TE Bvwg Erkenntnis 2026/4/2 W112 2237240-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.04.2026
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Entscheidungsdatum

02.04.2026

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W112 2237240-5/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA SOMALIA, vertreten durch XXXX , gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 21.12.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA SOMALIA, vertreten durch römisch 40 , gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 21.12.2025 zu Recht:

A)

I.       Die Beschwerde hinsichtlich des Zeitraumes von 21.12.2025 bis 22.12.2025 wird wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich des Zeitraumes von 21.12.2025 bis 22.12.2025 wird wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.

II.      Die Beschwerde wird im Übrigen gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird im Übrigen gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen.

III.    Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch drei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

IV.      Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

V.       Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch fünf. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde am 02.12.2025 in XXXX beim Ladendiebstahl in einem Drogeriemarkt polizeilich betreten, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL eingeliefert. Am 03.12.2025 vernahm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) den Beschwerdeführer niederschriftlich ein. 1. Der Beschwerdeführer wurde am 02.12.2025 in römisch 40 beim Ladendiebstahl in einem Drogeriemarkt polizeilich betreten, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL eingeliefert. Am 03.12.2025 vernahm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) den Beschwerdeführer niederschriftlich ein.

2. Mit Mandatsbescheid vom 03.12.2025, dem Beschwerdeführer zugestellt um 16:26 Uhr durch persönliche Ausfolgung, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. 2. Mit Mandatsbescheid vom 03.12.2025, dem Beschwerdeführer zugestellt um 16:26 Uhr durch persönliche Ausfolgung, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung.

3. Mit Schriftsatz vom 17.12.2025 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin, der er am 15.12.2025 Vollmacht erteilt hatte, Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 03.12.2025 und die Anhaltung in Schubhaft seit 03.12.2025.

4. Das Bundesamt legte die Akten vor und erstattete am 18.12.2025 eine Stellungnahme.

Das Referat für Dokumentenbeschaffung der Direktion des Bundesamtes teilte am 19.12.2025 auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts Folgendes mit:

“Steht die Identität des Beschwerdeführers fest?

Am 18.12. fand ein Interview der SOMALISCHEN Behörden statt. Im Zuge des Interviews wird die Identität geklärt und innerhalb 1-2 Wochen eine schriftliche Identifizierungsbestätigung an das BFA übermittelt. Es kann daher mit einer Feststellung der Identität spätestens im Laufe der ersten Jänner Woche gerechnet werden.

Legte der Beschwerdeführer identitätsbezeugende Dokumente vor (Reisepass, Personalausweis, Führerschein…) vor?

Nein.

Welche Schritte sind notwendig, um einen SOMALISCHEN Staatsangehörigen ohne Dokumente in seinen Herkunftsstaat abschieben zu können?

Nach erfolgter HRZ-Antragstellung ist ein Interview der SOMALISCHEN Behörden notwendig. Im Zuge des Interviews wird die Identität geklärt und innerhalb weniger Woche eine schriftliche Identifizierungsbestätigung an das BFA übermittelt. In weiterer Folge wird bei ICA um Einreisegenehmigung, das sogenannte ‘approval letter’, angesucht. Nach Genehmigung der Einreise kann die Auerlandesbringung geplant werden. Das EU-LP wird nach Vorliegen des ‘approval letters’ vom BFA ausgestellt.

Welche Schritte setzte das Bundesamt bisher, um den Beschwerdeführer abschieben zu können?

Nach erfolgter Meldung der Schubhaft wurde umgehend eine Anfrage an die SOMALISCHEN Behörden zur Durchführung eines Interviews gestellt. Das Interview fand am 18.12.2025 statt. Eine schriftliche Auswertung des Interviews wurde uns zugesichert.

Laut Akt wurde der Beschwerdeführer am 18.12.2025 zu einem I[…]dentifizierungstermin vorgeführt. Was war das Ergebnis dieses Termins?

Das Ergebnis wird in den nächsten 1-2 Wochen einlangen.

Wie entwickelte sich die Zusammenarbeit mit der SOMALISCHEN Vertretungsbehörde seit 2022, insbesondere seit 2024?

In den Jahren 2022 – 2024 war von SOMALISCHEN Seiten keine Kooperation mit dem BFA vorhanden. HRZ – Ausstellungen waren in diesem Zeitrahmen nur für die freiwillige Rückkehr möglich. Im Jahr 2025 konnte eine gute Gesprächsbasis mit den SOMALISCHEN Behörden hergestellt werden. Es finden regelmäßig Gespräche statt welche im Jahr 2025 bereits zu einem deutlichen Anstieg der zwangsweisen ALB führte.

Es gab im Sommer 2025 Abschiebeversuche nach SOMALIA. Was war das Ergebnis?

Abschiebungen nach SOMALIA sind seit September 2025 auf Grund einer Vereinbarung mit der SOMALISCHEN Immigrationsbehörde ICA (Immigration and Citizen Agency) möglich. 3 Personen konnten aufbauend darauf bis dato erfolgreich abgeschoben werden.

Es gab im Dezember 2025 Abschiebeversuche nach SOMALIA. Was war das Ergebnis?

Bei dieser Abschiebung konnte ein SOMALISCHER Staatsbürger rückgeführt werden. Drei weitere zur Abschiebung vorgesehener Personen konnten nicht rückgeführt werden, da der für sie gebuchte Linienflug verweigert wurde. Österreich hatte auf diesem Charter vier (4) Returnees angemeldet. Bei Landung (0600 Uhr Ortszeit) wird durch den anwesenden dt. Verbindungsbeamten und den österr. Botschafter mitgeteilt, dass am Kleincharter nach MOGADISCHU nur 4 Personen von DE akzeptiert werden, sowie 1 Person von Österreich. Der Rest der österreichischen Returnees muss vermutlich auf Linie rückgeführt werden, jedoch lag hier noch keine Entscheidung aus SOMALIA vor. Ein daraufhin geplanter Linienflug wurde von den drei Rückzuführenden verweigert und musste storniert werden.

Die weitere Buchung für einen Linienflug am 9.12. wurde storniert, da die SOMALISCHEN Behörden mitteilten, dass die Entscheidung zur Rückübernahme in diesen 3 Einzelfällen erneut in Prüfung ist. Nach Einschätzung der SOMALISCHEN Seite ist von einer zeitnahen Entscheidung auszugehen. Mit SOMALIA besteht weiterhin ein enger und konstruktiver Austausch auf operativer Ebene.

Gab es darüber hinaus 2025 Abschiebeversuche nach SOMALIA?

Derzeit werden weitere Rückführungsmaßnahmen auf Linie vorbereitet und ist deren Umsetzung für die nächsten Wochen geplant.

Wenn Abschiebeversuche nach SOMALIA gescheitert sind: Woran ist das gelegen?

Seit der bestehenden Vereinbarung mit ICA mussten sieben (7) geplante Abschiebungen nach SOMALIA auf Grund des disruptiven und aggressiven Verhaltens der Rückzuführenden abgebrochen werden (4 x auf Linie, 3 x in Verbindung mit Charter SOMALIA).

Bis wann rechnet das Bundesamt damit, den Beschwerdeführer abschieben zu können?

Sobald die Identifizierungsbestätigung einlangt kann bei ICA um Einreisegenehmigung, dem sogenannten ‘approval letter’, angesucht werden. Nach Genehmigung der Einreise kann die Auerlandesbringung geplant werden. Das EU-LP wird nach Vorliegen des ‘approval letters’ vom BFA ausgestellt.

Der Zeitrahmen orientiert sich an der Verfügbarkeit der Linienflüge, welche prioritär für die Abschiebungen nach SOMALIA herangezogen werden. Grundsätzlich können diese jedoch in einem Zeitraum von 2-3 Wochen umgesetzt werden, sobald die Zustimmung von ICA zur Rückführung erteilt wurde.

Aus welchen Gründen rechnet das Bundesamt damit, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers möglich sein wird?

Die Kooperation mit ICA auf operativer Ebene in Hinblick auf Identifizierungen und Rückübernahme läuft problemlos. Seit der Vereinbarung um September 2025 wurden alle übermittelten Fälle hinsichtlich Einreisegenehmigung und Rückübernahme genehmigt. Nach erfolgter Identifizierung durch die SOMALISCHEN Behörden kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Auerlandesbringung innerhalb einiger weniger Wochen umgesetzt werden kann.”

5. Am 22.12.2025 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, seine Vertreterin und ein Dolmetscher für die Sprach SOMALI teilnahmen; das Bundesamt nahm nicht an der Verhandlung teil.

Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

“R: Geben Sie für das Protokoll Ihren Vor- und Familiennamen, Geburtsort und -datum sowie Staatsangehörigkeit an!

BF: Vorname: XXXX Fahmilienname: XXXX , geboren am XXXX . SOMALISCHE Staatsangehörigkeit. Nachgefragt: XXXX liegt zwischen ÄTHIOPIEN und SOMALIA, aber auf der ÄTHIOPISCHEN Seite.BF: Vorname: römisch 40 Fahmilienname: römisch 40 , geboren am römisch 40 . SOMALISCHE Staatsangehörigkeit. Nachgefragt: römisch 40 liegt zwischen ÄTHIOPIEN und SOMALIA, aber auf der ÄTHIOPISCHEN Seite.

R: Haben Sie in Österreich jemals identitätsbezeugende Dokumente vorgelegt?

BF: Nein.

R: Warum nicht?

BF: Als ich nach Österreich eingereist bin, war ich illegal und hatte damals keine Dokumente mitgehabt.

R: Wo sind Ihre identitätsbezeugenden Dokumente?

BF: Ich habe keine Dokumente in SOMALIA.

R: Haben Sie jemals über identitätsbezeugende Dokumente verfügt?

BF: Nein.

R: In der HRZ-EV 2017 gaben Sie auf die Frage, welche Gegenstände Sie haben, die zur Klärung Ihrer Identität beitragen können an, dass Sie nach ITALIEN gehen. Haben Sie in ITALIEN Dokumente?

BF: Nachdem ich SOMALIA verlassen habe, bin ich direkt in ITALIEN angekommen. Dort traf ich jemanden und er gab mir Dokumente, das war ein Reisepass. Ich wollte von dort weiterreisen in ein anderes Land, nach DEUTSCHLAND. Aber in Österreich wurde ich im Zug festgenommen.

R: War das Ihr echter Reisepass?

BF: Das war nicht mein Reisepass. Aber mein Foto war darauf.

R: Verstehe ich Sie richtig, Sie haben auch in ITALIEN keine Dokumente?

BF: Nein.

R: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat SOMALIA das letzte Mal verlassen?

BF: Ende 2013.

R: Geben Sie chronologisch an, wo Sie sich seither von wann bis wann aufgehalten haben!

BF: Ende 2013 habe ich SOMALIA verlassen. Ich bin durch diese Länder durchgefahren: ÄTHIOPIEN, SUDAN, LIBYEN, ITALIEN. Von dort wollte ich nach DEUTSCHLAND fahren, aber die österreichische Grenzpolizei hat mich festgehalten und meine Fingerabdrücke abgenommen. Seither bin ich da.

R: Sind Sie österreichischer Staatsbürger oder Bürger der Europäischen Union?

BF: Nein.

R: Sie gaben in der EB 2014 an, dass Sie nach dem Aufenthalt in SOMALIA eine Woche lang in ÄTHIOPIEN waren, und in der mVH 2019, dass Sie in ÄTHIOPIEN geboren sind. Sind Sie ÄTHIOPISCHER Staatsangehöriger?

BF: Ich habe nie in meinem Leben erwähnt, dass ich aus ÄTHIOPIEN bin. Wenn mir jemand diese Frage stellt, habe ich immer geantwortet, dass ich aus SOMALIA bin. Ich bin kein ÄTHIOPISCHER Staatsbürger.

R: Sie gaben an, dass Sie vor der Einreise nach Österreich in ITALIEN waren. Warum haben Sie in ITALIEN keinen Asylantrag gestellt?

BF: In ITALIEN war ich nur einen einzigen Tag.

R: Wann waren Sie zuletzt in ITALIEN?

BF: Das war am 14.09.2014.

