Entscheidungsdatum
19.03.2026Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
,
L516 1430456-5/3E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2026, Zahl 831111203-260299835, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2026, Zahl 831111203-260299835, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs 2 AsylG rechtmäßig. A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte aus dem Stande der Schubhaft am 02.03.2026 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) führte dazu mit dem Beschwerdeführer am 12.03.2026 eine Einvernahme durch und hob in dieser mit mündlich verkündetem Bescheid gemäß § 12a Abs 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz auf.Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte aus dem Stande der Schubhaft am 02.03.2026 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) führte dazu mit dem Beschwerdeführer am 12.03.2026 eine Einvernahme durch und hob in dieser mit mündlich verkündetem Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG den faktischen Abschiebeschutz auf.
Dagegen richtet sich die vorliegende und gem § 22 Abs 10 AsylG gesetzlich fingierte Beschwerde, die zusammen mit den Verwaltungsakten der Behörde am 17.03.2026 bei der zuständigen Gerichtsabteilung einlangte.Dagegen richtet sich die vorliegende und gem Paragraph 22, Absatz 10, AsylG gesetzlich fingierte Beschwerde, die zusammen mit den Verwaltungsakten der Behörde am 17.03.2026 bei der zuständigen Gerichtsabteilung einlangte.
1. Sachverhalt:
1.1 Zur Person und Herkunft des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan, Angehöriger der Volksgruppe der Awan und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer hat sich in Pakistan im Bezirk Gujrat in der Provinz Punjab bei seiner Familie aufgehalten, er hat dort acht Jahre lang die Schule besucht, war sodann in unterschiedlichen Sparten, etwa als Fahrer, beruflich tätig. (BVwG 27.05.2025, L506 1430456-4/23E)
1.2 Zu den zwischen 2012 und 2025 geführten Verfahren des Beschwerdeführers und seinen Aufenthalten
1.2.1 Erster Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.10.2012
Der Beschwerdeführer stellte in Österreich am 27.10.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Jener Antrag wurde im Rechtsmittelverfahren vom damals zuständigen Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.04.2013, E9 430.456-1/2012/10E, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Jene Entscheidung wurde mit 26.04.2013 rechtskräftig.Der Beschwerdeführer stellte in Österreich am 27.10.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Jener Antrag wurde im Rechtsmittelverfahren vom damals zuständigen Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.04.2013, E9 430.456-1/2012/10E, gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Jene Entscheidung wurde mit 26.04.2013 rechtskräftig.
Der Beschwerdeführer brachte zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz zusammengefasst vor, dass er wegen seiner Tätigkeit als Leibwächter für die Partei „Pakistan Muslim League (Q)“ (auch „PML-Q“ oder „Kaaf“-League, da der Buchstabe „Q“ im Urdu durch ? (Q?f) dargestellt wird, siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Urdu) verfolgt worden sei. Er kenne nur die „Kaaf-League“, die „Noon-Partei“ [Anm: PLM-N] und die PPP, die Peoples-Party. Andere Parteien kenne er nicht.
Der Asylgerichtshof erachtete in jenem ersten Verfahren das Vorbringen des Beschwerdeführers mit näherer Begründung als nicht glaubhaft und stellte fest, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2, 3 und 8 EMRK vorliege. (AsylGH 18.04.2013, E9 430.456-1/2012/10E) Der Asylgerichtshof erachtete in jenem ersten Verfahren das Vorbringen des Beschwerdeführers mit näherer Begründung als nicht glaubhaft und stellte fest, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Artikel 2, 3 und 8 EMRK vorliege. (AsylGH 18.04.2013, E9 430.456-1/2012/10E)
1.2.2 Zweiter Antrag auf internationalen Schutz vom 31.07.2013
Der Beschwerdeführer stellte am 31.07.2013 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2013 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Jener Bescheid erwuchs mangels einer rechtzeitig erhobenen Beschwerde am 04.09.2013 in Rechtskraft. (BVwG 27.05.2025, L506 1430456-4/23E mit Verweis auf Beschluss des Asylgerichtshofes vom 16.10.2013, E14 430.456-2/2013-8E)
1.2.3 Weitere Aufenthalte und Verfahren des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer verblieb nach Ende seines zweiten Asylverfahrens im Bundesgebiet und entzog sich einer Abschiebung, indem er untertauchte. Der gemeldete Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers im Bundesgebiet endete am 22.05.2014. Am 27.05.2014 gab der Beschwerdeführer bekannt, innerhalb der nächsten 14 Tage freiwillig aus Österreich ausreisen zu wollen, um nach Pakistan zurückzukehren.
