TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/9 G312 2312214-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.03.2026
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Entscheidungsdatum

09.03.2026

Norm

ASVG §67 Abs10
ASVG §83
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 83 heute
  2. ASVG § 83 gültig ab 01.01.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 588/1981
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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G312 2312214-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über den Vorlageantrag vom 09.04.2025 des XXXX , vertreten durch Mag. Walter KRAUTGASSER, Rechtsanwalt in 8010 Graz, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom XXXX , GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.08.2025, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über den Vorlageantrag vom 09.04.2025 des römisch 40 , vertreten durch Mag. Walter KRAUTGASSER, Rechtsanwalt in 8010 Graz, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.08.2025, zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und die angefochtene Beschwerdevorentscheidung ersatzlos aufgehoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX , GZ: XXXX , wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) als ehemaliger Geschäftsführer der XXXX (im Folgenden: Primärschuldnerin) der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK oder belangte Behörde) gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für den Zeitraum Dezember 2015 bis Juli 2016 in der Höhe von EUR XXXX zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, nämlich ab XXXX in der Höhe 7,88 % p.a. aus dem Betrage von EUR XXXX , schulde. Der BF sei verpflichtet diesen Betrag binnen 14 Tagen zu bezahlen. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) als ehemaliger Geschäftsführer der römisch 40 (im Folgenden: Primärschuldnerin) der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK oder belangte Behörde) gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für den Zeitraum Dezember 2015 bis Juli 2016 in der Höhe von EUR römisch 40 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, nämlich ab römisch 40 in der Höhe 7,88 % p.a. aus dem Betrage von EUR römisch 40 , schulde. Der BF sei verpflichtet diesen Betrag binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen mit der Uneinbringlichkeit der offenen Forderungen sowie dem Umstand, dass laut ständiger Judikatur dem Geschäftsführer die Geschäftstätigkeit angelastet werde.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, zum einem in seinem Parteiengehör verletzt worden zu seien, da er über den gegenständlichen Haftungsbescheid nicht vorweg verständigt worden wäre. Weiters wäre über das Vermögen der Primärschuldnerin bereits im August 2016 das Insolvenzverfahren eröffnet und dieses im Oktober 2017 aufgehoben worden. Da der angefochtene Bescheid erst im April 2024 ergangen sei, wäre die Einhebung der Beiträge gegenüber dem BF jedenfalls verjährt. Der BF sei zudem von Juni bis August 2016 als Geschäftsführer der Primärschuldnerin im Firmenbuch eingetragen gewesen. Der spätere Masseverwalter sei jedoch bereits seit XXXX als einstweiliger Verwalter bestellt worden und habe dieser die Primärschuldnerin selbständig vertreten. Die Beiträge seien somit in einem Zeitraum fällig gewesen, in dem der BF nicht mehr Geschäftsführer gewesen bzw. vom damaligen einstweiligen Verwalter abgelöst worden sei. Weiters habe der BF im Zeitraum seiner Geschäftsführertätigkeit keine Zahlungen an Gläubiger getätigt bzw. sämtliche Zahlungen an Gläubiger eingestellt, da zu diesem Zeitpunkt liquide Mittel gefehlt hätten, weshalb auch keine Benachteiligung der belangten Behörde stattgefunden hätte. Schließlich wären die geltend gemachten Beiträge durch die Quotenausschüttung und die Vergütung durch den IEF bereits berichtigt worden. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, zum einem in seinem Parteiengehör verletzt worden zu seien, da er über den gegenständlichen Haftungsbescheid nicht vorweg verständigt worden wäre. Weiters wäre über das Vermögen der Primärschuldnerin bereits im August 2016 das Insolvenzverfahren eröffnet und dieses im Oktober 2017 aufgehoben worden. Da der angefochtene Bescheid erst im April 2024 ergangen sei, wäre die Einhebung der Beiträge gegenüber dem BF jedenfalls verjährt. Der BF sei zudem von Juni bis August 2016 als Geschäftsführer der Primärschuldnerin im Firmenbuch eingetragen gewesen. Der spätere Masseverwalter sei jedoch bereits seit römisch 40 als einstweiliger Verwalter bestellt worden und habe dieser die Primärschuldnerin selbständig vertreten. Die Beiträge seien somit in einem Zeitraum fällig gewesen, in dem der BF nicht mehr Geschäftsführer gewesen bzw. vom damaligen einstweiligen Verwalter abgelöst worden sei. Weiters habe der BF im Zeitraum seiner Geschäftsführertätigkeit keine Zahlungen an Gläubiger getätigt bzw. sämtliche Zahlungen an Gläubiger eingestellt, da zu diesem Zeitpunkt liquide Mittel gefehlt hätten, weshalb auch keine Benachteiligung der belangten Behörde stattgefunden hätte. Schließlich wären die geltend gemachten Beiträge durch die Quotenausschüttung und die Vergütung durch den IEF bereits berichtigt worden.

