TE Bvwg Beschluss 2026/3/26 W198 2236115-2

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Veröffentlicht am 26.03.2026
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Entscheidungsdatum

26.03.2026

Norm

ASVG §410
B-VG Art133 Abs4
GSVG §194
VwGVG §32 Abs2
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 194 heute
  2. GSVG § 194 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. GSVG § 194 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  4. GSVG § 194 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  5. GSVG § 194 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  6. GSVG § 194 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  7. GSVG § 194 gültig von 01.01.2009 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  8. GSVG § 194 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  9. GSVG § 194 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001
  10. GSVG § 194 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  11. GSVG § 194 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. GSVG § 194 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  13. GSVG § 194 gültig von 01.01.1997 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996

Spruch


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W198 2236115-2/3E BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.06.2021,
Zl. W198 2236115-1/11E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beschlossen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über den Antrag von römisch 40 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.06.2021, , Zl. W198 2236115-1/11E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beschlossen:

A)

Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 10.09.2020, VSNR: XXXX , hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) gemäß § 410 ASVG iVm § 194 GSVG antragsgemäß festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Wiederaufnahmewerber) zum 25.07.2020 verpflichtet sei, einen Gesamtbetrag in Höhe von € 8.521,80 an Sozialversicherungsbeiträgen zur Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung, Beiträgen zur Selbständigenvorsorge sowie Nebengebühren zu bezahlen.Mit Bescheid vom 10.09.2020, VSNR: römisch 40 , hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) gemäß Paragraph 410, ASVG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG antragsgemäß festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Wiederaufnahmewerber) zum 25.07.2020 verpflichtet sei, einen Gesamtbetrag in Höhe von € 8.521,80 an Sozialversicherungsbeiträgen zur Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung, Beiträgen zur Selbständigenvorsorge sowie Nebengebühren zu bezahlen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Wiederaufnahmewerber mit Schriftsatz vom 09.10.2020 fristgerecht Beschwerde. Darin beantragte er die Neuberechnung der Vorschreibungen. Er führte aus, dass er vom 01.05.2017 bis 16.05.2020 nicht versichert gewesen sei. Dennoch werden ihm Kranken- und Unfallversicherungsbeiträge vorgeschrieben, obwohl ihm Versicherungsleistungen verwehrt worden seien. Somit entfalle die Grundlage für diese Vorschreibungen. Zudem würden Beitragszuschläge in Höhe von € 269,60 ohne Begründung verrechnet werden. Abschließend wurde ausgeführt, dass laut Einkommensteuerbescheid 2018 das Einkommen des Wiederaufnahmewerbers € 8.970,07 betragen habe. Somit seien die Vorschreibungen für das Jahr 2020 zu hoch.

Diese Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 15.10.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

In einer Beschwerdeergänzung vom 22.10.2020 führte der Wiederaufnahmewerber aus, dass er die Überprüfung der Forderungen im Insolvenzverfahren beantrage. Die SVS habe die am 26.06.2018 angemeldete Insolvenzforderung von € 29.404,43 auf € 23.036,56 eingeschränkt, habe es aber unterlassen, die Berechnung der Forderung im Detail anzuführen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 09.06.2021,
Zl. W198 2236115-1/11E, die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und den Antrag auf Überprüfung der Forderungen im Insolvenzverfahren gemäß § 60 Abs. 2 IO zurückgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 09.06.2021, , Zl. W198 2236115-1/11E, die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und den Antrag auf Überprüfung der Forderungen im Insolvenzverfahren gemäß Paragraph 60, Absatz 2, IO zurückgewiesen.

Am 26.06.2025 beantragte der Wiederaufnahmewerber die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.06.2021, Zl. W198 2236115-1/11E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.06.2021, Zl. W198 2236115-1/11E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der SVS vom 10.09.2020, mit welchem der Wiederaufnahmewerber zum 25.07.2020 verpflichtet wurde, einen Gesamtbetrag in Höhe von € 8.521,80 an Sozialversicherungsbeiträgen zur Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung, Beiträgen zur Selbständigenvorsorge sowie Nebengebühren zu bezahlen, abgewiesen.

Dieses Erkenntnis wurde dem Wiederaufnahmewerber am 29.06.2021 zugestellt.