R: Verfügen Sie über einen Aufenthaltstitel für einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einen anderen Staat?

BF: Nein. In ITALIEN hat man mir meine Fingerabdrücke abgenommen und in Österreich habe ich den Asylantrag gestellt.

R: Sie wurden im Euronight aus ROM polizeilich betreten und stellten am 26.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich als Ihren Angaben zufolge Minderjähriger; der Jugendwohlfahrtsträger wurde als Ihr Vertreter bestellt, Sie waren in WIEN und NIEDERÖSTERREICH in Sonderbetreuungsstellen für Minderjährige untergebracht. In der EB 2020 gaben Sie an, vor Ihrer Ausreise 2014 in SOMALIA XXXX geheiratet zu haben und dass diese bei Ihrer Ausreise schwanger gewesen sei. Was sagen Sie dazu?R: Sie wurden im Euronight aus ROM polizeilich betreten und stellten am 26.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich als Ihren Angaben zufolge Minderjähriger; der Jugendwohlfahrtsträger wurde als Ihr Vertreter bestellt, Sie waren in WIEN und NIEDERÖSTERREICH in Sonderbetreuungsstellen für Minderjährige untergebracht. In der EB 2020 gaben Sie an, vor Ihrer Ausreise 2014 in SOMALIA römisch 40 geheiratet zu haben und dass diese bei Ihrer Ausreise schwanger gewesen sei. Was sagen Sie dazu?

BF: Ja, das stimmt. Als man mich gefragt hat, ob ich verheiratet bin, habe ich das bejaht. Ich habe auch gesagt, dass meine Frau schwanger war. Ich weiß bis jetzt nicht, ob sie noch am Leben ist.

R: Ich will wissen, ob das stimmt, dass Sie verheiratet sind bzw. waren?

BF: Ja, ich war verheiratet und sie war auch schwanger. Wir haben nach islamischem Recht geheiratet und sie war schwanger, als ich das Land verlassen habe.

R: Sie sagen, Sie wissen nicht, ob sie noch am Leben ist. Haben Sie keinen Kontakt zu ihr?

BF: Nein, ich habe sogar keinen Kontakt zu meinen leiblichen Eltern (D: das können beide Eltern oder nur ein Elternteil sein).

R: Nunmehr geben Sie an, dass Sie verheiratet waren. Haben Sie sich in der Zwischenzeit scheiden lassen?

BF: Ich habe mich nicht scheiden lassen. Nachdem ich das Land verlassen habe, habe ich keinen Kontakt zu ihr. In Österreich habe ich meinen Asylantrag gestellt und gehofft, dass man mir einen Aufenthaltstitel gibt. Nachdem ich einen negativen Bescheid bekommen habe, wurde mein Leben ruiniert.

R: Sie sagen, Sie haben keinen Kontakt mehr zu Ihren Eltern. Sie gaben an, dass Ihr Vater gestorben ist und jetzt auch Ihre Mutter. Woher wissen Sie das, wenn Sie keinen Kontakt haben?

BF: Mein Vater ist 2003 gestorben, ich war damals noch klein. Ich habe keinen Kontakt zu meiner Mutter. In Österreich lebe ich auf der Straße.

R: Bei Ihrer Einreise legitimierten Sie sich mit dem vom Ufficio Immigration ausgestellten ITALIENISCHEN Fremdenpass von XXXX , geb. in MOGADISCHU, wobei es sich um ein eindeutig gefälschtes Dokument handelte. Sind Sie XXXX aus MOGADISCHU?R: Bei Ihrer Einreise legitimierten Sie sich mit dem vom Ufficio Immigration ausgestellten ITALIENISCHEN Fremdenpass von römisch 40 , geb. in MOGADISCHU, wobei es sich um ein eindeutig gefälschtes Dokument handelte. Sind Sie römisch 40 aus MOGADISCHU?

BF: Nein, mein Name ist XXXX . Der Schlepper hat mir diesen Reisepass gegeben und diesen Namen draufgeschrieben.BF: Nein, mein Name ist römisch 40 . Der Schlepper hat mir diesen Reisepass gegeben und diesen Namen draufgeschrieben.

R: Sehe ich es richtig, dass Sie zu keinem Zeitpunkt echte identitätsbezeugende Dokumente vorlegten?

BF: Nein.

R: Das Bundesamt entschied, ein Altersfeststellungsverfahren zu führen. Sie waren Ihren Angaben zufolge 16 Jahre alt, als Sie den Asylantrag stellten. Das ist ausgeschlossen: Sie waren mindestens 21,4 Jahre alt, ein jüngeres Alter ist medizinisch ausgeschlossen. Daher wurde das fiktive Geburtsdatum XXXX ermittelt. Warum machten Sie falsche Angaben zu Ihrem Alter?R: Das Bundesamt entschied, ein Altersfeststellungsverfahren zu führen. Sie waren Ihren Angaben zufolge 16 Jahre alt, als Sie den Asylantrag stellten. Das ist ausgeschlossen: Sie waren mindestens 21,4 Jahre alt, ein jüngeres Alter ist medizinisch ausgeschlossen. Daher wurde das fiktive Geburtsdatum römisch 40 ermittelt. Warum machten Sie falsche Angaben zu Ihrem Alter?

BF: In SOMALIA wird man nicht in einem Spital geboren, sondern in einem Haus. Das Datum, das ich damals angegeben habe, hat meine Mutter mir gesagt, dass ich an diesem Datum geboren bin.

R: Österreich ersuchte ITALIEN am 09.12.2014 um Ihre Wiederaufnahme. ITALIEN stimmte Ihrer Wiederaufnahme nicht zu, teilte aber mit, dass Sie in ITALIEN angegeben hatten, XXXX zu sein, geb. XXXX Was sagen Sie dazu?R: Österreich ersuchte ITALIEN am 09.12.2014 um Ihre Wiederaufnahme. ITALIEN stimmte Ihrer Wiederaufnahme nicht zu, teilte aber mit, dass Sie in ITALIEN angegeben hatten, römisch 40 zu sein, geb. römisch 40 Was sagen Sie dazu?

BF: Der Schlepper hat mir geraten, dass ich diese Daten sagen soll. Als die Polizisten mich aufgehalten haben, war ich in einem Zug. Ich hatte damals einen gefälschten Reisepass und sie haben diese Daten aufgenommen, die im Reisepass standen.

R: Wann sind Sie wirklich geboren? Das Geburtsdatum XXXX wurde durch einen Sachverständigen ermittelt.R: Wann sind Sie wirklich geboren? Das Geburtsdatum römisch 40 wurde durch einen Sachverständigen ermittelt.

BF: Ich weiß es nicht. Ich habe keinen Kontakt zu meiner Mutter. Ich müsste meine Mutter fragen, dann kann ich es sagen.

R: Mit Urteil vom 22.01.2015 verurteilte Sie das Landesgericht WIENER NEUSTADT wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen, wobei es von Ihrem falschen Geburtsdatum ausging und Sie als Minderjährigen verurteilte. Sie waren also bereits bei der Einreise straffällig. Was sagen Sie dazu?

BF: Als man mich in WR. NEUSTADT verurteilt hat, habe ich ein SMG-Delikt gehabt. Ansonsten kann ich mich nicht erinnern.

R: Mit Urteil vom 16.09.2016 verurteilte Sie das Bezirksgericht JOSEFSTADT mit zwei anderen SOMALISCHEN Staatsangehörigen wegen eines Suchtmitteldelikts zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren. Sie sind also nicht erst nach der Abweisung Ihres Asylantrages auf die schiefe Bahn geraten. Was sagen Sie dazu?

BF: Damals habe ich keine Drogen verkauft, aber ein Polizist hat mich nach Drogen gefragt. Ich habe ihn dorthin geführt, wo er das kaufen kann.

R: Mit Verfahrensanordnung vom 27.03.2015 stellte des Bundesamt Ihre Volljährigkeit fest und vernahm Sie am 08.07.2015 niederschriftlich ein. Mit Beschluss vom 29.09.2015 hob das Bezirksgericht XXXX die Obsorgebeauftragung des KHJT wegen Ihrer Volljährigkeit auf. Mit Bescheid vom 09.02.2016 wies das Bundesamt Ihren Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen Sie und räumte Ihnen 14 Tage für die freiwillige Ausreise ein. In Erledigung Ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.03.2016 den Bescheid auf und verwies das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurück. Am 09.12.2016 wurden Sie in WIEN bei der U6 Station WESTBAHNHOF beim Verstoß gegen das SMG auf frischer Tat betreten. Mit Bescheid vom 07.02.2017, Ihnen zugestellt am 09.02.2017 durch Hinterlegung am Postamt, wies das Bundesamt Ihren Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen Sie und räumte Ihnen 14 Tage für die freiwillige Ausreise ein. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft, Ihre Beschwerde vom 30.05.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14.06.2017 als verspätet zurück. Entgegen Ihrer Stellungnahme 2024 waren Sie NIE in Österreich asylberechtigt!R: Mit Verfahrensanordnung vom 27.03.2015 stellte des Bundesamt Ihre Volljährigkeit fest und vernahm Sie am 08.07.2015 niederschriftlich ein. Mit Beschluss vom 29.09.2015 hob das Bezirksgericht römisch 40 die Obsorgebeauftragung des KHJT wegen Ihrer Volljährigkeit auf. Mit Bescheid vom 09.02.2016 wies das Bundesamt Ihren Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen Sie und räumte Ihnen 14 Tage für die freiwillige Ausreise ein. In Erledigung Ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.03.2016 den Bescheid auf und verwies das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurück. Am 09.12.2016 wurden Sie in WIEN bei der U6 Station WESTBAHNHOF beim Verstoß gegen das SMG auf frischer Tat betreten. Mit Bescheid vom 07.02.2017, Ihnen zugestellt am 09.02.2017 durch Hinterlegung am Postamt, wies das Bundesamt Ihren Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen Sie und räumte Ihnen 14 Tage für die freiwillige Ausreise ein. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft, Ihre Beschwerde vom 30.05.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14.06.2017 als verspätet zurück. Entgegen Ihrer Stellungnahme 2024 waren Sie NIE in Österreich asylberechtigt!

BF: Seit ich in Österreich bin, hatte nur die weiße Karte. Eines Tages hat man mir diese Karte weggenommen. Seit November 2020 habe ich diese grüne Karte.

R: Sie sind also seit 2017 zur Ausreise verpflichtet. Sind Sie der Ausreiseverpflichtung nachgekommen?

BF: Nein.

R: Warum nicht?

BF: Wo soll ich hingehen?

R: Was haben Sie getan, um Ihrer Ausreiseverpflichtung nachkommen zu können nach Somalia? Haben Sie sich an die Botschaft gewandt, um ein Dokument zu bekommen?

BF: Meine Ausreisegründe bestehen nach wie vor. Wie soll ich nach SOMALIA zurückgehen, wenn meine Probleme nach wie vor bestehen?

R: Sie sind seit 2017 zur Ausreise nach SOMALIA verpflichtet. Wie haben Sie sich gedacht, dass es weitergeht?

BF: Ich wurde einmal auf der Straße kontrolliert und der Polizist sagte mir, ich soll wieder einen neuerlichen Antrag stellen.

R: Am 23.02.2017, 09.03.2017, 09.04.2017, 15.04.2017 und 15.06.2017 wurden Sie erneut beim Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz betreten und gaben jeweils an, selbst regelmäßig zu konsumieren. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich bin süchtig.

R: Süchtig im Sinne von ‘drogenabhängig’ oder von etwas anderem?

BF: Von Drogen.

R: Welche Drogen?

BF: MARIHUANA, KOKAIN, HEROIN und CRYSTAL METH.

R: Die Staatsanwaltschaft WIENER NEUSTADT hatte Sie zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Am 10.05.2017 wurden Sie in WIENER NEUSTADT am STADTPARK polizeilich betreten. Dabei wurde Ihnen die Aufenthaltsberechtigungskarte aus dem Asylverfahren entzogen. Am 15.05.2017 leitete das Bundesamt das Verfahren zur Erlangung eines SOMALISCHEN Heimreisezertifikates für Sie ein. Am 28.05.2017 wurden Sie festgenommen, am 08.06.2017 wurde die Untersuchungshaft gegen Sie verhängt. Am 07.06.2017 räumte Ihnen das Bundesamt Parteiengehör ein. Am 28.07.2017 verurteilte Sie das Landesgericht für Strafsachen WIEN wegen Suchtmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, wovon sechs Monate bedingt nachgesehen wurden. Warum wurden Sie innerhalb eines Jahres, nachdem Sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurden, rückfällig?

