TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/2 G314 2312666-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.03.2026
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Entscheidungsdatum

02.03.2026

Norm

AVG §52 Abs2
AVG §52 Abs3
AVG §53a Abs1
AVG §53a Abs2
AVG §76
BVergG 2018 §328
BVergG 2018 §333
B-VG Art133 Abs4
GebAG §24
GebAG §25 Abs1
GebAG §31
GebAG §32 Abs1
GebAG §34 Abs1
GebAG §34 Abs2
GebAG §34 Abs3
GebAG §36
GebAG §39 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 53a heute
  2. AVG § 53a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 53a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 53a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 53a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 53a heute
  2. AVG § 53a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 53a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 53a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 53a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 25 heute
  2. GebAG § 25 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  3. GebAG § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 25 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  5. GebAG § 25 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 31 heute
  2. GebAG § 31 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GebAG § 31 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 31 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 31 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 31 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 32 heute
  2. GebAG § 32 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 32 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 32 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
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  6. GebAG § 32 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 32 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  8. GebAG § 32 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 34 heute
  2. GebAG § 34 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 34 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. GebAG § 34 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  5. GebAG § 34 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  6. GebAG § 34 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 34 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 34 heute
  2. GebAG § 34 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 34 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. GebAG § 34 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  5. GebAG § 34 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  6. GebAG § 34 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 34 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 34 heute
  2. GebAG § 34 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 34 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
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  7. GebAG § 34 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 36 heute
  2. GebAG § 36 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 36 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 36 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 36 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 39 heute
  2. GebAG § 39 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 39 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. GebAG § 39 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. GebAG § 39 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. GebAG § 39 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. GebAG § 39 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 39 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994

Spruch


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G314 2312666-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX in XXXX , anwaltlich vertreten durch Mag. Walter DORN und Dr. Horst KILZER, gegen die Spruchpunkte I. und III. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, Zl. XXXX , betreffend Sachverständigengebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von römisch 40 in römisch 40 , anwaltlich vertreten durch Mag. Walter DORN und Dr. Horst KILZER, gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2025, Zl. römisch 40 , betreffend Sachverständigengebühren zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid, der hinsichtlich Spruchpunkt II. als unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, im Übrigen dahingehend abgeändert, dass es in den Spruchpunkten I. und III. richtig zu lauten hat: A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid, der hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. als unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, im Übrigen dahingehend abgeändert, dass es in den Spruchpunkten römisch eins. und römisch drei. richtig zu lauten hat:

„I. Die Gebühr des Beschwerdeführers für das Gutachten vom XXXX wird gemäß § 53a AVG iVm §§ 31 Abs 1 Z 3 und 34 Abs 2 GebAG wie folgt bestimmt: „I. Die Gebühr des Beschwerdeführers für das Gutachten vom römisch 40 wird gemäß Paragraph 53 a, AVG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins, Ziffer 3 und 34 Absatz 2, GebAG wie folgt bestimmt:

Gebühr für Mühewaltung 27 Stunden á EUR 356 abzüglich 20 % EUR 7.689,60

Schreibgebühr 28 Seiten á EUR 2,90     EUR 81,20

Summe                        EUR 7.770,80

[…]

III.    Der Sachverständige ist gemäß § 53a Abs 3 letzter Satz AVG verpflichtet, den zu viel gezahlten Betrag von EUR 2.009,20 binnen zwei Wochen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuzahlen.“römisch drei. Der Sachverständige ist gemäß Paragraph 53 a, Absatz 3, letzter Satz AVG verpflichtet, den zu viel gezahlten Betrag von EUR 2.009,20 binnen zwei Wochen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuzahlen.“

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF) ist XXXX . Er ist als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter medizinischer Sachverständiger XXXX eingetragen.Der Beschwerdeführer (BF) ist römisch 40 . Er ist als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter medizinischer Sachverständiger römisch 40 eingetragen.

Mit E-Mail vom XXXX .2024 fragte ein Referent des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) beim BF an, ob er in einem beim BFA anhängigen Verfahren ein Gutachten betreffend ein XXXX geborenes Kind, das an Krampfanfällen und Entwicklungsverzögerungen litt, zu den Fragen, ob bei Verzicht auf die Behandlung mit einem im Herkunftsstaat des Kindes nicht erhältlichen Medikament (Lacosamid) mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands zu rechnen sei, wenn ja, ob diese als wesentlich oder lebensbedrohlich einzustufen sei, ob eine Behandlung mit drei anderen, im Herkunftsstaat des Kindes erhältlichen Medikamenten (Carbamazepin, Levetiracetam, Phenobarbital) gleichwertig sei, ob bei einer Behandlung mit diesen Medikamenten mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands zu rechnen sei und wenn ja, ob diese als wesentlich oder lebensbedrohlich einzustufen sei, erstellen könne und mit welchen Kosten zu rechnen sei. Der BF bestätigte seine fachliche Zuständigkeit und nannte ein Honorar von EUR 356?pro Stunde (zuzüglich Umsatzsteuer). Am XXXX .2024 erhielt er daraufhin vom BFA einen formlosen Gutachtensauftrag.Mit E-Mail vom römisch 40 .2024 fragte ein Referent des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) beim BF an, ob er in einem beim BFA anhängigen Verfahren ein Gutachten betreffend ein römisch 40 geborenes Kind, das an Krampfanfällen und Entwicklungsverzögerungen litt, zu den Fragen, ob bei Verzicht auf die Behandlung mit einem im Herkunftsstaat des Kindes nicht erhältlichen Medikament (Lacosamid) mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands zu rechnen sei, wenn ja, ob diese als wesentlich oder lebensbedrohlich einzustufen sei, ob eine Behandlung mit drei anderen, im Herkunftsstaat des Kindes erhältlichen Medikamenten (Carbamazepin, Levetiracetam, Phenobarbital) gleichwertig sei, ob bei einer Behandlung mit diesen Medikamenten mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands zu rechnen sei und wenn ja, ob diese als wesentlich oder lebensbedrohlich einzustufen sei, erstellen könne und mit welchen Kosten zu rechnen sei. Der BF bestätigte seine fachliche Zuständigkeit und nannte ein Honorar von EUR 356?pro Stunde (zuzüglich Umsatzsteuer). Am römisch 40 .2024 erhielt er daraufhin vom BFA einen formlosen Gutachtensauftrag.

