TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/16 W118 2311620-1

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Veröffentlicht am 16.03.2026
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Entscheidungsdatum

16.03.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
NÖ NSchG 2000 §18 Abs4 Z2
UVP-G 2000 Anh1 Z6
UVP-G 2000 §17 Abs1
UVP-G 2000 §17 Abs2
UVP-G 2000 §17 Abs4
UVP-G 2000 §17 Abs5
UVP-G 2000 §17 Abs6
UVP-G 2000 §17 Abs7
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §19 Abs10
UVP-G 2000 §19 Abs3
UVP-G 2000 §19 Abs6
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §6 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
  2. UVP-G 2000 § 17 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 17 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 17 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  8. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
  2. UVP-G 2000 § 17 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 17 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 17 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  8. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
  2. UVP-G 2000 § 17 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 17 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 17 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  8. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
  2. UVP-G 2000 § 17 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 17 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 17 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  8. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
  2. UVP-G 2000 § 17 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 17 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 17 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  8. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
  2. UVP-G 2000 § 17 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 17 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 17 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  8. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
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  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
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  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
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  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
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  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
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  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 40 heute
  2. UVP-G 2000 § 40 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.08.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2017
  5. UVP-G 2000 § 40 gültig von 26.04.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 40 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 40 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 6 heute
  2. UVP-G 2000 § 6 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 6 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 6 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 6 gültig von 19.08.2009 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  6. UVP-G 2000 § 6 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 6 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Spruch


,

W118 2311620-1/59E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gernot ECKHARDT als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Katharina DAVID und MMag. Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI als Beisitzerinnen über die Beschwerden von

1.        XXXX , 1. römisch 40 ,

2.        XXXX , 2. römisch 40 ,

3.        XXXX ,3. römisch 40 ,

4.        XXXX ,4. römisch 40 ,

5.        XXXX sowie5. römisch 40 sowie

6.        XXXX 6. römisch 40

gegen den Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX , betreffend die Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „ XXXX “ gegen den Bescheid der römisch 40 Landesregierung vom römisch 40 , betreffend die Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „ römisch 40 “

I. zu Recht erkannt: römisch eins. zu Recht erkannt:

A)       

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird abgewiesen. Den Beschwerden der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführerinnen wird teilweise stattgegeben, und die Auflagen des angefochtenen Bescheids werden abgeändert wie folgt:

Nach der Auflage Pkt. I.4.8.19 ist eine zusätzliche Auflage Pkt. I.4.8.19a einzufügen, die lautet wie folgt: Nach der Auflage Pkt. römisch eins.4.8.19 ist eine zusätzliche Auflage Pkt. römisch eins.4.8.19a einzufügen, die lautet wie folgt:

„Es ist eine bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung gemäß der Novelle BGBl. I Nr. 40/2024 des Luftfahrtgesetzes – LFG umzusetzen, sobald die Voraussetzungen dafür gemäß § 123a LFG durch die Austro Control GmbH geschaffen worden sind.“„Es ist eine bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung gemäß der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2024, des Luftfahrtgesetzes – LFG umzusetzen, sobald die Voraussetzungen dafür gemäß Paragraph 123 a, LFG durch die Austro Control GmbH geschaffen worden sind.“

Auflage Pkt. I.5.3.17 hat zu lauten wie folgt:Auflage Pkt. römisch eins.5.3.17 hat zu lauten wie folgt:

„Es sind zusätzlich zur bestehenden Maßnahme 1 (Anlage von artenreichen Ackerbrachen) 30,8 ha, also insgesamt 34 ha lebensraumverbessernde Maßnahmen für Greifvögel umzusetzen. Es gelten dabei die im UVE-FB für die Maßnahme 1 definierten Kriterien. Zusätzlich sind folgende Bedingungen zu berücksichtigen:

Maximal 50 % der Gesamtfläche (max. 17 ha) können auch als Luzernefläche oder als Stoppelacker angelegt werden. Diese Flächen können jährlich innerhalb des Zielgebietes rotieren.

?        Ad Luzernefeld: Auf der Fläche ist sicherzustellen, dass die Mahd der Gesamtfläche nicht zeitgleich, sondern gestaffelt erfolgt. Es werden 2- bis 3-mal im Jahr für die gesamte Luzernefläche umfassende „Pflegezyklen“ durchgeführt. Im Laufe des Oktobers sind die Luzernefelder flächig zu häckseln/ernten, wobei ein Anteil von 10 % als Deckungsfläche über den Winter auf den Flächen zu verbleiben hat.

?        Ad Stoppelacker: Es handelt sich dabei um ackerbaulich genutzte Flächen, auf denen nach der Ernte das verbliebene Pflanzenmaterial (Pflanzenstängel, Ernterückstände) nicht vor dem 15.02. des Folgejahrs in den Boden eingearbeitet werden darf. Als geeignete Kulturen sind Winter- und Sommergetreide, Raps sowie samenhaltige Hackfrüchte (z.B. Mais, Sonnenblume) zulässig.

Ackerbrachen sind für einen Zeitraum von zumindest 3 Jahren auf den gleichen Grundstücken anzulegen. Anschließend ist eine Rotation innerhalb des Zielgebietes zulässig.

Zielgebiet: Das Zielgebiet hat sich in einem Mindestabstand von 1000 m zu bestehenden bzw. genehmigten WEA zu befinden. Zudem ist ein Abstand von mind. 200 m zu höherrangigen Straßen, 100 m zur Nordbahntrasse und 500 m zu Siedlungen einzuhalten. Die Maximalentfernung von den Eingriffsflächen hat 5 Kilometer zu betragen. Die Erweiterung des Abstands auf 10 km ist zulässig, sofern sich die Ausgleichsflächen östlich des Windparks befinden und entsprechend aufgewertet werden.“

Auflage Pkt. I.5.3.25 hat zu lauten wie folgt:Auflage Pkt. römisch eins.5.3.25 hat zu lauten wie folgt:

„Zum Schutz der Zielarten Rotmilan, See- und Kaiseradler dürfen WKA des XXXX nur mit funktionstüchtigem Antikollisionssystem IdentiFlight betrieben werden. Über den Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebnahme des Antikollisionssystems ist die Behörde zu informieren. Die Systeme sind täglich zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang während der gesamten Dauer der Betriebsphase des WP aktiv zu halten.„Zum Schutz der Zielarten Rotmilan, See- und Kaiseradler dürfen WKA des römisch 40 nur mit funktionstüchtigem Antikollisionssystem IdentiFlight betrieben werden. Über den Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebnahme des Antikollisionssystems ist die Behörde zu informieren. Die Systeme sind täglich zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang während der gesamten Dauer der Betriebsphase des WP aktiv zu halten.

Spätestens 3 Monate nach Baubeginn ist der Behörde ein Bericht vorzulegen, in dem nachvollziehbar beschrieben wird, wie viele IDF-Einheiten für eine vollständige Abdeckung des Projektgebietes erforderlich sind und an welchen Standorten diese stationiert werden.

Spätestens 3 Monate vor Beginn der Betriebsphase der geplanten WKA sind die Ergebnisse eines zumindest 3-monatigen Vor-Ort-Testbetriebs der Behörde vorzulegen. Dabei sind insbesondere sämtliche erfassten Daten der Zielarten, die Flugwege, die Erkennungsraten (korrekte Erfassungen, falsch-positive sowie falsch-negative Ergebnisse) sowie die daraus resultierenden Abschaltungen pro WEA in verständlicher und nachvollziehbarer Weise darzulegen.

Vor Inbetriebnahme der WKA ist die Abregeldauer an den errichteten WKAs zu messen. Entspricht sie den gemessenen Werten in diesem Gutachten bzw. sind nach 40 Sekunden ca. 1 U/min erreicht, besteht kein Handlungsbedarf. Liegen die Werte darüber, müssen die Reaktionszylinder dahingehend neu dimensioniert werden.

Das Antikollisionssystem ist wie folgt zu dimensionieren:

-        seitliche Begrenzung des inneren Reaktionszylinders:

o        See- und Kaiseradler: 627 m

o        Rotmilan: 415 m

-        seitliche Begrenzung des äußeren Reaktionszylinders:

o        See- und Kaiseradler: 912 m

o        Rotmilan: 591 m

-        obere Begrenzung des inneren Reaktionszylinders:

o        See- und Kaiseradler: 297 m

o        Rotmilan: 289 m

-        untere Begrenzung des inneren Reaktionszylinders:

o        See- und Kaiseradler: 67 m

o        Rotmilan: 67 m

-        obere Begrenzung des äußeren Reaktionszylinders:

o        See- und Kaiseradler: 373 m

o        Rotmilan: 365 m

-        untere Begrenzung des äußeren Reaktionszylinders:

o        See- und Kaiseradler: 27 m

o        Rotmilan: 31 m

Im Trudelbetrieb muss die Gondel windnachgeführt werden.

Bei Wartungsarbeiten am Antikollisionssystem oder Störungen sind die betroffenen WKA zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang abzuschalten, sofern die Arbeiten nicht innerhalb von 24 h durchgeführt worden sind bzw. die Störung nicht innerhalb von 24 h behoben werden konnte.

Monitoring: Es sind der zuständigen Naturschutzbehörde jährliche Monitoringberichte bis spätestens 30.4. des Folgejahres zu übermitteln. Dabei sind die Ergebnisse aller IDF-Einheiten eines Kalenderjahres in verständlicher Form aufzubereiten. Insbesondere sind dabei die Erkennungsraten (korrekte Erfassungen, falsch-positive sowie falsch-negative Ergebnisse), die Flugrouten der Zielarten sowie die daraus resultierenden Abschaltungen darzulegen.

lm ersten Betriebsjahr ist eine standortbezogene Validierung mit derselben Methodik wie in Reichenbach et. al 2024 durchzuführen, um die Erfassungsreichweite, Klassifizierungsrate und die Detektionsraten zu überprüfen. Werden die einschlägigen Anforderungen von KNE (Bruns et al 2021) nicht erfüllt, sind geeignete technische oder betriebliche Anpassungsmaßnahmen wie z.B. allfällige Erweiterungen der Reaktionszylinder oder des IDF-Systems zu setzen. Bis zur Umsetzung und Wirksamkeitsprüfung dieser Maßnahmen ist ein risikomindernder Betriebsmodus (tageszeitliche Abschaltung) vorzusehen.“

Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid unverändert.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. den Beschluss gefasst: römisch zwei. den Beschluss gefasst:

A)

Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 12.05.2023 beantragten die XXXX und die XXXX (im Folgenden: Projektwerberinnen), beide vertreten durch die ONZ & PARTNER Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens „ XXXX “ nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000).1. Mit Schreiben vom 12.05.2023 beantragten die römisch 40 und die römisch 40 (im Folgenden: Projektwerberinnen), beide vertreten durch die ONZ & PARTNER Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens „ römisch 40 “ nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000).

2. Die XXXX Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) leitete eine Umweltverträglichkeitsprüfung ein und führte unter Einbindung einer Mehrzahl an Sachverständigen ein Ermittlungsverfahren durch. 2. Die römisch 40 Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) leitete eine Umweltverträglichkeitsprüfung ein und führte unter Einbindung einer Mehrzahl an Sachverständigen ein Ermittlungsverfahren durch.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.03.2025 wurde den Projektwerberinnen unter Festsetzung einer Vielzahl von Auflagen die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „ XXXX “ nach dem UVP-G 2000 erteilt. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.03.2025 wurde den Projektwerberinnen unter Festsetzung einer Vielzahl von Auflagen die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „ römisch 40 “ nach dem UVP-G 2000 erteilt.

4. Mit Datum vom 24.04.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerden der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen vom 18.04.2025 vor. Diese machten im Wesentlichen folgende Beschwerdepunkte geltend:

?        Die Stellungnahmen der Beschwerdeführerinnen seien im Verfahren nicht berücksichtigt worden. Den Beschwerdeführerinnen sei keine Parteistellung gewährt und sie seien nicht zur Verhandlung geladen worden.

?        Die dem Verfahren zugrundeliegenden Gutachten seien mangelhaft und unvollständig.

?        Die Rolle der Drittbeschwerdeführerin im Verfahren, insbesondere deren eigene Interessen, sei zu klären.

?        Die Auflagen benachteiligten die Jagd und die Interessen der Grundeigentümer. Diese seien im Hinblick auf die Aufforstungen und die biologische Vielfalt nicht State of the Art. ? Die Auflagen benachteiligten die Jagd und die Interessen der Grundeigentümer. Diese seien im Hinblick auf die Aufforstungen und die biologische Vielfalt nicht State of the "Art".

?        Es seien Entschädigungen zugunsten der Beschwerdeführerinnen festzusetzen gewesen.

?        Es sei ein Fahrverbot zu verhängen gewesen.

?        Es sei eine Haftung der Anlagenbetreiber betreffend Wildschäden festzusetzen gewesen.

?        Die Waldflächen hätten in der Vergangenheit zu-, die Ackerflächen abgenommen. Eine Ersatzaufforstung im Ausmaß von 1: 3 sei verantwortungslos. Es sei verantwortungslos, 30,5 ha für lebensraumverbessernde Maßnahmen für Greifvögel vorzusehen. Es bestehe keine Veranlassung, weitere Flächen aus der Produktion zu nehmen.

?        Es gebe im Projektgebiet keine Greifvögel der Kategorie Endangered oder Critically Endangered.

?        Im Bescheid sei der Bodenverbrauch nicht ausgewiesen.

?        Die Zucht von Predatoren schädige die Jagd und damit die Vermögensansprüche der Grundeigentümer. Darüber hinaus werde eine historische Aufarbeitung angeregt, weshalb gerade Predatoren im Fokus des Naturschutzes stehen.

?        Es seien Entschädigungen für die künftig eingeschränkte touristische Nutzung und die verschandelte Landschaft vorzusehen.

?        Jeder Jäger verfüge über eine höhere fachliche Kompetenz als die Mitarbeiter der Viertbeschwerdeführerin.

Der Beschwerde beigefügt war eine Aufstellung mit verschiedenen Daten, u.a. zur Biodiversität.

5. Mit Schreiben des BVwG vom 28.04.2025 erfolgte die Beschwerdemitteilung betreffend die Beschwerde der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen.

6. Mit Schriftsatz vom 08.05.2025 erfolgte eine Beschwerdebeantwortung durch die Projektwerberinnen. Darin machten sie im Wesentlichen die mangelnde Beschwerdelegitimation der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen geltend.

7. Mit Schreiben des BVwG vom 12.05.2025 wurde den Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen die Bezug habende Beschwerdebeantwortung zur Stellungnahme übermittelt.

8. Mit Schreiben vom 21.05.2025 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerden der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführerinnen.

8.1. Die Drittbeschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde vom 09.05.2025 im Wesentlichen aus:

?        Aufgrund der hohen Raumnutzung, insbesondere als Nahrungsgebiet für die windkraftsensiblen Arten Rotmilan, Kaiseradler und Seeadler und dem damit einhergehenden nachgewiesenen erhöhten Kollisionsrisiko sei das Vorhaben aus natur- und artenschutzfachlicher Sicht nicht umweltverträglich, zumal die ökologische Funktionstüchtigkeit nicht ausreichend gesichert sei.

?        Durch die Errichtung des Windparks komme es zu einem generellen Verlust, einer flächigen Einschränkung und Degradierung des Lebensraumes insbesondere für die Arten Rotmilan, Kaiseradler und Seeadler und würden die Einflüsse auf die Lebensraumqualität der Greifvögel als massive erhebliche Auswirkung erachtet, zumal die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum nicht ausreichend gesichert sei.

o        Das Meideverhalten von Vögeln sei unzureichend berücksichtigt worden.

o        Die Wirksamkeit der lebensraumverbessernden Maßnahmen für die betroffenen Arten, insbesondere Kaiseradler und Seeadler, sei nicht hinreichend belegt.

?        Die generelle Wirksamkeit des automatisierten und angeblich kollisionsvermindernden Systems „ldentiFlight“ sei wissenschaftlich nicht belegt und in Bezug auf den Standort des geplanten Vorhabens nicht nachvollziehbar und schlüssig nachgewiesen. Durch den Einsatz von „ldentiFlight“ könne das Tötungsrisiko durch Kollisionen nicht nachweislich unter die Signifikanzschwelle gesenkt werden, weshalb das Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht nicht umweltverträgIich sei.

o        Essenzielle Fragen zum System „ldentiFlight“ seien noch immer unbeantwortet. Es sei aktuell keine peer-reviewte wissenschaftliche Literatur bekannt, die eine signifikante reale Senkung des Kollisionsrisikos am Standort begründen könnte. Diesbezüglich wurde auf eine ,,Literatur-Recherche zur Wirksamkeit des Systems IdentiFlight@ bei der Reduktion von Vogelkollisionen an Windkraftanlagen (BirdLife Österreich, Stand Mai 2025)“ verwiesen.

o        Die ,,Standortvalidierung XXXX vom 08.08.2024" beziehe sich auf die Berechnung eines beispielhaften Bremsverlaufes einer Anlage ,,Vestas V136“ und nicht auf den tatsächlich zum Einsatz kommenden Anlagentyp „V150“.o Die ,,Standortvalidierung römisch 40 vom 08.08.2024" beziehe sich auf die Berechnung eines beispielhaften Bremsverlaufes einer Anlage ,,Vestas V136“ und nicht auf den tatsächlich zum Einsatz kommenden Anlagentyp „V150“.

o        Zur Beurteilung des Kollisionsrisikos und der Wirksamkeit des Systems ,,ldentiFlight“ könne es nicht ausreichen, dass sich der behördliche Sachverständige ausschließlich auf technische Daten zum Trudelbetrieb stütze, ohne sich inhaltlich mit dem Bremsverlauf des Anlagentyps V150 und den damit einhergehenden Auswirkungen auf die zu detektierenden Zielarten zu beschäftigen.

o        Ohne die Festlegung eines fachlich fundierten Schwellenwertes (Zielwertes) für den Trudelbetrieb sei es unseriös, einen Reaktionsbereich zu definieren.

o        Zur Beurteilung bedürfe es nicht nur ornithologischen, sondern auch technischen Sachverstands.

?        Der Ausnahmegrund der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen lnteresses, einschließlich solcher wirtschaftlicher Art, sei gemäß Art. 9 VS-RL bei Windparks nicht vorgesehen. Der Ausnahmegrund „im lnteresse der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit" komme bei einem Windpark nicht in Betracht. Diesbezüglich wurde die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens angeregt. ? Der Ausnahmegrund der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen lnteresses, einschließlich solcher wirtschaftlicher Art, sei gemäß Artikel 9, VS-RL bei Windparks nicht vorgesehen. Der Ausnahmegrund „im lnteresse der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit" komme bei einem Windpark nicht in Betracht. Diesbezüglich wurde die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens angeregt.

Ergänzend wurde ein ornithologisches Gutachten von Birdlife Österreich & ORNIS vorgelegt.

8.2. Der Inhalt der Beschwerde der Viertbeschwerdeführerin vom 12.05.2025 deckt sich im Wesentlichen mit dem Inhalt der Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin.

8.3. In ihrer Beschwerde vom 13.05.2025 erstattete die Fünftbeschwerdeführerin im Wesentlichen allgemein gehaltenes Vorbringen zum Bundesverfassungsgesetz über umfassende Nachhaltigkeit, Tierschutz und Umweltschutz, zu den vom Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen des Bodens, der Landschaft und des Landschaftsbildes, zur vom Vorhaben ausgehenden Lichtverschmutzung, zu Vogelschlag und Fledermaus-Barotrauma, zum Vorliegen eines faktischen (Vogel-)Schutzgebiets, zur mangelnden Alternativenprüfung nach dem ForstG, zur vom Vorhaben ausgehenden Brandgefahr, zu fehlenden Auflagen iZm der Nachsorge, zur Belastung durch Abrieb sowie zur mangelnden Bedeutung des geplanten Vorhabens für den globalen Klimaschutz.

8.4. In ihrer Beschwerde vom 13.05.2025 führte die Sechstbeschwerdeführerin im Wesentlichen aus:

?        Der angefochtene Bescheid leide an einer mangelhaften Begründung und an einer mangelhaften Beweiswürdigung. Auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin sei nicht eingegangen worden.

?        Die Beschwerdeführerin habe in zulässiger Weise Unschlüssigkeiten der Gutachten aufgezeigt. Ihre Hinweise seien ignoriert worden.

?        Betroffen seien insbesondere die Arten Seeadler, Kaiseradler, Rotmilan, Schwarzmilan und Sakerfalke. Alle Verbotstatbestände seien betroffen. Ein gebotenes naturschutzrechtliches Ausnahmeverfahren sei zu Unrecht unterlassen worden.

?        Der Charakter von CEF-Maßnahmen sei rechtlich nicht geklärt. Das Antikollisionssystem (AKS) ldentiFlight sei jedenfalls keine Vermeidungsmaßnahme.

?        Bei der Beurteilung müsse sowohl die technische als auch die biologische Sphäre berücksichtigt werden. Ein beigezogener Sachverständiger müsse somit entweder beides beherrschen oder müssten zwei oder mehrere Sachverständige perfekt zusammenwirken.

?        Eine quantitative Risikoanalyse liege nicht vor. Die für das Auftreten von Vogelkollisionen tatsächlich relevanten physikalischen Parameter seien nicht berücksichtigt worden. Stattdessen sei auf einen nicht näher definierten „Trudelbetrieb“ Bezug genommen worden. Es seien insbesondere keine Zielwerte für die Blattspitzengeschwindigkeiten festgelegt worden. In diesem Zusammenhang wurde auf die von der Drittbeschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen verwiesen.

?        Der Viertbeschwerdeführerin sei eine besonders hohe Kompetenz zuzuschreiben.

?        Das Erkenntnis des BVwG vom 06.12.2023, W102-2270375-1, bringe entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht zum Ausdruck, dass das AKS IdentiFlight dem Stand der Technik entspreche.

?        Die belangte Behörde habe insb. § 17 Abs. 2 lit. b) UVP-G 2000 nicht korrekt angewandt (mit Verweis auf VwGH 22.11.2018, Ro 2017/07/0033-8, Kraftwerk Kühtai). Ein Raum für Interessenabwägungen verbleibe nach dieser Bestimmung nicht. Durch das Vorhaben lägen sowohl Bestandsschädigungen als auch Gewässerzustandsverschlechterungen vor, die auch nicht kompensierbar seien. ? Die belangte Behörde habe insb. Paragraph 17, Absatz 2, Litera b,) UVP-G 2000 nicht korrekt angewandt (mit Verweis auf VwGH 22.11.2018, Ro 2017/07/0033-8, Kraftwerk Kühtai). Ein Raum für Interessenabwägungen verbleibe nach dieser Bestimmung nicht. Durch das Vorhaben lägen sowohl Bestandsschädigungen als auch Gewässerzustandsverschlechterungen vor, die auch nicht kompensierbar seien.

?        Es hätte – bezogen auf das Schutzgut biologische Vielfalt – eine kumulierte Wirkung auf das Schutzgut biologische Vielfalt, insbesondere im Zusammenwirken des Vorhabens mit den im Projektumfeld bereits vorhandenen Windparks sowie der absehbaren Entwicklung weiterer Vorhaben erfolgen müssen.

?        Das Ergebnis des Vorabentscheidungsverfahrens zur Rs. C-131/24, VIRUS, sei abzuwarten.

?        Als Ausnahmegründe nach der VS-RL kämen nur der Schutz der Gesundheit und die öffentliche Sicherheit in Frage.

?        Wesentlicher Teil des Ermittlungsverfahrens hätte auch die Beweisfrage sein müssen, ob Schutzgüter des Europaschutzgebiets XXXX einzeln oder gemeinsam mit anderen geplanten oder bereits umgesetzten Vorhaben beeinträchtigt würden. Entsprechende Erhebungen seien nicht getätigt worden. ? Wesentlicher Teil des Ermittlungsverfahrens hätte auch die Beweisfrage sein müssen, ob Schutzgüter des Europaschutzgebiets römisch 40 einzeln oder gemeinsam mit anderen geplanten oder bereits umgesetzten Vorhaben beeinträchtigt würden. Entsprechende Erhebungen seien nicht getätigt worden.

?        Die EU-Notfallverordnung hätte von der belangten Behörde nur im Rahmen eines Ausnahmeverfahrens berücksichtigt werden dürfen.

?        Die Maßnahmen zur Lebensraumverbesserung seien unzureichend. In keinem Fall könne aufgrund solcher Maßnahmen ein Ausnahmeverfahren entfallen.

?        IZm der Nachsorge wurde die Komplettentfernung der Fundamente gefordert.

9. Mit Schreiben vom 24.05.2025 nahmen die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen zur Beschwerdebeantwortung Stellung.

10. Mit Schreiben des BVwG vom 26.05.2025 erfolgte die Beschwerdemitteilung zu den Beschwerden der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführerinnen.

11. Mit Schreiben vom 01.06.2025 zogen die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen die Anerkennung der beschwerdeführenden Umweltorganisationen in Zweifel. In diesem Zusammenhang stellten die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen im Wesentlichen in den Raum, die Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen erfüllten nicht das Kriterium der Gemeinnützigkeit. Diese würden – wie amtsbekannt sein sollte – gegen Entgelt tätig und verfolgten politische Ziele. Es sei zu hinterfragen, ob bloßer Umweltaktionismus der Förderung der Allgemeinheit diene. Die Prüfung von Umweltorganisationen erfolge unzureichend. Regelmäßig handle es sich um Kadervereine. Die Umweltorganisationen eingeräumten Vorrechte seien wettbewerbsverzerrend und begünstigten u.a. Steuerhinterziehung und Geldwäsche. In diesem Zusammenhang wurde beantragt, die Rechtmäßigkeit der Anerkennung der Viert- und Fünftbeschwerdeführerin zu prüfen und die vorgelegten Unterlagen offenzulegen.

Im Hinblick auf die Sechstbeschwerdeführerin sei insbesondere die Rolle im Verfahren zu klären.

Abschließend wies der Vertreter der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen darauf hin, auch seine Tochter zu vertreten. Bei dieser handle es sich um eine vom Vorhaben betroffene Grundeigentümerin. (Im Hinblick auf den zuletzt angeführten Passus leitete das BVwG das Schreiben vom 01.06.2025 an die belangte Behörde weiter. Diese legte das Schreiben in der Folge dem BVwG als Beschwerde vor. Das BVwG wies die Beschwerde nach vorgängigem Verspätungsvorhalt mit Beschluss vom 08.07.2025 als verspätet zurück. Dagegen wurde kein Rechtsmittel ergriffen.)

12. Mit Schriftsatz vom 10.06.2025 nahmen die Projektwerberinnen zu den Beschwerden der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführerinnen Stellung und führten im Wesentlichen aus:

?        Bei den Einwendungen der Fünftbeschwerdeführerin handle es sich um Standardeinwendungen ohne Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall, die entgegen den Regelungen des NEKP und des NIP zu Verfahrensverzögerungen führten.

?        Der Einsatz von AKS sei vom BVwG bereits in seinem Erkenntnis vom 06.11.2023, W102 2270375-1, als Stand der Technik anerkannt worden. Eine vollständige Sicherheit, dass es zu keinen Tötungen kommen könne, werde von den rechtlichen Grundlagen nicht gefordert. Auf den Stand der Wissenschaft komme es nicht an.

?        Einer (externen) Validierung des AKS bedürfe es nicht. Allerdings lägen ohnedies unabhängige Validierungsberichte der Arbeitsgruppe für regionale Struktur- und Umweltforschung GmbH (kurz ARSU GmbH) vor. IdZ wurde eine Stellungnahme der ARSU GmbH vorgelegt.

13. Mit Beschluss des BVwG vom 17.06.2025 wurde vom BVwG ein naturschutzfachlicher Sachverständiger bestellt.

14. Mit Eingabe vom 07.07.2025 ersuchten die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen um Einbindung in eine allfällige Befundaufnahme. Darüber hinaus wurde im Hinblick auf Bewertungsfragen auf die Expertise spezialisierter Gutachter verwiesen.

15. Mit Schreiben des BVwG vom 08.07.2025 wurden die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen um Übermittlung ergänzender Unterlagen zum Nachweis der Bevollmächtigung des Vertreters ersucht. Für den Fall, dass die Beschwerdelegitimation der Erstbeschwerdeführerin zu bejahen sei, wurde um Darlegung der erwarteten Wertminderung der Genossenschaftsjagd ersucht.

Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass das Vorbringen der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen zu einem erheblichen Teil Aspekte umfasse, die von Nachbarn/Nachbarinnen nicht geltend gemacht werden könnten. Für eine Prüfung der Anerkennung von Umweltorganisationen mangle es dem BVwG an der Prüfkompetenz.

16. Mit Eingaben vom 17.07.2025 und vom 20.07.2025 brachten die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen eine Mehrzahl von Unterlagen zur Vorlage.

17. Mit Schreiben des BVwG vom 01.10.2025 forderte das BVwG die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen zur Präzisierung ihrer Angaben auf.

18. Mit Eingabe vom 07.10.2025 nahmen die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen ergänzend Stellung.

19. Mit Schriftsatz vom 14.10.2025 vertraten die Projektwerberinnen im Wesentlichen den Standpunkt, dass im Hinblick auf die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen hinsichtlich ihres Jagdrechts von einer Substanzvernichtung nicht auszugehen sei.

20. Mit Datum vom 19.12.2025 übermittelte der Gerichtssachverständige nach vorgängigem Ersuchen um Erstreckung der Frist sein Gutachten.

21. Mit Datum vom 12.01.2025 beraumte das BVwG eine mündliche Verhandlung für den 24.02.2026 an, übermittelte die Verfahrensunterlagen und setzte eine Frist für allfällige weitere Stellungnahmen.

22. Mit Schreiben vom 05.02.2026 teilten die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen im Wesentlichen mit:

?        Das naturschutzfachliche Gutachten sei in Hinblick auf Wald- und Wildökologie mangelhaft und nicht schlüssig. Trotz Aufforderung sei den Parteien kein rechtliches Gehör gewährt und seien Tatsachen dadurch falsch befundet worden. Diesbezüglich wurde die Einvernahme eines Zeugen beantragt.

?        Der Rückgang des Niederwildbestandes aufgrund der Errichtung der Windparks Dürnkrut I – III sei erwiesen.? Der Rückgang des Niederwildbestandes aufgrund der Errichtung der Windparks Dürnkrut römisch eins – römisch drei sei erwiesen.