BF: Ich bin immer stressig und muss Drogen einnehmen.

R: Am 25.08.2017 wurden Sie bei der Entlassung aus der Strafhaft festgenommen, dem Bundesamt vorgeführt und nach der Einvernahme aufgefordert, der Ausreiseverpflichtung nachzukommen, und danach entlassen, weil kein HRZ vorlag. Sie gaben an: ‘Ich brauche nur eine Woche und dann gehe ich’: Sind Sie jetzt ausgereist? Wenn ja: Wohin?

BF: Ich habe nicht einmal WIEN verlassen.

R: Was haben Sie gemeint mit ‘ich brauche nur eine Woche und dann gehe ich’?

BF: Wer hat das gesagt?

R: Sie.

BF: Wann habe ich das gesagt, dass ich eine Woche brauche?

R: In dieser Einvernahme im August 2017.

BF: Wo war ich damals?

R: Das war nach der Entlassung aus der Strafhaft.

BF: Davor war ich drei Monate im Gefängnis in der JOSEFSTADT. Danach war ich in der ROSSAUER LÄNDE wegen einer Verwaltungsstrafe.

R: Habe ich Sie richtig verstanden, Sie hatten nie vor auszureisen?

BF: Ja.

R: Bis JUNI 2017 waren Sie in Quartieren der Grundversorgung untergebracht. Mit 21.07.2017, also während Ihrer Anhaltung in Strafhaft, wurden Sie von Ihrem letzten Grundversorgungsquartier in XXXX abgemeldet. Seither beziehen Sie keine Grundversorgung mehr. Wo und wovon leben Sie seit 2017?R: Bis JUNI 2017 waren Sie in Quartieren der Grundversorgung untergebracht. Mit 21.07.2017, also während Ihrer Anhaltung in Strafhaft, wurden Sie von Ihrem letzten Grundversorgungsquartier in römisch 40 abgemeldet. Seither beziehen Sie keine Grundversorgung mehr. Wo und wovon leben Sie seit 2017?

BF: Auf der Straße wohne ich, das Essen bekomme ich von der Caritas. Mein Schlafplatz ist auf der Straße.

R: Warum haben Sie nicht einmal eine Obdachlosenmeldeadresse?

BF: Ich habe einmal versucht, mich in einem Obdachlosenheim anzumelden. Damals haben sie mich nach einem Ausweis gefragt, ich hatte keinen Ausweis. Danach habe ich versucht nach ST. PÖLTEN und einen neuerlichen Ausweis zu bekommen. Das wurde abgelehnt und es wurde gesagt, ich soll zur Polizei gehen. Ich war auch in einer Polizeistation in ST. PÖLTEN. Sie haben mir eine Adresse in NIEDERÖSTERREICH in ST. PÖLTEN, Nahe dem Hauptbahnhof, gegeben. Ich kann mich nicht erinnern, wo das war.

R: Sehe ich das richtig? Ein Duldungsverfahren hat es nicht gegeben?

BFV: Das sehe ich im Akt nicht.

R: Mit Bescheid vom 16.09.2017 erteilte Ihnen das Bundesamt keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, verhängte Sie erneut eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass Ihre Abschiebung nach SOMALIA zulässig ist und verhängte ein fünfjähriges Einreiseverbot gegen Sie. Der Bescheid wurde Ihnen am selben Tag durch Hinterlegung im Akt zugestellt, weil Sie nach der Haftentlassung am 25.08.2017 unbekannten Aufenthalts waren. Gegen den Bescheid vom 16.09.2017 erhoben Sie durch Ihre Rechtsberaterin Beschwerde. Während des Verfahrens, am 01.11.2017 wurden Sie bei den Stadtbahnbögen in WIEN wegen Raufhandels beamtshandelt, bei dem Sie auch zusammengeschlagen wurden, am 13.11.2017 bei einer Suchtmittelamtshandlung beim XXXX in WIEN. Die Staatsanwaltschaft WIENER NEUSTADT schrieb Sie am 22.12.2017 wegen Vergehens zur Aufenthaltsermittlung aus. Warum leben Sie im Verborgenen? Es gibt Hilfsorganisationen wie UTE BOCK, wo man eine Obdachlosenadresse bekommen kann.R: Mit Bescheid vom 16.09.2017 erteilte Ihnen das Bundesamt keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, verhängte Sie erneut eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass Ihre Abschiebung nach SOMALIA zulässig ist und verhängte ein fünfjähriges Einreiseverbot gegen Sie. Der Bescheid wurde Ihnen am selben Tag durch Hinterlegung im Akt zugestellt, weil Sie nach der Haftentlassung am 25.08.2017 unbekannten Aufenthalts waren. Gegen den Bescheid vom 16.09.2017 erhoben Sie durch Ihre Rechtsberaterin Beschwerde. Während des Verfahrens, am 01.11.2017 wurden Sie bei den Stadtbahnbögen in WIEN wegen Raufhandels beamtshandelt, bei dem Sie auch zusammengeschlagen wurden, am 13.11.2017 bei einer Suchtmittelamtshandlung beim römisch 40 in WIEN. Die Staatsanwaltschaft WIENER NEUSTADT schrieb Sie am 22.12.2017 wegen Vergehens zur Aufenthaltsermittlung aus. Warum leben Sie im Verborgenen? Es gibt Hilfsorganisationen wie UTE BOCK, wo man eine Obdachlosenadresse bekommen kann.

BF: Ich war auch bei einer Hilfsorganisation. Wenn ich sie um Hilfe bitte, fragen sie nach einem Ausweis und ich hatte keinen. Ich war auch oft im XXXX , dort wollte ich auch eine Postadresse anmelden. Die haben immer abgelehnt. Von der Polizei habe ich einen Brief bekommen, indem stand, dass sie mir eine Postadresse geben können. Das habe ich aber abgelehnt.BF: Ich war auch bei einer Hilfsorganisation. Wenn ich sie um Hilfe bitte, fragen sie nach einem Ausweis und ich hatte keinen. Ich war auch oft im römisch 40 , dort wollte ich auch eine Postadresse anmelden. Die haben immer abgelehnt. Von der Polizei habe ich einen Brief bekommen, indem stand, dass sie mir eine Postadresse geben können. Das habe ich aber abgelehnt.

R: Mit Urteil vom 01.06.2018 verurteilte Sie das Landesgericht für Strafsachen WIEN wegen Suchtmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten. Warum wurden Sie binnen eines Jahres nachdem Sie das erste Mal das Haftübel verspürten, rückfällig?

BF: Ich habe niemanden, der mir hilft. Ich habe nichts zu essen, ich habe keinen Schlafplatz. Wenn ich auf der Straße bin, muss ich irgendetwas tun, z.B. Drogen verkaufen, um etwas zu essen zu haben.

R: Haben Sie sich jemals um Therapie statt Strafe bemüht?

BF: Ich weiß nicht, wo man diese Therapie machen kann.

R: Haben Sie jemals einen Entzug gemacht?

BF: Ich habe ein einziges Mal versucht. Ich war damals in einem Gefängnis.

R: Mit Bescheid vom 25.01.2018 wies das Bundesamt Ihren Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumens der Rechtsmittelfrist zurück. Dagegen erhoben Sie Beschwerde durch Ihre Rechtsberaterin. Mit Erkenntnis vom 16.02.2018, Ihnen zugestellt zuhanden Ihrer Vertreterin am 22.02.2016, wies das Bundesverwaltungsgericht diese als unbegründet ab. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.02.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.03.2019 Ihre Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.09.2017 als unbegründet ab. Da Ihre Identität unklar war, versuchte das Bundesamt ein Heimreisezertifikat bei der ÄTHIOPISCHEN Botschaft zu beantragen. Sie füllten 2019 das Formblatt aus, während Sie in Untersuchungshaft angehalten wurden. Mit Urteil vom 19.06.2019 verurteilte Sie das Landesgericht für Strafsachen WIEN zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen Suchtmitteldelikten. Warum wurden Sie so schnell rückfällig? Sie waren keine zwei Monate auf freiem Fuß!

BF: Ich bin drogensüchtig. Daher bin ich rückfällig.

R: Mit Mandatsbescheid vom 09.11.2020 verpflichtete Sie das Bundesamt, im Rückkehrzentrum XXXX Unterkunft zu nehmen und dort bis 12.11.2020 einzutreffen. Sie nahmen dort aber nicht Unterkunft. Warum sind Sie nicht dorthin gegangen?R: Mit Mandatsbescheid vom 09.11.2020 verpflichtete Sie das Bundesamt, im Rückkehrzentrum römisch 40 Unterkunft zu nehmen und dort bis 12.11.2020 einzutreffen. Sie nahmen dort aber nicht Unterkunft. Warum sind Sie nicht dorthin gegangen?

BF: Niemand hat mir das gesagt. Ich wäre glücklich, wenn ich davon gewusst hätte.

R: Am 17.11.2020 stellten Sie auf freiem Fuß bei der PI TRAISKIRCHEN einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu dem Sie am folgenden Tag erstbefragt wurden, ohne neue Fluchtgründe anzugeben, mit der Begründung ‘Ich stellte jetzt einen Asylantrag, weil ich aus der Haft entlassen wurde und keinen Schlafplatz habe.’ Das verstehe ich nicht: Wenn Sie den Antrag nur stellten, um Grundversorgung zu bekommen, warum gingen Sie dann nicht nach XXXX , wo Sie Unterkunft hätten nehmen müssen?R: Am 17.11.2020 stellten Sie auf freiem Fuß bei der PI TRAISKIRCHEN einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu dem Sie am folgenden Tag erstbefragt wurden, ohne neue Fluchtgründe anzugeben, mit der Begründung ‘Ich stellte jetzt einen Asylantrag, weil ich aus der Haft entlassen wurde und keinen Schlafplatz habe.’ Das verstehe ich nicht: Wenn Sie den Antrag nur stellten, um Grundversorgung zu bekommen, warum gingen Sie dann nicht nach römisch 40 , wo Sie Unterkunft hätten nehmen müssen?

BF: Als ich den Folgeantrag in TRAISKIRCHEN gestellt habe, hat man mich nach SCHWECHAT geschickt. Dort habe ich eine Nacht verbracht. Am nächsten Tag hat man mich einvernommen. Als die Einvernahme zu Ende war, wurde ich in Schubhaft genommen. Ich war zwei Wochen in Schubhaft.

R: Das Bundesamt entschied, ein Folgeantragsverfahren zu führen. Das Bundesamt verhängte über Sie mit Mandatsbescheid vom 20.11.2020 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über Ihren Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Mit Verfahrensanordnung vom 23.11.2020 teilte es Ihnen mit, dass beabsichtigt sei, Ihren Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und verpflichtete Sie, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 25.11.2020 erhoben Sie Beschwerde gegen den Mandatsbescheid. Am 30.11.2020 wurden Sie wegen unkooperativen Verhaltens in der Schubhaft diszipliniert: Sie wollten nicht von einer Zelle in eine andere verlegt werden. Am 02.12.2020 traten Sie in den Hungerstreik. Dadurch können Sie Ihre Gesundheit nachhaltig schädigen. Warum haben Sie das gemacht?

BF: Ich war damals gestresst. Ich habe einen Folgeantrag gestellt. Danach hat man mich in ein Gefängnis gebracht. Ich kann Ihnen auch erklären, warum ich den Hungerstreik gemacht habe: Ich habe einen Asylantrag gestellt und statt mir zu helfen, haben sie mich ins Gefängnis gebracht. Deswegen war ich in Hungerstreik.