Am 18.02.2016 begründete der Beschwerdeführer neuerlich einen Wohnsitz im Bundesgebiet. Daraufhin wurde ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) eingeleitet und der Beschwerdeführer entzog sich erneut einer Abschiebung, indem er untertauchte. Der Wohnsitz wurde am 12.05.2016 amtlich abmeldet.
Am 15.04.2017 wurde der Beschwerdeführer in Slowenien durch die Polizei einer Personenkontrolle unterzogen und er wies sich dabei mit einem gefälschten pakistanischen Reisepass und einem gestohlenen griechischen Visum unter einem Aliasnamen aus. Der Beschwerdeführer stellte sodann am 22.05.2017 und am 03.12.2018 je einen Asylantrag in Slowenien, welcher jeweils abgelehnt wurde.
Der Beschwerdeführer heiratete am 20.03.2019 in Italien die italienische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX . Er verfügte von 26.03.2019 bis 13.05.2020 über einen Aufenthaltstitel in Italien aus „motivi familiari“. Danach wurde dieser Aufenthaltstitel von den italienischen Behörden nicht mehr verlängert.Der Beschwerdeführer heiratete am 20.03.2019 in Italien die italienische Staatsangehörige römisch 40 , geb. römisch 40 . Er verfügte von 26.03.2019 bis 13.05.2020 über einen Aufenthaltstitel in Italien aus „motivi familiari“. Danach wurde dieser Aufenthaltstitel von den italienischen Behörden nicht mehr verlängert.
Am 31.01.2020 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Amtshandlung am 31.01.2020 im Bundesgebiet aufgegriffen und ihm wurde nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme seitens der belangten Behörde eine Ausreiseverpflichtung ausgehändigt, welcher er am 01.02.2020 nachkam.
Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 10.02.2020 erneut in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.02.2020 beim Amt der Wiener Landesregierung - MA 35 einen Antrag auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“ und berief sich dabei auf die Ehe mit XXXX . Auf Ersuchen der MA 35 wurden seitens der zuständigen Landespolizeidirektion Erhebungen wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe zur Erlangung eines Aufenthaltstitels durchgeführt. Mit Bescheid der MA 35 vom 16.12.2021, Zl. MA35-9/3283038-01, wurde der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen und festgestellt, dass eine Aufenthaltsehe im Sinne Art. 30 NAG vorliegt. Zugleich wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 12.08.2022, VGW-151/034/934/2022-13, als unzulässig zurückgewiesen und ist die Feststellung rechtskräftig. Der Beschwerdeführer verblieb dennoch weiterhin im Bundesgebiet. (BVwG 27.05.2025, L506 1430456-4/23E)Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 10.02.2020 erneut in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.02.2020 beim Amt der Wiener Landesregierung - MA 35 einen Antrag auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“ und berief sich dabei auf die Ehe mit römisch 40 . Auf Ersuchen der MA 35 wurden seitens der zuständigen Landespolizeidirektion Erhebungen wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe zur Erlangung eines Aufenthaltstitels durchgeführt. Mit Bescheid der MA 35 vom 16.12.2021, Zl. MA35-9/3283038-01, wurde der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen und festgestellt, dass eine Aufenthaltsehe im Sinne Artikel 30, NAG vorliegt. Zugleich wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 12.08.2022, VGW-151/034/934/2022-13, als unzulässig zurückgewiesen und ist die Feststellung rechtskräftig. Der Beschwerdeführer verblieb dennoch weiterhin im Bundesgebiet. (BVwG 27.05.2025, L506 1430456-4/23E)
1.2.4 Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG vom 05.03.20231.2.4 Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG vom 05.03.2023
