Entscheidungsdatum
24.02.2026Norm
AsylG 2005 §55Spruch
,
I411 2012850-3/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer Verhandlung am 07.01.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer Verhandlung am 07.01.2026 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 15.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich im Instanzenzug mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2014, GZ: I403 2006719-1/7E, als unbegründet abgewiesen wurde.
2. Am 05.10.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Mit dem Bescheid vom 28.02.2017, Zl. 1002953706/161372461, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt III.).Mit dem Bescheid vom 28.02.2017, Zl. 1002953706/161372461, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.).
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 31.05.2017, GZ: I415 2012850-2/3E, als unbegründet abgewiesen.
3. Am 01.09.2022 stellte der Beschwerdeführer sodann den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG. 3. Am 01.09.2022 stellte der Beschwerdeführer sodann den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.
In der Antragsbegründung führte er aus, sich seit 2014 in Österreich zu befinden, die deutsche Sprache gut zu beherrschen (A2 Zertifikat) und nach Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung sofort arbeiten zu können. Er habe medizinische Probleme, die nicht in Nigeria behandelt werden könnten. In Nigeria würde ihm eine unmenschliche Behandlung drohen. In Österreich habe er einen großen Freundeskreis und sei er Mitglied der Kirche XXXX . Aufgrund der Integrationsverfestigung und des langjährigen legalen Aufenthaltes in Österreich beantrage er die Zuerkennung eines humanitären Aufenthaltstitels. In der Antragsbegründung führte er aus, sich seit 2014 in Österreich zu befinden, die deutsche Sprache gut zu beherrschen (A2 Zertifikat) und nach Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung sofort arbeiten zu können. Er habe medizinische Probleme, die nicht in Nigeria behandelt werden könnten. In Nigeria würde ihm eine unmenschliche Behandlung drohen. In Österreich habe er einen großen Freundeskreis und sei er Mitglied der Kirche römisch 40 . Aufgrund der Integrationsverfestigung und des langjährigen legalen Aufenthaltes in Österreich beantrage er die Zuerkennung eines humanitären Aufenthaltstitels.
Zusätzlich beantragte der Beschwerdeführer die Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses mit der Begründung, er besitze keinen Reisepass und die nigerianische Botschaft könne auch keinen ausstellen.
Zur Begründung des Heilungsantrags verwies er auch auf seine Integrationsleistungen.
4. Mit Verbesserungsauftrag vom 29.09.2022 forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer unter anderem dazu auf, binnen vier Wochen ein gültiges Reisedokument vorzulegen, und wies daraufhin, dass sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen wäre, falls er dem Verbesserungsauftrag nicht nachkomme.
Aufgrund mehrerer Ansuchen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hin wurde vom Bundesamt mehrmals die Frist zur Erfüllung des Verbesserungsauftrags und zur Vorlage von Unterlagen verlängert, zuletzt bis zum 14.02.2023. Letztlich wurde dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.04.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 58 Abs 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.). Zugleich erließ sie gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.). Ferner wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung abgewiesen (Spruchpunkt V.). 5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.04.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich erließ sie gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). Ferner wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung abgewiesen (Spruchpunkt römisch fünf.).
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 24.05.2023.
Inhaltlich wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, weil weder eine Einvernahme anberaumt noch ihm die Möglichkeit gegeben worden sei, sich schriftlich zur beabsichtigten Vorgehensweise der Behörde zu äußern, und eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei.
7. Mit Erkenntnis vom 12.10.2023, GZ: I411 2012850-3/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom 21.04.2023 erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte im Juni 2024 die Behandlung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis vom 12.10.2023 ab und hat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Anschließend brachte der Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2023 eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein.
Mit der Entscheidung vom 29.08.2025 hat der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses begründete der Verwaltungsgerichtshof damit, dass ein eindeutiger Fall hier nicht vorliege, zumal der Revisionswerber auch bereits in seiner Beschwerde auf substantiierte Weise seine Integration (insbesondere seinen langen Aufenthalt im Bundesgebiet, erworbene Sprachkenntnisse, eine Einstellungszusage, seine Unbescholtenheit) behauptet und die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt habe. Die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Revisionswerber wäre daher geboten gewesen.
8. Am 07.01.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung mit dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung durch. In der Verhandlung legte der Beschwerdeführer mehrere Unterlagen, unter anderem Befundberichte vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht nicht fest.
Er leidet derzeit an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an einer rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode).
In Nigeria besuchte er die Grundschule und verdiente sich anschließend seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf von Tomaten. Seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester leben nach wie vor in Nigeria und er steht mit ihnen in Kontakt.
