TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/24 W613 2324173-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.03.2026
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Entscheidungsdatum

24.03.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
UIG §2
UIG §3
UIG §4
UIG §8 Abs1
UIG §8 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UIG § 3 heute
  2. UIG § 3 gültig ab 14.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2005
  3. UIG § 3 gültig von 24.07.1999 bis 13.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/1999
  4. UIG § 3 gültig von 01.07.1993 bis 23.07.1999
  1. UIG § 8 heute
  2. UIG § 8 gültig ab 04.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2015
  3. UIG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 03.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. UIG § 8 gültig von 14.02.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2005
  5. UIG § 8 gültig von 09.02.2005 bis 13.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2005
  6. UIG § 8 gültig von 01.07.1993 bis 08.02.2005
  1. UIG § 8 heute
  2. UIG § 8 gültig ab 04.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2015
  3. UIG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 03.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. UIG § 8 gültig von 14.02.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2005
  5. UIG § 8 gültig von 09.02.2005 bis 13.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2005
  6. UIG § 8 gültig von 01.07.1993 bis 08.02.2005

Spruch


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W613 2324173-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian BACHINGER über die Beschwerde der XXXX , ZVR: XXXX , vertreten durch den Obmann XXXX , vertreten durch Mag. Ferdinand KALCHSCHMID, RA in Innsbruck, vom 08.08.2025 gegen den Bescheid des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur vom 15.07.2025, GZ. 2025-0.485.663, betreffend Feststellung und Abweisung eines Auskunftbegehrens nach dem Umweltinformationsgesetz vom 07.06.2025, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 19.02.2026 zu Recht [Spruchpunkt A) I.] bzw. beschließt [Spruchpunkt A) II.]: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian BACHINGER über die Beschwerde der römisch 40 , ZVR: römisch 40 , vertreten durch den Obmann römisch 40 , vertreten durch Mag. Ferdinand KALCHSCHMID, RA in Innsbruck, vom 08.08.2025 gegen den Bescheid des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur vom 15.07.2025, GZ. 2025-0.485.663, betreffend Feststellung und Abweisung eines Auskunftbegehrens nach dem Umweltinformationsgesetz vom 07.06.2025, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 19.02.2026 zu Recht [Spruchpunkt A) römisch eins.] bzw. beschließt [Spruchpunkt A) römisch zwei.]:

A)

I.       Die Beschwerde wird hinsichtlich der Fragen römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Fragen

1.       Wie hoch ist der prozentuelle Anteil des Flugverkehrs Abflug Österreich an den THG-Emissionen?

2.       Wie hoch ist der prozentuelle Anteil des Flugverkehrs Abflug Innsbruck an den THG-Emissionen?

3.       Wie hoch sind die Anteile des Flugverkehrs ab Innsbruck an THG unterteilt in

3.1.Linien

3.2. Charter

3.3. Privat-jets

3.5. Sportflieger

7. Im September 2020 gab es für den ehemaligen Vorstand der wirecard, Jan Marsalek, den Flug mit Business-Jet von Bad Vöslau (angeblich) nach Minsk. Wurde aus Klimaschutzgründen ein Emissionszertifikat

7.1. erworben ?

7.2. nicht erworben, weil die Landung außerhalb Europas erfolgt ist ?

7.3. nicht erworben, weil anderweitig Hilfe erfolgte ?

abgewiesen.

II.      Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Fragerömisch zwei. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Frage

4.       Ist der Anteil an THG durch Flugverkehr ab Österreich für die Erreichung der Klimaziele 2030 eigentlich irrelevant, weil die Zertifikate von den Fluggesellschaften erworben werden müssen und damit einen Ausgleich zur Klimaschädlichkeit liefern?

eingestellt.

B) Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

1.       Verfahrensgang

1.1. Mit Bescheid des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (im Folgenden BMIMI bzw belangte Behörde) vom 15.07.2025, GZ. 2025-0.485.663, wurde festgestellt, dass der XXXX (im Folgenden beschwerdeführende Partei), hinsichtlich Teilen der am 12.06.2025 übermittelten Fragestellungen, eingebracht durch den Obmann des Vereins, XXXX , betreffend THG-Emissionen in Österreich und am Flughafen Innsbruck, kein Anspruch auf Übermittlung der beantragten Informationen zukomme und ausgesprochen, der Antrag betreffend der Fragen 1.1. Mit Bescheid des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (im Folgenden BMIMI bzw belangte Behörde) vom 15.07.2025, GZ. 2025-0.485.663, wurde festgestellt, dass der römisch 40 (im Folgenden beschwerdeführende Partei), hinsichtlich Teilen der am 12.06.2025 übermittelten Fragestellungen, eingebracht durch den Obmann des Vereins, römisch 40 , betreffend THG-Emissionen in Österreich und am Flughafen Innsbruck, kein Anspruch auf Übermittlung der beantragten Informationen zukomme und ausgesprochen, der Antrag betreffend der Fragen

1.       Wie hoch ist der prozentuelle Anteil des Flugverkehrs Abflug Österreich an den THG-Emissionen?

2.       Wie hoch ist der prozentuelle Anteil des Flugverkehrs Abflug Innsbruck an den THG-Emissionen?

3.       Wie hoch sind die Anteile des Flugverkehrs ab Innsbruck an THG unterteilt in

3.1.Linien

3.2. Charter

3.3. Privat-jets

3.5. Sportflieger

4.       Ist der Anteil an THG durch Flugverkehr ab Österreich für die Erreichung der Klimaziele 2030 eigentlich irrelevant, weil die Zertifikate von den Fluggesellschaften erworben werden müssen und damit einen Ausgleich zur Klimaschädlichkeit liefern?

7.       Im September 2020 gab es für den ehemaligen Vorstand der wirecard, Jan Marsalek, den Flug mit Business-Jet von Bad Vöslau (angeblich) nach Minsk. Wurde aus Klimaschutzgründen ein Emissionszertifikat

7.1      erworben ?

7.2      nicht erworben, weil die Landung außerhalb Europas erfolgt ist ?

7.3      nicht erworben, weil anderweitig Hilfe erfolgte ?

werde abgewiesen, da die begehrten Informationen dem BMIMI nicht verfügbar seien.

1.2. Parallel übermittelte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei ein Schreiben vom 15.07.2025, GZ. 2025-0.485.663, mit dem die Fragen 5. und 6. des Auskunftsbegehrens vom 07.06.2025 beantwortet wurden und die beschwerdeführende Partei hinsichtlich der Fragen 1. bis 4. und 7. auf den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (im Folgenden BMLUK) hingewiesen wurde, da dieses sowohl für den Emissionshandel (inkl. Luftfahrt) als auch die THG-Inventur zuständig sei.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die begehrten Informationen weder im BMIMI vorhanden seien noch für dieses bereitgehalten würden. Die begehrten Informationen betreffend die THG-Emissionen (Fragen 1-4 und 7) könnten daher auch nicht übermittelt werden. Würden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so sei gemäß § 8 Abs 1 UIG hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die begehrten Informationen weder im BMIMI vorhanden seien noch für dieses bereitgehalten würden. Die begehrten Informationen betreffend die THG-Emissionen (Fragen 1-4 und 7) könnten daher auch nicht übermittelt werden. Würden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so sei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, UIG hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen.

1.3. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 08.08.2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, das BMIMI sei als Behörde zuständig für den Flugverkehr und seine Auswirkungen. Die belangte Behörde müsse über die begehrten Informationen verfügen und bestehe daher ein Auskunftsrecht nach dem UIG. Dass die Informationen der belangten Behörde nicht vorliegen würden bzw sie diese auch nicht beschaffen könne, sei unverständlich und rechtswidrig.

1.4. Am 19.02.2025 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. in diesem Rahmen legte die belangte Behörde dem Gericht und der beschwerdeführenden Partei den Bericht „Detailbericht zur Nahzeitprognose Emissionen des Verkehrs 2024“ des Umweltbundesamtes, Zl. REP-0987, stand 2025, vor und händigte dem Vertreter der beschwerdeführenden Partei ein Exemplar aus. Der Vertreter der beschwerdeführenden Partei bestätigte ausdrücklich, dass mit der Information aus dem genannten Bericht, Kapitel 4.5 „Exkurs Flugverkehr“, S. 40, zumindest die Frage 4. des Informationsbegehrens vom 07.06.2025 nunmehr beantwortet sei.

2.       Feststellungen

2.1 Der Verfahrensgang zu 1. wird festgestellt.

2.2. Der Verein XXXX , mit Sitz in Innsbruck, ist im Vereinsregister unter der ZVR: XXXX eingetragen. Die Vertretung nach Außen obliegt nach den Statuten dem Obmann.2.2. Der Verein römisch 40 , mit Sitz in Innsbruck, ist im Vereinsregister unter der ZVR: römisch 40 eingetragen. Die Vertretung nach Außen obliegt nach den Statuten dem Obmann.

