen Einbringung der Anträge auf kognitive Einschränkungen des BF1 zurückzuführen sei und dass die dadurch entstandene Lücke im rechtmäßigen Aufenthalt der BF diesen in anderen Verfahren (z.B. Erlangung der Staatsbürgerschaft) zum Nachteil gereiche. 4. Am 23.10.2025 brachten die BF Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG ein. Darin wurde vorgebracht, dass die Versäumung der rechtzeitigen Einbringung der Anträge auf kognitive Einschränkungen des BF1 zurückzuführen sei und dass die dadurch entstandene Lücke im rechtmäßigen Aufenthalt der BF diesen in anderen Verfahren (z.B. Erlangung der Staatsbürgerschaft) zum Nachteil gereiche.

5. Mit nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 19.12.2025 wurden die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass ein Widereinsetzungsantrag nur zulässig sei, wenn eine Frist versäumt worden sei. Für die Behörde sei bei der Einbringung der Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigungen nach § 8 Abs. 4 AsylG keine Frist erkennbar. 5. Mit nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 19.12.2025 wurden die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass ein Widereinsetzungsantrag nur zulässig sei, wenn eine Frist versäumt worden sei. Für die Behörde sei bei der Einbringung der Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigungen nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG keine Frist erkennbar.

6. Gegen die Zurückweisung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 26.01.2026.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF, syrische Staatsangehörige, stellten im Bundesgebiet am 20.02.2017 Anträge auf internationalen Schutz, denen mit Bescheid des BFA vom 12.06.2017 bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG stattgegeben und den BF gleichzeitig befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt wurden.Die BF, syrische Staatsangehörige, stellten im Bundesgebiet am 20.02.2017 Anträge auf internationalen Schutz, denen mit Bescheid des BFA vom 12.06.2017 bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG stattgegeben und den BF gleichzeitig befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt wurden.

Diese Aufenthaltsberechtigungen wurden mehrmals verlängert, zuletzt mit Gültigkeit bis zum 24.07.2024.

Am 22.01.2025 brachten die BF Anträge auf Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigungen ein. Die Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte wurden somit nicht vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigungen am 24.07.2024 gestellt.

Mit Bescheiden vom 25.09.2025 (BF1) bzw. 30.09.2025 (BF2) wurden die befristeten Aufenthaltsberechtigungen für subsidiär Schutzberechtigte erneut um zwei Jahre verlängert.

Am 23.10.2025 brachten die BF Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG ein. Am 23.10.2025 brachten die BF Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG ein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des BFA und wurden von den Parteien nicht bestritten. Insbesondere wurde nicht bestritten, dass die am 22.01.2025 gestellten Anträge der BF auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte nach Ablauf der Gültigkeit der zuvor verlängerten Aufenthaltsberechtigungen und somit verspätet erfolgten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist es für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausreichend, wenn der Beschwerdeführer die Gründe für die Wiedereinsetzung und deren Kausalität für die Versäumung der Frist glaubhaft macht. Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus (Hengstschläger/Leeb,
AVG § 71 Rz 116). Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (vgl. VwGH 21.03.1997, 97/02/0093; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).
Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist es für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausreichend, wenn der Beschwerdeführer die Gründe für die Wiedereinsetzung und deren Kausalität für die Versäumung der Frist glaubhaft macht. Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus (Hengstschläger/Leeb,, AVG Paragraph 71, Rz 116). Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen vergleiche VwGH 21.03.1997, 97/02/0093; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war festzustellen, dass vor Ablauf der (mehrmals verlängerten) Aufenthaltsberechtigungen nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 mit 24.07.2024 keine Verlängerungsanträge der BF übermittelt wurden. Die Anträge wurden erst am 22.01.2025, somit mit einer Verspätung von sechs Monaten, gestellt. Im gegenständlichen Fall war festzustellen, dass vor Ablauf der (mehrmals verlängerten) Aufenthaltsberechtigungen nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 mit 24.07.2024 keine Verlängerungsanträge der BF übermittelt wurden. Die Anträge wurden erst am 22.01.2025, somit mit einer Verspätung von sechs Monaten, gestellt.

Die gegenständlichen Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurden wiederum erst am 23.10.2025 gestellt.

Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt jedoch voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben. Mit der Behauptung, die Rechtsmittelfrist gewahrt zu haben, wird ein Wiedereinsetzungsgrund nicht dargetan (VwGH 12.06.1986, 86/02/0034; 15.10.1986, 86/03/0176 u. a.).

Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 16 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt. Dass es sich beim Antrag auf Verlängerung nur um die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, nicht aber um die Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten handelt, ergibt sich ohne Zweifel schon aus dem Wortlaut des
§ 8 Abs. 4 AsylG 2005, indem dort zwischen diesem Status und der zu erteilenden Aufenthaltsberechtigung unterschieden wird. Anders als im Fall der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, dessen Einreise- und Aufenthaltsrecht unmittelbar kraft Gesetzes bestimmt wird, weshalb die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu erfolgen hat, ist im Fall des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zusätzlich die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgesehen (vgl. VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0373, 0374). Damit ist gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 FPG ein rechtmäßiger Aufenthalt verbunden (vgl. zu einer Konstellation, in der ein Fremder zwar über den Status des subsidiär Schutzberechtigten, jedoch nicht (mehr) über eine befristete Aufenthaltsberechtigung verfügt hat, nochmals VwGH 12.5.2010, 2006/20/0766). In Bezug auf die Verlängerung sieht § 8 Abs. 4 AsylG 2005 vor, dass die Aufenthaltsberechtigung im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert wird und nach einem Antrag des Fremden die Aufenthaltsberechtigung, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts besteht
(vgl. VwGH vom 30.10.2019, Ro 2019/14/0007).
Nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt. Dass es sich beim Antrag auf Verlängerung nur um die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, nicht aber um die Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten handelt, ergibt sich ohne Zweifel schon aus dem Wortlaut des , Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, indem dort zwischen diesem Status und der zu erteilenden Aufenthaltsberechtigung unterschieden wird. Anders als im Fall der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, dessen Einreise- und Aufenthaltsrecht unmittelbar kraft Gesetzes bestimmt wird, weshalb die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu erfolgen hat, ist im Fall des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 zusätzlich die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgesehen vergleiche VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0373, 0374). Damit ist gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, FPG ein rechtmäßiger Aufenthalt verbunden vergleiche zu einer Konstellation, in der ein Fremder zwar über den Status des subsidiär Schutzberechtigten, jedoch nicht (mehr) über eine befristete Aufenthaltsberechtigung verfügt hat, nochmals VwGH 12.5.2010, 2006/20/0766). In Bezug auf die Verlängerung sieht Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 vor, dass die Aufenthaltsberechtigung im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert wird und nach einem Antrag des Fremden die Aufenthaltsberechtigung, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts besteht , vergleiche VwGH vom 30.10.2019, Ro 2019/14/0007).

Aus § 8 Abs. 4 AsylG ergibt sich, dass nach einem Antrag des Fremden die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts besteht, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Daraus ergibt sich, dass – vorübergehend – keine Aufenthaltsberechtigung besteht, wenn der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erst nach Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt wurde und erst mit der Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung wieder eine Aufenthaltsberechtigung besteht, falls die Voraussetzungen für die Erteilung weiterhin vorliegen. Eine Frist für die Stellung des Antrages auf Verlängerung des Aufenthaltsrechts ergibt sich im gegenständlichen Fall nicht aus dem Gesetz. Aus Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ergibt sich, dass nach einem Antrag des Fremden die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts besteht, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Daraus ergibt sich, dass – vorübergehend – keine Aufenthaltsberechtigung besteht, wenn der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erst nach Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt wurde und erst mit der Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung wieder eine Aufenthaltsberechtigung besteht, falls die Voraussetzungen für die Erteilung weiterhin vorliegen. Eine Frist für die Stellung des Antrages auf Verlängerung des Aufenthaltsrechts ergibt sich im gegenständlichen Fall nicht aus dem Gesetz.

Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist (vgl. Walter-Thienel, 2. Auflage, Anmerkung 2) zu § 71 AVG).Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist vergleiche Walter-Thienel, 2. Auflage, Anmerkung 2) zu Paragraph 71, AVG).

Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nur zulässig, wenn eine Frist versäumt wurde (VwGH 22.12.1987, 84/07/0292; 29.9.1993, 91/12/0018; 7.10.1993, 92/01/0864; vgl Feil, Wiedereinsetzung Rz 65; ferner die Jud des VwGH zu § 46 VwGG, in der er betont, dass die Versäumung der Frist "tatsächlich" vorliegen muss: VwGH 10.12.1991, 91/14/0235; 25.3.1992, 91/13/0051; 16.11.1993, 93/14/0184).Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nur zulässig, wenn eine Frist versäumt wurde (VwGH 22.12.1987, 84/07/0292; 29.9.1993, 91/12/0018; 7.10.1993, 92/01/0864; vergleiche Feil, Wiedereinsetzung Rz 65; ferner die Jud des VwGH zu Paragraph 46, VwGG, in der er betont, dass die Versäumung der Frist "tatsächlich" vorliegen muss: VwGH 10.12.1991, 91/14/0235; 25.3.1992, 91/13/0051; 16.11.1993, 93/14/0184).

Für das erkennende Gericht ist für die Einbringung des Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG keine gesetzliche Frist erkennbar.Für das erkennende Gericht ist für die Einbringung des Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigungen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG keine gesetzliche Frist erkennbar.

Da somit in der vorliegenden Verfahrenskonstellation keine Frist versäumt worden war, sind im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages die gegenständlichen Wiedereinsetzungsanträge der BF aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen.

Da für gegenständliche Fallkonstellation eines Verlängerungsantrages keine hinreichende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, wird der Vollständigkeit halber noch darauf hingewiesen, dass eine etwaige Frist, welche für die Stellung eines Verlängerungsantrages nach § 8 Abs. 4 AsylG doch aus dem Gesetz abgeleitet werden könnte, als eine materiellrechtliche Frist einzustufen wäre. Da für gegenständliche Fallkonstellation eines Verlängerungsantrages keine hinreichende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, wird der Vollständigkeit halber noch darauf hingewiesen, dass eine etwaige Frist, welche für die Stellung eines Verlängerungsantrages nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG doch aus dem Gesetz abgeleitet werden könnte, als eine materiellrechtliche Frist einzustufen wäre.