?        Das Gutachten solle von einem ortskundigen Jäger überprüft werden.

?        Das Gutachten sei eine Themenverfehlung, da es den merkantilen Minderwert als Folge der Demotivation der Jägerschaft nicht beachte. In diesem Zusammenhang wurde auf ein Privatgutachten verwiesen.

?        Der Wert der Genossenschaftsjagd werde nicht nur vermindert, sondern praktisch vernichtet. Der Eingriff komme einer Teilenteignung gleich.

?        § 24f Abs. 15 UVP-G 2000 sei analog anzuwenden. ? Paragraph 24 f, Absatz 15, UVP-G 2000 sei analog anzuwenden.

?        Das BVwG möge die wirtschaftliche Teilenteignung der Erstbeschwerdeführerin feststellen und, wenn möglich, eine Entschädigung festsetzen. Jährlich gehe es dabei um einen Betrag von EUR 7.350,00. Entsprechendes gelte für die Zweitbeschwerdeführerin. Die Projektwerberinnen hätten Schäden durch Bezahlung von pauschalen Kompensationen bereits anerkannt.

?        Bei diesem Betrag handle es sich um keinen Bagatellbetrag. Das BVwG möge feststellen, dass es sich um einen Fall von Öko-Kolonialismus handle.

?        Das BVwG möge ein Fahrverbot, ausgenommen Anrainer, aussprechen, eine Haftungsübernahme durch die Anlagenbetreiber vorsehen und in der Bauphase Maßnahmen zur Hintanhaltung von Verunreinigungen treffen.

23. Mit Schreiben vom 09.02.2026 teilte die Drittbeschwerdeführerin im Wesentlichen mit:

?        Das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen für Naturschutz leide an gravierenden fachlichen Mängeln. Vernünftige und begründete Zweifel gingen zulasten des Vogelschutzes.

?        Das Gutachten ignoriere die Leistungsabfälle des Systems z.B. bei Gegenlicht. Die Wirksamkeit des AKS werde vom Sachverständigen bloß vermutet. Zwischen der Detektion durch die Kamera und der tatsächlichen Vermeidung der Kollision läge eine Kette von Fehlerquellen. Die nach dem Vorsorgeprinzip erforderliche Gewissheit werde durch eine bloße „Wahrscheinlichkeitsfiktion“ ersetzt. Ein gesicherter Nachweis der Wirksamkeit der Maßnahme liege nicht vor. Die Annahmen des Sachverständigen widersprächen der strengen EuGH-Rechtsprechung (Rs. C-127/02, Waddenzee).

?        Die Ausführungen des Sachverständigen zur kinetischen Energie seien unzutreffend.

?        Beim Sakerfalken sei die KI-Klassifizierung nicht gesichert.

?        Die Heranziehung der mittleren Fluggeschwindigkeiten sei nicht ausreichend.

?        Die Zeit für die Detektierung sei bei der Berechnung der Abstandszylinder nicht berücksichtigt worden.

?        Im Gutachten seien allfällige Sichtbehinderungen nicht berücksichtigt worden. Es sei jedenfalls ein meteorologisches Gutachten einzuholen.

?        Die Systemüberforderungen bei multiplem Auftreten von Zielarten seien nicht einmal erwähnt worden.

?        Der Grund für häufige verspätete Abschaltungen sei nicht bekannt.

?        Die Lenkungswirkung der Ausgleichsflächen sei unklar. Die Anlage von 34 ha Ausgleichsflächen sei unzureichend.

Vor dem beschriebenen Hintergrund beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage einer Reihe von ergänzenden Unterlagen (Original-Bremskurven, Validierungsprotokoll für verspätete Abschaltungen, zusätzliche Daten zum Sakerfalken, Durchführung eines Latenz-Tests vor Ort unter Aufsicht eines unabhängigen IT-Sachverständigen, Einholung eines meteorologischen Gutachtens, die Beiziehung von Sachverständigen für die Fachbereiche Physik/Anlagentechnik und Informationstechnologie).

Ferner wurde beantragt, den nichtamtlichen Sachverständigen wegen der schwerwiegenden methodischen Mängel seines Gutachtens sowie wegen seiner Tätigkeit im Rahmen diverser Behördenverfahren abzuberufen.

Schließlich wurde die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens angeregt.

In der Beilage übermittelte die Drittbeschwerdeführerin eine Unterlage „Kinetische Energie“.

24. Mit Schreiben vom 09.02.2026 führte die Viertbeschwerdeführerin im Wesentlichen aus wie die Drittbeschwerdeführerin.

25. Mit Schriftsatz vom 09.02.2026 wandten sich die Projektwerberinnen gegen einen vom naturschutzfachlichen Sachverständigen vorgeschlagenen Auflagenbestandteil.

26. Mit Schreiben vom 10.02.2026 teilte die Sechstbeschwerdeführerin im Wesentlichen mit, sie erhebe das Vorbringen der Viertbeschwerdeführerin zu ihrem eigenen Vorbringen. Darüber hinaus brachte die Sechstbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor:

?        Das Kollisionsrisiko sei falsch eingeschätzt worden.

?        Ein Unsicherheitsfaktor in Zusammenhang mit der mittleren Fluggeschwindigkeit der betroffenen Greifvögel sei nicht hinreichend berücksichtigt worden.

?         Greifvögel mit Schlafbäumen im Vorhabensgebiet stellten einen „blinden Fleck“ im Rahmen der Beurteilung dar.

?        Die Aufprallgeschwindigkeit von Greifvögeln sei unterschätzt worden.

?        Nach der Rechtsprechung des EuGH müsse die Prüfung der Auswirkungen auf ein Schutzgebiet so erfolgen, dass vollständige, präzise und endgültige Feststellungen zu treffen seien, die jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der Arbeiten im betreffenden Schutzgebiet ausräumten. Die zum Gebietsschutz judizierten Grundsätze seien auf den Artenschutz zu übertragen.

?        Nach dem Artenschutz-Leidfaden der Europäischen Kommission müsse die Wirksamkeit von CEF-Maßnahmen eindeutig nachgewiesen werden. Zur Einhaltung von Art. 12 FFH-RL müsse ein hohes Maß an Sicherheit bestehen. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten müsse auf der Grundlage objektiver Informationen und unter Berücksichtigung der Merkmale und spezifischen Umweltbedingungen der betreffenden Stätte vorgenommen werden. Auf das Erfordernis der Wissenschaftlichkeit werde auch im Vorabentscheidungsversuchen des BVwG zu C-131/24 sowie im Urteil des EuGH in der Rs. C-674/17 abgestellt. ? Nach dem Artenschutz-Leidfaden der Europäischen Kommission müsse die Wirksamkeit von CEF-Maßnahmen eindeutig nachgewiesen werden. Zur Einhaltung von Artikel 12, FFH-RL müsse ein hohes Maß an Sicherheit bestehen. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten müsse auf der Grundlage objektiver Informationen und unter Berücksichtigung der Merkmale und spezifischen Umweltbedingungen der betreffenden Stätte vorgenommen werden. Auf das Erfordernis der Wissenschaftlichkeit werde auch im Vorabentscheidungsversuchen des BVwG zu C-131/24 sowie im Urteil des EuGH in der Rs. C-674/17 abgestellt.

?        Der naturschutzfachliche Sachverständige nehme eine unzulässige Beweislastumkehr vor.

?        Das geplante AKS entspreche nicht dem Stand der Technik.

In der Beilage wurde die Stellungnahme der Viertbeschwerdeführerin übermittelt.

27. Mit Schreiben vom 10.02.2026 brachte die Fünftbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor:

?        Der Vorwurf des „Umweltaktionismus“ wurde zurückgewiesen.

?        Es wurde beantragt, durch einen unabhängigen Sachverständigen den Beweis erbringen zu lassen, dass es tatsächlich nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Landschaft oder des Landschaftsbildes komme. Entsprechendes wurde hinsichtlich der Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden sowie hinsichtlich der Beeinträchtigung durch Mikropartikel begehrt.

?        Fundamente seien nach Stilllegung des Windparks vollständig zu entfernen. Die Beschreibung der Nachsorgephase sei als Auflage zu definieren.

?        Die Windkraftanlagen (WKA) seien mit einer bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung auszustatten. Pkt. 8.20.4 des Bescheids möge entsprechend abgeändert und als Auflage definiert werden.

28. Mit Datum vom 24.02.2026 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG, in deren Rahmen die Sach- und Rechtslage erörtert wurde, statt. Im Rahmen der Verhandlung wurde vom Gerichtssachverständigen u.a. ein Video zur Aufführung gebracht, das zeigte, wie lange es dauert, bis die Rotoren einer WKA ab einem Abschaltsignal bis nahezu zum Stillstand kommen.

29. Mit ergänzender Stellungnahme vom 26.02.2026 bekräftigte die Viertbeschwerdeführerin ihre bereits im Verfahren vertretenen Standpunkte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Kenndaten des Vorhabens:

Die Projektwerberinnen beabsichtigen die Errichtung und den Betrieb von insgesamt 17 Windkraftanlagen in den Gemeinden XXXX (15 WKA) und XXXX (2 WKA). Weiters vom Vorhaben betroffen sind die Gemeinden XXXX (Wegebau, Verkabelung), XXXX (Verkabelung) und XXXX (Verkabelung).Die Projektwerberinnen beabsichtigen die Errichtung und den Betrieb von insgesamt 17 Windkraftanlagen in den Gemeinden römisch 40 (15 WKA) und römisch 40 (2 WKA). Weiters vom Vorhaben betroffen sind die Gemeinden römisch 40 (Wegebau, Verkabelung), römisch 40 (Verkabelung) und römisch 40 (Verkabelung).

Umfang des Vorhabens:

Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen folgende Bestandteile:

?        16 Windkraftanlagen der Type Vestas V150 5,6 MW mit einer Nabenhöhe von 166 m und einem Rotordurchmesser von 150 m.

?        1 Windkraftanlage der Type Vestas V136 4,2 MW mit einer Nabenhöhe von 166 m und einem Rotordurchmesser von 136 m.

?        Die Gesamtnennleistung des Windparks beträgt 93,8 MW.

?        Die von den Windenergieanlagen erzeugte elektrische Energie wird mit Hilfe von Transformatoren in den Gondeln auf ca. 30 kV transformiert.

?        Zwischen den internen Transformatoren der Windkraftanlagen werden Erdkabelsysteme verlegt (30 kV-Erdkabel einschl. einer Datenleitung).

?        Die elektrische Energie wird über das geplante 30 kV Verkabelungssystem zu zwei externen Schaltstationen geleitet. Von dort wird die elektrische Energie über sechs 30 kV Erdkabelsysteme zum Umspannwerk in der Gemeinde XXXX (KG XXXX ) abgeleitet.? Die elektrische Energie wird über das geplante 30 kV Verkabelungssystem zu zwei externen Schaltstationen geleitet. Von dort wird die elektrische Energie über sechs 30 kV Erdkabelsysteme zum Umspannwerk in der Gemeinde römisch 40 (KG römisch 40 ) abgeleitet.

?        Zur Steuerung des gegenständlichen Windparks wird es erforderlich, einen zusätzlichen Servercontainer (Scada-Container) für die Windpark-Scada-Steuerung umzusetzen.

?        Zur Errichtung der Windenergieanlagen und gegebenenfalls für Reparaturen und Wartungen sind Kranstellflächen erforderlich.

?        Die Zufahrten zu den Anlagenstandorten erfolgen auf bestehenden Wegen sowie auf neu angelegten Wegen innerhalb des Windparks.

?        Für die Verkabelung, Wegebau und Montagearbeiten werden dauerhafte und befristete Rodungen erforderlich.

Vorhabensgrenze:

Die Grenze des gegenständlichen Vorhabens stellen die noch zum Vorhaben gehörigen 30 kV Kabelendverschlüsse der vom Windpark kommenden Erdkabel in der 30 kV Übergabestation im Umspannwerk XXXX (im Eigentum der Netz NÖ GmbH) dar.Die Grenze des gegenständlichen Vorhabens stellen die noch zum Vorhaben gehörigen 30 kV Kabelendverschlüsse der vom Windpark kommenden Erdkabel in der 30 kV Übergabestation im Umspannwerk römisch 40 (im Eigentum der Netz NÖ GmbH) dar.

Die Kabelendverschlüsse sind noch Teil des Vorhabens, alle aus Sicht des Windparks (den Kabelendverschlüssen) nachgeschalteten Einrichtungen und Anlagen im Umspannwerk sind nicht Gegenstand des Vorhabens.

Weiters bilden die Einfahrten von den Landesstraßen B40 und L3037 in das landwirtschaftliche Wegenetz die Vorhabensgrenze.

Nicht zum Vorhaben gehören die Sondertransportrouten.

Lage des Vorhabens und beanspruchte Grundstücke:

Lage des Vorhabens:

Das Planungsgebiet liegt zwischen XXXX und XXXX im nordöstlichen XXXX . Die Standorte der geplanten Anlagen befinden sich ausnahmslos auf intensiv genutzten Ackerflächen im strukturarmen Agraroffenland. Auf den unmittelbar angrenzenden Flächen im Gemeindegebiet XXXX westlich und südlich des Planungsgebiets befinden sich bereits mehrere Windparks in der Betriebsphase (insg. 20 WEA). Auch auf den südlich angrenzenden Flächen des Gemeindegebietes XXXX und XXXX wurden bereits 22 Anlagen in Betrieb genommen. Damit umfasst der Bestand in der Umgebung aktuell 42 Anlagen. Außerdem wurde unmittelbar südlich des aktuellen Planungsgebietes der Windpark XXXX (5 WEA) 2023 in Betrieb genommen. Der geplante Windpark XXXX ist außerhalb naturschutzrechtlicher Schutzgebiete situiert. Die nächstgelegenen Natura 2000-Gebiete sind die XXXX (FFH-Gebiet XXXX und Vogelschutzgebiet XXXX ) in ca. 3,5 km Entfernung und die XXXX (FFH-Gebiet XXXX ) in ca. 6,5 km Entfernung.Das Planungsgebiet liegt zwischen römisch 40 und römisch 40 im nordöstlichen römisch 40 . Die Standorte der geplanten Anlagen befinden sich ausnahmslos auf intensiv genutzten Ackerflächen im strukturarmen Agraroffenland. Auf den unmittelbar angrenzenden Flächen im Gemeindegebiet römisch 40 westlich und südlich des Planungsgebiets befinden sich bereits mehrere Windparks in der Betriebsphase (insg. 20 WEA). Auch auf den südlich angrenzenden Flächen des Gemeindegebietes römisch 40 und römisch 40 wurden bereits 22 Anlagen in Betrieb genommen. Damit umfasst der Bestand in der Umgebung aktuell 42 Anlagen. Außerdem wurde unmittelbar südlich des aktuellen Planungsgebietes der Windpark römisch 40 (5 WEA) 2023 in Betrieb genommen. Der geplante Windpark römisch 40 ist außerhalb naturschutzrechtlicher Schutzgebiete situiert. Die nächstgelegenen Natura 2000-Gebiete sind die römisch 40 (FFH-Gebiet römisch 40 und Vogelschutzgebiet römisch 40 ) in ca. 3,5 km Entfernung und die römisch 40 (FFH-Gebiet römisch 40 ) in ca. 6,5 km Entfernung.

Die Fundamente der geplanten Windkraftanlagen kommen innerhalb rechtskräftiger Gwka-Widmungsflächen zu liegen. Diese wurden vor Inkrafttreten der Verordnung über ein Sektorales Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in Niederösterreich (NÖ SekRop Wind 2014) rechtskräftig gewidmet.

Die niederösterreichische Windkraftzonierung wurde mit Verordnung der NÖ Landesregierung vom 27.08.2024 überarbeitet (NÖ SekRop Wind 2024). Die geplanten Anlagenstandorte kommen gemäß NÖ SekRop Wind 2024 teilweise innerhalb der definierten § 20-Zone WE 15 zu liegen. Es befinden sich nunmehr 8 Anlagen der beantragten WEA innerhalb einer ausgewiesenen Zone (WE 15), weitere 4 Anlagen im absoluten Grenzbereich. Nur 5 Anlagen befinden sich in einem etwas größeren Abstand von 300 bis 800 m.Die niederösterreichische Windkraftzonierung wurde mit Verordnung der NÖ Landesregierung vom 27.08.2024 überarbeitet (NÖ SekRop Wind 2024). Die geplanten Anlagenstandorte kommen gemäß NÖ SekRop Wind 2024 teilweise innerhalb der definierten Paragraph 20 -, Z, o, n, e, WE 15 zu liegen. Es befinden sich nunmehr 8 Anlagen der beantragten WEA innerhalb einer ausgewiesenen Zone (WE 15), weitere 4 Anlagen im absoluten Grenzbereich. Nur 5 Anlagen befinden sich in einem etwas größeren Abstand von 300 bis 800 m.

Die angeführte Abbildung beinhaltet eine Übersicht der geplanten Anlagenstandorte auf Basis des kartographischen Modells 50 (KM 50).

Rodungsflächen:

Infolge der Wegebaumaßnahmen, der Logistikfläche, der Verkabelung sowie infolge etwaiger Überschwenkbereiche (Zulieferung, Montagekräne) werden kleinflächige permanente und temporäre Rodungen von Windschutzanlagen in einem Flächenausmaß von insgesamt 3.922 m2 (permanent 1.252 m2 und temporär 2.670 m2) erforderlich.

Flächenbedarf:

Für die Errichtung der Windkraftanlagen werden Flächen für die Fundamente, die Zufahrten sowie die Kranstellflächen benötigt. Für die Kranmontagen werden Kranauslegerflächen kurzzeitig beansprucht, welche nach der Bauphase zurückgebaut und rekultiviert werden.

Die Zufahrten zu den Windkraftanlagen erfolgen jeweils über vorhandene öffentliche Güterwege, über die Kranstellflächen sowie über neu anzulegende Wege.

Die Kranstellflächen werden geschottert und verbleiben zum Teil als Arbeitsflächen für spätere Service-, Reparatur- bzw. Wartungsarbeiten. Ebenso wird ein Teil der Wegebaumaßnahmen permanent ausgeführt.

Die permanente Flächeninanspruchnahme des Vorhabens beträgt rund 6 ha. Dies beinhaltet die Fundamentflächen, die Kranstellflächen sowie den erforderlichen Wege-Neubau, wobei lediglich die Fundamentflächen (~ 0,7 ha) als versiegelte Flächen gelten.

Anlagenhauptdaten:

Das gegenständliche Windparkprojekt soll mit den Anlagentypen Vestas V150 und V136 realisiert werden. Die Anlagen sind mit einem Rotordurchmesser von 150 m bzw. 136 m und einer Nabenhöhe von jeweils 166 m exkl. 3 m bzw. 1 m Höherstellung geplant. Daraus ergibt sich eine Bauhöhe von insgesamt 244,0 m bzw. 235,0 m ab Geländeoberkante. Die Nennleistung je Anlage beträgt 5,6 MW bzw. 4,2 MW.

Die beiden Anlagentypen Vestas V150 und V136 bestehen jeweils aus einem Rotor mit Rotornabe, drei Rotorblättern (Blattlänge 73,66 m bzw. 66,66 m) und dem Pitch-System. Die Drehrichtung des Rotors verläuft jeweils im Uhrzeigersinn, es handelt sich dabei um Luvläufer mit Pitch-Regulierung (aktiver Windnachführung). Die Rotorblätter beider Anlagentypen sind mit Sägezahn-Hinterkanten (serrated trailing edges) ausgeführt und bestehen aus glasfaserverstärktem Epoxidharz, Karbonfasern und einer massiven Metallspitze je Rotorblatt. Der dynamische Betriebsbereich befindet sich zwischen 4,9 - 12,6 U/min (V150) bzw. 5,6 - 14,0 U/min (V136). Die überstrichenen Flächen, bedingt durch den Rotordurchmesser, betragen 17.671 m2 (V150) bzw. 14.527 m2 (V136).

Der Transformatorraum der beiden Windkraftanlagentypen befindet sich im Maschinenhaus in einem separaten, abgeschotteten und verschlossenen Raum im hinteren Bereich. Das Maschinenhaus mit seinen Komponenten ist vom Transformatorraum mittels einer vollmetallischen, hermetischen Metallwand abgetrennt.

Bei der Anlagentype V150 5,6 MW befindet sich die Schaltanlage im Eingangsbereich des Turmes direkt über dem Betonfundament. Es ist kein Kellerbereich vorhanden. Weiters befinden sich im Eingangsbereich der Ein-/Ausstieg des Serviceliftes, Steuerschrank der Fernüberwachung und der Zugang zur Aufstiegsleiter. Die Anlagentype ist mit einem Hybridturm geplant. Dieser besteht aus 31 Betonfertigteilsegmenten und 3 Sektionen Stahlrohraufsätzen.

Bei der Anlagentype V136 4,2 MW befindet sich die Schaltanlage im Kellerbereich des Turmes. Der Einstieg in die Windkraftanlage erfolgt über die Eingangsplattform. Auf der Eingangsplattform sind notwendige Anlagenbauteile platziert wie Zugang zum Turmkeller, Ein-/Ausstieg des Servicelifts, Steuerschrank der Fernüberwachung und der Zugang zur Aufstiegsleiter. Weiters ist ein Stahlrohrturm mit einer Nabenhöhe von 166 m geplant. Dieser besteht aus 2 zylindrischen und 4 konischen Stahlsektionen.

Eine Befahranlage, die Steigleiter mit dem Fallschutzsystem sowie Ruhe- und Arbeitsplattformen innerhalb der beiden Türme ermöglichen den Aufstieg in das jeweilige Maschinenhaus.

Der Betrieb der beiden Windkraftanlagentypen erfolgt vollautomatisch und wird per Datenfernübertragung überwacht.

Für das gegenständliche Windparkprojekt wurde ein Baugrundgutachten durchgeführt. Gemäß dem Ergebnis des Gutachtens wird für alle Standorte eine Tiefgründung empfohlen. Die bautechnischen Empfehlungen der geologischen Baugrunderkundung betreffend die Verwendung des Aushubmaterials, die Ausführung der geplanten Gründungen sowie die Bauausführung werden entsprechend umgesetzt.

Wegebau, Kranstellflächen und Montageplätze:

Für das gegenständliche Projekt ist ein Ausbau des bestehenden Wegenetzes erforderlich. Permanente Wegebaumaßnahmen betreffen Einbiegetrompeten sowie die Stichwege zu den Anlagenstandorten. Während der Anlieferung der Windkraftanlagen werden nach Erfordernis der Sondertransporte kurzzeitig temporäre Einbiegetrompeten bzw. temporäre Fahrbahnverbreiterungen befestigt. Temporär beanspruchte Flächen werden nach Errichtung des geplanten Windparks rückgebaut und sofern erforderlich rekultiviert. Zur Errichtung der Windkraftanlagen und gegebenenfalls für Reparaturen und Wartungen sind Montageplätze erforderlich (auch als Bauplätze oder Kranstellflächen bezeichnet). Permanente Kranstellflächen bleiben für Reparaturen und Wartungen bestehen.

Verkabelung:

Das Erdkabelsystem der Windparkverkabelung besteht aus sechs 30-kV-Kabelsträngen mit begleitender LWL-Datenleitung, welche ausgehend von den Windkraftanlagen zu zwei Schaltstationen im Bereich der Anlage DÜ-IV-02 geleitet werden. Dort kommt es zu einer Zusammenführung der Windparkkabelstränge, die nachfolgend mit sechs Kabelsträngen zum Umspannwerk XXXX geleitet und dort in das übergeordnete Stromnetz eingebunden werden.Das Erdkabelsystem der Windparkverkabelung besteht aus sechs 30-kV-Kabelsträngen mit begleitender LWL-Datenleitung, welche ausgehend von den Windkraftanlagen zu zwei Schaltstationen im Bereich der Anlage DÜ-IV-02 geleitet werden. Dort kommt es zu einer Zusammenführung der Windparkkabelstränge, die nachfolgend mit sechs Kabelsträngen zum Umspannwerk römisch 40 geleitet und dort in das übergeordnete Stromnetz eingebunden werden.

Die 30 kV Erdkabel der Windparkverkabelung werden als Aluminiumleiter (3-Leiter) E-A2XHCJ2Y ausgeführt und in mindestens 0,8 m Tiefe in land- bzw. forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken und in mindestens 1 m Tiefe in Wegen und Straßen (bei Pflugverlegung mindestens 1,2 m) unter Geländeoberkante verlegt.

In der gemeinsamen Künette werden ein Lichtwellenleiterrohr, ein Steuerkabel, ein Runderder (10 mm) und ein Kabelwarnband verlegt. Die Verlegung erfolgt mittels Kabelpflug sowie im Bereich von Einbauten in offener Bauweise.

Querungen von Entwässerungsanlagen (Drainagen):

Die geplante Verkabelungstrasse durchquert im Bereich des „ XXXX “ die Entwässerungsanlage „ XXXX “. Gemäß Rücksprache mit der Gemeinde XXXX existiert die Wassergenossenschaft XXXX nicht mehr, die exakte Lage der Drainagen ist unbekannt. Sollten im Zuge der Verlegearbeiten etwaige Entwässerungsstränge Schaden nehmen, werden diese unmittelbar nach Verpflügen der Kabel wiederhergestellt.Die geplante Verkabelungstrasse durchquert im Bereich des „ römisch 40 “ die Entwässerungsanlage „ römisch 40 “. Gemäß Rücksprache mit der Gemeinde römisch 40 existiert die Wassergenossenschaft römisch 40 nicht mehr, die exakte Lage der Drainagen ist unbekannt. Sollten im Zuge der Verlegearbeiten etwaige Entwässerungsstränge Schaden nehmen, werden diese unmittelbar nach Verpflügen der Kabel wiederhergestellt.

Querungen von Gewässern:

Im Zuge der geplanten Verkabelung kommt es zu Querungen der Gewässer XXXX ). Diese werden mittels Bohrverfahren (Spülvortrieb), einem Kabelschutzrohr und mit einem Mindestabstand von 1,5 m zur Gewässersohle gequert.Im Zuge der geplanten Verkabelung kommt es zu Querungen der Gewässer römisch 40 ). Diese werden mittels Bohrverfahren (Spülvortrieb), einem Kabelschutzrohr und mit einem Mindestabstand von 1,5 m zur Gewässersohle gequert.

Weitere etwaig vorhandene Wasserläufe bzw. Gräben werden bei Trockenheit (keine Wasserführung) durchgepflügt.

Standorteignung:

Zur Prüfung der Standorteignung wurde ein entsprechendes Windzonengutachten (EWV 2019) veranlasst. In dem Gutachten wurden die Parameter der geplanten Windkraftanlagen auf Basis der Windverhältnisse am Projektstandort geprüft.

Infolge geringfügiger Überschreitungen einzelner Prüfparameter wurden seitens des Anlagenherstellers ein Standortnachweis für die gewählten Anlagentypen und die geplante Windparkkonfiguration erstellt, welches bestätigt, dass die Anlagentypen über ausreichend Auslegungsreserven besitzen und für alle gegenständlich geplanten Anlagenstandorte geeignet sind.

Bauphase:

Während der Errichtungsphase werden Turm- und Gondelteile sowie Rotorblätter mittels Spezialkränen unter den entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen und unter Einhaltung der Schutzbestimmungen abgebaut bzw. angehoben und durch ausschließlich geschultes Personal rückgebaut bzw. in die richtige Position gebracht und befestigt. Nach Inbetriebnahme erfolgen Arbeiten im Normalfall unter elektrischer Spannung, wobei ebenfalls nur entsprechende Fachkräfte für Service- und Wartungsarbeiten zum Einsatz kommen.

Lagerung der Baustoffe und Betriebsmittel:

Die Lagerung von Kleinteilen sowie Betriebsmittel erfolgt in den Baustellencontainern. Die angelieferte Bewehrung wird neben dem jeweiligen Fundament zwischengelagert, der Beton wird mittels Fertigbetonmischfahrzeugen angeliefert. Die Windkraftanlagenteile werden grundsätzlich just-in time angeliefert und soweit möglich sofort an den jeweiligen Standorten verbaut. Einzelne Anlagenteile werden auf den Lagerflächen nahe der Windkraftanlagen zwischengelagert.

In den Baustelleneinrichtungen werden etwaige Gefahrenstoffe (Reinigungsmittel, Druckgaspackungen, Entfettungsmittel, technische Gase usw.) in einem für den Fortgang der Arbeit erforderlichen Ausmaß in entsprechenden versperrten Schränken gelagert.

Abfall und Baustellenwässer:

Die Mengen der anfallenden Abfälle bei der Errichtung und Inbetriebnahme einer Windkraftanlage können abhängig von der Transporttechnik und dem Maschinentyp variieren.

Der Bodenaushub wird, soweit technisch möglich, wiederverwertet bzw. auf Bodenaushubdeponien deponiert. Weiters können im geringen Maß Baurestmassen anfallen.

Während der Bauphase fallen folgende Abfälle an: Kabel- und Metallreste, Plastikfolien, Holz sowie Kartons. Diese werden in Container bzw. Gitterboxen gesammelt und ordnungsgemäß durch ein befugtes Unternehmen entsorgt.

Gemäß Stand der Technik fallen in der Betriebsphase lediglich geringe Mengen an Abwasserarten an. Dies betrifft vorrangig die Baufirmen, die gegebenenfalls Frischwasser zu Reinigungszwecken vom Personal verwenden. Das Abwasser wird in den Baucontainern in Behältern gesammelt und zur Einleitung in den nächsten öffentlichen Kanal transportiert. Seitens der bauausführenden Firmen werden darüber hinaus mobile Chemietoiletten im Bereich der Containerstellflächen für das Personal aufgestellt, deren Inhalt nach der Bauphase entsprechend entsorgt wird.

Das Abwasser und anfallende Betonreste aus der Reinigung der Betonmischwägen wird in Containern gesammelt, abtransportiert und fachgerecht entsorgt.

Nach der Bauphase wird weder für den Normalbetrieb der Anlagen noch für Service- oder Wartungsarbeiten Wasser benötigt bzw. Abwasser produziert.

Ablaufplanung und Bauzeitabschätzung:

Auf Basis von Erfahrungswerten beteiligter Baufirmen kann für die Errichtung des geplanten XXXX von grundsätzlich 3 Bauabschnitten ausgegangen werden.Auf Basis von Erfahrungswerten beteiligter Baufirmen kann für die Errichtung des geplanten römisch 40 von grundsätzlich 3 Bauabschnitten ausgegangen werden.

