TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/11 I412 2313273-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.03.2026
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Entscheidungsdatum

11.03.2026

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §55 Abs4
NAG §11 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. NAG § 11 heute
  2. NAG § 11 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. NAG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  6. NAG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. NAG § 11 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. NAG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. NAG § 11 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  15. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005

Spruch


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I412 2313273-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Traiskirchen (BFA-N-ASt Traiskirchen) vom 22.04.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Traiskirchen (BFA-N-ASt Traiskirchen) vom 22.04.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger verfügte vom 23.10.2023 bis zum 23.10.2024 über einen Aufenthaltstitel mit dem Zweck “Student”.

Am 01.10.2024 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht den Verlängerungsantrag bei der zuständigen Behörde ein.

Die zuständige Bezirkshauptmannschaft teilte mit Schreiben vom 03.03.2025 mit, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Nachweise nicht zweifelsfrei festgestellt habe werden können, dass die vorhandenen Unterhaltsmittel nicht aus illegalen Quellen stammen würden und somit die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) vom Beschwerdeführer nicht zweifelsfrei hätten nachgewiesen werden können. Eine Aufenthaltsbewilligung dürfe nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft gemäß § 11 Abs. 3 Z 4 NAG führen könne. Demnach müssten ausreichende Unterhaltsmittel nachgewiesen werden. Die zuständige Bezirkshauptmannschaft teilte mit Schreiben vom 03.03.2025 mit, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Nachweise nicht zweifelsfrei festgestellt habe werden können, dass die vorhandenen Unterhaltsmittel nicht aus illegalen Quellen stammen würden und somit die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) vom Beschwerdeführer nicht zweifelsfrei hätten nachgewiesen werden können. Eine Aufenthaltsbewilligung dürfe nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 4, NAG führen könne. Demnach müssten ausreichende Unterhaltsmittel nachgewiesen werden.

Am 20.03.2025 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.04.2025 gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.). gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 53 Abs. 1 Z 7 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkte III. und IV.) Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde, gestützt auf § 55 Abs. 4 FPG, nicht gewährt (Spruchpunkt V.)Am 20.03.2025 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.04.2025 gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier.) Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde, gestützt auf Paragraph 55, Absatz 4, FPG, nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.)

Gegen diesen Bescheid wurde zulässig und fristgerecht mit Schriftsatz der bevollmächtigten BBU GmbH vom 14.05.2025 Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, der Beschwerdeführer habe zur Herkunft seiner finanziellen Mittel umfassende Angaben gemacht. Die Einzahlungen auf seinem Kontoauszug für den Zeitraum Oktober 2023 bis November 2024 stammen im Wesentlichen von einem seiner Brüder, einem wohlhabenden Geschäftsmann in Nigeria, der den BF unterstütze, wobei dieser das Geld aufgrund administrativer Hürden im nigerianischen Bankwesen, wo Überweisungen von Fremdwährungen nicht ohne weiteres möglich seien, meist auf andere Art übermittle; der BF habe Teilbeträge von Landsleuten bar bekommen. Der BF habe sowohl die Namen dieser Bekannten, die ihrerseits bei Reisen nach Nigeria das Geld vom Bruder des BF zurückbekommen hätten, als auch die jeweiligen Summen, um die es im Einzelfall gegangen sei, genannt. Darüber hinaus habe er Zuweisungen von seiner Kirchengemeinde erhalten, auch habe er durch legale Neben- bzw. Ferialjobs Geld verdient.

Inwiefern ein nachweisliches Bankguthaben von aktuell va. € 9.000,- bzw. Eingänge seit Oktober 2023 von über €16.000,- Anlass zur Besorgnis hinsichtlich der Gefahr, der Aufenthalt des BF könne womöglich zu einer finanziellen Belastung für eine österreichische Gebietskörperschaft führen, geben würde, sei nicht nachvollziehbar, ebenso, inwiefern die hier genannten Beträge in keinem gesunden Verhältnis zur beabsichtigten Aufenthaltsdauer stehen könnten, zumal der BF auch selbst zu seinem Unterhalt substantiell im Rahmen seiner Möglichkeiten beitrage und einen bescheidenen Lebensstil pflege. Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung argumentiere die belangte Behörde, dass es nicht glaubhaft wäre, dass der BF aus einer Tätigkeit als Verkäufer von Straßenzeitungen monatlich zwischen € 400,00 und € 550,00 lukrieren hätte können. In der Beschwerde wird weiters auf eine eidesstaatliche Erklärung des Bruder des BF verwiesen, hinsichtlich der Verpflichtung, den BF während dessen Aufenthalts finanziell zu unterstützen, die am 19.03.2025 vor dem zuständigen High Court im Imo State, Nigeria, gerichtlich aufgenommen worden sei.