2.3. Beim BMIMI sind keine Informationen darüber vorhanden,

1.       wie hoch der prozentuelle Anteil des Flugverkehrs Abflug Österreich an den THG-Emissionen ist,

2.       wie hoch der prozentuelle Anteil des Flugverkehrs Abflug Innsbruck an den THG-Emissionen ist,

3.       wie hoch die Anteile des Flugverkehrs ab Innsbruck an THG unterteilt in

3.1.Linien

3.2. Charter

3.3. Privat-jets

3.5. Sportflieger sind

7.       ob für den Flug des Jan Marsalek mit Business-Jet von Bad Vöslau im September 2020 aus Klimaschutz- oder anderen Gründen ein Emissionszertifikat erworben oder nicht erworben wurde.

2.4. Auch werden diese Informationen nicht von einer natürlichen oder juristischen Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, für das BMIMI aufbewahrt und hat das BMIMI darauf einen Übermittlungsanspruch.

2.5. Beim BMIMI bestand im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung am 15.08.2025 lediglich die Vermutung, dass das BMLUK über die begehrten Informationen verfügen könnte.

2.6. Die Informationen aus dem Bericht „Detailbericht zur Nahzeitprognose Emissionen des Verkehrs 2024“ des Umweltbundesamtes, Zl. REP-0987, Stand 2025, lagen dem BMIMI am 15.08.2025 nicht vor.

2.7. Treibhausgase wie Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und sonstige natürliche oder anthropogene gasförmige Bestandteile der Atmosphäre, die infrarote Strahlung aufnehmen und wieder abgeben sind Stoffen, die sich zumindest auf Luft, Atmosphäre, natürliche Lebensräume und die Artenvielfalt auswirken. Diese werden beim Betrieb von Luftfahrzeugen in die Umwelt freigesetzt.

3.       Beweiswürdigung

3.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts – insbesondere des Verfahrensgangs zu 1. – wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten – im Besonderen die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde sowie alle eingebrachten Schriftsätze und vorgelegten Beweismittel.

3.2. Die Feststellungen zu 2.2. ergeben sich durch Einsichtnahme in das Zentrale Vereinsregister.

3.3. Die Feststellung zu Punkt 2.3. bis 2.6. ergeben sich aus dem nachvollziehbaren und schlüssigen Vorbringen der belangten Behörde und werden dadurch gestützt, dass die – im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19.02.2026 unter Wahrheitspflicht einvernommenen Zeuginnen – schlüssig, widerspruchsfrei und im Einklang mit dem Vorbringen der belangte Behörde die Zuständigkeiten des Bundesministers bzw jene des Bundesministeriums, die eigenen Aufgabenfelder sowie die Herangehensweise an das Auskunftsbegehren der beschwerdeführende Partei vom 07.06.2025 ausführlich und überzeugend darzustellen vermochten. Die glaubhaften Aussagen der Zeuginnen wurden daher in Beziehung zu den gesetzlichen Zuständigkeiten des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, den Aufgaben seines Ministeriums und in Zusammenhang mit den Zuständigkeiten des BMLUK gesetzt.

3.4. Wie in der rechtlichen Beurteilung zu 4.5. gezeigt wird, ergibt sich daraus ebenfalls kein Anhaltspunkt dafür, dass das BMIMI Kraft gesetzlicher Zuständigkeit über die begehrten Informationen verfügt bzw. verfügen müsste.

Mangelt es einer Behörde an der entsprechenden Zuständigkeit, ist das Vorbringen, sie verfüge nicht über bestimmte Informationen, nicht von vornherein als unplausibel anzusehen (VwGH 12.11.2021, Ra 2021/04/0016).

Es ist daher schon vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass Informationen über die Menge und Urheberschaft von THG-Emissionen des Flugverkehrs sowie Informationen über den Erwerb von Emissionszertifikaten – zumindest Kraft gesetzlicher Zuständigkeit für den Vollzug des Emissionszertifikategesetzes 2011 (EZG 2011) – nicht beim BMIMI vorhanden sind oder für dieses bereitgehalten werden.

3.5. Auch blieb das Vorbringen, die belangte Behörde hätte gewusst, welche andere Behörde über die Informationen verfüge, eine bloße unsubstantiierte Behauptung. Nachdem sich im Verfahren unter Berücksichtigung des Vorbringens, der Zeugenaussagen und der gesetzlichen Regelungen insgesamt keine Anhaltspunkte dafür ergaben, dass die belangte Behörde über die begehrten Informationen verfügt, keinerlei Grund für eine willkürliche Verweigerung des Informationsbegehrens zutage trat und die belangte Behörde überzeugend dartun konnte, dass es sich bei der allfälligen Zuständigkeit des BMLUK lediglich um eine Vermutung handelte, waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

3.6. Die Feststellung zu 1.4. betreffend Erfüllung des Informationsbegehrens laut Frage 4. Des Informationsbegehrens folgt der ausdrücklichen Erklärung des Vertreters der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung am 19.02.2026.

3.7. Die Feststellungen zu 2.8. bedürfen keiner beweiswürdigenden Ausführungen, da die Art, die Emittenten und die Wirkung der Freisetzung von Treibhausgasen in die Umwelt allgemein bekannt und sohin auch gerichtsnotorisch sind.

4.       Rechtliche Beurteilung

4.1.    Zum Inhalt des Informationsbegehrens

Vorauszuschicken ist, dass das beschwerdegegenständliche Informationsbegehren vom 07.06.2025 seinem Inhalt nach hinreichend bestimmt auf die Erlangung von Informationen über die Menge und Urheberschaft von Treibhausgasemissionen (im Folgenden THG) des Flugverkehrs gerichtet ist.

Zwar enthält das Begehren in Teilen einzelnen Fragestellungen, die vor der Beantwortung einer Präzisierung bedürfen. Der Inhalt und die Intention ist jedoch zumindest soweit hinreichend klar und bestimmt, um eine grundsätzliche Einordnung für die Zwecke der nachfolgenden Überlegungen zu ermöglichen.

Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Auskunftsbegehren der beschwerdeführenden Partei zugrunde, das sieben Einzelfragen – teilweise in selbstständige Unterfragen gegliedert – umfasste. Nachdem jede einzelne Frage getrennt erledigt werden kann, handelt es sich insoweit um trennbare Verfahrensgegenstände. Es ist daher über jede der Fragen getrennt abzusprechen (vgl VwGH 12.11.2021, Ra 2021/04/0016 mwN). Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Auskunftsbegehren der beschwerdeführenden Partei zugrunde, das sieben Einzelfragen – teilweise in selbstständige Unterfragen gegliedert – umfasste. Nachdem jede einzelne Frage getrennt erledigt werden kann, handelt es sich insoweit um trennbare Verfahrensgegenstände. Es ist daher über jede der Fragen getrennt abzusprechen vergleiche VwGH 12.11.2021, Ra 2021/04/0016 mwN).

4.2.    Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

Gemäß § 8 Abs 4 UIG erkennt über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Art. 131 Abs. 2 B-VG (unmittelbare Bundesverwaltung) das Verwaltungsgericht des Bundes; über Beschwerden in Rechtssachen in den übrigen Angelegenheiten erkennen die Verwaltungsgerichte der Länder.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, UIG erkennt über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Artikel 131, Absatz 2, B-VG (unmittelbare Bundesverwaltung) das Verwaltungsgericht des Bundes; über Beschwerden in Rechtssachen in den übrigen Angelegenheiten erkennen die Verwaltungsgerichte der Länder.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

Die gegenständliche Beschwerdesache hat ein Informationsbegehren zum Gegenstand, das im Wesentlichen Auskunft über die Emission von THG durch Personen, die Luftfahrzeuge betreiben sowie Personen, die gewerblich Luftfahrzeuge betreiben, verlangt. Es weist einen Sachbezug zum EZG 2011 auf, da die Bestimmungen des EZG 2011 jenen Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, verschiedene Erfassungs-, Prüf- und Berichtspflichten im Hinblick auf THG auferlegt. Das EZG 2011 ist gemäß Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache („Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen; Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen;“).Die gegenständliche Beschwerdesache hat ein Informationsbegehren zum Gegenstand, das im Wesentlichen Auskunft über die Emission von THG durch Personen, die Luftfahrzeuge betreiben sowie Personen, die gewerblich Luftfahrzeuge betreiben, verlangt. Es weist einen Sachbezug zum EZG 2011 auf, da die Bestimmungen des EZG 2011 jenen Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, verschiedene Erfassungs-, Prüf- und Berichtspflichten im Hinblick auf THG auferlegt. Das EZG 2011 ist gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache („Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen; Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen;“).