Mit E-Mail vom XXXX .2024 informierte der BF das BFA darüber, dass für das Gutachten voraussichtlich Kosten von EUR 9.800 anfallen würden, und bat um eine Bestätigung, dass diese übernommen würden. Mit E-Mail vom XXXX erkundigte er sich, ob er mit der Gutachtenserstellung fortfahren könne. Nach Abstimmung mit mehreren Stellen forderte der zuständige Referent des BFA den BF am XXXX per E-Mail zur Fortführung der Gutachtenserstellung auf und bestätigte am XXXX , dass die Übernahme der Kosten „im Bereich von EUR 9.800“ genehmigt worden sei.Mit E-Mail vom römisch 40 .2024 informierte der BF das BFA darüber, dass für das Gutachten voraussichtlich Kosten von EUR 9.800 anfallen würden, und bat um eine Bestätigung, dass diese übernommen würden. Mit E-Mail vom römisch 40 erkundigte er sich, ob er mit der Gutachtenserstellung fortfahren könne. Nach Abstimmung mit mehreren Stellen forderte der zuständige Referent des BFA den BF am römisch 40 per E-Mail zur Fortführung der Gutachtenserstellung auf und bestätigte am römisch 40 , dass die Übernahme der Kosten „im Bereich von EUR 9.800“ genehmigt worden sei.

Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2024 wurde der BF gemäß § 52 Abs 4 AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen im Verfahren Zl. XXXX des BFA bestellt und damit beauftragt, ein Gutachten zu den fünf bereits am XXXX bekanntgegebenen Fragen zu erstellen. In dem Bescheid wird darauf hingewiesen, dass bei Kosten von über EUR 10.000 eine Rückmeldung zur Bewilligung erforderlich sei.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2024 wurde der BF gemäß Paragraph 52, Absatz 4, AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen im Verfahren Zl. römisch 40 des BFA bestellt und damit beauftragt, ein Gutachten zu den fünf bereits am römisch 40 bekanntgegebenen Fragen zu erstellen. In dem Bescheid wird darauf hingewiesen, dass bei Kosten von über EUR 10.000 eine Rückmeldung zur Bewilligung erforderlich sei.

Am XXXX übermittelte der BF dem BFA sein insgesamt 28-seitiges Gutachten in dieser Angelegenheit. Nach der Wiedergabe des Akteninhalts und der relevanten medizinischen Unterlagen lautet die gutachterliche Stellungnahme zu den fünf Fragen wie folgt:Am römisch 40 übermittelte der BF dem BFA sein insgesamt 28-seitiges Gutachten in dieser Angelegenheit. Nach der Wiedergabe des Akteninhalts und der relevanten medizinischen Unterlagen lautet die gutachterliche Stellungnahme zu den fünf Fragen wie folgt:

1.) Ist durch den Verzicht auf die Behandlung mit dem Medikament Lacosamid mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen?

Bei dem mj. Patienten liegt eine ausgeprägte und schwere Epilepsie, ein sogenanntes West-Syndrom, vor. Aus der Krankengeschichte ist bekannt, dass anamnestisch eine Sauerstoffunterversorgung unter der Geburt bestand, die zu einer ausgeprägten Hirnfunktionsstörung führte. Die klinischen Folgen sind ein mangelndes Wachstum und Entwicklung des Gehirns, eine globale Entwicklungsverzögerung, motorische Defizite und eine schwere Bewegungsstörung. Der mj. Patient wurde mit zahlreichen antiepileptischen Medikamenten behandelt und konnte vor dem Einsatz von Lacosamid keine zufriedenstellende Anfallssituation erreicht werden.

Durch die Behandlung mit Lacosamid konnte eine Verbesserung der Symptome erzielt werden. Lacosamid wird bei Kindern zur Behandlung von Epilepsie angewandt, und wird oft in speziellen Fällen eingesetzt, wenn die Anfälle nicht mit anderen Antiepileptika kontrolliert werden können.

Das Absetzen jedes antiepileptischen Medikaments sollte sorgfältig und individuell abgewogen werden. Dies gilt auch für Lacosamid, insbesondere wenn - wie im gegenständlichen Fall - durch den Einsatz von Lacosamid eine verbesserte Anfallskontrolle erreicht wurde. Erst wenn ein Kind eine längere Zeit anfallsfrei ist (typischerweise mindestens 2 - 5 Jahre), kann ein Absetzen eines Medikaments erwogen werden. Auch bei erheblichen Nebenwirkungen ist das Absetzen eine Möglichkeit, diese lassen sich bei dem mj. Patienten aus dem Akt nicht ableiten.

Durch den Verzicht der Behandlung mit Lacosamid wäre mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen.

Das Risiko von Anfallsrezidiven und auch von schweren Anfällen würde sich signifikant erhöhen. Festzuhalten ist, dass eine Rückkehr der Anfälle nicht nur die Lebensqualität schwer beeinträchtigen kann, sondern auch gefährlich ist, insbesondere wenn es zu schweren oder häufigen Anfällen kommt.

Es kann auch eine Verschlechterung der Entwicklung aus einer vermehrten Anfallshäufigkeit resultieren und können kognitive Defizite und eine herabgesetzte Teilhabe und Integrationsfähigkeit in Schule und Berufsleben die Folge sein.

Das Absetzen kann einen Status epilepticus auslösen, einen medizinischen Notfall, bei dem Anfälle länger andauern oder so häufig auftreten, dass die normale Gehirnfunktion zwischen den Anfällen nicht wiederhergestellt wird. Wiederkehrende Anfälle können auch psychische und soziale Folgen haben, einschließlich Angst, Depression und Schwierigkeiten im schulischen oder sozialen Umfeld.

2.) Wenn ja, ist diese Verschlechterung als wesentlich oder sogar lebensbedrohlich einzustufen?

Ja, diese Verschlechterung wäre wesentlich und kann das Absetzen von Antiepileptika wie Lacosamid lebensbedrohlich sein. Auf die Ausführungen in der Beantwortung der Frage 1) wird verwiesen. Die schwerwiegendsten Risiken sind:

Status Epilepticus: ein medizinischer Notfall, bei dem Anfälle entweder länger als fünf Minuten andauern oder in so rascher Folge auftreten, dass das Bewusstsein zwischen den Anfällen nicht wiedererlangt wird. Status epilepticus kann zu dauerhaften Hirnschäden oder zum Tod führen, wenn er nicht rechtzeitig behandelt wird.

Schwere Anfälle: Nach dem Absetzen eines wirksamen Medikaments können Anfälle schwerer und häufiger werden. Dies erhöht das Risiko für Verletzungen durch Stürze, Ertrinken (wenn Anfälle im Wasser auftreten) und andere unfallbedingte Gefahren.

Plötzlicher unerwarteter Tod bei Epilepsie (SUDEP): SUDEP ist eine seltene, aber ernsthafte Komplikation, bei der Menschen mit Epilepsie plötzlich und unerwartet sterben, ohne eine klare Ursache. Das Risiko kann höher sein, wenn Anfälle nach dem Absetzen eines Medikaments wieder auftreten oder schwerer werden.

Unfälle und Verletzungen: Wiederkehrende oder schwerere Anfälle erhöhen das Risiko für Unfälle und Verletzungen.