Die belangte Behörde gab der Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung am XXXX teilweise Recht und änderte den bekämpften Bescheid dahingehend ab, als der BF für den Zeitraum Dezember 2015 bis Juni 2016 den Betrag von EUR XXXX zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, nämlich ab XXXX in der Höhe 7,03 % p.a. aus dem Betrage von EUR 70.692,68, schulde. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass am Beitragskonto ein Fehler im Buchungssystem festgestellt worden sei. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid bestätigt. Der BF sei verpflichtet diesen Betrag binnen 15 Tagen zu bezahlen. Die belangte Behörde gab der Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung am römisch 40 teilweise Recht und änderte den bekämpften Bescheid dahingehend ab, als der BF für den Zeitraum Dezember 2015 bis Juni 2016 den Betrag von EUR römisch 40 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, nämlich ab römisch 40 in der Höhe 7,03 % p.a. aus dem Betrage von EUR 70.692,68, schulde. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass am Beitragskonto ein Fehler im Buchungssystem festgestellt worden sei. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid bestätigt. Der BF sei verpflichtet diesen Betrag binnen 15 Tagen zu bezahlen.

Dagegen beantragte der BF über seine Rechtsvertretung die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

Diese wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 07.05.2025 vorgelegt. Der Beschwerde sei teilweise stattzugeben und der Haftungsbetrag auf EUR XXXX – der Beschwerdevorentscheidung entsprechend – abzuändern.Diese wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 07.05.2025 vorgelegt. Der Beschwerde sei teilweise stattzugeben und der Haftungsbetrag auf EUR römisch 40 – der Beschwerdevorentscheidung entsprechend – abzuändern.

Am 11.08.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF, seines Rechtsvertreters sowie einer Vertreterin der belangten Behörde statt.

Mit Schriftsatz vom 16.12.2025 reichte der BF Unterlagen für den Zeitraum von Juni bis Juli 2016 nach, aus denen sich ergebe, dass die belangte Behörde als Gläubiger gegenüber anderen Gläubigern bevorzugt behandelt worden sei und der BF somit nicht zur Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm 58 Abs. 5 und 83 ASVG herangezogen werden könne. Mit Schriftsatz vom 16.12.2025 reichte der BF Unterlagen für den Zeitraum von Juni bis Juli 2016 nach, aus denen sich ergebe, dass die belangte Behörde als Gläubiger gegenüber anderen Gläubigern bevorzugt behandelt worden sei und der BF somit nicht zur Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit 58 Absatz 5 und 83 ASVG herangezogen werden könne.