Hinsichtlich der Ausführungen zu Spruchpunkt III., der Verhängung eines Einreiseverbots für die Dauer von drei Jahren aufgrund des Umstands, dass der BF im Zeitraum Mai bis September 2024 ein Dienstverhältnis bei einem Restaurant in Wien gehabt habe, sei auszuführen, dass der BF stets alles Zumutbare unternommen habe, um sämtliche Vorschriften zu erfüllen. Bei vorherigen Dienstverhältnissen habe er stets darauf geachtet, alles in enger Abstimmung mit dem AMS zu machen. Er sei stets legal im Rahmen seiner Möglichkeiten, also geringfügig bzw. als Ferialjob mit ausdrücklicher Genehmigung durch das AMS tätig gewesen. Hinsichtlich der Ausführungen zu Spruchpunkt römisch drei., der Verhängung eines Einreiseverbots für die Dauer von drei Jahren aufgrund des Umstands, dass der BF im Zeitraum Mai bis September 2024 ein Dienstverhältnis bei einem Restaurant in Wien gehabt habe, sei auszuführen, dass der BF stets alles Zumutbare unternommen habe, um sämtliche Vorschriften zu erfüllen. Bei vorherigen Dienstverhältnissen habe er stets darauf geachtet, alles in enger Abstimmung mit dem AMS zu machen. Er sei stets legal im Rahmen seiner Möglichkeiten, also geringfügig bzw. als Ferialjob mit ausdrücklicher Genehmigung durch das AMS tätig gewesen.

Er sei aufgrund der Tatsache, dass der seines Wissens ordnungsgemäß angemeldet worden sei und ordnungsgemäß Lohnzettel erhalten habe, davon ausgegangen, legal zu arbeiten. Die Argumentation, vom BF gehe eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung aus, sei völlig unangemessen. Die getroffene Rückkehrentscheidung habe große Auswirkungen auf das Privatleben des BF, da dieser seit 2023 seinen Hauptwohnsitz in Österreich habe und hier ernsthaft sein Studium an der Hochschule XXXX betreibe.Er sei aufgrund der Tatsache, dass der seines Wissens ordnungsgemäß angemeldet worden sei und ordnungsgemäß Lohnzettel erhalten habe, davon ausgegangen, legal zu arbeiten. Die Argumentation, vom BF gehe eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung aus, sei völlig unangemessen. Die getroffene Rückkehrentscheidung habe große Auswirkungen auf das Privatleben des BF, da dieser seit 2023 seinen Hauptwohnsitz in Österreich habe und hier ernsthaft sein Studium an der Hochschule römisch 40 betreibe.

Beschwerde und Verwaltungsakt langten am 27.05.2025 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein und wurde mit Teilerkenntnis vom 28.05.2025 der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

Am 23.12.2025 sowie am 02.02.2026 wurden vom Beschwerdeführer weitere Unterlagen vorgelegt und fand am 05.02.2026 eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die englische Sprache einvernommen wurde. Die belangte Behörde nahm an der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht teil.

Am 12.02.2026 erfolgte eine neuerliche Stellungnahme und Urkundenvorlage und wurden diese im Wege des Parteiengehörs an die belangte Behörde übermittelt und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Diese erstattete kein weiteres Vorbringen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird festgestellt. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird festgestellt.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen volljährigen, gesunden nigerianischen Staatsangehörigen. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer verfügt seit 06.10.2023 über eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet und vom 23.10.2023 bis 23.10.2024 über einen Aufenthaltstitel mit dem Zweck “Student”.

Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels ein und hält sich aktuell weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer studiert an der Fachhochschule XXXX , Studiengang “International Sustainable Business”.Der Beschwerdeführer studiert an der Fachhochschule römisch 40 , Studiengang “International Sustainable Business”.

Er lebt in einer Mietwohnung in XXXX , für die er monatlich € 310,- Miete bezahlt, dazu kommen monatlich € 50,- Akontozahlungen für Betriebskosten und Strom. Zudem hat der Beschwerdeführer monatliche Ausgaben für seine Krankenversicherung in Höhe von
€ 78,84.
Er lebt in einer Mietwohnung in römisch 40 , für die er monatlich € 310,- Miete bezahlt, dazu kommen monatlich € 50,- Akontozahlungen für Betriebskosten und Strom. Zudem hat der Beschwerdeführer monatliche Ausgaben für seine Krankenversicherung in Höhe von , € 78,84.

Der Beschwerdeführer ist mit einer nigerianischen Staatsangehörigen seit September 2023 verheiratet, die kirchliche Trauung fand im Oktober in Österreich statt. Seine Ehefrau ist in Ungarn ebenfalls aufgrund eines Studiums aufenthaltsberechtigt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verbringt die Ferien bei diesem bzw. besucht den Beschwerdeführer etwa alle zwei Wochen. Die beiden erwarten ein gemeinsames Kind, Geburtstermin ist im Mai.

