TE Bvwg Beschluss 2026/2/26 W108 2336558-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.02.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

26.02.2026

Norm

AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs4
AVG §21
AVG §32
AVG §33
AVG §47
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
VwGVG §12
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §33
VwGVG §7 Abs4 Z1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


W108 2336558-1/4E
, W108 2336558-1/4E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2025, Zl. 1328025610/250283672, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2025, Zl. 1328025610/250283672, den Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Für den Beschwerdeführer, einen syrischen Staatsangehörigen, wurde, über Anregung der belangten Behörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 22.09.2025, 8 P 144/25b – 4, ein Rechtsanwalt als Abwesenheitskurator bestellt. Dem Abwesenheitskurator wurde vom Gericht aufgetragen, den Beschwerdeführer im anhängigen Aberkennungsverfahren nach dem AsylG vor der belangten Behörde zu vertreten.1. Für den Beschwerdeführer, einen syrischen Staatsangehörigen, wurde, über Anregung der belangten Behörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 22.09.2025, 8 P 144/25b – 4, ein Rechtsanwalt als Abwesenheitskurator bestellt. Dem Abwesenheitskurator wurde vom Gericht aufgetragen, den Beschwerdeführer im anhängigen Aberkennungsverfahren nach dem AsylG vor der belangten Behörde zu vertreten.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 07.02.2023, Zahl: 1328025610/223165176, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt VI.). 2. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 07.02.2023, Zahl: 1328025610/223165176, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch sechs.).

In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid innerhalb von vier Wochen nach Zustellung Beschwerde erhoben werden könne.

Gemäß § 52 BFA-VG bestellte die belangte Behörde am 31.10.2025 für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Rechtsberater für den Beschwerdeführer.Gemäß Paragraph 52, BFA-VG bestellte die belangte Behörde am 31.10.2025 für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Rechtsberater für den Beschwerdeführer.

Die Zustellung des Bescheides wurde von der belangten Behörde mittels RSb-Briefes an den Abwesenheitskurator des Beschwerdeführers angeordnet und am 04.11.2025 durch Übernahme der Briefsendung durch den Abwesenheitskurator bewirkt.

3. Mit Schriftsatz vom 05.02.2026 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsberater, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG und erhob gleichzeitig Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen den genannten Bescheid, welcher der belangten Behörde am selben Tag mit E-Mail übermittelt wurde. 3. Mit Schriftsatz vom 05.02.2026 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsberater, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, VwGVG und erhob gleichzeitig Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen den genannten Bescheid, welcher der belangten Behörde am selben Tag mit E-Mail übermittelt wurde.

4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde, und implizit auch den Wiedereinsetzungsantrag, mit den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wobei sie bemerkte, dass eine offensichtliche Fristversäumnis vorliege.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere von Folgendem, ausgegangen: Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere von Folgendem, ausgegangen:

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.11.2025 durch persönliche Übernahme durch den für ihn bestellten Abwesenheitskurator wirksam zugestellt und der Beschwerdeführer brachte seine Beschwerde am 05.02.2026 per E-Mail ein.

Der Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 22.09.2025, 8 P 144/25b – 4, über die Bestellung eines Abwesenheitskurators für den Beschwerdeführer ist aufrecht.Der Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 22.09.2025, 8 P 144/25b – 4, über die Bestellung eines Abwesenheitskurators für den Beschwerdeführer ist aufrecht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den vorgelegten Verwaltungsakten ein.

Dass der Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 22.09.2025, 8 P 144/25b – 4, über die Bestellung eines Abwesenheitskurators für den Beschwerdeführer ergangen und aufrecht ist, wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Überdies wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom genannten Bezirksgericht am 26.02.2026 telefonisch bestätigt, dass der Beschluss nach wie vor dem Rechtsbestand angehört. Dass der Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 22.09.2025, 8 P 144/25b – 4, über die Bestellung eines Abwesenheitskurators für den Beschwerdeführer ergangen und aufrecht ist, wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Überdies wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom genannten Bezirksgericht am 26.02.2026 telefonisch bestätigt, dass der Beschluss nach wie vor dem Rechtsbestand angehört.

