TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/19 W176 2331873-1

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Veröffentlicht am 19.03.2026
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Entscheidungsdatum

19.03.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
GebAG §18
GebAG §18 Abs1 Z1
GebAG §18 Abs1 Z2 litb
GebAG §19 Abs2
GebAG §3 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 18 heute
  2. GebAG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 18 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 18 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  6. GebAG § 18 gültig von 01.05.1987 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 18 heute
  2. GebAG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 18 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 18 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  6. GebAG § 18 gültig von 01.05.1987 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 18 heute
  2. GebAG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 18 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 18 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  6. GebAG § 18 gültig von 01.05.1987 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Spruch


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W176 2331873-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des Revisors der Oberlandesgerichts Wien gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 30.12.2025, Zl. 56 C 91/21-d, betreffend Zeugengebühren (Mitbeteiligte Parteien: (1.) XXXX (2.) XXXX vertreten durch RA Dr. Alice GAO-GALLER und (3.) XXXX , vertreten durch RA Mag. Ayhan CALIK) zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des Revisors der Oberlandesgerichts Wien gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 30.12.2025, Zl. 56 C 91/21-d, betreffend Zeugengebühren (Mitbeteiligte Parteien: (1.) römisch 40 (2.) römisch 40 vertreten durch RA Dr. Alice GAO-GALLER und (3.) römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Ayhan CALIK) zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Zeugengebühr des XXXX für die Teilnahme an der im Verfahren des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien Zl. 56 C 202/24g am 05.12.2025 durchgeführten Verhandlung mit insgesamt EUR 205,70 (anstatt: EUR 953,10) bestimmt wird.Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Zeugengebühr des römisch 40 für die Teilnahme an der im Verfahren des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien Zl. 56 C 202/24g am 05.12.2025 durchgeführten Verhandlung mit insgesamt EUR 205,70 (anstatt: EUR 953,10) bestimmt wird.

Soweit in der Beschwerde eine darüberhinausgehende Herabsetzung der Zeugengebühr auf EUR 195,40 beantragt wird, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. In der am Bezirksgerichts Innere Stadt Wien zur Zl. 56 C 202/24g geführten Rechtssache der XXXX als Klägerin (Zweitmitbeteiligte vor dem Bundesverwaltungsgericht/MB2) gegen XXXX als Beklagten (Drittmitbeteiligter vor dem Bundesverwaltungsgericht/MB3) fand am 05.12.2025 eine Verhandlung statt, an der XXXX (Erstmitbeteiligter vor dem Bundesverwaltungsgericht/MB1), wohnhaft in XXXX , von 11 Uhr bis 13.45 Uhr als Zeuge teilnahm. 1. In der am Bezirksgerichts Innere Stadt Wien zur Zl. 56 C 202/24g geführten Rechtssache der römisch 40 als Klägerin (Zweitmitbeteiligte vor dem Bundesverwaltungsgericht/MB2) gegen römisch 40 als Beklagten (Drittmitbeteiligter vor dem Bundesverwaltungsgericht/MB3) fand am 05.12.2025 eine Verhandlung statt, an der römisch 40 (Erstmitbeteiligter vor dem Bundesverwaltungsgericht/MB1), wohnhaft in römisch 40 , von 11 Uhr bis 13.45 Uhr als Zeuge teilnahm.

2. Für die Teilnahme an der Verhandlung machte der MB3 am 19.12.2025 Reisekosten iHv insgesamt EUR 122,-- („2 x 106 km a € 0,50“, „Justiz-Parkhaus 16,-“) sowie Entschädigung für Zeitversäumnis iHv EUR 936,-- („6 Stunden zu je 144 EUR“), insgesamt somit EUR 1.058,-- geltend und hielt dazu Folgendes fest:

Die Zeit des Verdienstentgangs aufgrund der Abwesenheit vom Büro ergebe sich aus der Abfahrt mit dem PKW um 09.15 Uhr und der Rückkehr ins Büro um 15.45 Uhr (= 6 ½ Stunden), wobei festgehalten wird, dass mit der Bahn eine Abwesenheit von 7 Stunden entstanden wäre und die Gesamtkosten bei einer Bahnfahrt um EUR 6,30 höher gewesen wären („längere Verhinderungszeit und Mittagessen“).

