TE Bvwg Erkenntnis 2026/4/1 W170 2319779-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.04.2026
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Entscheidungsdatum

01.04.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs4
AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §55 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W170 2319779-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2025, 1436758507/250700855, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2025, 1436758507/250700855, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Das Verfahren wird hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.römisch eins. Das Verfahren wird hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.

III. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. wird stattgeben und diese ersatzlos behoben. römisch drei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. wird stattgeben und diese ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, der in Österreich unbescholten ist. Seine Identität steht nicht fest. 1.1. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, der in Österreich unbescholten ist. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben, spricht Arabisch und gehört der arabischen Volksgruppe an.

1.2. Der Beschwerdeführer hat am 23.05.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser wurde mit Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Behörde) vom 20.08.2025, 1436758507/250700855, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, und mit Spruchpunkt II. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Darüber hinaus wurde ausgesprochen dem Beschwerdeführer werde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass eine Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).1.2. Der Beschwerdeführer hat am 23.05.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser wurde mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Behörde) vom 20.08.2025, 1436758507/250700855, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, und mit Spruchpunkt römisch zwei. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Darüber hinaus wurde ausgesprochen dem Beschwerdeführer werde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass eine Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

Der Bescheid wurde am 27.08.2025 zugestellt, die dagegen gerichtete Beschwerde am 09.09.2025, via E-Mail, der Behörde übermittelt.

In der am 10.03.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zog der Beschwerdeführer nach Beratung mit seinem anwesenden Rechtsvertreter die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. zurück und bestätigte die diesbezügliche Zurückziehung auch nach Belehrung über die Folgen. In der am 10.03.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zog der Beschwerdeführer nach Beratung mit seinem anwesenden Rechtsvertreter die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. zurück und bestätigte die diesbezügliche Zurückziehung auch nach Belehrung über die Folgen.

1.3. Der Beschwerdeführer stammt aus dem XXXX , Gouvernement Deir ez-Zor, (in Folge Herkunftsgebiet), er hat dort von seiner Geburt bis 2017 gelebt, danach ist er mit seiner Familie in ein Flüchtlingslager in der Stadt Idlib übersiedelt, nachdem XXXX und das Haus der Familie bombardiert wurden. 2018 reiste der Beschwerdeführer im Alter von etwa elf Jahren mit seiner Familie aus Syrien aus. 1.3. Der Beschwerdeführer stammt aus dem römisch 40 , Gouvernement Deir ez-Zor, (in Folge Herkunftsgebiet), er hat dort von seiner Geburt bis 2017 gelebt, danach ist er mit seiner Familie in ein Flüchtlingslager in der Stadt Idlib übersiedelt, nachdem römisch 40 und das Haus der Familie bombardiert wurden. 2018 reiste der Beschwerdeführer im Alter von etwa elf Jahren mit seiner Familie aus Syrien aus.

XXXX , Gouvernement Deir ez-Zor ist der Hand der Übergangsregierung. römisch 40 , Gouvernement Deir ez-Zor ist der Hand der Übergangsregierung.

1.4. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. In Syrien hat der Beschwerdeführer weder die Schule besucht noch gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat in der Türkei eine Ausbildung zum Bäcker gemacht und dort als Bäcker gearbeitet.

Der Beschwerdeführer hat eine Tante in Damaskus, deren Ehemann arbeitete als Taxi-Fahrer wurde jedoch von der Übergangsregierung festgenommen, weil er für die ehemalige syrische Regierung als Spitzel tätig war.

Das Haus in dem der Beschwerdeführer mit seiner Familie gelebt hat wurde zerstört, der Beschwerdeführer hat in Syrien abseits von seiner Tante keine Verwandten mehr. Seine Kernfamilie ist mit ihm 2018 ausgereist und lebt in der Türkei.

1.5. Die Sicherheitslage in XXXX , Gouvernement Deir ez-Zor, ist nicht dergestalt, dass der Beschwerdeführer durch seine bloße Anwesenheit einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.1.5. Die Sicherheitslage in römisch 40 , Gouvernement Deir ez-Zor, ist nicht dergestalt, dass der Beschwerdeführer durch seine bloße Anwesenheit einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.

Damaskus ist nach wie vor die stabilste Region in Syrien mit einem relativ gutem Sicherheitsniveau, auch dort erreicht die willkürliche Gewalt kein derartiges Niveau, dass jede Zivilperson bei Anwesenheit in der Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt wäre.

1.6. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsgebiet über keine gesicherte Wohnmöglichkeit. Es besteht die maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage gerät, weil er seine existenziellen Grundbedürfnisse nicht sichern könnte.