R: Mit Erkenntnis vom 20.11.2020 hob das Bundesverwaltungsgericht den Schubhaftbescheid auf und stellte fest, dass die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig war und dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorlagen, weil seit 15.05.2017 ein HRZ-Verfahren mit SOMALIA und seit 30.01.2019 ein HRZ-Verfahren mit ÄTHIOPIEN laufend war, aber kein Heimreisezertifikat für Sie ausgestellt wurde und in den Jahren 2019 und 2020 überhaupt keine HRZ von der SOMALISCHEN Vertretungsbehörde ausgestellt wurden, mit der Durchführung einer Abschiebung daher nicht zu rechnen war. Sie wurden am selben Tag aus der Schubhaft entlassen und bereits 16 Tage später, am 18.12.2020 bei einer Auseinandersetzung und wechselseitiger Körperverletzung in WIEN am WESTBAHNHOF festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Am 19.12.2020 wurden Sie nach der Einvernahme wegen Wegfalls des Schubhaftgrundes entlassen. In der Einvernahme gaben Sie an, sich nach TIROL in das Ihnen zugewiesene Quartier begeben zu wollen, dass Sie nur Drogen verkauft haben, um sich essen zu kaufen und dass Sie sich jetzt an Gesetze halten werden. Weder sind Sie nach TIROL in das andere Rückkehrberatungszentrum gegangen, noch haben Sie sich an die Gesetze gehalten. Und am 26.02.2021 wurde erneut die Untersuchungshaft gegen Sie verhängt – wegen versuchter Vergewaltigung. Wie passt das mit ‘sich jetzt an die Gesetze halten’ zusammen? Was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe niemandem gesagt, dass ich nach TIROL will. Die Vergewaltigungssache stimmt. Dafür musste ich dreieinhalb Jahre sitzen.

R: Am 22.01.2021 wurden Sie bei einer Kontrolle im öffentlichen Raum am WESTBAHNHOF in WIEN einer Kontrolle unterzogen – wegen einer Auseinandersetzung –, festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt und am folgenden Tag wieder entlassen. Sie waren danach bis zur Festnahme am 26.02.2021 bei einer Vergewaltigung in WIEN am PRATERSTERN erneut unbekannten Aufenthalts. Das Bundesamt vernahm sie am 14.04.2021 in der Untersuchungshaft im Folgeasylverfahren ein. Sie warfen dem Bundesamt vor, nur Fragen zu stellen, die nicht so wichtig seien. Sie brauchen Dokumente um zu arbeiten und zu leben wie der Referent des Bundesamtes, dann werden Sie nie wieder Probleme machen. Sie wollen heiraten und Kinder haben, aber die Frauen wollen nichts von Ihnen, Ihrer Auffassung nach, weil Sie nichts haben. Frauen haben das Recht, nichts von Ihnen zu wollen, und Sie kein Recht, eine Frau zu vergewaltigen, weil sie nichts von Ihnen will!

BF: Wenn Sie mir Dokumente geben, werde ich heiraten und arbeiten. Ich Zukunft wollte ich auch Kinder haben. Als dieser Vorfall mit dieser Vergewaltigung passierte, war ich alkoholisiert.

R: Laut Gerichtsgutachten haben Sie ein erhebliches Alkoholproblem und trinken seit Jahren jeden Tag mehrere Flaschen GIN und WODKA. Von einem Drogenproblem steht im Gerichtsgutachten nichts. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich bin auch alkoholabhängig. Wenn ich keinen Alkohol trinke, zittere ich.

R: Ich kann kein Zittern bei Ihnen feststellen und Sie bekommen Medikamente nur wegen Magenschmerzen in der Schubhaft. Was sagen Sie dazu?

BF: Während ich im Gefängnis war, habe ich mit einem Arzt gesprochen und ihn ersucht, mir Medikamente zu verschreiben; dies hat er verneint. Dann habe ich versucht eine psychologische Untersuchung zu bekommen. Bis jetzt habe ich niemanden getroffen, der Psychologe oder Psychiater ist.

R: Es gibt durch den Verein DIALOG psychiatrische Betreuung in der Schubhaft. Sie können dies dem Polizeiamtsarzt mitteilen, wenn Sie diesbezüglich etwas brauchen.

R: Die Untersuchungshaft wurde unterbrochen zur Verbüßung von Verwaltungsstrafen nach der COVID-19-Maßnahmenverordnung, dem Alkoholverbot am PRATERSTERN und wegen unrechtmäßigen Aufenthalts. Sie sagten dem Bundesamt erneut, dass Sie sich künftig an die Gesetze halten werden. Warum sollte das Bundesamt Ihnen auf Grund Ihres Vorverhaltens glauben?

BF: Ja, das stimmt. Aber eines Tages habe ich Alkohol getrunken, dann passierte dieser Vorfall.

R: Mit Bescheid vom 14.04.2021, Ihnen zugestellt am folgenden Tag, wies das Bundesamt Ihren Folgeantrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurück. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Das Landesgericht für Strafsachen WIEN verurteilte Sie am 10.09.2021 wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Beim Versuch blieb es nur durch das beherzte Einschreiten eines Passanten, der Sie wegzog. Sie waren betrunken, aber schuldfähig. Das Oberlandesgericht WIEN erhöhte mit Urteil vom 02.02.2022 die Freiheitsstrafe auf dreieinhalb Jahre. Während der Anhaltung in Strafhaft stellten Sie am 25.04.2024 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt entschied, ein Folgeantragsverfahren zu führen und teilte Ihnen am 26.04.2024 mit, dass es beabsichtigte, Ihren Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Sie wurden am 08.05.2024 in der Justizanstalt einvernommen. Dabei gaben Sie an, dass Sie gesund sind. Von einer Drogen- oder Alkoholabhängigkeit gaben Sie beim Bundesamt nichts an. Was sagen Sie dazu?

BF: Weil man mir diese Frage nicht gestellt hat. Ich habe nur die gestellten Fragen beantwortet. Wenn ich damals auch erwähnt hätte, dass ich alkohol- und drogensüchtig bin, glauben Sie, dass mir damals jemand etwas gegeben hätte?

R: Drogen und Alkohol gibt es in der Schubhaft nicht, aber Medikamente.

R: Bei der Rückkehrberatung am 22.05.2024 waren Sie nicht rückkehrwillig. Mit Bescheid vom 21.06.2024 wies das Bundesamt Ihren wiederholten Folgeantrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurück. Das Bundesamt informierte Sie am 24.06.2024 über die Ausreiseverpflichtung und informierte Sie über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr. Der Bescheid und die Information wurden Ihnen am 24.06.2024 durch persönliche Ausfolgung in der Justizanstalt zugestellt. Was haben Sie seither gemacht, um nach SOMALIA zurückzukehren?

BF: Ich habe nichts diesbezüglich unternommen.

R: Sie wurden am 26.08.2024 aus der Strafhaft entlassen. Sehe ich es richtig, dass Sie die Strafe zur Gänze verbüßten und nicht nach der Hälfte oder nach 2/3 der Strafe aus der Haft entlassen wurden?

BF: Ja, ich habe sie komplett verbüßt.

R: Während der Anhaltung in Strafhaft verhängte das Bundesamt nach der Einräumung von Parteiengehör mit Bescheid vom 22.08.2024 über Sie die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung; Sie hatten verspätet eine Stellungnahme abgegeben. Dieser Bescheid wurde im Anschluss an die Haftentlassung vollzogen. Bei der Rückkehrberatung am 21.08.2024 und am 02.09.2024 waren Sie – zuletzt ohne spezifische Gründe – nicht rückkehrwillig. Sie waren zur Identitätsprüfung vor einer Delegation der ÄTHIOPISCHEN Vertretungsbehörde am 06.09.2024 vorgesehen und wurden am 06.09.2024 der NIGERIANISCHEN und ÄTHIOPISCHEN Vertretungsbehörde vorgeführt. Sie beharrten darauf, SOMALI zu sein und wurden nicht identifiziert. Da ein Heimreisezertifikat für Sie damals nicht erlangbar war, wurden Sie am 09.09.2024 aus der Schubhaft entlassen. Sie erhoben mit Schriftsatz vom 12.09.2024 Schubhaftbeschwerde. Mit Erkenntnis vom 22.10.2025 gab das Bundesverwaltungsgericht Ihrer Beschwerde statt, hob den Schubhaftbescheid vom 22.08.2024 und stellte fest, dass die Anhaltung in Schubhaft von 26.08.2024 bis 09.09.2024 rechtswidrig war: Mit der Ausstellung eines ÄTHIOPISCHEN oder NIGERIANISCHEN Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer sei nicht zu rechnen gewesen, ein HRZ-Verfahren mit SOMALIA damals nicht betrieben worden:

‘Eine Abschiebung nach SOMALIA bzw. Vorführung vor die SOMALISCHEN Vertretungsbehörden stand zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers nicht im Raum.

[…]

Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass betreffend die Erlangung eines Heimreisezertifikates für SOMALIA zwischenzeitlich amtsbekannt ist, dass seit Jahresende 2024 die Zusammenarbeit mit den SOMALISCHEN Behörden erheblich verbessert wurde und Interviews erfolgt sind, insofern auch Identifizierungen seitdem erlangt werden konnten und in weiterer Folge direkte Kontakte zu verschiedenen Stellen, einschließlich der SOMALISCHEN Grenzbehörden aufgebaut werden konnten. Heimreisezertifikate werden für die Rückführung von den SOMALISCHEN Grenzbehörden nicht als erforderlich erachtet. Ein Laissez-Passer ist ausreichend, soweit die Einreise ihnen vorher angekündigt wird und sie dazu einen „approval letter“ ausstellen (vgl. hg. W150 2313574-1).Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass betreffend die Erlangung eines Heimreisezertifikates für SOMALIA zwischenzeitlich amtsbekannt ist, dass seit Jahresende 2024 die Zusammenarbeit mit den SOMALISCHEN Behörden erheblich verbessert wurde und Interviews erfolgt sind, insofern auch Identifizierungen seitdem erlangt werden konnten und in weiterer Folge direkte Kontakte zu verschiedenen Stellen, einschließlich der SOMALISCHEN Grenzbehörden aufgebaut werden konnten. Heimreisezertifikate werden für die Rückführung von den SOMALISCHEN Grenzbehörden nicht als erforderlich erachtet. Ein Laissez-Passer ist ausreichend, soweit die Einreise ihnen vorher angekündigt wird und sie dazu einen „approval letter“ ausstellen vergleiche hg. W150 2313574-1).

Im Umkehrschluss ist auszuführen, dass zum Zeitpunkt der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft (noch) keine evidente Zusammenarbeit der SOMALISCHEN Behörden mit den österreichischen Behörden vorhanden war und dementsprechend zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers auch nicht in absehbarer Zeit mit der Identifizierung des Beschwerdeführers durch die somalischen Vertretungsbehörden zu rechnen gewesen ist.’

Möchten Sie dazu etwas angeben?

BFV: Ja. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des BVwG vom 17.12.2025 zu W611 2313574-2, W611 2313574-8 betreffend einen anderen SOMALISCHEN Staatsangehörigen. Der Beschwerde gegen die Schubhaft und die Festnahme wurde in diesem Fall vollinhaltlich stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. In dem zitierten Fall eines SOMALISCHEN Staatsangehörigen lagen alle Voraussetzungen für eine Abschiebung nach SOMALIA vor und die SOMALISCHEN Behörden stimmten der Abschiebung vorab mittels eines approval letters zu und es lag ein gültiges EU-Laissez-passer vor. Dennoch wurde dem Betroffenen und zwei weiteren SOMALIERN die Weiterreise von NAIROBI nach MOGADISCHU auf dem Charterflug ohne Angabe von Gründen seitens der SOMALISCHEN Behörden verweigert. Der Verbleib des vierten SOMALIERS auf diesem Flug ist unklar. Obwohl der im zitierten Fall Betroffene im Zuge der Abschiebung sogar freiwillig den Weiterflug mit einem Linienflug von NAIROBI nach MOGADISCHU antreten wollte und alle Formalitäten erfüllt waren, verweigerten die SOMALISCHEN Behörden ohne Angabe von Gründen die Weiterreise. Nach 30 Stunden Aufenthalt am Flughafen NAIROBI musste die Abschiebung abgebrochen und mussten die SOMALIER zurückgebracht werden. Das BVwG stellte fest, dass mit der tatsächlichen Realisierbarkeit der Abschiebung nicht zu rechnen war. Deshalb war die Schubhaft rechtswidrig und die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft lagen nicht vor. Genau wie in diesem Fall ist auch beim BF nicht begründet und in absehbarer Zeit mit der tatsächlichen Realisierbarkeit einer Abschiebung zu rechnen.