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.03.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 19.03.2014 abwies. Die gegen die negative erstinstanzliche Entscheidung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.06.2014, GZ: I403 2006719-1/7E, als unbegründet ab.
Am 05.10.2016 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich im Instanzenzug mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2017, GZ: I415 2012850-2/3E, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.
Bis dato kam er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern verblieb im Bundesgebiet. Trotz Verbesserungsauftrags vom 29.09.2022 legte er bislang kein gültiges Reisedokument vor. Bereits seit längerem wird versucht, für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat auszustellen.
Für den 25.08.2022 und für den 28.04.2023 war er jeweils mit Bescheid zu einem Interviewtermin bei einer Delegation von Nigeria geladen. Beiden Terminen blieb er entschuldigt fern.
Der Beschwerdeführer ging zu keinem Zeitpunkt in Österreich einer der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach und bezieht aktuell Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.
Seit Oktober 2018 bis zum Beginn der Covid Pandemie unterstützte er freiwillig das Tageszentrum der XXXX und von Mai 2017 bis jedenfalls 12.09.2022 war er als Verkäufer einer Straßenzeitung tätig und Mitspieler in der XXXX Fußballmannschaft.Seit Oktober 2018 bis zum Beginn der Covid Pandemie unterstützte er freiwillig das Tageszentrum der römisch 40 und von Mai 2017 bis jedenfalls 12.09.2022 war er als Verkäufer einer Straßenzeitung tätig und Mitspieler in der römisch 40 Fußballmannschaft.
Zudem besitzt er ein ÖSD Zertifikat A2 vom 15.11.2019 und eine Einstellungszusage vom 24.09.2022.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria.
Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen ergeben sich primär aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2017, GZ: I415 2012850-2/3E, und aus den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen (Bestätigung der XXXX zur freiwillig geleisteten Arbeit, Bestätigung sowie Empfehlungsschrieben des Vereins XXXX bzw. des Herausgebers der Straßenzeitung XXXX , Einstellungszusage vom 24.09.2022, ÖSD Zertifikat A2 vom 15.11.2019, Befundberichte).Die Feststellungen ergeben sich primär aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2017, GZ: I415 2012850-2/3E, und aus den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen (Bestätigung der römisch 40 zur freiwillig geleisteten Arbeit, Bestätigung sowie Empfehlungsschrieben des Vereins römisch 40 bzw. des Herausgebers der Straßenzeitung römisch 40 , Einstellungszusage vom 24.09.2022, ÖSD Zertifikat A2 vom 15.11.2019, Befundberichte).
Soweit Feststellungen zum Verfahren über die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer getroffen wurden, gründen sich diese auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und die im Akt einliegenden Unterlagen zum diesbezüglichen Verfahren.
Dass der Beschwerdeführer bisher keiner der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nachging und Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus dem abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem und dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde und zur Behebung des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Rechtslage
Nach § 58 Abs 11 Z 2 AsylG ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt.Nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt.
Gemäß § 8 Abs 1 AsylG-DV sind einem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3 leg. cit.) u.a. ein gültiges Reisedokument (Z 1) sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser (Z 2) gleichzuhaltendes Dokument anzuschließen.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV sind einem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3, leg. cit.) u.a. ein gültiges Reisedokument (Ziffer eins,) sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser (Ziffer 2,) gleichzuhaltendes Dokument anzuschließen.
Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (§ 4 Abs 1 AsylG-DV.3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV.
Gemäß § 52 Abs 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall
Im gegenständlichen Fall stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs 1 AsylG und einen Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses.Im gegenständlichen Fall stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG und einen Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als unzulässig zurück und den Antrag auf Mängelheilung ab.
Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist. Mit einer meritorischen Entscheidung über den Antrag überschreitet das Verwaltungsgericht hingegen die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 06.11.2024, Ra 2023/01/0050, mwN).Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist. Mit einer meritorischen Entscheidung über den Antrag überschreitet das Verwaltungsgericht hingegen die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 06.11.2024, Ra 2023/01/0050, mwN).
Es ist dem Verwaltungsgericht verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192; VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0037, jeweils mwN).Es ist dem Verwaltungsgericht verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde vergleiche VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192; VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0037, jeweils mwN).
Die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses rechtfertigt grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung nach § 4 AsylG-DV zu kommen hat, eine auf § 58 Abs 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, mwN).Die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses rechtfertigt grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung nach Paragraph 4, AsylG-DV zu kommen hat, eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte Zurückweisung (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, mwN).