Der Beschwerdeführer ist Kontoinhaber eines Kontos bei einer österreichischen Bank (Bank Austria) und damit rechtlich Verfügungsberechtigter der darauf ausgewiesenen Geldmittel. Der Beschwerdeführer wies mit Stand 12.02.2026 ein Kontoguthaben von € 16.439 auf.

Er erhält in unregelmäßigen Abständen Geldbeträge von seinem Bruder aus Nigeria, der den Beschwerdeführer für die Dauer seines Studiums finanziell unterstützt.

Der Beschwerdeführer verkauft zudem in seiner Freizeit Straßenzeitungen und erhält dadurch monatliche Einkünfte in Höhe von € 400,- bis € 550,-.

Der Beschwerdeführer war vom 16.03.2024 – 26.03.2024 bzw. vom 21.05.2024 bis 30.09.2024 aufgrund einer Beschäftigung als Arbeiter bzw. vom 05.09.2024 bis 07.09.2024 aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung bei der ÖGK angemeldet.

Der Beschwerdeführer verfügt über verbindliche Arbeitsvorverträge für Anstellungen im Rahmen einer 20h Woche als Hilfskraft sowie einen weiteren für eine Anstellung als Kellner (vereinbartes Nettoentgelt in Höhe von € 850,- zzgl. Sonderzahlungen für eine 20,5 Stundenwoche.)

Der Beschwerdeführer ist damit in der Lage einen gesicherten Lebensunterhalt nachzuweisen, der die Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 NAG erfüllt.Der Beschwerdeführer ist damit in der Lage einen gesicherten Lebensunterhalt nachzuweisen, der die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 5, NAG erfüllt.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die Feststellungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels an den BF, zur Verlängerung des Titels und zur Stellung des Verlängerungsantrages sowie zum rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde und aus einer Abfrage des Zentralen Fremdenregisters.

Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet sowie die Zeiträume an denen dieser in Österreich behördlich gemeldet war ergeben sich aus der amtlicherseits eingeholten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF sowie dessen Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit getroffen werden, so beruhen diese auf den im Verfahrensakt der belangten Behörde enthaltenen Unterlagen, dem angefochtenen Bescheid sowie den vom BF in der mündlichen Verhandlung getätigten Angaben.

Die Feststellungen zum Studium des Beschwerdeführers sowie zur Berufstätigkeit des BF in Österreich beruhen auf den Angaben und Unterlagen im Verfahrensakt bzw. einem eingeholten AJ-WEB Auszug.

Nach der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden vom Beschwerdeführer Arbeitsvorverträge in einer ergänzenden Stellungnahme vom 12.02.2026 vorgelegt.

Die Feststellungen zur Ehefrau des Beschwerdeführers und deren Aufenthalten in Ungarn bzw. in Österreich sowie der Schwangerschaft ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus den Angaben des BF im Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, wo dieser die Schwangerschaft seiner Ehefrau bzw. den Geburtstermin im Mai bestätigte.

Aus den in der Verhandlung getätigten Angaben sowie den vorgelegten Unterlagen beruhen auch die Feststellungen zur Höhe der monatlichen Mietkosten und der Betriebskosten bzw. der Höhe der Krankenversicherungsbeiträge.

Die Feststellung zum Kontoguthaben des Beschwerdeführers beruhen ebenfalls auf den im Verfahren vorgelegten Unterlagen und wird betreffend die Feststellung über das Erfüllen der in § 11 Abs. 5 NAG festgelegten Voraussetzungen insbesondere auf die rechtliche Beurteilung (Punkt 3.) verwiesen. Die Feststellung zum Kontoguthaben des Beschwerdeführers beruhen ebenfalls auf den im Verfahren vorgelegten Unterlagen und wird betreffend die Feststellung über das Erfüllen der in Paragraph 11, Absatz 5, NAG festgelegten Voraussetzungen insbesondere auf die rechtliche Beurteilung (Punkt 3.) verwiesen.