R: Am 26.10.2024 wurden Sie in WIEN auf der SPITTELAUER LÄNDE beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten, festgenommen, dem Bundesamt vorgeführt und wegen Wegfalls des Schubhaftgrundes entlassen. Sie geben in der Beschwerde an, dass dies am 26.10.2025 gewesen sei und auch die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft bis 09.09.2024 am 12.09.2025 erhoben worden sei. Könnte es sich dabei um Zahlenstürze handeln?

BFV: Dabei handelte es sich wahrscheinlich um einen Schreibfehler.

R: Waren Sie in Österreich jemals legal beschäftigt?

BF: Nein. Dafür brauche eine Arbeitserlaubnis.

R: Haben Sie Angehörige in Österreich?

BF: Nein.

R: Haben Sie einen festen Wohnsitz in Österreich?

BF: Nein, außer der Adresse, wo ich 2017 gewohnt habe.

R: Sie wurden am 02.12.2025 beim XXXX in der XXXX in WIEN beim Ladendiebstahl betreten und gaben an, dass Sie kein Geld haben, aber ein Parfum wollen. Außerdem wurde bei der Amtshandlung Suchtmittel bei Ihnen gefunden. Was sagen Sie dazu? Hinweis auf AussageverweigerungsrechtR: Sie wurden am 02.12.2025 beim römisch 40 in der römisch 40 in WIEN beim Ladendiebstahl betreten und gaben an, dass Sie kein Geld haben, aber ein Parfum wollen. Außerdem wurde bei der Amtshandlung Suchtmittel bei Ihnen gefunden. Was sagen Sie dazu? Hinweis auf Aussageverweigerungsrecht

BFV: Ich rate Ihnen, zum laufenden Verfahren nichts zu sagen.

R: Im Anschluss an die Beschuldigtenvernehmung wurden Sie am 02.12.2025 um 19:25 Uhr auf der PI XXXX gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und um 21:03 Uhr ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL eingeliefert. Das Bundesamt vernahm Sie am 03.12.2025 niederschriftlich ein. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag verhängte das Bundesamt über Sie die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Der Bescheid wurde Ihnen um 16:26 Uhr durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Seither werden Sie im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL in Schubhaft angehalten. Bei der Festnahme am 02.12.2025 machten Sie keine Angaben zu Ihrem Suchtmittelkonsum. Bei der Gesundheitsbefragung am 02.12.2025 machten Sie keine Angaben. In der Einvernahme am 03.12.2025 gaben Sie an, dass Sie KOKAINSÜCHTIG und sonst gesund seien; das Bundesamt forderte Sie auf, dies dem Polizeiamtsarzt mitzuteilen. Laut Ihren Angaben gegenüber dem Polizeiamtsarzt konsumieren Sie nicht täglich Alkohol oder Drogen und haben keine Dauermedikamente. Am 11.12.2025 war Ihnen schlecht und Sie hatten erhöhte Temperatur. Seit 14.12.2025 nehmen Sie PANTOLOC. Auf Grund Ihrer Angaben gegenüber dem Polizeiamtsarzt finden sich keine Hinweise auf eine KOKAINSUCHT! Was sagen Sie dazu?R: Im Anschluss an die Beschuldigtenvernehmung wurden Sie am 02.12.2025 um 19:25 Uhr auf der PI römisch 40 gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und um 21:03 Uhr ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL eingeliefert. Das Bundesamt vernahm Sie am 03.12.2025 niederschriftlich ein. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag verhängte das Bundesamt über Sie die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Der Bescheid wurde Ihnen um 16:26 Uhr durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Seither werden Sie im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL in Schubhaft angehalten. Bei der Festnahme am 02.12.2025 machten Sie keine Angaben zu Ihrem Suchtmittelkonsum. Bei der Gesundheitsbefragung am 02.12.2025 machten Sie keine Angaben. In der Einvernahme am 03.12.2025 gaben Sie an, dass Sie KOKAINSÜCHTIG und sonst gesund seien; das Bundesamt forderte Sie auf, dies dem Polizeiamtsarzt mitzuteilen. Laut Ihren Angaben gegenüber dem Polizeiamtsarzt konsumieren Sie nicht täglich Alkohol oder Drogen und haben keine Dauermedikamente. Am 11.12.2025 war Ihnen schlecht und Sie hatten erhöhte Temperatur. Seit 14.12.2025 nehmen Sie PANTOLOC. Auf Grund Ihrer Angaben gegenüber dem Polizeiamtsarzt finden sich keine Hinweise auf eine KOKAINSUCHT! Was sagen Sie dazu?

BF: Von Anfang an habe ich nachgefragt, ob man mir Medikamente geben kann. Ich habe auch erwähnt, dass ich süchtig bin. Wenn ich etwas esse, muss ich unmittelbar danach erbrechen. Vor ein paar Tagen hatte ich auch Schmerzen, aber Medikamente habe ich nicht bekommen. Früher habe ich PANTOLOC 40mg einnehmen sollen. Nachdem ich einige Male Beschwerden hatte, hat man mir PANTOLOC 20mg gegeben. Die Medikamente helfen mir nicht.

R: Was würden Sie machen, wenn Sie jetzt aus der Schubhaft entlassen würden?

BF: Ich habe eine Freundin und werde zu ihr gehen. Wir haben auch vor, dass wir heiraten. Ich werde sie fragen, wann wir heiraten werden.

R: Wie heißt die Freundin? Wo wohnt die Freundin?

BF: XXXX , sie wohnt im 3. BEZIRK in der Nähe vom XXXX .BF: römisch 40 , sie wohnt im 3. BEZIRK in der Nähe vom römisch 40 .

R: Wenn Sie XXXX heiraten wollen, geben Sie die vollständigen Daten an. Wie ist Ihr Nachname und Ihre Adresse?R: Wenn Sie römisch 40 heiraten wollen, geben Sie die vollständigen Daten an. Wie ist Ihr Nachname und Ihre Adresse?

BF: An ihren vollständigen Namen kann ich mich nicht erinnern, aber die Daten habe ich auf meinem Handy gespeichert.

R: Wohnen Sie bei XXXX ?R: Wohnen Sie bei römisch 40 ?

BF: Sie wohnt bei Ihren Eltern. Nachgefragt. Nein, ich wohne nicht bei ihr.

R: Seit wann sind Sie mit XXXX zusammen?R: Seit wann sind Sie mit römisch 40 zusammen?

BF: Seit ca. fünf Monaten.

R: Wie leben Sie die Beziehung, wenn sie bei ihren Eltern wohnt und Sie keine Adresse haben?

BF: Wir haben uns draußen getroffen.

R: Warum wollten Sie bei Ihrer Festnahme nicht, dass man XXXX verständigt, wenn Sie zusammen waren?R: Warum wollten Sie bei Ihrer Festnahme nicht, dass man römisch 40 verständigt, wenn Sie zusammen waren?

BF: Sie weiß nicht, dass ich im Gefängnis sitze. Ich hätte ihren Kontakt gebraucht, damit sie mich im Gefängnis besucht.

R: In der EV 2025 gaben Sie nichts von einer Beziehung an, sondern dass Sie nach SÜDAMERIKA gehen könnten. Haben Sie einen Einreisetitel oder Aufenthaltstitel für SÜDAMERIKA?

BF: Ich habe keinen Aufenthaltstitel und keine Aufenthaltsdokumente für SÜDAMERIKA. Nachdem der Referent mir diese Fragen immer wieder gestellt hat, wann ich das Land Österreich verlassen will, habe ich geantwortet, dass ich nach SÜDAMERIKA gehe. Wenn ich in ein anderes Land in Europa gehe, werde ich nach Österreich zurückgebracht.

R: D.h das mit SÜDAMERIKA war nicht ernst gemeint?

BF: Wie könnte ich dort hinkommen? Ich hatte nur ein einziges Mal Glück und das war auf dem Reiseweg von LIBYEN nach Europa.

R wiederholt die Frage.

BF: Ja.

R: Das Bundesamt hielt am 03.12.2025 in einem Aktenvermerk vor der EV fest, dass für straffällige Personen die Ausstellung eines HRZ durch die Botschaft SOMALIAS für eine Abschiebung derzeit möglich sei und Termine für ein Interview im Bedarfsfall zeitnahe durch die Botschaft vergeben und regelmäßig wahrgenommen werden. Das Bundesamt ersuchte die zuständige Abteilung am selben Tag nach der EV um Fortsetzung des Verfahrens zur Erlangung eines HRZ. Am 15.12.2025 bestätigte die SOMALISCHE Vertretungsbehörde einen Videointerviewtermin für den Beschwerdeführer. Das Bundesamt ordnete am selben Tag die Vorführung des Beschwerdeführers zu diesem Interviewtermin am 18.12.2025 an. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BFV: Was war der Inhalt des Interviews?

R: Das Referat Dokumentenbeschaffung der Direktion des Bundesamtes teilte am 19.12.2025 Folgendes mit […]

Möchten Sie dazu etwas angeben?

BFV: Erstens ist mir nicht ersichtlich, warum das BFA im Fall des BF nicht schon viel früher die Erlangung eines HRZ betrieben hat. Zweitens sind die Angaben des BFA in der Antwort zum Teil widersprüchlich. Die Behauptung, dass die Abschiebungen aufgrund des Verhaltens der Betroffenen scheiterten, kann nicht stimmen, weil bei einigen der Betroffenen jedenfalls auch nach den Angaben des BFA die Abschiebungen deshalb scheiterten, weil die SOMALISCHEN Behörden die Einreise trotz des Vorliegens aller Formalitäten verweigerten. In dem vorhin zitierten Erkenntnis vom 17.12.2025 scheiterte die Weiterreise per Linienflug von NAIROBI nach MOGADISCHU daran, dass die SOMALISCHEN Behörden die Einreise verweigerten, obwohl der Betroffene bereit war, den Flug freiwillig anzutreten. Darüber hinaus wird darauf verwiesen, dass die Schubhaft nicht als Beugehaft für die Erwirkung einer freiwilligen Ausreise dienen kann, sondern stets nur zur Durchsetzung einer voraussichtlich tatsächlich realisierbaren Abschiebung zulässig ist. Dies ist gegenständlich nicht der Fall.

R: Haben Sie den Dolmetscher gut verstanden?

BF: Ja.

R: Wie war die Verständigung aus Ihrer Sicht?

D: Sehr gut.

R: Möchten Sie Fragen an den Beschwerdeführer stellen?

BFV: Keine Fragen.

R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben?

BF: Ich habe nur eine Bitte an Sie. Wenn ich das Gefängnis verlasse, würde ich eine Arbeitserlaubnis brauchen, einen Ausweis und eine Unterkunft.

BFV: Ich verweise auf das bisherige Vorbringen.”

Die Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt und seiner Vertreterin zur Durchsicht vorgelegt. Gegen die Niederschrift wurden keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben.

6. Mit dem am 22.12.2025 gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG mündlich verkündeten Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG ab, stellte gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen und sprach über die Kostenanträge ab.6. Mit dem am 22.12.2025 gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG mündlich verkündeten Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG ab, stellte gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen und sprach über die Kostenanträge ab.

Dem Beschwerdeführer und seiner Vertreterin folgte es die Niederschrift im Anschluss persönlich aus, dem Bundesamt wurde sie am selben Tag elektronisch zugestellt.

Am 02.01.2026 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Bundesamt den Antrag am 25.03.2026 zu; die schriftliche Ausfertigung wurde den Parteien am 30.03.2026 zugestellt.Am 02.01.2026 beantragte der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Bundesamt den Antrag am 25.03.2026 zu; die schriftliche Ausfertigung wurde den Parteien am 30.03.2026 zugestellt.