Die 1. Bauphase beinhaltet die Rodungen, die 2. Bauphase betrifft den Tiefbau wie Kabelleitungsbau, Bau des Wegenetzes, Bau der Kranstellflächen und Bau der Fundamente. Der 3. Bauabschnitt beinhaltet die Anlieferung sowie den Aufbau der Anlagenteile.

Verkehrskonzept:

Ausgangspunkt des Antransportes der Turmteile, der Gondeln sowie der Rotorblätter ist voraussichtlich ein Werk in Deutschland der Fa. Vestas. Die Anlagenteile (Turm und Gondel) werden voraussichtlich aus Deutschland kommend über Suben, weiter über die A1 Westautobahn und über die Schnellstraßen bzw. Autobahn S 33, S 5, A 22, S 1 und in weiterer Folge über die Landesstraße B7 bis Hobersdorf und von dort über die Landesstraße B40 bis zum Windparkareal antransportiert. Das Anfahrtswegekonzept wurde mit der seitens des Anlagenherstellers Vestas beauftragten Transportfirma vorabgestimmt.

Um den Sondertransporten eine ungehinderte Befahrung in das Windpark-Wegenetz zu ermöglichen, sind an wenigen Wegkreuzungen Verbreiterungen (Einfahrtstrompeten bzw. Ausfahrtstrompeten) zu errichten. Sondertransportfahrten zum Antransport der Anlagenteile (Maschinenhaus, Rotorblätter) unterliegen einer gesonderten Routenbewilligung.

Betriebsphase:

Betriebsüberwachung:

Die Windkraftanlagentypen Vestas V150 und V136 arbeiten vollautomatisch und ihr Betrieb wird per Datenfernübertragung überwacht. Bei VMP 8000 handelt es sich um eine Multiprozessor-Steuerung, die aus einer Hauptsteuerung, dezentralen Steuerungsknoten, dezentralen IO-Knoten und Ethernet-Schaltern sowie anderen Netzwerkkomponenten besteht. Das Betriebsführungssystem übernimmt weiters die Kommunikationsfunktionen der Anlage und leitet Störungsmeldungen weiter.

Während der Betriebsphase werden Ausbesserungsarbeiten an den Rotorblättern sowie am Turm ausschließlich durch Fachfirmen unter Einsatz von Spezialwerkzeugen erfolgen. Bei speziellen Witterungsbedingungen kann es zu Eisansatz an den Rotorblättern und zu Eisabfall kommen. Auf Grund dessen werden Systeme installiert, die Eisansatz erkennen und die Anlagen abschalten.

Ein Neustart der Anlagen erfolgt nach detektierter Eisfreiheit vollautomatisch.

Sicherheitsvorkehrungen:

Es gelten die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes (z.B. Sicherheitsschuhe, geeignete Bekleidung, Benutzen von Schutzausrüstung, Rauch- und Alkoholverbot). Zum Schutz von Personen dient die Persönliche Schutzausrüstung (PSA), welche an verschiedenen Orten im Turm, in der Gondel und an der Gondelaußenseite sowie an der Nabe eingesetzt werden kann. In der Gondel und im Eingangsbereich befinden sich jeweils leicht zugänglich ein Verbandskasten und ein 2 kg Handfeuerlöscher zur Brandbekämpfung.

Flucht- und Rettungswege:

Als erster Fluchtweg steht die Steigleiter bzw. der Schacht der Leiter zur Verfügung. Die Tür im Turmfuß ist mit einem Schloss ausgestattet, das sich in jedem Fall von innen auch ohne Schlüssel öffnen lässt. Als zweiter Fluchtweg ist das Abseilen von der WEA vorgesehen.

Eisansatzerkennungssystem und Eiswarnkonzept:

Die Windkraftanlagen werden mit der Überwachungseinrichtung Vestas Ice Detection (VID) zur Erkennung von Eisansatz an den Rotorblättern ausgerüstet.

Das Eiserkennungssystem VID stoppt die jeweilige Windkraftanlage verlässlich bei Eisansatz an den Rotorblättern. Das VID umfasst Sensoren auf jedem Rotorblatt, die über eine Steuerbox (Ice Detection Cabinet) verbunden sind. Diese Steuerbox ist wiederum mit dem HUB-Regler der Turbine verbunden. Die Sensoren erfassen die Schwingungsfrequenz der Rotorblätter, sobald sich Eis bildet, ändert sich die Grundfrequenz. VID liefert Informationen zur Eisbildung und stoppt dadurch den Betrieb der Windkraftanlage.

Um die Restgefahr des Eisabfalls von den stillstehenden Rotorblättern zu minimieren, wird im geplanten Windpark ein Eiswarnkonzept umgesetzt. An den Zufahrtswegen, die in den relevanten Nahbereich der Windkraftanlagen führen, werden Hinweisschilder (teils inkl. Eiswarnleuchten) aufgestellt, welche auf die Gefährdung durch Eisabfall hinweisen.

Vorgehensweise bei Eiserkennung und bei Eisfreiheit:

Bei Eiserkennung durch das Eiserkennungssystem VID wird die betroffene Windkraftanlage gestoppt. Gleichzeitig ergeht eine Meldung über das SCADA-System an den Betreiber.

Wird an einer im Stillstand befindlichen Anlage Eisansatz detektiert, bleibt die Anlage gestoppt, bis das Eiserkennungssystem das Vorliegen von Eisansatz wieder quittiert. Nachdem das Eiserkennungssystem das Vorliegen von Eisansatz quittiert, erfolgt ein automatisches Wiederanlaufen der betroffenen Anlage.

Sobald die Windkraftanlage auf Grund von Eisansatz durch das Eiserkennungssystem gestoppt wird, werden alle umliegenden Warnlampen, die der gegenständlichen Windkraftanlage zugeordnet sind, aktiviert. Die entsprechende Funktionsweise wird über die SCADA-Windparksteuerung realisiert.

Bei automatischem Wiederanlauf der Anlage werden die Warnlampen wieder automatisch abgeschaltet, sobald das Eiserkennungssystem die betroffene Windkraftanlage des Windparks als eisfrei detektiert.

Beschreibung der Nachsorgephase:

Hinsichtlich Rekultivierung der Anlagenstandorte in der Nachsorgephase wird festgehalten, dass die Anlagen abgebaut und die Fundamente, die Kranstellplätze, die Montageflächen und die Zufahrten auf den landwirtschaftlichen Flächen soweit rückgebaut werden, dass der Boden wieder in seinen ursprünglichen Zustand (= jener unmittelbar vor der Nutzung als Nutzungsfläche für Windenergie) versetzt wird und in der gleichen Art und Weise bewirtschaftet werden kann wie vor der Errichtung des geplanten Windparks.

Biologische Vielfalt:

Vermeidung von Kollisionen mit Vögeln:

Projektgemäß (Maßnahme 2) wird über die Betriebsdauer des Windparks hinweg das automatisierte Kollisionsvermeidungssystem IdentiFlight eingesetzt. Die windkraftsensiblen Greifvogelarten Kaiseradler, Seeadler und Rotmilan werden als Zielarten der automatisierten Abschaltung aufgenommen.

Das Funktionsprinzip von IdentiFlight beruht auf äußeren und inneren Reaktionszylindern, die rund um die WKA gelegt werden. Befindet sich die Zielart außerhalb des äußeren Reaktionszylinders, wird kein Abschaltsignal generiert. Befindet sich die Zielart innerhalb des äußeren Reaktionszylinders, wird nur dann ein Abschaltsignal generiert, wenn sich der Vogel gemessen an seiner Flugrichtung und -geschwindigkeit auf „Kollisionskurs“ befindet. Bei Eintritt einer Zielart in den inneren Reaktionszylinder wird immer ein Abschaltsignal ausgegeben.

Radius und Höhe der Reaktionszylinder werden variabel programmiert und hängen von den WKA-Dimensionen (Nabenhöhe, Rotorradius), von der Zeit, die die WKA benötigt, um in den Trudelbetrieb überzugehen, und von den Fluggeschwindigkeiten der Zielarten ab.

Durch Anwendung des Systems IdentiFlight nach Maßgabe der in diesem Erkenntnis zusätzlich erteilten Auflagen kann eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos bei den windkraftsensiblen Greifvögeln im Projektgebiet ausgeschlossen werden.

Beim AKS IdentiFlight handelt es sich am gegenständlichen Standort um den Stand der Technik.

Lebensraumverlust – Verbesserung von Lebensräumen:

Die Eingriffserheblichkeit des geplanten Vorhabens bei windkraftrelevanten Brutvogelarten stellt sich dar wie folgt:

Das Ausmaß und die Ausgestaltung der laut Projekt vorgesehenen insgesamt 34 ha lebensraumverbessernden Maßnahmen sind – in Kombination mit den zusätzlich gemäß Bescheid vorgesehenen Maßnahmen und den im gegenständlichen Erkenntnis vorgeschriebenen Auflagen – auch unter Berücksichtigung der Anzahl geplanter und bereits bestehender WKA im weiteren Aktionsraum betroffener Arten ausreichend, um negative Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Lebensräume von Vögeln zu kompensieren.

Dies allerdings nur unter der Maßgabe, dass ein Abstand von zumindest 100 m zur Trasse der Nordbahn einzuhalten ist.

Einwirkung auf Schutzgebiete:

Vor dem beschriebenen Hintergrund können auch Auswirkungen auf die Schutzgüter der Europaschutzgebiete XXXX durch dieses Vorhaben ausgeschlossen werden.Vor dem beschriebenen Hintergrund können auch Auswirkungen auf die Schutzgüter der Europaschutzgebiete römisch 40 durch dieses Vorhaben ausgeschlossen werden.

Jagdökologie:

Das Vorhaben XXXX hat inklusive der geplanten Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen lediglich geringfügige oder keine negativen Auswirkungen auf Haar- und Federwild. Abgesehen von den Störungen durch die menschliche Anwesenheit in der Bauphase des Windparks, in der das Wild ein Ausweichverhalten zeigen wird und somit die Jagd erschwert sein kann, besteht in der Betriebsphase für einzelne Arten die Chance durch die vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen zu profitieren. Darunter sind die jagdlich interessanten Arten wie das Rehwild, Feldhase und Fasan oder das Rebhuhn zu finden.Das Vorhaben römisch 40 hat inklusive der geplanten Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen lediglich geringfügige oder keine negativen Auswirkungen auf Haar- und Federwild. Abgesehen von den Störungen durch die menschliche Anwesenheit in der Bauphase des Windparks, in der das Wild ein Ausweichverhalten zeigen wird und somit die Jagd erschwert sein kann, besteht in der Betriebsphase für einzelne Arten die Chance durch die vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen zu profitieren. Darunter sind die jagdlich interessanten Arten wie das Rehwild, Feldhase und Fasan oder das Rebhuhn zu finden.

Wertminderung des Jagdrechts durch das geplante Vorhaben:

In der Vergangenheit wurde von der Zweitbeschwerdeführerin ein Pachtschilling in der Höhe von EUR 1,20/ha entrichtet. Die Zweitbeschwerdeführerin ist bereit, auch im Fall der Umsetzung des geplanten Vorhabens weiterhin einen Pachtschilling in der Höhe von EUR 1,20/ha zu entrichten.

Öffentliches Interesse:

Österreich hat der EU im Dezember 2024 auf Basis der Governance-Verordnung (EU) 2018/1999 seinen finalen Integrierten nationalen Energie- und Klimaplan (INEKP) für die Periode 2021 – 2030 vorgelegt (abrufbar unter https://www.bmluk.gv.at/themen/klima-und-umwelt/klima/nationale-klimapolitik/energie_klimaplan.html). Darin wurde der Zielwert für die Anhebung des Anteils erneuerbarer Energie am Bruttoenergieverbrauch auf mindestens 57 % erhöht (INEKP, 92).Österreich hat der EU im Dezember 2024 auf Basis der Governance-Verordnung (EU) 2018 aus 1999, seinen finalen Integrierten nationalen Energie- und Klimaplan (INEKP) für die Periode 2021 – 2030 vorgelegt (abrufbar unter https://www.bmluk.gv.at/themen/klima-und-umwelt/klima/nationale-klimapolitik/energie_klimaplan.html). Darin wurde der Zielwert für die Anhebung des Anteils erneuerbarer Energie am Bruttoenergieverbrauch auf mindestens 57 % erhöht (INEKP, 92).

Niederösterreich hat dementsprechend am 23.10.2025 eine Aktualisierung seines Klima- und Energiefahrplans aus dem Jahr 2019 beschlossen (https://www.noe.gv.at/noe/Energie/Klima-_und_Energiefahrplan_2020_2030_Aktualisierung_2025.pdf). Im Rahmen dieser Aktualisierung hat das Land Niederösterreich sein Produktionsziel für Windkraft auf 8.000 GWh bis zum Jahr 2030 erhöht (Stand 2024: 5.100 GWh). In diesem Zusammenhang verpflichtet sich Niederösterreich, bis 2030 den Gesamtenergieverbrauch zu mehr als der Hälfte aus erneuerbarer Energie zu decken und einen effektiven Beitrag zur Erreichung der österreichischen Klimaschutzziele zu leisten. Nach Maßgabe einer dem Klima- und Energiefahrplan angeschlossenen Studie (Ökonomische Effekte der Energiewende, Aktualisierung des NÖ Klima- und Energiefahrplans 2030, 2) erscheinen die neu gesetzten Ziele ambitioniert, bei Beibehaltung der Dynamik aber erreichbar.

Die geplanten Windkraftanlagen dienen projektgemäß der nachhaltigen, risikoarmen und klimaschonenden Erzeugung von elektrischer Energie. Gemäß Ertragsabschätzung ergeben die 17 Windkraftanlagen mit einer Gesamtnennleistung von 93,8 MW einen Gesamtenergieertrag von rund 311 GWh/Jahr.

Der geplante Windpark XXXX ist ein Beitrag zur Produktion elektrischer Energie in Österreich und verringert die Stromimporte nach Österreich und die Abhängigkeit von nicht heimischen Energieträgern. Zudem stellt die Projektrealisierung einen Beitrag zur Erreichung der klima- und energiepolitischen Zielsetzungen in Niederösterreich, auf Bundesebene und auf europäischer Ebene dar. Der geplante Windpark römisch 40 ist ein Beitrag zur Produktion elektrischer Energie in Österreich und verringert die Stromimporte nach Österreich und die Abhängigkeit von nicht heimischen Energieträgern. Zudem stellt die Projektrealisierung einen Beitrag zur Erreichung der klima- und energiepolitischen Zielsetzungen in Niederösterreich, auf Bundesebene und auf europäischer Ebene dar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen auf S. 16 bis 26 dieses Erkenntnisses ergeben sich aus dem dem Antrag zugrunde gelegten Projekt und erweisen sich als unbestritten.

Biologische Vielfalt:

Vermeidung von Kollisionen mit Vögeln:

Die Beschreibung des Funktionsprinzips des AKS IdentiFlight beruht auf den Angaben des Gerichtssachverständigen (Gutachten, Rz. 39 f.).

Die zentrale Feststellung, dass eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos bei den windkraftsensiblen Greifvögeln im Projektgebiet ausgeschlossen werden kann, ergibt sich aus dem nachvollziehbaren Gutachten des Gerichtssachverständigen (Gutachten, Rz. 65). Dabei ging der Gerichtssachverständige davon aus, dass das AKS IdentiFlight hinreichend wirksam ist, um Kollisionen mit den hier relevanten windkraftsensiblen Arten zu vermeiden.

Die Kritik der Beschwerdeführerinnen, wonach es – entgegen der Rechtsprechung des EuGH –an einem Nachweis für die Wirksamkeit des AKS IdentiFlight durch eine wissenschaftliche Dokumentation fehle, erweist sich – wie unten beim Pkt. „Rechtliche Beurteilung“ gezeigt wird – als überschießend. Davon unabhängig kann auf die Ausführungen des Gerichtssachverständigen in seinem Gutachten sowie in seiner Präsentation im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG verwiesen werden, mit denen er der Methodenkritik der Beschwerdeführerinnen inhaltlich entgegentritt (Gutachten, Rz. 15 ff.; Präsentation in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, S. 5 ff.). IdZ ist insbesondere auf die mangelnde Vergleichbarkeit der Studien von McCLURE ET AL. (2021, 2022, 2023) zu verweisen (Gutachten, Rz. 29 ff.). Im Übrigen hat sich der Gerichtssachverständige bei seiner Beurteilung – soweit vorhanden – auf einschlägige Leitlinien und Literatur gestützt.

Der Gerichtssachverständige ging bei seiner Beurteilung – auf das Wesentliche zusammengefasst – davon aus, dass WKA im Trudelmodus (Rotorblätter sind „aus dem Wind gedreht“) ab einer gewissen geringen Zahl von Umdrehungen (ca. 2 U/min) nach der verfügbaren Literatur für Vögel kein Tötungsrisiko im Sinn des Art. 5 der VS-RL mehr darstellen. Der Gerichtssachverständige erhob selbst vor Ort, dass sich die Rotorblätter einer V150 innerhalb der von den Projektwerberinnen veranschlagten Abregeldauer von 40 s nach Setzen eines Abschaltsignals mit einer Geschwindigkeit von weniger als 1 U/min drehen. Damit liegt die Umdrehungsgeschwindigkeit nach 40 sec deutlich unter den angeführten 2 U/min. Um allfällige offene Fragen betreffend die Blattspitzengeschwindigkeit der Rotorblätter im Zusammenhang mit dem Tötungsrisiko zu vermeiden, legte der Gerichtssachverständige bei der V150 vorsorglich eine Geschwindigkeit von 1 U/min als Zielwert für den Trudelmodus nach der Abschaltung fest. Auf dieser Basis legte der Gerichtssachverständige nach Maßgabe der bereits von den Projektwerberinnen vorsorglich erhöhten Fluggeschwindigkeit der betroffenen Vögel die Bemessungen des äußeren und des inneren Reaktionszylinders fest.Der Gerichtssachverständige ging bei seiner Beurteilung – auf das Wesentliche zusammengefasst – davon aus, dass WKA im Trudelmodus (Rotorblätter sind „aus dem Wind gedreht“) ab einer gewissen geringen Zahl von Umdrehungen (ca. 2 U/min) nach der verfügbaren Literatur für Vögel kein Tötungsrisiko im Sinn des Artikel 5, der VS-RL mehr darstellen. Der Gerichtssachverständige erhob selbst vor Ort, dass sich die Rotorblätter einer V150 innerhalb der von den Projektwerberinnen veranschlagten Abregeldauer von 40 s nach Setzen eines Abschaltsignals mit einer Geschwindigkeit von weniger als 1 U/min drehen. Damit liegt die Umdrehungsgeschwindigkeit nach 40 sec deutlich unter den angeführten 2 U/min. Um allfällige offene Fragen betreffend die Blattspitzengeschwindigkeit der Rotorblätter im Zusammenhang mit dem Tötungsrisiko zu vermeiden, legte der Gerichtssachverständige bei der V150 vorsorglich eine Geschwindigkeit von 1 U/min als Zielwert für den Trudelmodus nach der Abschaltung fest. Auf dieser Basis legte der Gerichtssachverständige nach Maßgabe der bereits von den Projektwerberinnen vorsorglich erhöhten Fluggeschwindigkeit der betroffenen Vögel die Bemessungen des äußeren und des inneren Reaktionszylinders fest.

Im Detail führte der Sachverständige aus, die Standortvalidierung sei am geplanten Standort zu dem Ergebnis gekommen, dass die von BRUNS ET AL. (2021) aufgestellten Mindestanforderungen hinsichtlich der Kriterien räumliche und zeitliche Abdeckung, maximale Erfassungsreichweite, Erfassungsrate und Klassifizierungsrate erfüllt bzw. übertroffen würden. In mindestens 99 % der Fälle wäre bei allen drei Zielarten eine planmäßige Auslösung der Abschaltung bei Einflug in den inneren Reaktionszylinder ausreichend gewesen, um den vollständigen Trudelbetrieb der WKA zu erreichen. Gemäß Standortvalidierung sei unter realen Bedingungen davon auszugehen, dass sich die Wirksamkeit von IdentiFlight noch weiter erhöhen werde, da beim durchgeführten Testlauf an virtuellen WKAs bestimmte Faktoren nicht berücksichtigt hätten werden können. Damit sei davon auszugehen, dass eine ausreichend hohe Wirksamkeitswahrscheinlichkeit des AKS am geplanten Standort gegeben sei (Gutachten, Rz. 35).

Ergänzend führte der Gerichtssachverständige zur Standortvalidierung aus, gemäß dieser würden die Zielarten zuverlässig erfasst (Rotmilan: 91 %, Kaiseradler: 98,8 %, Seeadler: 87,5 %), räumliche und zeitliche Abdeckungen lägen bei nahezu 100 %, Adler- und Rotmilanflüge würden korrekt klassifiziert (alle drei Arten > 99 %), und die Zielarten würden regelmäßig bis zu den vom Hersteller angegebenen Reichweiten detektiert (Rotmilan: ca. 750 m, Kaiseradler: bis 1.200 m, Seeadler: bis ca. 1.200 m). Die gemäß BRUNS ET AL. (2021) aufgestellten Mindestanforderungen an die fünf Kriterien würden damit allesamt erfüllt bzw. übertroffen (Gutachten, Rz. 42).

10 bis 15 % der Abschaltungen seien für alle drei Zielarten im äußeren Reaktionszylinder erfolgt. In 40 bis 60 % aller Abschaltungen seien diese rechtzeitig erfolgt, um den Zielwert der Rotordrehzahl vollständig zu erreichen. In 80 bis 85 % der Abschaltungen sei die Rotordrehzahl bereits deutlich reduziert (von 7,53 U/min auf 4 U/min) gewesen (Gutachten, Rz. 44).

Die Aussagen der Standortvalidierung seien vom Gerichtssachverständigen überprüft worden und erschienen diesem plausibel. Beispielhafte Berechnungen hinsichtlich der planmäßigen Auslösung der Abschaltungen basierten in der Standortvalidierung auf dem Bremsverlauf einer Vestas V136. Da im geplanten Windpark überwiegend Vestas V150-Anlagen errichtet würden, seien Daten zum Bremsverlauf einer Vestas V150 vom Gerichtssachverständigen selbst ermittelt worden (Gutachten, Rz. 46; zur Ermittlung der Daten zum Bremsverlauf vgl. im Detail Gutachten, Rz. 70 ff.). Die Aussagen der Standortvalidierung seien vom Gerichtssachverständigen überprüft worden und erschienen diesem plausibel. Beispielhafte Berechnungen hinsichtlich der planmäßigen Auslösung der Abschaltungen basierten in der Standortvalidierung auf dem Bremsverlauf einer Vestas V136. Da im geplanten Windpark überwiegend Vestas V150-Anlagen errichtet würden, seien Daten zum Bremsverlauf einer Vestas V150 vom Gerichtssachverständigen selbst ermittelt worden (Gutachten, Rz. 46; zur Ermittlung der Daten zum Bremsverlauf vergleiche im Detail Gutachten, Rz. 70 ff.).

Zu den von den Beschwerdeführerinnen behaupteten verspäteten Abschaltungen (40 – 60 %) führte der Gerichtssachverständige überzeugend aus, dass sich die genannte Zahl auf jene Abschaltungen beziehe, die erst innerhalb des inneren Reaktionszylinders erfolgt seien. Diese Zahl bedeute jedoch nicht, dass die Abschaltungen nicht rechtzeitig erfolgt seien. In 80 bis 85 % der nicht rechtzeitigen Abschaltsimulationen wäre die Rotordrehzahl bei einer Vestas V150 dennoch zumindest deutlich reduziert gewesen. Darüber hinaus reduzierten weitere Faktoren wie insbesondere das Ausweichverhalten das Kollisionsrisiko (Gutachten, Rz. 56 ff.; Präsentation, S. 20). In diesem Zusammenhang wurde vom Gerichtssachverständigen vorsorglich eine Erweiterung zur neuen Auflage Pkt. I.5.3.25 formuliert. Zu den von den Beschwerdeführerinnen behaupteten verspäteten Abschaltungen (40 – 60 %) führte der Gerichtssachverständige überzeugend aus, dass sich die genannte Zahl auf jene Abschaltungen beziehe, die erst innerhalb des inneren Reaktionszylinders erfolgt seien. Diese Zahl bedeute jedoch nicht, dass die Abschaltungen nicht rechtzeitig erfolgt seien. In 80 bis 85 % der nicht rechtzeitigen Abschaltsimulationen wäre die Rotordrehzahl bei einer Vestas V150 dennoch zumindest deutlich reduziert gewesen. Darüber hinaus reduzierten weitere Faktoren wie insbesondere das Ausweichverhalten das Kollisionsrisiko (Gutachten, Rz. 56 ff.; Präsentation, S. 20). In diesem Zusammenhang wurde vom Gerichtssachverständigen vorsorglich eine Erweiterung zur neuen Auflage Pkt. römisch eins.5.3.25 formuliert.

Soweit die Beschwerdeführerinnen monierten, dass die Heranziehung der mittleren Fluggeschwindigkeit (horizontal und vertikal) nicht geeignet sei, um ein ausreichendes Schutzniveau zu gewährleisten, stellte der Gerichtssachverständige im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG klar, dass bei der horizontalen Fluggeschwindigkeit nicht die mittleren Fluggeschwindigkeiten, sondern das 90-Perzentil verwendet worden sei. Das 90-Perzentil belaufe sich auf 20,9 m/s. Damit werde sichergestellt, dass in den äußeren Zylinder schnell einfliegende Vögel rechtzeitig erkannt würden (Präsentation, S. 10; in diesem Zusammenhang kam es zur Korrektur eines Werts der neuen Auflage Pkt. I.5.3.25). Bei der vertikalen Fluggeschwindigkeit seien Daten aus IdentiFlight-Validierungsstudien herangezogen worden (Präsentation, S. 10). Dessen ungeachtet habe sich gezeigt, dass in den meisten Fällen die vertikalen Geschwindigkeiten bei unter einem Meter pro Sekunde lägen, in Einzelfällen etwas darüber, weshalb für 15 näher bezeichnete Arten eine vorsorgliche, generelle vertikale Fluggeschwindigkeit von 1m/s festgelegt worden sei (Präsentation, S. 13). Soweit die Beschwerdeführerinnen monierten, dass die Heranziehung der mittleren Fluggeschwindigkeit (horizontal und vertikal) nicht geeignet sei, um ein ausreichendes Schutzniveau zu gewährleisten, stellte der Gerichtssachverständige im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG klar, dass bei der horizontalen Fluggeschwindigkeit nicht die mittleren Fluggeschwindigkeiten, sondern das 90-Perzentil verwendet worden sei. Das 90-Perzentil belaufe sich auf 20,9 m/s. Damit werde sichergestellt, dass in den äußeren Zylinder schnell einfliegende Vögel rechtzeitig erkannt würden (Präsentation, S. 10; in diesem Zusammenhang kam es zur Korrektur eines Werts der neuen Auflage Pkt. römisch eins.5.3.25). Bei der vertikalen Fluggeschwindigkeit seien Daten aus IdentiFlight-Validierungsstudien herangezogen worden (Präsentation, S. 10). Dessen ungeachtet habe sich gezeigt, dass in den meisten Fällen die vertikalen Geschwindigkeiten bei unter einem Meter pro Sekunde lägen, in Einzelfällen etwas darüber, weshalb für 15 näher bezeichnete Arten eine vorsorgliche, generelle vertikale Fluggeschwindigkeit von 1m/s festgelegt worden sei (Präsentation, S. 13).

Soweit die Beschwerdeführerinnen die mangelnde Berücksichtigung widriger Sichtbedingungen (durch Gegenlicht, tiefstehende Sonne, atmosphärische Trübung oder Hitze) einwandten, wies der Gerichtssachverständige im Wesentlichen darauf hin, dass Beeinträchtigungen aufgrund des Sonnenstandes oder durch Hitzeflimmern vernachlässigbar seien (Präsentation, S. 15). Nebellagen gingen aufgrund fehlender Thermik erwartbar mit reduzierten Aktivitätsraten einher. Nebeltage gingen darüber hinaus mit geringen Windstärken einher. Bei derartig schwachem Wind befänden sich WKA im Trudelbetrieb (Präsentation, S. 16 f.). Auch diese Ausführungen haben sich als nachvollziehbar erwiesen.

Soweit die Beschwerdeführerinnen die Gefahr von Systemüberforderungen beim gleichzeitigen Auftreten mehrerer relevanter Vögel relevierten, verwies der Gerichtssachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG auf die Publikation von TOBISCH & MONING 2025, derzufolge das System beim gleichzeitigen Auftreten mehrerer relevanter Vögel nicht überfordert sei, sondern Vögel, die sich näher an der WEA befänden, zielgerichtet priorisiere. Zudem seien durch ein ausgelöstes Abschaltsignal automatisch alle anderen Vögel, die sich zeitgleich im entsprechenden Bereich befänden, vor einer Kollision geschützt, auch wenn diese nicht erfasst worden seien (Präsentation, S. 18).

Soweit die Beschwerdeführerinnen mangelnde Ausführungen zu den Blattspitzengeschwindigkeiten rügten, kann auf die Ausführungen des Gerichtssachverständigen in seinem Gutachten, insbesondere Rz. 99 ff. verwiesen werden. Nach der vom Gerichtssachverständigen zitierten Fachliteratur sind für die risikobezogene Bewertung die Rotordrehzahl und die Durchflugzeit, nicht jedoch die Blattspitzengeschwindigkeit maßgeblich. Nach Maßgabe der vom Gerichtssachverständigen vorgeschlagenen Auflage werde nach 40 Sekunden eine Rotorblattumdrehung von ca. 0,7 U/min und eine Blattspitzengeschwindigkeit von ca. 20 km/h erreicht, womit ein Tötungsrisiko gemäß Art. 5 lit. a) der VS-RL ausgeschlossen werden könne (Gutachten, Rz. 104). Klarstellend führte der Gerichtssachverständige in der Verhandlung vor dem BVwG aus, dass bei niedrigen Blattspitzengeschwindigkeiten von ca. 20 km/h die Gefahr eines letalen potenziellen Kontaktes sehr gering sei.Soweit die Beschwerdeführerinnen mangelnde Ausführungen zu den Blattspitzengeschwindigkeiten rügten, kann auf die Ausführungen des Gerichtssachverständigen in seinem Gutachten, insbesondere Rz. 99 ff. verwiesen werden. Nach der vom Gerichtssachverständigen zitierten Fachliteratur sind für die risikobezogene Bewertung die Rotordrehzahl und die Durchflugzeit, nicht jedoch die Blattspitzengeschwindigkeit maßgeblich. Nach Maßgabe der vom Gerichtssachverständigen vorgeschlagenen Auflage werde nach 40 Sekunden eine Rotorblattumdrehung von ca. 0,7 U/min und eine Blattspitzengeschwindigkeit von ca. 20 km/h erreicht, womit ein Tötungsrisiko gemäß Artikel 5, Litera a,) der VS-RL ausgeschlossen werden könne (Gutachten, Rz. 104). Klarstellend führte der Gerichtssachverständige in der Verhandlung vor dem BVwG aus, dass bei niedrigen Blattspitzengeschwindigkeiten von ca. 20 km/h die Gefahr eines letalen potenziellen Kontaktes sehr gering sei.