Der Beschwerdeführer legte Unterlagen betreffend Kontoumsätze auf einem auf den Beschwerdeführer lautenden Konto bei einer österreichischen Bank vor, welche die entsprechenden Beträge aufweisen. Als Quelle der Bareinlagen gab der Beschwerdeführer gleichbleibend in erster Linie einen in Nigeria lebenden Bruder an, wobei der Transfer der Geldmittel durchgehend vor der belangten Behörde sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung so beschrieben wird, dass er dieses zunächst bar von Landleuten erhalte, da Überweisungen in Fremdwährungen schwierig seien. Den betreffenden Personen werde das Geld bei Heimatbesuchen vom Bruder des Beschwerdeführers erstattet. Der Beschwerdeführer gab zudem an, in einer Kirchengemeinschaft in Österreich aktiv zu sein, welche ihn ebenfalls finanziell unterstütze, was ebenfalls in einem entsprechenden Scheiben bestätigt wird, wobei in einem aktuellen Schreiben der Kirchengemeinde „ XXXX “ auch bestätigt wurde, dass man den Beschwerdeführer während seiner Studienzeit im Rahmen der Möglichkeiten unterstützen werde, sollte dieser in einen finanziellen Engpass geraten. Gemeinsam mit der Beschwerde wurden in Kopie vorgelegte Schreiben über eine regelmäßige finanzielle Unterstützung durch den Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , vom 11.02.2025 an die BH XXXX vorgelegt, in welchem dieser bestätigt, seinen Bruder finanziell zu unterstützten (als „sponsoring obligations“ bezeichnet), bzw. für dessen Unterhalt zu sorgen. Im Schreiben wurde dargelegt, dass kein fixer Betrag übermittelt werde, sondern je nach Bedarf, wobei dieser sich mitunter der vom BF beschriebenen Methode der Übermittlung von Geldbeträgen über vertrauenswürdige Landsleute bediene, wie auch der BF gleichbleibend und durch weitere Bestätigungen der involvierten Personen untermauert, angab. Ebenso wurden, ebenfalls im Akt nur in Kopie enthalten, Geschäftsunterlagen des Bruders des BF übermittelt, sowie eine von diesem vor dem zuständigen High Court im Imo State unterzeichnete eidesstaatliche Erklärung über ein Sponsoring des Beschwerdeführers während seines Aufenthaltes in Österreich.Der Beschwerdeführer legte Unterlagen betreffend Kontoumsätze auf einem auf den Beschwerdeführer lautenden Konto bei einer österreichischen Bank vor, welche die entsprechenden Beträge aufweisen. Als Quelle der Bareinlagen gab der Beschwerdeführer gleichbleibend in erster Linie einen in Nigeria lebenden Bruder an, wobei der Transfer der Geldmittel durchgehend vor der belangten Behörde sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung so beschrieben wird, dass er dieses zunächst bar von Landleuten erhalte, da Überweisungen in Fremdwährungen schwierig seien. Den betreffenden Personen werde das Geld bei Heimatbesuchen vom Bruder des Beschwerdeführers erstattet. Der Beschwerdeführer gab zudem an, in einer Kirchengemeinschaft in Österreich aktiv zu sein, welche ihn ebenfalls finanziell unterstütze, was ebenfalls in einem entsprechenden Scheiben bestätigt wird, wobei in einem aktuellen Schreiben der Kirchengemeinde „ römisch 40 “ auch bestätigt wurde, dass man den Beschwerdeführer während seiner Studienzeit im Rahmen der Möglichkeiten unterstützen werde, sollte dieser in einen finanziellen Engpass geraten. Gemeinsam mit der Beschwerde wurden in Kopie vorgelegte Schreiben über eine regelmäßige finanzielle Unterstützung durch den Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , vom 11.02.2025 an die BH römisch 40 vorgelegt, in welchem dieser bestätigt, seinen Bruder finanziell zu unterstützten (als „sponsoring obligations“ bezeichnet), bzw. für dessen Unterhalt zu sorgen. Im Schreiben wurde dargelegt, dass kein fixer Betrag übermittelt werde, sondern je nach Bedarf, wobei dieser sich mitunter der vom BF beschriebenen Methode der Übermittlung von Geldbeträgen über vertrauenswürdige Landsleute bediene, wie auch der BF gleichbleibend und durch weitere Bestätigungen der involvierten Personen untermauert, angab. Ebenso wurden, ebenfalls im Akt nur in Kopie enthalten, Geschäftsunterlagen des Bruders des BF übermittelt, sowie eine von diesem vor dem zuständigen High Court im Imo State unterzeichnete eidesstaatliche Erklärung über ein Sponsoring des Beschwerdeführers während seines Aufenthaltes in Österreich.

Entsprechende Bestätigungen über den Verkauf von Straßenzeitungen wurden ebenfalls im Verfahren vorgelegt.

Abgesehen davon, dass nicht verkannt wird, dass die vorgelegten Unterlagen lediglich in Kopie aufliegen, ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer im Laufe des gesamten Verfahrens bestrebt war, seine Einkommensverhältnisse bzw. die ihm zur Verfügung stehenden Mittel sowie die Quellen, aus denen diese stammen, durch Vorlage von Beweismitteln und weiteren Beweisangeboten darzulegen. Dem von der belangten Behörde gezogenen Schluss, es könne nicht nachgewiesen werden, dass die vorhandenen Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen würden, kann auf Grund des nachvollziehbaren und glaubhaften sowie durch entsprechende Unterlagen belegten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF beruht auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtsgrundlagen

Gemäß § 52 Abs. 4 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Z 1), oder der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht (Z 4).Gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Ziffer eins,), oder der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht (Ziffer 4,).