7. Am 21.01.2026 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen dieses Erkenntnis an den Verfassungsgerichtshof (E 212/2026). Beschwerde wurde bis dato nicht erhoben.7. Am 21.01.2026 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen dieses Erkenntnis an den Verfassungsgerichtshof (E 212 aus 2026,). Beschwerde wurde bis dato nicht erhoben.

Mit Beschluss vom 27.01.2026 wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis wegen Aussichtslosigkeit ab. Revision wurde bis dato nicht erhoben.

8. Am 05.03.2026 nahm der Beschwerdeführer durch den DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST beim Bundesamt Akteneinsicht.

9. Am 26.03.2026 legte das Bundesamt den Akt zur Prüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor und erstattete eine Stellungnahme. Am selben Tag räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ihn vertretenden Rechtsberaterin, der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, Parteiengehör zur Stellungnahme des Bundesamtes ein.9. Am 26.03.2026 legte das Bundesamt den Akt zur Prüfung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor und erstattete eine Stellungnahme. Am selben Tag räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ihn vertretenden Rechtsberaterin, der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, Parteiengehör zur Stellungnahme des Bundesamtes ein.

Mit Beschluss vom 30.03.2026 stellte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 22a Abs. 4 BFA-VG ein, weil der Beschwerdeführer am 26.03.2026 durch XXXX , Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG erhoben hatte.Mit Beschluss vom 30.03.2026 stellte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ein, weil der Beschwerdeführer am 26.03.2026 durch römisch 40 , Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG erhoben hatte.

10. Mit Schriftsatz vom 26.03.2026 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch XXXX , der er am 26.03.2026 Vollmacht erteilt hatte, Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 21.12.2026, in eventu gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 01.01.2026, basierend auf dem Bescheid vom 03.12.2025, und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung für die zeugenschaftliche Einvernahme anberaumen, feststellen, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 21.12.2025 rechtswidrig war, in eventu feststellen, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 01.01.2026 rechtwidrig war und feststellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen.10. Mit Schriftsatz vom 26.03.2026 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch römisch 40 , der er am 26.03.2026 Vollmacht erteilt hatte, Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 21.12.2026, in eventu gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 01.01.2026, basierend auf dem Bescheid vom 03.12.2025, und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung für die zeugenschaftliche Einvernahme anberaumen, feststellen, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 21.12.2025 rechtswidrig war, in eventu feststellen, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 01.01.2026 rechtwidrig war und feststellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen.

“Der BF ist Staatsangehöriger SOMALIAS und stellte am 26.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Am 15.05.2017 wurde ein HRZ-Verfahren mit SOMALIA eingeleitet. Am 15.03.2019 wurde erneut eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen. Am 17.11.2020 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 14.04.2021 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Der BF stellte am 25.04.2024 einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 21.06.2025 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

Der BF war zuletzt von 26.08,2024 bis 09.09.2024 in Schubhaft und wurde am 06.09.2024 sowohl der ÄTHIOPISCHEN als auch der NIGERIANISCHEN Botschaft vorgeführt, welche den BF nicht identifizierten. Der Beschwerde gegen die Schubhaft wurde in der Folge vom BVwG stattgegeben.

Der BF wurde am 26.10.2025 festgenommen, musste aufgrund der mangelnden Möglichkeit der Ausstellung eines HRZ aber umgehend wieder entlassen werden.

Am 02.12.2025 wurde der BF des Ladendiebstahls überführt und nach Rücksprache mit dem BFA festgenommen und in das PAZ HG gebracht, wo er seitdem festgehalten wird. Laut Auskunft des BFA ist die Ausstellung eines HRZ durch die Botschaft der Bundesrepublik SOMALIA zu diesem Zeitpunkt möglich und Termine zur Identifizierung werden von dieser Zeitnahe angeboten.

Am 18.12.2025 wurde der BF mittels Videointerview dem ICA vorgeführt. Das BFA teilte daraufhin mit, dass im Zuge des Interviews die Identität geklärt wurde und innerhalb von 1-2 Wochen eine schriftliche Identifizierungsbestätigung an das BFA übermittelt werde und somit spätestens im Laufe der ersten Jänner Woche mit einer Identifizierung zu rechnen sei.

Am 20.12.2025 wurde im Zuge einer Verhandlung vor dem BVwG zur GZ 112 2237240-3 mündlich verkündet die Beschwerde gem §22a BFA-VG, durch BBU erhoben, abgewiesen und festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen, da mit einem Ergebnis dieses Identifizierungstermines in ein bis zwei Wochen zu rechnen ist (vgl S. 30 des Erk vom 20.12.2025 zur GZ 112 2237240-3).Am 20.12.2025 wurde im Zuge einer Verhandlung vor dem BVwG zur GZ 112 2237240-3 mündlich verkündet die Beschwerde gem §22a BFA-VG, durch BBU erhoben, abgewiesen und festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen, da mit einem Ergebnis dieses Identifizierungstermines in ein bis zwei Wochen zu rechnen ist vergleiche S. 30 des Erk vom 20.12.2025 zur GZ 112 2237240-3).

Eine entsprechende Identifizierung wurde von Seiten des BFA – über drei Monate (!) nach dem Interview – nicht kommuniziert.

Aus den der rechtsfreundlichen Vertretung zur Verfügung stehenden Aktenteilen ergibt sich nicht eindeutig ob nach der mit Bescheid vom 23.08.2017 erlassenen Rückkehrentscheidung, welche am 15.03.2019 in Rechtskraft erwuchs, eine erneute Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Im Hinblick auf die vom BF vorgebrachte Suchtkrankheit und die vergangene Zeit von 7 Jahren seit der letzten Rückkehrentscheidung erscheint eine erneute Prüfung aufgrund einer drohenden Verletzung von Art 2, 3 und 8 EMRK unbedingt notwendig und ist davon auszugehen, dass keine durchsetzbare bzw wirksame Rückkehrentscheidung gegen den BF mehr besteht.Aus den der rechtsfreundlichen Vertretung zur Verfügung stehenden Aktenteilen ergibt sich nicht eindeutig ob nach der mit Bescheid vom 23.08.2017 erlassenen Rückkehrentscheidung, welche am 15.03.2019 in Rechtskraft erwuchs, eine erneute Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Im Hinblick auf die vom BF vorgebrachte Suchtkrankheit und die vergangene Zeit von 7 Jahren seit der letzten Rückkehrentscheidung erscheint eine erneute Prüfung aufgrund einer drohenden Verletzung von Artikel 2, 3 und 8 EMRK unbedingt notwendig und ist davon auszugehen, dass keine durchsetzbare bzw wirksame Rückkehrentscheidung gegen den BF mehr besteht.

[…] Nicht-Realisierbarkeit der Abschiebung

Zunächst ist festzuhalten, dass die für den 08.12.2025 geplante zwangsweise Abschiebung von 4 SOMALISCHEN Staatsangehörigen an der mangelnden Kooperation der SOMALISCHEN Behörden scheiterte. Es sind keine Umstände bekannt, die daraufhin deuten, dass sich hieran etwas geändert hat und die SOMALISCHE Behörde nunmehr einer im Zuge einer zwangsweisen Abschiebung erfolgten Einreise zustimmen würde. Von der belangten Behörde wurden keine Gründe angeführt, weswegen die Abschiebung nicht realisiert werden konnte, noch welche Umstände sich seit der gescheiterten Abschiebung am 08.12.2025 vermeintlich geändert hätten.

Wenn die belangte Behörde die Abschiebungen der SOMALISCHEN Staatsangehörigen aus DEUTSCHLAND als Beleg für die vermeintliche Realisierbarkeit der zwangsweisen Abschiebungen des BF anführt, so ist die Effektuierbarkeit in Zusammenhang mit der binationalen Rückkehrvereinbarung zwischen DEUTSCHLAND und SOMALIA zu betrachten, wobei die genauen Umstände der konkreten Abschiebungen – wie insbesondere ob nicht auch in diesen Fällen die Rückkehr freiwillig erfolgte – nicht bekannt sind. Eine solche Rückkehrvereinbarung liegt zwischen Österreich und SOMALIA hingegen nicht vor bzw wurde auch eine binationale Vereinbarung von Seiten der belangten Behörde nicht behauptet. Eine solche liegt mit Österreich nicht vor bzw wurde nicht behauptet.

Die bisherigen Erfahrungen zu zwangsweisen Rückführungen nach SOMALIA lassen den Schluss zu, dass im Falle von Österreich die "Rückführung" nach SOMALIA ausschließlich gesichert ist, wenn eine freiwillige Rückkehr vorliegt. Dass zwangsweise und begleitete Abschiebungen nicht realisierbar oder gesichert sind, ergibt sich aus nachfolgender Sachverhaltsdarstellung:

Von Jänner 2025 bis Ende Mai 2025 fanden Delegationstermine der SOMALISCHEN Botschaft in GENF per Videotelefonie statt. Im April und Mai wurde über sechs junge, männliche SOMALISCHE Staatsangehörige die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt, da von einer zeitnahen Abschiebung auszugehen sei und Fluchtgefahr vorliege. Aufgrund der “Erfahrungswerte der SCHWEIZER Kollegen” sei ein "EU-Laissez Passer und ein Identifizierungsdokument" der SOMALISCHEN Botschaft für die Abschiebung ausreichend.

Im og Erk zur GZ 112 2237240-3 vom 20.12,2025 fehlt eine wesentliche Feststellung: Im Zuge des ersten begleiteten Abschiebeversuchs am 28.05.2025 wurde die Einreise der Person verweigert, da kein sogenannter "Approva! letter" des "SOMALISCHEN Immigration Office” vorliege. Mit diesen können die betroffenen Personen mittels schriftlicher Identitätsbestätigung durch die SOMALISCHE Botschaft in GENF und einem EU-LP zwangsweise abgeschoben werden.

Unmittelbar nach der Rückkehr am 30.05.2025 wurde in zwei Fällen ein Ansuchen an die SOMALISCHEN Behörde Immigration and Citizenship Agency (ICA) gestellt und weiterhin von einer „zeitnahen, innerhalb der nächsten Kalenderwochen bevorstehenden“ Abschiebung ausgegangen. Nach zahlreichen Anfragen per Mail und Whats App durch das BFA, konkret XXXX , an den It BFA ' Leiter der Flughafenimmigation", Konkret XXXX , an konnten im August für diese zwei sogenannte “Approval letter" erlangt werden.Unmittelbar nach der Rückkehr am 30.05.2025 wurde in zwei Fällen ein Ansuchen an die SOMALISCHEN Behörde Immigration and Citizenship Agency (ICA) gestellt und weiterhin von einer „zeitnahen, innerhalb der nächsten Kalenderwochen bevorstehenden“ Abschiebung ausgegangen. Nach zahlreichen Anfragen per Mail und Whats App durch das BFA, konkret römisch 40 , an den römisch eins t BFA ' Leiter der Flughafenimmigation", Konkret römisch 40 , an konnten im August für diese zwei sogenannte “Approval letter" erlangt werden.

‘Es gab im Sommer 2025 Abschiebeversuche nach SOMALIA. Was war das Ergebnis?

Abschiebungen nach SOMALIA sind seit September 2025 auf Grund einer Vereinbarung mit der SOMALISCHEN Immigrationsbehörde ICA (Immigration and Citizen Agency) möglich. 3 Personen konnten aufbauend darauf bis dato erfolgreich abgeschoben werden.

Beweis: beizuschaffende Beschwerdevorlage vom 21,07,2025 des BFA im Verfahren zur GZ XXXX Beweis: beizuschaffende Beschwerdevorlage vom 21,07,2025 des BFA im Verfahren zur GZ römisch 40

In diesen zwei Fällen wurden dennoch zusätzlich Einvernahmen anberaumt, in welchen das BFA auf eine freiwillige Rückkehr inkl finanzieller Unterstützung von über 600 Euro hinwirkte, und deren Abschiebung am 01.09.2025 nicht nur von Polizeibeamten, sondern auch in hochkarätiger Besetzung der Behörde, dem Direktor des BFA persönlich, begleitet.