Die Feststellung, dass das AKS IdentiFlight am gegebenen Standort dem Stand der Technik entspricht, ergibt sich aus den Angaben des nichtamtlichen Sachverständigen in seinem Gutachten (Gutachten, Rz. 35). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Funktionstüchtigkeit des AKS IdentiFlight von den konkreten Verhältnissen vor Ort abhängt. Eine verallgemeinernde Aussage, dass das AKS IdentiFlight allerorts dem Stand der Technik entspricht, kann aufgrund der Spezifikationen des Systems nicht getroffen werden (Niederschrift, S. 18).

Soweit die Beschwerdeführerinnen in ihren Stellungnahmen zum Gutachten des Gerichtssachverständigen monieren, der Sakerfalke eigne sich nicht zur Detektion durch IdentiFlight, hat der Gerichtssachverständige in seiner Stellungnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nachvollziehbar klargestellt, dass es beim Sakerfalken aufgrund der Entfernung der Brutplätze zum geplanten Vorhaben (mindestens 750 m zu sämtlichen geplanten WKA) bei Umsetzung des Vorhabens zu keiner signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos komme (Präsentation, S. 4).

Lebensraumverlust – Verbesserung von Lebensräumen:

Die Feststellung zur Eingriffserheblichkeit bei den vom geplanten Vorhaben betroffenen windkraftrelevanten Vogelarten ergibt sich aus dem Gutachten des Gerichtssachverständigen (Gutachten, Rz. 105 ff.). Da gemäß UVE-Fachbeitrag für Rotmilan und Seeadler auch im Winter vergleichsweise hohe Raumnutzungsintensitäten vorlägen, wurde bei diesen beiden Arten die Eingriffsintensität vom Gerichtssachverständigen um eine Stufe erhöht. Somit ergäben sich für den Rotmilan sehr hohe und für den Seeadler mäßige Eingriffsintensitäten. Unter Berücksichtigung der populationsbiologischen Sensitivität sowie des naturschutzfachlichen Werts ergäben sich für den Kaiseradler und den Sakerfalken eine sehr hohe, für den Rotmilan und den Seeadler eine hohe Eingriffserheblichkeit.

Die Feststellung, dass negative Auswirkungen des Vorhabens auf die Lebensräume von Vögeln auch bei Berücksichtigung der Anzahl geplanter und bereits bestehender WKA im weiteren Aktionsraum betroffener Arten durch die vorgesehenen Maßnahmen hinreichend ausgeglichen werden, ergibt sich wiederum aus den nachvollziehbaren Aussagen des Gerichtssachverständigen (Gutachten, Rz. 124 ff.) Der Gerichtssachverständige hat unter Verweis auf einschlägige Fachliteratur dargelegt, dass zumindest 17 ha der 34 ha großen Maßnahmenfläche als Brachen anzulegen seien. Die gezielte Anlage von Bracheflächen führe insbesondere zu einer optimalen Fortpflanzungsrate beim Feldhasen, weshalb der Kaiseradler von Brachen profitierte. Aber auch andere Eigenschaften wie vergleichsweise weniger dicht stehende und kürzere Vegetation machten Brachen zu profitablen Jagdflächen für den Kaiseradler. Auch der Seeadler werde von der Anlage von Bracheflächen profitieren.

Neben Brachen seien auch Luzernefelder und Stoppeläcker bevorzugte Jagdflächen für Greifvögel generell und den Kaiseradler im Speziellen.

Durch die Anlage von Brachen zusammen mit gestaffelt gemähten Luzerneflächen und/oder Stoppelacker – wie vom nichtamtlichen Sachverständigen vorgesehen – entstehe ein wertvolles Mosaik an verschiedengestaltigen Nahrungsflächen, das ein beständiges und gut erreichbares Nahrungsangebot sicherstelle.

Die Zweifel der Beschwerdeführerinnen an der Lenkungswirkung der Ausgleichsflächen wurden vom Gerichtssachverständigen aus nachvollziehbaren Gründen nicht geteilt (Gutachten, Rz. 129 ff.). Entscheidend erscheint jedoch nach den Ausführungen des Gerichtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem BvwG, dass die Ausgleichsflächen den Lebensraumverlust ausgleichen sollen, der bei Umsetzung des geplanten Vorhabens zu erwarten ist (Präsentation, S. 3).

Zustimmung fanden die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Hinweis, bei Anlage der Ersatzlebensräume sei der Nahbereich entlang der Nordbahntrasse zu meiden (zur Herausnahme nicht geeigneter Potentialflächen vgl. Gutachten, S. 42). Zur Ausräumung von Unschärfen und um diesem Umstand Rechnung zu tragen, wurde vom Gerichtssachverständigen die Bezug habende Auflage neu gefasst (vgl. Gutachten, S. 43 und Neuformulierung der Auflage Punkt I.5.3.17 des angefochtenen Bescheids im Rahmen des vorliegenden Erkenntnisses). Zustimmung fanden die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Hinweis, bei Anlage der Ersatzlebensräume sei der Nahbereich entlang der Nordbahntrasse zu meiden (zur Herausnahme nicht geeigneter Potentialflächen vergleiche Gutachten, S. 42). Zur Ausräumung von Unschärfen und um diesem Umstand Rechnung zu tragen, wurde vom Gerichtssachverständigen die Bezug habende Auflage neu gefasst vergleiche Gutachten, S. 43 und Neuformulierung der Auflage Punkt römisch eins.5.3.17 des angefochtenen Bescheids im Rahmen des vorliegenden Erkenntnisses).

Einwirkung auf Schutzgebiete:

Die Feststellung, dass es zu keiner Einwirkung auf Schutzgebiete kommt, begründete der Gerichtssachverständige in nachvollziehbarer Weise und in Übereinstimmung mit dem nichtamtlichen Sachverständigen im Behördenverfahren damit, dass es durch das geplante Vorhaben zu keinem Verstoß gegen das Tötungsverbot kommt (Gutachten, Rz. 141). Darüber hinaus werden – wie oben ausgeführt – Lebensraumverluste kompensiert.

Jagdökologie:

Die Feststellung, dass das geplante Vorhaben unter Berücksichtigung der geplanten Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen lediglich geringfügige oder keine negativen Auswirkungen auf das Haar- und Federwild haben wird, ergibt sich aus den schlüssigen Ausführungen des Gerichtssachverständigen (Gutachten, Rz. 149 ff.). Abgesehen von den Störungen in der Bauphase ergibt sich für einzelne Arten sogar die Chance, durch die vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen zu profitieren. Eine detaillierte Erörterung des Gutachtens des Gerichtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG konnte unterbleiben, da es auch nach Ansicht der Erstbeschwerdeführerin für die Beurteilung ihrer Beschwerde nach der Befragung des Vertreters der Zweitbeschwerdeführerin nicht mehr erforderlich war (Niederschrift, S.21).

Die vom Gerichtssachverständigen vorgeschlagene ergänzende Auflage 03 (Gutachten, Rz. 181) ist entbehrlich, da bereits in der Auflage Pkt. 1.5.3.7 des angefochtenen Bescheids festgehalten wird, dass vor Durchführung von Baumaßnahen das Vorkommen geschützter Tierarten zu kontrollieren ist. Von der demonstrativen Aufzählung der geschützten Arten („insbesondere Arten der Herpetofauna, …“) ist auch der Steppeniltis umfasst, sodass er keiner gesonderten Regelung im Rahmen einer Auflagenergänzung bedarf.

Wertminderung des Jagdrechts durch das geplante Vorhaben:

Der entscheidungswesentliche Umstand, dass die Zweitbeschwerdeführerin gewillt ist, auch nach der Errichtung des geplanten Vorhabens so wie in der Vergangenheit einen Pachtschilling in der Höhe von EUR 1,20/ha zu entrichten, ergibt sich aus der zeugenschaftlichen Befragung des Jagdleiters der Zweitbeschwerdeführerin (Niederschrift, S. 21).

Die Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren sowie das von dieser vorgelegte Gutachten beziehen in die Berechnung der behaupteten Wertminderung durch das geplante Vorhaben den Umstand mit ein, dass aufgrund der Errichtung der bereits bestehenden Windparks in der Vergangenheit eine Erhöhung des Pachtschillings nicht möglich gewesen sei (vgl. die bestätigenden Angaben des Vertreters der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, Niederschrift, S. 19). Zur Ermittlung der Wertminderung des Jagdrechts durch das geplante Vorhaben sind deshalb weder das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin noch das vorgelegte Gutachten, das im Übrigen über weite Strecken lediglich das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin wiederholt, geeignet, weshalb auch nicht weiter darauf einzugehen war. Hinzuweisen ist darauf, dass die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens vor dem BVwG mehrfach fruchtlos dazu aufgefordert wurde, nachvollziehbare Angaben zur Wertminderung des Jagdrechts zu machen (Schreiben vom 08.07.2025 und insbesondere Schreiben vom 01.01.2025). Die Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren sowie das von dieser vorgelegte Gutachten beziehen in die Berechnung der behaupteten Wertminderung durch das geplante Vorhaben den Umstand mit ein, dass aufgrund der Errichtung der bereits bestehenden Windparks in der Vergangenheit eine Erhöhung des Pachtschillings nicht möglich gewesen sei vergleiche die bestätigenden Angaben des Vertreters der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, Niederschrift, S. 19). Zur Ermittlung der Wertminderung des Jagdrechts durch das geplante Vorhaben sind deshalb weder das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin noch das vorgelegte Gutachten, das im Übrigen über weite Strecken lediglich das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin wiederholt, geeignet, weshalb auch nicht weiter darauf einzugehen war. Hinzuweisen ist darauf, dass die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens vor dem BVwG mehrfach fruchtlos dazu aufgefordert wurde, nachvollziehbare Angaben zur Wertminderung des Jagdrechts zu machen (Schreiben vom 08.07.2025 und insbesondere Schreiben vom 01.01.2025).

Öffentliches Interesse:

Der INEKP für die Periode 2021 – 2030 ist im Internet unter der Adresse https://www.bmluk.gv.at/themen/klima-und-umwelt/klima/nationale-klimapolitik/energie_klimaplan.html abrufbar.

Die rezente Aktualisierung des Klima- und Energiefahrplans des Landes Niederösterreich aus dem Jahr 2019 ist im Internet unter der Adresse https://www.noe.gv.at/noe/Energie/Klima-_und_Energiefahrplan_2020_2030_Aktualisierung_2025.pdf abrufbar.

Die Ertragsabschätzung des geplanten Vorhabens ergibt sich aus der Projektbeschreibung.

Die Feststellung, dass der geplante Windpark XXXX einen Beitrag zur Produktion elektrischer Energie in Österreich darstellt und die Stromimporte nach Österreich und die Abhängigkeit von nicht heimischen Energieträgern verringert, sowie dass die Projektrealisierung einen Beitrag zur Erreichung der klima- und energiepolitischen Zielsetzungen in Niederösterreich, auf Bundesebene und auf europäischer Ebene darstellt, basiert auf den nachvollziehbaren Angaben im angefochtenen Bescheid, die von den Beschwerdeführerinnen nicht in Zweifel gezogen werden konnten. Die Feststellung, dass der geplante Windpark römisch 40 einen Beitrag zur Produktion elektrischer Energie in Österreich darstellt und die Stromimporte nach Österreich und die Abhängigkeit von nicht heimischen Energieträgern verringert, sowie dass die Projektrealisierung einen Beitrag zur Erreichung der klima- und energiepolitischen Zielsetzungen in Niederösterreich, auf Bundesebene und auf europäischer Ebene darstellt, basiert auf den nachvollziehbaren Angaben im angefochtenen Bescheid, die von den Beschwerdeführerinnen nicht in Zweifel gezogen werden konnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Für die Beurteilung maßgebliche Rechtsgrundlagen des UVP-G 2000:

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, idF BGBl. I Nr. 35/2025:Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 35/2025:

Entscheidung

§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.Paragraph 17, (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Absatz 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.

(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:

1.       Emissionen von Schadstoffen, einschließlich der Treibhausgase Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3), sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2.       die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen,

3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

Der Entscheidung sind die vom Vorhaben voraussichtlich ausgehenden Auswirkungen zugrunde zu legen. Für gemäß § 4 Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) genehmigte Anlagen dürfen gemäß Z 1 keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in Anhang 3 EZG 2011 jeweils genannten Treibhausgase vorgeschrieben werden, außer es ist erforderlich, um eine erhebliche lokale Umweltverschmutzung zu vermeiden. Der Entscheidung sind die vom Vorhaben voraussichtlich ausgehenden Auswirkungen zugrunde zu legen. Für gemäß Paragraph 4, Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) genehmigte Anlagen dürfen gemäß Ziffer eins, keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in Anhang 3 EZG 2011 jeweils genannten Treibhausgase vorgeschrieben werden, außer es ist erforderlich, um eine erhebliche lokale Umweltverschmutzung zu vermeiden.

[…].

(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind je nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen. Soweit dies durch Landesgesetz festgelegt ist, können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die auf Vorratsflächen durchgeführt werden (Flächenpools), angerechnet werden. Die Beauftragung zur Unterhaltung und die rechtliche Sicherung der Flächen sind im Bescheid zu dokumentieren.(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach Paragraph 10,, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind je nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen. Soweit dies durch Landesgesetz festgelegt ist, können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die auf Vorratsflächen durchgeführt werden (Flächenpools), angerechnet werden. Die Beauftragung zur Unterhaltung und die rechtliche Sicherung der Flächen sind im Bescheid zu dokumentieren.

(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Bei Vorhaben der Energiewende darf eine Abweisung nicht ausschließlich aufgrund von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds erfolgen, wenn im Rahmen der Energieraumplanung eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten. Dabei gelten Vorhaben der Energiewende als in hohem öffentlichen Interesse.

(5a) Ist eine hinreichende Konkretisierung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen noch nicht möglich, kann ein Konzept mit Maßnahmen, mit welchen die geplanten Eingriffe kompensiert werden sollen, genehmigt werden. Dieses hat jedenfalls Angaben zu Flächenumfang, Maßnahmenraum, Wirkungsziel, Standortanforderung sowie falls bereits möglich Angaben zur grundsätzlichen Maßnahmenbeschreibung, zum Zeitpunkt der Umsetzung, zur Beschreibung der Pflegeerfordernisse und des Monitorings und zum Status der Flächensicherung zu enthalten. Über die Konkretisierung der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen ist als Änderung gemäß § 18b zu entscheiden. Soweit dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist, kann eine Ausgleichszahlung vorgeschrieben werden.(5a) Ist eine hinreichende Konkretisierung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen noch nicht möglich, kann ein Konzept mit Maßnahmen, mit welchen die geplanten Eingriffe kompensiert werden sollen, genehmigt werden. Dieses hat jedenfalls Angaben zu Flächenumfang, Maßnahmenraum, Wirkungsziel, Standortanforderung sowie falls bereits möglich Angaben zur grundsätzlichen Maßnahmenbeschreibung, zum Zeitpunkt der Umsetzung, zur Beschreibung der Pflegeerfordernisse und des Monitorings und zum Status der Flächensicherung zu enthalten. Über die Konkretisierung der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen ist als Änderung gemäß Paragraph 18 b, zu entscheiden. Soweit dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist, kann eine Ausgleichszahlung vorgeschrieben werden.

(6) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens oder eines Verfahrens gemäß § 18b können die Fristen von Amts wegen geändert werden.(6) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens oder eines Verfahrens gemäß Paragraph 18 b, können die Fristen von Amts wegen geändert werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist jedenfalls bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Bescheid hat die Entscheidungsgründe sowie Angaben über die Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und überwacht sowie, soweit möglich, ausgeglichen werden, zu enthalten. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet, kundzumachen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Kundmachung gilt der Bescheid auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (§§ 9 und 9a dieses Bundesgesetzes bzw. §§ 44a iVm 44b AVG) beteiligt und deshalb die Parteistellung verloren haben. Ab dem Tag der Kundmachung im Internet ist solchen Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. (7) Der Genehmigungsbescheid ist jedenfalls bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Bescheid hat die Entscheidungsgründe sowie Angaben über die Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und überwacht sowie, soweit möglich, ausgeglichen werden, zu enthalten. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet, kundzumachen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Kundmachung gilt der Bescheid auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (Paragraphen 9 und 9 a dieses Bundesgesetzes bzw. Paragraphen 44 a, in Verbindung mit 44b AVG) beteiligt und deshalb die Parteistellung verloren haben. Ab dem Tag der Kundmachung im Internet ist solchen Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

(8) Erfolgt die Zustellung behördlicher Schriftstücke gemäß § 44f AVG durch Edikt, so ist die öffentliche Auflage abweichend von § 44f Abs. 2 AVG bei der Behörde und in der Standortgemeinde vorzunehmen.(8) Erfolgt die Zustellung behördlicher Schriftstücke gemäß Paragraph 44 f, AVG durch Edikt, so ist die öffentliche Auflage abweichend von Paragraph 44 f, Absatz 2, AVG bei der Behörde und in der Standortgemeinde vorzunehmen.

[…]. “

„Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

§ 19. (1) Parteistellung habenParagraph 19, (1) Parteistellung haben

1.       Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

2.       die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Ziffer eins, Parteistellung zukommt;

3.       der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;3. der Umweltanwalt gemäß Absatz 3,;

4.       das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß §§ 55, 55g und 104a WRG 1959;4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß Paragraphen 55, 55 g und 104 a WRG 1959;

5.       Gemeinden gemäß Abs. 3;5. Gemeinden gemäß Absatz 3,;

6.       Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2) und6. Bürgerinitiativen gemäß Absatz 4,, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Absatz 2,) und

7.       Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden und7. Umweltorganisationen, die gemäß Absatz 7, anerkannt wurden und

8. der Standortanwalt gemäß Abs. 12.8. der Standortanwalt gemäß Absatz 12,

(3) Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 Parteistellung. Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Gemeinden im Sinne des ersten Satzes sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.(3) Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach Paragraph 20, Parteistellung. Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Gemeinden im Sinne des ersten Satzes sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

[…]

(6) Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung,

1. der/die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,

2. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgt und2. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der Paragraphen 35 und 36 BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, verfolgt und

3. der/die vor Antragstellung gemäß Abs. 7 mindestens drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat.3. der/die vor Antragstellung gemäß Absatz 7, mindestens drei Jahre mit dem unter Ziffer eins, angeführten Zweck bestanden hat.

Der Verein muss aus mindestens hundert Mitgliedern bestehen. Ein Verband muss mindestens fünf Mitgliedsvereine umfassen, die die Kriterien des Abs. 6 Z 1 bis 3 erfüllen und die gemeinsam die für fünf anerkannte Umweltorganisationen erforderliche Mitgliederzahl erreichen. Die entsprechende Anzahl ist der Behörde glaubhaft zu machen.Der Verein muss aus mindestens hundert Mitgliedern bestehen. Ein Verband muss mindestens fünf Mitgliedsvereine umfassen, die die Kriterien des Absatz 6, Ziffer eins bis 3 erfüllen und die gemeinsam die für fünf anerkannte Umweltorganisationen erforderliche Mitgliederzahl erreichen. Die entsprechende Anzahl ist der Behörde glaubhaft zu machen.

(7) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.(7) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Absatz 6, erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.

(8) Dem Antrag gemäß Abs. 7 sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid gemäß Abs. 7 anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.(8) Dem Antrag gemäß Absatz 7, sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Absatz 6, erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid gemäß Absatz 7, anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.

(9) Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation ist verpflichtet, den Wegfall eines in Abs. 6 festgelegten Kriteriums unverzüglich dem Bundesminister/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 weiterhin erfüllt werden. Wird dem Bundesminister/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekannt, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß Abs. 6 nicht mehr erfüllt, ist dies mit Bescheid im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft festzustellen. Die Liste gemäß Abs. 8 ist entsprechend zu ändern. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, jedenfalls aber alle drei Jahre ab Zulassung, hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 weiterhin erfüllt werden. Eine solche Überprüfung ist auch auf Verlangen einer UVP-Behörde durchzuführen.(9) Eine gemäß Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation ist verpflichtet, den Wegfall eines in Absatz 6, festgelegten Kriteriums unverzüglich dem Bundesminister/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Absatz 6, weiterhin erfüllt werden. Wird dem Bundesminister/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekannt, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß Absatz 6, nicht mehr erfüllt, ist dies mit Bescheid im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft festzustellen. Die Liste gemäß Absatz 8, ist entsprechend zu ändern. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, jedenfalls aber alle drei Jahre ab Zulassung, hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Absatz 6, weiterhin erfüllt werden. Eine solche Überprüfung ist auch auf Verlangen einer UVP-Behörde durchzuführen.

(10) Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.(10) Eine gemäß Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

[…].“

„Rechtsmittelverfahren

§ 40. (1) Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 45. Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.Paragraph 40, (1) Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach Paragraph 45, Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach § 3 Abs. 7 und § 24 Abs. 5.(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7 und Paragraph 24, Absatz 5,

[…].

(5) Im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach den §§ 17 bis 18b sowie 24f und 24g hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die §§ 3b, 5 Abs. 6 und 10 Abs. 4 anzuwenden. § 12 Abs. 7 ist anzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht kann außerdem für Konkretisierungen der Beschwerden und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge angemessene Fristen setzen mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Fristen erstattete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. § 39 Abs. 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass neue Tatsachen und Beweismittel, sofern diese noch zulässigerweise vorgebracht werden können, spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind und der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann. § 39 Abs. 4 erster und zweiter Satz und Abs. 5 AVG sind nicht anzuwenden.(5) Im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach den Paragraphen 17 bis 18 b sowie 24f und 24g hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die Paragraphen 3 b, 5, Absatz 6 und 10 Absatz 4, anzuwenden. Paragraph 12, Absatz 7, ist anzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht kann außerdem für Konkretisierungen der Beschwerden und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge angemessene Fristen setzen mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Fristen erstattete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. Paragraph 39, Absatz 3, AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass neue Tatsachen und Beweismittel, sofern diese noch zulässigerweise vorgebracht werden können, spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind und der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann. Paragraph 39, Absatz 4, erster und zweiter Satz und Absatz 5, AVG sind nicht anzuwenden.

(6) Dem Bundesverwaltungsgericht stehen die im Bereich der Vollziehung des Bundes und jenes Landes, dessen Bescheid überprüft wird, tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.

(7) Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts sind über § 29 VwGVG hinaus noch zusätzlich mindestens acht Wochen auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts zu veröffentlichen und bei der Standortgemeinde während der Amtsstunden für jedermann zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Auf diese Möglichkeit ist durch Anschlag in der Standortgemeinde während der Auflagefrist hinzuweisen.“(7) Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts sind über Paragraph 29, VwGVG hinaus noch zusätzlich mindestens acht Wochen auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts zu veröffentlichen und bei der Standortgemeinde während der Amtsstunden für jedermann zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Auf diese Möglichkeit ist durch Anschlag in der Standortgemeinde während der Auflagefrist hinzuweisen.“

Anhang 1 lautet auszugsweise:

 

 

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

  

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

  

 

Energiewirtschaft

 

 

  

Z 6Ziffer 6

 

a) Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 30 MW oder mit mindestens 20 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW;

b) Anlagen zur Nutzung von Windenergie über einer Seehöhe von 1.000 m mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 15 MW oder mit mindestens 10 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW;

c) Anlagen zur Nutzung von Windenergie in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 15 MW oder mit mindestens 10 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW.

 

 

 

3.3. Zum Verfahren:

Gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 ist für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhangs 1 UVP-G 2000 angeführt sind, das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Das vorliegende Vorhaben überschreitet die in Z 6 lit. a) des Anhangs 1 UVP-G 2000 (Spalte 2) festgelegte elektrische Gesamtleistung von mindestens 30 MW oder mit mindestens 20 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW, weshalb das Genehmigungsverfahren im vereinfachten Verfahren durchzuführen war. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 ist für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhangs 1 UVP-G 2000 angeführt sind, das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Das vorliegende Vorhaben überschreitet die in Ziffer 6, Litera a,) des Anhangs 1 UVP-G 2000 (Spalte 2) festgelegte elektrische Gesamtleistung von mindestens 30 MW oder mit mindestens 20 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW, weshalb das Genehmigungsverfahren im vereinfachten Verfahren durchzuführen war.

Zur Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen:

Erst- und Zweitbeschwerdeführerin:

Die Erstbeschwerdeführerin ist eine Jagdgenossenschaft, die Zweitbeschwerdeführerin eine Jagdgesellschaft nach dem NÖ Jagdgesetz 1974. Die Beschwerdelegitimation der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin wurde von den Projektwerberinnen bestritten.

Der Kreis der Personen, denen im Rahmen eines UVP-Genehmigungsverfahrens nach dem 2. Abschnitt Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis zukommt, ergibt sich aus § 19 Abs. 1 UVP-G 2000.Der Kreis der Personen, denen im Rahmen eines UVP-Genehmigungsverfahrens nach dem 2. Abschnitt Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis zukommt, ergibt sich aus Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000.

Bei den Beschwerdeführerinnen ist jeweils eine Beschwerdelegitimation als Nachbar/in gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu prüfen. Bei den Beschwerdeführerinnen ist jeweils eine Beschwerdelegitimation als Nachbar/in gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu prüfen.

Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nach der angeführten Bestimmung Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen (vgl. grundlegend VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115).Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nach der angeführten Bestimmung Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen vergleiche grundlegend VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115).

Die Beschwerdeführerinnen können, da es sich bei ihnen um keine natürlichen Personen handelt, nicht durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt werden [vgl. mwN Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00, § 19 (Stand 1.7.2024, rdb.at), Rz. 108]. Sie sind auch nicht die Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten [vgl. wiederum mwN Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00, § 19 (Stand 1.7.2024, rdb.at), Rz. 107]. Allerdings ist zu hinterfragen, ob sie nicht über dingliche Rechte verfügen, die durch das geplante Vorhaben gefährdet werden können.Die Beschwerdeführerinnen können, da es sich bei ihnen um keine natürlichen Personen handelt, nicht durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt werden [vgl. mwN Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00, Paragraph 19, (Stand 1.7.2024, rdb.at), Rz. 108]. Sie sind auch nicht die Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten [vgl. wiederum mwN Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00, Paragraph 19, (Stand 1.7.2024, rdb.at), Rz. 107]. Allerdings ist zu hinterfragen, ob sie nicht über dingliche Rechte verfügen, die durch das geplante Vorhaben gefährdet werden können.

Die Beschwerdeführerinnen machen u.a. geltend, das Genossenschaftsjagdgebiet würde durch die Verwirklichung des geplanten Vorhabens in seinem Wert erheblich gemindert. Somit liege ein Eingriff in ihr (dingliches) Jagdrecht vor.

Damit stellt sich die Frage nach der Rechtsnatur des Jagdrechts.

Das NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500-29 idF LGBl. LGBl. Nr. 12/2026, lautet auszugsweise:Das NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500-29 in der Fassung Landesgesetzblatt LGBl. Nr. 12 aus 2026,, lautet auszugsweise:

„§ 4

Jagdrecht des Grundeigentümers

(1) Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Es steht daher dem jeweiligen Grundeigentümer zu und kann als selbständiges dingliches Recht nicht begründet werden.

(2) Jagdberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sind

1. in Eigenjagdgebieten (§ 6) und Wildgehegen (§ 7) die Grundeigentümer,1. in Eigenjagdgebieten (Paragraph 6,) und Wildgehegen (Paragraph 7,) die Grundeigentümer,

2. in Genossenschaftsjagdgebieten (§ 10) die Jagdgenossenschaft (§ 18).2. in Genossenschaftsjagdgebieten (Paragraph 10,) die Jagdgenossenschaft (Paragraph 18,).

§ 5Paragraph 5

Ausübung des Jagdrechtes

(1) Das Jagdrecht wird entweder als Eigenjagd oder Genossenschaftsjagd ausgeübt.

(2) Die Ausübung des Jagdrechtes in seiner Gesamtheit kann nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes im Wege der Verpachtung (§§ 14, 28, 38, 39, 40 und 51) und im Wege der Bestellung eines Jagdverwalters (§§ 42 und 52) an dritte Personen übertragen werden.(2) Die Ausübung des Jagdrechtes in seiner Gesamtheit kann nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes im Wege der Verpachtung (Paragraphen 14, 28, 38, 39, 40 und 51) und im Wege der Bestellung eines Jagdverwalters (Paragraphen 42 und 52) an dritte Personen übertragen werden.

(3) Personen, die eine Jagderlaubnis erhalten haben (Jagdgäste) oder auf Grund eines ihnen erteilten Auftrages Wildabschüsse vorzunehmen haben (Abschußbeauftragte), sind nicht Jagdausübungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes.“

„§ 18

Jagdgenossenschaften

(1) Die Eigentümer jener Grundstücke, welche zu einem nach den Bestimmungen des § 12 Abs. 5 Z 2 festgestellten Genossenschaftsjagdgebiete gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Diese ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet (Genossenschaftsjagd) befugt.(1) Die Eigentümer jener Grundstücke, welche zu einem nach den Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, festgestellten Genossenschaftsjagdgebiete gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Diese ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet (Genossenschaftsjagd) befugt.

(2) Der Jagdgenossenschaft kommt Rechtspersönlichkeit zu. Die Organe der Jagdgenossenschaft sind der Jagdausschuß und der Obmann des Jagdausschusses.