Als Stundensatz habe der MB3 der Einfachheit des Nachweises wegen noch den 2024 verrechneten Stundensatz von EUR 120,-- zuzüglich 20% USt, somit EUR 144,--, zugrunde gelegt, wobei er als Nachweis eine am 14.08.2024 datierende Honorarnote an eine Versicherung mit diesem Stundensatz vorlegte.

Durch die Anberaumung der Verhandlung in der Mitte des Tages mit einer 2 ¾ langen Wartezeit vor dem Verhandlungssaal seien dem MB3 6 Stunden wertvolle Bürozeit ausgefallen, die er natürlich nicht wieder einholen könne.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die Vorsteherin des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien (belangte Behörde) dem MB3 insgesamt EUR 953,10 zu, die sich aus Reisekosten iHv insgesamt EUR 49,20 (2 Fahrscheine zu je 2,40 sowie 2 Fahrscheine XXXX /Wien zu je EUR 22,20), Aufenthaltskosten iHv EUR 12,30 (Mittagessen) sowie Entschädigung für Zeitversäumnis iHv EUR 936,-- (6 ½ Stunden zu je EUR 144,--) zusammensetzten.3. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die Vorsteherin des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien (belangte Behörde) dem MB3 insgesamt EUR 953,10 zu, die sich aus Reisekosten iHv insgesamt EUR 49,20 (2 Fahrscheine zu je 2,40 sowie 2 Fahrscheine römisch 40 /Wien zu je EUR 22,20), Aufenthaltskosten iHv EUR 12,30 (Mittagessen) sowie Entschädigung für Zeitversäumnis iHv EUR 936,-- (6 ½ Stunden zu je EUR 144,--) zusammensetzten.

In der Begründung beschränkte sich die Behörde auf den Hinweis, dass die Entscheidung in den angegebenen Bestimmungen des GebAG Deckung finde. Das Feld „Begründung für eine teilweise oder gänzliche Abweisung:“ blieb unausgefüllt.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisor der Oberlandesgerichts Wien fristgerecht Beschwerde.

Darin wurde zunächst auf einen Rechenfehler hingewiesen: Die im Bescheid angeführten Positionen ergäben summiert EUR 997,50 (anstatt EUR 953,10).

Die Beschwerde richte sich aber gegen die Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis. Der MB3 hätte konkret belegen müssen, dass am 05.12.2025 in seiner Abwesenheit aufgrund seiner Zeugenaussage vor Gericht durchzuführende Tätigkeiten unaufschiebbar gewesen seien. Insbesondere indiziere eine Abwesenheit nicht, dass Tätigkeiten nicht an einem anderen Tag oder zu einer anderen Uhrzeit durchgeführt hätten werden können und somit verloren gegangen wären. Damit sei der MB3 seiner Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zu belegen, nicht nachgekommen. Ihm sei daher lediglich die pauschale Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG für 6,5 Stunden a EUR 20,60, somit EUR 133,90 zu vergüten, weshalb beantragt werde, dem MB3 insgesamt einen Betrag von EUR 195,40 zuzusprechen.Die Beschwerde richte sich aber gegen die Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis. Der MB3 hätte konkret belegen müssen, dass am 05.12.2025 in seiner Abwesenheit aufgrund seiner Zeugenaussage vor Gericht durchzuführende Tätigkeiten unaufschiebbar gewesen seien. Insbesondere indiziere eine Abwesenheit nicht, dass Tätigkeiten nicht an einem anderen Tag oder zu einer anderen Uhrzeit durchgeführt hätten werden können und somit verloren gegangen wären. Damit sei der MB3 seiner Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zu belegen, nicht nachgekommen. Ihm sei daher lediglich die pauschale Entschädigung für Zeitversäumnis nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG für 6,5 Stunden a EUR 20,60, somit EUR 133,90 zu vergüten, weshalb beantragt werde, dem MB3 insgesamt einen Betrag von EUR 195,40 zuzusprechen.

7. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

8. Mit Schreiben vom 15.01.2026 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde den übrigen Verfahrensparteien und gab zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme.

