TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/20 W176 2334051-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.03.2026
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Entscheidungsdatum

20.03.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
GebAG §18
GebAG §18 Abs1 Z1
GebAG §18 Abs1 Z2 litb
GebAG §19 Abs2
GebAG §3 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 18 heute
  2. GebAG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 18 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 18 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  6. GebAG § 18 gültig von 01.05.1987 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 18 heute
  2. GebAG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 18 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 18 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  6. GebAG § 18 gültig von 01.05.1987 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 18 heute
  2. GebAG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 18 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 18 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  6. GebAG § 18 gültig von 01.05.1987 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Spruch


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W176 2334051-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 22.12.2025, Zl. 25 Cg 55/20s, betreffend Zeugengebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 22.12.2025, Zl. 25 Cg 55/20s, betreffend Zeugengebühren zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. In der am Landesgericht Wiener Neustadt zur Zl. 25 Cg 55/20s geführten Rechtssache des XXXX als Kläger gegen XXXX als Beklagten mit der XXXX als Nebenintervenienten fand am 28.11.2025 eine Verhandlung statt, an welcher der nunmehrige (in XXXX wohnhafte) Beschwerdeführer (BF) von 11 Uhr bis 12.30 Uhr als Zeuge teilnahm. 1. In der am Landesgericht Wiener Neustadt zur Zl. 25 Cg 55/20s geführten Rechtssache des römisch 40 als Kläger gegen römisch 40 als Beklagten mit der römisch 40 als Nebenintervenienten fand am 28.11.2025 eine Verhandlung statt, an welcher der nunmehrige (in römisch 40 wohnhafte) Beschwerdeführer (BF) von 11 Uhr bis 12.30 Uhr als Zeuge teilnahm.

2. Für die Teilnahme an der Verhandlung machte der BF am gleichen Tag unter Hinweis darauf, dass er als Urologe selbstständig tätig sei, als Entschädigung für Zeitversäumnis einen Einkommensentgang von EUR 2879,10 für „1 Arbeitstag“ geltend und legte diesbezüglich den ihn betreffenden Umsatzsteuerbescheid 2024 vor.

3. Ebenfalls am 28.11.2025 gab das Landesgericht Wiener Neustadt den Verfahrensparteien Gelegenheit, u.a. zu den geltend gemachten Zeugengebühren Stellung zu nehmen.

4. Daraufhin brachten der Kläger und die Nebenintervenientin durch ihre Rechtsvertretungen mit Schriftsätzen vom 05.12.2025 bzw. vom 01.12.2025 im Wesentlichen übereinstimmend vor, dass der BF durch den vorgelegten Umsatzsteuerbescheid ein tatsächlich entgangenes Einkommen während seiner ladungsbedingten Abwesenheit nicht belegen habe könne. Auch habe der BF nicht dargelegt, dass ihm die Behandlung seiner Patienten nicht an einem anderen Tag möglich gewesen wäre. Ihm sei daher ein Ersatz nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG zuzusprechen.4. Daraufhin brachten der Kläger und die Nebenintervenientin durch ihre Rechtsvertretungen mit Schriftsätzen vom 05.12.2025 bzw. vom 01.12.2025 im Wesentlichen übereinstimmend vor, dass der BF durch den vorgelegten Umsatzsteuerbescheid ein tatsächlich entgangenes Einkommen während seiner ladungsbedingten Abwesenheit nicht belegen habe könne. Auch habe der BF nicht dargelegt, dass ihm die Behandlung seiner Patienten nicht an einem anderen Tag möglich gewesen wäre. Ihm sei daher ein Ersatz nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG zuzusprechen.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die der Präsidentin des Landesgerichts Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) dem BF Reisekosten iHv EUR 16,80 (für die Bahnfahrt von XXXX nach Wiener Neustadt und retour) sowie als Entschädigung für Zeitversäumnis eine Pauschalentschädigung gemäß § 18 Abs. 1 GebAG iHv EUR 103,-- (5 Stunden zu je EUR 20,60), insgesamt daher EUR 119,80 zu und wies das Mehrbegehren des BF ab.5. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die der Präsidentin des Landesgerichts Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) dem BF Reisekosten iHv EUR 16,80 (für die Bahnfahrt von römisch 40 nach Wiener Neustadt und retour) sowie als Entschädigung für Zeitversäumnis eine Pauschalentschädigung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GebAG iHv EUR 103,-- (5 Stunden zu je EUR 20,60), insgesamt daher EUR 119,80 zu und wies das Mehrbegehren des BF ab.

