Entscheidungsdatum
24.03.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W603 2337323-1/4E
W603 2337323-2/2E
I. BESCHLUSSrömisch eins. BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA über den am 18.03.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist von XXXX , XXXX , 2143 Großkrut:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA über den am 18.03.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist von römisch 40 , römisch 40 , 2143 Großkrut:
A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. BESCHLUSSrömisch zwei. BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA über die Beschwerde von XXXX , 2143 Großkrut, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 01.07.2025, Beitragsnummer: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA über die Beschwerde von römisch 40 , 2143 Großkrut, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 01.07.2025, Beitragsnummer: römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 01.07.2025, Beitragsnummer XXXX , schrieb die ORF-Beitrags Service GmbH (in der Folge: belangte Behörde) XXXX (in der Folge: beschwerdeführende Partei) für die Adresse XXXX für den Zeitraum von 01.01.2024 bis 31.12.2024 den ORF-Beitrag iHv € 183,60 zur Zahlung vor. Mit Bescheid vom 01.07.2025, Beitragsnummer römisch 40 , schrieb die ORF-Beitrags Service GmbH (in der Folge: belangte Behörde) römisch 40 (in der Folge: beschwerdeführende Partei) für die Adresse römisch 40 für den Zeitraum von 01.01.2024 bis 31.12.2024 den ORF-Beitrag iHv € 183,60 zur Zahlung vor.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 07.07.2025 (W603 2337323-1, OZ 1, Beschwerde Punkt 1.).
Die beschwerdeführende Partei sendete am 06.08.2025 (vorab per E-Mail und Postaufgabe am selben Tag; W603 2337323-1, OZ 1, AS 25 und AS 46) eine Beschwerde gegen den Bescheid an die belangte Behörde.
Mit Schreiben vom 02.03.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor (W603 2337323-1, OZ 1).
Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der beschwerdeführenden Partei einen Verspätungsvorhalt vom 05.03.2026, in dem mitgeteilt wurde, dass sich aus dem Akteninhalt ergibt, „dass der Bescheid am 08.07.2025 (erster Tag Abholfrist) gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz zugestellt wurde. Ihre Beschwerde wurde aktenkundig erst am 06.08.2025 (E-Mail und Datum der Postaufgabe), somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) an die Behörde gesendet, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nach derzeitigem Aktenstand beabsichtigt, Ihre Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der beschwerdeführenden Partei einen Verspätungsvorhalt vom 05.03.2026, in dem mitgeteilt wurde, dass sich aus dem Akteninhalt ergibt, „dass der Bescheid am 08.07.2025 (erster Tag Abholfrist) gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz zugestellt wurde. Ihre Beschwerde wurde aktenkundig erst am 06.08.2025 (E-Mail und Datum der Postaufgabe), somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) an die Behörde gesendet, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nach derzeitigem Aktenstand beabsichtigt, Ihre Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
Sie haben die Möglichkeit, diesbezüglich bis zum 18.03.2026 Stellung zu nehmen.“ (W603 2337323-1/2Z).
Am 18.03.2026 langte folgender Antrag auf Wiedereinsetzung der beschwerdeführenden Partei beim Bundesverwaltungsgericht ein:

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Die Feststellungen gründen sich, soweit nicht im Folgenden Zusätzliches ausgeführt wird, auf die Inhalte des behördlichen und gerichtlichen Verfahrensaktes.
Die Feststellung, dass die Zustellung des Bescheides am 07.07.2025 erfolgte, beruht auf den Angaben der beschwerdeführenden Partei in Punkt 1. der zu W603 2337323-1 protokollierten Beschwerde. Dieser Tag entspricht dem aktenkundigen Tag des Zustellversuchs (AS 23). Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der Angaben der beschwerdeführenden Partei davon aus, dass diese den Bescheid an diesem Tag erhalten hat, was festzustellen war. Festgehalten wird auch, dass die beschwerdeführende Partei den Erhalt des Bescheides und die Verspätung des Rechtsmittels nicht bestreitet, sondern lediglich auf einen diesbezüglichen Irrtum hinsichtlich der Fristigkeit verweist.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
1. Rechtsgrundlagen
1.1. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, lautet auszugsweise:1.1. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, lautet auszugsweise:
„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33, (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
…
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. (3) In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.