9.1. Mit Schriftsatz vom 31.01.2026 nahm der MB3 im Wesentlichen wie folgt Stellung: Er sei sei als Ingenieurkonsulent und unabhängiger Sachverständiger tätig und könne seinen Auftraggebern ausschließlich die von ihm tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden verrechnen. Da er am 05.12.2025 wie im angefochtenen Bescheid angeführt 6 ½ Stunden bei seiner Erwerbstätigkeit verhindert gewesen sei, habe er in dieser Zeit keine Erwerbstätigkeit verrichten und natürlich auch nicht verrechnen können. Er könne die versäumte Arbeitszeit nicht ein- oder nachholen, am Ende des Jahres fehlten eben die 6 ½ Stunden. Anders als etwa ein Zahnarzt könne er die versäumte Leistung nicht auf andere „Ordinationstermine“ verschieben. Sein Umsatz für 2024 betrage rund EUR 325.000,-- ohne USt und lasse ein Umsatz in dieser Größenordnung keine untätigen Stunden oder Tage sowie Leerläufe als Argument, keine Einnahmen zu haben, zu. Auch sei der Einkommensentgang vom Zeugen nur zu bescheinigen, nicht aber zu beweisen.

Der MB3 ersuche daher um Zuerkennung der mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht zugesprochenen Entschädigung für Zeitversäumnis, korrigiert um den festgestellten Rechenfehler sowie um Berücksichtigung von gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG auf volle 7 aufzurundende Stunden (statt 6 ½ Stunden), sohin um den Zuspruch von EUR 1.056,50., dies unter Abweisung der vorliegenden Beschwerde.Der MB3 ersuche daher um Zuerkennung der mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht zugesprochenen Entschädigung für Zeitversäumnis, korrigiert um den festgestellten Rechenfehler sowie um Berücksichtigung von gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG auf volle 7 aufzurundende Stunden (statt 6 ½ Stunden), sohin um den Zuspruch von EUR 1.056,50., dies unter Abweisung der vorliegenden Beschwerde.

9.2. Von den übrigen Verfahrensparteien langten keine Stellungnahmen zur Beschwerde ein.

10. Mit Schreiben vom 17.02.2026 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den zuvor dargestellten Schriftsatz des MB3 den übrigen Verfahrensparteien und gab zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme.

11.1. Mit Schriftsatz vom 20.02.2026 teilte der MB2 mit, dass sich der MB weiterhin auf allgemeine Angaben zu seinem Stundensatz und seinem Jahresumsatz beschränke, sich daraus aber kein konkreter Einkommensentgang für den Zeitraum der Zeugeneinvernahme ergebe. Insbesondere sei kein konkreter Auftrag, keine konkrete Honorarforderung und kein konkreter Einnahmensausfall bescheinigt worden. Der bloße Hinweis auf einen üblichen Stundensatz sei nicht ausreichend, da daraus nicht hervorgehe, dass tatsächlich eine verrechenbare Tätigkeit unterblieben sei. Ebenso wenig könne die allgemeine Behauptung, dass Arbeitszeit nicht nachgeholt werden könne, einen konkreten Einkommensentgang bescheinigen. Die in der Beschwerde vorgenommene Berechnung entspreche daher den Vorgaben des GebAG.

11.2. Mit Schriftsatz vom 23.02.2026 führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus: In der Stellungnahme des MB3 fehle es an einer konkreten Behauptung, dass dieser infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei. Er habe seiner Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen. Ein wie vom MB3 fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen sei nach dem GebAG nicht zu ersetzen. Im Ergebnis sei daher der Beschwerde zuzustimmen und dem MB3 Gebühren iHv EUR 195,40 zuzusprechen.