(3) Die Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Abs. 1) haben Anspruch auf einen angemessenen Pachtschilling.(3) Die Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Absatz eins,) haben Anspruch auf einen angemessenen Pachtschilling.

§ 19Paragraph 19

Jagdausschuß

(1) Der Jagdausschuß hat die ihm in diesem Gesetz aufgetragenen Aufgaben zu besorgen.

(2) Der Jagdausschuß besteht, wenn der Jagdgenossenschaft mindestens 20 Mitglieder angehören, aus sieben, sonst aus fünf Mitgliedern.

[…]“

„§ 21

Aufgaben, Vertretung und Enthebung des Obmannes

(1) Der Obmann des Jagdausschusses hat die Jagdgenossenschaft zu vertreten. Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten gegen dritte Personen begründet werden, hat der Obmann gemeinsam mit einem Jagdausschußmitglied zu unterfertigen.

(2) Der Obmann des Jagdausschusses hat ferner

1. die laufenden Geschäfte zu führen;

2. die ihm durch dieses Gesetz oder einer aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes ergangenen Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen;

3. ohne unnötigen Aufschub die Kundmachung der Bescheide, die in  Vollziehung dieses Gesetzes und der aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ergangen sind, an der Amtstafel der Gemeinde durch zwei Wochen zu veranlassen; die Durchführung der Kundmachung obliegt dem Bürgermeister;

4. die Mitglieder des Jagdausschusses binnen zwei Wochen nach Anfall von Angelegenheiten, die vom Jagdausschuß zu behandeln sind oder auf begründetes Verlangen zweier Jagdausschussmitglieder oder auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Sitzung einzuberufen; die Sitzung hat binnen einem Monat nach Einberufung stattzufinden;

5. den Vorsitz bei den Sitzungen des Jagdausschusses zu führen;

6. die gefaßten Beschlüsse des Jagdausschusses unverzüglich zu vollziehen.

[…]“

„§ 25

Arten der Nutzung

(1) Die Genossenschaftsjagd ist mit den aus den §§ 14 Abs. 8, 38 und 42 sich ergebenden Ausnahmen entweder im Wege des freien Übereinkommens oder der öffentlichen Versteigerung ungeteilt zu verpachten.(1) Die Genossenschaftsjagd ist mit den aus den Paragraphen 14, Absatz 8, 38 und 42 sich ergebenden Ausnahmen entweder im Wege des freien Übereinkommens oder der öffentlichen Versteigerung ungeteilt zu verpachten.

(2) Die Verpachtung hat für die Dauer der Jagdperiode zu erfolgen.

(3) Den einzelnen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft steht in dieser ihrer Eigenschaft die Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet nicht zu.“

„§ 27

Jagdgesellschaft

(1) Wenn zwei oder mehrere physische Personen beabsichtigen, ein bestimmtes Jagdgebiet gemeinsam zu pachten, so haben sie schriftlich einen Gesellschaftsvertrag abzuschließen (Jagdgesellschaft).

(2) Die Mitglieder der Jagdgesellschaft haben die Jagd unter einheitlicher Leitung auszuüben und zu diesem Zweck aus ihrer Mitte einen Jagdleiter zu bestellen, der die Eignung zur Pachtung einer Genossenschaftsjagd gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 besitzt. Die übrigen Mitglieder dürfen vom Erwerb einer Jagdkarte nicht ausgeschlossen sein (§ 61).(2) Die Mitglieder der Jagdgesellschaft haben die Jagd unter einheitlicher Leitung auszuüben und zu diesem Zweck aus ihrer Mitte einen Jagdleiter zu bestellen, der die Eignung zur Pachtung einer Genossenschaftsjagd gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, besitzt. Die übrigen Mitglieder dürfen vom Erwerb einer Jagdkarte nicht ausgeschlossen sein (Paragraph 61,).

[…]“

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das Jagdrecht gemäß § 4 NÖ Jagdgesetz 1974 untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden ist. Es steht daher dem jeweiligen Grundeigentümer zu. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das Jagdrecht gemäß Paragraph 4, NÖ Jagdgesetz 1974 untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden ist. Es steht daher dem jeweiligen Grundeigentümer zu.

Im vorliegenden Fall liegt ein Genossenschaftsjagdgebiet vor, in dem sich eine Jagdgenossenschaft nach § 18 § 4 NÖ Jagdgesetz 1974 konstituiert hat. Die Jagdgenossenschaft besteht nach dieser Bestimmung aus den Eigentümern der Grundstücke, die zu einem Genossenschaftsjagdgebiet gehören. Bei Bestehen einer Genossenschaftsjagd kommt das Jagdrecht gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 NÖ Jagdgesetz 1974 der Jagdgenossenschaft zu. Im vorliegenden Fall liegt ein Genossenschaftsjagdgebiet vor, in dem sich eine Jagdgenossenschaft nach Paragraph 18, Paragraph 4, NÖ Jagdgesetz 1974 konstituiert hat. Die Jagdgenossenschaft besteht nach dieser Bestimmung aus den Eigentümern der Grundstücke, die zu einem Genossenschaftsjagdgebiet gehören. Bei Bestehen einer Genossenschaftsjagd kommt das Jagdrecht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Jagdgesetz 1974 der Jagdgenossenschaft zu.

Eine Genossenschaftsjagd ist gemäß § 25 NÖ Jagdgesetz 1974 allerdings entweder im Wege des freien Übereinkommens oder der öffentlichen Versteigerung ungeteilt zu verpachten. Dies ist im vorliegenden Fall auch geschehen, sodass die Befugnis zur Ausübung der Jagd im Ergebnis bei der Jagdgesellschaft bzw. deren Mitgliedern liegt. Eine Genossenschaftsjagd ist gemäß Paragraph 25, NÖ Jagdgesetz 1974 allerdings entweder im Wege des freien Übereinkommens oder der öffentlichen Versteigerung ungeteilt zu verpachten. Dies ist im vorliegenden Fall auch geschehen, sodass die Befugnis zur Ausübung der Jagd im Ergebnis bei der Jagdgesellschaft bzw. deren Mitgliedern liegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in einer älteren Entscheidung zur Beschwerdelegitimation bei behaupteter Substanzvernichtung von Jagdrechten geäußert. In dieser Entscheidung kam der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass nur der Inhaber einer Eigenjagd, nicht aber der Eigentümer eines einzelnen Grundstücks zur Erhebung von Einwendungen in einem Genehmigungsverfahren berechtigt ist [VwGH 20.10.1976, 137/71; zitiert etwa bei Kerschner, Die Gefährdung des Eigentums und sonstiger dinglicher Rechte, in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg.), Die gewerbliche Betriebsanlage4 (Stand 1.1.2016, rdb.at), Rz. 229, sowie bei Reithmayer-Ebner in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 74 (Stand 1.1.2015, rdb.at), Rz. 51].Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in einer älteren Entscheidung zur Beschwerdelegitimation bei behaupteter Substanzvernichtung von Jagdrechten geäußert. In dieser Entscheidung kam der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass nur der Inhaber einer Eigenjagd, nicht aber der Eigentümer eines einzelnen Grundstücks zur Erhebung von Einwendungen in einem Genehmigungsverfahren berechtigt ist [VwGH 20.10.1976, 137/71; zitiert etwa bei Kerschner, Die Gefährdung des Eigentums und sonstiger dinglicher Rechte, in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg.), Die gewerbliche Betriebsanlage4 (Stand 1.1.2016, rdb.at), Rz. 229, sowie bei Reithmayer-Ebner in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO Paragraph 74, (Stand 1.1.2015, rdb.at), Rz. 51].

Aus der angeführten Entscheidung kann aus Warte des BVwG nicht – wie dies in der Literatur verschiedentlich anklingt – der Schluss gezogen werden, dass Jagdgenossenschaften nicht beschwerdelegitimiert sind. Vielmehr wird durch die angeführte Entscheidung klargestellt, dass Grundeigentümer ihr Jagdrecht nur dann geltend machen können, wenn sie Inhaber einer Eigenjagd sind. Wird eine Mehrzahl an Grundeigentümern zu einer Jagdgenossenschaft zusammengefasst, muss – möchte man den Rechtsschutz in solchen Konstellationen nicht leerlaufen lassen – in verfassungskonformer Interpretation die Beschwerdelegitimation der Jagdgenossenschaft zukommen.

Vor diesem Hintergrund geht das BVwG im vorliegenden Fall davon aus, dass die Jagdgenossenschaft beschwerdelegitimiert ist. Die Beschwerde war auch rechtzeitig.

Ein Pachtrecht stellt demgegenüber schon nach dem oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs unzweifelhaft kein dingliches Recht dar. Vor diesem Hintergrund ist die Zweitbeschwerdeführerin nicht beschwerdelegitimiert, weshalb ihre Beschwerde zurückzuweisen war.

Drittbeschwerdeführerin:

Die Drittbeschwerdeführerin ist die XXXX , die gemäß XXXX , eingerichtet wurde, und die gemäß § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 iVm § 2 Abs. 4 UVP-G 2000 beschwerdelegitimiert ist. Die Beschwerde war auch rechtzeitig.Die Drittbeschwerdeführerin ist die römisch 40 , die gemäß römisch 40 , eingerichtet wurde, und die gemäß Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, UVP-G 2000 beschwerdelegitimiert ist. Die Beschwerde war auch rechtzeitig.

Viertbeschwerdeführerin:

Die Viertbeschwerdeführerin wurde mit Bescheid des BMLFUW vom XXXX als Umweltorganisation anerkannt. Darüber hinaus wurde die Viertbeschwerdeführerin zuletzt mit Bescheid vom XXXX , gemäß § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 einer Überprüfung unterzogen (vgl. die Liste, die unter https://www.bmluk.gv.at/themen/klima-und-umwelt/betrieblich_umweltschutz/umweltvertraeglichkeitspruefung-uvp/anerkennung_org.html abgerufen werden kann). Die Viertbeschwerdeführerin wurde mit Bescheid des BMLFUW vom römisch 40 als Umweltorganisation anerkannt. Darüber hinaus wurde die Viertbeschwerdeführerin zuletzt mit Bescheid vom römisch 40 , gemäß Paragraph 19, Absatz 6, UVP-G 2000 einer Überprüfung unterzogen vergleiche die Liste, die unter https://www.bmluk.gv.at/themen/klima-und-umwelt/betrieblich_umweltschutz/umweltvertraeglichkeitspruefung-uvp/anerkennung_org.html abgerufen werden kann).

Gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 UVP-G 2000 haben anerkannte Umweltorganisationen im Genehmigungsverfahren Parteistellung. Gemäß § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 ist eine anerkannte Umweltorganisation berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 7, UVP-G 2000 haben anerkannte Umweltorganisationen im Genehmigungsverfahren Parteistellung. Gemäß Paragraph 19, Absatz 10, UVP-G 2000 ist eine anerkannte Umweltorganisation berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Die Beschwerde der Viertbeschwerdeführerin erweist sich sohin als zulässig und ist auch rechtzeitig.

Fünftbeschwerdeführerin:

Für die Fünftbeschwerdeführerin gilt das zur Viertbeschwerdeführerin Gesagte. Sie wurde mit Bescheid des BMLFUW vom XXXX , anerkannt und zuletzt mit Bescheid vom XXXX überprüft. Für die Fünftbeschwerdeführerin gilt das zur Viertbeschwerdeführerin Gesagte. Sie wurde mit Bescheid des BMLFUW vom römisch 40 , anerkannt und zuletzt mit Bescheid vom römisch 40 überprüft.

Sechstbeschwerdeführerin:

Für die Sechstbeschwerdeführerin gilt ebenfalls das zur Viertbeschwerdeführerin Gesagte. Sie wurde mit Bescheid des BMLFUW vom XXXX , anerkannt und zuletzt mit Bescheid vom XXXX überprüft. Für die Sechstbeschwerdeführerin gilt ebenfalls das zur Viertbeschwerdeführerin Gesagte. Sie wurde mit Bescheid des BMLFUW vom römisch 40 , anerkannt und zuletzt mit Bescheid vom römisch 40 überprüft.

3.4. Zur inhaltlichen Beurteilung:

Zur Biologischen Vielfalt:

Der vorliegende Fall kreist primär um die Frage, ob durch das von den Projektwerberinnen vorgesehene AKS Identiflight die Erfüllung der Verbotstatbestände der FFH- und der VS-RL vermieden werden kann.

Die Bezug habenden Bestimmungen der VS-RL lauten:

„Artikel 5

Unbeschadet der Artikel 7 und 9 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten, insbesondere das Verbot

a) des absichtlichen Tötens oder Fangens, ungeachtet der angewandten Methode;

b) der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und der Entfernung von Nestern;

c) des Sammelns der Eier in der Natur und des Besitzes dieser Eier, auch in leerem Zustand;

d) ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt;

e) des Haltens von Vögeln der Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen.“

Die für die Beurteilung relevanten Bezug habenden Bestimmungen der FFH-RL lauten:

„Artikel 6

[…]

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.

[…]“

„Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet:(1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang römisch vier Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet:

a) alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten;

b) jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;

c) jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur;

d) jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.

[…]“

Modifiziert wurden diese Bestimmungen durch die Regelungen im Rahmen von RED III, die im Folgenden wiedergegeben werden (Hervorhebungen durch das BVwG): Modifiziert wurden diese Bestimmungen durch die Regelungen im Rahmen von RED römisch drei, die im Folgenden wiedergegeben werden (Hervorhebungen durch das BVwG):

Erwägungsgrund 37 der RL (EU) 2023/2413, mit der die RL (EU) 2018/2001 geändert wurde, lautet: Erwägungsgrund 37 der RL (EU) 2023/2413, mit der die RL (EU) 2018 aus 2001, geändert wurde, lautet:

„(37) Der Bau und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie kann gelegentlich zur Tötung oder Störung von Vögeln und anderen gemäß der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(20) geschützten Arten führen. Eine solche Tötung oder Störung geschützter Arten sollte jedoch nicht als absichtlich im Sinne dieser Richtlinien betrachtet, wenn das Projekt für den Bau und den Betrieb dieser Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energie geeignete Ausgleichsmaßnahmen zur Vermeidung einer solchen Tötung oder Störungen vorsieht und wenn eine ordnungsgemäße Überwachung erfolgt, um die Wirksamkeit dieser Maßnahmen durch eine angemessene Überwachung zu bewerten, und auf der Grundlage der gesammelten Informationen bei Bedarf weitere Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass es zu keinen erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Population der betreffenden Art kommt.“

Der für Vorhaben innerhalb von Beschleunigungsgebieten einschlägige Art. 15c RL (EU) 2018/2001 lautet auszugsweise:Der für Vorhaben innerhalb von Beschleunigungsgebieten einschlägige Artikel 15 c, RL (EU) 2018 aus 2001, lautet auszugsweise:

„Artikel 15c

Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie

(1) Bis zum 21. Februar 2026 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die zuständigen Behörden einen oder mehrere Pläne verabschieden, mit denen sie als Untergruppe der in Artikel 15b Absatz 1 genannten Gebiete für eine oder mehrere Arten erneuerbarer Energiequellen Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie ausweisen. Die Mitgliedstaaten können Anlagen zur Verfeuerung von Biomasse und Wasserkraftwerke ausnehmen. Die zuständigen Behörden müssen in diesen Plänen

[…]

b) für die Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie geeignete Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen festlegen, die bei der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und von Energiespeichern am selben Standort sowie der für den Anschluss solcher Anlagen und Speicher an das Netz erforderlichen Anlagen, zu ergreifen sind, um mögliche negative Umweltauswirkungen zu vermeiden oder, falls dies nicht möglich ist, gegebenenfalls erheblich zu verringern, wobei die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass geeignete Minderungsmaßnahmen verhältnismäßig und zeitnah durchgeführt werden, damit die Verpflichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 5 der Richtlinie 2009/147/EWG und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) eingehalten werden und keine Verschlechterung eintritt und ein guter ökologischer Zustand oder ein gutes ökologisches Potenzial gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2000/60/EG erreicht wird.

[…]

Unbeschadet des Artikels 16a Absätze 4 und 5 dieser Richtlinie wird bei Einhaltung der in Unterabsatz 1 Buchstabe b und unter Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten Regeln und bei der Durchführung der geeigneten Minderungsmaßnahmen im Rahmen der einzelnen Projekte davon ausgegangen, dass die Projekte nicht gegen die genannten Bestimmungen verstoßen. Wurden neuartige Minderungsmaßnahmen, mit denen die Tötung oder Störung von gemäß den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG geschützten Arten oder andere Umweltauswirkungen so weit wie möglich verhindert werden sollen, nicht umfassend auf ihre Wirksamkeit geprüft, so können die Mitgliedstaaten deren Anwendung für ein oder mehrere Pilotprojekte für einen begrenzten Zeitraum gestatten, sofern die Wirksamkeit dieser Minderungsmaßnahmen genau überwacht wird und, falls sie sich als nicht wirksam erweisen sollten, sofort geeignete Schritte unternommen werden.

[…]“

Der für Vorhaben außerhalb von Beschleunigungsgebieten und damit für das vorliegende Vorhaben einschlägige Art. 16b Abs. 2 RL (EU) 2018/2001 lautet:Der für Vorhaben außerhalb von Beschleunigungsgebieten und damit für das vorliegende Vorhaben einschlägige Artikel 16 b, Absatz 2, RL (EU) 2018 aus 2001, lautet:

„(2) Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Richtlinien 2011/92/EU oder 92/43/EWG erforderlich, so wird diese in einem einzigen Verfahren durchgeführt, in dem alle relevanten Prüfungen für ein bestimmtes Projekt im Bereich der erneuerbaren Energie kombiniert werden. Ist eine solche Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, gibt die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der vom Projektträger vorgelegten Informationen eine Stellungnahme zum Umfang und zum Detaillierungsgrad der Informationen ab, die der Projektträger in den Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufnehmen muss, wobei dessen Umfang anschließend nicht erweitert werden darf. Wurden im Rahmen eines Projekts im Bereich der erneuerbaren Energie die erforderlichen Minderungsmaßnahmen getroffen, so gelten Tötungen oder Störungen der gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 5 der Richtlinie 2009/147/EG geschützten Arten nicht als absichtlich. Wurden neuartige Minderungsmaßnahmen, mit denen die Tötung oder Störung von gemäß den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG geschützten Arten oder andere Umweltauswirkungen so weit wie möglich verhindert werden sollen, nicht umfassend auf ihre Wirksamkeit geprüft, so können die Mitgliedstaaten deren Anwendung für ein oder mehrere Pilotprojekte für einen begrenzten Zeitraum gestatten, sofern die Wirksamkeit dieser Minderungsmaßnahmen genau überwacht wird und unverzüglich geeignete Schritte unternommen werden, falls sie sich als nicht wirksam erweisen sollten.

[…]“

Die angeführten Bestimmungen der VS- und der FFH-RL wurden in Niederösterreich durch § 18 NÖ Naturschutzgesetz 2000 – NSchG 2000, LGBl. 5500-11 idF LGBl. Nr. 2/2026, sowie § 3 NÖ JagdG 1974 für das Haar- und Federwild, darunter die hier relevanten Tag- und Nachtgreifvögel, umgesetzt. § 3 NÖ JagdG 1974, LGBl. 6500-29 idF LGBl. Nr. 12/2026, lautet auszugsweise:Die angeführten Bestimmungen der VS- und der FFH-RL wurden in Niederösterreich durch Paragraph 18, NÖ Naturschutzgesetz 2000 – NSchG 2000, LGBl. 5500-11 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2026,, sowie Paragraph 3, NÖ JagdG 1974 für das Haar- und Federwild, darunter die hier relevanten Tag- und Nachtgreifvögel, umgesetzt. Paragraph 3, NÖ JagdG 1974, LGBl. 6500-29 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2026,, lautet auszugsweise:

„§ 3

Wild, jagdbare Tiere

(1) Folgende wildlebenden Tierarten sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes umfaßt (Wild):

1. Haarwild: Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild  (Schalenwild); der Feldhase und der Alpen- oder Schneehase, das  Wildkaninchen, das Murmeltier; der Bär, der Luchs, der Marderhund, der  Waschbär, der Dachs, der Wolf, der Fuchs, der Baum- oder Edelmarder, der  Stein- oder Hausmarder, die Iltisse, die Wiesel, der Goldschakal, die Wildkatze  (Raubwild);

[…]

(3) Folgende Federwildarten sind jagdbar:

Auer-, Birk- und Rackelwild, Haselhuhn, Alpenschneehuhn, Steinhuhn, Rebhuhn, Fasan,  Wachtel, Wildtruthahn, Ringeltaube, Türkentaube, Turteltaube, Wacholderdrossel,  Bekassine, Waldschnepfe, Höckerschwan, Saatgans, Graugans, Nilgans, Pfeifente,  Schnatterente, Krickente, Stockente, Spießente, Knäckente, Löffelente, Tafelente,  Reiherente, Schellente, Bläßhuhn.

[…]

(5) Folgende Verbote gelten für das Federwild:

1.       Verbot jeder absichtlichen Form des Fangens oder Tötens mit Ausnahme der  Federwildarten nach Abs. 3;1. Verbot jeder absichtlichen Form des Fangens oder Tötens mit Ausnahme der Federwildarten nach Absatz 3,;

2.       Verbot jeder absichtlichen Störung, insbesondere während der Brut-, Nist- und  Aufzuchtszeit;

3.       Verbot jeder absichtlichen Zerstörung, Beschädigung, Entnahme und des  Besitzes von Eiern (auch in leerem Zustand) sowie jeder absichtlichen  Zerstörung, Beschädigung oder Entfernung von Nestern;

4.       Verbot des Verkaufs von lebenden und toten Exemplaren oder deren Teilen;

5.       Verbot des Verkaufs von aus diesen gewonnenen Erzeugnissen;

6.       Verbot der Beförderung und des Haltens für den Verkauf;

7.       Verbot des Anbots zum Verkauf.

Die Verbote nach Z 4 bis 7 gelten nicht für die Fälle des § 78.Die Verbote nach Ziffer 4 bis 7 gelten nicht für die Fälle des Paragraph 78,

[…]“

Die für die Beurteilung relevanten Bestimmungen des Art. 16b Abs. 2 RL (EU) 2018/2001 wurden in Niederösterreich bis dato nicht umgesetzt. Art. 16 leg. cit. war gemäß Art. 5 Abs. 1 RL (EU) 2023/2413 allerdings bereits bis zum 01.07.2024 umzusetzen [vgl. auch Stangl, „RED III“: Die Vorgaben der neuen Erneuerbare-Energie-Richtlinie und ihre Auswirkungen auf die Energiewende, NR 1/2024, 20 (21)]. Damit ist die Umsetzungsfrist ungenutzt abgelaufen. Da die Bestimmungen jedoch trotz Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe unbedingt und hinreichend genau sind, um einer unmittelbaren Anwendung zugänglich zu sein (vgl. mwN etwa EuGH 08.03.2022, Rs. C-205/20, NE, Rz. 17 ff.), ist davon auszugehen, dass sie seit dem 01.07.2024 als bindende Auslegungsregel unmittelbar anwendbar sind (vgl. zur unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 16f mwN unten Pkt. „Prüfung nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000“).Die für die Beurteilung relevanten Bestimmungen des Artikel 16 b, Absatz 2, RL (EU) 2018 aus 2001, wurden in Niederösterreich bis dato nicht umgesetzt. Artikel 16, leg. cit. war gemäß Artikel 5, Absatz eins, RL (EU) 2023/2413 allerdings bereits bis zum 01.07.2024 umzusetzen [vgl. auch Stangl, „RED III“: Die Vorgaben der neuen Erneuerbare-Energie-Richtlinie und ihre Auswirkungen auf die Energiewende, NR 1 aus 2024,, 20 (21)]. Damit ist die Umsetzungsfrist ungenutzt abgelaufen. Da die Bestimmungen jedoch trotz Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe unbedingt und hinreichend genau sind, um einer unmittelbaren Anwendung zugänglich zu sein vergleiche mwN etwa EuGH 08.03.2022, Rs. C-205/20, NE, Rz. 17 ff.), ist davon auszugehen, dass sie seit dem 01.07.2024 als bindende Auslegungsregel unmittelbar anwendbar sind vergleiche zur unmittelbaren Anwendbarkeit von Artikel 16 f, mwN unten Pkt. „Prüfung nach Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000“).

Zu § 18 Abs. 4 Z 2 NÖ NSchG 2000, § 3 Abs. 4 und 5, jeweils Z 1, NÖ JagdG 1974 – absichtliches Töten, Verletzen, Beunruhigen, Fangen von Tieren:Zu Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 2, NÖ NSchG 2000, Paragraph 3, Absatz 4 und 5, jeweils Ziffer eins,, NÖ JagdG 1974 – absichtliches Töten, Verletzen, Beunruhigen, Fangen von Tieren:

Dieses Verbot bezieht sich auf Einzelexemplare. Danach erfüllt jede absichtliche Tötungs- oder Verletzungshandlung in Bezug auf Einzelexemplare den Tatbestand, wobei auch jedes Inkaufnehmen als absichtliche Handlung gilt (EuGH 04.03.2021, verb. Rs. C?473/19 und C?474/19, Föreningen Skydda Skogen, Rz. 78; EuGH 26.02.2026, Rs. C-131, VIRUS, Rz. 39; VwGH 10.08.2018, Ra 2018/03/0066; 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 – 380kV Salzburgleitung). Allerdings ist der Bezug auf das Individuum dadurch relativiert, dass der Tatbestand nur dann als erfüllt angesehen wird, wenn für einzelne Individuen eine signifikante Erhöhung des Risikos zu befürchten ist, die über jenes Risiko hinausgeht, dem die Exemplare im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens unterliegen. Der VwGH hält das Kriterium der signifikanten Erhöhung des Risikos der Tötung für geeignet, um zu beurteilen, wann von einem in Kauf nehmen gesprochen werden kann, und hat nicht beanstandet, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Frage der Erhöhung des Tötungsrisikos auf das allgemeine Naturgeschehen (und die damit verbundenen Gefahren) sowie darauf abgestellt hat, inwieweit im betroffenen Lebensraum unabhängig vom geplanten Vorhaben für die jeweiligen Tiere bereits Risiken – etwa aus der Nutzung dieses Lebensraumes durch den Menschen – resultieren (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 - 380kV Salzburgleitung, Rz 502).

Wie oben beim Pkt. „Feststellungen“ dargelegt, kommt es im Fall der Umsetzung des geplanten Vorhabens zu keiner signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos der betroffenen windkraftsensiblen Vogelarten.

Dieser Verbotstatbestand ist daher nicht erfüllt.

Zu § 18 Abs. 4 Z 4 NÖ NSchG 2000, § 3 Abs. 4 und 5, jeweils Z 2, NÖ JagdG 1974 – absichtliche Störung:Zu Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 4, NÖ NSchG 2000, Paragraph 3, Absatz 4 und 5, jeweils Ziffer 2,, NÖ JagdG 1974 – absichtliche Störung:

Das Störungsverbot bezieht sich nicht auf einzelne Individuen, sondern auf Arten (EuGH 26.02.2026, Rs. C-131, VIRUS, Rz. 41; VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 - 380kV Salzburgleitung, Rz. 506). Um eine Störung zu bewerten, sind ihre Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art auf Populationsebene und biogeografischer Ebene in einem Mitgliedstaat zu berücksichtigen. So liegt etwa eine „Störung“ im Sinn von Art. 12 FFH-Richtlinie vor, wenn sich durch die betreffende Handlung die Überlebenschancen, der Fortpflanzungserfolg oder die Reproduktionsfähigkeit einer geschützten Art vermindern oder diese Handlung zu einer Verringerung des Verbreitungsgebiets führen kann (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 - 380kV Salzburgleitung, Rz. 511, mit Verweis auf Leitfaden der Europäischen Kommission zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG, 2007, Rz. 39; vgl. auch EuGH verb. Rs. C-473/19 und C-474/19, Föreningen Skydda Skogen, Rz. 55 f.). Das Störungsverbot bezieht sich nicht auf einzelne Individuen, sondern auf Arten (EuGH 26.02.2026, Rs. C-131, VIRUS, Rz. 41; VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 - 380kV Salzburgleitung, Rz. 506). Um eine Störung zu bewerten, sind ihre Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art auf Populationsebene und biogeografischer Ebene in einem Mitgliedstaat zu berücksichtigen. So liegt etwa eine „Störung“ im Sinn von Artikel 12, FFH-Richtlinie vor, wenn sich durch die betreffende Handlung die Überlebenschancen, der Fortpflanzungserfolg oder die Reproduktionsfähigkeit einer geschützten Art vermindern oder diese Handlung zu einer Verringerung des Verbreitungsgebiets führen kann (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 - 380kV Salzburgleitung, Rz. 511, mit Verweis auf Leitfaden der Europäischen Kommission zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG, 2007, Rz. 39; vergleiche auch EuGH verb. Rs. C-473/19 und C-474/19, Föreningen Skydda Skogen, Rz. 55 f.).

Wie oben beim Pkt. „Feststellungen“ dargelegt, werden derartige Störungen durch das Vorhaben im Ergebnis nicht bewirkt. Durch die Anlage von insgesamt 34 ha lebensraumverbessernden Maßnahmen in Kombination mit den zusätzlich gemäß Bescheid vorgesehenen Maßnahmen und den mit diesem Erkenntnis vorgeschriebenen Auflagen können negative Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf den Lebensraum von Vögeln ausgeglichen werden.

Dieser Verbotstatbestand ist daher nicht erfüllt.

Zu § 18 Abs. 4 Z 3 NÖ NSchG 2000, § 3 Abs. 4 und 5, jeweils Z 3, NÖ JagdG 1974 – Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten:Zu Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 3, NÖ NSchG 2000, Paragraph 3, Absatz 4 und 5, jeweils Ziffer 3,, NÖ JagdG 1974 – Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten:

Gilt nach Unionsrecht für Vögel ausschließlich Art. 5 VS-RL, so wird durch die unterschiedslose Einbeziehung des Schutzes von „Nist-, Brut-, Laich- oder Zufluchtstätten“ in § 18 NÖ NSchG der Schutz der FFH-RL für Fortpflanzungs- oder Ruhestätten für alle geschützten Tiere, also auch für Vögel, das Schutzniveau der FFH-RL übernommen. Nach der Judikatur ist damit der diesbezüglich strengere Schutz maßgeblich (EuGH 04.03.2021, Rs C-473/19, Föreningen Skydda Skogen, Rz. 47 und 48, mit Hinweis auf Art. 14 VS-RL).Gilt nach Unionsrecht für Vögel ausschließlich Artikel 5, VS-RL, so wird durch die unterschiedslose Einbeziehung des Schutzes von „Nist-, Brut-, Laich- oder Zufluchtstätten“ in Paragraph 18, NÖ NSchG der Schutz der FFH-RL für Fortpflanzungs- oder Ruhestätten für alle geschützten Tiere, also auch für Vögel, das Schutzniveau der FFH-RL übernommen. Nach der Judikatur ist damit der diesbezüglich strengere Schutz maßgeblich (EuGH 04.03.2021, Rs C-473/19, Föreningen Skydda Skogen, Rz. 47 und 48, mit Hinweis auf Artikel 14, VS-RL).