Am 26.06.2025 hat der Wiederaufnahmewerber (in einem Schriftsatz in einem anderen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Zl. W198 2308978-1) den verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmeantrag gestellt. Er begründete den Wiederaufnahmeantrag damit, dass die SVS jahrelang rechtswidrige Vorschreibungen erstellt und ihre Sorgfaltspflicht grob verletzt habe. Die Folge sei gewesen, dass der Wiederaufnahmewerber an Burnout erkrankt und gehindert gewesen sei, seine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.02.2026 im Verfahren zu Zl. W198 2308978-1 konkretisierte der Wiederaufnahmewerber seinen vorgebrachten Wiederaufnahmegrund dahingehend, dass er aufgrund der aus seiner Sicht erhöhten Vorschreibungen ein Burnout erlitten habe, was dazu geführt habe, dass er keine Einkommensteuererklärung abgegeben habe und er diese erst im Insolvenzverfahren mit Unterstützung eines Insolvenzverwalters nachgeholt habe und er beim Finanzamt um Nachsicht angesucht habe.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass das abweisende Erkenntnis zur Zl. W198 2236115-1/11E dem Wiederaufnahmewerber am 29.06.2021 zugestellt wurde, ergibt sich durch Einsicht in den Gerichtsakt zur Zl. W198 2236115-1 und dem dort beiliegenden Zustellnachweis.

Die Feststellung, dass der verfahrensgegenständliche Wiederaufnahmeantrag am 26.06.2025 gestellt wurde, ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge – als selbstständige Entscheidungen – in Beschlussform erfolgen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² (2018),
§ 32 VwGVG, Anm 13).
Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge – als selbstständige Entscheidungen – in Beschlussform erfolgen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² (2018), , Paragraph 32, VwGVG, Anmerkung 13).

Zu A) Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme

Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet:

„Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“

§ 32 VwGVG entspricht weitgehend - mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit - den diesbezüglichen Bestimmungen des AVG (Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 32, ErläutRV 2009 BlgNr. 24. GP, S 171). Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) zu § 69 AVG ist daher auch für das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung maßgebend, ob ein Antrag auf Wiederaufnahme zu bewilligen, abzuweisen oder zurückzuweisen ist. Paragraph 32, VwGVG entspricht weitgehend - mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit - den diesbezüglichen Bestimmungen des AVG (Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG Paragraph 32,, ErläutRV 2009 BlgNr. 24. GP, S 171). Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) zu Paragraph 69, AVG ist daher auch für das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung maßgebend, ob ein Antrag auf Wiederaufnahme zu bewilligen, abzuweisen oder zurückzuweisen ist.

Wird der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht innerhalb der im Gesetz bestimmten Frist gestellt, so ist er als verspätet zurückzuweisen (VwGH vom 23.06.1995, Zl. 95/17/0149).

Wie festgestellt, hat der Wiederaufnahmewerber am 26.06.2025 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.06.2021, Zl. W198 2236115-1/11E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gestellt. Ein derartiger Antrag wäre gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes bzw. spätestens drei Jahre nach Erlassung des bezughabenden Erkenntnisses beim Verwaltungsgericht einzubringen gewesen.Wie festgestellt, hat der Wiederaufnahmewerber am 26.06.2025 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.06.2021, Zl. W198 2236115-1/11E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gestellt. Ein derartiger Antrag wäre gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes bzw. spätestens drei Jahre nach Erlassung des bezughabenden Erkenntnisses beim Verwaltungsgericht einzubringen gewesen.

Der gegenständliche Antrag vom 26.06.2025 wurde jedoch nach Ablauf der objektiven Frist von drei Jahren, die mit Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts zu
Zl. W198 2236115-1/11E am 29.06.2021 zu laufen begonnen hatte, beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.
Der gegenständliche Antrag vom 26.06.2025 wurde jedoch nach Ablauf der objektiven Frist von drei Jahren, die mit Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts zu , Zl. W198 2236115-1/11E am 29.06.2021 zu laufen begonnen hatte, beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.

Somit war der Antrag aus formellen Gründen als verspätet zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fristablauf Fristversäumung verspäteter Antrag Verspätung Wiederaufnahmeantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W198.2236115.2.00

Im RIS seit

04.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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