TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/24 W605 2288622-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.02.2026
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Entscheidungsdatum

24.02.2026

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §39 Abs2
AVG §73
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50
FMGebO §51
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §14a
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a
RGG §2
RGG §3
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
VwGVG §16 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003

Spruch


,

W605 2288622-1/4E
W605 2288622-2/3E
W605 2288622-1/4E, W605 2288622-2/3E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Julia LUDWIG im Verfahren über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX 1999, StA. Syrien, 1) vom 14.03.2024 wegen Verletzung der Entscheidungsfrist sowie 2) vom 04.11.2025 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2024, Zl. XXXX Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Julia LUDWIG im Verfahren über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 1999, StA. Syrien, 1) vom 14.03.2024 wegen Verletzung der Entscheidungsfrist sowie 2) vom 04.11.2025 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2024, Zl. römisch 40

A)

I. beschlossen: römisch eins. beschlossen:

a) Die Rechtssachen werden zur gemeinsamem Entscheidung gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG verbunden. a) Die Rechtssachen werden zur gemeinsamem Entscheidung gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbunden.

b) Das Verfahren betreffend die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist wird gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG eingestellt. b) Das Verfahren betreffend die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist wird gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

II. zu Recht erkannt: römisch zwei. zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 iVm § 27 VwGVG behoben. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 09.09.2023 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.09.2023 gab er befragt zu den Gründen für seine Antragstellung an, dass er den Militärdienst beim Regime leisten müsse, was er nicht wolle. Er wolle nicht in den Krieg ziehen.

2. Mangels der Setzung weiterer Ermittlungsschritte durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: die belangte Behörde) erhob der Beschwerdeführer am 14.03.2024, bei der Behörde eingelangt am selben Tag, die hier gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge der Säumnisbeschwerde stattgeben und in der Sache selbst entscheiden bzw. in eventu der säumigen Behörde auftragen, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen zu erlassen. 2. Mangels der Setzung weiterer Ermittlungsschritte durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: die belangte Behörde) erhob der Beschwerdeführer am 14.03.2024, bei der Behörde eingelangt am selben Tag, die hier gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge der Säumnisbeschwerde stattgeben und in der Sache selbst entscheiden bzw. in eventu der säumigen Behörde auftragen, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen zu erlassen.

3. Mit am 19.03.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben legte die Behörde die Beschwerde und die Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens vor und brachte hierzu vor, dass nach sorgfältiger Prüfung die fristgerechte Erledigung der Säumnisbeschwerde nicht möglich wäre.

4. Mit Beschluss vom 05.08.2024, W605 2288622-1/3Z, wurde die belangten Behörde gemäß § 19 Abs. 6 AsylG 2005 beauftragt, den Beschwerdeführer innerhalb von acht Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu seinem Antrag niederschriftlich einzuvernehmen und die diesbezügliche Niederschrift dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.4. Mit Beschluss vom 05.08.2024, W605 2288622-1/3Z, wurde die belangten Behörde gemäß Paragraph 19, Absatz 6, AsylG 2005 beauftragt, den Beschwerdeführer innerhalb von acht Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu seinem Antrag niederschriftlich einzuvernehmen und die diesbezügliche Niederschrift dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.

5. Am 11.09.2024 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Eine Niederschrift hierüber wurde dem Bundesverwaltungsgericht nicht übermittelt.

6. Mit dem ebenfalls vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid vom 05.10.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Mit den weiteren (nicht bekämpften) Spruchpunkten II. und III. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt. 6. Mit dem ebenfalls vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid vom 05.10.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Mit den weiteren (nicht bekämpften) Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt.