Begründend hielt die Behörde fest, dass der selbständige Zeuge nach § 18 Abs. 1 Z 2 GebAG sein tatsächlich entgangenes Einkommen nur dann nachweisen könne, wenn er die erfolgte Entlohnung eines Stellvertreters dokumentiert oder nachweisen kann, dass ihm durch seine Abwesenheit ein konkreter Verdienstentgang, z.B. auf Grund eines verlorenen Arbeitsauftrages, entstanden ist. Die Ermittlung eines fiktiv nach Durchschnittssätzen errechneten Einkommens genüge als Nachweis nicht; auch die auflaufenden Fixkosten seien unbeachtlich.Begründend hielt die Behörde fest, dass der selbständige Zeuge nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG sein tatsächlich entgangenes Einkommen nur dann nachweisen könne, wenn er die erfolgte Entlohnung eines Stellvertreters dokumentiert oder nachweisen kann, dass ihm durch seine Abwesenheit ein konkreter Verdienstentgang, z.B. auf Grund eines verlorenen Arbeitsauftrages, entstanden ist. Die Ermittlung eines fiktiv nach Durchschnittssätzen errechneten Einkommens genüge als Nachweis nicht; auch die auflaufenden Fixkosten seien unbeachtlich.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, in der er seinen Verdienstentgang (unter Hinweis auf den erwähnten Umsatzsteuerbescheid) wie folgt aufschlüsselte:

Das Jahr habe 52 Wochen, wovon er acht Wochen im Urlaub sei. Somit blieben 44 Wochen über. Er arbeite in der Woche 20 Stunden, das seien im Jahr 880 Stunden. Wenn man seinen Umsatz (EUR 506.720,16) durch die Anzahl der Stunden (880) dividiere, ergebe das einen Stundenlohn von EUR 575,82. An einem Freitag wie dem 28.11.2025 arbeite der BF fünf Stunden. Wenn man den Stundenlohn mit der Anzahl der Stunden an einem Freitag rnultipliziere, komme man auf den Betrag von EUR 2879,09.

Da der BF keine Vertretung habe und am betreffenden Freitag wegen der Verhandlung schließen habe müsse, seien die genannten EUR 2879,09 sein wirklicher Verdienstentgang.

7. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der rechtlichen Beurteilung wird zum einen der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.Der rechtlichen Beurteilung wird zum einen der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der Beschwerde und den vorgelegten Verwaltungsunterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden. Ebenso steht dem Zeugen nach Z 2 leg.cit. eine Entschädigung für Zeitversäumnis zu, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.3.2.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden. Ebenso steht dem Zeugen nach Ziffer 2, leg.cit. eine Entschädigung für Zeitversäumnis zu, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

§ 18 GebAG lautet wie folgt:Paragraph 18, GebAG lautet wie folgt:

„(1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen

1. 20,60 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z 12. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins

a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.“(2) Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen.“

Gemäß § 19 Abs. 2 GebAG hat der Zeuge, sofern im betreffenden Abschnitt des GebAG nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren, zu bescheinigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, GebAG hat der Zeuge, sofern im betreffenden Abschnitt des GebAG nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren, zu bescheinigen.

3.2.1.2. Es ist Sache des Zeugen, nicht nur den auf der Hand liegenden Einnahmenausfall an dem Tag der Zeugeneinvernahmen darzulegen, sondern – sollte dies zutreffen – jedenfalls zu behaupten und zumindest glaubhaft zu machen, dass die Einnahmen verloren gingen, weil die Vornahme der [Tätigkeit] nur an diesem Tag und nicht auch an einem anderen Termin möglich war (VwGH 25.02.1994, 93/17/0001).