Der Sachverhalt zur rechtswirksamen Erlassung/Zustellung des angefochtenen Bescheides am 04.11.2025 und zur Einbringung der Beschwerde am 05.02.2026 ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem im Akt einliegenden Zustellnachweis betreffend den angefochtenen Bescheid (RSb-Übernahmebestätigung), aus welchem unzweifelhaft hervorgeht, dass der Abwesenheitskurator des Beschwerdeführers die an ihn adressierte RSb- Briefsendung, die den angefochtenen Bescheid enthalten hat, am 04.11.2025 übernommen hat, wobei sich aus dem Zustellnachweis ergibt, dass vom Zusteller die Zustellung gemäß § 22 Abs. 1 ZustG beurkundet wurde, und aus dem Beschwerdeschriftsatz, aus dem, ebenfalls unmissverständlich, folgt, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde über den von ihm bevollmächtigten Rechtsberater am 05.02.2026 der belangten Behörde per E- Mail übermittelt hat. Dass der Bescheid dem Abwesenheitskurator am 04.11.2025 zugestellt wurde, wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst ausgeführt. Der Sachverhalt zur rechtswirksamen Erlassung/Zustellung des angefochtenen Bescheides am 04.11.2025 und zur Einbringung der Beschwerde am 05.02.2026 ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem im Akt einliegenden Zustellnachweis betreffend den angefochtenen Bescheid (RSb-Übernahmebestätigung), aus welchem unzweifelhaft hervorgeht, dass der Abwesenheitskurator des Beschwerdeführers die an ihn adressierte RSb- Briefsendung, die den angefochtenen Bescheid enthalten hat, am 04.11.2025 übernommen hat, wobei sich aus dem Zustellnachweis ergibt, dass vom Zusteller die Zustellung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, ZustG beurkundet wurde, und aus dem Beschwerdeschriftsatz, aus dem, ebenfalls unmissverständlich, folgt, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde über den von ihm bevollmächtigten Rechtsberater am 05.02.2026 der belangten Behörde per E- Mail übermittelt hat. Dass der Bescheid dem Abwesenheitskurator am 04.11.2025 zugestellt wurde, wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst ausgeführt.

Soweit der Beschwerdeführer die Rechtswirksamkeit dieser Zustellung bezweifelt, da die Bestellung des Abwesenheitskurators auf Basis der unrichtigen Annahme der belangten Behörde, sein Aufenthalt sei unbekannt, erfolgt sei, zumal er tatsächlich im gesamten relevanten Zeitraum durchgehend in Österreich behördlich gemeldet gewesen sei und sich nachweislich an seiner Hauptwohnsitzadresse aufgehalten habe, womit eine Bestellung eines Abwesenheitskurators sachlich nicht gerechtfertigt gewesen sei, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:

