TE Bvwg Beschluss 2026/3/30 L507 2338192-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.03.2026
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Entscheidungsdatum

30.03.2026

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AVG §18 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L507 2338192-1/5E
, L507 2338192-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johann Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2026,
Zl. XXXX , beschlossen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johann Habersack über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2026, , Zl. römisch 40 , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 18 Abs 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 19.09.2025 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.01.2026,
Zl. XXXX , bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat …. [sic!] abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach [gemeint wohl: in die] Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
1. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 19.09.2025 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.01.2026, , Zl. römisch 40 , bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat …. [sic!] abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach [gemeint wohl: in die] Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

2. Eine Ausfertigung dieses Bescheides, die weder eine Unterschrift des Genehmigenden noch eine Beglaubigung der Kanzlei aufweist, und die auch nicht mit einer Amtssignatur versehen ist, wurde dem Beschwerdeführer am 16.02.2026 in Form eines Ausdruckes mittels Zustellung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. Organ einer Betreuungseinrichtung des Bundes gemäß § 11 Abs. 3 BFA-VG eigenhändig zugestellt.2. Eine Ausfertigung dieses Bescheides, die weder eine Unterschrift des Genehmigenden noch eine Beglaubigung der Kanzlei aufweist, und die auch nicht mit einer Amtssignatur versehen ist, wurde dem Beschwerdeführer am 16.02.2026 in Form eines Ausdruckes mittels Zustellung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. Organ einer Betreuungseinrichtung des Bundes gemäß Paragraph 11, Absatz 3, BFA-VG eigenhändig zugestellt.

3. Am 06.03.2026 erhob der Beschwerdeführer – vertreten durch die BBU – Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 27.01.2026. Darin wurde ausgeführt, dass die am 16.02.2026 an den Beschwerdeführer zugestellte Ausfertigung des Bescheides des BFA vom 27.01.2026 den Mindesterfordernisse einer schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides gemäß § 58 Abs. 3 AVG iVm § 18 Abs. 4 AVG nicht entspreche, weil es dieser Ausfertigung an einer händischen Unterschrift bzw. alternativ dazu an einer elektronischen Signatur mangle. Das Fehlen einer der wesentlichen Bescheidmerkmale führe zur absoluten Nichtigkeit des Bescheides. Dem Beschwerdeführer sei somit keine rechtswirksame Erledigung zugestellt worden.3. Am 06.03.2026 erhob der Beschwerdeführer – vertreten durch die BBU – Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 27.01.2026. Darin wurde ausgeführt, dass die am 16.02.2026 an den Beschwerdeführer zugestellte Ausfertigung des Bescheides des BFA vom 27.01.2026 den Mindesterfordernisse einer schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AVG nicht entspreche, weil es dieser Ausfertigung an einer händischen Unterschrift bzw. alternativ dazu an einer elektronischen Signatur mangle. Das Fehlen einer der wesentlichen Bescheidmerkmale führe zur absoluten Nichtigkeit des Bescheides. Dem Beschwerdeführer sei somit keine rechtswirksame Erledigung zugestellt worden.

4. Infolge der hg. Aufforderung vom 16.03.2026 wurde von der Vertretung des Beschwerdeführers die am 16.02.2026 an den Beschwerdeführer zugestellte Ausfertigung des Bescheides des BFA vom 27.01.2026 im Original übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die im Akt des BFA einliegende Urschrift des Bescheides vom 27.01.2026 wurde von einem Organwalter des BFA unterschrieben.

Die Ausfertigung des Bescheides des BFA vom 27.01.2026, die dem Beschwerdeführer in Form eines Ausdruckes am 16.02.2026 zugestellt wurde, weist weder eine Unterschrift des Genehmigenden noch eine Beurkundung der Kanzlei, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß 18 Abs. 3 AVG genehmigt worden ist, auf, und wurde diese Ausfertigung auch nicht mit einer Amtssignatur versehen.Die Ausfertigung des Bescheides des BFA vom 27.01.2026, die dem Beschwerdeführer in Form eines Ausdruckes am 16.02.2026 zugestellt wurde, weist weder eine Unterschrift des Genehmigenden noch eine Beurkundung der Kanzlei, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß 18 Absatz 3, AVG genehmigt worden ist, auf, und wurde diese Ausfertigung auch nicht mit einer Amtssignatur versehen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des Aktes des BFA sowie auf die von der Vertretung des Beschwerdeführers in Vorlage gebrachte Ausfertigung des Bescheides des BFA vom 27.01.2026, die dem Beschwerdeführer am 16.02.2026 zugestellt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 18 Abs 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.3.1. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.

Gemäß § 18 Abs 4 AVG, der gemäß § 58 Abs 3 AVG auch für Bescheide gilt, hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG, der gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AVG auch für Bescheide gilt, hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

3.2. § 18 Abs 3 und 4 AVG unterscheiden zwischen der Erledigung der Behörde, daher der Beurkundung ihres Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, d.h. der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140; VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052; VwGH 13.03.2024, Ra 2022/03/0285).3.2. Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG unterscheiden zwischen der Erledigung der Behörde, daher der Beurkundung ihres Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, d.h. der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits vergleiche VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140; VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052; VwGH 13.03.2024, Ra 2022/03/0285).