Auf Ebene der Vollziehung überträgt das Gesetz verschieden Aufgaben dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bzw aktuell nun dem BMLUK. Das Monitoring für THG, die im Zusammenhang mit Luftverkehrstätigkeit emittiert werden, liegt damit einerseits im Verantwortungsbereich jener Personen, die Luftfahrzeuge betreiben und andererseits beim Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bzw nun dem BMLUK, wird daher in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen.

Das verfahrenseinleitende Informationsbegehren richtet sich an ein Bundesministerium.

Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Behandlung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde gegen den Bescheid des BMIMI als Einzelrichter zuständig.

4.3.    Zur Frage, ob es sich bei den begehrten Informationen um Umweltinformationen iSd UIG handelt

Gemäß § 2 Z 1 und 2 UIG sind Umweltinformationen sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken.Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 2 UIG sind Umweltinformationen sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Ziffer eins, genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken.

Gemäß § 3 Z 3 EZG 2011 sind „Treibhausgase“ die Gase Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und sonstige natürliche oder anthropogene gasförmige Bestandteile der Atmosphäre, die infrarote Strahlung aufnehmen und wieder abgeben.Gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, EZG 2011 sind „Treibhausgase“ die Gase Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und sonstige natürliche oder anthropogene gasförmige Bestandteile der Atmosphäre, die infrarote Strahlung aufnehmen und wieder abgeben.

THG-Emissionen sind als Informationen über den Zustand von Umweltbestandteilen gemäß § 2 Z 1 UIG wie Luft und Atmosphäre anzusehen. Auch ist das Emittieren von THG als ein Faktor anzusehen der ein Freisetzen von Stoffen in die Umwelt beinhaltet, die sich auf Umweltbestandteile wie Luft, Atmosphäre, natürliche Lebensräume und Artenvielfalt auswirken oder wahrscheinlich auswirken. THG-Emissionen sind als Informationen über den Zustand von Umweltbestandteilen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, UIG wie Luft und Atmosphäre anzusehen. Auch ist das Emittieren von THG als ein Faktor anzusehen der ein Freisetzen von Stoffen in die Umwelt beinhaltet, die sich auf Umweltbestandteile wie Luft, Atmosphäre, natürliche Lebensräume und Artenvielfalt auswirken oder wahrscheinlich auswirken.

Gemäß 4 Abs 2 Z 1 und 3 UIG unterliegen dem freien Zugang jedenfalls Informationen über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen sowie Emissionen gemäß § 2 Z 2 in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form.Gemäß 4 Absatz 2, Ziffer eins und 3 UIG unterliegen dem freien Zugang jedenfalls Informationen über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen sowie Emissionen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form.

Gemäß § 8 Abs 1 EZG 2011 hat jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, die Emissionen von Treibhausgasen, die aus den von ihr betriebenen Luftfahrzeugen ausgestoßen werden und ab dem 1. Jänner 2025 nicht CO2-bedingte Auswirkungen, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere des Anhangs 5, der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG sowie dem jeweiligen genehmigten Überwachungskonzept zu überwachen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, EZG 2011 hat jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, die Emissionen von Treibhausgasen, die aus den von ihr betriebenen Luftfahrzeugen ausgestoßen werden und ab dem 1. Jänner 2025 nicht CO2-bedingte Auswirkungen, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere des Anhangs 5, der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 2066, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 14, der Richtlinie 2003/87/EG sowie dem jeweiligen genehmigten Überwachungskonzept zu überwachen.

Gemäß § 9 Abs 1 dritter Satz EZG 2011 hat jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Emissionsmeldung für die von ihr durchgeführten Luftverkehrstätigkeiten für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, dritter Satz EZG 2011 hat jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Emissionsmeldung für die von ihr durchgeführten Luftverkehrstätigkeiten für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln.

Gemäß § 47 Abs 1 EZG sind die Zuteilung von Emissionszertifikaten und die Emissionsdaten aus Emissionsmeldungen gemäß §§ 9 und 40 als Umweltinformationen nach Maßgabe der Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, in der jeweils geltenden Fassung, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.Gemäß Paragraph 47, Absatz eins, EZG sind die Zuteilung von Emissionszertifikaten und die Emissionsdaten aus Emissionsmeldungen gemäß Paragraphen 9 und 40 als Umweltinformationen nach Maßgabe der Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Damit trifft das EZG 2011 konkrete Regelungen über den Zugang der Öffentlichkeit und ordnet die Informationen über die Zuteilung von Emissionszertifikaten und die Emissionsdaten aus Emissionsmeldungen ausdrücklich den Umweltinformationen zu.

Die Informationen über Menge und Urheberschaft von THG sind damit als Umweltinformationen anzusehen.

Soweit die Fragen des Informationsbegehrens daher auf die Mitteilung der Mengen an THG, die beim Betrieb von Luftfahrzeugen emittiert wurden und deren Verhältnis zu den gesamtnationalen THG-Emissionen abzielt, kann sich die beschwerdeführende Partei dem Grunde nach auf die Bestimmungen des UIG iVm EZG 2011 stützen. Soweit die Fragen des Informationsbegehrens daher auf die Mitteilung der Mengen an THG, die beim Betrieb von Luftfahrzeugen emittiert wurden und deren Verhältnis zu den gesamtnationalen THG-Emissionen abzielt, kann sich die beschwerdeführende Partei dem Grunde nach auf die Bestimmungen des UIG in Verbindung mit EZG 2011 stützen.

Betreffend Informationen über die Zuteilung von Emissionszertifikaten stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:

Österreich ist Teil des europäischen Emissionshandelssystems (EU-EHS). Auch der Luftverkehr nimmt als THG-Emittent daran teil. Emissionszertifikate werden gemäß dem 6. Abschnitt des EZG 2011 vom BMLUK einerseits versteigert, andererseits kann die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten beantragt werden. Emissionszertifikate sind im Rahmen des EU-EHS handelbar (vgl § 1 EZG 2011). Österreich ist Teil des europäischen Emissionshandelssystems (EU-EHS). Auch der Luftverkehr nimmt als THG-Emittent daran teil. Emissionszertifikate werden gemäß dem 6. Abschnitt des EZG 2011 vom BMLUK einerseits versteigert, andererseits kann die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten beantragt werden. Emissionszertifikate sind im Rahmen des EU-EHS handelbar vergleiche Paragraph eins, EZG 2011).

Im Hinblick auf die Frage 7. des Auskunftsbegehrens betreffend den Erwerb von Emissionszertifikaten („Im September 2020 gab es für den ehemaligen Vorstand der wirecard, Jan Marsalek, den Flug mit Business-Jet von Bad Vöslau (angeblich) nach Minsk. Wurde aus Kllimaschutzgründen ein Emissionszertifikat erworben/nicht erworben, weil die Landung außerhalb Europas erfolgt ist/nicht erworben, weil anderweitig Hilfe erfolgte?“) ist damit eine differenzierte Betrachtungsweise angebracht. Aus Punkt 7. des Informationsbegehrens geht nicht zweifelsfrei hervor, ob nun der Erwerb eines Emissionszertifikates durch Versteigerung, kostenloser Zuteilung oder im Wege des Handels eines Emissionszertifikates gemeint ist. Diese Unterscheidung ist jedoch insofern von Bedeutung, als nicht ausnahmslos alle Informationen über die Bewegung von Emissionszertifikaten als Umweltinformationen anzusehen sind bzw teilweise vertrauliche Informationen darstellen (vgl einerseits § 47 EZG 2011 und Art 17, 19 Richtlinie 2003/87/EG; demgegenüber im Hinblick auf Transaktionsdaten EuGH 22.12.2010, C-524/09 RS Ville de Lyon und Art 80 der Verordnung 2019/1122/EG)Im Hinblick auf die Frage 7. des Auskunftsbegehrens betreffend den Erwerb von Emissionszertifikaten („Im September 2020 gab es für den ehemaligen Vorstand der wirecard, Jan Marsalek, den Flug mit Business-Jet von Bad Vöslau (angeblich) nach Minsk. Wurde aus Kllimaschutzgründen ein Emissionszertifikat erworben/nicht erworben, weil die Landung außerhalb Europas erfolgt ist/nicht erworben, weil anderweitig Hilfe erfolgte?“) ist damit eine differenzierte Betrachtungsweise angebracht. Aus Punkt 7. des Informationsbegehrens geht nicht zweifelsfrei hervor, ob nun der Erwerb eines Emissionszertifikates durch Versteigerung, kostenloser Zuteilung oder im Wege des Handels eines Emissionszertifikates gemeint ist. Diese Unterscheidung ist jedoch insofern von Bedeutung, als nicht ausnahmslos alle Informationen über die Bewegung von Emissionszertifikaten als Umweltinformationen anzusehen sind bzw teilweise vertrauliche Informationen darstellen vergleiche einerseits Paragraph 47, EZG 2011 und Artikel 17, 19, Richtlinie 2003/87/EG; demgegenüber im Hinblick auf Transaktionsdaten EuGH 22.12.2010, C-524/09 RS Ville de Lyon und Artikel 80, der Verordnung 2019/1122/EG)

Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so ist gemäß § 5 Abs 1 dritter Satz UIG dem/der Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufzutragen. Der/Die Informationssuchende ist dabei zu unterstützen. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so ist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, dritter Satz UIG dem/der Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufzutragen. Der/Die Informationssuchende ist dabei zu unterstützen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist ein Mängelbehebungsauftrag jedoch dann nicht erforderlich, wenn der Antrag offenkundig aussichtslos ist, weil erkennbar ist, dass selbst das mängelfreie Anbringen abzuweisen wäre (vgl VwGH 20.02.2024, Ra 2023/22/0159 mwN). Die Partei ist diesfalls durch die Unterlassung des Mängelbehebungsauftrages in keinen Rechten verletzt (VwGH 21.05.2007, 2006/05/0086).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist ein Mängelbehebungsauftrag jedoch dann nicht erforderlich, wenn der Antrag offenkundig aussichtslos ist, weil erkennbar ist, dass selbst das mängelfreie Anbringen abzuweisen wäre vergleiche VwGH 20.02.2024, Ra 2023/22/0159 mwN). Die Partei ist diesfalls durch die Unterlassung des Mängelbehebungsauftrages in keinen Rechten verletzt (VwGH 21.05.2007, 2006/05/0086).

Diese Rechtsprechung kann auch auf den konkreten Fall übertragen werden:

Lässt bereits das mangelhaften Anbringen in hinreichender Deutlichkeit den Schluss zu, dass die begehrten Informationen nicht bei der informationspflichtigen Stelle vorhanden sind, oder diese für sie bereitgehalten werden, hat die informationspflichtigen Stelle von einem Präzisierungsauftrag Abstand zu nehmen und gemäß § 5 Abs 2 UIG eine Weiterleitung vorzunehmen bzw den Informationssuchenden auf jene andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinzuweisen, die über diese Informationen verfügen könnte. Lässt bereits das mangelhaften Anbringen in hinreichender Deutlichkeit den Schluss zu, dass die begehrten Informationen nicht bei der informationspflichtigen Stelle vorhanden sind, oder diese für sie bereitgehalten werden, hat die informationspflichtigen Stelle von einem Präzisierungsauftrag Abstand zu nehmen und gemäß Paragraph 5, Absatz 2, UIG eine Weiterleitung vorzunehmen bzw den Informationssuchenden auf jene andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinzuweisen, die über diese Informationen verfügen könnte.

Da sich aus dem Anbringen bereits hinreichend deutlich ergibt, dass die belangte Behörde nicht über Informationen zum Erwerb von Emissionszertifikaten verfügt, hat diese zurecht von einem Auftrag zur Präzisierung Abstand genommen und den Informationssuchenden auf jene Stelle hingewiesen, die über die begehrte Information verfügen könnte (zur Rechtmäßigkeit der Weiterverweisung siehe Punkt 4.8.).

4.4.    Zur Eigenschaft der belangten Behörde als „Informationspflichtige Stelle“

Art 1 lit a der Richtlinie 2003/4/EG (im Folgenden UIG-Richtlinie) erklärt die Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen, die bei Behörden vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, und die Festlegung der grundlegenden Voraussetzungen und praktischer Vorkehrungen für die Ausübung dieses Rechts zu einem Ziel der Richtlinie. Artikel eins, Litera a, der Richtlinie 2003/4/EG (im Folgenden UIG-Richtlinie) erklärt die Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen, die bei Behörden vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, und die Festlegung der grundlegenden Voraussetzungen und praktischer Vorkehrungen für die Ausübung dieses Rechts zu einem Ziel der Richtlinie.

Gemäß Art 2 Z 2 lit a der UIG-Richtlinie ist "Behörde" die Regierung oder eine andere Stelle der öffentlichen Verwaltung, einschließlich öffentlicher beratender Gremien, auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene. Gemäß Art 2 Z 3 UIG-Richtlinie sind "bei einer Behörde vorhandene Informationen" Umweltinformationen, die sich in ihrem Besitz befinden und die von dieser Behörde erstellt worden oder bei ihr eingegangen sind.Gemäß Artikel 2, Ziffer 2, Litera a, der UIG-Richtlinie ist "Behörde" die Regierung oder eine andere Stelle der öffentlichen Verwaltung, einschließlich öffentlicher beratender Gremien, auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene. Gemäß Artikel 2, Ziffer 3, UIG-Richtlinie sind "bei einer Behörde vorhandene Informationen" Umweltinformationen, die sich in ihrem Besitz befinden und die von dieser Behörde erstellt worden oder bei ihr eingegangen sind.

Gemäß § 3 Abs 1 Z 1 UIG sind informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane – soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, UIG sind informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane – soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind.

Gemäß Art 19 B-VG sind die obersten Organe der Vollziehung der Bundespräsident, die Bundesminister und Staatssekretäre sowie die Mitglieder der Landesregierungen.Gemäß Artikel 19, B-VG sind die obersten Organe der Vollziehung der Bundespräsident, die Bundesminister und Staatssekretäre sowie die Mitglieder der Landesregierungen.

Dass die Minister, unterstützt durch die Ministerien als ihnen beigegebene Hilfsapparate, auch als Verwaltungsbehörde tätig werden, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Der Bundesminister ist daher als Verwaltungsbehörde grundsätzlich eine informationspflichtige Stelle im Sinne des UIG, da sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten des EZG 2011 beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind. Die gilt auch für die Bundesministerien als den Ministern beigegebene Hilfsapparate, da diese unter der sachlichen Aufsicht der Bundesminister stehen und diese durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen (vgl §§ 3a ff BMG). Dass die Minister, unterstützt durch die Ministerien als ihnen beigegebene Hilfsapparate, auch als Verwaltungsbehörde tätig werden, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Der Bundesminister ist daher als Verwaltungsbehörde grundsätzlich eine informationspflichtige Stelle im Sinne des UIG, da sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten des EZG 2011 beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind. Die gilt auch für die Bundesministerien als den Ministern beigegebene Hilfsapparate, da diese unter der sachlichen Aufsicht der Bundesminister stehen und diese durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen vergleiche Paragraphen 3 a, ff BMG).

Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist gemäß § 8 Abs 1 UIG ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle soweit sie behördliche Aufgaben besorgt.Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, UIG ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle soweit sie behördliche Aufgaben besorgt.

Gemäß Abs 3 leg cit hat eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 3 Abs 1 UIG, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, Anträge im Sinne des Abs 1 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n an diese zu verweisen. Gemäß Absatz 3, leg cit hat eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, UIG, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, Anträge im Sinne des Absatz eins, ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n an diese zu verweisen.

Der angefochtene Bescheid wurde damit im Ergebnis zurecht vom Bundesminister in seiner Rolle als Verwaltungsbehörde erlassen.

Nicht entscheidend für die Erfüllung des Tatbestandes „Informationspflichtige Stelle“ ist, ob die Stelle für die Vollziehung einer mit dem Informationsbegehren in Verbindung stehenden Materie sachlich und örtlich zuständig ist, da § 4 Abs 1 UIG einzig auf das Vorhandensein von Informationen bei einer Stelle abstellt, es ist daher umgekehrt aber auch nicht ausgeschlossen, dass bestimmte Informationen auch bei einer dafür unzuständigen Behörde vorhanden sein können (vgl. VwGH 12.11.2021, Ra 2021/04/0016).Nicht entscheidend für die Erfüllung des Tatbestandes „Informationspflichtige Stelle“ ist, ob die Stelle für die Vollziehung einer mit dem Informationsbegehren in Verbindung stehenden Materie sachlich und örtlich zuständig ist, da Paragraph 4, Absatz eins, UIG einzig auf das Vorhandensein von Informationen bei einer Stelle abstellt, es ist daher umgekehrt aber auch nicht ausgeschlossen, dass bestimmte Informationen auch bei einer dafür unzuständigen Behörde vorhanden sein können vergleiche VwGH 12.11.2021, Ra 2021/04/0016).

Die belangte Behörde und das BMIMI treffen daher im konkreten Fall die prinzipiellen Verpflichtungen, die sich aus dem UIG für eine informationspflichtige Stelle ergeben. Eine allfällige ressortbedingte Unzuständigkeit schadet der Eigenschaft als informationspflichtige Stelle nicht. Das UIG knüpft die Eigenschaft als Informationspflichtige Stelle lediglich daran, ob die Stelle eine der Voraussetzungen des § 3 Abs 1 UIG erfüllt. Ob die begehrten Informationen bei der informationspflichtigen Stelle allenfalls nicht verfügbar sind, ändert daran ebenfalls nichts.Die belangte Behörde und das BMIMI treffen daher im konkreten Fall die prinzipiellen Verpflichtungen, die sich aus dem UIG für eine informationspflichtige Stelle ergeben. Eine allfällige ressortbedingte Unzuständigkeit schadet der Eigenschaft als informationspflichtige Stelle nicht. Das UIG knüpft die Eigenschaft als Informationspflichtige Stelle lediglich daran, ob die Stelle eine der Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, UIG erfüllt. Ob die begehrten Informationen bei der informationspflichtigen Stelle allenfalls nicht verfügbar sind, ändert daran ebenfalls nichts.