Gemäß § 11 Abs. 2 NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn er über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Z. 3), und der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (Z. 4).Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn er über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Ziffer 3,), und der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (Ziffer 4,).

Gemäß Abs. 5 leg. cit. Führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes (…).Gemäß Absatz 5, leg. cit. Führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes (…).

Aufenthaltstitel werden gemäß § 8 Abs. 1 Z 12 NAG erteilt als „Aufenthaltsbewilligung“ für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69).Aufenthaltstitel werden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG erteilt als „Aufenthaltsbewilligung“ für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Paragraphen 58 bis 69).

Gemäß § 64.Abs. 1 NAG ist Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie 1. die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und 2. ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren, (…).Gemäß Paragraph 64 Punkt A, b, s, 1 NAG ist Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie 1. die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllen und 2. ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, absolvieren, (…).

Gemäß § 20 Abs. 1 NAG sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NAG sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

Gemäß § 24 Abs. 1 NAG sind Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NAG sind Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

3.1.2. Anwendung auf den gegenständlichen Fall

Die Behörde kam im bekämpften Bescheid nach entsprechender Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft zum Schluss, dass es für sie in keiner Weise zu ersehen sei, woher der Beschwerdeführer das Geld bzw. den überwiegenden Teil des Geldes für die 64 Bankeinzahlungen in Höhe von € 16.766,50 bezogen habe, der BF habe die Herkunft des Geldes nicht zweifelsfrei belegten können. Dieser habe zudem keine Haftungserklärung oder tragfähige schriftliche Unterlagen vorgelegt, aus denen glaubhafte bzw. schlüssige Nachweise der Gelder ersichtlich seien und habe der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf diese Unterhaltsmittel. Der Beschwerdeführer erfülle damit die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG nicht.

Nach der hg. Judikatur hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass ein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint.

Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtspaktes 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP 120) ist zu entnehmen, dass der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel u.a. auch durch Spareinlagen in Betracht kommt (siehe auch: VwGH 28.7.2022, Ra 2021/22/0117). Eine Verpflichtung, die Herkunft derartiger Mittel nachzuweisen, besteht (lediglich) insoweit, als ersichtlich sein muss, dass ein Rechtsanspruch auf die Mittel gegeben ist und diese auch nicht aus illegalen Quellen stammen (VwGH 13.11.2018, Ra 2017/22/0130). Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtspaktes 2005 Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 120) ist zu entnehmen, dass der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel u.a. auch durch Spareinlagen in Betracht kommt (siehe auch: VwGH 28.7.2022, Ra 2021/22/0117). Eine Verpflichtung, die Herkunft derartiger Mittel nachzuweisen, besteht (lediglich) insoweit, als ersichtlich sein muss, dass ein Rechtsanspruch auf die Mittel gegeben ist und diese auch nicht aus illegalen Quellen stammen (VwGH 13.11.2018, Ra 2017/22/0130).

Allein die Ausführungen, dass die Herkunft der Gelder unbescheinigt geblieben ist, reicht nicht aus, diesen Beträgen die Eigenschaft abzusprechen, zum Unterhalt des Fremden herangezogen werden zu können. Eine Verpflichtung zur Bescheinigung der (legalen) Herkunft von zur Verfügung stehenden Mitteln sieht das Gesetz nicht vor (vgl. VwGH 8.11.2018, Ra 2018/22/0012). Allein die Ausführungen, dass die Herkunft der Gelder unbescheinigt geblieben ist, reicht nicht aus, diesen Beträgen die Eigenschaft abzusprechen, zum Unterhalt des Fremden herangezogen werden zu können. Eine Verpflichtung zur Bescheinigung der (legalen) Herkunft von zur Verfügung stehenden Mitteln sieht das Gesetz nicht vor vergleiche VwGH 8.11.2018, Ra 2018/22/0012).

Nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG darf ein Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn er zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, wobei § 11 Abs. 5 NAG dahingehend konkretisierend ausführt, dass der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG darf ein Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn er zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, wobei Paragraph 11, Absatz 5, NAG dahingehend konkretisierend ausführt, dass der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes.

Zum Kontoguthaben des Beschwerdeführers auf einem österreichischen Bankkonto ist anzuführen, dass dieses mit Stand 12.12.2026 einen Kontostand mit einem Guthaben von
€ 16.439,51 aufweist.
Zum Kontoguthaben des Beschwerdeführers auf einem österreichischen Bankkonto ist anzuführen, dass dieses mit Stand 12.12.2026 einen Kontostand mit einem Guthaben von , € 16.439,51 aufweist.