1.7. Dem Beschwerdeführer ist die Niederlassung in Damaskus nicht zumutbar, da er zwar eine dort lebende Tante hat, die ihn aber angesichts des Umstandes, dass ihr Ehemann ins Visier der Übergansregierung geraten ist und festgenommen wurde, nicht unterstützen kann, er ansonsten keine Anknüpfungspunkte in Damaskus hat und dort nicht für sich alleine sorgen können wird.

Dem Beschwerdeführer ist eine Niederlassung auch nicht in anderen Teilen Syriens zumutbar, da er dort über keinerlei Anknüpfungspunkte verfügt dort nicht für sich alleine sorgen können wird.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich auf Grund der vorliegenden Dokumente und der eingeholten Strafregisterauskunft. Die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben.

Mangels vorgelegter Ausweise konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.

2.2. Die Feststellung zu 1.2. ergeben sich aus der im Verfahren unwidersprochen vorgehaltenen Aktenlage.

Die Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. in der Tagsatzung vom 10.03.2025 ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll dieser Tagsatzung (Verh.-Schr. vom 10.03.2025, S. 13f), diese erfolgten nach Beratung mit dem Rechtsvertreter und wurde nach Belehrung über die Folgen der ausdrücklich bestätigt.Die Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. in der Tagsatzung vom 10.03.2025 ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll dieser Tagsatzung (Verh.-Schr. vom 10.03.2025, S. 13f), diese erfolgten nach Beratung mit dem Rechtsvertreter und wurde nach Belehrung über die Folgen der ausdrücklich bestätigt.

2.3. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich hinsichtlich des Herkunftsgebietes und den Aufenthaltsorten des Beschwerdeführers sowie seiner Ausreise aus den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers.

Hinsichtlich der Feststellung, dass die Stadt XXXX in der Hand der Übergangsregierung ist, aus einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/. Dies wurde den Parteien in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgehalten.Hinsichtlich der Feststellung, dass die Stadt römisch 40 in der Hand der Übergangsregierung ist, aus einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/. Dies wurde den Parteien in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgehalten.

2.4. Die Feststellungen zu 1.4. ergeben sich hinsichtlich Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers; aus dessen Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht, gesund zu sein, sowie aus dessen Alter und dem Umstand, dass nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde oder hervorgekommen ist.

Die Feststellungen zu seiner Schul- und Berufsausbildung sowie seiner Berufserfahrung ergeben sich aus den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers vor der Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zur Tante des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, diese stehen im Einklang mit seinen Angaben vor der Behörde, wo er bereits angab eine Tante in Damaskus zu haben deren Ehemann Taxi-Fahrer ist. Dass deren Mann als Spitzel verhaftet wurde, gab der Beschwerdeführer glaubwürdig in der Verhandlung an, auch machte der Beschwerdeführer über die Verhandlung hinweg nicht den Eindruck, nur Dinge vorzubringen, die ihm zum Vorteil gereichen würden, sondern führte etwa aus, dass er persönlich nicht verfolgt werde, sondern die Sicherheitslage schwierig sei (Verh.-Schr. vom 10.03.2026, S. 10) und zog in weiterer Folge auch seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. zurück. Die Feststellungen zur Tante des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, diese stehen im Einklang mit seinen Angaben vor der Behörde, wo er bereits angab eine Tante in Damaskus zu haben deren Ehemann Taxi-Fahrer ist. Dass deren Mann als Spitzel verhaftet wurde, gab der Beschwerdeführer glaubwürdig in der Verhandlung an, auch machte der Beschwerdeführer über die Verhandlung hinweg nicht den Eindruck, nur Dinge vorzubringen, die ihm zum Vorteil gereichen würden, sondern führte etwa aus, dass er persönlich nicht verfolgt werde, sondern die Sicherheitslage schwierig sei (Verh.-Schr. vom 10.03.2026, S. 10) und zog in weiterer Folge auch seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. zurück.

Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen aus den glaubwürdigen und stets gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.

2.5. Die Feststellungen zu 1.5. ergeben aus den in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen insbesondere der EUAA Country Guidance: Syria von Dezember 2025 (in Folge: Country Guidance).