…
Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) … Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. … .
…“
2. Zu Spruchpunkt I. A) Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 2. Zu Spruchpunkt römisch eins. A) Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht, das über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden hat. Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde am 02.03.2026 vorgelegt, das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag vom (einlangend) 18.03.2026 zuständig.
Der angefochtene Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei, wie festgestellt, am 07.07.2025 zugestellt. Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides enthält zutreffend den Hinweis, dass die Beschwerdefirst vier Wochen beträgt. Der beschwerdeführenden Partei stand daher die gesamte vierwöchige Beschwerdefrist ab der Zustellung auch zur Verfügung, was im Antrag auf Wiedereinsetzung auch nicht in Abrede gestellt wird.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses iSd § 33 Abs. 3 VwGVG gestellt werden. Die beschwerdeführende Partei konnte fallgegenständlich ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides am 07.07.2025 davon Kenntnis haben, dass die Rechtsmittelfrist bereits nach Ablauf von vier Wochen, somit mit 04.08.2025, ablaufen würde und war auch verpflichtet, sich entsprechend zu informieren. Von einer Kenntnis der Verspätung der Einbringung eines Rechtsmittels ist nämlich bereits dann auszugehen, sobald die Partei die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte (vgl. VwGH 30.03.2004, 2003/06/0070). Die beschwerdeführende Partei war daher jedenfalls bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist in der Lage, die Fristigkeit zu prüfen und zu beurteilen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses iSd Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG gestellt werden. Die beschwerdeführende Partei konnte fallgegenständlich ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides am 07.07.2025 davon Kenntnis haben, dass die Rechtsmittelfrist bereits nach Ablauf von vier Wochen, somit mit 04.08.2025, ablaufen würde und war auch verpflichtet, sich entsprechend zu informieren. Von einer Kenntnis der Verspätung der Einbringung eines Rechtsmittels ist nämlich bereits dann auszugehen, sobald die Partei die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte vergleiche VwGH 30.03.2004, 2003/06/0070). Die beschwerdeführende Partei war daher jedenfalls bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist in der Lage, die Fristigkeit zu prüfen und zu beurteilen.
Zwar könnte ein allfälliger Rechtsirrtum über die Zustellung und deren Wirkungen gegebenenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, dieser wäre aber innerhalb der Frist nach § 33 Abs. 3 VwGVG geltend zu machen gewesen, was nicht erfolgt ist. Selbst wenn zum Zeitpunkt der Zustellung noch keine Fristversäumung eingetreten war und daher auch kein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt werden konnte, bestand jedenfalls mit Eintritt der Säumnis (Ablauf der Beschwerdefrist mit 04.08.2025) durch die erfolgte Kenntnisnahme von der Zustellung mit 07.07.2025 kein Hindernis iSd § 33 Abs. 3 VwGVG mehr. Die zweiwöchige Frist für den Wiedereinsetzungsantrag hat daher auch mit dem Ablauf der Beschwerdefrist mit 04.08.2025 zu laufen begonnen. Der erst als Reaktion auf den Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung vom 18.03.2026 ist daher verspätet und spruchgemäß zurückzuweisen. Zwar könnte ein allfälliger Rechtsirrtum über die Zustellung und deren Wirkungen gegebenenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, dieser wäre aber innerhalb der Frist nach Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG geltend zu machen gewesen, was nicht erfolgt ist. Selbst wenn zum Zeitpunkt der Zustellung noch keine Fristversäumung eingetreten war und daher auch kein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt werden konnte, bestand jedenfalls mit Eintritt der Säumnis (Ablauf der Beschwerdefrist mit 04.08.2025) durch die erfolgte Kenntnisnahme von der Zustellung mit 07.07.2025 kein Hindernis iSd Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG mehr. Die zweiwöchige Frist für den Wiedereinsetzungsantrag hat daher auch mit dem Ablauf der Beschwerdefrist mit 04.08.2025 zu laufen begonnen. Der erst als Reaktion auf den Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung vom 18.03.2026 ist daher verspätet und spruchgemäß zurückzuweisen.