Mit Schriftsatz vom 02.03.2026 führte die belangte Behörde aus, dass es bei Berücksichtigung aller Zahlungen zu keiner Ungleichbehandlung der ÖGK gekommen sei und daher keine Haftung des BF gemäß § 67 Abs. 10 ASVG für den Rückstand der Primärschuldnerin im Zeitraum XXXX bis XXXX bestehe. Die Behörde übermittelte weiters eine Haftungsberechnung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG für den Zeitraum Juni bis Juli 2016, aus der ersichtlich ist, dass im Zuge der Insolvenz der Primärschuldnerin keine Ungleichbehandlung stattgefunden hat.Mit Schriftsatz vom 02.03.2026 führte die belangte Behörde aus, dass es bei Berücksichtigung aller Zahlungen zu keiner Ungleichbehandlung der ÖGK gekommen sei und daher keine Haftung des BF gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG für den Rückstand der Primärschuldnerin im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 bestehe. Die Behörde übermittelte weiters eine Haftungsberechnung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG für den Zeitraum Juni bis Juli 2016, aus der ersichtlich ist, dass im Zuge der Insolvenz der Primärschuldnerin keine Ungleichbehandlung stattgefunden hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Primärschuldnerin führte einen Betrieb eines Seniorenheimes mit dem Firmennamen „ XXXX “ und wurde am XXXX unter der Firmenbuchnummer FN XXXX in das Firmenbuch eingetragen.Die Primärschuldnerin führte einen Betrieb eines Seniorenheimes mit dem Firmennamen „ römisch 40 “ und wurde am römisch 40 unter der Firmenbuchnummer FN römisch 40 in das Firmenbuch eingetragen.

Im Zeitraum von XXXX bis XXXX war die Mutter des BF, XXXX , handelsrechtliche Gesellschafterin der Primärschuldnerin. Im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 war die Mutter des BF, römisch 40 , handelsrechtliche Gesellschafterin der Primärschuldnerin.

Der BF war von XXXX bis XXXX als selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin im Firmenbuch eingetragen. Der BF war von römisch 40 bis römisch 40 als selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin im Firmenbuch eingetragen.

Dem Firmenbuch ist weiters zu entnehmen, dass mit XXXX ein einstweiliger Verwalter (Dr. XXXX ) die Geschäftsführung der Primärschuldnerin übernahm. Dem Firmenbuch ist weiters zu entnehmen, dass mit römisch 40 ein einstweiliger Verwalter (Dr. römisch 40 ) die Geschäftsführung der Primärschuldnerin übernahm.

Mit Beschluss des Landesgerichts Graz vom XXXX , XXXX , wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Insolvenzverfahren eröffnet und mit XXXX gemäß § 152 IO beendet. Mit Beschluss des Landesgerichts Graz vom römisch 40 , römisch 40 , wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Insolvenzverfahren eröffnet und mit römisch 40 gemäß Paragraph 152, IO beendet.

Am 15.03.2021 wurde mit Beschluss des Landesgerichts XXXX , XXXX , das Insolvenzverfahren wiederöffnet und am XXXX gemäß § 139 IO beendet. Am 15.03.2021 wurde mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 , römisch 40 , das Insolvenzverfahren wiederöffnet und am römisch 40 gemäß Paragraph 139, IO beendet.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX wurde der BF über seine Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG für rückständige Sozialversicherungsbeiträge informiert und aufgefordert, einen rechnerischen Entlastungsbeweis oder Einwände, die gegen seine persönliche Haftung sprechen, fristgerecht darzulegen. Gleichzeitig wurde dem BF eine Rückstandsaufstellung gemäß § 64 ASVG für die Beitragsmonate Dezember 2016 bis Juli 2016 Verzugszinsen in der Höhe von EUR 241.534,87 der Primärschuldnerin übermittelt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der BF über seine Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG für rückständige Sozialversicherungsbeiträge informiert und aufgefordert, einen rechnerischen Entlastungsbeweis oder Einwände, die gegen seine persönliche Haftung sprechen, fristgerecht darzulegen. Gleichzeitig wurde dem BF eine Rückstandsaufstellung gemäß Paragraph 64, ASVG für die Beitragsmonate Dezember 2016 bis Juli 2016 Verzugszinsen in der Höhe von EUR 241.534,87 der Primärschuldnerin übermittelt.