4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit dem am 04.11.2023 eingelangtem Schreiben fristgerecht die hier ebenfalls gegenständliche Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit dem am 04.11.2023 eingelangtem Schreiben fristgerecht die hier ebenfalls gegenständliche Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

Der Diesbezügliche Verfahrensakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 08.11.2024 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der unter I. geschilderte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt und wird insbesondere festgestellt: Der unter römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt und wird insbesondere festgestellt:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 09.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 13.09.2023 erfolgte seine asylrechtliche Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

2. Am 14.03.2024 erhob der vertretene Beschwerdeführer, bei der Behörde eingelangt am selben Tag, eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. 2. Am 14.03.2024 erhob der vertretene Beschwerdeführer, bei der Behörde eingelangt am selben Tag, eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG.

4. Mit Beschluss vom 05.08.2024, W605 2288622-1/3Z, wurde der belangten Behörde gemäß § 19 Abs. 6 AsylG 2005 beauftragt, den Beschwerdeführer innerhalb von acht Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu seinem Antrag niederschriftlich einzuvernehmen und die diesbezügliche Niederschrift dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.4. Mit Beschluss vom 05.08.2024, W605 2288622-1/3Z, wurde der belangten Behörde gemäß Paragraph 19, Absatz 6, AsylG 2005 beauftragt, den Beschwerdeführer innerhalb von acht Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu seinem Antrag niederschriftlich einzuvernehmen und die diesbezügliche Niederschrift dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.

5. Am 11.09.2024 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen, eine Niederschrift hierüber wurde dem Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht übermittelt.

6. Ohne dem Bundesverwaltungsgericht eine Niederschrift über die durchgeführte niederschriftliche Einvernahme zu übermittelt wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 05.10.2024 den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Mit den weiteren (nicht bekämpften) Spruchpunkten II. und III. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt. 6. Ohne dem Bundesverwaltungsgericht eine Niederschrift über die durchgeführte niederschriftliche Einvernahme zu übermittelt wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 05.10.2024 den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Mit den weiteren (nicht bekämpften) Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt.

4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit dem am 04.11.2023 eingelangtem Schreiben fristgerecht die hier ebenfalls gegenständliche Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit dem am 04.11.2023 eingelangtem Schreiben fristgerecht die hier ebenfalls gegenständliche Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

2.       Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den jeweils vorgelegten Verwaltungsakten und den Gerichtsakten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Zu I.a.: Verfahrensverbindung der gegenständlichen Rechtssachen 2288622-1 und 2288622-2. 3.1. Zu römisch eins.a.: Verfahrensverbindung der gegenständlichen Rechtssachen 2288622-1 und 2288622-2.

§ 39 Abs. 1 AVG lautet wie folgt:Paragraph 39, Absatz eins, AVG lautet wie folgt:

„§ 39. (1) Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.

(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.“

Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden, soweit dies im Rahmen der Geschäftsverteilung möglich ist (vgl. VwGH 03.02.2022, Ra 2019/17/0115; 17.11.2015, Ra 2015/03/0058; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 276/1 und 798).Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden, soweit dies im Rahmen der Geschäftsverteilung möglich ist vergleiche VwGH 03.02.2022, Ra 2019/17/0115; 17.11.2015, Ra 2015/03/0058; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 276/1 und 798).

Da es sich bei den hier gegenständlichen Rechtssachen einerseits um die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.09.2023 und andererseits um die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG desselben Beschwerdeführers gegen den nachfolgend über diesen Antrag inhaltlich absprechenden Bescheid handelt, liegt eine gemeinsame Entscheidung dieser Beschwerdeverfahren im Sinne der Zweckmäßigkeit, und Einfachheit der Verfahren nahe. Da es sich bei den hier gegenständlichen Rechtssachen einerseits um die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.09.2023 und andererseits um die Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG desselben Beschwerdeführers gegen den nachfolgend über diesen Antrag inhaltlich absprechenden Bescheid handelt, liegt eine gemeinsame Entscheidung dieser Beschwerdeverfahren im Sinne der Zweckmäßigkeit, und Einfachheit der Verfahren nahe.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden oder sie wieder zu trennen, stellt einen nicht gesondert anfechtbaren und nicht zu begründenden verfahrensleitenden Beschluss iSd § 31 Abs. 2 VwGVG dar (vgl. VwGH 17.07.2017, Ra 2017/11/0156 unter Bezugnahme auf die Ausführungen unter Pkt. 5 des E vom 30.06.2015, Ra 2015/03/0022).Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden oder sie wieder zu trennen, stellt einen nicht gesondert anfechtbaren und nicht zu begründenden verfahrensleitenden Beschluss iSd Paragraph 31, Absatz 2, VwGVG dar vergleiche VwGH 17.07.2017, Ra 2017/11/0156 unter Bezugnahme auf die Ausführungen unter Pkt. 5 des E vom 30.06.2015, Ra 2015/03/0022).