11.3. Von den übrigen Verfahrensparteien langten keine Äußerungen zur Stellungnahme des MB3 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der rechtlichen Beurteilung wird zum einen der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.Der rechtlichen Beurteilung wird zum einen der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der Beschwerde und den vorgelegten Verwaltungsunterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden. Ebenso steht dem Zeugen nach Z 2 leg.cit. eine Entschädigung für Zeitversäumnis zu, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.3.2.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden. Ebenso steht dem Zeugen nach Ziffer 2, leg.cit. eine Entschädigung für Zeitversäumnis zu, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

§ 18 GebAG lautet wie folgt:Paragraph 18, GebAG lautet wie folgt:

„(1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen

1. 20,60 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z 12. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins

a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.“(2) Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen.“

Gemäß § 19 Abs. 2 GebAG hat der Zeuge, sofern im betreffenden Abschnitt des GebAG nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren, zu bescheinigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, GebAG hat der Zeuge, sofern im betreffenden Abschnitt des GebAG nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren, zu bescheinigen.

3.2.1.2. Es ist Sache des Zeugen, nicht nur den auf der Hand liegenden Einnahmenausfall an dem Tag der Zeugeneinvernahmen darzulegen, sondern – sollte dies zutreffen – jedenfalls zu behaupten und zumindest glaubhaft zu machen, dass die Einnahmen verloren gingen, weil die Vornahme der [Tätigkeit] nur an diesem Tag und nicht auch an einem anderen Termin möglich war (VwGH 25.02.1994, 93/17/0001).

Von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen gemäß § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG kann nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Im Falle des Einkommensentganges bei selbstständiger Erwerbstätigkeit ist demnach die Notwendigkeit zu bescheinigen, durch welche konkret aufgrund der Verhandlung nicht durchgeführter – und trotz rechtzeitiger Ladung nicht verschiebbarer – Tätigkeiten das Einkommen entgangen ist und in welcher Höhe. Dabei kann nur das tatsächlich entgangene und nicht ein nach Durchschnittssätzen berechnetes Einkommen ersetzt werden (VwGH 14.12.2011, 2007/17/0124).Von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG kann nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Im Falle des Einkommensentganges bei selbstständiger Erwerbstätigkeit ist demnach die Notwendigkeit zu bescheinigen, durch welche konkret aufgrund der Verhandlung nicht durchgeführter – und trotz rechtzeitiger Ladung nicht verschiebbarer – Tätigkeiten das Einkommen entgangen ist und in welcher Höhe. Dabei kann nur das tatsächlich entgangene und nicht ein nach Durchschnittssätzen berechnetes Einkommen ersetzt werden (VwGH 14.12.2011, 2007/17/0124).

Bei einer selbständigen Tätigkeit ist davon auszugehen, dass grundsätzlich jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt, zumal in der Regel jede Arbeitszeiteinheit eines selbstständig Erwerbstätigen ihren finanziellen Wert hat. Für doe Geltendmachung der Pauschalentschädigung nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG sind daher weitwendige Darlegungen zum Grund des Anspruchs entbehrlich (HG Wien 1 R 340/02z, zitiert bei (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG, 4. Auflage [2018) als E37 zu § 18 GebAG). Bei einer selbständigen Tätigkeit ist davon auszugehen, dass grundsätzlich jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt, zumal in der Regel jede Arbeitszeiteinheit eines selbstständig Erwerbstätigen ihren finanziellen Wert hat. Für doe Geltendmachung der Pauschalentschädigung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG sind daher weitwendige Darlegungen zum Grund des Anspruchs entbehrlich (HG Wien 1 R 340/02z, zitiert bei vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG, 4. Auflage [2018) als E37 zu Paragraph 18, GebAG).

3.2.2. Dem beschwerdeführenden Revisor, dessen Ansicht vom MB2 und nun auch von der belangten Behörde geteilt wird, ist darin Recht zu geben, dass es dem MB3 nicht gelungen ist, einen tatsächlichen Einkommensentgang iSd § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b) GebAG zu bescheinigen, den er durch seine Teilnahme an der Verhandlung vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien am 05.12.2025 erlitten habe:3.2.2. Dem beschwerdeführenden Revisor, dessen Ansicht vom MB2 und nun auch von der belangten Behörde geteilt wird, ist darin Recht zu geben, dass es dem MB3 nicht gelungen ist, einen tatsächlichen Einkommensentgang iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,) GebAG zu bescheinigen, den er durch seine Teilnahme an der Verhandlung vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien am 05.12.2025 erlitten habe:

Denn der MB3 hat nicht einmal behauptet, an welcher Tätigkeit für welchen Auftraggeber er durch seine ladungsbedingte Abwesenheit gehindert wurde, und sein Vorbringen, wonach ein Umsatz in der Höhe wie von ihm erzielt keine untätigen Stunden oder Tage sowie Leerläufe zulasse, kann eine solche konkrete Behauptung nicht substituieren.

