TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/25 W146 2319689-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.02.2026
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Entscheidungsdatum

25.02.2026

Norm

AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs9 Z1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W146 2319689-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2025, Zl. 593507808/250978336, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2025, Zl. 593507808/250978336, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine, stellte am 04.10.2024 einen Antrag auf eine Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers).

Am 24.07.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005.Am 24.07.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005.

Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem gegenständlichen Bescheid vom 04.08.2025 gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in einem laufenden Verfahren nach dem NAG befinde.Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem gegenständlichen Bescheid vom 04.08.2025 gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in einem laufenden Verfahren nach dem NAG befinde.

Mit Schreiben vom 11.08.2025 wurde der Beschwerdeführer vom Magistrat der Stadt Linz informiert, dass er keinen Anspruch auf eine Aufenthaltskarte als Familienangehöriger eines EWR-Bürgers habe, da er die Voraussetzungen nicht erfülle.

Gegen den rechtswirksam zugestellten Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsberatung am 29.08.2025 Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit 11.08.2025 nicht mehr in einem laufenden Verfahren nach dem NAG befinde.

Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.09.2025 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer befand sich vom 24.10.2024 bis zum 11.08.2025 in einem Verfahren nach dem NAG (Aufenthaltskarte Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers). Dieses Verfahren wurde beendet, da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung der von ihm beantragten Aufenthaltskarte nicht erfüllte.

Am 24.07.2025 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2025 (zugestellt am 08.08.2025) gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005als unzulässig zurückgewiesen.Am 24.07.2025 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2025 (zugestellt am 08.08.2025) gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005als unzulässig zurückgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Auch die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem im Akt einliegenden Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005, dem ebenfalls im Akt einliegenden Schreiben des Magistrates der Stadt Linz vom 11.08.2025 betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers sowie einem IZR-Auszug. Auch die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem im Akt einliegenden Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, dem ebenfalls im Akt einliegenden Schreiben des Magistrates der Stadt Linz vom 11.08.2025 betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers sowie einem IZR-Auszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Gemäß Absatz 2, leg.cit. ist, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück (§§ 54 bis 62) als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet.Gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück (Paragraphen 54 bis 62) als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet.

Der Beschwerdeführer befand sich vom 24.10.2024 bis zum 11.08.2025 in einem Verfahren nach dem NAG. Während dieses Zeitraumes stellte er am 24.07.2025 den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005, sohin während er sich in einem Verfahren nach dem NAG befunden hat. Auch die Zurückweisung des Antrages gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 04.08.2025 (zugestellt am 08.08.2025) erfolgte zu einem Zeitpunkt in dem sich der Beschwerdeführer nach wie vor in einem Verfahren nach dem NAG befand, sodass zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesamtes die Voraussetzungen dafür vorlagen.Der Beschwerdeführer befand sich vom 24.10.2024 bis zum 11.08.2025 in einem Verfahren nach dem NAG. Während dieses Zeitraumes stellte er am 24.07.2025 den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, sohin während er sich in einem Verfahren nach dem NAG befunden hat. Auch die Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 04.08.2025 (zugestellt am 08.08.2025) erfolgte zu einem Zeitpunkt in dem sich der Beschwerdeführer nach wie vor in einem Verfahren nach dem NAG befand, sodass zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesamtes die Voraussetzungen dafür vorlagen.