3.) Ist die Behandlung (Substitutionstherapie), mit den im Kosovo verfügbaren, alternativen Medikamenten Carbamazepin, Levetiracetam und/oder Phenobarbital (statt Lacosamid) gleichwertig?

Carbamazepin, Phenobarbital und Levetiracetam sind in der Behandlung der gegenständlichen Erkrankung nicht gleichwertige Medikamente. Insbesondere aufgrund der individuellen Befunde bei dem mj. Patienten und unter Berücksichtigung seines bisherigen Krankheitsverlaufs ermöglichen diese Medikamente keine gleichwertige Therapie.

Das West-Syndrom ist eine spezielle Form der Epilepsie im Säuglingsalter, die durch BNS-Krämpfe (Blitz-Nick-Salaam-Krämpfe) und ein charakteristisches EEG-Muster, das sogenannte Hypsarrhythmie, gekennzeichnet ist. Die Behandlung des West-Syndroms unterscheidet sich erheblich von der Behandlung anderer Epilepsieformen.

Carbamazepin wird in der Regel nicht zur Behandlung des West-Syndroms eingesetzt. Tatsächlich kann Carbamazepin das Syndrom verschlimmern und sollte bei dieser Erkrankung vermieden werden.

Phenobarbital und Levetiracetam wird zwar manchmal zur Behandlung von Epilepsie im Kindesalter eingesetzt, sind aber nicht die bevorzugte Erstlinientherapie für das West-Syndrom.

Gutachterlich hervorzuheben ist, dass bereits zahlreiche Medikamente eingesetzt wurden und diese zu keiner Verbesserung der Situation geführt haben.

Zusammenfassend sind Phenobarbital, Carbamazepin und Levetiracetam nicht gleichwertig in der Behandlung.

4.) Ist durch die Behandlung mit den im Kosovo verfügbaren alternativen Medikamenten Carbamazepin, Levetiracetam und/oder Phenobarbital (statt Lacosamid) mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen?

Ja, es ist damit zu rechnen, dass es bei der Verabreichung dieser angeführten alternativen Medikamente anstelle von Lacosamid zu einer Verschlechterung der Epilepsie-Symptome kommt. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

5.) Wenn ja, ist diese Verschlechterung als wesentlich oder sogar lebensbedrohlich einzustufen?

Ja, die Verschlechterung ist wesentlich und kann lebensbedrohlich sein. Auf die Ausführungen unter 2) wird verwiesen.

Gleichzeitig mit dem Gutachten übermittelte der BF dem BFA eine Gebührennote über EUR 9.780. Dieser Betrag setzt sich aus einer Gebühr für Mühewaltung von EUR 9.612 (27 Stunden á EUR 356 laut der Honorarordnung der österreichischen Ärztekammer für gutachterliche Tätigkeiten vom 07.12.2021) und einer nicht näher konkretisierten „Schreibgebühr“ von EUR 168 zusammen. Am XXXX wurde der Betrag von EUR 9.780 an den BF ausgezahlt.Gleichzeitig mit dem Gutachten übermittelte der BF dem BFA eine Gebührennote über EUR 9.780. Dieser Betrag setzt sich aus einer Gebühr für Mühewaltung von EUR 9.612 (27 Stunden á EUR 356 laut der Honorarordnung der österreichischen Ärztekammer für gutachterliche Tätigkeiten vom 07.12.2021) und einer nicht näher konkretisierten „Schreibgebühr“ von EUR 168 zusammen. Am römisch 40 wurde der Betrag von EUR 9.780 an den BF ausgezahlt.

Mit E-Mail vom XXXX übersandte der BF dem BFA eine korrigierte Gebührennote über insgesamt EUR 11.736. Der Betrag setzt sich aus EUR 9.780 und zusätzlich EUR 1.956 Umsatzsteuer zusammen, die zuvor irrtümlich nicht berücksichtigt worden war. Er bat um Überweisung des Differenzbetrags.Mit E-Mail vom römisch 40 übersandte der BF dem BFA eine korrigierte Gebührennote über insgesamt EUR 11.736. Der Betrag setzt sich aus EUR 9.780 und zusätzlich EUR 1.956 Umsatzsteuer zusammen, die zuvor irrtümlich nicht berücksichtigt worden war. Er bat um Überweisung des Differenzbetrags.