Die Quote sowie die Vergütung durch den IEF wurden seitens der belangten Behörde vom Rückstand bereits in Abzug gebracht. Die aushaftende Forderung der belangten Behörde ist somit uneinbringlich.

Der BF legte – über Aufforderung des erkennenden Gerichts – am 16.12.2025 über seine Rechtsvertretung geeignete Nachweise zur Überprüfung der Gleichbehandlung für den Zeitraum von Juni bis Juli 2016 vor.

Am 02.03.2026 teilte die belangte Behörde – über Aufforderung des erkennenden Gerichts – schriftlich mit, dass es bei Berücksichtigung aller Zahlungen zu keiner Ungleichbehandlung gekommen sei und daher keine Haftung des BF gemäß § 67 Abs. 10 ASG bestehe. Weiters wurde eine Haftungsberechnung nach § 67 Abs. 10 ASVG übermittelt, aus der sich ergibt, dass die Primärschuldnerin auf Gesamtverbindlichkeiten in der Höhe von EUR XXXX insgesamt Zahlungen in der Höhe von insgesamt EUR XXXX leistete. Die Gesamtzahlungsquote für den Beurteilungszeitraum beträgt somit 14,21 %. Weiters leistete die Primärschuldnerin auf Gesamtforderungen der belangten Behörde in der Höhe von EUR XXXX insgesamt Zahlungen im Beurteilungszeitraum in der Höhe von EUR XXXX , woraus sich eine Zahlungsquote von 25,43 % ergab. Am 02.03.2026 teilte die belangte Behörde – über Aufforderung des erkennenden Gerichts – schriftlich mit, dass es bei Berücksichtigung aller Zahlungen zu keiner Ungleichbehandlung gekommen sei und daher keine Haftung des BF gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASG bestehe. Weiters wurde eine Haftungsberechnung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG übermittelt, aus der sich ergibt, dass die Primärschuldnerin auf Gesamtverbindlichkeiten in der Höhe von EUR römisch 40 insgesamt Zahlungen in der Höhe von insgesamt EUR römisch 40 leistete. Die Gesamtzahlungsquote für den Beurteilungszeitraum beträgt somit 14,21 %. Weiters leistete die Primärschuldnerin auf Gesamtforderungen der belangten Behörde in der Höhe von EUR römisch 40 insgesamt Zahlungen im Beurteilungszeitraum in der Höhe von EUR römisch 40 , woraus sich eine Zahlungsquote von 25,43 % ergab.

Die Differenz zwischen allgemeiner Zahlungsquote von 14,21 % und Zahlungsquote an die belangte Behörde von 25,43 % beträgt somit 11,22 % zu Gunsten der belangten Behörde.

Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde im Beurteilungszeitraum im Verhältnis zu den anderen Gläubigern nicht schlechter – im Sinne des Gebots der Gläubigergleichbehandlung – behandelt wurde und liegt somit keine Haftung des BF für die Rückstände der Primärschuldnerin nach § 67 Abs. 10 ASVG vor. Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde im Beurteilungszeitraum im Verhältnis zu den anderen Gläubigern nicht schlechter – im Sinne des Gebots der Gläubigergleichbehandlung – behandelt wurde und liegt somit keine Haftung des BF für die Rückstände der Primärschuldnerin nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG vor.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde.

Die Feststellungen zur Primärschuldnerin, zur Geschäftsführertätigkeit des BF sowie zu den Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin beruhen auf dem Firmenbuchauszug zu FN XXXX sowie den Angaben der Verfahrensparteien. Die Feststellungen zur Primärschuldnerin, zur Geschäftsführertätigkeit des BF sowie zu den Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin beruhen auf dem Firmenbuchauszug zu FN römisch 40 sowie den Angaben der Verfahrensparteien.

Im Akt ersichtlich ist zudem das den Haftungszeitraum der Mutter des BF betreffende rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.2025, GZ: G305 2310125-1/6E.