Laut dem og Erk des BVwG als auch der zuständigen Abteilung des BFA wurde nunmehr erstmals (!) in einem Verfahren angeführt, dass es eine Vereinbarung seit September 2025 gäbe:

Dies verwundert umso mehr da in sämtlichen Verfahren seit Oktober 2025 diese in keiner Weise vom BFA vorgebracht bzw behauptet wurde.

Unter dem Punkt "Zusammenfassende Entscheidungsgründe” des BVwG zur GZ G306 2323574-6 vom 28.11.2025 (S. 10f) wird im ggst Fall wie folgt festgehalten

"Zur beabsichtigten Außerlandesbringung führte die belangte Behörde in der gegenständlichen Aktenvorlage folgendes aus:

Bemerkungen zum Verfahren:

Nach umfassenden Bemühungen des BFA und der Intensivierung der Zusammenarbeit mit den somalischen Behörden wurden am 19.08.2025 zwei HRZ für die zwangsweise Außerlandesbringung zweier SOMALISCHER Staatsbürger ausgestellt.

In beiden Fällen, in welchen ein HRZ ausgestellt wurden, erfolgte die Außerlandesbringung am 01.09.2025. Diese Rückführungen wurden auch durch eine hochrangige Delegation (darunter HDBFA) [Anmerkung: Abkürzung für Herr Direktor BFA] begleitet, um auch vor Ort nochmals die Dringlichkeit der zeitnahen Abwicklung der Rückführungen weiterer SOMALISCHER Schubhäftlinge zu betonen.

Am 03.10.2025 erging betreffend der oa. Person und einer weiteren Person die Anfrage betreffend Ausstellung des "approval letter" an die somalischen Behörden. Am 23.10.2025 langte schließlich die Mitteilung ein, dass seitens SOMALIA eine Zustimmung zur Rückführung des o.a. Fremden (Anmerkung Name gelöscht) und eines weiteren somalischen Staatsangehörigen erteilt wurde. Darüber hinaus wurde seitens der ho. Behörde am 30.10.2025 im AHZ XXXX eine Befragung im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Rückkehrprogrammen durchgeführt. Der Fremde brachte abermals seine Rückkehrunwilligkeit zum AusdruckAm 03.10.2025 erging betreffend der oa. Person und einer weiteren Person die Anfrage betreffend Ausstellung des "approval letter" an die somalischen Behörden. Am 23.10.2025 langte schließlich die Mitteilung ein, dass seitens SOMALIA eine Zustimmung zur Rückführung des o.a. Fremden (Anmerkung Name gelöscht) und eines weiteren somalischen Staatsangehörigen erteilt wurde. Darüber hinaus wurde seitens der ho. Behörde am 30.10.2025 im AHZ römisch 40 eine Befragung im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Rückkehrprogrammen durchgeführt. Der Fremde brachte abermals seine Rückkehrunwilligkeit zum Ausdruck

[...]

Fallgegenständlich ist nunmehr für den 08.12.2025 mit einem weiteren Mitgliedstaat eine Charter-Operation nach SOMALIA geplant und ist der Beschwerdeführer für diesen Charter gebucht Damit wird zugleich gewährleistet, dass die Außerlandesbringung ordnungsgemäß effektuiert werden kann und allfällige Widerstände des Fremden oder von “Unterstützern" nicht erneut zu einem Abbruch der Abschiebung führen werden.

Unter Berücksichtigung dieses Umstands ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall die Außerlandesbringung nach SOMALIA innerhalb weniger Tage stattfindet."

Angesichts des gescheiterten Abschiebeversuches vom 08.12.2025 ist offenkundig, dass fallgegenständlich eine Abschiebung mangels Erlaubnis der Einreise von Seiten der SOMALISCHEN Behörden nicht effektuiert werden kann und somit von einer Realisierbarkeit der Abschiebung des BF auch in Zukunft – mangels Änderung der maßgeblichen Umstände – nicht ausgegangen werden kann.

Mit Mail vom 18.3.2026 erklärte die Direktion, dass "von der zuständigen Migrationsbehörde eine Rückmeldung für Ende MÄRZ, nach den Feiertagen in SOMALIA in Aussicht gestellt wurde".

Beweis: Mail im Anhang

Die Feiertage endeten mit 21.3.2026 und wurden auch diese Woche weder dem BF noch den von der Charterabschiebung Betroffenen neue Informationen übermittelt, daher ist davon auszugehen, dass keine neue Mitteilung aus SOMALIA einlangte.

Beweis: zeugenschaftliche Einvenahme von XXXX Beweis: zeugenschaftliche Einvenahme von römisch 40

Die Verhängung von Schubhaft darf gern der stdg Rspr keinen Charakter von Straf- oder Beugehaft haben und ist zum Zweck zur Sicherung der Abschiebung nur dann zulässig, wenn hinreichende Aussicht auf Abschiebung besteht und konkrete Angaben zur möglichen Realisierbarkeit innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer festgestellt werden. Sie dient jedenfalls nicht dazu, Personen zu einer freiwilligen Rückkehr zu beugen.”

11. Das Bundesamt legte am 27.03.2025 den Verwaltungsakt vor, beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, feststellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten in Höhe von Vorlage-, Schriftsatz und Verhandlungsaufwand verfällen. Es erstattete folgende Stellungnahme:

“Das Bundesamt gibt zur Vorlage des gegenständlichen Aktes anlässlich der Schubhaftbeschwerde vom 26.03.2026 folgende Stellungnahme ab

-        Der Beschwerdeführer (BF) reiste zu einem der Behörde nicht bekannten Zweitpunkt illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein.

-        Am 26.09.2014 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2016 […] hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bezüglich des Herkunftsstaates SOMALIA (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde; auch wurde Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach SOMALIA zulässig sei (Spruchpunkt III.); die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).- Am 26.09.2014 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2016 […] hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bezüglich des Herkunftsstaates SOMALIA (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen wurde; auch wurde Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach SOMALIA zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.); die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

-        Es wurde Beschwerde erhoben, mit Beschluss vom 02.03.2016 behob das Bundesverwaltungsgericht […] den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.- Es wurde Beschwerde erhoben, mit Beschluss vom 02.03.2016 behob das Bundesverwaltungsgericht […] den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.

-        Mit Rechtskraft vom 19.09.2016 wurde der BF am 19.09.2016 das erste Mal in Österreich verurteilt. Das Bezirksgericht Josefstadt verhängte über ihn wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften gemäß § 27 (1) Z 1 8. Fall SMG gegen Sie eine Freiheitsstrafe von 1 (einem) Monat, bedingt, mit Probezeit von 3 Jahren.- Mit Rechtskraft vom 19.09.2016 wurde der BF am 19.09.2016 das erste Mal in Österreich verurteilt. Das Bezirksgericht Josefstadt verhängte über ihn wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall SMG gegen Sie eine Freiheitsstrafe von 1 (einem) Monat, bedingt, mit Probezeit von 3 Jahren.

-        Am 07.02.2017 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vom 26.09.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat SOMALIA abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. INr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach SOMALIA zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrug die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. - Am 07.02.2017 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vom 26.09.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat SOMALIA abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt INr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach SOMALIA zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrug die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

-        Die Entscheidung des Bundesamtes erwuchs am 10.03.2017 unangefochten in Rechtskraft I. Instanz.- Die Entscheidung des Bundesamtes erwuchs am 10.03.2017 unangefochten in Rechtskraft römisch eins. Instanz.

-        Seit 13.03.2017 besteht gegen den BF ein Waffenverbot das durch die BH WR. NEUSTADT […] für eine Dauer von 5 Jahren erlassen wurde.

-        Mit Rechtskraft vom 28.07.2017 wurde de BF am 28.07.2017 das zweite Mal in Österreich verurteilt. Das LG Wien verhängte über ihn […] wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften gemäß §§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall SMG, § 27 (2a) SMG § 15 StGB, §§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall, 27 (2) SMG gegen Sie eine Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre.- Mit Rechtskraft vom 28.07.2017 wurde de BF am 28.07.2017 das zweite Mal in Österreich verurteilt. Das LG Wien verhängte über ihn […] wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1.2. Fall SMG, Paragraph 27, (2a) SMG Paragraph 15, StGB, Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1.2. Fall, 27 (2) SMG gegen Sie eine Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre.

-        Mit Rechtskraft vom 05.06.2018 wurde der BF am 01.06.2018 zum dritten Mal in Österreich verurteilt. Das LG WIEN verhängte über ihn unter […] wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften gemäß § 27 (2a) 2. Fall SMG § 27 (1) Z 1 1.2.Fall SMG gegen Sie eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten.- Mit Rechtskraft vom 05.06.2018 wurde der BF am 01.06.2018 zum dritten Mal in Österreich verurteilt. Das LG WIEN verhängte über ihn unter […] wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, (2a) 2. Fall SMG Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 1.2.Fall SMG gegen Sie eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten.

-        Ab 22.03.2019 war der BF nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet.

-        Mit Rechtskraft vom 19.06.2019 wurde der BF am 19.06.2019 das vierte Mal in Österreich verurteilt. Das LG Wien verhängte über ihn […] wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften gemäß §§ 27 (2a), 27 (3) SMG gegen Sie eine Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr.- Mit Rechtskraft vom 19.06.2019 wurde der BF am 19.06.2019 das vierte Mal in Österreich verurteilt. Das LG Wien verhängte über ihn […] wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, (2a), 27 (3) SMG gegen Sie eine Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr.

-        Mit Mandatsbescheid vom 09.11.2020 verpflichtete Sie das Bundesamt, im Rückkehrzentrum BERGHEIM Unterkunft zu nehmen und dort bis 12.11.2020 einzutreffen. Er nahm dort aber nicht Unterkunft.

-        Der BF tauchte unter und stellte in weiterer Folge am 17.11.2020 einen weiteren Asylantrag. Mit Bescheid vom 14.04.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.11.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I und II.). - Der BF tauchte unter und stellte in weiterer Folge am 17.11.2020 einen weiteren Asylantrag. Mit Bescheid vom 14.04.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.11.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei.).

-        Das Bundesamt verhängte über ihn mit Mandatsbescheid vom 20.11.2020 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Mit Verfahrensanordnung vom 23.11.2020 teilte es ihm das Bundesamt mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 25.11.2020 erhob er Beschwerde gegen den Mandatsbescheid. Am 30.11.2020 wurde er wegen unkooperativen Verhaltens in der Schubhaft diszipliniert: Er wollte nicht von einer Zelle in eine andere verlegt werden. Am 02.12.2020 trat er in den Hungerstreik, weil die Schubhaft über ihn verhängt worden war, obwohl er einen Asylantrag gestellt hatte. Mit Erkenntnis vom 02.12.2020 hob das Bundesverwaltungsgericht den Schubhaftbescheid auf und stellte fest, dass die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig war und dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorlagen: Es lag kein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer vor, obwohl seit 15.05.2017 ein Verfahren mit SOMALIA und seit 30.01.2019 ein Verfahren mit ÄTHIOPIEN laufend war und in den Jahren 2019 und 2020 überhaupt keine Heimreisezertifikate von der SOMALISCHEN Vertretungsbehörde ausgestellt wurden, mit der Durchführung einer Abschiebung daher nicht zu rechnen war.

-        Das Landesgericht für Strafsachen WIEN verurteilte den Beschwerdeführer am 10.09.2021 wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Beim Versuch blieb es nur durch das beherzte Einschreiten eines Passanten, der den Beschwerdeführer von seinem Opfer wegzog. Der Beschwerdeführer war dabei betrunken, aber schuldfähig. Das Oberlandesgericht WIEN erhöhte mit Urteil vom 02.02.2022 die Freiheitsstrafe auf dreieinhalb Jahre. Auf Grund seiner Einlassungen, er sei betrunken gewesen und die versuchte Vergewaltigung sei ihm passiert, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Verantwortung für sein Verhalten übernimmt und schuldeinsichtig ist.