Zur Heilung nach § 4 Abs 1 Z 2 AsylG-DV 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art 8 EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist. Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs 1 Z 2 AsylG-DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs 1 Z 2 AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs 1 AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (Vgl. mwN z.B. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168, VwGH 02.03.2023, Ra 2021/21/0158, VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0007).Zur Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist. Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Ziffer 2, der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (Vgl. mwN z.B. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168, VwGH 02.03.2023, Ra 2021/21/0158, VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0007).
Bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Art 8 EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (Vgl. mwN z. B. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, VwGH 29.01.2024, Ra 2021/17/0149).Bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (Vgl. mwN z. B. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120, VwGH 29.01.2024, Ra 2021/17/0149).
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Der VwGH hat außerdem wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet, noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchgeführte Interessensabwägung zukommt (vgl. VwGH 15.3.2016, Zl. Ra 2016/19/0031-0034).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Der VwGH hat außerdem wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet, noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchgeführte Interessensabwägung zukommt vergleiche VwGH 15.3.2016, Zl. Ra 2016/19/0031-0034).
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der vom VwGH vertretenen Ansicht regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E 19. November 2014, 2013/22/0270).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der vom VwGH vertretenen Ansicht regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant vergleiche E 26. Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E 19. November 2014, 2013/22/0270).
Diese Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. zu einem ungefähr neuneinhalbjährigen Aufenthalt: VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169).Diese Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag vergleiche zu einem ungefähr neuneinhalbjährigen Aufenthalt: VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169).
Mit Erkenntnis vom 12.10.2023, GZ: I411 2012850-3/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom 21.04.2023 erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
Mit der Entscheidung vom 29.08.2025 hat der Verwaltungsgerichtshof allerdings dieses Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und die Ansicht vertreten, dass ein eindeutiger Fall hier nicht vorliege, zumal der Revisionswerber auch bereits in seiner Beschwerde auf substantiierte Weise seine Integration (insbesondere seinen langen Aufenthalt im Bundesgebiet, erworbene Sprachkenntnisse, eine Einstellungszusage, seine Unbescholtenheit) behauptet habe.
Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 63 Abs 1 VwGG).Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (Paragraph 63, Absatz eins, VwGG).
Ausgehend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, der (nunmehr) langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und der von ihm gesetzten Integrationsschritte ist insgesamt im vorliegenden Fall vom Überwiegen des persönlichen Interesses des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich auszugehen.
Nachdem eine Abwägung gemäß § 9 BFA-VG zugunsten des Beschwerdeführers ausfällt, kommt dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Mängelheilung Berechtigung zu und ist die Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments zuzulassen.Nachdem eine Abwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zugunsten des Beschwerdeführers ausfällt, kommt dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Mängelheilung Berechtigung zu und ist die Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments zuzulassen.
Folglich erweisen sich die Abweisung des Antrags auf Mängelheilung und die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG durch die belangte Behörde als unrechtmäßig.Folglich erweisen sich die Abweisung des Antrags auf Mängelheilung und die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG durch die belangte Behörde als unrechtmäßig.
Erachtet das Bundesverwaltungsgericht einen Heilungsantrag gemäß § 4 Abs 1 Z 2 AsylG-DV 2005 für berechtigt, hat es der Beschwerde stattzugeben und die Antragszurückweisung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. den Bescheid zu beheben, um in der Folge die inhaltliche Erledigung des Antrags auf Titelerteilung - im stattgebenden Sinn - zu ermöglichen; vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168, VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134, VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0007.Erachtet das Bundesverwaltungsgericht einen Heilungsantrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 für berechtigt, hat es der Beschwerde stattzugeben und die Antragszurückweisung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. den Bescheid zu beheben, um in der Folge die inhaltliche Erledigung des Antrags auf Titelerteilung - im stattgebenden Sinn - zu ermöglichen; vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168, VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134, VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0007.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid aufzuheben.
Das Bundesamt hat bei (unverändertem) Sachverhalt anschließend in Stattgabe des Antrags auf Mängelheilung von der Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Abstand zu nehmen und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu erteilen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 gemäß § 58 Abs 11 AsylG bei Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG bei Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösende Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abschiebung Änderung maßgeblicher Umstände Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Behebung der Entscheidung Ersatzentscheidung ersatzlose Behebung geänderte Verhältnisse Interessenabwägung Kassation mangelhafter Antrag Mängelheilung Mitwirkungspflicht mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Reisedokument Rückkehrentscheidung behoben Vorlagepflicht ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:I411.2012850.3.00Im RIS seit
25.06.2026Zuletzt aktualisiert am
25.06.2026