Das BFA ersuchte den BF hierauf um eine detaillierte Aufschlüsselung der von ihm erbrachten Leistungen und stellte ihm hierfür eine Tabelle mit den Positionen gemäß § 43 Abs 1 GebAG zur Verfügung. Mit E-Mail vom XXXX ersuchte der BF um Überweisung des offenen Betrags und wies darauf hin, dass er auftragsgemäß ein Aktengutachten erstellt und Kostenwarnungen ausgesprochen habe. Zu der vom BFA übermittelten Tabelle gab er an, dass er eine einfache Bewertung mit besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens inklusive Bewertung der wissenschaftlichen Literatur, eine besonders zeitaufwändige körperliche, neurologische oder psychiatrische Bewertung mit eingehender Begründung des Gutachtens sowie eine besonders zeitaufwändige körperliche, neurologische oder psychiatrische Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender Begründung des Gutachtens erbracht habe und dass eine umfassende Bewertung der Literatur (Literatursuche, Bewertung von Befunden und Publikationen mit widersprüchlichem Inhalt) sowie eine hohe fachliche Expertise erforderlich gewesen seien.Das BFA ersuchte den BF hierauf um eine detaillierte Aufschlüsselung der von ihm erbrachten Leistungen und stellte ihm hierfür eine Tabelle mit den Positionen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, GebAG zur Verfügung. Mit E-Mail vom römisch 40 ersuchte der BF um Überweisung des offenen Betrags und wies darauf hin, dass er auftragsgemäß ein Aktengutachten erstellt und Kostenwarnungen ausgesprochen habe. Zu der vom BFA übermittelten Tabelle gab er an, dass er eine einfache Bewertung mit besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens inklusive Bewertung der wissenschaftlichen Literatur, eine besonders zeitaufwändige körperliche, neurologische oder psychiatrische Bewertung mit eingehender Begründung des Gutachtens sowie eine besonders zeitaufwändige körperliche, neurologische oder psychiatrische Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender Begründung des Gutachtens erbracht habe und dass eine umfassende Bewertung der Literatur (Literatursuche, Bewertung von Befunden und Publikationen mit widersprüchlichem Inhalt) sowie eine hohe fachliche Expertise erforderlich gewesen seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid bestimmte das BFA die Gebühren des BF für das Gutachten vom XXXX gemäß § 53a AVG mit EUR 2.786,10 (Spruchpunkt I.), wies den Antrag auf Zuerkennung der Umsatzsteuer vom XXXX „als verspätet zurück und infolge Anspruchsverlusts ab“ (Spruchpunkt II.) und verpflichtete ihn gemäß § 53a Abs 3 letzter Satz AVG zur Rückzahlung des zu viel ausgezahlten Betrags von EUR 6.993,90 binnen zwei Wochen (Spruchpunkt III). Der Bescheid begründet den Gebührenanspruch des BF als nichtamtlichen ärztlichen Sachverständigen damit, dass gemäß § 53a Abs 1 AVG die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 sowie 51 GebAG sinngemäß anzuwenden seien. Die ursprüngliche Gebührennote habe nicht nach den einzelnen Gebührenbestandteilen des GebAG differenziert; dies sei jedoch nach Aufforderung durch das BFA verbessert worden. Die Bestimmung der Gebühr in voller Höhe der außergerichtlichen Einkünfte sei unzulässig, weil keine wissenschaftliche Leistung iSd § 49 Abs 2 GebAG vorliege, zumal dafür eine Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen und die Entwicklung neuer Lösungsansätze erforderlich gewesen wäre. Daher sei die Gebühr für Mühewaltung nach dem Tarif des § 43 GebAG zu bestimmen. Dem BF seien fünf Fragekomplexe zur Bearbeitung übertragen worden, die jeweils nach den Tarifen des § 43 Abs 1 Z 1 lit c, d und e GebAG zu honorieren seien. Insgesamt belaufe sich die Gebühr für Mühewaltung auf EUR 2.687,50 (je fünffacher Tarif nach § 43 Abs 1 Z 1 lit c GebAG = EUR 428,50, nach § 43 Abs 1 Z 1 lit d GebAG = EUR 842,50 sowie nach § 43 Abs 1 Z 1 lit e GebAG = EUR 1.416,50). Hinzu komme eine Gebühr gemäß § 31 Abs 1 Z 3 GebAG von EUR 2,90 je 1.000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen), hier EUR 98,53. Die Gebühren würden daher insgesamt (gerundet) EUR 2.786,10 betragen. Der Gebührenantrag vom 16.12.2024 sei zurück- bzw. abzuweisen, weil die Umsatzsteuer erst nach Ablauf der gemäß § 53a Abs 1 zweiter Satz AVG anzuwendenden Frist des § 38 Abs 1 GebAG geltend gemacht worden sei. Da der dem BF ausgezahlte Vorschuss von EUR 9.780 die festgesetzte Gebühr von EUR 2.786,10 übersteige, sei gemäß § 53a Abs 3 zweiter Satz AVG der Differenzbetrag von EUR 6.993,90 zurückzuzahlen.Mit dem angefochtenen Bescheid bestimmte das BFA die Gebühren des BF für das Gutachten vom römisch 40 gemäß Paragraph 53 a, AVG mit EUR 2.786,10 (Spruchpunkt römisch eins.), wies den Antrag auf Zuerkennung der Umsatzsteuer vom römisch 40 „als verspätet zurück und infolge Anspruchsverlusts ab“ (Spruchpunkt römisch zwei.) und verpflichtete ihn gemäß Paragraph 53 a, Absatz 3, letzter Satz AVG zur Rückzahlung des zu viel ausgezahlten Betrags von EUR 6.993,90 binnen zwei Wochen (Spruchpunkt römisch drei). Der Bescheid begründet den Gebührenanspruch des BF als nichtamtlichen ärztlichen Sachverständigen damit, dass gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 sowie 51 GebAG sinngemäß anzuwenden seien. Die ursprüngliche Gebührennote habe nicht nach den einzelnen Gebührenbestandteilen des GebAG differenziert; dies sei jedoch nach Aufforderung durch das BFA verbessert worden. Die Bestimmung der Gebühr in voller Höhe der außergerichtlichen Einkünfte sei unzulässig, weil keine wissenschaftliche Leistung iSd Paragraph 49, Absatz 2, GebAG vorliege, zumal dafür eine Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen und die Entwicklung neuer Lösungsansätze erforderlich gewesen wäre. Daher sei die Gebühr für Mühewaltung nach dem Tarif des Paragraph 43, GebAG zu bestimmen. Dem BF seien fünf Fragekomplexe zur Bearbeitung übertragen worden, die jeweils nach den Tarifen des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, d und e GebAG zu honorieren seien. Insgesamt belaufe sich die Gebühr für Mühewaltung auf EUR 2.687,50 (je fünffacher Tarif nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG = EUR 428,50, nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG = EUR 842,50 sowie nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, GebAG = EUR 1.416,50). Hinzu komme eine Gebühr gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG von EUR 2,90 je 1.000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen), hier EUR 98,53. Die Gebühren würden daher insgesamt (gerundet) EUR 2.786,10 betragen. Der Gebührenantrag vom 16.12.2024 sei zurück- bzw. abzuweisen, weil die Umsatzsteuer erst nach Ablauf der gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, zweiter Satz AVG anzuwendenden Frist des Paragraph 38, Absatz eins, GebAG geltend gemacht worden sei. Da der dem BF ausgezahlte Vorschuss von EUR 9.780 die festgesetzte Gebühr von EUR 2.786,10 übersteige, sei gemäß Paragraph 53 a, Absatz 3, zweiter Satz AVG der Differenzbetrag von EUR 6.993,90 zurückzuzahlen.

Die Beschwerde des BF richtet sich gegen die Spruchpunkte I. und III. dieses Bescheids. Er beantragt (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Einvernahme des BFA-Referenten, der ihm den Gutachtensauftrag erteilt habe), Spruchpunkt I. ersatzlos zu beheben, in eventu dahingehend abzuändern, dass die Sachverständigengebühr mit EUR 9.780 bestimmt wird, sowie Spruchpunkt III. ersatzlos zu beheben und von einer Rückforderung abzusehen. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass für das Gutachten mit dem BFA ein Honorar von ca. EUR 9.800 rechtswirksam vereinbart und bereits ausgezahlt worden sei. Die Rückforderung eines Betrags von EUR 6.993,90 sei daher rechtswidrig. Die von ihm erbrachten Leistungen entsprächen nicht den im Tarif angeführten Tätigkeiten. Die vom BFA übermittelte Tabelle habe er lediglich gefälligkeitshalber ausgefüllt; eine detaillierte Aufschlüsselung der Gebührennote sei aufgrund der Honorarvereinbarung entbehrlich. Das Gutachten sei eingehend begründet worden; aufgrund der Komplexität des Falls und der Fragestellungen handle es sich um eine wissenschaftliche Leistung, was durch den Umfang der Arbeit und die Vielzahl an Literaturfundstellen belegt werde. Ergänzend legt er eine tabellarische Darstellung der für die Erstellung des Gutachtens aufgewendeten Arbeitszeit vor und erläutert, dass lediglich 27 Stunden in Rechnung gestellt worden und weitere neun Stunden unberücksichtigt geblieben seien.Die Beschwerde des BF richtet sich gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. dieses Bescheids. Er beantragt (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Einvernahme des BFA-Referenten, der ihm den Gutachtensauftrag erteilt habe), Spruchpunkt römisch eins. ersatzlos zu beheben, in eventu dahingehend abzuändern, dass die Sachverständigengebühr mit EUR 9.780 bestimmt wird, sowie Spruchpunkt römisch drei. ersatzlos zu beheben und von einer Rückforderung abzusehen. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass für das Gutachten mit dem BFA ein Honorar von ca. EUR 9.800 rechtswirksam vereinbart und bereits ausgezahlt worden sei. Die Rückforderung eines Betrags von EUR 6.993,90 sei daher rechtswidrig. Die von ihm erbrachten Leistungen entsprächen nicht den im Tarif angeführten Tätigkeiten. Die vom BFA übermittelte Tabelle habe er lediglich gefälligkeitshalber ausgefüllt; eine detaillierte Aufschlüsselung der Gebührennote sei aufgrund der Honorarvereinbarung entbehrlich. Das Gutachten sei eingehend begründet worden; aufgrund der Komplexität des Falls und der Fragestellungen handle es sich um eine wissenschaftliche Leistung, was durch den Umfang der Arbeit und die Vielzahl an Literaturfundstellen belegt werde. Ergänzend legt er eine tabellarische Darstellung der für die Erstellung des Gutachtens aufgewendeten Arbeitszeit vor und erläutert, dass lediglich 27 Stunden in Rechnung gestellt worden und weitere neun Stunden unberücksichtigt geblieben seien.

Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom XXXX .2025 forderte das BVwG den BF zur Mitwirkung gemäß § 53a Abs 2 zweiter Satz AVG iVm § 17 VwGVG auf. Insbesondere sei binnen zwei Wochen die bisher fehlende Aufschlüsselung der einzelnen Gebührenbestandteile (betreffend die Mühewaltungsgebühr gemäß § 43 GebAG iVm § 49 GebAG) nachzuholen. Zur geltend gemachten Schreibgebühr seien die Zahl der Schriftzeichen und allfälliger Ausfertigungen des Gutachtens bekannt zu geben. Bei Behauptung einer wissenschaftlichen Leistung iSd § 49 Abs 2 GebAG seien die außergerichtlichen Erwerbseinkünfte nachzuweisen und darzulegen, welche unterschiedlichen Lehrmeinungen im Gutachten berücksichtigt und welche neuen Lösungen darin aufgezeigt worden seien. Die von 15 verschiedenen Themenkomplexen ausgehende Gebührenbestimmung im angefochtenen Bescheid sei nicht nachvollziehbar; das BVwG sei befugt, diesen allenfalls auch zum Nachteil des BF abzuändern. Mit Schreiben vom römisch 40 .2025 forderte das BVwG den BF zur Mitwirkung gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, zweiter Satz AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG auf. Insbesondere sei binnen zwei Wochen die bisher fehlende Aufschlüsselung der einzelnen Gebührenbestandteile (betreffend die Mühewaltungsgebühr gemäß Paragraph 43, GebAG in Verbindung mit Paragraph 49, GebAG) nachzuholen. Zur geltend gemachten Schreibgebühr seien die Zahl der Schriftzeichen und allfälliger Ausfertigungen des Gutachtens bekannt zu geben. Bei Behauptung einer wissenschaftlichen Leistung iSd Paragraph 49, Absatz 2, GebAG seien die außergerichtlichen Erwerbseinkünfte nachzuweisen und darzulegen, welche unterschiedlichen Lehrmeinungen im Gutachten berücksichtigt und welche neuen Lösungen darin aufgezeigt worden seien. Die von 15 verschiedenen Themenkomplexen ausgehende Gebührenbestimmung im angefochtenen Bescheid sei nicht nachvollziehbar; das BVwG sei befugt, diesen allenfalls auch zum Nachteil des BF abzuändern.

Der BF erstattete am XXXX eine Stellungnahme und brachte vor, dass es sich bei dem Gutachten um eine wissenschaftliche Leistung handle, zumal eine besonders seltene Erkrankung („orphan disease“) zu beurteilen gewesen sei, für die keine standardisierten Therapierichtlinien existierten, sodass er eine zeitintensive Literatursuche durchführen und sich mit unterschiedlichen Lehrmeinungen und Therapiestrategien auseinandersetzen habe müssen. Er habe auf eine Verständlichkeit für medizinische Laien geachtet und bewusst auf eine „Integration der Hintergrunddokumentation“ verzichtet; es sei aber jedenfalls eine ausführliche und intensive Auseinandersetzung mit der Thematik erforderlich gewesen. Dazu nahm er eine neuerliche Beantwortung der Fragen laut dem Gutachtensauftrag, versehen mit im ursprünglichen Gutachten nicht angegebenen Literaturfundstellen, vor. Für die Anwendung von § 49 Abs 2 GebAG sei nicht eine außerordentliche wissenschaftliche Leistung zu erbringen; vielmehr seien auch besonders schwierige, arbeitsintensive und umfangreiche Gutachten wie das vorliegende erfasst. Zusätzlich zur Qualifikation als Kinder- und Jugendfacharzt seien fachspezifische Spezialisierungen auf Neuropädiatrie und Anfallserkrankungen erforderlich gewesen. Außerdem legte der BF mehrere Honorarnoten vor, aus denen hervorgeht, dass er für außergerichtliche Gutachtertätigkeiten 2023 einen Stundensatz von EUR 350 und 2024 einen von EUR 356 erhalten hat.Der BF erstattete am römisch 40 eine Stellungnahme und brachte vor, dass es sich bei dem Gutachten um eine wissenschaftliche Leistung handle, zumal eine besonders seltene Erkrankung („orphan disease“) zu beurteilen gewesen sei, für die keine standardisierten Therapierichtlinien existierten, sodass er eine zeitintensive Literatursuche durchführen und sich mit unterschiedlichen Lehrmeinungen und Therapiestrategien auseinandersetzen habe müssen. Er habe auf eine Verständlichkeit für medizinische Laien geachtet und bewusst auf eine „Integration der Hintergrunddokumentation“ verzichtet; es sei aber jedenfalls eine ausführliche und intensive Auseinandersetzung mit der Thematik erforderlich gewesen. Dazu nahm er eine neuerliche Beantwortung der Fragen laut dem Gutachtensauftrag, versehen mit im ursprünglichen Gutachten nicht angegebenen Literaturfundstellen, vor. Für die Anwendung von Paragraph 49, Absatz 2, GebAG sei nicht eine außerordentliche wissenschaftliche Leistung zu erbringen; vielmehr seien auch besonders schwierige, arbeitsintensive und umfangreiche Gutachten wie das vorliegende erfasst. Zusätzlich zur Qualifikation als Kinder- und Jugendfacharzt seien fachspezifische Spezialisierungen auf Neuropädiatrie und Anfallserkrankungen erforderlich gewesen. Außerdem legte der BF mehrere Honorarnoten vor, aus denen hervorgeht, dass er für außergerichtliche Gutachtertätigkeiten 2023 einen Stundensatz von EUR 350 und 2024 einen von EUR 356 erhalten hat.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Da im Beschwerdeverfahren nur die Rechtsfrage zu klären ist, wie die dem BF zustehende Sachverständigengebühr – ausgehend von dem unstrittigen Sachverhalt – zu ermitteln ist, erübrigt sich eine eingehendere Beweiswürdigung.