Aus diesem kann entnommen werden, dass von ACLED (Armed Conflict Location and Event Data Project) im Zeitraum 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 in der Provinz Deir-Ez-Zor 638 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 25,8 Sicherheitsvorfälle pro Woche) verzeichnet wurden, wobei hier sowohl über Gewalttaten gegen Zivilisten sowie über Gefechte in diesem Zeitraum fast durchgehend berichtet wurde und auch Vorfälle von Explosionen/Ferngewalt in diesen Monaten im Wesentlichen konstant waren. Im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 wurden in Deir-Ez-Zor 332 Sicherheitsvorfälle verzeichnet, was einem Durchschnitt von 19,2 Sicherheitsvorfällen pro Woche entspricht, wobei es sich hier laut ACLED-Daten bei den meisten Kämpfen um Zusammenstöße zwischen den SDF und dem ISIL, den SDF und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen sowie den SDF und Stammesmilizen handelte. Vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2025 verzeichnete ACLED 970 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 23,1 Vorfällen pro Woche entspricht. Zwischen Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 dokumentierte die SNHR 113 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies etwa 8 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für diesen Bezugszeitraum. Im Zeitraum Juni bis September 2025 verzeichnete die SNHR 19 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies 1 zivilem Todesopfer pro 100.000 Einwohner für diesen Bezugszeitraum (Country Guidance, S. 75f).

Der Bericht kommt angesichts dieser Indikatoren, einschließlich der Intensität und Häufigkeit von Sicherheitsvorfällen, zu dem Schluss, dass in der Provinz Deir Ez-Zor willkürliche Gewalt stattfindet, wenn auch nicht in hohem Maße. Weiters sei anzumerken, dass die Präsenz zahlreicher bewaffneter Akteure, Spannungen zwischen den SDF und der Übergangsregierung, konfessionelle Spannungen sowie anhaltende Gewalt – einschließlich gezielter Angriffe und Kriegsüberreste – zu einem äußerst instabilen Sicherheitsumfeld in der Provinz Deir Ez-Zor beitragen (Country Guidance, S. 76).

Diese EUUAA Richtlinien haben nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs „Indizwirkung“ und wäre bei einem Abweichen nur begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche gegenständlichen Berichte zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen wird (VwGH 7.6.2022, Ra 2020/18/0439).

Grundsätzlich wäre daher davon auszugehen, dass die Sicherheitslage in XXXX zwar nach wie vor instabil ist, aber die Sicherheitsvorfälle nicht eine derartige Intensität und Frequenz erreichen, dass der Beschwerdeführer bei bloßer Anwesenheit im Herkunftsgebiet einer Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Grundsätzlich wäre daher davon auszugehen, dass die Sicherheitslage in römisch 40 zwar nach wie vor instabil ist, aber die Sicherheitsvorfälle nicht eine derartige Intensität und Frequenz erreichen, dass der Beschwerdeführer bei bloßer Anwesenheit im Herkunftsgebiet einer Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt wäre.

Nicht zuletzt aufgrund des Umstandes, dass am 21.01.2026 die Truppen der Übergangsregierung Teile der Stadt XXXX , die zuvor unter Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) gestanden hatten, übernahmen und die Stadt seither vollständig unter Kontrolle der Übergansregierung ist, wurden vom Bundesverwaltungsgericht auch noch weitere Quellen eingeholt und ins Verfahren eingebracht.Nicht zuletzt aufgrund des Umstandes, dass am 21.01.2026 die Truppen der Übergangsregierung Teile der Stadt römisch 40 , die zuvor unter Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) gestanden hatten, übernahmen und die Stadt seither vollständig unter Kontrolle der Übergansregierung ist, wurden vom Bundesverwaltungsgericht auch noch weitere Quellen eingeholt und ins Verfahren eingebracht.