Im Rahmen des Schutzes von Ruhe- und Fortpflanzungsstätten im Sinn von Art. 12 Abs. 1 lit. d) FFH-RL sind nicht nur absichtliche, sondern auch unabsichtliche Handlungen verboten, um Fortpflanzungs- und Ruhestätten verstärkt vor Handlungen zu schützen, die zu ihrer Beschädigung oder Vernichtung führen. Das Verbot betrifft im Unterschied zu den in Art. 12 Abs. 1 lit. a) bis c) FFH-RL genannten Handlungen nicht unmittelbar die Tierarten, sondern soll wichtige Teile ihres Lebensraums schützen. Es sollen wichtige Teile des Lebensraums der geschützten Tierarten so erhalten werden, dass diese Arten die u. a. für die Ruhe wesentlichen Bedingungen vorfinden können [EuGH 02.07.2020, Rs. C-477/19, Magistrat der Stadt Wien („Feldhamster I“), Rz. 27 ff.]. Der Begriff „Fortpflanzungsstätte“ umfasst auch deren Umfeld, sofern sich dieses Umfeld als erforderlich erweist, um den geschützten Tierarten eine erfolgreiche Fortpflanzung zu ermöglichen. Als „Beschädigung“ gilt auch die materielle Verschlechterung eines Habitats, die im Gegensatz zur Vernichtung schleichend erfolgen und zur graduellen Verschlechterung der ökologischen Funktionalität der betreffenden Stätte führen kann [EuGH 28.10.2021, Rs. C-357/20, Magistrat der Stadt Wien („Feldhamster II“), Rz. 34, 48). Im Rahmen des Schutzes von Ruhe- und Fortpflanzungsstätten im Sinn von Artikel 12, Absatz eins, Litera d,) FFH-RL sind nicht nur absichtliche, sondern auch unabsichtliche Handlungen verboten, um Fortpflanzungs- und Ruhestätten verstärkt vor Handlungen zu schützen, die zu ihrer Beschädigung oder Vernichtung führen. Das Verbot betrifft im Unterschied zu den in Artikel 12, Absatz eins, Litera a,) bis c) FFH-RL genannten Handlungen nicht unmittelbar die Tierarten, sondern soll wichtige Teile ihres Lebensraums schützen. Es sollen wichtige Teile des Lebensraums der geschützten Tierarten so erhalten werden, dass diese Arten die u. a. für die Ruhe wesentlichen Bedingungen vorfinden können [EuGH 02.07.2020, Rs. C-477/19, Magistrat der Stadt Wien („Feldhamster I“), Rz. 27 ff.]. Der Begriff „Fortpflanzungsstätte“ umfasst auch deren Umfeld, sofern sich dieses Umfeld als erforderlich erweist, um den geschützten Tierarten eine erfolgreiche Fortpflanzung zu ermöglichen. Als „Beschädigung“ gilt auch die materielle Verschlechterung eines Habitats, die im Gegensatz zur Vernichtung schleichend erfolgen und zur graduellen Verschlechterung der ökologischen Funktionalität der betreffenden Stätte führen kann [EuGH 28.10.2021, Rs. C-357/20, Magistrat der Stadt Wien („Feldhamster II“), Rz. 34, 48).

Ein Verstoß gegen diesen Verbotstatbestand wurde nicht festgestellt und von den Beschwerdeführerinnen auch nicht behauptet. Der Vollständigkeit halber kann auf das zum Störungsverbot Gesagte verwiesen werden.

Auch dieser Verbotstatbestand ist daher nicht erfüllt.

Zum Argument der mangelnden Wissenschaftlichkeit der Nachweisführung:

Die Beschwerdeführerinnen haben in ihren Beschwerden an prominenter Stelle moniert, dass es keinen wissenschaftlichen Nachweis für die Funktionsfähigkeit des Systems IdentiFlight gäbe. Der Gerichtssachverständige vertritt in seinem Gutachten im Anschluss an das Bundesamt für Naturschutz (BfN) und das Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende (KNE) den Standpunkt, es sei aufgrund methodischer und artenschutzrechtlicher Schwierigkeiten zielführender, ein AKS dann als geeignet anzuerkennen, wenn es eine hohe Wirksamkeitswahrscheinlichkeit besitze. Weise ein System eine ausreichende Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit auf und seien diese durch eine unabhängige Prüfung attestiert, könne von einer hohen Wirksamkeitswahrscheinlichkeit ausgegangen werden. In diesem Fall sei keine wissenschaftliche Studie erforderlich bzw. zielführend, die anhand von Kollisionsopferzahlen die Wirksamkeit des Systems belege oder widerlege (Gutachten, S. 11). Der Gerichtssachverständige weist in diesem Zusammenhang in nachvollziehbarer Weise darauf hin, dass ein Vergleich von Kollisionsopferzahlen an Windparkstandorten mit und ohne AKS – wie von Schmidt & Paces (2025) gefordert – in der Praxis schwer realisierbar und zudem aus artenschutzrechtlicher Sicht problematisch wäre (Gutachten S. 18). Der Gerichtssachverständige betont an derselben Stelle die Bedeutung von Projektberichten, auch wenn diese kein Peer Review-System durchlaufen haben.

Rechtlich ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Beurteilung der Auswirkungen eines geplanten Vorhabens gemäß § 12 Abs. 3 Z 1 UVP-G 2000 nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erfolgen hat. Den Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften definiert der Verwaltungsgerichtshof als den auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist [vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 § 12 (Stand 1.7.2024, rdb.at) mit Verweis auf VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, 380 kV-Salzburgleitung, Rz. 677]. Rechtlich ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Beurteilung der Auswirkungen eines geplanten Vorhabens gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, UVP-G 2000 nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erfolgen hat. Den Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften definiert der Verwaltungsgerichtshof als den auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist [vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 Paragraph 12, (Stand 1.7.2024, rdb.at) mit Verweis auf VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, 380 kV-Salzburgleitung, Rz. 677].

Dass die Verwendung des AKS IdentiFlight am gegebenen Standort dem Stand der Technik entspricht, hat der Gerichtssachverständige – wie oben ausgeführt – in nachvollziehbarer Weise dargelegt. Der Gerichtssachverständige stützt sich bei seiner Beurteilung u.a. auf die Einschätzungen des Kompetenzzentrums Naturschutz und Energiewende (KNE), das aufgrund seiner Zusammensetzung und Funktion der Österreichischen Forschungsgesellschaft Straße Schiene Verkehr (FSV) entspricht, die diverse, als Stand der Wissenschaft anerkannte Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau (RVS) herausgegeben hat (zu den Empfehlungen der KNE vgl. etwa KNE, Detektionssysteme zur ereignisbezogenen Abschaltung von Windenergieanlagen zum Schutz von tagaktiven Brutvögeln, 2025, abrufbar unter https://www.naturschutz-energiewende.de/publikationen/detektionssysteme-zur-ereignisbezogenen-abschaltung-von-windenergieanlagen-zum-schutz-von-tagaktiven-brutvoegeln/). Dass die Verwendung des AKS IdentiFlight am gegebenen Standort dem Stand der Technik entspricht, hat der Gerichtssachverständige – wie oben ausgeführt – in nachvollziehbarer Weise dargelegt. Der Gerichtssachverständige stützt sich bei seiner Beurteilung u.a. auf die Einschätzungen des Kompetenzzentrums Naturschutz und Energiewende (KNE), das aufgrund seiner Zusammensetzung und Funktion der Österreichischen Forschungsgesellschaft Straße Schiene Verkehr (FSV) entspricht, die diverse, als Stand der Wissenschaft anerkannte Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau (RVS) herausgegeben hat (zu den Empfehlungen der KNE vergleiche etwa KNE, Detektionssysteme zur ereignisbezogenen Abschaltung von Windenergieanlagen zum Schutz von tagaktiven Brutvögeln, 2025, abrufbar unter https://www.naturschutz-energiewende.de/publikationen/detektionssysteme-zur-ereignisbezogenen-abschaltung-von-windenergieanlagen-zum-schutz-von-tagaktiven-brutvoegeln/).

Soweit die Beschwerdeführerinnen darauf verweisen, dass der EuGH im Rahmen seiner Rechtsprechung zu den Naturschutz-Richtlinien für die naturschutzfachliche Beurteilung strengere Maßstäbe anlegt, ist darauf hinzuweisen, dass der EuGH jüngst iZm der Rs. C-131/24, VIRUS, entschieden hat, dass die Wirksamkeit von Maßnahmen zur Vermeidung jeder Störung, die sich im Sinn von Art. 5 lit. d) VS-RL erheblich auf wildlebende Vogelarten auswirkt, durch die begründete Einschätzung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen nachgewiesen werden kann, sofern diese auf den zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und den neuesten Ergebnissen der internationalen Forschung beruht. Dagegen kann nicht verlangt werden, dass der Nachweis der Wirksamkeit dieser Maßnahmen durch eine wissenschaftliche Dokumentation ihrer erfolgreichen praktischen Anwendung erbracht wird. Soweit die Beschwerdeführerinnen darauf verweisen, dass der EuGH im Rahmen seiner Rechtsprechung zu den Naturschutz-Richtlinien für die naturschutzfachliche Beurteilung strengere Maßstäbe anlegt, ist darauf hinzuweisen, dass der EuGH jüngst iZm der Rs. C-131/24, VIRUS, entschieden hat, dass die Wirksamkeit von Maßnahmen zur Vermeidung jeder Störung, die sich im Sinn von Artikel 5, Litera d,) VS-RL erheblich auf wildlebende Vogelarten auswirkt, durch die begründete Einschätzung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen nachgewiesen werden kann, sofern diese auf den zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und den neuesten Ergebnissen der internationalen Forschung beruht. Dagegen kann nicht verlangt werden, dass der Nachweis der Wirksamkeit dieser Maßnahmen durch eine wissenschaftliche Dokumentation ihrer erfolgreichen praktischen Anwendung erbracht wird.

Dieses Urteil erging iZm der Frage, ob der Tatbestand des absichtlichen Störens nicht erfüllt ist, wenn es zwar zu einer Störung einzelner Exemplare bestimmter Arten kommen kann, jedoch durch Maßnahmen, die rechtzeitig und in angemessener Form wirksam durchgeführt werden, jede Auswirkung auf die Zielsetzung des Art. 2 der Richtlinie vermieden wird.Dieses Urteil erging iZm der Frage, ob der Tatbestand des absichtlichen Störens nicht erfüllt ist, wenn es zwar zu einer Störung einzelner Exemplare bestimmter Arten kommen kann, jedoch durch Maßnahmen, die rechtzeitig und in angemessener Form wirksam durchgeführt werden, jede Auswirkung auf die Zielsetzung des Artikel 2, der Richtlinie vermieden wird.

Der vorliegende Fall dreht sich zwar in erster Linie um die Frage, ob durch das geplante Vorhaben das Tötungsverbot nach der VS-RL verletzt wird. Es gibt jedoch keinen Grund, daran zu zweifeln, dass die Aussagen des EuGH iZm dem Störungsverbot auf das Tötungsverbot iSd VS-RL übertragen werden können.

Die von den Beschwerdeführerinnen ins Treffen geführte Rechtsprechung zum Erfordernis der Wissenschaftlichkeit der Nachweisführung bezieht sich demgegenüber nicht - wie für den vorliegenden Fall einschlägig - auf den Artenschutz, sondern auf andere Regelungskreise der europäischen Naturschutz-Richtlinien wie den Gebietsschutz nach Art. 6 FFH-RL (vgl. etwa EuGH 07.09.2004, Rs. C-127/02, Waddenzee, Rz. 61; EuGH 15.05.2014, C-521/12, Briels, Rz. 27) oder die Ausnahmeregelung nach Art. 12 FFH-RL (EuGH 10.10.2019, Rs. C-674/17, Tapiola, Rz. 80). Die Unterschiede zwischen den verschiedenen Regelungskreisen wurden in den Schlussanträgen der Generalanwältin Kokott zur Rs. VIRUS vom 18.09.2025, Rz. 67 ff., anschaulich beschrieben. Die von den Beschwerdeführerinnen ins Treffen geführte Rechtsprechung zum Erfordernis der Wissenschaftlichkeit der Nachweisführung bezieht sich demgegenüber nicht - wie für den vorliegenden Fall einschlägig - auf den Artenschutz, sondern auf andere Regelungskreise der europäischen Naturschutz-Richtlinien wie den Gebietsschutz nach Artikel 6, FFH-RL vergleiche etwa EuGH 07.09.2004, Rs. C-127/02, Waddenzee, Rz. 61; EuGH 15.05.2014, C-521/12, Briels, Rz. 27) oder die Ausnahmeregelung nach Artikel 12, FFH-RL (EuGH 10.10.2019, Rs. C-674/17, Tapiola, Rz. 80). Die Unterschiede zwischen den verschiedenen Regelungskreisen wurden in den Schlussanträgen der Generalanwältin Kokott zur Rs. VIRUS vom 18.09.2025, Rz. 67 ff., anschaulich beschrieben.

Damit geht das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, das sich auf den mangelnden Nachweis der Wirksamkeit der geplanten Maßnahmen sowie die mangelnde Wissenschaftlichkeit der Nachweisführung bezieht (vgl. zuletzt das Vorbringen der Dritt- und der Viertbeschwerdeführerinnen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, Niederschrift S. 10 f.), in die Leere. Die Anregung, diesbezüglich eine Vorlagefrage an den EuGH zu richten, ist nicht aufzugreifen.Damit geht das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, das sich auf den mangelnden Nachweis der Wirksamkeit der geplanten Maßnahmen sowie die mangelnde Wissenschaftlichkeit der Nachweisführung bezieht vergleiche zuletzt das Vorbringen der Dritt- und der Viertbeschwerdeführerinnen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, Niederschrift S. 10 f.), in die Leere. Die Anregung, diesbezüglich eine Vorlagefrage an den EuGH zu richten, ist nicht aufzugreifen.

Die vom Gerichtssachverständigen gewählte Prüfmethodik erweist sich als nachvollziehbar und entspricht den Vorgaben des EuGH. Der Gerichtssachverständige ging – wie bereits oben beschrieben – bei seiner Beurteilung im Wesentlichen davon aus, dass ab einer gewissen geringen Zahl von Umdrehungen („Trudelbetrieb“) WKA keine Gefahr mehr für Vögel darstellen. Der Gerichtssachverständige erhob selbst, wie lange es dauert, bis die Rotorblätter nach Setzen des Abschaltsignals diese Geschwindigkeit erreicht haben. Im Hinblick auf die Detektion der im vorliegenden Fall windkraftsensiblen Vögel nahm der Gerichtssachverständige auf einschlägige Publikationen zum eingesetzten AKS Bezug. Die Einwände der Beschwerdeführerinnen betreffend die Berücksichtigung bestimmter Wetterverhältnisse etc. konnten vom Gerichtssachverständigen nachvollziehbar zerstreut werden.

Im Ergebnis gelangte der Gerichtssachverständige zu dem Schluss, dass es (abgesehen von Fehlfunktionen) bei der Verwendung des geplanten AKS zu keinen Tötungen von Exemplaren der angeführten Arten kommen wird. Im Sinn des Vorsorgegrundsatzes wurde vom Gerichtssachverständigen eine zusätzliche Auflage für das erste Betriebsjahr formuliert. Mit einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos ist vor diesem Hintergrund nicht zu rechnen. Es ist somit davon auszugehen, dass es zu keiner absichtlichen Tötung von Vögeln iSv Art. 5 VS-RL kommt. Im Ergebnis gelangte der Gerichtssachverständige zu dem Schluss, dass es (abgesehen von Fehlfunktionen) bei der Verwendung des geplanten AKS zu keinen Tötungen von Exemplaren der angeführten Arten kommen wird. Im Sinn des Vorsorgegrundsatzes wurde vom Gerichtssachverständigen eine zusätzliche Auflage für das erste Betriebsjahr formuliert. Mit einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos ist vor diesem Hintergrund nicht zu rechnen. Es ist somit davon auszugehen, dass es zu keiner absichtlichen Tötung von Vögeln iSv Artikel 5, VS-RL kommt.

Beurteilung unter Berücksichtigung von RED III:

Dass der für den vorliegenden Fall einschlägige Art. 16b RL (EU) 2018/2001 (artenschutzrechtliche Prüfung außerhalb von Beschleunigungsgebieten) den Zielen und Grundsätzen des Art. 191 AEUV zuwiderlaufen würden, ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen – nicht ersichtlich [vgl. zur Reichweite von Art. 191 AEUV Piska in Jaeger/Stöger (Hrsg.), EUV/AEUV, Art. 191 (Stand 1.12.2020, rdb.at)]. Die Regelungen des Art. 16b RL (EU) 2018/2001 erweisen sich aber als interpretationsbedürftig. Dass der für den vorliegenden Fall einschlägige Artikel 16 b, RL (EU) 2018 aus 2001, (artenschutzrechtliche Prüfung außerhalb von Beschleunigungsgebieten) den Zielen und Grundsätzen des Artikel 191, AEUV zuwiderlaufen würden, ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen – nicht ersichtlich [vgl. zur Reichweite von Artikel 191, AEUV Piska in Jaeger/Stöger (Hrsg.), EUV/AEUV, Artikel 191, (Stand 1.12.2020, rdb.at)]. Die Regelungen des Artikel 16 b, RL (EU) 2018 aus 2001, erweisen sich aber als interpretationsbedürftig.

Unbestritten erscheint mithin, dass es durch die Regelungen von RED III zu einer Erleichterung der Genehmigung von Vorhaben zur Erzeugung erneuerbarer Energien kommen soll [vgl. nur die Erwägungsgründe 20 ff. RL (EU) 2023/2413]. Fraglich ist, wie dieser Effekt iZM der VS- und der FFH-RL erreicht werden soll: durch eine Absenkung des Schutzniveaus oder durch sonstige Privilegierungen (etwa prozeduraler Art).Unbestritten erscheint mithin, dass es durch die Regelungen von RED römisch drei zu einer Erleichterung der Genehmigung von Vorhaben zur Erzeugung erneuerbarer Energien kommen soll [vgl. nur die Erwägungsgründe 20 ff. RL (EU) 2023/2413]. Fraglich ist, wie dieser Effekt iZM der VS- und der FFH-RL erreicht werden soll: durch eine Absenkung des Schutzniveaus oder durch sonstige Privilegierungen (etwa prozeduraler Art).

Art. 16b RL (EU) 2018/2001 verlangt schon nach seinem Wortlaut nicht, dass sichergestellt wird, dass eine Verletzung der Verbotstatbestände in Art. 5 VS-RL und Art. 12 Abs. 1 FFH-RL vermieden wird, sondern bestimmt, dass unter Einhaltung bestimmter Kautelen die angeführten Verbotstatbestände als eingehalten gelten. Es wird also nicht ein bestimmter Erfolg geschuldet, sondern es sind bestimmte Anstrengungen zur Vermeidung negativer Auswirkungen zu unternehmen. Mithin kann es auf Basis dieser Bestimmung im Ergebnis zu einer Absenkung des Schutzniveaus der VS- und der FFH-RL kommen. Zumindest erscheint das bei einer Interpretation nach dem effet utile der RL 2018/2001 nicht ausgeschlossen. [Zur vergleichbaren Rechtslage bei Vorhaben innerhalb von Beschleunigungsgebieten vgl. Handig, Die Funktionsweise von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie aus unionsrechtlicher Sicht, NR 4/2025, 296 (303)].Artikel 16 b, RL (EU) 2018 aus 2001, verlangt schon nach seinem Wortlaut nicht, dass sichergestellt wird, dass eine Verletzung der Verbotstatbestände in Artikel 5, VS-RL und Artikel 12, Absatz eins, FFH-RL vermieden wird, sondern bestimmt, dass unter Einhaltung bestimmter Kautelen die angeführten Verbotstatbestände als eingehalten gelten. Es wird also nicht ein bestimmter Erfolg geschuldet, sondern es sind bestimmte Anstrengungen zur Vermeidung negativer Auswirkungen zu unternehmen. Mithin kann es auf Basis dieser Bestimmung im Ergebnis zu einer Absenkung des Schutzniveaus der VS- und der FFH-RL kommen. Zumindest erscheint das bei einer Interpretation nach dem effet utile der RL 2018 aus 2001, nicht ausgeschlossen. [Zur vergleichbaren Rechtslage bei Vorhaben innerhalb von Beschleunigungsgebieten vergleiche Handig, Die Funktionsweise von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie aus unionsrechtlicher Sicht, NR 4 aus 2025,, 296 (303)].

Zum selben Ergebnis gelangen Ennöckl/Hofer/Polzer/Wallner, Berücksichtigung von Biodiversitäts- und Naturschutzaspekten bei der Genehmigung von Erneuerbarer-Energien-Projekte - Endbericht von StartClim2023.C (2024), 36, die idZ festhalten:

„Außerdem gilt auch hier (Anmerkung: außerhalb von Beschleunigungsgebieten), dass, sofern im Rahmen eines Vorhabens die `erforderlichen´ Minderungsmaßnahmen getroffen wurden, Tötungen und Störungen iSd FFH- bzw. VogelschutzRL nicht als absichtlich gelten.172 Der Begriff der `erforderlichen´ Maßnahmen ist dabei nicht direkt näher definiert; es ist aber wohl davon auszugehen, dass trotz der getroffenen Maßnahmen noch Tötungen oder Störungen zu erwarten sein dürften, wäre doch andernfalls die anschließend getroffene Klarstellung hinfällig. Damit wird im Ergebnis auch außerhalb von Beschleunigungsgebieten eine Reduktion des Schutzstandards gem FFH- und VogelschutzRL bewirkt.173“

Zu fragen ist in der Folge, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um eine Verletzung der Verbotstatbestände abzuwenden.

Art. 16b RL (EU) 2018/2001 spricht von den erforderlichen Minderungsmaßnahmen. Der EuGH unterscheidet begrifflich klar zwischen Minderungsmaßnahmen („mitigation measures“) und solchen Maßnahmen, die einen durch ein Vorhaben verursachten Schaden ausgleichen sollen („compensatory measures“); vgl. etwa EuGH 15.05.2014, C-521/12, Briels, und EuGH 12.04.2018, Rs. C-323/17, People Over Wind). Demzufolge sind unter „mitigation measures“ Maßnahmen zu verstehen, die die nachteiligen Auswirkungen eines Projekts auf das betroffene Gebiet vermeiden oder vermindern sollen (EuGH 12.04.2018, Rs. C-323/17, People Over Wind, Rz. 26).Artikel 16 b, RL (EU) 2018 aus 2001, spricht von den erforderlichen Minderungsmaßnahmen. Der EuGH unterscheidet begrifflich klar zwischen Minderungsmaßnahmen („mitigation measures“) und solchen Maßnahmen, die einen durch ein Vorhaben verursachten Schaden ausgleichen sollen („compensatory measures“); vergleiche etwa EuGH 15.05.2014, C-521/12, Briels, und EuGH 12.04.2018, Rs. C-323/17, People Over Wind). Demzufolge sind unter „mitigation measures“ Maßnahmen zu verstehen, die die nachteiligen Auswirkungen eines Projekts auf das betroffene Gebiet vermeiden oder vermindern sollen (EuGH 12.04.2018, Rs. C-323/17, People Over Wind, Rz. 26).

Dies bestätigt auch ein Blick auf Art. 15c Abs. 1 lit. b) RL (EU) 2018/2001, der von „mitigation measures“ als Maßnahmen spricht, die mögliche Umweltauswirkungen vermeiden, oder, falls dies nicht möglich ist, gegebenenfalls erheblich verringern. Dies bestätigt auch ein Blick auf Artikel 15 c, Absatz eins, Litera b,) RL (EU) 2018 aus 2001,, der von „mitigation measures“ als Maßnahmen spricht, die mögliche Umweltauswirkungen vermeiden, oder, falls dies nicht möglich ist, gegebenenfalls erheblich verringern.

Gegen diese Interpretation könnte allerdings sprechen, dass in Erwägungsgrund 37 RL (EU) 2023/2413 von „Ausgleichsmaßnahmen“ gesprochen wird.

Bei der Verwendung des Begriffs „Ausgleichsmaßnahmen“ im Erwägungsgrund 37 zur RL (EU) 2023/2413 handelt es sich jedoch um einen übersetzerischen Missgriff. Zieht man die englische Sprachfassung der Richtlinie zu Rate, zeigt sich, dass auch im Erwägungsgrund der Begriff in Art. 16b RL (EU) 2018/2001 der Begriff „mitigation measures“ verwendet wird. Ein Gleichklang zwischen Text und Erwägungsgrund zeigt sich ebenso bei Einsicht in die französische Fassung, wobei der Begriff „mesures d’atténuation“ soweit ersichtlich dem Begriff „mitigation measures“ entspricht. Nicht anders verhält es sich etwa in der holländischen („mitigerende maatregelen“), der spanischen („medidas de mitigación“) oder der tschechischen Sprachfassung („zmír?ující opat?ení“).Bei der Verwendung des Begriffs „Ausgleichsmaßnahmen“ im Erwägungsgrund 37 zur RL (EU) 2023/2413 handelt es sich jedoch um einen übersetzerischen Missgriff. Zieht man die englische Sprachfassung der Richtlinie zu Rate, zeigt sich, dass auch im Erwägungsgrund der Begriff in Artikel 16 b, RL (EU) 2018 aus 2001, der Begriff „mitigation measures“ verwendet wird. Ein Gleichklang zwischen Text und Erwägungsgrund zeigt sich ebenso bei Einsicht in die französische Fassung, wobei der Begriff „mesures d’atténuation“ soweit ersichtlich dem Begriff „mitigation measures“ entspricht. Nicht anders verhält es sich etwa in der holländischen („mitigerende maatregelen“), der spanischen („medidas de mitigación“) oder der tschechischen Sprachfassung („zmír?ující opat?ení“).

Bei diesen – somit relativ klar umreißbaren - Minderungsmaßnahmen muss es sich zudem um „erforderliche“ handeln. Die Maßnahmen müssen also geeignet, erforderlich (im engeren Sinn) und angemessen sein. Als geeignet werden unter neuerlichem Rückgriff auf Art. 15c Abs. 1 lit. b) RL (EU) 2018/2001 wiederum solche Minderungsmaßnahmen zu qualifizieren sein, die mögliche negative Umweltauswirkungen völlig vermeiden oder erheblich vermindern, wobei diese verhältnismäßig sein müssen und zeitnah durchgeführt werden. Bei diesen – somit relativ klar umreißbaren - Minderungsmaßnahmen muss es sich zudem um „erforderliche“ handeln. Die Maßnahmen müssen also geeignet, erforderlich (im engeren Sinn) und angemessen sein. Als geeignet werden unter neuerlichem Rückgriff auf Artikel 15 c, Absatz eins, Litera b,) RL (EU) 2018 aus 2001, wiederum solche Minderungsmaßnahmen zu qualifizieren sein, die mögliche negative Umweltauswirkungen völlig vermeiden oder erheblich vermindern, wobei diese verhältnismäßig sein müssen und zeitnah durchgeführt werden.

Ein übermäßiger Aufwand wird einem Projektwerber vor diesem Hintergrund nicht abzuverlangen sein, vielmehr wird grundsätzlich auf bewährte Maßnahmen (wie z.B. Abschaltalgorithmen) zurückzugreifen sein, die dem österreichischen Stand der Technik entsprechen. Für das Kriterium der signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos verbleibt in diesem Zusammenhang allerdings kein Raum mehr. (In diesem Zusammenhang kann auch auf § 45b des deutschen BNatSchG verwiesen werden, demzufolge bei Verwendung von AKS davon ausgegangen wird, dass die Risikoerhöhung im Fall der Errichtung von WKA hinreichend gemindert wird.)Ein übermäßiger Aufwand wird einem Projektwerber vor diesem Hintergrund nicht abzuverlangen sein, vielmehr wird grundsätzlich auf bewährte Maßnahmen (wie z.B. Abschaltalgorithmen) zurückzugreifen sein, die dem österreichischen Stand der Technik entsprechen. Für das Kriterium der signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos verbleibt in diesem Zusammenhang allerdings kein Raum mehr. (In diesem Zusammenhang kann auch auf Paragraph 45 b, des deutschen BNatSchG verwiesen werden, demzufolge bei Verwendung von AKS davon ausgegangen wird, dass die Risikoerhöhung im Fall der Errichtung von WKA hinreichend gemindert wird.)

Selbst wenn bei isolierter Betrachtung der Naturschutz-Richtlinien also die Erfüllung eines Verbotstatbestands bejaht werden sollte, ergibt sich bei Prüfung auf Basis der Bestimmungen nach RED III, dass im vorliegenden Fall kein Verbotstatbestand erfüllt wird. Selbst wenn bei isolierter Betrachtung der Naturschutz-Richtlinien also die Erfüllung eines Verbotstatbestands bejaht werden sollte, ergibt sich bei Prüfung auf Basis der Bestimmungen nach RED römisch drei, dass im vorliegenden Fall kein Verbotstatbestand erfüllt wird.