Das Verwaltungsgericht hat insofern “gleich einer Verwaltungsbehörde” vorzugehen als es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung dieser maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat. Das Verwaltungsgericht hat – unter Wahrung des Parteiengehörs – allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts (unter Hinweis auf das Fehlen eines Neuerungsverbots) wie auch der Rechtslage nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch zu berücksichtigen. Ohne Bedeutung ist hingegen im Allgemeinen etwa der Zeitpunkt der Antragsstellung. Aus diesem Grundsatz kann sowohl resultieren, dass ein zurückgewiesener Antrag zulässig wird (sodass der Zurückweisungsbescheid zu beheben ist, um den Weg zur erstmaligen Sachentscheidung durch die Behörde freizumachen), als auch umgekehrt, dass ein ursprünglich zulässiger (verfahrenseinleitender) Antrag durch eine Änderung der Sachlage oder Rechtslage unzulässig wird und zurückgewiesen werden muss (vgl. dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, Rz 48ff [Stand 15.2.2017, rdb.at] mwN).Das Verwaltungsgericht hat insofern “gleich einer Verwaltungsbehörde” vorzugehen als es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung dieser maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat. Das Verwaltungsgericht hat – unter Wahrung des Parteiengehörs – allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts (unter Hinweis auf das Fehlen eines Neuerungsverbots) wie auch der Rechtslage nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch zu berücksichtigen. Ohne Bedeutung ist hingegen im Allgemeinen etwa der Zeitpunkt der Antragsstellung. Aus diesem Grundsatz kann sowohl resultieren, dass ein zurückgewiesener Antrag zulässig wird (sodass der Zurückweisungsbescheid zu beheben ist, um den Weg zur erstmaligen Sachentscheidung durch die Behörde freizumachen), als auch umgekehrt, dass ein ursprünglich zulässiger (verfahrenseinleitender) Antrag durch eine Änderung der Sachlage oder Rechtslage unzulässig wird und zurückgewiesen werden muss vergleiche dazu Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG, Rz 48ff [Stand 15.2.2017, rdb.at] mwN).

Das Verfahren nach dem NAG des Beschwerdeführers wurde mit 11.08.2025 beendet. Zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes befindet sich der Beschwerdeführer somit nicht mehr in einem Verfahren nach dem NAG, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 nicht mehr vorliegen. Vor dem Hintergrund der unmittelbar vorangegangenen Ausführungen, wonach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen ist, besteht somit im gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt keine Rechtsgrundlage für die Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 (mehr).Das Verfahren nach dem NAG des Beschwerdeführers wurde mit 11.08.2025 beendet. Zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes befindet sich der Beschwerdeführer somit nicht mehr in einem Verfahren nach dem NAG, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht mehr vorliegen. Vor dem Hintergrund der unmittelbar vorangegangenen Ausführungen, wonach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen ist, besteht somit im gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt keine Rechtsgrundlage für die Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 (mehr).

In Fällen, in denen die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat und dagegen Beschwerde erhoben wird, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 27.2.2024, Ro 2022/12/0004 und Ro 2022/12/0010, mwN). Das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Gelangt dabei das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, so hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben. Auf diese Weise wird der Weg für die (erstmalige) Entscheidung der belangten Behörde in der Hauptsache frei gemacht (vgl. VwGH 14.11.2023, Ra 2020/22/0012, mwN; vgl. auch VwGH 1.10.2004, 2001/12/0135). Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH 9.3.2023, Ra 2020/07/0121, mwN; 23.10.2002, 2002/12/0232).In Fällen, in denen die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat und dagegen Beschwerde erhoben wird, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung vergleiche VwGH 27.2.2024, Ro 2022/12/0004 und Ro 2022/12/0010, mwN). Das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Gelangt dabei das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, so hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben. Auf diese Weise wird der Weg für die (erstmalige) Entscheidung der belangten Behörde in der Hauptsache frei gemacht vergleiche VwGH 14.11.2023, Ra 2020/22/0012, mwN; vergleiche auch VwGH 1.10.2004, 2001/12/0135). Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde vergleiche VwGH 9.3.2023, Ra 2020/07/0121, mwN; 23.10.2002, 2002/12/0232).

Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens war somit ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005.Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens war somit ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005.

Da, wie soeben ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zurückweisung zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorliegen, ist der angefochtenen Bescheid zu beheben und der Behörde eine erstmalige Entscheidung in der Sache zu ermöglichen.

Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Übrigen konnte der entscheidungswesentliche Sachverhalt anhand der Aktenlage, der die Beschwerde nicht entgegentritt, geklärt werden.Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Übrigen konnte der entscheidungswesentliche Sachverhalt anhand der Aktenlage, der die Beschwerde nicht entgegentritt, geklärt werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Behebung der Entscheidung Entscheidungszeitpunkt Kassation offenes Verfahren Sachverhaltsfeststellungen unzulässiger Antrag Voraussetzungen Zeitpunkt Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W146.2319689.1.00

Im RIS seit

18.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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