Rechtliche Beurteilung:

Der BF war als nichtamtlicher Sachverständiger in einem Verwaltungsverfahren vor dem BFA tätig. Daher richtet sich sein Gebührenanspruch zwingend nach den gemäß § 53a Abs 1 AVG anwendbaren Bestimmungen des GebAG, zumal dafür bislang keine Pauschalbeträge nach Tarifen festgesetzt wurden. Der Gebührenanspruch eines Sachverständigen ist keiner Vereinbarung zugänglich; allfällige Zusagen über die Höhe der Gebühr sind im Gebührenbestimmungsverfahren ohne Belang (siehe Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 § 38 GebAG E 9 f). Der BF war als nichtamtlicher Sachverständiger in einem Verwaltungsverfahren vor dem BFA tätig. Daher richtet sich sein Gebührenanspruch zwingend nach den gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG anwendbaren Bestimmungen des GebAG, zumal dafür bislang keine Pauschalbeträge nach Tarifen festgesetzt wurden. Der Gebührenanspruch eines Sachverständigen ist keiner Vereinbarung zugänglich; allfällige Zusagen über die Höhe der Gebühr sind im Gebührenbestimmungsverfahren ohne Belang (siehe Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 Paragraph 38, GebAG E 9 f).

Der BF hat für das Gutachten vom XXXX eine Mühewaltungsgebühr von EUR 9.612 (27 Stunden á EUR 356) sowie eine – auch nach einem entsprechenden Verbesserungsauftrag nicht näher konkretisierte – Schreibgebühr von EUR 168 geltend gemacht und durch die Vorlage entsprechender Honorarnoten nachgewiesen, dass er zur Zeit der Gutachtenserstellung im Rahmen seiner außergerichtlichen Gutachtertätigkeit einen Stundensatz von EUR 356 bezogenhat, sodass nicht darauf eingegangen werden muss, ob die Honorarordnung der Österreichischen Ärztekammer, auf die er sich zunächst berufen hat, als gesetzlich zulässige Gebührenordnung für die Honorierung der Mühewaltung heranzuziehen ist.Der BF hat für das Gutachten vom römisch 40 eine Mühewaltungsgebühr von EUR 9.612 (27 Stunden á EUR 356) sowie eine – auch nach einem entsprechenden Verbesserungsauftrag nicht näher konkretisierte – Schreibgebühr von EUR 168 geltend gemacht und durch die Vorlage entsprechender Honorarnoten nachgewiesen, dass er zur Zeit der Gutachtenserstellung im Rahmen seiner außergerichtlichen Gutachtertätigkeit einen Stundensatz von EUR 356 bezogenhat, sodass nicht darauf eingegangen werden muss, ob die Honorarordnung der Österreichischen Ärztekammer, auf die er sich zunächst berufen hat, als gesetzlich zulässige Gebührenordnung für die Honorierung der Mühewaltung heranzuziehen ist.

Im Verwaltungsverfahren ist die Mühewaltungsgebühr für Ärzte gemäß § 34 Abs 2 GebAG in erster Linie nach dem Tarif des § 43 GebAG zu bestimmen. Dieser Tarif ist nicht anzuwenden, wenn das Gutachten eine wissenschaftliche Leistung darstellt (§ 49 Abs 2 GebAG). Die Honorierung hat in einem solchen Fall in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte des Sachverständigen zu erfolgen. Der Tarif gilt aber auch dann nicht, wenn zwar grundsätzlich einer der in § 34 Abs 2 GebAG genannten Fälle vorliegt, die erbrachten Leistungen jedoch im Tarif nicht angeführt und solchen auch nicht ähnlich iSd § 49 Abs 1 GebAG sind. Auch in diesen Fällen sind die außergerichtlichen Einkünfte des Sachverständigen maßgeblich, wobei gemäß § 34 Abs 2 letzter Satz GebAG im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20 % vorzunehmen ist (siehe Krammer/Guggenbichler in Krammer/Guggenbichler/Schiller/Tanczos, Sachverständige und ihre Gutachten4 Rz 896 ff). Im Verwaltungsverfahren ist die Mühewaltungsgebühr für Ärzte gemäß Paragraph 34, Absatz 2, GebAG in erster Linie nach dem Tarif des Paragraph 43, GebAG zu bestimmen. Dieser Tarif ist nicht anzuwenden, wenn das Gutachten eine wissenschaftliche Leistung darstellt (Paragraph 49, Absatz 2, GebAG). Die Honorierung hat in einem solchen Fall in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte des Sachverständigen zu erfolgen. Der Tarif gilt aber auch dann nicht, wenn zwar grundsätzlich einer der in Paragraph 34, Absatz 2, GebAG genannten Fälle vorliegt, die erbrachten Leistungen jedoch im Tarif nicht angeführt und solchen auch nicht ähnlich iSd Paragraph 49, Absatz eins, GebAG sind. Auch in diesen Fällen sind die außergerichtlichen Einkünfte des Sachverständigen maßgeblich, wobei gemäß Paragraph 34, Absatz 2, letzter Satz GebAG im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20 % vorzunehmen ist (siehe Krammer/Guggenbichler in Krammer/Guggenbichler/Schiller/Tanczos, Sachverständige und ihre Gutachten4 Rz 896 ff).

Die Ermittlung der außergerichtlichen Einkünfte des Sachverständigen richtet sich in erster Linie nach den (durch mehrere anonymisierte Honorarnoten nachgewiesenen) Honoraren, die er für eine (allenfalls auch nur fallweise ausgeübte) außergerichtliche Gutachtertätigkeit bezieht (siehe Krammer/Guggenbichler in Krammer/Guggenbichler/Schiller/Tanczos, Sachverständige und ihre Gutachten4 Rz 8.108; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 § 34 GebAG E 40 ff). Die Ermittlung der außergerichtlichen Einkünfte des Sachverständigen richtet sich in erster Linie nach den (durch mehrere anonymisierte Honorarnoten nachgewiesenen) Honoraren, die er für eine (allenfalls auch nur fallweise ausgeübte) außergerichtliche Gutachtertätigkeit bezieht (siehe Krammer/Guggenbichler in Krammer/Guggenbichler/Schiller/Tanczos, Sachverständige und ihre Gutachten4 Rz 8.108; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 Paragraph 34, GebAG E 40 ff).