Zum Argument, die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung gemäß Art. 9 Abs. 1 VS-RL lägen nicht vor:Zum Argument, die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung gemäß Artikel 9, Absatz eins, VS-RL lägen nicht vor:

Soweit die Beschwerdeführerinnen darauf hinweisen, der Ausnahmegrund der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen lnteresses, einschließlich solcher wirtschaftlicher Art, sei gemäß Art. 9 VS-RL bei Windparks nicht vorgesehen, und der Ausnahmegrund „im lnteresse der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit“ komme bei einem Windpark nicht in Betracht, weshalb die Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens angeregt werde, bewegen sie sich im Bereich des Hypothetischen. Eine Ausnahmegenehmigung nach Art. 9 VS-RL wurde im vorliegenden Fall nicht erteilt und ist nach dem oben Angeführten auch nicht erforderlich. Soweit die Beschwerdeführerinnen darauf hinweisen, der Ausnahmegrund der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen lnteresses, einschließlich solcher wirtschaftlicher Art, sei gemäß Artikel 9, VS-RL bei Windparks nicht vorgesehen, und der Ausnahmegrund „im lnteresse der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit“ komme bei einem Windpark nicht in Betracht, weshalb die Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens angeregt werde, bewegen sie sich im Bereich des Hypothetischen. Eine Ausnahmegenehmigung nach Artikel 9, VS-RL wurde im vorliegenden Fall nicht erteilt und ist nach dem oben Angeführten auch nicht erforderlich.

Der Vollständigkeit halber kann darauf hingewiesen werden, dass § 3 Abs. 8 NÖ JagdG 1974 für Tag- und Nachtgreifvögel eine Ausnahme von § 3 Abs. 5 leg. cit. (= Art. 5 VS-RL) auch aus dem Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit zulässt. Darüber hinaus stellt der unmittelbar anwendbare (vgl. dazu unten Pkt. „Prüfung nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000“) Art. 16f RL (EU) 2018/2001 klar, dass u.a. bei der Planung, beim Bau und beim Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie davon ausgegangen wird, dass sie im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen, wenn u.a. für die Zwecke des Art. 9 Abs. 1 li. a) RL 2009/147/EG im Einzelfall rechtliche Interessen abgewogen werden müssen. Im vorliegenden Fall ist nichts hervorgekommen, das nahelegen würde, dass das geplante Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen entgegen der angeführten Bestimmung nicht im öffentlichen Interesse liegen würde. Somit lägen zumindest hinsichtlich des überwiegenden öffentlichen Interesses auch die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nach Art. 9 Abs. 1 VS-RL vor. Der Vollständigkeit halber kann darauf hingewiesen werden, dass Paragraph 3, Absatz 8, NÖ JagdG 1974 für Tag- und Nachtgreifvögel eine Ausnahme von Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. (= Artikel 5, VS-RL) auch aus dem Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit zulässt. Darüber hinaus stellt der unmittelbar anwendbare vergleiche dazu unten Pkt. „Prüfung nach Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000“) Artikel 16 f, RL (EU) 2018 aus 2001, klar, dass u.a. bei der Planung, beim Bau und beim Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie davon ausgegangen wird, dass sie im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen, wenn u.a. für die Zwecke des Artikel 9, Absatz eins, li. a) RL 2009/147/EG im Einzelfall rechtliche Interessen abgewogen werden müssen. Im vorliegenden Fall ist nichts hervorgekommen, das nahelegen würde, dass das geplante Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen entgegen der angeführten Bestimmung nicht im öffentlichen Interesse liegen würde. Somit lägen zumindest hinsichtlich des überwiegenden öffentlichen Interesses auch die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nach Artikel 9, Absatz eins, VS-RL vor.

Zur Prüfung nach § 17 Abs. 2 UVP-G 2000:Zur Prüfung nach Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000:

Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten gemäß § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge bei Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen. Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten gemäß Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge bei Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen.

Zum einen sind gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000 Emissionen von Schadstoffen nach dem Stand der Technik zu begrenzen. Zum anderen ist die Immissionsbelastung gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden, oder die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO 1994 führen. Zum einen sind gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, UVP-G 2000 Emissionen von Schadstoffen nach dem Stand der Technik zu begrenzen. Zum anderen ist die Immissionsbelastung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G 2000 im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden, oder die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 führen.

Die in § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 verankerten Genehmigungsvoraussetzungen gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge „zusätzlich“, soweit die Anforderungen nicht schon in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind. § 17 Abs. 2 UVP-G hat somit den Charakter eines Auffangregimes, das über alle Vorhabensgruppen des UVP-G 2000 hinweg einen Mindeststandard einzieht; vgl. grundlegend zur Stellung des § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 sowie zu Immissionen im Besonderen VwGH 22.11.2018, Ro 2017/07/0033 bis 0036, sowie die Anmerkungen zu diesem Erkenntnis von Romirer, Speicherkraftwerk Kühtai: „Bleibende Schädigung“ der Natur bringt UVP-Genehmigung zu Fall, RdU 2/2019, 78. Die in Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 verankerten Genehmigungsvoraussetzungen gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge „zusätzlich“, soweit die Anforderungen nicht schon in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind. Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G hat somit den Charakter eines Auffangregimes, das über alle Vorhabensgruppen des UVP-G 2000 hinweg einen Mindeststandard einzieht; vergleiche grundlegend zur Stellung des Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 sowie zu Immissionen im Besonderen VwGH 22.11.2018, Ro 2017/07/0033 bis 0036, sowie die Anmerkungen zu diesem Erkenntnis von Romirer, Speicherkraftwerk Kühtai: „Bleibende Schädigung“ der Natur bringt UVP-Genehmigung zu Fall, RdU 2 aus 2019,, 78.

§ 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 enthält kein generelles, absolutes Schadstoffminimierungsgebot, sondern ein Gebot, die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten. Die Bestimmung ist im Sinn des Verhältnismäßigkeitsprinzips auszulegen, sodass jeweils zu prüfen ist, ob die Anwendung zusätzlicher Maßnahmen noch im Verhältnis zu der damit insgesamt erreichten Verringerung der Immissionsbelastung steht. Ein absolutes Gebot enthält diese Bestimmung nur hinsichtlich der Vermeidung der in lit. a) bis c) genannten Immissionen (vgl. mwN BVwG 31.03.2020, W104 2216410-1; oder VwGH 06.05.2021, Ra 2019/03/0040, Rz. 31). Mit der bloßen Behauptung, es hätten noch strengere Grenzwerte vorgeschrieben werden können, kann keine Rechtswidrigkeit eines Bescheides iSd § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 aufgezeigt werden (vgl. etwa VwGH 09.09.2015, 2013/03/0120).Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G 2000 enthält kein generelles, absolutes Schadstoffminimierungsgebot, sondern ein Gebot, die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten. Die Bestimmung ist im Sinn des Verhältnismäßigkeitsprinzips auszulegen, sodass jeweils zu prüfen ist, ob die Anwendung zusätzlicher Maßnahmen noch im Verhältnis zu der damit insgesamt erreichten Verringerung der Immissionsbelastung steht. Ein absolutes Gebot enthält diese Bestimmung nur hinsichtlich der Vermeidung der in Litera a,) bis c) genannten Immissionen vergleiche mwN BVwG 31.03.2020, W104 2216410-1; oder VwGH 06.05.2021, Ra 2019/03/0040, Rz. 31). Mit der bloßen Behauptung, es hätten noch strengere Grenzwerte vorgeschrieben werden können, kann keine Rechtswidrigkeit eines Bescheides iSd Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 aufgezeigt werden vergleiche etwa VwGH 09.09.2015, 2013/03/0120).

Zu § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a) und c) (Gesundheitsgefährdung/unzumutbare Belästigung von Nachbarn): Zu Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,) und c) (Gesundheitsgefährdung/unzumutbare Belästigung von Nachbarn):

Die den Nachbarn gemäß § 17 Abs. 2 Z. 2 lit. a) und c) UVP-G 2000 gewährten subjektiv-öffentlichen Rechte beziehen sich auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen; die unzumutbaren Belästigungen sind im Sinne des § 77 Abs. 2 der GewO 1994 danach zu beurteilen, wie sich die zu erwartenden Immissionen auf ein gesundes normal empfindendes Kind und auf einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen auswirken; VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115. Die den Nachbarn gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,) und c) UVP-G 2000 gewährten subjektiv-öffentlichen Rechte beziehen sich auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen; die unzumutbaren Belästigungen sind im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, der GewO 1994 danach zu beurteilen, wie sich die zu erwartenden Immissionen auf ein gesundes normal empfindendes Kind und auf einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen auswirken; VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115.

Die für die Genehmigung einer Betriebsanlage maßgebliche Zumutbarkeit einer Belästigung hängt nicht allein davon ab, in welchem Ausmaß der Ist-Zustand überschritten wird, sondern auch davon, wie hoch die bereits bestehenden Immissionsbelastungen sind. Die Zumutbarkeit einer Belästigung bestimmt sich anhand der - sich durch die neuen Immissionen ergebenden - Gesamtsituation; liegt das Ist-Maß bereits an der Grenze der Zumutbarkeit, dann wäre jede darüberhinausgehende Belästigung als unzumutbar anzusehen; VwGH 18.05.2016, Ra 2015/04/0053.

Dementsprechend konnte auch vom humanmedizinischen Sachverständigen weder eine Gesundheitsgefährdung noch eine unzumutbare Belästigung von Menschen festgestellt werden.

Soweit die Fünftbeschwerdeführerin vorbringt, aufgrund der Umwelteinflüsse wie UV-Strahlung, Wind und Temperaturwechsel seien Rotorblätter von Windindustrieanlagen anfällig für Erosion (Abrieb), weshalb diesbezüglich entsprechende Auflagen vorzusehen seien, ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Vorbringen der Beschwerdeführerin lediglich um eine Behauptung allgemeiner Natur handelt, die die umfassende Prüfung der Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens im Behördenverfahren nicht in Zweifel ziehen kann (vgl. ausführlich mit Verweis auf weitere Entscheidungen BVwG 16.06.2025, W288 2294769-1; zum gegenläufigen Vorbringen der Fünftbeschwerdeführerin, wonach es zu einer massiven Verschmutzung der Rotorblätter durch Insektenschlag komme, vgl. W118 02.08.2022, W118 2252460-1). Soweit die Fünftbeschwerdeführerin vorbringt, aufgrund der Umwelteinflüsse wie UV-Strahlung, Wind und Temperaturwechsel seien Rotorblätter von Windindustrieanlagen anfällig für Erosion (Abrieb), weshalb diesbezüglich entsprechende Auflagen vorzusehen seien, ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Vorbringen der Beschwerdeführerin lediglich um eine Behauptung allgemeiner Natur handelt, die die umfassende Prüfung der Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens im Behördenverfahren nicht in Zweifel ziehen kann vergleiche ausführlich mit Verweis auf weitere Entscheidungen BVwG 16.06.2025, W288 2294769-1; zum gegenläufigen Vorbringen der Fünftbeschwerdeführerin, wonach es zu einer massiven Verschmutzung der Rotorblätter durch Insektenschlag komme, vergleiche W118 02.08.2022, W118 2252460-1).

Zu § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a) UVP-G 2000 (Substanzvernichtung): Zu Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,) UVP-G 2000 (Substanzvernichtung):

Seitens der Erstbeschwerdeführerin wurde geltend gemacht, dass durch das geplante Vorhaben ihr dingliches Recht in Form des Jagdrechts beeinträchtigt werde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Nachbar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur den Schutz seines Eigentums vor der Vernichtung der Substanz geltend machen kann. Einer solchen Vernichtung der Substanz ist der Verlust deren Verwertbarkeit gleichzuhalten, der dann anzunehmen ist, wenn die nach der Verkehrsauffassung übliche, bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist. Wendet sich der Nachbar gegen die zur Bewilligung beantragte Anlage aus dem Grund der Eigentumsgefährdung, so hat er durch ein konkretes Vorbringen nicht bloß darzulegen, dass durch die begehrte Genehmigung sein Eigentum berührt wird, sondern auch, dass dieses über eine bloße Minderung des Verkehrswertes hinaus in seiner Substanz bedroht ist; vgl. mwN aus der jüngeren Vergangenheit VwGH 29.01.2018, Ra 2017/04/0094, sowie präzisierend VwGH 22.12.2020, Ra 2019/04/0014 bis 0016-8. Seitens der Erstbeschwerdeführerin wurde geltend gemacht, dass durch das geplante Vorhaben ihr dingliches Recht in Form des Jagdrechts beeinträchtigt werde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Nachbar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur den Schutz seines Eigentums vor der Vernichtung der Substanz geltend machen kann. Einer solchen Vernichtung der Substanz ist der Verlust deren Verwertbarkeit gleichzuhalten, der dann anzunehmen ist, wenn die nach der Verkehrsauffassung übliche, bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist. Wendet sich der Nachbar gegen die zur Bewilligung beantragte Anlage aus dem Grund der Eigentumsgefährdung, so hat er durch ein konkretes Vorbringen nicht bloß darzulegen, dass durch die begehrte Genehmigung sein Eigentum berührt wird, sondern auch, dass dieses über eine bloße Minderung des Verkehrswertes hinaus in seiner Substanz bedroht ist; vergleiche mwN aus der jüngeren Vergangenheit VwGH 29.01.2018, Ra 2017/04/0094, sowie präzisierend VwGH 22.12.2020, Ra 2019/04/0014 bis 0016-8.

Dieser Konkretisierungspflicht ist die Erstbeschwerdeführerin – wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung gezeigt – nicht erfolgreich nachgekommen: In der Vergangenheit wurde von der Zweitbeschwerdeführerin ein Pachtschilling in der Höhe von EUR 1,20/ha entrichtet. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG konnte der Sachverhalt dahingehend geklärt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin jedenfalls weiterhin bereit ist, auch hinkünftig einen Pachtschilling in der Höhe von mindestes EUR 1,20/ha zu entrichten, auch, wenn der gegenständliche Windpark errichtet wird.

Vor diesem Hintergrund kann von einer Substanzvernichtung iSd beschriebenen Kriterien nicht gesprochen werden.

Auf die Behauptung, die Erstbeschwerdeführerin sei in Zukunft möglicher Weise gezwungen, einen Berufsjäger einzustellen, um ihren jagdlichen Verpflichtungen nachzukommen, braucht vor diesem Hintergrund nicht näher eingegangen zu werden.

Zu § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b) UVP-G 2000 (Beeinträchtigung der Umwelt durch Immissionen): Zu Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b,) UVP-G 2000 (Beeinträchtigung der Umwelt durch Immissionen):

Unter § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b) UVP-G 2000 sind konkret zu erwartende, weder vermeidbare noch kompensierbare, systemzerstörende oder nachhaltig beeinträchtigende Umweltauswirkungen zu subsumieren. Eine „bleibende Schädigung“ liegt dann vor, wenn solche Umweltauswirkungen weder vermieden noch kompensiert werden können und wenn sich die Schädigung als nachhaltig, d.h. sehr lange und einschneidend auf die Umwelt wirkend, darstellt. Die Kompensierbarkeit eines Eingriffs (z.B. durch geeignete Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen) steht einer Versagung der Genehmigung nach § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b) UVP-G 2000 entgegen (VwGH 22.11.2018, Ro 2017/07/0033 bis 0036 - Kraftwerk Kühtai).Unter Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b,) UVP-G 2000 sind konkret zu erwartende, weder vermeidbare noch kompensierbare, systemzerstörende oder nachhaltig beeinträchtigende Umweltauswirkungen zu subsumieren. Eine „bleibende Schädigung“ liegt dann vor, wenn solche Umweltauswirkungen weder vermieden noch kompensiert werden können und wenn sich die Schädigung als nachhaltig, d.h. sehr lange und einschneidend auf die Umwelt wirkend, darstellt. Die Kompensierbarkeit eines Eingriffs (z.B. durch geeignete Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen) steht einer Versagung der Genehmigung nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b,) UVP-G 2000 entgegen (VwGH 22.11.2018, Ro 2017/07/0033 bis 0036 - Kraftwerk Kühtai).

Im vorliegenden Fall ist nach Maßgabe der vorgesehenen Auflagen mit keinen erheblichen Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen, jedenfalls solchen, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, zu rechnen.

Wenn die Sechstbeschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf Bestandsschädigungen und Gewässerzustandsverschlechterungen verweist, die nicht kompensierbar seien, ist zum einen auf die oben angeführten Ausführungen zum Fachbereich Naturschutz, zum anderen auf die Ausführungen des Sachverständigen für Grundwasserhydrologie, Wasserbautechnik und Gewässerschutz im Behördenverfahren (Zusammenfassende Bewertung, S. 19 f.) sowie insbesondere die Auflage Pkt. I.5.6.11 des angefochtenen Bescheids (Querungen sind mittels Spülbohrverfahren herzustellen) zu verweisen. Wenn die Sechstbeschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf Bestandsschädigungen und Gewässerzustandsverschlechterungen verweist, die nicht kompensierbar seien, ist zum einen auf die oben angeführten Ausführungen zum Fachbereich Naturschutz, zum anderen auf die Ausführungen des Sachverständigen für Grundwasserhydrologie, Wasserbautechnik und Gewässerschutz im Behördenverfahren (Zusammenfassende Bewertung, S. 19 f.) sowie insbesondere die Auflage Pkt. römisch eins.5.6.11 des angefochtenen Bescheids (Querungen sind mittels Spülbohrverfahren herzustellen) zu verweisen.

Hinweise auf erhebliche Belastungen durch nachhaltige Einwirkungen, die geeignet wären, die Natur bleibend zu schädigen, ohne dass sie einer Kompensation zugänglich wären, sind – wie oben auch im Zusammenhang mit der Biologischen Vielfalt ausführlich referiert – nicht hervorgekommen.

Mit seinem Erkenntnis vom 21.12.2023, Ro 2020/04/0018, hat der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus klargestellt, dass es sich bei Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes nicht um Immissionen im Sinn der zitierten Bestimmung handelt.

Zu § 17 Abs. 2 Z 3 UVP-G 2000 (Beeinträchtigung der Umwelt durch Abfälle/Nachsorge): Zu Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, UVP-G 2000 (Beeinträchtigung der Umwelt durch Abfälle/Nachsorge):

Von den Beschwerdeführerinnen wurden im Wesentlichen Verschmutzungen (Erstbeschwerdeführerin) sowie fehlende Maßnahmen zur Nachsorge (Fünft- und Sechstbeschwerdeführerin) moniert.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 UVP-G 2000 sind allfällige Nachsorgemaßnahmen in der Umweltverträglichkeitserklärung anzuführen. Gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 lit. c) UVP-G 2000 sind Abfälle nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, UVP-G 2000 sind allfällige Nachsorgemaßnahmen in der Umweltverträglichkeitserklärung anzuführen. Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c,) UVP-G 2000 sind Abfälle nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

Darüber hinaus ordnet § 18 NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG 2005) an, dass der Betreiber einer genehmigten Erzeugungsanlage bei einer Auflassung oder Unterbrechung des Betriebes der Anlage die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer Gefährdung oder Belästigung zu treffen hat. Der Betreiber der Erzeugungsanlage hat den Beginn der Auflassung und seine Vorkehrungen anlässlich der Auflassung der Behörde vorher anzuzeigen. Gegebenenfalls hat die Behörde zusätzliche Vorkehrungen zum Schutz auch öffentlicher Interessen vorzuschreiben. Im Fall der Auflassung einer WKA hat die Behörde jedenfalls die Entfernung der oberirdischen Teile anzuordnen.Darüber hinaus ordnet Paragraph 18, NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG 2005) an, dass der Betreiber einer genehmigten Erzeugungsanlage bei einer Auflassung oder Unterbrechung des Betriebes der Anlage die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer Gefährdung oder Belästigung zu treffen hat. Der Betreiber der Erzeugungsanlage hat den Beginn der Auflassung und seine Vorkehrungen anlässlich der Auflassung der Behörde vorher anzuzeigen. Gegebenenfalls hat die Behörde zusätzliche Vorkehrungen zum Schutz auch öffentlicher Interessen vorzuschreiben. Im Fall der Auflassung einer WKA hat die Behörde jedenfalls die Entfernung der oberirdischen Teile anzuordnen.

Die beim Bau der Anlagen anfallenden Abfälle und Reststoffe werden projektgemäß gesammelt und ordnungsgemäß durch ein befugtes Unternehmen entsorgt. Für das Personal werden in der Bauphase mobile Chemietoiletten im Bereich der Containerstellflächen für das Personal aufgestellt. Im Hinblick auf Abwässer wurden im angefochtenen Bescheid ergänzend diverse Auflagen vorgesehen (vgl. Pkt. I.5.6.1 ff. des angefochtenen Bescheids). Die beim Bau der Anlagen anfallenden Abfälle und Reststoffe werden projektgemäß gesammelt und ordnungsgemäß durch ein befugtes Unternehmen entsorgt. Für das Personal werden in der Bauphase mobile Chemietoiletten im Bereich der Containerstellflächen für das Personal aufgestellt. Im Hinblick auf Abwässer wurden im angefochtenen Bescheid ergänzend diverse Auflagen vorgesehen vergleiche Pkt. römisch eins.5.6.1 ff. des angefochtenen Bescheids).

Gemäß Pkt. I.5.3.20 der Auflagen des Bescheids sind am Ende der Betriebsphase die Fundamente entsprechend dem zum Zeitpunkt der Demontage gültigen Stand der Technik zu entsorgen. Jedenfalls sind diese mindestens bis zu einer Tiefe von 1 m unter der Geländeoberkante abzutragen. Die Standortflächen sind standortgerecht zu rekultivieren. Gemäß Pkt. römisch eins.5.3.20 der Auflagen des Bescheids sind am Ende der Betriebsphase die Fundamente entsprechend dem zum Zeitpunkt der Demontage gültigen Stand der Technik zu entsorgen. Jedenfalls sind diese mindestens bis zu einer Tiefe von 1 m unter der Geländeoberkante abzutragen. Die Standortflächen sind standortgerecht zu rekultivieren.

In einer Zusammenschau der angeführten Maßnahmen und rechtlichen Verpflichtungen ist die abfallbezogene Genehmigungsvoraussetzung des § 17 Abs. 2 Z 3 UVP-G 2000 erfüllt. Der Vollständigkeit halber kann hinsichtlich des Vorbringens der Fünftbeschwerdeführerin auf die weiterführenden Ausführungen in BVwG 11.12.2024, W104 2291393-1, verwiesen werden. In einer Zusammenschau der angeführten Maßnahmen und rechtlichen Verpflichtungen ist die abfallbezogene Genehmigungsvoraussetzung des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, UVP-G 2000 erfüllt. Der Vollständigkeit halber kann hinsichtlich des Vorbringens der Fünftbeschwerdeführerin auf die weiterführenden Ausführungen in BVwG 11.12.2024, W104 2291393-1, verwiesen werden.

Prüfung nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000: Prüfung nach Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000:

Gemäß § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 ist eine Gesamtbewertung durchzuführen. Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Unionsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.Gemäß Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 ist eine Gesamtbewertung durchzuführen. Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Unionsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.

Die Gesamtbewertung gemäß § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 fordert zunächst eine möglichst vollständige Einbeziehung aller vorhabensbedingten Umweltauswirkungen, die dann in einen Gesamtkontext zu stellen, d.h. in Summe und im Verhältnis zueinander zu beurteilen sind. Im Sinn dieses Prüfungsmaßstabs kommen als schwerwiegende Umweltbelastungen einerseits von den Verwaltungsvorschriften und § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht erfasste Arten von Umweltbelastungen in Frage (etwa Belange der Raumordnung und des Klimaschutzes, Sach- und Kulturgüterschutz), andererseits Umweltbelastungen, die von den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zwar erfasst werden, nach diesen aber keinen Versagungsgrund bilden, sondern erst aufgrund einer Gesamtbewertung als schwerwiegend eingestuft werden müssen. Es ist zu prüfen, ob durch etwaige zusätzliche Aspekte, wie etwa Synergien, Überlagerungen, Kumulationseffekte, im Rahmen der integrativen Betrachtungsweise gegenüber der isolierten Betrachtung der einzelnen materiengesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen schwerwiegende Umweltbelastungen iSd § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 zu erwarten sind (vgl. VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066, Rz. 73 f. sowie bereits zuvor VwGH 22.11.2018, Ro 2017/07/0033, Rz. 188 ff.).Die Gesamtbewertung gemäß Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 fordert zunächst eine möglichst vollständige Einbeziehung aller vorhabensbedingten Umweltauswirkungen, die dann in einen Gesamtkontext zu stellen, d.h. in Summe und im Verhältnis zueinander zu beurteilen sind. Im Sinn dieses Prüfungsmaßstabs kommen als schwerwiegende Umweltbelastungen einerseits von den Verwaltungsvorschriften und Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 nicht erfasste Arten von Umweltbelastungen in Frage (etwa Belange der Raumordnung und des Klimaschutzes, Sach- und Kulturgüterschutz), andererseits Umweltbelastungen, die von den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zwar erfasst werden, nach diesen aber keinen Versagungsgrund bilden, sondern erst aufgrund einer Gesamtbewertung als schwerwiegend eingestuft werden müssen. Es ist zu prüfen, ob durch etwaige zusätzliche Aspekte, wie etwa Synergien, Überlagerungen, Kumulationseffekte, im Rahmen der integrativen Betrachtungsweise gegenüber der isolierten Betrachtung der einzelnen materiengesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen schwerwiegende Umweltbelastungen iSd Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 zu erwarten sind vergleiche VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066, Rz. 73 f. sowie bereits zuvor VwGH 22.11.2018, Ro 2017/07/0033, Rz. 188 ff.).

Die Behörde hat auf Basis detaillierter Fragestellungen an die Sachverständigen die Umweltverträglichkeit des vorliegenden Vorhabens umfassend geprüft. Die Fragen basieren auf einer Beeinflussungstabelle und einer Relevanzmatrix sowie auf den Genehmigungstatbeständen des UVP-G 2000 und der Materiengesetze. Die in der Relevanzmatrix und in der Beeinflussungstabelle dargestellten direkten und indirekten Umweltauswirkungen werden in der Folge als Risikofaktoren identifiziert. Die Fragen an die Sachverständigen erfolgten nach einem im Vorhinein festgelegten Muster bezogen auf alle Schutzgüter der UVP.

Auf diese Weise wurden die umweltrelevanten Auswirkungen des Projektes geprüft sowie die Maßnahmen zur Verhinderung von Auswirkungen und Kontrollmaßnahmen im Hinblick auf das UVP-Gesetz 2000 erarbeitet. In der Zusammenfassenden Bewertung wurden die wesentlichen Aussagen aus den Teilgutachten zusammengeführt und zusammenfassend konstatiert, dass unter der Voraussetzung, dass die in der Umweltverträglichkeitserklärung und in den technischen Unterlagen bereits enthaltenen sowie die von den beigezogenen Gutachtern als zusätzlich für erforderlich erachteten Maßnahmen im Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden, im Sinne einer umfassenden und integrativen Gesamtschau die Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Projektes zu bejahen ist.

Diese Einschätzung erweist sich insofern als nachvollziehbar, als – nach Berücksichtigung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen – in keinem Fachbereich relevante Auswirkungen festgestellt wurden, die – wenn auch nur im Zusammenwirken – die Umweltverträglichkeit des Projekts in Frage stellen würden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass seitens des Gerichtssachverständigen die Eingriffserheblichkeit des geplanten Vorhabens bei windkraftrelevanten Brutvogelarten strenger bewertet wurde als im Behördenverfahren, zumal die negativen Auswirkungen ausgeglichen werden können. Entsprechendes gilt für die zusätzlichen Tierarten, die vom Gerichtssachverständigen bei der Beurteilung der Auswirkungen des geplanten Vorhabens im Bereich Jagdökologie berücksichtigt wurden.

Den verbleibenden Beeinträchtigungen der Umwelt steht im Wesentlichen das Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie gegenüber.

Zur Umsetzung der Ziele des Abkommens von Paris hat die EU eine Reihe von Planungsdokumenten (z.B. EU Klima und Energiepaket 2030, REPowerEU) und von legistischen Maßnahmen erlassen [z.B. Gesetzgebungspaket „Fit for 55“, VO (EU) 2021/1119 = Europäisches Klimagesetz].

Im Rahmen der bereits oben angeführten Änderung der Erneuerbare-Energien-RL (EU) 2018/2001 durch die RL (EU) 2023/2413 (RED III) wurde das Gesamtziel der EU für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch zuletzt von 32 % auf 42,5 % angehoben (Art. 3 Abs. 1). Im Rahmen der bereits oben angeführten Änderung der Erneuerbare-Energien-RL (EU) 2018 aus 2001, durch die RL (EU) 2023/2413 (RED römisch drei) wurde das Gesamtziel der EU für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch zuletzt von 32 % auf 42,5 % angehoben (Artikel 3, Absatz eins,).

Auf Basis der Effort-Sharing-Verordnung (EU) 2018/842 in ihrer aktuellen Fassung ist Österreich verpflichtet, seine Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 um 48 % im Vergleich zum Jahr 2005 zu senken.

In Österreich wurde das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, erlassen, dessen zentrales Ziel darin besteht, die Stromversorgung bis 2030 auf 100 % (national bilanziell) Strom aus erneuerbaren Quellen umzustellen. Konkret soll bis 2030 die Jahresstromerzeugung aus Erneuerbaren Energieträgern um 27 TWh angehoben werden. Dies soll unter anderem durch staatliche Förderung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erreicht werden.In Österreich wurde das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, erlassen, dessen zentrales Ziel darin besteht, die Stromversorgung bis 2030 auf 100 % (national bilanziell) Strom aus erneuerbaren Quellen umzustellen. Konkret soll bis 2030 die Jahresstromerzeugung aus Erneuerbaren Energieträgern um 27 TWh angehoben werden. Dies soll unter anderem durch staatliche Förderung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erreicht werden.

In Österreich wurden zudem die oben beim Pkt. Feststellungen angeführten Planungsakte erlassen.

Im Rahmen von RED III wurden – im Anschluss an die befristet geltende „Beschleunigungs-VO“ (EU) 2022/2577 – für die Errichtung von Erzeugungsanlagen von Energie aus erneuerbaren Quellen überdies bedeutende Privilegierungen geschaffen. Gemäß Art. 16f RL (EU) 2018/2001 stellen die Mitgliedstaaten u.a. bis spätestens 21. Februar 2024 sicher, dass bis zum Erreichen der Klimaneutralität im Genehmigungsverfahren bei der Planung, beim Bau und beim Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie davon ausgegangen wird, dass diese im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen, wenn für die Zwecke der Art. 6 Abs. 4 und 16 Abs. 1 lit. c) RL 92/43/EWG, des Art. 4 Abs. 7 RL 2000/60/EG und des Art. 9 Abs. 1 lit. a) RL 2009/147/EG im Einzelfall rechtliche Interessen abgewogen werden. Im Rahmen von RED römisch drei wurden – im Anschluss an die befristet geltende „Beschleunigungs-VO“ (EU) 2022/2577 – für die Errichtung von Erzeugungsanlagen von Energie aus erneuerbaren Quellen überdies bedeutende Privilegierungen geschaffen. Gemäß Artikel 16 f, RL (EU) 2018 aus 2001, stellen die Mitgliedstaaten u.a. bis spätestens 21. Februar 2024 sicher, dass bis zum Erreichen der Klimaneutralität im Genehmigungsverfahren bei der Planung, beim Bau und beim Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie davon ausgegangen wird, dass diese im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen, wenn für die Zwecke der Artikel 6, Absatz 4 und 16 Absatz eins, Litera c,) RL 92/43/EWG, des Artikel 4, Absatz 7, RL 2000/60/EG und des Artikel 9, Absatz eins, Litera a,) RL 2009/147/EG im Einzelfall rechtliche Interessen abgewogen werden.