4.5.    Zur (behaupteten) Zuständigkeit des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur für den Vollzug des EZG 2011

Gemäß § 1 EZG 2011 ist Ziel dieses Bundesgesetzes die Schaffung von Systemen für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten für bestimmte Tätigkeiten, um auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise Treibhausgasemissionen zu verringern und zur Verwirklichung des Unionsziels der Klimaneutralität und der Klimaziele der Union, die in der Verordnung 2021/1119/EU zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität, ABl. Nr. L 243 vom 1. Juli 2011 S. 1, festgelegt sind, beizutragen.Gemäß Paragraph eins, EZG 2011 ist Ziel dieses Bundesgesetzes die Schaffung von Systemen für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten für bestimmte Tätigkeiten, um auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise Treibhausgasemissionen zu verringern und zur Verwirklichung des Unionsziels der Klimaneutralität und der Klimaziele der Union, die in der Verordnung 2021/1119/EU zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität, Amtsblatt Nummer L 243 vom 1. Juli 2011 Seite 1, festgelegt sind, beizutragen.

Mit dem EZG 2011 wurde die Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG umgesetzt. Regelungsgegenstand des EZG 2011 sind Angelegenheiten des Klima- und Umweltschutzes.

Aus § 9 Abs 1 zweiter Satz EZG 2011 ergibt sich, dass jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgeneden BMK) die Emissionsmeldung für die von ihr durchgeführten Luftverkehrstätigkeiten zu übermitteln hat. Aus Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz EZG 2011 ergibt sich, dass jede Person, die Luftfahrzeuge betreibt, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgeneden BMK) die Emissionsmeldung für die von ihr durchgeführten Luftverkehrstätigkeiten zu übermitteln hat.

Gemäß § 43 Abs 1 EZG 2011 hat sich die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie des Unionsregisters gemäß der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/1122 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 19 der Richtlinie 2003/87/EG zu bedienen, um die genaue Verbuchung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten zu gewährleisten. Sie oder er hat nach einem geeigneten Verfahren, das im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durchgeführt wird, mit Verordnung mit der Durchführung der Arbeiten im Unionsregister eine Registerstelle zu beauftragen, die auch die Funktion gemäß § 47 Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993, in der jeweils geltenden Fassung, ausübt, und die Führung des Registers gemäß Art. 40 der Verordnung (EU) Nr. 1999/2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, ABl. Nr. L 328 vom 11.12.2018 S. 1, innehat. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, EZG 2011 hat sich die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie des Unionsregisters gemäß der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/1122 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 19, der Richtlinie 2003/87/EG zu bedienen, um die genaue Verbuchung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten zu gewährleisten. Sie oder er hat nach einem geeigneten Verfahren, das im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durchgeführt wird, mit Verordnung mit der Durchführung der Arbeiten im Unionsregister eine Registerstelle zu beauftragen, die auch die Funktion gemäß Paragraph 47, Umweltförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, ausübt, und die Führung des Registers gemäß Artikel 40, der Verordnung (EU) Nr. 1999 aus 2018, über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, Amtsblatt Nummer L 328 vom 11.12.2018 Seite 1, innehat.

Mit § 1 Registerstellenverordnung wurde die Umweltbundesamt GmbH mit der technischen Durchführung des Registers gemäß § 43 des Emissionszertifikategesetzes 2011, BGBl. I Nr. 118/2011, und der Führung des nationalen Registers gemäß § 47 des Umweltförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 185/1993 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012, betraut. Mit Paragraph eins, Registerstellenverordnung wurde die Umweltbundesamt GmbH mit der technischen Durchführung des Registers gemäß Paragraph 43, des Emissionszertifikategesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011,, und der Führung des nationalen Registers gemäß Paragraph 47, des Umweltförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, betraut.

Das Gesetz sieht damit aktuell keine Zuständigkeit des BMIMI, sondern eine Zuständigkeit des (ehemaligen) BMK im Hinblick auf die Meldung von Emissionen der Luftverkehrstätigkeit vor. Ebenso ergibt sich aus dem 6. Abschnitt des EZG 2011 die Zuständigkeit des (ehemaligen) BMK – und nicht des BMIMI – für die Versteigerung und Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten.

Mit Arbeitsaufnahme der Bundesregierung Stocker im Jahr 2025 wurde mit dem BGBl. I Nr. 10/2025 das Bundesministeriengesetz und seine Anhänge novelliert und in Folge die Geschäftseinteilungen der Bundesministerien geändert. Aufgaben wurden neu auf die Ministerinnen und Minister, respektive deren Ministerien, aufgeteilt. Mit Arbeitsaufnahme der Bundesregierung Stocker im Jahr 2025 wurde mit dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025, das Bundesministeriengesetz und seine Anhänge novelliert und in Folge die Geschäftseinteilungen der Bundesministerien geändert. Aufgaben wurden neu auf die Ministerinnen und Minister, respektive deren Ministerien, aufgeteilt.

Gemäß Art. 77 Abs 2 B-VG werden die Zahl der Bundesministerien, ihr Wirkungsbereich und ihre Einrichtung durch Bundesgesetz bestimmt. Gemäß Artikel 77, Absatz 2, B-VG werden die Zahl der Bundesministerien, ihr Wirkungsbereich und ihre Einrichtung durch Bundesgesetz bestimmt.

Gemäß § 2 Abs 1 Bundesministeriengesetz 1986 – BMG umfasst der Wirkungsbereich der Bundesministerien uA die im Teil 1 der Anlage bezeichneten Geschäfte, sowie die Sachgebiete, die gemäß dem Teil 2 der Anlage einzelnen Bundesministerien zur Besorgung zugewiesen sind. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Bundesministeriengesetz 1986 – BMG umfasst der Wirkungsbereich der Bundesministerien uA die im Teil 1 der Anlage bezeichneten Geschäfte, sowie die Sachgebiete, die gemäß dem Teil 2 der Anlage einzelnen Bundesministerien zur Besorgung zugewiesen sind.

Gemäß Z 18 Buchstabe K des Teils 2 der Anlage zu § 2 des BMG sind dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft die allgemeinen Angelegenheiten des Klima- und Umweltschutzes zur Besorgung zugewiesen.Gemäß Ziffer 18, Buchstabe K des Teils 2 der Anlage zu Paragraph 2, des BMG sind dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft die allgemeinen Angelegenheiten des Klima- und Umweltschutzes zur Besorgung zugewiesen.

Gemäß § 7 Abs 1 gliedern sich die Bundesministerien in Sektionen, diese wieder in Abteilungen. Alle zum Wirkungsbereich eines Bundesministeriums gehörenden Geschäfte sind unter Bedachtnahme auf ihre Bedeutung und ihren Umfang nach Gegenstand und sachlichem Zusammenhang auf die einzelnen Sektionen und Abteilungen aufzuteilen. Gemäß § 7 Abs 8 zweiter Satz leg.cit ist die Geschäftseinteilung vom Bundesminister für das von ihm geleitete Bundesministerium zu erlassen, wobei die Zuteilung der Bediensteten zu den Sektionen, Gruppen, Abteilungen und Referaten mindestens einmal jährlich auszuweisen ist.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, gliedern sich die Bundesministerien in Sektionen, diese wieder in Abteilungen. Alle zum Wirkungsbereich eines Bundesministeriums gehörenden Geschäfte sind unter Bedachtnahme auf ihre Bedeutung und ihren Umfang nach Gegenstand und sachlichem Zusammenhang auf die einzelnen Sektionen und Abteilungen aufzuteilen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 8, zweiter Satz leg.cit ist die Geschäftseinteilung vom Bundesminister für das von ihm geleitete Bundesministerium zu erlassen, wobei die Zuteilung der Bediensteten zu den Sektionen, Gruppen, Abteilungen und Referaten mindestens einmal jährlich auszuweisen ist.