Die vom BF angestrebte Bestimmung der Mühewaltungsgebühr nach der vollen Höhe seiner außergerichtlichen Erwerbseinkünfte kommt also nur dann in Betracht, wenn eine wissenschaftliche Leistung iSd § 49 Abs 2 GebAG vorliegt. Darunter sind besonders schwierige, arbeitsintensive und umfangreiche Gutachten zu verstehen, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erarbeitet und besonders ausführlich begründet wurden. Weitere Kriterien sind z.B. die Verwertung von wissenschaftlicher Literatur in großem Umfang, die Auseinandersetzung mit Vorgutachten von Sachverständigen, die Universitätsprofessoren sind, mit aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen oder mit unterschiedlichen Lehrmeinungen sowie das Finden einer neuen Lösung (siehe Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 § 49 GebAG E 16 ff). Eine solche wissenschaftliche Leistung liegt hier nicht vor, auch wenn es sich um ein fachlich schwieriges Gutachten eines hochqualifizierten Sachverständigen handelt und berücksichtigt wird, dass er sich trotzdem um eine konzise und gut verständliche Begründung bemüht hat. Die eigentliche gutachterliche Stellungnahme umfasst nur sechs Seiten; auf den restlichen Seiten werden der Akteninhalt und die dem Sachverständigen zur Verfügung gestellten medizinischen Unterlagen sowie ein Literaturverzeichnis wiedergegeben, ohne dass in den gutachterlichen Schlussfolgerungen konkrete Literaturfundstellen (etwa in Form von Fußnoten) angegeben werden. Der Sachverständige musste keine neue Lösung oder Methode entwickeln und sich auch nicht mit anderen (Privat-)Gutachten befassen. Im Gutachten erfolgte keine Auseinandersetzung mit abweichenden (Lehr-)Meinungen; die zu beurteilenden Therapiealternativen wurden im Gutachtensauftrag vorgegeben und die zu beantwortenden Fragen waren Entscheidungsfragen, die zum Teil ganz kurz abgehandelt werden konnten (siehe dazu insbesondere die Beantwortung von Frage 4 und 5). Da somit keine wissenschaftliche Leistung vorliegt, kommt eine Bestimmung der Mühewaltungsgebühr nach der vollen Höhe der außergerichtlichen Erwerbseinkünfte des BF nicht in Betracht. Die vom BF angestrebte Bestimmung der Mühewaltungsgebühr nach der vollen Höhe seiner außergerichtlichen Erwerbseinkünfte kommt also nur dann in Betracht, wenn eine wissenschaftliche Leistung iSd Paragraph 49, Absatz 2, GebAG vorliegt. Darunter sind besonders schwierige, arbeitsintensive und umfangreiche Gutachten zu verstehen, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erarbeitet und besonders ausführlich begründet wurden. Weitere Kriterien sind z.B. die Verwertung von wissenschaftlicher Literatur in großem Umfang, die Auseinandersetzung mit Vorgutachten von Sachverständigen, die Universitätsprofessoren sind, mit aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen oder mit unterschiedlichen Lehrmeinungen sowie das Finden einer neuen Lösung (siehe Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 Paragraph 49, GebAG E 16 ff). Eine solche wissenschaftliche Leistung liegt hier nicht vor, auch wenn es sich um ein fachlich schwieriges Gutachten eines hochqualifizierten Sachverständigen handelt und berücksichtigt wird, dass er sich trotzdem um eine konzise und gut verständliche Begründung bemüht hat. Die eigentliche gutachterliche Stellungnahme umfasst nur sechs Seiten; auf den restlichen Seiten werden der Akteninhalt und die dem Sachverständigen zur Verfügung gestellten medizinischen Unterlagen sowie ein Literaturverzeichnis wiedergegeben, ohne dass in den gutachterlichen Schlussfolgerungen konkrete Literaturfundstellen (etwa in Form von Fußnoten) angegeben werden. Der Sachverständige musste keine neue Lösung oder Methode entwickeln und sich auch nicht mit anderen (Privat-)Gutachten befassen. Im Gutachten erfolgte keine Auseinandersetzung mit abweichenden (Lehr-)Meinungen; die zu beurteilenden Therapiealternativen wurden im Gutachtensauftrag vorgegeben und die zu beantwortenden Fragen waren Entscheidungsfragen, die zum Teil ganz kurz abgehandelt werden konnten (siehe dazu insbesondere die Beantwortung von Frage 4 und 5). Da somit keine wissenschaftliche Leistung vorliegt, kommt eine Bestimmung der Mühewaltungsgebühr nach der vollen Höhe der außergerichtlichen Erwerbseinkünfte des BF nicht in Betracht.

Die vom BF erst in der Eingabe vom XXXX .2026 nachträglich vorgenommene Zusatzbegründung für das Gutachten, in der neue, im ursprünglichen Gutachten nicht enthaltene Überlegungen und Literaturzitate angegeben wurden, kann bei der Gebührenbestimmung bzw. bei der Beurteilung, ob das Gutachten vom XXXX eine wissenschaftliche Leistung darstellt, nicht berücksichtigt werden, sondern stellt allenfalls eine eigenständige, aber ohne entsprechenden Gerichtsauftrag erstellte und daher jedenfalls nicht zu honorierende Stellungnahme dar. Die vom BF erst in der Eingabe vom römisch 40 .2026 nachträglich vorgenommene Zusatzbegründung für das Gutachten, in der neue, im ursprünglichen Gutachten nicht enthaltene Überlegungen und Literaturzitate angegeben wurden, kann bei der Gebührenbestimmung bzw. bei der Beurteilung, ob das Gutachten vom römisch 40 eine wissenschaftliche Leistung darstellt, nicht berücksichtigt werden, sondern stellt allenfalls eine eigenständige, aber ohne entsprechenden Gerichtsauftrag erstellte und daher jedenfalls nicht zu honorierende Stellungnahme dar.