Der Beschwerdeführer stellte am 05.03.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Das BFA wies diesen Antrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.11.2023 (I.) gemäß § 55 AsylG ab, erließ (II.) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG, stellt (III.), dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei, verhängte (IV.) gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren, gewährte (V.) gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise und erkannte (VI.) einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.Der Beschwerdeführer stellte am 05.03.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Das BFA wies diesen Antrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.11.2023 (römisch eins.) gemäß Paragraph 55, AsylG ab, erließ (römisch zwei.) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG, stellt (römisch drei.), dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei, verhängte (römisch vier.) gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren, gewährte (römisch fünf.) gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise und erkannte (römisch sechs.) einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und einer am 24.03.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung am 24.03.2025 mit Erkenntnis vom 27.05.2025, L506 1430456-4/23E, im Wesentlichen mit der Maßgabe ab, dass dem Beschwerdeführer für eine freiwillige Ausreise 14 Tag ab Rechtkraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt wurde. Jene Entscheidung erwuchs nach Zustellung im Wege des ERV am 28.05.2025 in Rechtskraft. (BVwG 27.05.2025, L506 1430456-4/23E)
Das Bundesverwaltungsgericht stellte in jenem Verfahren unter anderem fest, dass es sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau XXXX um eine Aufenthaltsehe handelt und kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK besteht, XXXX nach Verbringung in ein Frauenhaus im August 2023 Österreich verlassen hat, nach Italien zurückgekehrt ist und es seither kein persönliches Zusammentreffen mit dem Beschwerdeführer gegeben hat und die italienische Staatsangehörige den gemeinsamen Wohnsitz mit dem Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufgegeben habe. Das Bundesverwaltungsgericht verwies dabei auch darauf, dass im Falle des Beschwerdeführers eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung aus vorangegangenen Asylverfahren vorliege und er sich der Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet wiederholt entzogen sowie gefälschte Dokumente verwendet habe. (BVwG 05.2025, L506 1430456-4/23E)Das Bundesverwaltungsgericht stellte in jenem Verfahren unter anderem fest, dass es sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau römisch 40 um eine Aufenthaltsehe handelt und kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht, römisch 40 nach Verbringung in ein Frauenhaus im August 2023 Österreich verlassen hat, nach Italien zurückgekehrt ist und es seither kein persönliches Zusammentreffen mit dem Beschwerdeführer gegeben hat und die italienische Staatsangehörige den gemeinsamen Wohnsitz mit dem Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufgegeben habe. Das Bundesverwaltungsgericht verwies dabei auch darauf, dass im Falle des Beschwerdeführers eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung aus vorangegangenen Asylverfahren vorliege und er sich der Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet wiederholt entzogen sowie gefälschte Dokumente verwendet habe. (BVwG 05.2025, L506 1430456-4/23E)
Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 21.07.2025, Ra 2025/17/0092-7, eine gegen jene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erhobene Revision zurück.
1.3 Gegenständlicher weiterer Antrag auf internationalen Schutz vom 02.03.2026 (Folgeantrag)
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 25.02.2026 in Österreich in Schubhaft und stellte am 02.03.2026 den verfahrensgegenständlichen weiten Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung nach dem AsylG fand dazu am selben Tag statt, Einvernahmen vor dem BFA am 12.03.2026.
Der Beschwerdeführer begründete dabei die gegenständliche Antragstellung zusammengefasst damit, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien. Seine Fluchtgründe hätten sich nicht geändert. Er sei Anhänger der PTI-Partei gewesen. Anhänger der gegnerischen Partei Noon-League hätten viele Anhänger der PTI umgebracht, auch seinen Cousin, und es sei ausgerichtet worden, dass man den Beschwerdeführer ebenso töten wolle. Da sein Leben in Pakistan bedroht sei, wolle er hier erneut um Asyl ansuchen. Dies seien all seine Fluchtgründe. Seine italienische Frau lebe in Italien und falls er nicht in Österreich bleiben dürfe, solle man ihn nach Italien schicken. (NS EB 02.03.2026 S 3; NS EV 12.03.2026 S 3, 4)
1.4 Keine Zulassung des Verfahrens
Das Verfahren zu diesem Folgeantrag wurde nicht zugelassen (AS 23).