Die Ersparnisse sind dabei auf jenen Zeitraum anzurechnen, für den der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Es ist daher für die aliquote Anrechnung der Ersparnisse mit Blick auf § 20 Abs. 1 NAG auf einen Beurteilungszeitraum von zwölf Monaten abzustellen (VwGH 1.4.2019, Ra 2017/22/0169).Die Ersparnisse sind dabei auf jenen Zeitraum anzurechnen, für den der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Es ist daher für die aliquote Anrechnung der Ersparnisse mit Blick auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG auf einen Beurteilungszeitraum von zwölf Monaten abzustellen (VwGH 1.4.2019, Ra 2017/22/0169).

Wie beweiswürdigend festgehalten, konnte auch die belangte Behörde keine stichhaltigen Argumente darlegen, wieso sie eine illegale Quelle bezüglich dieser Finanzen annahm bzw. ist auch nicht anzuzweifeln, dass der Beschwerdeführer auf sein eigenes Kontoguthaben auch Zugriff hat und darüber rechtlich verfügungsberechtigt ist.

Bei Berücksichtigung der Kontoguthabens würden sich zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bei aliquoter Aufteilung des Kontoguthabens des Beschwerdeführers auf die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels von zwölf Monaten Unterhaltsmittel in Höhe von ca. € 1370,- ergeben.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen verheirateten Mann, dieser lebt jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt, auch wenn es zu regelmäßigen Besuchen kommt.

Der Verwaltungsgerichtshof führte zur Anwendung der entsprechenden Richtsätze in einer Entscheidung vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0177 beispielsweise wie folgt aus: „§ 11 Abs. 5 NAG 2005 knüpft bei der Festlegung der Referenzwerte für die nachzuweisenden Unterhaltsmittel an die Beträge an, die im ASVG als zu garantierendes Mindesteinkommen angesehen werden. Hierbei wird allgemein (und ohne Einschränkung) auf den "je nach der zugrundeliegenden familiären Situation in Betracht" kommenden Richtsatz verwiesen. Da die Situation eines Fremden, der zu studieren beabsichtigt, bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres (nach Vollendung des 24. Lebensjahres besteht betragsmäßig ohnehin kein Unterschied mehr) derjenigen eines Waisenpensionsberechtigten iSd § 293 Abs. 1 lit. c sublit. aa ASVG entspricht, ist für ihn der dort normierte Richtsatz maßgeblich und er muss daher zur Ermöglichung einer Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften über feste und regelmäßige eigene Einkünfte (nur) in der Höhe dieses Richtsatzes verfügen. Hinsichtlich der innerhalb des § 293 Abs. 1 lit. c sublit. aa ASVG vorgenommenen Differenzierung ist der Richtsatz für Vollwaisen heranzuziehen, weil dieser danach ausgerichtet ist, dass damit - infolge der höheren Hilfsbedürftigkeit - der gesamte Unterhalt des Waisenpensionsberechtigten sichergestellt werden soll (Hinweis OGH 18.3.1993, 10 ObS 303/91 bis 305/91).“Der Verwaltungsgerichtshof führte zur Anwendung der entsprechenden Richtsätze in einer Entscheidung vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0177 beispielsweise wie folgt aus: „§ 11 Absatz 5, NAG 2005 knüpft bei der Festlegung der Referenzwerte für die nachzuweisenden Unterhaltsmittel an die Beträge an, die im ASVG als zu garantierendes Mindesteinkommen angesehen werden. Hierbei wird allgemein (und ohne Einschränkung) auf den "je nach der zugrundeliegenden familiären Situation in Betracht" kommenden Richtsatz verwiesen. Da die Situation eines Fremden, der zu studieren beabsichtigt, bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres (nach Vollendung des 24. Lebensjahres besteht betragsmäßig ohnehin kein Unterschied mehr) derjenigen eines Waisenpensionsberechtigten iSd Paragraph 293, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, a, a, ASVG entspricht, ist für ihn der dort normierte Richtsatz maßgeblich und er muss daher zur Ermöglichung einer Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften über feste und regelmäßige eigene Einkünfte (nur) in der Höhe dieses Richtsatzes verfügen. Hinsichtlich der innerhalb des Paragraph 293, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, a, a, ASVG vorgenommenen Differenzierung ist der Richtsatz für Vollwaisen heranzuziehen, weil dieser danach ausgerichtet ist, dass damit - infolge der höheren Hilfsbedürftigkeit - der gesamte Unterhalt des Waisenpensionsberechtigten sichergestellt werden soll (Hinweis OGH 18.3.1993, 10 ObS 303/91 bis 305/91).“

Der im vorliegenden Fall entsprechend § 11 Abs. 5 NAG heranzuziehende Richtsatz des § 293 betrug demzufolge im Jahr 2025 monatlich € 1273,99 bzw. beträgt im Jahr 2026 € 1308,39.Der im vorliegenden Fall entsprechend Paragraph 11, Absatz 5, NAG heranzuziehende Richtsatz des Paragraph 293, betrug demzufolge im Jahr 2025 monatlich € 1273,99 bzw. beträgt im Jahr 2026 € 1308,39.