Eine Anfragebeantwortung zu Syrien: XXXX : Kontrolle, Sicherheitslage vom 23.01.2026 ergab im Wesentlichen ein ähnliches Bild einer fragilen Sicherheitslage mit vereinzelten zivilen Opfern. So wird etwa berichtet, dass es Anfang April 2025 zum Tod eines Zivilisten durch Granatenexplosion kam und zu dem Zeitpunkt ein anhaltendes Sicherheitschaos herrschte, Waffen verbreitet seien und Gesetze zur Kontrolle des Waffenbesitzes durch Zivilist:innen fehlen würden, sowie, dass es im Umfeld der Stadt XXXX immer wieder zu Unruhen, darunter Angriffe mutmaßlicher Mitglieder des IS und anderer nicht identifizierbarer Gruppen komme. Die Sicherheitslage der Provinz, inklusive der Stadt XXXX sei problematisch. Die Stadt erlebe einen Zustrom von Militär- und Sicherheitskräften, die den Übergangsbehörden nahestehen würden. Bestimmte Bezirke hätten sich zu Brennpunkten für wachsende Bandenkriminalität, vermehrte Belästigungen und häufige Schlägereien entwickelt es vergehe kaum ein Tag ohne Verletzungen aufgrund der weit verbreiteten Waffen und des Fehlens effektiver Sicherheitsvorkehrungen. Die Kämpfe zwischen syrischem Militär und den SDF in den Provinzen Aleppo, Raqqa, Deir ez Zor und Al-Hassaka, die zur Kontrollübernahme durch die syrische Übergangsregierung und in der Folge zu einem Waffenstillstand führten, hätten die Auswirkung gehabt, dass in der Stadt XXXX öffentliche Dienstleistungen eingestellt und wichtige Verkehrswege vorübergehend gesperrt seien. Dadurch sei die Zivilbevölkerung von Bildungseinrichtungen und Gesundheitsversorgung abgeschnitten. Eine Anfragebeantwortung zu Syrien: römisch 40 : Kontrolle, Sicherheitslage vom 23.01.2026 ergab im Wesentlichen ein ähnliches Bild einer fragilen Sicherheitslage mit vereinzelten zivilen Opfern. So wird etwa berichtet, dass es Anfang April 2025 zum Tod eines Zivilisten durch Granatenexplosion kam und zu dem Zeitpunkt ein anhaltendes Sicherheitschaos herrschte, Waffen verbreitet seien und Gesetze zur Kontrolle des Waffenbesitzes durch Zivilist:innen fehlen würden, sowie, dass es im Umfeld der Stadt römisch 40 immer wieder zu Unruhen, darunter Angriffe mutmaßlicher Mitglieder des IS und anderer nicht identifizierbarer Gruppen komme. Die Sicherheitslage der Provinz, inklusive der Stadt römisch 40 sei problematisch. Die Stadt erlebe einen Zustrom von Militär- und Sicherheitskräften, die den Übergangsbehörden nahestehen würden. Bestimmte Bezirke hätten sich zu Brennpunkten für wachsende Bandenkriminalität, vermehrte Belästigungen und häufige Schlägereien entwickelt es vergehe kaum ein Tag ohne Verletzungen aufgrund der weit verbreiteten Waffen und des Fehlens effektiver Sicherheitsvorkehrungen. Die Kämpfe zwischen syrischem Militär und den SDF in den Provinzen Aleppo, Raqqa, Deir ez Zor und Al-Hassaka, die zur Kontrollübernahme durch die syrische Übergangsregierung und in der Folge zu einem Waffenstillstand führten, hätten die Auswirkung gehabt, dass in der Stadt römisch 40 öffentliche Dienstleistungen eingestellt und wichtige Verkehrswege vorübergehend gesperrt seien. Dadurch sei die Zivilbevölkerung von Bildungseinrichtungen und Gesundheitsversorgung abgeschnitten.

Wie aus dem aktuellste Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 13 vom 28.02.2026 (in Folge: LIB) hervorgeht, kam es im Januar 2026 in der syrischen Region Deir ez-Zour zu schweren Kämpfen zwischen der syrischen Regierung und den SDF (Syrian Democratic Forces) und hielten diese auch an nachdem die SDF angekündigt hatten, sich teilweise zurückzuziehen. Nachdem es in mehreren überwiegend arabischen Städten zu Aufständen gegen die SDF kam, brach deren Kontrolle in den Regionen ar-Raqqa und Deir ez-Zour schnell zusammen. Nach mehreren Waffenstillstandsabkommen kam es trotz anfänglicher Spannungen und weiterer Gefechte zu einem umfassenden Waffenstillstand, Anfang Februar stellten sich die Kämpfe im Nordosten weitgehend ein (LIB S. 60f).

Nach Einstellung der aus dem Zusammenstoß der SDF und der Übergangsregierung resultierenden Kämpfe, ergibt sich daher auch nach Berücksichtigung der aktuellen Situation und Einbeziehung mehrerer Länderberichte im Herkunftsgebiet keine derartige Sicherheitslage, die für den Beschwerdeführer durch seine bloße Anwesenheit eine reale Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit bedeuten würde.

Die Feststellungen zu Damaskus ergeben sich ebenfalls aus den Länderinformationen. Im Country Focus wird zu Damaskus unter anderem ausgeführt, dass laut zwei Quellen, Damaskus nach wie vor die stabilste Region in Syrien, mit einem allgemein sicheren Umfeld, einem Rückgang der Festnahmen an Kontrollpunkten und einem spürbaren Rückgang der Sicherheitsvorfälle ist. Sowie, dass in Damaskus ein gutes Sicherheitsniveau herrscht und die Sicherheitskräfte in der Stadt stark präsent sind (Country Focus S. 166).

Auch in Damaskus ist daher nicht zu sehen, dass dort jede Zivilperson durch bloße Anwesenheit einer erheblichen Gefahr ausgesetzt wäre.

Beim Beschwerdeführer waren keine spezifischen Umstände festzustellen, die ihn vulnerabler als die durchschnittliche Zivilperson machen würden, weshalb ihm weder in seinem Herkunftsgebiet noch in Damaskus (Stadt) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit durch seine bloße Anwesenheit eine Verletzung in Leben oder körperlicher Unversehrtheit droht.

2.6. Dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsgebiet keine gesicherte Wohnmöglichkeit hat ergibt sich aus den Feststellungen unter 1.4., zumal das Familienhaus des Beschwerdeführers zerstört wurde und er keine Anknüpfungspunkte im Herkunftsort hat.

Dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsgebiet eine existenzbedrohende Lage drohen würde, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Die Länderberichte zeigen, dass die humanitäre Lage in Syrien sich hinsichtlich der Ernährungssituation, der Versorgung mit Strom und Wasser sowie bezüglich der Wohnmöglichkeiten und Gesundheitseinrichtungen als angespannt erweist. Laut EUAA COI Query Response – Syria, Major human rights, security, and socio-economic developments vom 01.10.2025 (in Folge: Query Response) wird in einem UNOCHA Bericht die wirtschaftliche Lage in Syrien als katastrophal bewertet und herrscht in allen Gouvernements weiterhin Mangel an Treibstoff, Strom und Wasser (Query Response, S.40).

Gemäß den Vereinten Nationen sind 16,5 Mio. Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen und mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit. In Gebieten unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung werden laut VN-Angaben insbesondere im Nordwesten hohe humanitäre Bedarfe vermerkt. Bei einer Untersuchung von Impact Initiati-ves zeigt sich, dass Hama, al-Hasaka, Latakia, Tartus, Nord-Aleppo und Zentral-ar-Raqqa die wichtigsten humanitären Krisenherde sind. In diesen Gebieten üben überschneidende Herausforderungen wie Vertreibung, Infrastrukturschäden und wirtschaftlicher Zusammenbruch erheblichen Druck auf die lokalen Systeme aus. Deir ez-Zour und das ländliche Damaskus weisen ebenfalls lokale Konzentrationen von Notlagen auf (LI, S. 374). Derzeit leben ca. 90 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, wobei 60 % unter extremer Armut leiden. Ein Viertel der Bevölkerung lebt derzeit in extremer Armut und unterhalb der internationalen Armutsgrenze für Länder mit niedrigem Einkommen von 2,15 US-Dollar (USD) pro Kopf und Tag. 67 % leben unterhalb der Armutsgrenze für Länder mit mittlerem Einkommen von 3,65 USD. Mehr als die Hälfte der extrem armen Menschen lebt in Aleppo, Hama und Deir ez-Zour (LI, S.374f). Syrien befindet sich derzeit in einer der weltweit kritischsten Notlagen hinsichtlich der Ernährungssicherheit, verursacht durch einen über zehn Jahre andauernden Konflikt, wirtschaftliche Not, klimabedingte Störungen und geschwächte öffentliche Institutionen. Über die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit Der Zugang zu Lebensmitteln und Nahrungsmitteln ist nicht in allen Regionen Syriens ausreichend. Aufgrund von Faktoren wie unzureichenden Vorräten an Grundstoffen und der Unmöglichkeit, landwirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben, können keine ausreichenden Mengen an Lebensmitteln produziert werden. In 81 % der von Impact Initiatives untersuchten Gemeinden gaben die befragten Personen an, dass sich die Haushalte keine ausreichende Ernährung leisten können, was den wirtschaftlichen Zugang als vorrangige Herausforderung hervorhebt, während 29 % der Gemeinden Berichten zufolge unter weitverbreitetem Hunger leiden (am höchsten in Suweida (50 %), Deir ez-Zour (48 %), al-Hasaka (47 %), Hama (47 %) und Quneitra (45 %)) (LI, S. 380). Jahrzehntelange Misswirtschaft, gefolgt von weitreichenden Schäden an der Infrastruktur, haben dazu geführt, dass viele Gemeinden auf unsicheres Grundwasser und informelle Versorgungssysteme angewiesen sind. Bislang sind kaum Fortschritte bei der Wiederherstellung oder Regulierung der Wasserversorgung zu erkennen, und es gibt keinen klaren nationalen Sanierungsplan. In al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour bleibt die Wasserknappheit eine große Herausforderung, da über 80 % der Wasserversorgungssysteme nicht funktionieren, was hauptsächlich auf beschädigte Stromversorgungssysteme zurückzuführen ist (LI, S. 85). In den Gouvernements al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour sowie in Teilen des Gouvernements Aleppo erhalten Haushalte mit Solarstromversorgung durchschnittlich 13,6 Stunden Strom pro Tag, verglichen mit 7,3 Stunden für Haushalte, die vom Stromnetz abhängig sind. In Deir ez-Zour kommt es häufig zu Stromausfällen, ohne dass sich die Situation wesentlich verbessert. Dies führt in einigen Stadtvierteln zu Wasserknappheit und behindert die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen und die wirtschaftliche Erholung (LI, S. 391). Das größte Hindernis für Syrien, ein lebenswerter Staat zu werden, ist der Mangel an Infrastrukturdienstleistungen. Die Tatsache, dass der Zugang zu grundlegenden Komponenten des täglichen Lebens wie Wasser, Strom, Gas und Internet begrenzt ist, macht deutlich, dass Infrastrukturdienstleistungen das grundlegendste Bedürfnis sind, das Syrien erfüllen muss. Obwohl es derzeit zivilgesellschaftliche Organisationen gibt, die sich mit diesem Thema im Land befassen, fehlt es an einer zentralen Koordination durch eine systematische Struktur. Darüber hinaus verfügen zivile Initiativen nicht über ausreichende Kapazitäten, um das gesamte Infrastruktursystem des Landes zu reparieren und das Leben wiederzubeleben. Die Zerstörung der sozialen und produktiven Infrastruktur in ganz Syrien ist nach wie vor erheblich. Stadtzentren und ehemalige Frontgebiete sind besonders stark verwüstet. Die angehäuften Trümmer behindern weiterhin den sicheren Zugang, verzögern die Wiederherstellung der Versorgung und erschweren die Wiederaufbaumaßnahmen. Darüber hinaus wurde die kritische Infrastruktur weitreichend beschädigt: 73 % der Straßen, 53 % der Brücken und Durchlässe und 63 % der Wasserversorgungsnetze sind teilweise beschädigt, was den Zugang zu grund legenden Dienstleistungen und die wirtschaftliche Erholung erheblich einschränkt. Ein Drittel des Wohnungsbestands in Syrien wurde beschädigt oder zerstört. 81 % der Stromnetze und 73 % der Straßen teilweise beschädigt, was den Zugang zu Elektrizität erheblich einschränkt und wirtschaftliche Aktivitäten beeinträchtigt (LI, S. 414f).

Aufgrund der sich aus diesen Länderberichten ergebenden Lage, ist es vor dem Hintergrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers maßgeblich wahrscheinlich, dass dieser ohne Unterstützung Gefahr liefe, auch unmittelbar nach der Rückkehr sein Grundbedürfnisse nicht decken zu können. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihm dort keine gesicherte Wohnmöglichkeit zukommt, der hohen Lebensmittelunsicherheit und dem eingeschränkten Zugang zu Strom und Wasser. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, Syrien bereits als Kind verlassen und in seinem Herkunftsgebiet keinerlei Anknüpfungspunkte hat. Auch verfügt der Beschwerdeführer weder selbst über relevante Vermögenswerte noch ist zu sehen, dass nahe Verwandte in einer derart guten finanziellen Lage wären, dass sie diesen relevant unterstützen könnten.

2.7. Dass eine Ansiedlung in Damaskus für den Beschwerdeführer nicht zumutbar ist, ergibt sich aus seinen persönlichen Umständen vor dem Hintergrund der EUAA Richtlinien. Dies folgt aus folgenden Überlegungen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs haben diese EUAA Richtlinien „Indizwirkung“ und wäre bei einem Abweichen nur begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche gegenständlichen Berichte zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen wird (VwGH 7.6.2022, Ra 2020/18/0439).

Laut dem – in das Verfahren eingeführte – Interim Country Guidance Syria, Juni 2025 (in Folge: Interim Country Guidance) stellt die Niederlassung in Damaskus aufgrund der allgemeinen Lage in der Hauptstadt und unter Berücksichtigung der jeweiligen individuellen Umstände nur in Ausnahmefällen eine zumutbare Alternative dar. Zu diesen Ausnahmefällen zählen insbesondere einige erwachsene Antragsteller mit erheblichen finanziellen Mitteln oder die über ein Unterstützungsnetzwerk verfügen, das bereit und in der Lage ist, ihnen beim Zugang zu grundlegenden Lebenshaltungskosten zu helfen, wenn sie sich in der Stadt niederlassen (Interim Country – Guidance).

Der Beschwerdeführer hat jedoch weder erhebliche finanzielle Mittel noch ein derartiges Netzwerk, das in der Lage wäre ihn relevant zu unterstützen. Zwar hat der Beschwerdeführer eine in Damaskus lebende Tante, da deren Ehemann jedoch von der Übergangsregierung inhaftiert wurde, ist nicht zu sehen, wie die Tante den Beschwerdeführer relevant unterstützen könnte. Daher ist aber dem Beschwerdeführer eine Ansiedlung in Damaskus (Stadt) nicht zumutbar. Insbesondere führen keine dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Berichte zu einer anderen Einschätzung der Lage.

Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer, der Syrien als Kind verlassen hat, mit dem syrischen Arbeitsmarkt nicht vertraut, hat keine belastbaren Beziehungen und besteht daher für ihn auch als gesunder, junger Mann die hinreichende Wahrscheinlichkeit, in Syrien nicht Fuß fassen und sich erhalten zu können.

Im Syrien Vergleich herrschen jedoch in Damaskus Stadt noch am ehesten sozioökonomische Bedingungen, die eine Ansiedlung zumutbar machen würden, sodass nicht zu sehen ist, dass für den Beschwerdeführer ohne erhebliche finanzielle Mittel noch einem derartiges Netzwerk, das in der Lage wäre ihn relevant zu unterstützen, eine Ansiedlung in einem anderen Teil Syriens zumutbar wäre, wenn dort keine Anknüpfungspunkte bestehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:3.1. Zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Da der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. in der Tagsatzung vom 10.03.2026 zurückgezogen hat, ist das Verfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. einzustellen. Spruchpunkt I. ist somit in Rechtskraft erwachsen. Da der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. in der Tagsatzung vom 10.03.2026 zurückgezogen hat, ist das Verfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. einzustellen. Spruchpunkt römisch eins. ist somit in Rechtskraft erwachsen.

3.2. Zur Stattgabe des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 2 1. Fall AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG – eine solche liegt hier vor – zu verbinden.3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, 1. Fall AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG – eine solche liegt hier vor – zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder (2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 ZPEMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder (2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 ZPEMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht.

Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151) setzt die Zuerkennung von subsidiärem Schutz voraus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Art. 2 oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK setzt – so der Verwaltungsgerichtshof weiter – eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. zum Ganzen grundlegend VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN). Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen vorliegen, handelt es sich somit um eine Prüfung, die aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls stattzufinden hat (vgl. etwa VwGH 23.06.2020, Ra 2020/20/0143, mwN, insbesondere mit Hinweis auf EuGH 19.03.2020, C-406/18, Rn. 29, wonach jede Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus auf einer individuellen Prüfung, deren Ziel es ist, festzustellen, ob unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Antragstellers die Voraussetzungen für die Zuerkennung vorliegen, beruhen muss).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151) setzt die Zuerkennung von subsidiärem Schutz voraus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Artikel 2, oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK setzt – so der Verwaltungsgerichtshof weiter – eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche zum Ganzen grundlegend VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN). Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen vorliegen, handelt es sich somit um eine Prüfung, die aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls stattzufinden hat vergleiche etwa VwGH 23.06.2020, Ra 2020/20/0143, mwN, insbesondere mit Hinweis auf EuGH 19.03.2020, C-406/18, Rn. 29, wonach jede Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus auf einer individuellen Prüfung, deren Ziel es ist, festzustellen, ob unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Antragstellers die Voraussetzungen für die Zuerkennung vorliegen, beruhen muss).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von den Asylbehörden (als auch für von einem Verwaltungsgericht geführtes Asylverfahren) zu erwarten, dass sie insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen. Folglich hat das die Behörde ihrem Bescheid als auch das Bundesverwaltungsgericht seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben (vgl. etwa erneut VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN). Den Richtlinien des UNHCR ist bei der Prüfung der Anträge besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden bzw. das BVwG in Bindung an entsprechende Empfehlungen in den Richtlinien internationalen Schutz gewähren müssten (VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151). Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche gegenständlichen Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind. Gleiches gilt für die einschlägigen Länderrichtlinien der EUAA (vgl. etwa VwGH 19.03.2024, Ra 2022/18/0326, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von den Asylbehörden (als auch für von einem Verwaltungsgericht geführtes Asylverfahren) zu erwarten, dass sie insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen. Folglich hat das die Behörde ihrem Bescheid als auch das Bundesverwaltungsgericht seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben vergleiche etwa erneut VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN). Den Richtlinien des UNHCR ist bei der Prüfung der Anträge besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden bzw. das BVwG in Bindung an entsprechende Empfehlungen in den Richtlinien internationalen Schutz gewähren müssten (VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151). Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche gegenständlichen Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind. Gleiches gilt für die einschlägigen Länderrichtlinien der EUAA vergleiche etwa VwGH 19.03.2024, Ra 2022/18/0326, mwN).

Neben der Sicherheits- und Versorgungslage, die der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien vorfinden würde, ist auch die Frage der persönlichen Sicherheit (abseits der unmittelbaren Betroffenheit von kriegerischen Auseinandersetzungen) des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr zu prüfen (VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151).

3.2.2. Wie unter 1.5. festgestellt wurde, ist die Sicherheitslage in XXXX , Gouvernement Deir-ez Zor nicht dergestalt, dass der Beschwerdeführer durch seine bloße Anwesenheit einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.3.2.2. Wie unter 1.5. festgestellt wurde, ist die Sicherheitslage in römisch 40 , Gouvernement Deir-ez Zor nicht dergestalt, dass der Beschwerdeführer durch seine bloße Anwesenheit einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.

3.2.3. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 15.09.2025, Ra 2025/20/0429).3.2.3. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 15.09.2025, Ra 2025/20/0429).

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).

Aufgrund der im Herkunftsgebiet bestehenden Versorgungslage und der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, insbesondere dem Fehlen einer gesicherten Wohnmöglichkeit der im Herkunftsgebiet herrschenden Lebensmittelunsicherheit, sowie dem eingeschränkten Zugang zu Strom und Wasser würde der Beschwerdeführer – wie unter 1.6. festgestellt – bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet seine existenziellen Grundbedürfnisse nicht decken können.

3.2.4. Allerdings ist der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 11 Abs. 1 AsylG abzuweisen, wenn dem betreffenden Asylwerber in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht.3.2.4. Allerdings ist der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG abzuweisen, wenn dem betreffenden Asylwerber in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht.

Darüber hinaus muss für die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative dem Asylwerber zumutbar sein, das heißt es muss ihm möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härte zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (VwGH 20.05.2022, Ra 2020/18/0382).

Wie unter 1.7. festgestellt und unter 2.7. beweiswürdigend ausgeführt; ist dem Beschwerdeführer eine Neuansiedlung weder in Damaskus noch in einem anderen Teil Syriens zumutbar.

Dies wurde auf Grundlage der des EUAA Berichts Interim Country Guidance Syria vom 20.06.2020 festgestellt, wonach aufgrund der allgemeinen Lage in der Hauptstadt und unter Berücksichtigung der jeweiligen individuellen Umstände Damaskus nur in Ausnahmefällen eine angemessene innerstaatliche Fluchtalternative darstellen kann. Zu diesen Ausnahmefällen zählen insbesondere erwachsene Antragsteller, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen oder ein Unterstützungsnetzwerk haben, das bereit und in der Lage ist, ihnen bei der Sicherung ihres Lebensunterhalts zu helfen, wenn sie sich in der Stadt niederlassen (Interim Country Guidance, S. 68).

Ein solcher Ausnahmefall liegt jedoch nicht vor, da der Beschwerdeführer weder über finanzielle Mittel noch über unterstützungsfähige Anknüpfungspunkte in Syrien verfügt, sodass dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht.

3.2.5. Da dem Beschwerdeführer, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien auf Grund der realen Gefahr seine existenziellen Grundbedürfnisse nicht decken zu können eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde und diesem eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht offensteht, ist diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und seinem Antrag diesbezüglich stattzugeben.3.2.5. Da dem Beschwerdeführer, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien auf Grund der realen Gefahr seine existenziellen Grundbedürfnisse nicht decken zu können eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK drohen würde und diesem eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht offensteht, ist diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und seinem Antrag diesbezüglich stattzugeben.

3.2.5. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist dem Beschwerdeführer daher vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr zu erteilen.3.2.5. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist dem Beschwerdeführer daher vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr zu erteilen.

3.3. Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheids:3.3. Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheids:

Da dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, verlieren die auf einer Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes rechtlich aufbauenden Absprüche der Behörde (Spruchpunkte III. bis VI.) ihre rechtliche Grundlage, weshalb diese ersatzlos aufzuheben sind.Da dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, verlieren die auf einer Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes rechtlich aufbauenden Absprüche der Behörde (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs.) ihre rechtliche Grundlage, weshalb diese ersatzlos aufzuheben sind.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen.

Schlagworte

Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens ersatzlose Teilbehebung Kassation mündliche Verhandlung real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verfahrenseinstellung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W170.2319779.1.00

Im RIS seit

23.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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