Mit diesen Ausführungen bekämpft der Beschwerdeführer den Gerichtsbeschluss vom 22.09.2025 über die Bestellung des Abwesenheitskurators. Es besteht jedoch eine Bindung der Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte an die Entscheidungen der Zivilgerichte, sodass der Einwand der Unzulässigkeit der Bestellung des Abwesenheitskurators im gegenständlichen Verfahren nicht wirksam erhoben werden kann (so ausdrücklich VwGH 15.05.2019, Ra 2018/01/0152; offenlassend VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0508), und zwar selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte (vgl. VwGH 16.12.2014, 2013/16/0172). Im vorliegenden Verwaltungsverfahren kommt weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht die Befugnis zu, den Kuratorenbestellungsbeschluss des Bezirksgerichtes weiter zu hinterfragen oder das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestellung eines Abwesenheitskurators zu überprüfen (vgl. neuerlich VwGH 15.05.2019, Ra 2018/01/0152; vgl. auch VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2009, 2008/06/0227; vgl. auch VwGH 24.04.2020, Ro 2020/16/0005, mwN). Mit wie im vorliegenden Fall erhobenen Einwänden gegen die Zulässigkeit oder Notwendigkeit der Bestellung eines Abwesenheitskurators durch das Bezirksgericht kann der aufrechte Bestellungsbeschluss des Gerichts nicht beseitigen werden und, solange der Bestellungsbeschluss aufrecht ist, nichts an der Rechtswirksamkeit der Zustellung der belangten Behörde im Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten an den vom Gericht bestellten Abwesenheitskurator ändern (vgl. neuerlich VwGH 15.05.2019, Ra 2018/01/0152, unter Hinweis auf VwGH 19.01.1952, 1481/48, 1482/48 = VwSlg 2419 A/1952). Vielmehr sind diese Einwendungen im gerichtlichen Verfahren gegen die Bestellung des Abwesenheitskurators geltend zu machen (vgl. neuerlich VwGH 15.05.2019, Ra 2018/01/0152). Da der Beschwerdeführer die Unzulässigkeit der Bestellung des Abwesenheitskurators jedenfalls noch im Wege eines Abänderungsantrages nach § 73 AußStrG geltend machen kann, ist eine andere Beurteilung auch aus Rechtsschutzgründen im vorliegenden Fall nicht geboten (vgl. hierzu VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0508).Mit diesen Ausführungen bekämpft der Beschwerdeführer den Gerichtsbeschluss vom 22.09.2025 über die Bestellung des Abwesenheitskurators. Es besteht jedoch eine Bindung der Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte an die Entscheidungen der Zivilgerichte, sodass der Einwand der Unzulässigkeit der Bestellung des Abwesenheitskurators im gegenständlichen Verfahren nicht wirksam erhoben werden kann (so ausdrücklich VwGH 15.05.2019, Ra 2018/01/0152; offenlassend VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0508), und zwar selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte vergleiche VwGH 16.12.2014, 2013/16/0172). Im vorliegenden Verwaltungsverfahren kommt weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht die Befugnis zu, den Kuratorenbestellungsbeschluss des Bezirksgerichtes weiter zu hinterfragen oder das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestellung eines Abwesenheitskurators zu überprüfen vergleiche neuerlich VwGH 15.05.2019, Ra 2018/01/0152; vergleiche auch VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2009, 2008/06/0227; vergleiche auch VwGH 24.04.2020, Ro 2020/16/0005, mwN). Mit wie im vorliegenden Fall erhobenen Einwänden gegen die Zulässigkeit oder Notwendigkeit der Bestellung eines Abwesenheitskurators durch das Bezirksgericht kann der aufrechte Bestellungsbeschluss des Gerichts nicht beseitigen werden und, solange der Bestellungsbeschluss aufrecht ist, nichts an der Rechtswirksamkeit der Zustellung der belangten Behörde im Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten an den vom Gericht bestellten Abwesenheitskurator ändern vergleiche neuerlich VwGH 15.05.2019, Ra 2018/01/0152, unter Hinweis auf VwGH 19.01.1952, 1481/48, 1482/48 = VwSlg 2419 A/1952). Vielmehr sind diese Einwendungen im gerichtlichen Verfahren gegen die Bestellung des Abwesenheitskurators geltend zu machen vergleiche neuerlich VwGH 15.05.2019, Ra 2018/01/0152). Da der Beschwerdeführer die Unzulässigkeit der Bestellung des Abwesenheitskurators jedenfalls noch im Wege eines Abänderungsantrages nach Paragraph 73, AußStrG geltend machen kann, ist eine andere Beurteilung auch aus Rechtsschutzgründen im vorliegenden Fall nicht geboten vergleiche hierzu VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0508).