Gemäß der aktuell gültigen Geschäfts- und Personaleinteilung des BMLUK ist die Sektion VI, Abteilung VI/1 Allgemeine Klimapolitik uA befasst mit den Angelegenheiten des Klimagesetzes samt Legistik und Betreuung der zugehörigen Gremien und Prozesse samt Monitoring und Berichtswesen; Grundsatzangelegenheiten und Legistik zur Klimafolgenabschätzung („Klimacheck“); technisches Kohlenstoffmanagement samt Legistik; nationale Koordinierung der EU-Rechtsakte zur Umsetzung der EU-Klimaziele; Umsetzung des EU-Emissionshandelssystems samt Legistik (Emissionszertifikategesetz) und Behördenfunktion.Gemäß der aktuell gültigen Geschäfts- und Personaleinteilung des BMLUK ist die Sektion römisch sechs, Abteilung VI/1 Allgemeine Klimapolitik uA befasst mit den Angelegenheiten des Klimagesetzes samt Legistik und Betreuung der zugehörigen Gremien und Prozesse samt Monitoring und Berichtswesen; Grundsatzangelegenheiten und Legistik zur Klimafolgenabschätzung („Klimacheck“); technisches Kohlenstoffmanagement samt Legistik; nationale Koordinierung der EU-Rechtsakte zur Umsetzung der EU-Klimaziele; Umsetzung des EU-Emissionshandelssystems samt Legistik (Emissionszertifikategesetz) und Behördenfunktion.

Die beschwerdeführende Partei behauptet, das BMIMI bzw die belangte Behörde sei im Besitz der begehrten Informationen und stützt dieses Vorbringen im Wesentlichen lediglich darauf, frühere Anfrage in den Jahren 2023 und 2024 an das (damalige) BMK seien zufriedenstellend beantwortet worden, die belangte Behörde sei für Flughäfen allgemein zuständig und das BMIMI müsse die Informationen daher kraft Zuständigkeit auch haben.

Vor dem Hintergrund der dargestellten Veränderungen im Bereich der Minister und deren Ministerien führt dieses Vorbringen jedoch nicht zum Erfolg. Aus dem dargestellten Rechtsrahmen ergibt sich nämlich, dass die ehemaligen Aufgaben des BMK iZm Klima- und Umweltschutz sowie betreffend Emissionszertifikategesetz auf das BMLUK übergegangen sind.

Soweit die Fragen des Auskunftbegehrens Regelungsinhalte des EZG 2011 berühren, ergibt sich – entgegen dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei – aus den Rechtsvorschriften damit keine Zuständigkeit des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur bzw. des BMIMI für den Vollzug der bezughabenden Bestimmungen.

4.6.    Zum Nichtbestehen einer Beschaffungspflicht für Umweltinformationen

Die beschwerdeführende Partei vermeint, eine informationspflichtige Stelle habe die begehrte Information zu beschaffen, wenn sie selbst nicht über die Informationen verfüge. Dieser Ansicht folgt das Gericht aus nachstehenden Gründen nicht:

Den informationspflichtigen Stellen wird durch das Übereinkommen der UN-Wirtschaftskommission für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention bzw AK), die UIG-RL und das österreichische UIG gerade keine „Beschaffungspflicht“ von Umweltinformationen auferlegt.

Dies ergibt sich erstens daraus, dass sich eine solche ausdrückliche Verpflichtung in den Bestimmungen nicht findet und der Gesetzgeber für den Fall, dass die informationspflichtige Stelle über die Information nicht verfügt, ausdrücklich lediglich eine Weiterleitungs- oder Hinweispflicht vorsieht.

Zweitens normieren die Aarhus-Konvention und die UIG-RL es ausdrücklich als Ablehnungsgrund, wenn die Behörde, an die der Antrag gerichtet ist, nicht über die beantragten Informationen über die Umwelt verfügt (vgl Art 4 Abs 3 lit a AK, Art 4 Abs 1 lit a UIG-RL). Zweitens normieren die Aarhus-Konvention und die UIG-RL es ausdrücklich als Ablehnungsgrund, wenn die Behörde, an die der Antrag gerichtet ist, nicht über die beantragten Informationen über die Umwelt verfügt vergleiche Artikel 4, Absatz 3, Litera a, AK, Artikel 4, Absatz eins, Litera a, UIG-RL).

Drittens räumt § 4 Abs 1 UIG jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses das subjektiv-öffentliche Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, ein. Der freie Zugang zu Umweltinformationen erfährt durch das Kriterium der Verfügbarkeit damit eine Einschränkung auf jene Informationen, die bei der Behörde vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Drittens räumt Paragraph 4, Absatz eins, UIG jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses das subjektiv-öffentliche Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, ein. Der freie Zugang zu Umweltinformationen erfährt durch das Kriterium der Verfügbarkeit damit eine Einschränkung auf jene Informationen, die bei der Behörde vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden.

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 11 UIG die informationspflichtigen Stellen Umweltinformationen, über die sie in Wahrnehmung bundesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, auf Verlangen den Organen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zur Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes kostenlos zu übermitteln haben. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass gemäß Paragraph 11, UIG die informationspflichtigen Stellen Umweltinformationen, über die sie in Wahrnehmung bundesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, auf Verlangen den Organen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zur Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes kostenlos zu übermitteln haben.

Auch diese Übermittlungspflicht nach § 11 UIG bietet aber keine Grundlage für eine behauptete Beschaffungspflicht der informationspflichtigen Stellen, da die Übermittlung von Informationen der Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes zu dienen hat. Jene Aufgaben (soweit im gegenständlichen Fall das EZG 2011 berührt wird) sind demgegenüber jedoch nicht vom BMIMI wahrzunehmen. Auch stellt diese Bestimmung kein subjektiv-öffentliches Recht „die Informationen von anderen Stellen für einem Informationssuchenden zu beschaffen“ dar, sondern räumt ausdrücklich nur den Organen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zur Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes ein Recht auf kostenlose Informationsübermittlung ein und stellt insofern gegenüber Art 22 B-VG eine spezieller gestaltete generelle Amtshilfepflicht dar:Auch diese Übermittlungspflicht nach Paragraph 11, UIG bietet aber keine Grundlage für eine behauptete Beschaffungspflicht der informationspflichtigen Stellen, da die Übermittlung von Informationen der Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes zu dienen hat. Jene Aufgaben (soweit im gegenständlichen Fall das EZG 2011 berührt wird) sind demgegenüber jedoch nicht vom BMIMI wahrzunehmen. Auch stellt diese Bestimmung kein subjektiv-öffentliches Recht „die Informationen von anderen Stellen für einem Informationssuchenden zu beschaffen“ dar, sondern räumt ausdrücklich nur den Organen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zur Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes ein Recht auf kostenlose Informationsübermittlung ein und stellt insofern gegenüber Artikel 22, B-VG eine spezieller gestaltete generelle Amtshilfepflicht dar:

Die Materialien sprechen in diesem Zusammenhang davon „[…] die anlassbezogene Amtshilfebestimmung des Art. 22 B-VG durch eine generelle Amtshilfepflicht des § 11 zu erweitern und damit zur allgemeinen Verbesserung und Erleichterung des Austausches von Umweltinformationen beizutragen […]“ (ErlRV 641 BlgNR XXII. GP 11.). Schon dem Grunde nach werde „[…] damit für den Bereich der Umweltdaten eine generelle Amtshilfepflicht für Umweltdaten statuiert. […] Nunmehr soll es den Organen der Verwaltung im Sinne des § 3 allgemein durch eine Bestimmung zur Verbesserung der internen Kommunikations- und Informationsmöglichkeiten erleichtert werden, Aufgaben des Umweltschutzes wirkungsvoller wahrzunehmen, insbesondere auch durch übergreifende Zustandserhebungen, durch Maßnahmen der präventiven Umweltvorsorge oder durch programmatische Planungen von Umweltmaßnahmen einschließlich legistischer Vorhaben.“ (ErlRV 645 BlgNR XVIII. GP 20)Die Materialien sprechen in diesem Zusammenhang davon „[…] die anlassbezogene Amtshilfebestimmung des Artikel 22, B-VG durch eine generelle Amtshilfepflicht des Paragraph 11, zu erweitern und damit zur allgemeinen Verbesserung und Erleichterung des Austausches von Umweltinformationen beizutragen […]“ (ErlRV 641 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 11.). Schon dem Grunde nach werde „[…] damit für den Bereich der Umweltdaten eine generelle Amtshilfepflicht für Umweltdaten statuiert. […] Nunmehr soll es den Organen der Verwaltung im Sinne des Paragraph 3, allgemein durch eine Bestimmung zur Verbesserung der internen Kommunikations- und Informationsmöglichkeiten erleichtert werden, Aufgaben des Umweltschutzes wirkungsvoller wahrzunehmen, insbesondere auch durch übergreifende Zustandserhebungen, durch Maßnahmen der präventiven Umweltvorsorge oder durch programmatische Planungen von Umweltmaßnahmen einschließlich legistischer Vorhaben.“ (ErlRV 645 BlgNR römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode 20)

Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof das Bestehen einer Beschaffungspflicht deutlich ausgeschlossen:

Das UIG und die Auskunftsgesetze der Länder mussten als kompetenzrechtliche Querschnittsmaterien vom Bundesgesetzgeber und von den Landesgesetzgebern jeweils für die in ihre Gesetzgebungskompetenz fallende Bezugsmaterie umgesetzt werden. Sie verfolgen aber dasselbe Ziel und bedienen sich dabei in weiten Teilen ähnlicher Formulierungen. Die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verfügbarkeit von Informationen ist damit auf den Beschwerdefall übertragbar.