§ 18. Abs. 4 AVG unterscheidet zwischen "Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten", "Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten", Kopien "solcher Ausdrucke" und "sonstigen Ausfertigungen".Paragraph 18, Absatz 4, AVG unterscheidet zwischen "Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten", "Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten", Kopien "solcher Ausdrucke" und "sonstigen Ausfertigungen".

Wie in Hengtsschläger/Leeb, AVG I, (2. Ausgabe 2014), § 18, Rz 23ff, dargelegt, mangelt es der Ausfertigung einer Erledigung, die keiner der in § 18 AVG genannten Fertigungsformen entspricht, die also weder die Unterschrift des Genehmigenden (vgl. VwGH 16.02.1994, 93/03/0310) noch eine Beglaubigung noch eine Amtssignatur (zumindest als Ausdruck oder in Kopie davon) aufweist, an der Qualität als behördlicher Akt, insbesondere als Bescheid (vgl. VwGH 19.02.1992, 92/12/0015; VfSlg 10.871/1986; 14.915/1997; 15.697/1999). Es handelt sich dabei um einen wesentlichen Fehler, der zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung (des "Bescheides") führt (vgl. VwGH 18.12.1991, 91/12/0267; 15.12.1993, 93/12/0221).Wie in Hengtsschläger/Leeb, AVG römisch eins, (2. Ausgabe 2014), Paragraph 18,, Rz 23ff, dargelegt, mangelt es der Ausfertigung einer Erledigung, die keiner der in Paragraph 18, AVG genannten Fertigungsformen entspricht, die also weder die Unterschrift des Genehmigenden vergleiche VwGH 16.02.1994, 93/03/0310) noch eine Beglaubigung noch eine Amtssignatur (zumindest als Ausdruck oder in Kopie davon) aufweist, an der Qualität als behördlicher Akt, insbesondere als Bescheid vergleiche VwGH 19.02.1992, 92/12/0015; VfSlg 10.871 aus 1986,; 14.915 aus 1997,; 15.697 aus 1999,). Es handelt sich dabei um einen wesentlichen Fehler, der zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung (des "Bescheides") führt vergleiche VwGH 18.12.1991, 91/12/0267; 15.12.1993, 93/12/0221).

3.3. Zwar entsprich die im Verwaltungsakt einliegende Urschrift des Bescheides des BFA vom 27.01.2026 den Anforderungen des § 18 Abs 3 AVG, da sie von einem Organwalter des BFA persönlich genehmigt und unterfertigt wurde. 3.3. Zwar entsprich die im Verwaltungsakt einliegende Urschrift des Bescheides des BFA vom 27.01.2026 den Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 3, AVG, da sie von einem Organwalter des BFA persönlich genehmigt und unterfertigt wurde.

Da die dem Beschwerdeführer am 16.02.2026 zugestellte Ausfertigung des Bescheides des BFA vom 27.01.2026 weder eine Amtssignatur noch eine Unterschrift des Genehmigenden (und zwar weder eine Unterschrift des Genehmigenden selbst noch eine Unterschrift eines beglaubigenden Kanzleiorgans) aufweist, erfüllt sie nicht die gesetzlichen Voraussetzungen, die § 18 Abs 4 AVG für die Ausfertigung einer Erledigung vorsieht.Da die dem Beschwerdeführer am 16.02.2026 zugestellte Ausfertigung des Bescheides des BFA vom 27.01.2026 weder eine Amtssignatur noch eine Unterschrift des Genehmigenden (und zwar weder eine Unterschrift des Genehmigenden selbst noch eine Unterschrift eines beglaubigenden Kanzleiorgans) aufweist, erfüllt sie nicht die gesetzlichen Voraussetzungen, die Paragraph 18, Absatz 4, AVG für die Ausfertigung einer Erledigung vorsieht.

Mit der dem Beschwerdeführer zugestellten Ausfertigung ist somit keine Erledigung (und folglich kein Bescheid) im Sinne des AVG zustande gekommen. Folglich ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die erhobene Beschwerde nicht zuständig, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.

3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit der Frage des Vorliegens eines Nichtbescheides bei Fehlen einer erforderlichen Unterfertigung (eigenhändige Unterschrift, Amtssignatur oder sonstige Beglaubigung durch die Kanzlei) im Sinne des § 18 AVG auseinandergesetzt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu dieser Thematik. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit der Frage des Vorliegens eines Nichtbescheides bei Fehlen einer erforderlichen Unterfertigung (eigenhändige Unterschrift, Amtssignatur oder sonstige Beglaubigung durch die Kanzlei) im Sinne des Paragraph 18, AVG auseinandergesetzt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu dieser Thematik. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ausfertigung fehlende Bescheidgenehmigung Nichtbescheid Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:L507.2338192.1.00

Im RIS seit

23.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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