Von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen gemäß § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG kann nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Im Falle des Einkommensentganges bei selbstständiger Erwerbstätigkeit ist demnach die Notwendigkeit zu bescheinigen, durch welche konkret aufgrund der Verhandlung nicht durchgeführter – und trotz rechtzeitiger Ladung nicht verschiebbarer – Tätigkeiten das Einkommen entgangen ist und in welcher Höhe. Dabei kann nur das tatsächlich entgangene und nicht ein nach Durchschnittssätzen berechnetes Einkommen ersetzt werden (VwGH 14.12.2011, 2007/17/0124).Von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG kann nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Im Falle des Einkommensentganges bei selbstständiger Erwerbstätigkeit ist demnach die Notwendigkeit zu bescheinigen, durch welche konkret aufgrund der Verhandlung nicht durchgeführter – und trotz rechtzeitiger Ladung nicht verschiebbarer – Tätigkeiten das Einkommen entgangen ist und in welcher Höhe. Dabei kann nur das tatsächlich entgangene und nicht ein nach Durchschnittssätzen berechnetes Einkommen ersetzt werden (VwGH 14.12.2011, 2007/17/0124).

Bei einer selbständigen Tätigkeit ist davon auszugehen, dass grundsätzlich jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt, zumal in der Regel jede Arbeitszeiteinheit eines selbstständig Erwerbstätigen ihren finanziellen Wert hat. Für die Geltendmachung der Pauschalentschädigung nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG sind daher weitwendige Darlegungen zum Grund des Anspruchs entbehrlich (HG Wien 1 R 340/02z, zitiert bei (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG, 4. Auflage [2018) als E37 zu § 18 GebAG). Bei einer selbständigen Tätigkeit ist davon auszugehen, dass grundsätzlich jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt, zumal in der Regel jede Arbeitszeiteinheit eines selbstständig Erwerbstätigen ihren finanziellen Wert hat. Für die Geltendmachung der Pauschalentschädigung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG sind daher weitwendige Darlegungen zum Grund des Anspruchs entbehrlich (HG Wien 1 R 340/02z, zitiert bei vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG, 4. Auflage [2018) als E37 zu Paragraph 18, GebAG).

3.2.2. Der belangten Behörde ist darin Recht zu geben, dass es dem BF nicht gelungen ist, einen tatsächlichen Einkommensentgang iSd § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b) GebAG zu bescheinigen, den er durch seine Teilnahme an der Verhandlung vor dem Landesgericht Wiener Neustadt am 28.11.2025 erlitten habe:3.2.2. Der belangten Behörde ist darin Recht zu geben, dass es dem BF nicht gelungen ist, einen tatsächlichen Einkommensentgang iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,) GebAG zu bescheinigen, den er durch seine Teilnahme an der Verhandlung vor dem Landesgericht Wiener Neustadt am 28.11.2025 erlitten habe:

Denn der BF ist auf die Frage, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, die am 28.11.2025 ausgefallenen Patiententermine auf einen anderen Tag zu verschieben, nicht eingegangen, sondern begehrt, ein nach Durchschnittssätzen berechnetes Einkommen ersetzt zu bekommen, was nach der zuvor dargestellten Rechtsprechung jedoch nicht in Betracht kommt.

Vielmehr steht dem BF – wie bereits die belangte Behörde angenommen hat – lediglich die Pauschalentschädigung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG zu.Vielmehr steht dem BF – wie bereits die belangte Behörde angenommen hat – lediglich die Pauschalentschädigung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG zu.

3.2.3. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall wurde keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen. 3.2.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall wurde keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, an welcher es somit auch nicht fehlt; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, an welcher es somit auch nicht fehlt; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bescheinigungspflicht Einkommensentgang mündliche Verhandlung Zeitversäumnis Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W176.2334051.1.00

Im RIS seit

27.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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