Zum Auskunftsrecht der Länder hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich – Gegenstand einer Auskunft sein kann. Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen, die der Behörde – aus dem Akteninhalt – bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Die Verwaltung ist keinesfalls zu umfangreichen Ausarbeitungen oder zur Erstellung von (Rechts-)Gutachten verpflichtet (vgl VwGH 25.03.2010, 2010/04/0019 mwN). Zum Auskunftsrecht der Länder hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich – Gegenstand einer Auskunft sein kann. Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen, die der Behörde – aus dem Akteninhalt – bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Die Verwaltung ist keinesfalls zu umfangreichen Ausarbeitungen oder zur Erstellung von (Rechts-)Gutachten verpflichtet vergleiche VwGH 25.03.2010, 2010/04/0019 mwN).

Eine Beschaffungspflicht der Behörde zum Zwecke der Erfüllung eines Informationsbegehrens besteht im Ergebnis daher nicht.

4.7.    Zur Abweisung der Beschwerde betreffend Fragen 1., 2., 3. und 7.

Gemäß Art 4 Abs 3 lit a AK kann ein Antrag auf Informationen über die Umwelt abgelehnt werden, wenn die Behörde, an die der Antrag gerichtet ist, nicht über die beantragten Informationen über die Umwelt verfügt.Gemäß Artikel 4, Absatz 3, Litera a, AK kann ein Antrag auf Informationen über die Umwelt abgelehnt werden, wenn die Behörde, an die der Antrag gerichtet ist, nicht über die beantragten Informationen über die Umwelt verfügt.

Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist gemäß § 8 Abs 1 UIG hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem entschieden werden.Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, UIG hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem entschieden werden.

Wie festgestellt, sind die begehrten Informationen beim BMIMI weder vorhanden, noch werden diese für es bereitgehalten.

Schon aus diesem Grund ist es der informationspflichtigen Stelle nicht möglich, die begehrten Umweltinformationen mitzuteilen.

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, das BMIMI müsse Kraft gesetzlicher Zuständigkeit über die begehrten Informationen verfügen. Dem ist zu entgegnen, dass es unerheblich ist, ob die Stelle – Kraft ihrer verwaltungsrechtlichen Zuständigkeit für die bezughabende Materie – die Information eigentlich haben müsste. Es ist nämlich auch denkbar, dass die begehrten Informationen schlicht noch nicht vorliegen und sich erst ab einem späteren Zeitpunkt im Besitz der Stelle befinden, oder von ihr erstellt oder bereitgehalten werden. Daran knüpft auch § 6 Abs 1 Z 4 UIG an, wonach die Mitteilung von Umweltinformationen unterbleiben darf, wenn das Informationsbegehren Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft.Die beschwerdeführende Partei bringt vor, das BMIMI müsse Kraft gesetzlicher Zuständigkeit über die begehrten Informationen verfügen. Dem ist zu entgegnen, dass es unerheblich ist, ob die Stelle – Kraft ihrer verwaltungsrechtlichen Zuständigkeit für die bezughabende Materie – die Information eigentlich haben müsste. Es ist nämlich auch denkbar, dass die begehrten Informationen schlicht noch nicht vorliegen und sich erst ab einem späteren Zeitpunkt im Besitz der Stelle befinden, oder von ihr erstellt oder bereitgehalten werden. Daran knüpft auch Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, UIG an, wonach die Mitteilung von Umweltinformationen unterbleiben darf, wenn das Informationsbegehren Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft.

Eine allfällige Zuständigkeit der informationspflichtigen Stelle steht damit der Abweisung des Begehrens nicht grundsätzlich entgegen, noch begründet es – wie dargestellt – eine Beschaffungspflicht der informationspflichtigen Stelle.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit den Auskunftsgesetzen der Länder ausgesprochen hat, wird mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Die begehrte Auskunft selbst ist keinesfalls Gegenstand dieses Bescheides. Besteht das Recht auf Auskunftserteilung nicht, hat das ersuchte Organ die Nichterteilung der Auskunft bzw. das Fehlen einer Auskunftsverpflichtung mit Bescheid festzustellen und die Gründe hiefür darzulegen (vgl VwGH 15.9.2006, 2004/04/0018 mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit den Auskunftsgesetzen der Länder ausgesprochen hat, wird mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Die begehrte Auskunft selbst ist keinesfalls Gegenstand dieses Bescheides. Besteht das Recht auf Auskunftserteilung nicht, hat das ersuchte Organ die Nichterteilung der Auskunft bzw. das Fehlen einer Auskunftsverpflichtung mit Bescheid festzustellen und die Gründe hiefür darzulegen vergleiche VwGH 15.9.2006, 2004/04/0018 mwN).

Die belangte Behörde hat damit zurecht ausgesprochen, dass der beschwerdeführenden Partei kein Anspruch auf Übermittlung der beantragten Information zukommt und das Informationsbegehren – mangels Verfügbarkeit der begehrten Informationen – abgewiesen.

4.8.    Zum Absehen von der Weiterleitung des Informationsersuchens Frage 1-4 und 7

Die belangte Behörde hat die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 15.07.2025, GZ. 2025-0.485.663, hinsichtlich der Fragen 1. bis 4. und 7. auf das Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hingewiesen, da dieses sowohl für den Emissionshandel (inkl. Luftfahrt) als auch die THG-Inventur zuständig sei.

Wird ein Informationsbegehren an eine informationspflichtige Stelle gerichtet, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, so hat sie gemäß § 5 Abs 2 UIG es – falls ihr bekannt ist, dass eine andere informationspflichtige Stelle über die Informationen verfügt – möglichst rasch an diese weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinzuweisen, die über diese Informationen verfügen könnten, sofern dies sachlich geboten ist oder im Interesse des/der Informationssuchenden liegt. Der/Die Informationssuchende ist von der Weiterleitung seines/ihres Begehrens jedenfalls zu verständigen.Wird ein Informationsbegehren an eine informationspflichtige Stelle gerichtet, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, so hat sie gemäß Paragraph 5, Absatz 2, UIG es – falls ihr bekannt ist, dass eine andere informationspflichtige Stelle über die Informationen verfügt – möglichst rasch an diese weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinzuweisen, die über diese Informationen verfügen könnten, sofern dies sachlich geboten ist oder im Interesse des/der Informationssuchenden liegt. Der/Die Informationssuchende ist von der Weiterleitung seines/ihres Begehrens jedenfalls zu verständigen.

Im Rahmen der UIG-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 76/2003, wurde das Umweltinformationsgesetz des Bundes – UIG, BGBl Nr. 495/1993 an die Erfordernisse der Richtlinie 2003/4/EG (Umweltinformationsrichtlinie) und der Aarhus-Konvention angepasst.Im Rahmen der UIG-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2003,, wurde das Umweltinformationsgesetz des Bundes – UIG, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993, an die Erfordernisse der Richtlinie 2003/4/EG (Umweltinformationsrichtlinie) und der Aarhus-Konvention angepasst.

In diesem Zuge wurde § 5 UIG grundlegend neugestaltet, insbesondere wurde Abs 2 in der derzeit gültigen Fassung eingefügt. Nach den Gesetzesmaterialien (ErlRV 641 BlgNR XXII. GP, 7.) zur UIG-Novelle 2004 werde mit dem neuen § 5 Abs 2 UIG„[…] garantiert, dass ein Antrag auf Bereitstellung von Umweltinformation, der an eine informationspflichtige Stelle gerichtet ist, bei der diese Informationen nicht vorliegen oder für diese nicht bereit gehalten wird (in diesem Sinn ist der Begriff „verfügt“ im ersten Satz zu verstehen), von ihr an die jeweils zuständige Stelle weitergeleitet wird oder – bei Vorliegen der angeführten Voraussetzungen – der Informationssuchende an die Stelle verwiesen werden kann, die vermutlich über die gewünschten Informationen verfügt. Mit dieser Bestimmung soll einer „Versandung“ von Anfragen vorgebeugt werden und sichergestellt werden, dass im Rahmen des UIG gestellte Anfragen auch einen allenfalls vorhandenen Adressaten finden.“In diesem Zuge wurde Paragraph 5, UIG grundlegend neugestaltet, insbesondere wurde Absatz 2, in der derzeit gültigen Fassung eingefügt. Nach den Gesetzesmaterialien (ErlRV 641 BlgNR römisch 22 . GP, 7.) zur UIG-Novelle 2004 werde mit dem neuen Paragraph 5, Absatz 2, UIG„[…] garantiert, dass ein Antrag auf Bereitstellung von Umweltinformation, der an eine informationspflichtige Stelle gerichtet ist, bei der diese Informationen nicht vorliegen oder für diese nicht bereit gehalten wird (in diesem Sinn ist der Begriff „verfügt“ im ersten Satz zu verstehen), von ihr an die jeweils zuständige Stelle weitergeleitet wird oder – bei Vorliegen der angeführten Voraussetzungen – der Informationssuchende an die Stelle verwiesen werden kann, die vermutlich über die gewünschten Informationen verfügt. Mit dieser Bestimmung soll einer „Versandung“ von Anfragen vorgebeugt werden und sichergestellt werden, dass im Rahmen des UIG gestellte Anfragen auch einen allenfalls vorhandenen Adressaten finden.“

Welche Maßnahme von der Behörde nun im Einzelfall zu ergreifen ist, richtet sich einerseits danach, ob der informationspflichtigen Stelle bekannt ist, ob und ggf welche Stelle über die begehrte Information verfügt, oder die informationspflichtige Stelle lediglich eine Vermutung darüber hat, welche Stelle über die begehrte Information verfügen könnte (arg „[…] auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinzuweisen, die über diese Informationen verfügen könnten“).

