TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/3 G310 2227338-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.03.2026
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Entscheidungsdatum

03.03.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

G310 2227338-3/28Z
G310 2227338-4/6Z
G310 2227338-3/28Z, G310 2227338-4/6Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerden des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH und die Kanzlei BURGER-REST-RECHTSANWÄLTE, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2021, Zl. XXXX und vom 06.02.2026, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerden des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH und die Kanzlei BURGER-REST-RECHTSANWÄLTE, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2021, Zl. römisch 40 und vom 06.02.2026, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:

A)       Den Beschwerden gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und diese Spruchpunkt der jeweiligen Bescheide ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Den Beschwerden gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und diese Spruchpunkt der jeweiligen Bescheide ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF) kam 2000 im Alter von 9 Jahren nach Österreich und lebte bis XXXX .2024 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet. Nach Absolvierung der Pflichtschule in Österreich, ging der BF immer wieder kurzfristigen Beschäftigungen nach und bezog auch Geldleistungen des Arbeitsmarktservices. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Seine Kernfamilie lebt in Österreich.Der Beschwerdeführer (BF) kam 2000 im Alter von 9 Jahren nach Österreich und lebte bis römisch 40 .2024 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet. Nach Absolvierung der Pflichtschule in Österreich, ging der BF immer wieder kurzfristigen Beschäftigungen nach und bezog auch Geldleistungen des Arbeitsmarktservices. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Seine Kernfamilie lebt in Österreich.

Dem BF wurden immer wieder Aufenthaltstitel ausgestellt, zuletzt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rote-Karte plus“ mit einer Gültigkeit von XXXX .2017 bis XXXX .2020. Am XXXX .2020 stellte er einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels. Das Verfahren wurde am XXXX .2020 eingestellt. Dem BF wurden immer wieder Aufenthaltstitel ausgestellt, zuletzt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rote-Karte plus“ mit einer Gültigkeit von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2020. Am römisch 40 .2020 stellte er einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels. Das Verfahren wurde am römisch 40 .2020 eingestellt.

Der BF wurde im Bundesgebiet mehrmals strafgerichtlich verurteilt, weswegen mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.03.2021, Zl. XXXX , gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), gegen ihn ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) wurde.Der BF wurde im Bundesgebiet mehrmals strafgerichtlich verurteilt, weswegen mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.03.2021, Zl. römisch 40 , gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen ihn ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) wurde.

Der dagegen erhobenen Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 22.12.2021, W235 2227338-3/7E, teilweise stattgegeben und das Einreiseverbot auf vier Jahre herabgesetzt sowie eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.

Dieses Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mittels Erkenntnis vom 29.08.2024, Ra 2022/21/0035-17, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, wonach bereits im Hinblick auf die anzustellende Gefährdungsprognose nicht von einem eindeutigen Fall, der das Absehen von der in der Beschwerde beantragten Verhandlung rechtfertige, auszugehen war.

Da sich der BF dem weiteren Verfahren entzog erfolgte mittels Beschluss des BVwG vom 23.10.2024, W235 2227338-3/18E, die Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 24 Abs AsylG. Nachdem das Verfahren am 12.02.2026 neu zugewiesen wurde, erfolgte mit verfahrensleitendem Beschluss vom 25.02.2025, G310 2227338-3/26Z, die Fortsetzung des Verfahrens.Da sich der BF dem weiteren Verfahren entzog erfolgte mittels Beschluss des BVwG vom 23.10.2024, W235 2227338-3/18E, die Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 24, Abs AsylG. Nachdem das Verfahren am 12.02.2026 neu zugewiesen wurde, erfolgte mit verfahrensleitendem Beschluss vom 25.02.2025, G310 2227338-3/26Z, die Fortsetzung des Verfahrens.

Aufgrund erneuter Straffälligkeit wurde der BF am XXXX .2025 festgenommen und wurde in weiterer Folge über ihn die U-Haft verhängt. Seit XXXX .2025 wurde der BF in der Justizanstalt XXXX angehalten. Aufgrund erneuter Straffälligkeit wurde der BF am römisch 40 .2025 festgenommen und wurde in weiterer Folge über ihn die U-Haft verhängt. Seit römisch 40 .2025 wurde der BF in der Justizanstalt römisch 40 angehalten.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2026, XXXX , wurde über den BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 1. Fall StGB eine Freiheitstrafe von zehn Monaten verhängt, wobei 8 Monate für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Das Urteil liegt nicht im Verwaltungsakt auf.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2026, römisch 40 , wurde über den BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, 1. Fall StGB eine Freiheitstrafe von zehn Monaten verhängt, wobei 8 Monate für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Das Urteil liegt nicht im Verwaltungsakt auf.