Es ist daher von einer rechtswirksamen Erlassung des angefochtenen Bescheides am 04.11.2025 und von dessen Rechtskraft im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde am 05.02.2026 auszugehen.

Damit steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt aber fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es daher nicht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA- VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA- VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

3.2. Zunächst ist das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen, die fristgerechte Erhebung der Beschwerde, zu prüfen:

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen, worauf der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig hingewiesen wurde.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen, worauf der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig hingewiesen wurde.

Da der mit Beschwerde bekämpfte Bescheid am 04.11.2025 wirksam erlassen/zugestellt wurde, endete die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG mit Ablauf des 02.12.2025. Da der mit Beschwerde bekämpfte Bescheid am 04.11.2025 wirksam erlassen/zugestellt wurde, endete die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG mit Ablauf des 02.12.2025.

Der Beschwerdeführer brachte seine (mit 05.02.2026 datierte) Beschwerde, bei der es sich um ein fristgebundenes Anbringen handelt, nicht innerhalb dieser Frist, sondern erst am 05.02.2026 per E-Mail ein. Die Beschwerde erweist sich damit als – offensichtlich – verspätet.

Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht – etwa wegen allfälliger unverschuldeter Hinderungsgründe – erstreckbar ist. Im vorliegenden Verfahren ist ausschließlich über die Frage der Verspätung der Beschwerde zu entscheiden und im Fall der Bejahung diese zurückzuweisen (vgl. VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029). Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht – etwa wegen allfälliger unverschuldeter Hinderungsgründe – erstreckbar ist. Im vorliegenden Verfahren ist ausschließlich über die Frage der Verspätung der Beschwerde zu entscheiden und im Fall der Bejahung diese zurückzuweisen vergleiche VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029).

Da die vorliegende Beschwerde aufgrund der Versäumung der Rechtsmittelfrist an einem nicht verbesserungsfähigen Mangel leidet und daher nicht zulässig ist, ist sie als verspätet zurückzuweisen und auf deren Inhalt nicht einzugehen.

3.3. Für den vom Beschwerdeführer unter einem mit der Beschwerde gestellten und bei der belangten Behörde vor Vorlage der Beschwerde eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ist gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG - trotz Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - die belangte Behörde zur Entscheidung zuständig (vgl. etwa VwGH 12.06.2025, Ra 2024/21/0223). Dementsprechend wurde der Wiedereinsetzungsantrag der belangten Behörde mit hg. Entscheidung vom heutigen Tag W108 2336558-2/2E bereits weitergeleitet. 3.3. Für den vom Beschwerdeführer unter einem mit der Beschwerde gestellten und bei der belangten Behörde vor Vorlage der Beschwerde eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ist gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG - trotz Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - die belangte Behörde zur Entscheidung zuständig vergleiche etwa VwGH 12.06.2025, Ra 2024/21/0223). Dementsprechend wurde der Wiedereinsetzungsantrag der belangten Behörde mit hg. Entscheidung vom heutigen Tag W108 2336558-2/2E bereits weitergeleitet.

Mit der allfälligen Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt die auf eine Versäumung der Frist beruhende Entscheidung außer Kraft (vgl. etwa VwGH 29.04.2013, 2013/06/0045).Mit der allfälligen Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt die auf eine Versäumung der Frist beruhende Entscheidung außer Kraft vergleiche etwa VwGH 29.04.2013, 2013/06/0045).

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens im vorliegenden Fall dennoch geboten wäre (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0341). Überdies konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens im vorliegenden Fall dennoch geboten wäre vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0341). Überdies konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Abwesenheitskurator Asylaberkennung Asylverfahren Beschwerdefrist Flüchtlingseigenschaft Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung öffentliche Urkunde persönliche Übernahme Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung verspätete Beschwerde Verspätung Verspätungsvorhalt Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung Zustellnachweis Zustellung zu eigenen Handen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W108.2336558.1.00

Im RIS seit

16.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten