TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/31 G306 2339420-1

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Veröffentlicht am 31.03.2026
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Entscheidungsdatum

31.03.2026

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G306 2339420-1/3Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde der XXXX geb. XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH in 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2026, Zahl XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde der römisch 40 geb. römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH in 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2026, Zahl römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:

A)       Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)       Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.B) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.

C)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hat mit Bescheid vom 17.02.2026 der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die BF erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), der BF gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hat mit Bescheid vom 17.02.2026 der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen die BF erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), der BF gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) sowie einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Die BF halte sich rechtswidrig in Österreich auf. Sie habe keine ausreichenden Existenzmittel. Sie habe unangemeldet, unter Verletzung des MeldeG, im Verborgenen Unterkunft genommen. Sie sei auch wissentlich illegal in Österreich verblieben und kümmere sich nicht um die rechtlichen Bestimmungen. Wäre sie nicht zufällig durch die LPD fremdenrechtlich kontrolliert worden, würde sie ihr Unwesen sicherlich noch immer im Verborgenen treiben. Sie habe die fremdenrechtlichen Aufenthaltsbestimmungen in Österreich bzw. im Schengenraum lange genug verletzt und missachtet. Sie verfüge über keine glaubhafte Arbeit und kein nachweisbares Einkommen in der Heimat. Es bestehe die Gefahr, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen werde. In Zusammenschau mit dem Gesamtverhalten der BF ergebe sich, dass sie der Republik Österreich gegenüber ablehnend eingestellt sei und nur auf ihren persönlichen Vorteil bedacht sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sich ihr bisheriges Fehlverhalten in Zukunft ändern bzw. bessern sollte. Ihre Ausreise sei im überwiegenden öffentlichen Interesse, ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen und stelle ein weiterer Verbleib ein unkalkulierbares Risiko dar. Ihre Missachtung der gesetzlichen Regelungen habe die öffentliche Ordnung empfindlich und nachhaltig gestört. Dies begründe ein Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Ausreise der BF aus dem Bundesgebiet, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen sei. Der BF drohe bei der Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung.

Die BF erhob Beschwerde gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und den Bescheid zu beheben bzw. die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 17.03.2026 gegen den oben – im Spruch – genannten Bescheid vor (einlangen am BVwG: 23.03.2026).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist serbische Staatsangehörige, gesund, arbeitsfähig, verheiratet und kinderlos. Ihre Muttersprache ist Serbisch.

Sie wurde in Serbien geboren, besuchte dort die Schule und wuchs dort auf.

1.2. Die BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:

?        08.04.2014 – 25.09.2014 Hauptwohnsitz

?        15.11.2021 – 30.03.2022 Hauptwohnsitz

?        07.02.2023 – 30.10.2024 Hauptwohnsitz

?        26.03.2025 – 22.10.2025 Hauptwohnsitz

Sie wurde am XXXX 2026 einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Im Zuge dessen wurde aufgrund der Stempelvermerke im Reisepass der BF festgestellt, dass sich diese seit dem 29.08.2025 – und sohin in Überschreitung des sichtvermerkfreien Aufenthaltszeitraumes – im Schengenraum aufhalte. Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes der BF wurde ein Organmandat in der Höhe von € 500,00 eingehoben.Sie wurde am römisch 40 2026 einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Im Zuge dessen wurde aufgrund der Stempelvermerke im Reisepass der BF festgestellt, dass sich diese seit dem 29.08.2025 – und sohin in Überschreitung des sichtvermerkfreien Aufenthaltszeitraumes – im Schengenraum aufhalte. Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes der BF wurde ein Organmandat in der Höhe von € 500,00 eingehoben.

1.3. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergeben sich keine Erwerbstätigkeiten der BF im Bundesgebiet.

1.4. Die BF war nie im Besitz eines zum längeren Aufenthalt oder zur Aufnahme von Erwerbstätigkeiten in Österreich berechtigenden Rechtstitels. Sie kommt bzw. kam ihrer Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach.

Am XXXX heiratete die BF im Bundesgebiet Herrn XXXX , geb. XXXX , StA. Österreich. Am römisch 40 heiratete die BF im Bundesgebiet Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Österreich.

Die BF lebt nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann. Sie nächtigt im Bundesgebiet eigenen Angaben zu Folge abwechselnd bei ihrer Tante und Freunden. Ihr Ehemann lebt im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern. Der Ehemann der BF ist erwerbstätig.

Die BF besuchte im Bundesgebiet keine Deutschkurse. Sie ist strafgerichtlich unbescholten. Es sind keine Anhaltspunkte für sonstige familiäre oder tiefgreifende private Anknüpfungen in Österreich hervorgekommen die auf ein intensives Privat- oder Familienleben hindeuten. Es können auch keine Integrationsbemühungen der BF, wie etwa die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, festgestellt werden.

1.5. Zumindest die Halbgeschwister der BF sind im Herkunftsstaat wohnhaft.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Sozialversicherungsdatenauszug, dem Strafregister und dem Fremdenregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag der BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag der BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat der BF Serbien ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG, zumal dieser Staat gemäß § 1 Z 6 HStV als sicheres Herkunftsland gilt. Die BF kommt seit etwa einem halben Jahr beharrlich ihrer Ausreiseverpflichtung aus dem Schengenraum nicht nach. Sie wurde aufgrund ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes bereits mit einer Verwaltungsstrafe belegt. Weiters hielt sie sich in der Vergangenheit – wie auch im Entscheidungszeitpunkt – unter Umgehung des MeldeG im Bundesgebiet auf, um ihren Aufenthalt zu verschleiern und sich dem Zugriff durch die Behörden zu entziehen. Die BF hat somit wiederholt gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen. Ihr unrechtmäßiger Aufenthalt im Schengenraum wurde nur zufällig entdeckt. Sie ist arbeitsfähig und gesund. Abgesehen von ihrem Ehemann, zu welchem weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein sonstiges nachgewiesenes Abhängigkeitsverhältnis besteht, weist sie keine schützenswerten sozialen und/oder familiären Bezugspunkte in Österreich auf. Es sind keine Integrationsschritte der BF, etwa die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, erkennbar.Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat der BF Serbien ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal dieser Staat gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, HStV als sicheres Herkunftsland gilt. Die BF kommt seit etwa einem halben Jahr beharrlich ihrer Ausreiseverpflichtung aus dem Schengenraum nicht nach. Sie wurde aufgrund ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes bereits mit einer Verwaltungsstrafe belegt. Weiters hielt sie sich in der Vergangenheit – wie auch im Entscheidungszeitpunkt – unter Umgehung des MeldeG im Bundesgebiet auf, um ihren Aufenthalt zu verschleiern und sich dem Zugriff durch die Behörden zu entziehen. Die BF hat somit wiederholt gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen. Ihr unrechtmäßiger Aufenthalt im Schengenraum wurde nur zufällig entdeckt. Sie ist arbeitsfähig und gesund. Abgesehen von ihrem Ehemann, zu welchem weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein sonstiges nachgewiesenes Abhängigkeitsverhältnis besteht, weist sie keine schützenswerten sozialen und/oder familiären Bezugspunkte in Österreich auf. Es sind keine Integrationsschritte der BF, etwa die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, erkennbar.

Die erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vermag somit keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familien- und Privatleben der BF bewirken, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens der BF ein großes Gewicht beizumessen ist.

Im Ergebnis ist daher die sofortige Ausreise der BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich; die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist der BF zumutbar, den Verfahrensausgang allenfalls auch in ihrem Herkunftsstaat abzuwarten.

Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.

Zu Spruchteil C):

Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Teilerkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G306.2339420.1.00

Im RIS seit

18.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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