3.2. Zu I.b.: Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens zu 2288622-1:3.2. Zu römisch eins.b.: Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens zu 2288622-1:

3.2.1. § 8a VwGVG lautet wie folgt: 3.2.1. Paragraph 8 a, VwGVG lautet wie folgt:

„Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“

§ 16 VwGVG lautet: Paragraph 16, VwGVG lautet:

„Nachholung des Bescheides

(1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.(1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“

3.2.2. Mit Erlassung des beantragten Bescheides durch die belangte Behörde wird die Säumnisbeschwerde gegenstandslos. Das Säumnisbeschwerdeverfahren ist einzustellen; dies sowohl bei fristgerechter als auch bei verspäteter Bescheiderlassung (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001). Ab Vorlage an das VwG hat dieses insoweit (über die Einstellung) beschlussmäßig zu entscheiden. Dies unabhängig davon, ob die belangte Behörde im Zeitpunkt der Nachholung noch zur Entscheidung in der Sache zuständig war oder – insbesondere nach Ablauf der Nachfrist des Abs 1 – ein Zuständigkeitsübergang eingetreten ist (insoweit ist die bisherige zu § 36 VwGG ergangene Rsp, zB VwGH 28.2.2011, 2010/17/0277, fortzuschreiben [idS Winkler, § 16 Rz 4]). VwGH 20.12.2017, Ro 2017/03/0019 hat in Einklang mit der hier vertretenen Auffassung ausgesprochen, dass das VwG (nach Aufhebung dieses Bescheides wegen Unzuständigkeit der außerhalb der Nachfrist entscheidenden Behörde) nicht (wieder) zuständig wird, aufgrund der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst anstelle der Verwaltungsbehörde zu entscheiden (Dworschak/Raschauer/Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 16 Rz 9 (Stand 31.03.2018, rdb.at)).3.2.2. Mit Erlassung des beantragten Bescheides durch die belangte Behörde wird die Säumnisbeschwerde gegenstandslos. Das Säumnisbeschwerdeverfahren ist einzustellen; dies sowohl bei fristgerechter als auch bei verspäteter Bescheiderlassung (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001). Ab Vorlage an das VwG hat dieses insoweit (über die Einstellung) beschlussmäßig zu entscheiden. Dies unabhängig davon, ob die belangte Behörde im Zeitpunkt der Nachholung noch zur Entscheidung in der Sache zuständig war oder – insbesondere nach Ablauf der Nachfrist des Absatz eins, – ein Zuständigkeitsübergang eingetreten ist (insoweit ist die bisherige zu Paragraph 36, VwGG ergangene Rsp, zB VwGH 28.2.2011, 2010/17/0277, fortzuschreiben [idS Winkler, Paragraph 16, Rz 4]). VwGH 20.12.2017, Ro 2017/03/0019 hat in Einklang mit der hier vertretenen Auffassung ausgesprochen, dass das VwG (nach Aufhebung dieses Bescheides wegen Unzuständigkeit der außerhalb der Nachfrist entscheidenden Behörde) nicht (wieder) zuständig wird, aufgrund der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst anstelle der Verwaltungsbehörde zu entscheiden (Dworschak/Raschauer/Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 16, Rz 9 (Stand 31.03.2018, rdb.at)).