Angesichts der in Art. 7 Abs. 1 lit. e iVm Abs. 3 der Richtlinie 2016/801 festgelegten Verpflichtung zur Prüfung der nötigen Mittel jeweils im Einzelfall (vgl. EuGH 4.3.2010, Chakroun, C-578/08) ist das Erteilungserfordernis des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die in § 293 ASVG festgelegten Richtsätze, auf die in § 11 Abs. 5 NAG verwiesen wird, als Referenzbetrag iSd Art. 7 Abs. 3 der genannten Richtlinie zu verstehen sind. Kann der Antragsteller nachweisen, dass er trotz einer (geringfügigen) Unterschreitung dieses Referenzbetrages ohne Inanspruchnahme des Sozialhilfesystems über die nötigen Mittel zur Deckung der Kosten für seinen Unterhalt und für die Rückreise verfügt, ist das Erfordernis des Nachweises der "nötigen Mittel" als erfüllt anzusehen (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, mwN).Angesichts der in Artikel 7, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Absatz 3, der Richtlinie 2016/801 festgelegten Verpflichtung zur Prüfung der nötigen Mittel jeweils im Einzelfall vergleiche EuGH 4.3.2010, Chakroun, C-578/08) ist das Erteilungserfordernis des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die in Paragraph 293, ASVG festgelegten Richtsätze, auf die in Paragraph 11, Absatz 5, NAG verwiesen wird, als Referenzbetrag iSd Artikel 7, Absatz 3, der genannten Richtlinie zu verstehen sind. Kann der Antragsteller nachweisen, dass er trotz einer (geringfügigen) Unterschreitung dieses Referenzbetrages ohne Inanspruchnahme des Sozialhilfesystems über die nötigen Mittel zur Deckung der Kosten für seinen Unterhalt und für die Rückreise verfügt, ist das Erfordernis des Nachweises der "nötigen Mittel" als erfüllt anzusehen vergleiche VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, mwN).

Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist zudem eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Es genügt für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine konkretisierte Erwerbstätigkeit aufgenommen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaftet werden könnte (vgl. VwGH 09.04.2021, Ra 2020/22/0216, mwN).Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist zudem eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Es genügt für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine konkretisierte Erwerbstätigkeit aufgenommen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaftet werden könnte vergleiche VwGH 09.04.2021, Ra 2020/22/0216, mwN).

Diesbezüglich ist insbesondere zu betonen, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits einer Erwerbstätigkeit als Arbeiter nachging (auch wenn in einem vorgelegten Strafantrag eine fehlende arbeitsmarktbehördliche Bewilligung dargelegt wird) und von ihm nunmehr aktuelle Arbeitsvorverträge (Beginn unverzüglich nach Erbringung des Nachweises des rechtmäßigen Zugangs zum Arbeitsmarkt) für eine Beschäftigung als Hilfskraft oder als Kellner vorgelegt wurden.

Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag eignet sich grundsätzlich als Nachweis der Unterhaltsmittel für den (zukünftigen) - auf Grund eines angestrebten Aufenthaltstitels eine Erwerbstätigkeit erlaubenden - Aufenthalt im Bundesgebiet (vgl. § 7 Abs. 1 Z 7 NAG-DV 2005, in dem arbeitsrechtliche Vorverträge ausdrücklich als Bescheinigungsmittel zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts genannt sind). Die Frage, inwieweit eine Arbeitsplatzzusage für die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG Bedeutung hat, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277, mwN).Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag eignet sich grundsätzlich als Nachweis der Unterhaltsmittel für den (zukünftigen) - auf Grund eines angestrebten Aufenthaltstitels eine Erwerbstätigkeit erlaubenden - Aufenthalt im Bundesgebiet vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAG-DV 2005, in dem arbeitsrechtliche Vorverträge ausdrücklich als Bescheinigungsmittel zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts genannt sind). Die Frage, inwieweit eine Arbeitsplatzzusage für die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG Bedeutung hat, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277, mwN).

Insbesondere bei der Prüfung, ob eine hinreichend konkrete Aussicht auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und damit auf die Erwirtschaftung des erforderlichen Unterhalts besteht, kann einem von einem Fremden vorgelegter Arbeitsvorvertrag und einer Einstellungszusage nicht generell jegliche Bedeutung abgesprochen werden (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0131, mwN).Insbesondere bei der Prüfung, ob eine hinreichend konkrete Aussicht auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und damit auf die Erwirtschaftung des erforderlichen Unterhalts besteht, kann einem von einem Fremden vorgelegter Arbeitsvorvertrag und einer Einstellungszusage nicht generell jegliche Bedeutung abgesprochen werden vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0131, mwN).