1.5 Keine entscheidungsrelevante Änderung Ländersituation
Der Asylgerichtshof stellte im Erkenntnis vom 18.04.2013, E9 430.456-1/2012/10E, unter Berücksichtigung der damals getroffenen Länderfeststellungen zusammengefasst fest, dass im Falle des Beschwerdeführers bei einer die Rückführung nach Pakistan kein „reales Risiko“ dahingehend bestehe, dass es zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, oder dass für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.Der Asylgerichtshof stellte im Erkenntnis vom 18.04.2013, E9 430.456-1/2012/10E, unter Berücksichtigung der damals getroffenen Länderfeststellungen zusammengefasst fest, dass im Falle des Beschwerdeführers bei einer die Rückführung nach Pakistan kein „reales Risiko“ dahingehend bestehe, dass es zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, oder dass für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
An dieser Beurteilung hat sich ausgehend von den im gegenständlichen Bescheid des BFA vom 12.03.2026 herangezogenen Länderfeststellungen (BFA Bescheid 12.03.2026 (AS 56-120) für den Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nichts geändert. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren auch nicht substantiiert behauptet, dass sich die allgemeine Lage in Pakistan entscheidungswesentlich geändert habe.
1.6 Heimreisezertifikate und Identitätsdokumente
Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen pakistanischen Identitätsausweis und es wurden für ihn bereits mehrfach (2016 und 2025) von den pakistanischen Behörden Heimreisezertifikate ausgestellt und bereits im Februar 2026 vom BFA ein neues Heimreisezertifikat beantragt. (IZR (OZ 2))
2. Beweiswürdigung
2.1 Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakten zu den Anträgen des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowie aus den Gerichtsakten des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zu den vorangegangenen Verfahren und zum gegenständlichen Verfahren.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (§12a Abs 2 AsylG)Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (§12a Absatz 2, AsylG)
3.1 Aufrechte Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot
3.1.1 Die vom Bundesverwaltungsgericht zuletzt mit Erkenntnis vom 27.05.2025, L506 1430456-4/23E, bestätigte Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren des BFA ist nach wie vor aufrecht.
3.2 Keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts
3.2.1 Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet für den Antrag auf internationalen Schutz die Entscheidung, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783), im vorliegenden Fall somit das seit 26.04.2013 rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.04.2013, E9 430.456-1/2012/10E.
Der Beschwerdeführer stützt seine nunmehrige neue Antragstellung damit, dass er Anhänger der PTI-Partei gewesen sei, Anhänger der gegnerischen Partei Noon-League viele Anhänger der PTI umgebracht hätten, auch seinen Cousin, und es sei ausgerichtet worden, dass man den Beschwerdeführer ebenso töten wolle.
Der Beschwerdeführer hat zum einen dazu selbst angegeben, dass es sich dabei um seine alten Fluchtgründe handle, die nach wie vor aufrecht seien, und sich seine Fluchtgründe nicht geändert hätten.
Zum anderen hatte er noch in seinem Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz eine behauptete Verfolgung mit seiner angeblichen Tätigkeit als Leibwächter für die Partei PML-Q begründet, während er im Widerspruch dazu seine gegenständliche Antragstellung damit begründet, dass er Anhänger der – gänzlich anderen Partei – PTI sei.
Damit fehlt es an einem maßgeblich geänderten (und zudem glaubhaften) Sachverhalt im Sinn der zu § 68 Abs 1 AVG (VwGH 13.05.2019, Ra 2018/18/0506), sodass die spätere Zurückweisung des Folgeantrages auf der Hand liegt, was sich bereits bei einer Grobprüfung zeigt.Damit fehlt es an einem maßgeblich geänderten (und zudem glaubhaften) Sachverhalt im Sinn der zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG (VwGH 13.05.2019, Ra 2018/18/0506), sodass die spätere Zurückweisung des Folgeantrages auf der Hand liegt, was sich bereits bei einer Grobprüfung zeigt.