Sohin war infolge Erlassens des nachgeholten (und hier ebenfalls verfahrensgegenständlichen) Bescheides der belangten Behörde vom 05.10.2024, Zl. XXXX , das Säumnisbeschwerdeverfahren ein zustellen. Sohin war infolge Erlassens des nachgeholten (und hier ebenfalls verfahrensgegenständlichen) Bescheides der belangten Behörde vom 05.10.2024, Zl. römisch 40 , das Säumnisbeschwerdeverfahren ein zustellen.

3.3. Zu II.: Der Behebung des Spruchpunkt I. Bescheides vom Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2024, Zl. XXXX 3.3. Zu römisch zwei.: Der Behebung des Spruchpunkt römisch eins. Bescheides vom Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2024, Zl. römisch 40

Das heißt, mit Einlangen der Säumnisbeschwerde bei der zuständigen Behörde beginnt die Dreimonatsfrist zu laufen (Dworschak/Raschauer/Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 16 Rz 3 ff (Stand 31.03.2018, rdb.at)) und bleibt diese zunächst grundsätzlich zur Erledigung der Sache zuständig (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102; 04.07.2016, Ra 2014/04/0015). Erst mit der Vorlage der Säumnisbeschwerde und dem zugehörigen Verfarensakt, spätestens aber drei Monate nach Einlangen der Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde, erlischt ihre Zuständigkeit zur Erledigung der Sache und wird eine solche des Verwaltungsgerichts begründet (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075; 20.12.2016, Ro 2015/01/0010; VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).Das heißt, mit Einlangen der Säumnisbeschwerde bei der zuständigen Behörde beginnt die Dreimonatsfrist zu laufen (Dworschak/Raschauer/Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 16, Rz 3 ff (Stand 31.03.2018, rdb.at)) und bleibt diese zunächst grundsätzlich zur Erledigung der Sache zuständig (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102; 04.07.2016, Ra 2014/04/0015). Erst mit der Vorlage der Säumnisbeschwerde und dem zugehörigen Verfarensakt, spätestens aber drei Monate nach Einlangen der Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde, erlischt ihre Zuständigkeit zur Erledigung der Sache und wird eine solche des Verwaltungsgerichts begründet (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075; 20.12.2016, Ro 2015/01/0010; VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).

Vor dem Hintergrund, dass mit Vorlage (und spätestens nach Verstreichen der dreimonatigen Nachfrist) das Verwaltungsgericht zuständig wird, in der Verwaltungssache (meritorisch) zu entscheiden, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist (vgl. zur Frage des Zuständigkeitsübergangs infolge Verstreichens der Nachholfrist: VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001, mwN), ist ein verwaltungsbehördliche Bescheid, sofern er nach Zuständigkeitsübergang erlassen wurde, mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde belastet. Diese Rechtswidrigkeit ist im Falle der Erhebung einer Bescheidbeschwerde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG nicht nur über Einwand des Beschwerdeführers, sondern auch amtswegig wahrzunehmen. Vor dem Hintergrund, dass mit Vorlage (und spätestens nach Verstreichen der dreimonatigen Nachfrist) das Verwaltungsgericht zuständig wird, in der Verwaltungssache (meritorisch) zu entscheiden, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist vergleiche zur Frage des Zuständigkeitsübergangs infolge Verstreichens der Nachholfrist: VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001, mwN), ist ein verwaltungsbehördliche Bescheid, sofern er nach Zuständigkeitsübergang erlassen wurde, mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde belastet. Diese Rechtswidrigkeit ist im Falle der Erhebung einer Bescheidbeschwerde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 27, VwGVG nicht nur über Einwand des Beschwerdeführers, sondern auch amtswegig wahrzunehmen.