Dass die Forderungen uneinbringlich sind, ergibt sich aus der Beendigung des Insolvenzverfahrens.

Die Haftungsberechnung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG vom 02.03.2026 ist aufgrund der von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen durchgeführt worden und zeigte sich dadurch, dass die Differenz zwischen allgemeiner Zahlungsquote von 14,21 % und Zahlungsquote an die belangte Behörde von 25,43 % insgesamt 11,22 % zu Gunsten der belangten Behörde beträgt. Die Haftungsberechnung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG vom 02.03.2026 ist aufgrund der von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen durchgeführt worden und zeigte sich dadurch, dass die Differenz zwischen allgemeiner Zahlungsquote von 14,21 % und Zahlungsquote an die belangte Behörde von 25,43 % insgesamt 11,22 % zu Gunsten der belangten Behörde beträgt.

Somit hat die Primärschuldnerin die Forderungen der belangten Behörde letztlich um 11,22 % besser behandelt, als die Forderungen der übrigen Gläubiger.

Der BF hat somit nicht gegen das Benachteiligungsverbot im haftungsrelevanten Zeitraum verstoßen und liegt dadurch gegen ihn keine Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG vor.Der BF hat somit nicht gegen das Benachteiligungsverbot im haftungsrelevanten Zeitraum verstoßen und liegt dadurch gegen ihn keine Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Der BF monierte zunächst, dass eine ziffernmäßig bestimmbare Uneinbringlichkeit der Sozialversicherungsbeiträge bei der Primärschuldnerin nicht feststehe, weshalb seine Haftung als Vertreter der Primärschuldnerin nicht in Betracht komme. Weiters werde ausdrücklich der Einwand der Verjährung erhoben und hafte der BF lediglich für die Beitragsschulden während seiner Geschäftsführerbestellung und nicht für allfällige Beitragsrückstände.

Schlussendlich legte der BF am 16.12.2025 über seine Rechtsvertretung geeignete Nachweise zur Überprüfung der Gleichbehandlung vor für den Zeitraum Juni bis Juli 2016 vor.

Am 02.03.2026 übermittelte die belangte Behörde – über Aufforderung des erkennenden Gerichts – eine Haftungsberechnung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG für den Zeitraum von Juni bis Juli 2016, aus der hervorgeht, dass keine Ungleichbehandlung der belangten Behörde in der Insolvenz der Primärschuldnerin stattgefunden hat. Dazu wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass die Berechnungen der gesetzlichen Vorgaben entsprechend keine Haftung ergebe und dem Begehren des BF somit stattzugeben sei. Am 02.03.2026 übermittelte die belangte Behörde – über Aufforderung des erkennenden Gerichts – eine Haftungsberechnung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG für den Zeitraum von Juni bis Juli 2016, aus der hervorgeht, dass keine Ungleichbehandlung der belangten Behörde in der Insolvenz der Primärschuldnerin stattgefunden hat. Dazu wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass die Berechnungen der gesetzlichen Vorgaben entsprechend keine Haftung ergebe und dem Begehren des BF somit stattzugeben sei.

Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den, durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den, durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des § 67 Abs. 10 ASVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung (von Gläubigern) hinzugetreten Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, ASVG haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung (von Gläubigern) hinzugetreten

Gemäß § 83 ASVG gelten die Bestimmungen über die Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.Gemäß Paragraph 83, ASVG gelten die Bestimmungen über die Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.

Nach § 58 Abs. 5 ASVG in der Fassung nach der Novelle BGBl I 2010/62 haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Hinzugetreten ist die neue Haftung wegen Ungleichbehandlung von Gläubigern (Derntl in Sonntag (Hrsg.), ASVG16 (2025) § 67 Rz 77a).Nach Paragraph 58, Absatz 5, ASVG in der Fassung nach der Novelle BGBl römisch eins 2010/62 haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Hinzugetreten ist die neue Haftung wegen Ungleichbehandlung von Gläubigern (Derntl in Sonntag (Hrsg.), ASVG16 (2025) Paragraph 67, Rz 77a).