Da der Wiedereinsetzungsantrag somit schon als verfristet zurückzuweisen ist, kommt es auf den im Antrag angesprochenen Grad des Verschuldens der beschwerdeführenden Partei an der Versäumung der Beschwerdefrist nicht an. Für die von der beschwerdeführenden Partei geforderte amtswegige Prüfung anderer Wiedereinsetzungsgründen besteht – unabhängig von der Verfristung – ebenfalls kein Raum (vgl. etwa VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134). Da der Wiedereinsetzungsantrag somit schon als verfristet zurückzuweisen ist, kommt es auf den im Antrag angesprochenen Grad des Verschuldens der beschwerdeführenden Partei an der Versäumung der Beschwerdefrist nicht an. Für die von der beschwerdeführenden Partei geforderte amtswegige Prüfung anderer Wiedereinsetzungsgründen besteht – unabhängig von der Verfristung – ebenfalls kein Raum vergleiche etwa VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Spruchpunkt I. A. konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da der Antrag zurückzuweisen war. Festzuhalten ist diesbezüglich auch, dass die beschwerdeführende Partei zu ihrem Vorbringen auch keine Bescheinigungsmittel im Wiedereinsetzungsantrag angeführt hat.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Spruchpunkt römisch eins. A. konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, da der Antrag zurückzuweisen war. Festzuhalten ist diesbezüglich auch, dass die beschwerdeführende Partei zu ihrem Vorbringen auch keine Bescheinigungsmittel im Wiedereinsetzungsantrag angeführt hat.
3. Zu Spruchpunkt II. A) Zurückweisung der Beschwerde3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. A) Zurückweisung der Beschwerde
Wie festgestellt, wurde die Beschwerde erst nach Ablauf von vier Wochen ab Zustellung bei der Behörde eingebracht, dem Antrag auf Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Beschwerdefrist war nicht stattzugeben. Umstände, die eine andere Beurteilung nahelegen würden, hat die beschwerdeführende Partei auch über Verspätungsvorhalt (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050) nicht vorgebracht oder sind solche sonst ersichtlich.Wie festgestellt, wurde die Beschwerde erst nach Ablauf von vier Wochen ab Zustellung bei der Behörde eingebracht, dem Antrag auf Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Beschwerdefrist war nicht stattzugeben. Umstände, die eine andere Beurteilung nahelegen würden, hat die beschwerdeführende Partei auch über Verspätungsvorhalt vergleiche VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050) nicht vorgebracht oder sind solche sonst ersichtlich.
Da sich die Beschwerde somit auch nach Vorhalt als verspätet erweist, ist sie spruchgemäß zurückzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte auch zu Spruchpunkt II. A. gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte auch zu Spruchpunkt römisch zwei. A. gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden.
4. Zu den Spruchpunkten I. B) und II. B) - Unzulässigkeit der Revision4. Zu den Spruchpunkten römisch eins. B) und römisch zwei. B) - Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu den Spruchpunkten I. A. und II. A. nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu den Spruchpunkten römisch eins. A. und römisch zwei. A. nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.
Schlagworte
Antragsfristen Beschwerdefrist Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Gebührenpflicht Glaubhaftmachung minderer Grad eines Versehens ORF-Beitrag Rechtsirrtum Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung unabwendbares Ereignis unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis Verschulden verspätete Beschwerde verspäteter Antrag Voraussetzungen Wiedereinsetzung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung Zustellung durch HinterlegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W603.2337323.1.00Im RIS seit
25.06.2026Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026