Dass infolge der tatsächlichen Aktenvorlage unzweifelhaft ein Zuständigkeitsübergang eingetreten war und ist, ändert auch der an die belangte Behörde ergangene Auftrag vom 05.08.2024, W605 2288622-1/3Z, gemäß § 19 Abs. 6 AsylG 2005 den Beschwerdeführer innerhalb von acht Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu seinem Antrag niederschriftlich einzuvernehmen und die diesbezügliche Niederschrift dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln, nichts, beendet ein solcher verfahrensrechtlicher Beschluss schließlich keinesfalls das Säumnisbeschwerdeverfahren. Dass infolge der tatsächlichen Aktenvorlage unzweifelhaft ein Zuständigkeitsübergang eingetreten war und ist, ändert auch der an die belangte Behörde ergangene Auftrag vom 05.08.2024, W605 2288622-1/3Z, gemäß Paragraph 19, Absatz 6, AsylG 2005 den Beschwerdeführer innerhalb von acht Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu seinem Antrag niederschriftlich einzuvernehmen und die diesbezügliche Niederschrift dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln, nichts, beendet ein solcher verfahrensrechtlicher Beschluss schließlich keinesfalls das Säumnisbeschwerdeverfahren.

So heißt es in der Regierungsvorlage zur AsylG-Nov BGBl I Nr. 24/2016 zu § 19 Abs 6 AsylG wie Folgt: So heißt es in der Regierungsvorlage zur AsylG-Nov Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zu Paragraph 19, Absatz 6, AsylG wie Folgt:

„Ist ein Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) anhängig, ist es vor dem Hintergrund der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung sowie den entsprechendem aktuellen Migrationsgeschehen quantitativen Herausforderungen für das BVwG gerechtfertigt, dass das BVwG bei Säumnisbeschwerde das Bundesamt mit gewissen Ermittlungsschritten betrauen kann. Gemäß dem neuen Abs. 6 ist daher vorgesehen, dass das BVwG – im Rahmen des Säumnisverfahrens – das Bundesamt mit der Einvernahme des Asylwerbers beauftragen kann, um zu vermeiden, dass das Gericht im Säumnisfalle Verfahren ohne einer Einvernahme des Bundesamtes § 19 Abs. 2 zu führen hat.“ „Ist ein Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) anhängig, ist es vor dem Hintergrund der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung sowie den entsprechendem aktuellen Migrationsgeschehen quantitativen Herausforderungen für das BVwG gerechtfertigt, dass das BVwG bei Säumnisbeschwerde das Bundesamt mit gewissen Ermittlungsschritten betrauen kann. Gemäß dem neuen Absatz 6, ist daher vorgesehen, dass das BVwG – im Rahmen des Säumnisverfahrens – das Bundesamt mit der Einvernahme des Asylwerbers beauftragen kann, um zu vermeiden, dass das Gericht im Säumnisfalle Verfahren ohne einer Einvernahme des Bundesamtes Paragraph 19, Absatz 2, zu führen hat.“

Vor diesem Hintergrund war die belangte Behörde nach Vorlage der Säumnisbeschwerde und des Verfahrensaktes mit 19.03.2024 zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr zuständig. Dem angefochtenen Bescheid ist daher eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten und dieser ist folglich – soweit er nicht mangels diesbezüglicher Bescheidbeschwerde in Rechtskraft erwachsen war – gemäß § 28 Abs.1, 2 und 5 iVm § 27 VwGVG zu beheben. Im fortgesetzten Verfahren steht der belangten Behörde wiederum eine Frist von drei Monaten zur Nachholung des Bescheides offen.Vor diesem Hintergrund war die belangte Behörde nach Vorlage der Säumnisbeschwerde und des Verfahrensaktes mit 19.03.2024 zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr zuständig. Dem angefochtenen Bescheid ist daher eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten und dieser ist folglich – soweit er nicht mangels diesbezüglicher Bescheidbeschwerde in Rechtskraft erwachsen war – gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG zu beheben. Im fortgesetzten Verfahren steht der belangten Behörde wiederum eine Frist von drei Monaten zur Nachholung des Bescheides offen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben.

Schlagworte

Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Rundfunkgebührenbefreiung Säumnisbeschwerde Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Verfahrenseinstellung Verletzung der Entscheidungspflicht Voraussetzungen Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W605.2288622.1.00

Im RIS seit

23.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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