Voraussetzung für die Haftung eines Vertreters nach § 67 Abs. 10 ASVG ist die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge beim Primärschuldner. Steht noch nicht einmal eine teilweise ziffernmäßig bestimmbare Uneinbringlichkeit fest, kommt eine Geltendmachung der Haftung noch nicht in Betracht (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Voraussetzung für die Haftung eines Vertreters nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge beim Primärschuldner. Steht noch nicht einmal eine teilweise ziffernmäßig bestimmbare Uneinbringlichkeit fest, kommt eine Geltendmachung der Haftung noch nicht in Betracht (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).

Weitere Voraussetzungen für die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG sind neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit (vgl VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).Weitere Voraussetzungen für die Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sind neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit vergleiche VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).

Uneinbringlichkeit ist bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Beitragsforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht oder zumindest nur zum Teil wird befriedigt werden können (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).

Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Insolvenzverfahren eröffnet und mit 27.10.2017 gemäß § 152 IO beendet. Am XXXX wurde mit Beschluss des Landesgerichts XXXX , XXXX , das Insolvenzverfahren wiederöffnet und am XXXX gemäß § 139 IO beendet. Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Insolvenzverfahren eröffnet und mit 27.10.2017 gemäß Paragraph 152, IO beendet. Am römisch 40 wurde mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 , römisch 40 , das Insolvenzverfahren wiederöffnet und am römisch 40 gemäß Paragraph 139, IO beendet.

Die Quote sowie die Vergütung durch den IEF wurden seitens der belangten Behörde vom Rückstand bereits in Abzug gebracht. Die aushaftende Forderung der belangten Behörde ist somit uneinbringlich.

Zu den im § 67 Abs. 10 ASVG genannten "zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen" gehören auch die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (vgl. u.a. VwGH vom 19.09.1989, Zl. 88/08/0283).Zu den im Paragraph 67, Absatz 10, ASVG genannten "zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen" gehören auch die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung vergleiche u.a. VwGH vom 19.09.1989, Zl. 88/08/0283).

Der BF war unstrittig im Haftungszeitraum von Juni bis Juli 2016 Geschäftsführer der Primärschuldnerin und kann somit grundsätzlich zu einer Haftung von aushaftenden Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund von Meldepflichtverletzungen in diesem Zeitraum herangezogen werden.

Die Haftung des Geschäftsführers nach § 67 Abs. 10 ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. – im Falle des Fehlens ausreichender Mittel – nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gesundheitskasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten – ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger – nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der Gebietskrankenkasse in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (vgl. VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).Die Haftung des Geschäftsführers nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. – im Falle des Fehlens ausreichender Mittel – nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gesundheitskasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten – ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger – nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der Gebietskrankenkasse in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger vergleiche VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, trifft ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht den Vertreter die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Stellt er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen auf, so ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern, wenn auf Grund dessen – nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens – die Beurteilung des Bestehens einer Haftung möglich ist. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat (vgl. VwGH 26.5.2004, 2001/08/0043; 26.1.2005, 2002/08/0213; 25.5.2011, 2008/08/0169). Der Vertreter haftet dann für die Beitragsschulden zur Gänze, weil ohne entsprechende Mitwirkung auch der durch sein schuldhaftes Verhalten uneinbringlich gewordene Anteil nicht festgestellt werden kann (vgl. VwGH vom 21.09.1999, 99/08/0065; vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, trifft ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht den Vertreter die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Stellt er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen auf, so ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern, wenn auf Grund dessen – nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens – die Beurteilung des Bestehens einer Haftung möglich ist. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat vergleiche VwGH 26.5.2004, 2001/08/0043; 26.1.2005, 2002/08/0213; 25.5.2011, 2008/08/0169). Der Vertreter haftet dann für die Beitragsschulden zur Gänze, weil ohne entsprechende Mitwirkung auch der durch sein schuldhaftes Verhalten uneinbringlich gewordene Anteil nicht festgestellt werden kann vergleiche VwGH vom 21.09.1999, 99/08/0065; vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).

Zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung im Hinblick auf die am Ende des Beurteilungszeitraumes unberichtigt gebliebenen Verbindlichkeiten hat der Vertreter jedenfalls die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten im Beurteilungszeitraum sowie die im Beurteilungszeitraum darauf geleisteten Zahlungen nachvollziehbar darzustellen und zu belegen (vgl. VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0227, zur Parallelbestimmung § 25a BUAG).Zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung im Hinblick auf die am Ende des Beurteilungszeitraumes unberichtigt gebliebenen Verbindlichkeiten hat der Vertreter jedenfalls die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten im Beurteilungszeitraum sowie die im Beurteilungszeitraum darauf geleisteten Zahlungen nachvollziehbar darzustellen und zu belegen vergleiche VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0227, zur Parallelbestimmung Paragraph 25 a, BUAG).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. die Erk. des VwGH vom 29.06.1999, Zl. 99/08/0075; vom 07.10.2015, Zl. Ra 2015/08/0040) ist die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft verletzt hat.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche die Erk. des VwGH vom 29.06.1999, Zl. 99/08/0075; vom 07.10.2015, Zl. Ra 2015/08/0040) ist die Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft verletzt hat.

3.2. Aufgrund der vorgelegten Haftungsberechnung der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 ASVG vom XXXX konnte festgestellt werden, dass die Primärschuldnerin auf Gesamtverbindlichkeiten in der Höhe von EUR XXXX insgesamt Zahlungen in der Höhe von EUR XXXX leistete. Die Gesamtzahlungsquote für den Beurteilungszeitraum beträgt somit 14,21 %.3.2. Aufgrund der vorgelegten Haftungsberechnung der belangten Behörde gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG vom römisch 40 konnte festgestellt werden, dass die Primärschuldnerin auf Gesamtverbindlichkeiten in der Höhe von EUR römisch 40 insgesamt Zahlungen in der Höhe von EUR römisch 40 leistete. Die Gesamtzahlungsquote für den Beurteilungszeitraum beträgt somit 14,21 %.

Die Differenz zwischen allgemeiner Zahlungsquote 14,21 %.und Zahlungsquote an die belangte Behörde von 25,43 % beträgt somit 11,22 % zu Gunsten der belangten Behörde.

Da die Zahlungsquote der belangten Behörde im haftungsrelevanten Zeitraum ( XXXX bis XXXX ) somit nicht niedriger ist als die allgemeine Zahlungsquote, liegt eine Ungleichbehandlung nicht vor und ist dem BF folglich eine schuldhafte (fahrlässige) Pflichtverletzung nicht zur Last zu legen. Da die Zahlungsquote der belangten Behörde im haftungsrelevanten Zeitraum ( römisch 40 bis römisch 40 ) somit nicht niedriger ist als die allgemeine Zahlungsquote, liegt eine Ungleichbehandlung nicht vor und ist dem BF folglich eine schuldhafte (fahrlässige) Pflichtverletzung nicht zur Last zu legen.

Die belangte Behörde wurde daher im Sinne des Gebots der Gläubigergleichbehandlung nicht schlechter als die anderen Gläubiger behandelt.

Eine Haftung des BF gemäß § 67 Abs. 10 ASVG als ehemaliger Geschäftsführer der Primärschuldnerin scheidet damit im vorliegenden Fall aus, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben war. Eine Haftung des BF gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG als ehemaliger Geschäftsführer der Primärschuldnerin scheidet damit im vorliegenden Fall aus, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben war.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Beitragsrückstand Geschäftsführer Gleichbehandlung Haftung keine Schlechterstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G312.2312214.1.00

Im RIS seit

06.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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