Seinem Vorbringen, er könne die versäumte Arbeitszeit nicht ein- oder nachholen und am Ende des Jahres fehlten eben die 6 ½ Stunden, zielt er darauf, dass ein bloß nach Durchschnittssätzen berechnetes Einkommen zu ersetzen wäre, was nach der dargestellten Rechtsprechung aber nicht zutrifft.

Zugleich ist vor dem Hintergrund der wiedergegeben Judikatur, wonach bei selbständiger Tätigkeit jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit grundsätzlich auch einen Vermögensnachteil bewirkt, davon auszugehen, dass der MB35 – wie es auch der beschwerdeführende Revisor annimmt (und diesem folgend der MB2 sowie die belangte Behörde) –im betreffenden Zeitraum einen Verdienstentgang hatte und ihm somit die Pauschalentschädigung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG zusteht.Zugleich ist vor dem Hintergrund der wiedergegeben Judikatur, wonach bei selbständiger Tätigkeit jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit grundsätzlich auch einen Vermögensnachteil bewirkt, davon auszugehen, dass der MB35 – wie es auch der beschwerdeführende Revisor annimmt (und diesem folgend der MB2 sowie die belangte Behörde) –im betreffenden Zeitraum einen Verdienstentgang hatte und ihm somit die Pauschalentschädigung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG zusteht.

Dabei ist dem MB3 in diesem Zusammenhang Recht zu geben, dass die Pauschalentschädigung von EUR 20,60 nach dem klaren Wortlaut von § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG für „jede, wenn auch nur begonnen Stunde“ gebührt. In Hinblick auf den unstrittigen Umstand, dass die Abwesenheit des MB3 aufgrund der Zeugenladung 6 ½ Stunden betrug, gebührt ihm die Pauschalentschädigung für 7 Stunden, woraus sich ein Betrag von EUR 144,20 errechnet. Summiert man diesen mit den dem MB3 von der belangten Behörde zuerkannten (im Beschwerdeverfahren ebenfalls unstrittigen) Reisekosten und Aufenthaltsgebühren iHv insgesamt EUR 61,50, ergibt sich der dem MB3 hier zugesprochene Gesamtbetrag von EUR 144,20.Dabei ist dem MB3 in diesem Zusammenhang Recht zu geben, dass die Pauschalentschädigung von EUR 20,60 nach dem klaren Wortlaut von Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG für „jede, wenn auch nur begonnen Stunde“ gebührt. In Hinblick auf den unstrittigen Umstand, dass die Abwesenheit des MB3 aufgrund der Zeugenladung 6 ½ Stunden betrug, gebührt ihm die Pauschalentschädigung für 7 Stunden, woraus sich ein Betrag von EUR 144,20 errechnet. Summiert man diesen mit den dem MB3 von der belangten Behörde zuerkannten (im Beschwerdeverfahren ebenfalls unstrittigen) Reisekosten und Aufenthaltsgebühren iHv insgesamt EUR 61,50, ergibt sich der dem MB3 hier zugesprochene Gesamtbetrag von EUR 144,20.

3.2.3. Der Beschwerde war daher – was die Herabsetzung der Zeugengebühr in diesem Ausmaß angeht – stattzugeben, in dem Umfang, in dem eine darüber hinausgehende Reduktion auf EUR 195,-- beantragt wird, aber als unbegründet abzuweisen.

3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall wurde keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen. 3.2.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall wurde keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, an welcher es somit auch nicht fehlt; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, an welcher es somit auch nicht fehlt; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bescheidabänderung Bescheinigungspflicht Einkommensentgang Gebührenbestimmung - Gericht mündliche Verhandlung Revisor Teilstattgebung Zeitversäumnis Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W176.2331873.1.00

Im RIS seit

27.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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