Materiellrechtliche Fristen sind nach der Judikatur des VwGH (27.09.2013, 2010/05/0202) nicht restituierbar, ein Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG und sohin auch ein Antrag auf "Quasi-Wiedereinsetzung" in den vorigen Stand gemäß
§ 42 Abs. 3 AVG kommen nicht in Betracht (Hinweis Erkenntnisse vom 26. April 2011, 2011/03/0017, und vom 24. Mai 2012, 2011/03/0127).
Materiellrechtliche Fristen sind nach der Judikatur des VwGH (27.09.2013, 2010/05/0202) nicht restituierbar, ein Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG und sohin auch ein Antrag auf "Quasi-Wiedereinsetzung" in den vorigen Stand gemäß , Paragraph 42, Absatz 3, AVG kommen nicht in Betracht (Hinweis Erkenntnisse vom 26. April 2011, 2011/03/0017, und vom 24. Mai 2012, 2011/03/0127).

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen, nicht auch einer materiellrechtlichen Frist zulässig (vgl. VwGH 15.03.1995, 95/01/0035). Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist (vgl. Walter-Thienel, 2. Auflage, Anmerkung 2) zu § 71 AVG).Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen, nicht auch einer materiellrechtlichen Frist zulässig vergleiche VwGH 15.03.1995, 95/01/0035). Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist vergleiche Walter-Thienel, 2. Auflage, Anmerkung 2) zu Paragraph 71, AVG).

Anträge, welche sich auf eine Wiedereinsetzung in eine materiellrechtliche Frist beziehen, sind ebenfalls zurückzuweisen (vgl. VwGH 18.02.2010, 2008/22/0105).Anträge, welche sich auf eine Wiedereinsetzung in eine materiellrechtliche Frist beziehen, sind ebenfalls zurückzuweisen vergleiche VwGH 18.02.2010, 2008/22/0105).

Würde man aus § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine Frist für die Antragstellung zur Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung entnehmen, handelt es sich um eine materiellrechtliche und keine prozessuale Frist, sodass nach der Judikatur des VwGH eine Wiedereinsetzung in diesem Fall nicht möglich und der diesbezügliche Antrag zurückzuweisen ist. Beide vorzitierte Konstellationen führen zur spruchgemäßen Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.Würde man aus Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine Frist für die Antragstellung zur Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung entnehmen, handelt es sich um eine materiellrechtliche und keine prozessuale Frist, sodass nach der Judikatur des VwGH eine Wiedereinsetzung in diesem Fall nicht möglich und der diesbezügliche Antrag zurückzuweisen ist. Beide vorzitierte Konstellationen führen zur spruchgemäßen Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

Abschließend ist noch darauf zu verweisen, dass gemäß § 71 Abs. 2 AVG der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden muss. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung erst am 23.10.2025 und somit zehn Monate nach der verspäteten Antragstellung auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen und mehr als ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeit der befristeten Aufenthaltsberechtigungen gestellt. Auch aus diesem Grund wären die Anträge auf Wiedereinsetzung daher als unzulässig zurückzuweisen. Abschließend ist noch darauf zu verweisen, dass gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden muss. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung erst am 23.10.2025 und somit zehn Monate nach der verspäteten Antragstellung auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen und mehr als ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeit der befristeten Aufenthaltsberechtigungen gestellt. Auch aus diesem Grund wären die Anträge auf Wiedereinsetzung daher als unzulässig zurückzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt gegenständlich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde; der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist hinreichend geklärt und wurde den behördlichen rechtlichen Ausführungen nicht entgegengetreten. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung im gegenständlichen Fall nicht erforderlich ist, um den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln, da dieser bereits feststeht, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt gegenständlich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde; der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist hinreichend geklärt und wurde den behördlichen rechtlichen Ausführungen nicht entgegengetreten. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung im gegenständlichen Fall nicht erforderlich ist, um den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln, da dieser bereits feststeht, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMR, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer Rechtsprechung fehlt oder die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer Rechtsprechung fehlt oder die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist.

Im vorliegenden Fall ist die Revision nicht zulässig. Im Hinblick auf die zu Frage, ob für die Einbringung des Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß
§ 8 Abs. 4 AsylG eine gesetzliche Frist besteht, liegt eine eindeutige Rechtslage vor.
Im vorliegenden Fall ist die Revision nicht zulässig. Im Hinblick auf die zu Frage, ob für die Einbringung des Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß , Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine gesetzliche Frist besteht, liegt eine eindeutige Rechtslage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung Frist Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung gesetzliche Frist materielle Frist rechtmäßiger Aufenthalt subsidiärer Schutz unzulässiger Antrag verfahrensrechtliche Frist Verlängerungsantrag verspäteter Antrag Voraussetzungen Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W241.2333979.1.00

Im RIS seit

16.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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