Nach nicht unbestrittener Ansicht von Handig/Rathmayer handelt es sich bei dieser Bestimmung de lege lata um eine widerlegliche Vermutung [dies., RED III und Genehmigungsverfahren, RdW 2/2024, 97 (100)]. Nach nicht unbestrittener Ansicht von Handig/Rathmayer handelt es sich bei dieser Bestimmung de lege lata um eine widerlegliche Vermutung [dies., RED römisch drei und Genehmigungsverfahren, RdW 2 aus 2024,, 97 (100)].

Im Rahmen der UVP-G-Novelle 2023 wurde – ohne Bezugnahme auf RED III – in § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 ein Satz eingefügt, wonach Vorhaben der Energiewende im Rahmen der Gesamtabwägung nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 als in hohem öffentlichem Interesse gelten (zur Definition solcher Vorhaben vgl. § 2 Abs. 7 UVP-G 2000). Im Rahmen der UVP-G-Novelle 2023 wurde – ohne Bezugnahme auf RED römisch drei – in Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 ein Satz eingefügt, wonach Vorhaben der Energiewende im Rahmen der Gesamtabwägung nach Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 als in hohem öffentlichem Interesse gelten (zur Definition solcher Vorhaben vergleiche Paragraph 2, Absatz 7, UVP-G 2000).

In Umsetzung von RED III wurden in verschiedenen Bundesländern verschiedene Umsetzungsschritte gesetzt. In Niederösterreich wurde Art. 16f RL (EU) 2018/2001 bis dato nicht umgesetzt (vgl. zum Stand der Umsetzung Stangl/Riemer, RED III – Umsetzungsradar, RdU 5b/2025, 70).In Umsetzung von RED römisch drei wurden in verschiedenen Bundesländern verschiedene Umsetzungsschritte gesetzt. In Niederösterreich wurde Artikel 16 f, RL (EU) 2018 aus 2001, bis dato nicht umgesetzt vergleiche zum Stand der Umsetzung Stangl/Riemer, RED römisch drei – Umsetzungsradar, RdU 5b/2025, 70).

Auf Bundesebene sollen weite Teile von RED III im Rahmen des Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG) umgesetzt werden. Dieses befindet sich aktuell in Begutachtung. Auf Bundesebene sollen weite Teile von RED römisch drei im Rahmen des Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG) umgesetzt werden. Dieses befindet sich aktuell in Begutachtung.

Da Art. 16f RL (EU) 2018/2001 hinreichend bestimmt ist, ist die Regelung – unabhängig vom Stand der Umsetzung – seit dem 21.02.2024 unmittelbar anwendbar (BVwG 23.08.2024, W248 2273872-1/93Z, implizit VwGH 20.03.2025, Ra 2024/07/0181, Rz. 35). Die Regelung besitzt allerdings durch Bezugnahme auf jene Bestimmungen der FFH-, der VS- und der WRRL, die Ausnahmen von den vorgesehenen Verbotstatbeständen ermöglichen, grundsätzlich einen eingeschränkten Anwendungsbereich. Dessen ungeachtet kann jedoch die Wertung, dass Vorhaben der Energiewende nicht nur ein hohes, sondern sogar ein überragendes öffentliches Interesse zukommt, auch auf andere Interessenabwägungen übertragen werden (in diesem Sinn LVwG Oberösterreich 20.6.2025, LVwG-553127/14/BeH/Dae = ecolex 2025, 323 mit Glosse von Schanda sowie jüngst BVwG 03.03.2026, W288 2315040-1). Nach Ansicht von Handig/Rathmayer „wird das öffentliche Interesse an der Bewältigung der Klimakrise im Zweifel über andere gewichtige ökologische Interessen gestellt“ [vgl. dies., RED III und Genehmigungsverfahren, RdW 2/2024, 97 (101 f.)]. Da Artikel 16 f, RL (EU) 2018 aus 2001, hinreichend bestimmt ist, ist die Regelung – unabhängig vom Stand der Umsetzung – seit dem 21.02.2024 unmittelbar anwendbar (BVwG 23.08.2024, W248 2273872-1/93Z, implizit VwGH 20.03.2025, Ra 2024/07/0181, Rz. 35). Die Regelung besitzt allerdings durch Bezugnahme auf jene Bestimmungen der FFH-, der VS- und der WRRL, die Ausnahmen von den vorgesehenen Verbotstatbeständen ermöglichen, grundsätzlich einen eingeschränkten Anwendungsbereich. Dessen ungeachtet kann jedoch die Wertung, dass Vorhaben der Energiewende nicht nur ein hohes, sondern sogar ein überragendes öffentliches Interesse zukommt, auch auf andere Interessenabwägungen übertragen werden (in diesem Sinn LVwG Oberösterreich 20.6.2025, LVwG-553127/14/BeH/Dae = ecolex 2025, 323 mit Glosse von Schanda sowie jüngst BVwG 03.03.2026, W288 2315040-1). Nach Ansicht von Handig/Rathmayer „wird das öffentliche Interesse an der Bewältigung der Klimakrise im Zweifel über andere gewichtige ökologische Interessen gestellt“ [vgl. dies., RED römisch drei und Genehmigungsverfahren, RdW 2 aus 2024,, 97 (101 f.)].

In Österreich hat die höchstgerichtliche Rechtsprechung bereits vor den angeführten Entwicklungen der jüngeren und jüngsten Vergangenheit bestätigt, dass der Ausbau von erneuerbaren Energieträgern unzweifelhaft im öffentlichen Interesse erfolgt. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass die Sicherstellung der Stromversorgung ein öffentliches Interesse darstellt und an der Erhöhung des Anteils der Stromerzeugung aus erneuerbarer Energie sowie der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft mit kostengünstiger, qualitativer hochwertiger Energie ebenso wie an den positiven Auswirkungen für den Klimaschutz ein öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 30.09.2002, 2000/10/0065, sowie 21.12.2016, Ro 2014/10/0046). Das öffentliche Interesse besteht auch darin, dass die Stromversorgung ausreichend, sicher und preiswert erfolgt (siehe VwGH 04.03.2008, 2005/05/0281, mwN). In Österreich hat die höchstgerichtliche Rechtsprechung bereits vor den angeführten Entwicklungen der jüngeren und jüngsten Vergangenheit bestätigt, dass der Ausbau von erneuerbaren Energieträgern unzweifelhaft im öffentlichen Interesse erfolgt. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass die Sicherstellung der Stromversorgung ein öffentliches Interesse darstellt und an der Erhöhung des Anteils der Stromerzeugung aus erneuerbarer Energie sowie der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft mit kostengünstiger, qualitativer hochwertiger Energie ebenso wie an den positiven Auswirkungen für den Klimaschutz ein öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 30.09.2002, 2000/10/0065, sowie 21.12.2016, Ro 2014/10/0046). Das öffentliche Interesse besteht auch darin, dass die Stromversorgung ausreichend, sicher und preiswert erfolgt (siehe VwGH 04.03.2008, 2005/05/0281, mwN).

Die Interessenabwägung geht somit trotz geringfügiger Anpassungen seitens des nichtamtlichen Sachverständigen klar zugunsten des geplanten Vorhabens aus. An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern, wenn die Eingriffe in das Landschaftsbild als erheblich gewertet würden.

Zum weiteren Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin:

Die Erstbeschwerdeführerin erweist sich, wie bereits oben ausgeführt, lediglich im Hinblick auf die Frage einer allfälligen Substanzvernichtung als beschwerdelegitimiert. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf objektives Recht wie Bestimmungen zum Schutz von Flächen, des Landschaftsbildes oder der Natur bezieht, mangelt es ihr an der Beschwerdelegitimation, zumal es sich dabei um keine subjektiven öffentlichen Rechte handelt [vgl. mit zahlreichen Beispielen aus der Rechtsprechung Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00, § 19 (Stand 1.7.2024, rdb.at), Rz. 115].Die Erstbeschwerdeführerin erweist sich, wie bereits oben ausgeführt, lediglich im Hinblick auf die Frage einer allfälligen Substanzvernichtung als beschwerdelegitimiert. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf objektives Recht wie Bestimmungen zum Schutz von Flächen, des Landschaftsbildes oder der Natur bezieht, mangelt es ihr an der Beschwerdelegitimation, zumal es sich dabei um keine subjektiven öffentlichen Rechte handelt [vgl. mit zahlreichen Beispielen aus der Rechtsprechung Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00, Paragraph 19, (Stand 1.7.2024, rdb.at), Rz. 115].

Darüber hinaus stellt die Beschwerdeführerin auch keine Vertreterin der betroffenen Öffentlichkeit iSd Rechtsprechung zur Aarhus-Konvention dar [vgl. mwN Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00, § 19 (Stand 1.7.2024, rdb.at), Rz. 37 ff.].Darüber hinaus stellt die Beschwerdeführerin auch keine Vertreterin der betroffenen Öffentlichkeit iSd Rechtsprechung zur Aarhus-Konvention dar [vgl. mwN Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00, Paragraph 19, (Stand 1.7.2024, rdb.at), Rz. 37 ff.].

Schließlich kann festgehalten werden, dass die Anerkennung von Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 mit Bescheid durch den zuständigen Minister/die zuständige Ministerin erfolgt. Dieser/diesem obliegt die Prüfung der Kriterien nach § 19 Abs. 6 UVP-G 2000. Der Bescheid hat konstitutive Wirkung (BVwG 25.02.2019, W225 2193909-1 - Gössendorf/Kalsdorf). Dem BVwG kommt diesbezüglich keinerlei Prüfkompetenz zu. Auch ein subjektives Recht der Beschwerdeführerinnen an der Aberkennung der Parteistellung der am Verfahren beteiligten Umweltorganisationen wird zu verneinen sein. Schließlich kann festgehalten werden, dass die Anerkennung von Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 mit Bescheid durch den zuständigen Minister/die zuständige Ministerin erfolgt. Dieser/diesem obliegt die Prüfung der Kriterien nach Paragraph 19, Absatz 6, UVP-G 2000. Der Bescheid hat konstitutive Wirkung (BVwG 25.02.2019, W225 2193909-1 - Gössendorf/Kalsdorf). Dem BVwG kommt diesbezüglich keinerlei Prüfkompetenz zu. Auch ein subjektives Recht der Beschwerdeführerinnen an der Aberkennung der Parteistellung der am Verfahren beteiligten Umweltorganisationen wird zu verneinen sein.

Auf die beschränkten Offenlegungspflichten von Informationen gemäß IFG für Gerichte (vgl. diesbezüglich Lehofer, Transparenz in der Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, ZVG 2/2025, 124) braucht vor diesem Hintergrund nicht näher eingegangen zu werden. Auf die beschränkten Offenlegungspflichten von Informationen gemäß IFG für Gerichte vergleiche diesbezüglich Lehofer, Transparenz in der Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, ZVG 2 aus 2025,, 124) braucht vor diesem Hintergrund nicht näher eingegangen zu werden.

Soweit das darüberhinausgehende Vorbringen einer sachlichen Auseinandersetzung zugänglich ist, wird der Vollständigkeit halber festgehalten:

?        Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens können durch ein mängelfreies verwaltungsgerichtliches Verfahren saniert werden (VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0144). Die Erstbeschwerdeführerin hatte im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Gelegenheit, ihre Anliegen vorzutragen und hat von dieser Möglichkeit umfänglich Gebrauch gemacht.

?        Entscheidungen über Zwangsrechte, Enteignungen und Entschädigungen sind nicht Teil des UVP-Verfahrens, sondern von den nach den jeweiligen Materiengesetzen zuständigen Behörden nach dem anzuwendenden Materiengesetz zu treffen. § 17 Abs. 3 UVP-G 2000 verweist hinsichtlich Flughäfen, Straßen, Eisenbahnstrecken und Bahnhöfen auf § 24f Abs. 15 UVP-G 2000. Die Annahme einer Lücke im Hinblick auf Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien, die der Schließung im Analogieweg bedürfte, entbehrt jeder Grundlage [vgl. mwN Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00, § 17 (Stand 1.7.2024, rdb.at), Rz. 87 ff.].? Entscheidungen über Zwangsrechte, Enteignungen und Entschädigungen sind nicht Teil des UVP-Verfahrens, sondern von den nach den jeweiligen Materiengesetzen zuständigen Behörden nach dem anzuwendenden Materiengesetz zu treffen. Paragraph 17, Absatz 3, UVP-G 2000 verweist hinsichtlich Flughäfen, Straßen, Eisenbahnstrecken und Bahnhöfen auf Paragraph 24 f, Absatz 15, UVP-G 2000. Die Annahme einer Lücke im Hinblick auf Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien, die der Schließung im Analogieweg bedürfte, entbehrt jeder Grundlage [vgl. mwN Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00, Paragraph 17, (Stand 1.7.2024, rdb.at), Rz. 87 ff.].

?        Eine Rodungsbewilligung kann gemäß § 17 Abs. 1 ForstG 1975 nur erteilt werden, wenn der Rodung kein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung entgegensteht. Ein derartiges öffentliches Interesse ist anzunehmen, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen mittlere oder hohe Schutzwirkung, mittlere oder hohe Wohlfahrtswirkung oder hohe Erholungswirkung gemäß dem Waldentwicklungsplan zukommt [mwN Lindner/Weigel, ForstG, in: Altenburger (Hrsg.), Kommentar zum Umweltrecht2 (2019), § 17 Rz. 5; Jäger, Forstrecht3 (2003), 115]. ? Eine Rodungsbewilligung kann gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ForstG 1975 nur erteilt werden, wenn der Rodung kein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung entgegensteht. Ein derartiges öffentliches Interesse ist anzunehmen, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen mittlere oder hohe Schutzwirkung, mittlere oder hohe Wohlfahrtswirkung oder hohe Erholungswirkung gemäß dem Waldentwicklungsplan zukommt [mwN Lindner/Weigel, ForstG, in: Altenburger (Hrsg.), Kommentar zum Umweltrecht2 (2019), Paragraph 17, Rz. 5; Jäger, Forstrecht3 (2003), 115].

Wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Fläche als Wald vorliegt, ist gemäß § 17 Abs. 3 Forstgesetz 1975 eine Interessenabwägung vorzunehmen. Der Sachverständige im Behördenverfahren attestierte den für die Rodung bewilligten Flächen nach Maßgabe des gültigen Waldentwicklungsplans eine hohe Schutz- und Wohlfahrtsfunktion. Dem steht das oben beschriebene überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien gegenüber. Die belangte Behörde gelangte zutreffend zu dem Schluss, dass das Interesse an der Errichtung des Vorhabens das Interesse an der Walderhaltung überwiegt, dass es aufgrund der hohen Schutz- und Wohlfahrtswirkung des Waldes aber eines Ausgleichs im Verhältnis von 1 : 3 bedarf (vgl. angefochtener Bescheid S. 8). In Erinnerung gerufen werden darf an dieser Stelle, dass es sich bei den Ersatzaufforstungsflächen um eine Fläche im Ausmaß von 3.756 m2 handelt.Wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Fläche als Wald vorliegt, ist gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Forstgesetz 1975 eine Interessenabwägung vorzunehmen. Der Sachverständige im Behördenverfahren attestierte den für die Rodung bewilligten Flächen nach Maßgabe des gültigen Waldentwicklungsplans eine hohe Schutz- und Wohlfahrtsfunktion. Dem steht das oben beschriebene überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien gegenüber. Die belangte Behörde gelangte zutreffend zu dem Schluss, dass das Interesse an der Errichtung des Vorhabens das Interesse an der Walderhaltung überwiegt, dass es aufgrund der hohen Schutz- und Wohlfahrtswirkung des Waldes aber eines Ausgleichs im Verhältnis von 1 : 3 bedarf vergleiche angefochtener Bescheid S. 8). In Erinnerung gerufen werden darf an dieser Stelle, dass es sich bei den Ersatzaufforstungsflächen um eine Fläche im Ausmaß von 3.756 m2 handelt.

?        Gemäß Roter Liste Österreich sind die vom Vorhaben betroffenen windkraftrelevanten Arten Seeadler, Kaiseradler, Rotmilan und Sakerfalke gemäß der Roten Liste Österreich zumindest als gefährdet eingestuft (Gutachten des Gerichtssachverständigen, Rz. 122 mit Verweis auf DVORAK ET AL. 2017; zum Seeadler, zu den Gründen für sein Aussterben in Österreich sowie zu den erfolgreichen Wiederansiedlungsprogrammen des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klima vgl. etwa https://www.bmluk.gv.at/themen/klima-und-umwelt/natur-und-artenschutz-und-biodiversitaet/biologische-vielfalt/biodiversitaetsstrategie/vielfaltleben/schutzprojekte/seeadler.html?utm_source=chatgpt.com). ? Gemäß Roter Liste Österreich sind die vom Vorhaben betroffenen windkraftrelevanten Arten Seeadler, Kaiseradler, Rotmilan und Sakerfalke gemäß der Roten Liste Österreich zumindest als gefährdet eingestuft (Gutachten des Gerichtssachverständigen, Rz. 122 mit Verweis auf DVORAK ET AL. 2017; zum Seeadler, zu den Gründen für sein Aussterben in Österreich sowie zu den erfolgreichen Wiederansiedlungsprogrammen des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klima vergleiche etwa https://www.bmluk.gv.at/themen/klima-und-umwelt/natur-und-artenschutz-und-biodiversitaet/biologische-vielfalt/biodiversitaetsstrategie/vielfaltleben/schutzprojekte/seeadler.html?utm_source=chatgpt.com).

?        Der Bodenverbrauch wurde im Rahmen des Bescheids ausgewiesen (S. 55) und etwa im Rahmen der Zusammenfassenden Bewertung im Hinblick auf die Schutzgüter der UVP an verschiedenen Stellen diskutiert (vgl. den Überblick im Rahmen der Beeinflussungstabelle auf Seite 11 f.). ? Der Bodenverbrauch wurde im Rahmen des Bescheids ausgewiesen (S. 55) und etwa im Rahmen der Zusammenfassenden Bewertung im Hinblick auf die Schutzgüter der UVP an verschiedenen Stellen diskutiert vergleiche den Überblick im Rahmen der Beeinflussungstabelle auf Seite 11 f.).

?        Allgemeine Fahrverbote können im Rahmen der UVP mangels Rechtsgrundlage nicht vorgesehen werden.

?        Eine Haftung der Anlagenbetreiber für Wildschäden kann mangels Rechtsgrundlage im Rahmen der UVP nicht vorgesehen werden.

Vor dem beschriebenen Hintergrund sind die von der Erstbeschwerdeführerin gestellten Anträge abzuweisen.

Zur Beschwerde der Fünftbeschwerdeführerin:

Die Fünftbeschwerdeführerin bringt im Wesentlichen überwiegend allgemein gehaltene Argumente vor, zu denen seitens des BVwG bereits in einer Vielzahl von Verfahren Stellung genommen wurde (vgl. aus der jüngeren Vergangenheit BVwG 16.06.2025, W288 2294769-1, BVwG 18.04.2025, W248 2300557-1, BVwG 11.12.2024, W104 2291393-1). Die Fünftbeschwerdeführerin bringt im Wesentlichen überwiegend allgemein gehaltene Argumente vor, zu denen seitens des BVwG bereits in einer Vielzahl von Verfahren Stellung genommen wurde vergleiche aus der jüngeren Vergangenheit BVwG 16.06.2025, W288 2294769-1, BVwG 18.04.2025, W248 2300557-1, BVwG 11.12.2024, W104 2291393-1).

Im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde wurden die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Schutzgüter der UVP umfassend geprüft (vgl. Zusammenfassende Bewertung). Im Rahmen des angefochtenen Bescheids ging die belangte Behörde auf konkrete Einwendungen der am Verfahren Beteiligten ein. Im Folgenden wird in der angemessenen Kürze auf das Vorbringen der Fünftbeschwerdeführerin eingegangen, soweit es nicht bereits oben behandelt wurde: Im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde wurden die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Schutzgüter der UVP umfassend geprüft vergleiche Zusammenfassende Bewertung). Im Rahmen des angefochtenen Bescheids ging die belangte Behörde auf konkrete Einwendungen der am Verfahren Beteiligten ein. Im Folgenden wird in der angemessenen Kürze auf das Vorbringen der Fünftbeschwerdeführerin eingegangen, soweit es nicht bereits oben behandelt wurde:

?        Die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die biologische Vielfalt wurden im Verfahren vor der belangten Behörde umfassend geprüft und wurden diverse Auflagen, etwa zum Schutz von Fledermäusen erteilt. Hinweise auf ein faktisches Vogelschutzgebiet sind nicht hervorgekommen. Das Vorbringen ist zu allgemein gehalten, als dass es die Feststellungen im Rahmen des Behördenverfahrens erschüttern könnte.

?        Soweit die Beschwerdeführerin die Beeinträchtigung des Landschaftsbilds moniert, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 7 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 die naturschutzrechtliche Bewilligung zu versagen ist, wenn das Landschaftsbild, der Erholungswert oder die ökologische Funktionstüchtigkeit der Landschaft erheblich beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann.? Soweit die Beschwerdeführerin die Beeinträchtigung des Landschaftsbilds moniert, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 7, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 die naturschutzrechtliche Bewilligung zu versagen ist, wenn das Landschaftsbild, der Erholungswert oder die ökologische Funktionstüchtigkeit der Landschaft erheblich beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann.

Eine Interessenabwägung bei erheblicher Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist  nach der Bestimmung des § 7 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 nicht vorgesehen. Wird das  Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt, kommt nach dieser Bestimmung a priori nur  eine Abweisung des Genehmigungsantrages in Frage.Eine Interessenabwägung bei erheblicher Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist nach der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 nicht vorgesehen. Wird das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt, kommt nach dieser Bestimmung a priori nur eine Abweisung des Genehmigungsantrages in Frage.

Wie das BVwG bereits in mehreren Entscheidungen festgehalten hat, bestimmt jedoch  § 4 Abs. 1 NÖ NSchG 2000, dass bei Anwendung dieses Gesetzes kompetenzrechtliche  Interessen des Bundes in Form einer Abwägung mit den Interessen des Naturschutzes  zu berücksichtigen sind. Die Errichtung eines Windparks dient der Gewinnung von  Energie (Elektrizität), wofür eine Kompetenz des Bundes besteht (vgl. Art. 12 Abs. 1 Z.  5 B-VG). Wie das BVwG bereits in mehreren Entscheidungen festgehalten hat, bestimmt jedoch Paragraph 4, Absatz eins, NÖ NSchG 2000, dass bei Anwendung dieses Gesetzes kompetenzrechtliche Interessen des Bundes in Form einer Abwägung mit den Interessen des Naturschutzes zu berücksichtigen sind. Die Errichtung eines Windparks dient der Gewinnung von Energie (Elektrizität), wofür eine Kompetenz des Bundes besteht vergleiche Artikel 12, Absatz eins, Z. 5 B-VG).

Selbst bei Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, die im vorliegenden Fall im Behördenverfahren vom zuständigen Sachverständigen verneint wurde (vgl. Zusammenfassende Bewertung, insbesondere S. 50 ff.), wäre den oben beschriebenen Bundes- und auch Landesinteressen an der Umsetzung des Vorhabens der Vorzug vor dem Landesinteresse an der Erhaltung des Landschaftsbildes zu geben, sodass sich die Entscheidung der belangten Behörde – wie bereits oben zu § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 ausgeführt – in jedem Fall als korrekt erweist. Selbst bei Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, die im vorliegenden Fall im Behördenverfahren vom zuständigen Sachverständigen verneint wurde vergleiche Zusammenfassende Bewertung, insbesondere S. 50 ff.), wäre den oben beschriebenen Bundes- und auch Landesinteressen an der Umsetzung des Vorhabens der Vorzug vor dem Landesinteresse an der Erhaltung des Landschaftsbildes zu geben, sodass sich die Entscheidung der belangten Behörde – wie bereits oben zu Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 ausgeführt – in jedem Fall als korrekt erweist.

?        Die Ausführungen der belangten Behörde iZm den geplanten Rodungen erweisen sich – wie oben dargestellt – als nachvollziehbar und korrekt. Soweit die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Beschwerde darauf hinweist, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29.02.2012, 2010/10/0130, im Rahmen der Prüfung der Rodungsbewilligung eine Alternativenprüfung verlangt habe, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Erkenntnis vereinzelt geblieben ist und in der späteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keinen weiteren Niederschlag gefunden hat (so schon BVwG 02.08.2022, W118 2252460-1, zu einem gleichlautenden Vorbringen der Fünftbeschwerdeführerin).

?        Soweit die Fünftbeschwerdeführerin moniert, es sei eine bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung vorzusehen, wird auf die Ergänzung der Bezug habenden Auflage mit dem vorliegenden Erkenntnis verwiesen. Diese Ergänzung war aufgrund der geänderten Rechtslage vorzuschreiben.

Vor dem beschriebenen Hintergrund sind die von der Fünftbeschwerdeführerin gestellten Anträge abzuweisen, ihren Anregungen ist nicht zu folgen.

Zur beantragten Abberufung des Gerichtssachverständigen:

Es wurde beantragt, den nichtamtlichen Sachverständigen wegen schwerwiegender methodischer Mängel seines Gutachtens sowie wegen seiner Tätigkeit im Rahmen diverser Behördenverfahren abzuberufen.

Die behaupteten methodischen Mängel des Gutachtens konnten nicht erkannt werden. Der Gerichtssachverständige hat sich in seinem Gutachten in nachvollziehbarer Weise auf aktuelle facheinschlägige Publikationen bezogen. Im Ergebnis fußt diese Kritik auf dem Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen offensichtlich – wie oben ausführlich erläutert – ein höheres Beweismaß anlegen. Dem ist aber, wie ebenfalls oben dargelegt, nicht zu folgen.

Soweit die Beschwerdeführerinnen auf eine allfällige Befangenheit des nichtamtlichen Sachverständigen abzielen, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs von einer solchen insbesondere dann zu sprechen ist, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung bzw. in einem unparteiischen Tätigwerden beeinflusst sein könnte (vgl. VwGH 20.09.2018, Ra 2018/11/0077). Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat dabei konkrete Umstände aufzuzeigen, die die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (vgl. VwGH 24.03.2015, 2012/03/0076). Soweit die Beschwerdeführerinnen auf eine allfällige Befangenheit des nichtamtlichen Sachverständigen abzielen, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs von einer solchen insbesondere dann zu sprechen ist, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung bzw. in einem unparteiischen Tätigwerden beeinflusst sein könnte vergleiche VwGH 20.09.2018, Ra 2018/11/0077). Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat dabei konkrete Umstände aufzuzeigen, die die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen vergleiche VwGH 24.03.2015, 2012/03/0076).

Als den Anschein einer Befangenheit erweckend wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofs etwa das Tätigwerden eines Sachverständigen für eine mitbeteiligte Partei gewertet (VwGH 20.09.2018, Ra 2018/11/0077). Gleiches gilt, wenn ein Sachverständiger auch als Vertreter der belangten Behörde in Erscheinung tritt (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/03/0018). Auch mangelnde Fachkunde kann ein Ablehnungsrecht begründen (VwGH 21.06.2017, Ra 2017/03/0016).

Der Umstand, dass ein Amtssachverständiger in einem anderen Verfahren als Sachbearbeiter aufgetreten ist, bildet demgegenüber noch keinen Befangenheitsgrund (VwGH 13.12.2016, Ro 2014/05/0021). Auch in der bloßen Zugehörigkeit eines im Verfahren tätig werdenden Amtssachverständigen zu einer bestimmten Behörde liegt kein Befangenheitsgrund (VwGH 24.09.2015, 2012/07/0167). Der bloße Umstand, dass ein Sachverständiger im Verwaltungsverfahren ein für die Partei ungünstiges Gutachten erstattet hat, vermag ebenso wenig eine Befangenheit zu begründen (VwGH 15.11.2019, Ra 2019/02/0170).

Im vorliegenden Verfahren wurden von den Beschwerdeführerinnen keine konkreten Umstände aufgezeigt, die die Objektivität des Sachverständigen hätten in Frage stellen oder zumindest den Anschein hätten erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Der Umstand, dass der Gerichtssachverständige in verschiedenen anderen Verwaltungsverfahren für die belangte Behörde tätig war, stellt nach Maßgabe des oben Angeführten ohne weitere konkrete Hinweise keinen Befangenheitsgrund dar.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) von Spruchpunkt I. und II. – Unzulässigkeit der Revision:Zu B) von Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. – Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den angesprochenen Rechtsfragen liegt die in der rechtlichen Würdigung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des EuGH vor. Im Hinblick auf die inhaltliche Beurteilung ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf EuGH 26.02.2026, C-131/24, VIRUS, sowie VwGH VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 - 380kV Salzburgleitung, zu verweisen. Im Übrigen bewegt sich der Fall überwiegend auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung, die einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich ist. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den angesprochenen Rechtsfragen liegt die in der rechtlichen Würdigung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des EuGH vor. Im Hinblick auf die inhaltliche Beurteilung ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf EuGH 26.02.2026, C-131/24, VIRUS, sowie VwGH VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 - 380kV Salzburgleitung, zu verweisen. Im Übrigen bewegt sich der Fall überwiegend auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung, die einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Auflage Beschwerdelegimitation Beschwerderecht Bewilligung Bewilligungsverfahren Genehmigung Genehmigungsverfahren Gutachten Lärmbelastung mündliche Verhandlung Nachbarrechte Nachvollziehbarkeit Naturschutzorganisation öffentliche Interessen öffentliches Interesse Pacht Parteistellung Sachverständigengutachten Tierschutz Tötungsverbot Umweltauswirkung Umweltschutz Umweltverträglichkeitsprüfung UVP-Pflicht Vogelschutz Windpark Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W118.2311620.1.00

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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