Das BFA hat die Mühewaltungsgebühr demgegenüber nach dem Tarif des § 43 GebAG festgesetzt, obwohl die vom BF erbrachten Leistungen in dieser Bestimmung nicht angeführt sind. Er hat insbesondere keine körperliche Untersuchung iSd § 43 Abs 1 Z 1 GebAG vorgenommen, sondern auftragsgemäß ein Aktengutachten erstellt, bei dem mehrere, im Gutachtensauftrag vorgegebene Behandlungsalternativen für die seltene Erkrankung eines Kleinkindes gegeneinander abgewogen und die Folgen eines allfälligen Behandlungsabbruchs dargestellt werden mussten. Diese Leistung ist auch keiner der in § 43 GebAG angeführten Leistungen so ähnlich, dass sie dieser gemäß § 49 Abs 1 GebAG gleichzuhalten wäre. Die Mühewaltungsgebühr dafür ist somit gemäß § 34 Abs 1 GebAG nach der aufgewendeten Zeit und Mühe sowie nach dem außergerichtlichen Erwerbseinkommen des BF zu ermitteln, wobei bei der Gebührenbemessung gemäß § 34 Abs 2 GebAG ein Abschlag von 20 % vorzunehmen ist (vgl. Krammer/Guggenbichler in Krammer/Guggenbichler/Schiller/Tanczos, Sachverständige und ihre Gutachten4 Rz 8.35). Bei dieser Lösung wird einerseits berücksichtigt, dass so eine möglichst angemessene Honorierung des BF als spezialisiertem Experten (abseits des angesichts des Gutachtensauftrags nicht anwendbaren Ärztetarifs des GebAG) erreicht, aber auch auf öffentliche (fiskalische) Interessen entsprechend Bedacht genommen wird. Das BFA hat die Mühewaltungsgebühr demgegenüber nach dem Tarif des Paragraph 43, GebAG festgesetzt, obwohl die vom BF erbrachten Leistungen in dieser Bestimmung nicht angeführt sind. Er hat insbesondere keine körperliche Untersuchung iSd Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG vorgenommen, sondern auftragsgemäß ein Aktengutachten erstellt, bei dem mehrere, im Gutachtensauftrag vorgegebene Behandlungsalternativen für die seltene Erkrankung eines Kleinkindes gegeneinander abgewogen und die Folgen eines allfälligen Behandlungsabbruchs dargestellt werden mussten. Diese Leistung ist auch keiner der in Paragraph 43, GebAG angeführten Leistungen so ähnlich, dass sie dieser gemäß Paragraph 49, Absatz eins, GebAG gleichzuhalten wäre. Die Mühewaltungsgebühr dafür ist somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, GebAG nach der aufgewendeten Zeit und Mühe sowie nach dem außergerichtlichen Erwerbseinkommen des BF zu ermitteln, wobei bei der Gebührenbemessung gemäß Paragraph 34, Absatz 2, GebAG ein Abschlag von 20 % vorzunehmen ist vergleiche Krammer/Guggenbichler in Krammer/Guggenbichler/Schiller/Tanczos, Sachverständige und ihre Gutachten4 Rz 8.35). Bei dieser Lösung wird einerseits berücksichtigt, dass so eine möglichst angemessene Honorierung des BF als spezialisiertem Experten (abseits des angesichts des Gutachtensauftrags nicht anwendbaren Ärztetarifs des GebAG) erreicht, aber auch auf öffentliche (fiskalische) Interessen entsprechend Bedacht genommen wird.

Der BF hat einen außergerichtlichen Stundensatz für Gutachtertätigkeiten von EUR 356 nachgewiesen. Die Mühewaltungsgebühr ist mit 80 % davon zu bestimmen. Bezüglich des Zeitaufwands für die Gutachterarbeit kann grundsätzlich von seinen Angaben ausgegangen werden, zumal er dazu auch eine entsprechende Aufstellung vorgelegt hat. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze beträgt die Gebühr für Mühewaltung gemäß § 34 Abs 2 GebAG EUR 7.689,60 (EUR 356 x 0,8 x 27 Stunden). Der BF hat einen außergerichtlichen Stundensatz für Gutachtertätigkeiten von EUR 356 nachgewiesen. Die Mühewaltungsgebühr ist mit 80 % davon zu bestimmen. Bezüglich des Zeitaufwands für die Gutachterarbeit kann grundsätzlich von seinen Angaben ausgegangen werden, zumal er dazu auch eine entsprechende Aufstellung vorgelegt hat. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze beträgt die Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 34, Absatz 2, GebAG EUR 7.689,60 (EUR 356 x 0,8 x 27 Stunden).

Außerdem hat der BF eine Schreibgebühr gemäß § 31 Abs 1 Z 3 GebAG von EUR 168 geltend gemacht, diese aber bis zuletzt nicht aufgeschlüsselt. Da weder dieser Betrag noch der vom BFA in diesem Zusammenhang festgelegte Betrag von EUR 98,53 nachvollzogen werden kann, ist die Schreibgebühr mit EUR 81,20 für 28 Gutachtensseiten á EUR 2,90 zu bestimmen. Außerdem hat der BF eine Schreibgebühr gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG von EUR 168 geltend gemacht, diese aber bis zuletzt nicht aufgeschlüsselt. Da weder dieser Betrag noch der vom BFA in diesem Zusammenhang festgelegte Betrag von EUR 98,53 nachvollzogen werden kann, ist die Schreibgebühr mit EUR 81,20 für 28 Gutachtensseiten á EUR 2,90 zu bestimmen.

In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird die Gebühr für das Gutachten vom XXXX somit mit insgesamt EUR 7.770,80 bestimmt. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern. In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird die Gebühr für das Gutachten vom römisch 40 somit mit insgesamt EUR 7.770,80 bestimmt. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern.

Der BF hat für das Gutachten bereits einen Betrag von EUR 9.780 erhalten. Da die Sachverständigengebühr nunmehr mit einem niedrigeren Betrag bestimmt wurde, ist er gemäß § 53a Abs 3 dritter Satz AVG zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrags (unabhängig davon, ob es sich um einen Vorschuss handelt oder nicht) zu verpflichten. Zugleich ist gemäß § 59 Abs 2 AVG iVm § 17 VwGVG eine - angesichts der bisherigen Verfahrensdauer mit zwei Wochen jedenfalls angemessene - Zahlungsfrist für die Rückzahlung festzusetzen. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist insoweit entsprechend dem reduzierten Rückzahlungsbetrag zu adaptieren. Der BF hat für das Gutachten bereits einen Betrag von EUR 9.780 erhalten. Da die Sachverständigengebühr nunmehr mit einem niedrigeren Betrag bestimmt wurde, ist er gemäß Paragraph 53 a, Absatz 3, dritter Satz AVG zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrags (unabhängig davon, ob es sich um einen Vorschuss handelt oder nicht) zu verpflichten. Zugleich ist gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG eine - angesichts der bisherigen Verfahrensdauer mit zwei Wochen jedenfalls angemessene - Zahlungsfrist für die Rückzahlung festzusetzen. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist insoweit entsprechend dem reduzierten Rückzahlungsbetrag zu adaptieren.

Die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Einvernahme des beantragten Zeugen unterbleibt, weil das Beweisthema (eine allfällige Vereinbarung über die Höhe der Sachverständigengebühren) nicht entscheidungswesentlich ist.Die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Einvernahme des beantragten Zeugen unterbleibt, weil das Beweisthema (eine allfällige Vereinbarung über die Höhe der Sachverständigengebühren) nicht entscheidungswesentlich ist.

Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hat und sich an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren kann. Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hat und sich an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren kann.

Schlagworte

Berechnung Gebührenanspruch Gebührenbestimmungsbescheid Gutachten Mühewaltung Nachprüfungsverfahren nichtamtlicher Sachverständiger Rückzahlung Sachverständigengebühr Sachverständigengutachten Vergabeverfahren Zeitaufwandersatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G314.2312666.1.00

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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