3.2.2 Das BFA legte seinem am 12.03.2026 mündlich verkündeten Bescheid hinreichend aktuelle Feststellungen zur Lage in Pakistan zugrunde, aus denen sich ergibt, dass die allgemeine Situation in Pakistan – soweit sie den Beschwerdeführer betrifft, der aus Gujrat in der Provinz Punjab stammt und der sunnitischen Glaubensrichtung angehört – nach wie vor dergestalt ist, dass im Falle des Beschwerdeführers bei einer die Rückführung nach Pakistan kein „reales Risiko“ dahingehend besteht, dass es zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, oder dass für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. 3.2.2 Das BFA legte seinem am 12.03.2026 mündlich verkündeten Bescheid hinreichend aktuelle Feststellungen zur Lage in Pakistan zugrunde, aus denen sich ergibt, dass die allgemeine Situation in Pakistan – soweit sie den Beschwerdeführer betrifft, der aus Gujrat in der Provinz Punjab stammt und der sunnitischen Glaubensrichtung angehört – nach wie vor dergestalt ist, dass im Falle des Beschwerdeführers bei einer die Rückführung nach Pakistan kein „reales Risiko“ dahingehend besteht, dass es zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, oder dass für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
3.2.3 Das BFA ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich aus dem – bisherigen – Vorbringen des Beschwerdeführers zum gegenständlichen Folgeantrag kein entscheidungswesentlicher neuer glaubhafter Sachverhalt ergeben hat und auch die Ländersituation bezogen auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers im Wesentlichen gleichgeblieben ist, sodass der neue Antrag auf internationalen Schutz – voraussichtlich – wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
3.3 Keine Verletzung der EMRK
3.3.1 Bereits im vorangegangenen ersten Verfahren hat der Asylgerichtshof ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde. 3.3.1 Bereits im vorangegangenen ersten Verfahren hat der Asylgerichtshof ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde.
3.3.2 Auch im nunmehrigen zweiten Verfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmung sprechen würde.
Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht.Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, MRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht.
3.3.3 Des Weiteren gelangte das BFA zu der Beurteilung, dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht von einer Änderung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit Erlassung der Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.05.2025, L506 1430456-4/23E, ausgegangen werden könne und es im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers somit keine relevante Änderung zum Vorverfahren erkannt werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in jenem Erkenntnis vom 27.05.2025, L506 1430456-4/23E, unter anderem fest, dass es sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau XXXX um eine Aufenthaltsehe handelt und kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK besteht, XXXX nach Verbringung in ein Frauenhaus im August 2023 Österreich verlassen hat, nach Italien zurückgekehrt ist und es seither kein persönliches Zusammentreffen mit dem Beschwerdeführer gegeben hat und die italienische Staatsangehörige den gemeinsamen Wohnsitz mit dem Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufgegeben habe. Dem trat der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegen.3.3.3 Des Weiteren gelangte das BFA zu der Beurteilung, dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht von einer Änderung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit Erlassung der Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.05.2025, L506 1430456-4/23E, ausgegangen werden könne und es im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers somit keine relevante Änderung zum Vorverfahren erkannt werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in jenem Erkenntnis vom 27.05.2025, L506 1430456-4/23E, unter anderem fest, dass es sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau römisch 40 um eine Aufenthaltsehe handelt und kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht, römisch 40 nach Verbringung in ein Frauenhaus im August 2023 Österreich verlassen hat, nach Italien zurückgekehrt ist und es seither kein persönliches Zusammentreffen mit dem Beschwerdeführer gegeben hat und die italienische Staatsangehörige den gemeinsamen Wohnsitz mit dem Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufgegeben habe. Dem trat der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegen.
3.4 Angesichts dieses Ergebnisses zeigt sich, dass der gegenständliche Folgeantrag in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung der vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot) verbundenen rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.05.2025, L506 1430456-4/23E, sowie der Entscheidung des es Asylgerichtshofes vom 18.04.2013, E9 430.456-1/2012/10E, zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz zu verhindern.
Schließlich erscheint die Abschiebung alsbald nach Aberkennung möglich, zumal der Beschwerdeführer über ein pakistanisches Identitätsdokument verfügt und die pakistanischen Behörden bereits in vorangegangenen Verfahren des Beschwerdeführers Heimreisezertifikate ausgestellt haben und aktuell bereits ein neues beantragt wurde.
3.5 Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, war der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 12.03.2026 rechtmäßig.3.5 Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, war der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 12.03.2026 rechtmäßig.
3.6 Gemäß § 22 Abs 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. 3.6 Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu B)
Revision
3.7 Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage durch die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt bzw eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
3.8 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung aufrechtes Einreiseverbot entschiedene Sache faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag kein geänderter Sachverhalt non refoulementEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:L516.1430456.5.00Im RIS seit
16.07.2026Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026