Im ersten Fall hat die Behörde das Informationsbegehren von Amts wegen und mit formloser, nicht anfechtbarer Verfügung, an jene Stelle weiterzuleiten, die über die begehrte Information verfügt und den Informationssuchende über die Weiterleitung zu verständigen. Damit erlischt selbst dann die weitere Handlungspflicht der Behörde, wenn die Weiterleitung nicht zu Recht erfolgt ist (vgl VwGH 03.07.2007, 2005/05/0253; 12.11.2021, Ra 2021/04/0016). Die Erlassung eines ab- oder zurückweisenden Bescheides ist diesfalls nicht notwendig. Im ersten Fall hat die Behörde das Informationsbegehren von Amts wegen und mit formloser, nicht anfechtbarer Verfügung, an jene Stelle weiterzuleiten, die über die begehrte Information verfügt und den Informationssuchende über die Weiterleitung zu verständigen. Damit erlischt selbst dann die weitere Handlungspflicht der Behörde, wenn die Weiterleitung nicht zu Recht erfolgt ist vergleiche VwGH 03.07.2007, 2005/05/0253; 12.11.2021, Ra 2021/04/0016). Die Erlassung eines ab- oder zurückweisenden Bescheides ist diesfalls nicht notwendig.

Auch in der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass – wenn die informationspflichtige Stelle lediglich vermutet, welche andere Stelle über die Information verfügt – die informationspflichtige Stelle das Informationsbegehr mit Bescheid abzuweisen hat, wobei der Informationssuchende zusätzlich auf jene Stelle hinzuweisen ist, die über die begehrte Information verfügen könnte (Vgl Bayer/Trettenbrein/Zrinski, Linde (Hrsg), Praxishandbuch Umweltinformationsgesetz, 2024, 55f).

Damit ist vor dem Hintergrund der Ziele der Aarhus-Konvention, der UI-RL und des UIG gewährleistet, dass der Informationssuchende rasch, vollständig und unbürokratisch an jene Informationen gelangt, an denen ihm ein öffentlich-rechtlicher Anspruch eingeräumt ist. Gleichzeitig soll mit der Kombination aus Hinweis auf eine andere Stelle und abweisendem Bescheid aber auch eine endlose „Weiterleitungs-Kette“ hintangehalten werden und dem Informationssuchenden Rechtssicherheit und Rechtsschutz im Wege des Beschwerdeverfahrens eröffnet werden, was wiederum sachlich geboten ist bzw im Interesse des/der Informationssuchenden liegt.

Nachdem die belangte Behörde lediglich vermutet hat, welche andere Stelle über die Information verfügen könnte, hat sie daher zurecht von einer amtswegigen Weiterleitung des Informationsbegehrens Abstand genommen und die beschwerdeführende Partei auf das BMLUK hingewiesen.

4.9.    Zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens betreffend Frage 4.

Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein bei ihm anhängiges Beschwerdeverfahren auch im Falle einer Amtsbeschwerde (Art 131 Abs 2 B-VG aF) bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Entscheidung in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen ist. Diese Rechtsprechung hat er auch für eine Revision nach Art 133 Abs 6 B-VG gegen eine Entscheidung eines VwG für maßgebend erklärt (Hinweis B vom 19.12.2014, Ro 2014/02/0115 mwN). Ebenso vertritt der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass sich § 33 Abs 1 VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem VwGH versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (Hinweis B vom 30.01.2013, 2011/03/0228, B vom 23.10.2013, 2013/03/0111, den bereits erwähnten B vom 19.12.2014 sowie den B vom 09.09.2015, Zl. Ro 2015/03/0028). Diese Überlegungen können auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden (VwGH 24.07.2024, Ra 2023/04/0270; 08.09.2025, Ra 2023/10/0419).Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein bei ihm anhängiges Beschwerdeverfahren auch im Falle einer Amtsbeschwerde (Artikel 131, Absatz 2, B-VG aF) bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Entscheidung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen ist. Diese Rechtsprechung hat er auch für eine Revision nach Artikel 133, Absatz 6, B-VG gegen eine Entscheidung eines VwG für maßgebend erklärt (Hinweis B vom 19.12.2014, Ro 2014/02/0115 mwN). Ebenso vertritt der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass sich Paragraph 33, Absatz eins, VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem VwGH versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (Hinweis B vom 30.01.2013, 2011/03/0228, B vom 23.10.2013, 2013/03/0111, den bereits erwähnten B vom 19.12.2014 sowie den B vom 09.09.2015, Zl. Ro 2015/03/0028). Diese Überlegungen können auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden (VwGH 24.07.2024, Ra 2023/04/0270; 08.09.2025, Ra 2023/10/0419).

Dem Vertreter der beschwerdeführenden Partei wurde im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung der Bericht „Detailbericht zur Nahzeitprognose Emissionen des Verkehrs 2024“ des Umweltbundesamtes, Zl. REP-0987, Stand 2025, übergeben und der Vertreter der beschwerdeführenden Partei bestätigte ausdrücklich, dass mit der Information aus dem genannten Bericht, Kapitel 4.5 „Exkurs Flugverkehr“, S. 40, zumindest die Frage 4. des Informationsbegehrens vom 07.06.2025 nunmehr beantwortet sei.

Damit wurde das Informationsbegehren vom 07.06.2025 zu Frage 4. – nach Erhebung der Bescheidbeschwerde jedoch vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts – erfüllt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens in (trennbaren) Angelegenheiten über Auskunftsbegehren ist die Prüfung des Bestehens eines subjektiven Rechs, nämlich ob und allenfalls in welchem Umfang ein Recht auf Auskunft besteht (vgl. VwGH, 25.05.2023, Ra 2023/05/0036). Das Verwaltungsgericht hat jedoch abschließend über die Sache des Beschwerdeverfahrens abzusprechen. Da der subjektiv-öffentlich-rechtliche Anspruch auf Erteilung von Umweltinformationen im Hinblick auf Frage 4. nunmehr erfüllt und die Beschwerde in diesem Punkt nicht zurückgezogen wurde, ist aber von einem Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bzw einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses im Hinblick auf Frage 4. auszugehen. Damit wurde das Informationsbegehren vom 07.06.2025 zu Frage 4. – nach Erhebung der Bescheidbeschwerde jedoch vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts – erfüllt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens in (trennbaren) Angelegenheiten über Auskunftsbegehren ist die Prüfung des Bestehens eines subjektiven Rechs, nämlich ob und allenfalls in welchem Umfang ein Recht auf Auskunft besteht vergleiche VwGH, 25.05.2023, Ra 2023/05/0036). Das Verwaltungsgericht hat jedoch abschließend über die Sache des Beschwerdeverfahrens abzusprechen. Da der subjektiv-öffentlich-rechtliche Anspruch auf Erteilung von Umweltinformationen im Hinblick auf Frage 4. nunmehr erfüllt und die Beschwerde in diesem Punkt nicht zurückgezogen wurde, ist aber von einem Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bzw einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses im Hinblick auf Frage 4. auszugehen.

Da kein Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei (mehr) besteht, war das Beschwerdeverfahren im Hinblick auf diesen Punkt gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 33 Abs 1 erster Satz VwGG mit Beschluss einzustellen. Da kein Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei (mehr) besteht, war das Beschwerdeverfahren im Hinblick auf diesen Punkt gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG mit Beschluss einzustellen.

4.10.   Zur Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Auskunftsbegehren Auskunftsinteresse Auskunftspflicht Immissionen Informationsinteresse Informationspflicht Informationsrecht Lärmbelastung mündliche Verhandlung Übermittlung Umweltinformationen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W613.2324173.1.00

Im RIS seit

08.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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