In Anbetracht des Umstandes, dass das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen hat (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012, mwN), ist demzufolge gegenständlich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nunmehr im Beschwerdeverfahren nach Aufforderung zwei aktuelle aufschiebend bedingten Arbeitsverträge in Vorlage brachte, wobei bei einem davon für 20 Wochenstunden ein monatlichen Nettolohn von 850 Euro exklusive Sonderzahlungen vereinbart wurde.In Anbetracht des Umstandes, dass das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen hat vergleiche VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012, mwN), ist demzufolge gegenständlich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nunmehr im Beschwerdeverfahren nach Aufforderung zwei aktuelle aufschiebend bedingten Arbeitsverträge in Vorlage brachte, wobei bei einem davon für 20 Wochenstunden ein monatlichen Nettolohn von 850 Euro exklusive Sonderzahlungen vereinbart wurde.

Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer auch durch den Verkauf von Straßenzeitungen ein Einkommen in Höhe von € 400 – 550 Euro erzielen kann.

Mietbelastungen, Kreditbelastungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im Haushalt lebende Personen sind gemäß § 11 Abs. 5 NAG vom (Netto-)Einkommen in Abzug zu bringen, jedoch nur insoweit, als sie ziffenmäßig über dem in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannten Freibetrag liegen und schmälern insofern die zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel.Mietbelastungen, Kreditbelastungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im Haushalt lebende Personen sind gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG vom (Netto-)Einkommen in Abzug zu bringen, jedoch nur insoweit, als sie ziffenmäßig über dem in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG genannten Freibetrag liegen und schmälern insofern die zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel.

Der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannte Freibetrag (Wert der freien Station) beträgt im Jahr 2026 € 386,43 (2025: € 376,27).Der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG genannte Freibetrag (Wert der freien Station) beträgt im Jahr 2026 € 386,43 (2025: € 376,27).

Die monatlichen Ausgaben des Beschwerdeführers für Miete, Betriebskosten und Krankenversicherung belaufen sich auf insgesamt € 438,83. Bei Abzug der freien Station verbleibt somit ein Betrag in Höhe von € 52,4, der das regelmäßige Einkommen des Beschwerdeführers schmälert.

Ausgehend davon, dass dieser bereits durch sein Bankguthaben über nach aliquoter Aufteilung berechnete monatliche finanzielle Mittel in Höhe von € 1370,- verfügt bzw. eine erwartete Anstellung mit einem Nettoeinkommen in Höhe von € 850,- monatlich sowie zusätzliche Einkünfte durch den Verkauf von Zeitungen (€ 400 – 550,- monatlich) erwartet werden kann, ist gegenständlich aufgrund einer Prognoseentscheidung davon auszugehen, dass dieser auch das notwendige Ausmaß an Einkommen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung erwirtschaften kann, wie dies bereits zuvor der Fall war.

Eine konkrete Gefahr, dass er zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ist somit nicht ersichtlich.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 20. Oktober 2016, Ra 2016/21/0224 in einer Konstellation, in der im Zusammenhang mit dem Antrag auf Verlängerung eines erteilten Aufenthaltstitels nach dem NAG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 Z 4 FPG zu prüfen ist, näher dargelegt, dass das BVwG zu einer Feststellung nach § 9 Abs. 3 BFA-VG, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, nicht befugt sei (siehe auch Ra 2022/17/0184).Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 20. Oktober 2016, Ra 2016/21/0224 in einer Konstellation, in der im Zusammenhang mit dem Antrag auf Verlängerung eines erteilten Aufenthaltstitels nach dem NAG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG zu prüfen ist, näher dargelegt, dass das BVwG zu einer Feststellung nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, nicht befugt sei (siehe auch Ra 2022/17/0184).

Aus dem Gesagten war der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides Folge zu geben und dieser zu beheben. Angesichts der Aufhebung der seitens der belangten Behörde erlassenen Rückkehrentscheidung verlieren auch die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers sowie die Frist für eine freiwillige Ausreise sowie das Einreiseverbot ihre Grundlage (vgl. VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404, mwN), sodass der bekämpfte Bescheid in seiner Gänze ersatzlos zu beheben war.Aus dem Gesagten war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides Folge zu geben und dieser zu beheben. Angesichts der Aufhebung der seitens der belangten Behörde erlassenen Rückkehrentscheidung verlieren auch die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers sowie die Frist für eine freiwillige Ausreise sowie das Einreiseverbot ihre Grundlage vergleiche VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404, mwN), sodass der bekämpfte Bescheid in seiner Gänze ersatzlos zu beheben war.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung finanzielle Mittel freiwillige Ausreise Frist Interessenabwägung Kassation öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung behoben Selbsterhaltungsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I412.2313273.1.00

Im RIS seit

23.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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