Das errechnet Strafende fiel auf den XXXX .2026.Das errechnet Strafende fiel auf den römisch 40 .2026.

Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2026, XXXX , wurde dem BF die Weisung erteilt, sich einer ambulanten Drogentherapie zu unterziehen und davon dem Gericht periodisch zu berichten. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2026, römisch 40 , wurde dem BF die Weisung erteilt, sich einer ambulanten Drogentherapie zu unterziehen und davon dem Gericht periodisch zu berichten.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 19.02.2026 gegen den Bescheid vom 06.02.2026 vor, mit dem gegen den BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt V.) und ein mit sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 19.02.2026 gegen den Bescheid vom 06.02.2026 vor, mit dem gegen den BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.) und ein mit sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) wurde.

Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zusammengefasst damit, dass aufgrund der Delinquenz des BF davon ausgegangen werden könne, dass er weiterhin strafbare Handlungen begehen werde. Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat bestehe keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung. Seine sofortige Ausreise sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.

In der Beschwerde, die sich gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, bringt der BF dazu vor, dass keine ausreichende Interessenabwägung erfolgt sei. Seine gesamte Familie lebe in Österreich und habe der BF keine Bezugspunkte mehr zu Serbien. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verletze den BF daher in seinen Rechten nach Art 8 EMRK. In der Beschwerde, die sich gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, bringt der BF dazu vor, dass keine ausreichende Interessenabwägung erfolgt sei. Seine gesamte Familie lebe in Österreich und habe der BF keine Bezugspunkte mehr zu Serbien. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verletze den BF daher in seinen Rechten nach Artikel 8, EMRK.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der für die Frage der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG, sodass sich eine ausführlichere Beweiswürdigung erübrigt.

Rechtliche Beurteilung:

Das BVwG kann gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden, wenn dies im Rahmen der festen Geschäftsverteilung möglich ist. Das BVwG kann gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden, wenn dies im Rahmen der festen Geschäftsverteilung möglich ist.

Da für die Beschwerdeverfahren G310 2227338-3 und G310 2227338-4 dieselbe Gerichtsabteilung des BVwG zuständig ist, entspricht es der Verfahrensökonomie, sie zumindest hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden, zumal die Parteien ident sind.

Zu Spruchteil A):

Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt V. und IV. der angefochtenen Bescheide, mit denen die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt römisch fünf. und römisch vier. der angefochtenen Bescheide, mit denen die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Ein Ablauf der Frist nach Abs 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung laut § 18 Abs 6 BFA-VG nicht entgegen.Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung laut Paragraph 18, Absatz 6, BFA-VG nicht entgegen.

Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (siehe VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Einreiseverbots hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (siehe VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Einreiseverbots hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vielmehr ausschließlich mit dem verwaltungs- und strafrechtlichen Fehlverhalten des BF begründet.

Selbst wenn der BF mehrmals strafgerichtlich verurteilt wurde, ist angesichts der vorgebrachten Bindungen zu Österreich zu befürchten, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK verbunden ist. Der BF kam im Alter von neun Jahren nach Österreich und hielt sich zumeist rechtmäßig im Inland auf. Er hat hier teilweise seine Schulausbildung absolviert und lebt seine Kernfamilie in Österreich. Selbst wenn der BF mehrmals strafgerichtlich verurteilt wurde, ist angesichts der vorgebrachten Bindungen zu Österreich zu befürchten, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK verbunden ist. Der BF kam im Alter von neun Jahren nach Österreich und hielt sich zumeist rechtmäßig im Inland auf. Er hat hier teilweise seine Schulausbildung absolviert und lebt seine Kernfamilie in Österreich.

Auch die Tatsache, dass das Landesgericht für Strafsachen XXXX zuletzt trotz der Vorstrafenbelastung des BF mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens das Auslangen fand, indiziert ebenfalls, dass seitens des BF keine derartige Gefahr für die öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, die eine sofortige Ausreise für notwendig erachten lässt.Auch die Tatsache, dass das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zuletzt trotz der Vorstrafenbelastung des BF mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens das Auslangen fand, indiziert ebenfalls, dass seitens des BF keine derartige Gefahr für die öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, die eine sofortige Ausreise für notwendig erachten lässt.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide ist daher Folge zu geben und die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG zuzuerkennen.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. der angefochtenen Bescheide ist daher Folge zu geben und die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuzuerkennen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Behebung der Entscheidung Rückkehrentscheidung Spruchpunktbehebung Teilerkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G310.2227338.3.00

Im RIS seit

16.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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