-        Am 25.04.2024 stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt entschied, ein Folgeantragsverfahren zu führen und teilte ihm am 26.04.2024 mit, dass es beabsichtigte, Ihren Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer wurde am 08.05.2024 in der Justizanstalt einvernommen. Bei der Rückkehrberatung am 22.05.2024 war er nicht rückkehrwillig. Mit Bescheid vom 21.06.2024 wies das Bundesamt seinen wiederholten Folgeantrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurück. Das Bundesamt informierte ihn am 24.06.2024 über die Ausreiseverpflichtung und informierte ihn über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr. Der Bescheid und die Information wurden ihm am 24.06.2024 durch persönliche Ausfolgung in der Justizanstalt zugestellt. Der Beschwerdeführer ist jedoch weiterhin nicht ausreisewillig.

-        Während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft, 2022 bis 2024, gab es keine Kooperation der SOMALISCHEN Vertretungsbehörden mit dem Bundesamt. In diesem Zeitraum war nur eine freiwillige Rückkehr nach SOMALIA möglich.

-        Der Beschwerdeführer wurde weder nach Verbüßen der Hälfte noch nach Verbüßen von 2/3 der Strafe entlassen und verbüßte die Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren zur Gänze. Während der Anhaltung in Strafhaft verhängte das Bundesamt nach der Einräumung von Parteiengehör mit Bescheid vom 22.08.2024 über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung; er hatte seine Stellungnahme verspätet erstattet. Dieser Bescheid wurde im Anschluss an die Haftentlassung vollzogen. Bei der Rückkehrberatung am 21.08.2024 und am 02.09.2024 war der Beschwerdeführer – zuletzt ohne spezifische Gründe – nicht rückkehrwillig. Der Beschwerdeführer war zur Identitätsprüfung vor einer Delegation der ÄTHIOPISCHEN Vertretungsbehörde am 06.09.2024 vorgesehen und wurden am 06.09.2024 der NIGERIANISCHEN und ÄTHIOPISCHEN Vertretungsbehörde vorgeführt. Er wurde nicht identifiziert. Da ein Heimreisezertifikat für ihn 2024 nicht erlangbar war, wurde er am 09.09.2024 aus der Schubhaft entlassen. Mit Erkenntnis vom 22.10.2025 hob das Bundesverwaltungsgericht den Schubhaftbescheid vom 22.08.2024 und stellte fest, dass die Anhaltung in Schubhaft von 26.08.2024 bis 09.09.2024 rechtswidrig war: Mit der Ausstellung eines ÄTHIOPISCHEN oder NIGERIANISCHEN Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer war nicht zu rechnen, ein HRZ-Verfahren mit SOMALIA wurde damals nicht betrieben.

-        Der Beschwerdeführer war unbekannten Aufenthalts, bis er am 02.12.2025 beim XXXX in der XXXX in WIEN beim Ladendiebstahl betreten wurde. Außerdem wurde bei der Amtshandlung Suchtmittel bei Ihnen gefunden. Im Anschluss an die Beschuldigtenvernehmung wurde er am 02.12.2025 um 19:25 Uhr auf der Polizeiinspektion TANNENGASSE gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und um 21:03 Uhr ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL eingeliefert. Das Bundesamt vernahm ihn am 03.12.2025 niederschriftlich ein. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag verhängte das Bundesamt über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.- Der Beschwerdeführer war unbekannten Aufenthalts, bis er am 02.12.2025 beim römisch 40 in der römisch 40 in WIEN beim Ladendiebstahl betreten wurde. Außerdem wurde bei der Amtshandlung Suchtmittel bei Ihnen gefunden. Im Anschluss an die Beschuldigtenvernehmung wurde er am 02.12.2025 um 19:25 Uhr auf der Polizeiinspektion TANNENGASSE gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und um 21:03 Uhr ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL eingeliefert. Das Bundesamt vernahm ihn am 03.12.2025 niederschriftlich ein. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag verhängte das Bundesamt über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.

-        2025 konnte eine Gesprächsbasis mit den SOMALISCHEN Behörden hergestellt werden und es finden regelmäßige Gespräche statt. Im SEPTEMBER 2025 fand erstmals eine Abschiebung nach SOMALIA statt.

-        Das Bundesamt hielt am 03.12.2025 in einem Aktenvermerk vor der Einvernahme fest, dass für straffällige Personen die Ausstellung eines HRZ durch die Botschaft SOMALIAS für eine Abschiebung derzeit möglich ist und Termine für ein Interview im Bedarfsfall zeitnahe durch die Botschaft vergeben und regelmäßig wahrgenommen werden. Das Bundesamt ersuchte die zuständige Abteilung am selben Tag nach der Einvernahme um Fortsetzung des Verfahrens zur Erlangung eines HRZ. Am 15.12.2025 bestätigte die SOMALISCHE Vertretungsbehörde einen Videointerviewtermin für den Beschwerdeführer. Das Bundesamt ordnete am selben Tag die Vorführung des Beschwerdeführers zu diesem Interviewtermin am 18.12.2025 an. Der Beschwerdeführer wurde am 18.12.2025 von der SOMALISCHEN Vertretungsbehörde interviewt.

-        Mit Erkenntnis des BVwG vom 22.12.2026 […] wurde die Schubhaftbeschwerde des BFs abgewiesen

-        Der BF wurde durch die somalischen Behörden identifiziert und am 25.03.2026 langte die Bestätigung der Rückübernahme (approval letter) bei der Behörde ein.

-        Es ist vorgesehen, die Außerlandesbringung in den nächsten drei Wochen zu realisieren

-        Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft lag somit folgende Situation vor:

-        Der Bf. reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.

-        Er stellte mehrere ungerechtfertigte Anträge auf internationalen Schutz.

-        Er hat seit 2027 zu keiner Zeit in Österreich einen Wohnsitz gemeldet, sondern hielt sich abgesehen vom PAZs und JAs nur im Verborgenen auf.

-        Er wurde straffällig, um seine Drogensucht zu finanzieren, und ist davon auszugehen, dass auch zukünftig Straftaten begehen wird, um seine Sucht zu finanzieren.

-        Er ging keine geregelten Beschäftigung nach.

-        Er war nicht rückkehrwillig und hat auch keine der verpflichtend angeordneten Rückkehrberatungen absolviert.

-        Er verfügte über keine Barmittel, keine benennbare Unterkunft und ist obdachlos.

-        Er verfügt in Österreich über keine Familienangehörige oder enge soziale Kontakte.

-        Die Greifbarkeit und die Abschiebung des Bf. waren zu sichern.

Es kommt daher mangels Rückkehrwilligkeit keine freiwillige Ausreise und mangels Geldmittel keine Hinterlegung eines Sicherstellungsbetrages in Frage.

Es muss daher aufgrund des Vorverhaltens davon ausgegangen werden, dass sich der Bf. durch Untertauchen abermals dem Zugriff der Behörde entziehen wird, und auch einer Meldeverpflichtung selbst bei einem zugewiesenen Quartier nicht nachkommen wird, da er nicht abgeschoben werden möchte. Es muss von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden.

[Der] BF ist nicht vertrauenswürdig und nicht kooperativ. Die Abschiebung des BFs steht unmittelbar bevor, daher besteht eine erhöhte Fluchtgefahr.

Sofern die Rechtsvertretung davon ausgeht, dass eine Außerlandesbringung aufgrund eines einmaligen Präzedenzfalles aus Dezember 2025 nicht möglich wäre, darf auf das E-Mail der Abteilung II – Operative Angelegenheiten Außerlandesbringung vom 27.03.2026 hingewiesen werden, siehe Beilage zu diesem Schreiben.Sofern die Rechtsvertretung davon ausgeht, dass eine Außerlandesbringung aufgrund eines einmaligen Präzedenzfalles aus Dezember 2025 nicht möglich wäre, darf auf das E-Mail der Abteilung römisch zwei – Operative Angelegenheiten Außerlandesbringung vom 27.03.2026 hingewiesen werden, siehe Beilage zu diesem Schreiben.

Eine Buchungsanfrage „Einzelrückführung“ ist heute an die zuständige Stelle ergangen.”

12. Am 30.03.2026 langten Befund und Gutachten des Polizeiamtsarztes ein. Dieses lautet wie folgt:

“Der OG befindet sich seit dem 03.12.2025 in Anhaltung im PAZ HERNALSER GÜRTEL. Bei der Erstuntersuchung durch den Amtsarzt gab er an, gesund zu sein, keine Medikamente oder Drogen zu nehmen. Am 19.01.2026 gab er dem Psychiater gegenüber an, vor seiner Anhaltung Drogen konsumiert zu haben. Eine Drogenersatztherapie war nach mehreren Wochen Abstinenz und Beschwerdefreiheit nicht notwen[d]ig, eine Schlafmedikation wurde von dem OG abgelehnt. Weiters wurde Herr XXXX im Laufe der Anhaltung wegen eines Abszesses mit einer Salbe behandelt. Bei der heutigen Untersuchung zeigte sich Herr XXXX in gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Er war freundlich und gab an, an einer chronischen Gastritis zu leiden, ansonsten aber gesund und beschwerdefrei zu sein. Es wurde ihm eine Magenschutztablette verordnet. Er ist weiterhin haftfähig.”“Der OG befindet sich seit dem 03.12.2025 in Anhaltung im PAZ HERNALSER GÜRTEL. Bei der Erstuntersuchung durch den Amtsarzt gab er an, gesund zu sein, keine Medikamente oder Drogen zu nehmen. Am 19.01.2026 gab er dem Psychiater gegenüber an, vor seiner Anhaltung Drogen konsumiert zu haben. Eine Drogenersatztherapie war nach mehreren Wochen Abstinenz und Beschwerdefreiheit nicht notwen[d]ig, eine Schlafmedikation wurde von dem OG abgelehnt. Weiters wurde Herr römisch 40 im Laufe der Anhaltung wegen eines Abszesses mit einer Salbe behandelt. Bei der heutigen Untersuchung zeigte sich Herr römisch 40 in gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Er war freundlich und gab an, an einer chronischen Gastritis zu leiden, ansonsten aber gesund und beschwerdefrei zu sein. Es wurde ihm eine Magenschutztablette verordnet. Er ist weiterhin haftfähig.”

13. Am 30.03.2026 langte auch die Anfragebeantwortung des Referats für Dokumentenbeschaffung der Direktion des Bundesamtes ein: Dieses lautet wie folgt:

“Liegt mittlerweile eine Identifizierungsbestätigung der SOMALISCHEN Behörden für den Beschwerdeführer vor?

- Wenn ja: Warum dauerte dies länger als die veranschlagten 1-2 Wochen?

Die Identifizierungsbestätigung liegt bereits vor

- Wann ist mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers zu rechnen?

Als nächster Schritt wird um eine Genehmigung der Einreise nach SOMALIA angesucht. Sobald der "letter of approval" einlangt, kann ein Flug gebucht und in weiterer Folge das EU-LP ausgestellt werden.

- Welche Schritte sind hiefür noch nötig?

Nach erfolgter Identifizierung wird in weiterer Folge bei ICA um Einreisegenehmigung, das sogenannte "approval letter", angesucht. Nach Genehmigung der Einreise kann die Außerlandesbringung geplant werden. Das EU-LP wird nach Vorliegen des "approval letters" vom BFA ausgestellt.

- Wie entwickelte sich die Zusammenarbeit mit der SOMALISCHEN Vertretungsbehörde seit DEZEMBER 2025?

Im März 2026 ist für gesamt 3 Personen ein "letter of approval" eingelangt.

Bei einer der Personen konnte am 29.03.2026 die ALB erfolgreich effektuiert werden. Die ALB der 2 weiteren genehmigten Personen ist gerade in Planung und wird zeitnah umgesetzt.

Des Weiteren fand im März ein Interview mit der somalischen Vertretungsbehörde statt.

- Wurden seit DEZEMBER 2025 Abschiebungen nach SOMALIA effektuiert?

Es wurde im März 2026 eine ALB effektuiert. 2 weitere ALB sind gerade in Planung.

- Wenn nein: Warum geht das Bundesamt davon aus, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers möglich sein wird?

----“

14. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer zu Handen seiner nunmehrigen Vertreterin Parteiengehör zur Stellungnahme des Bundesamtes, zur Anfragebeantwortung sowie zu Befund und Gutachten ein.

In der Stellungnahme vom 31.03.2026 führte der Beschwerdeführer Folgendes aus:

“ln der Stellungnahme vom 27.03.2026 […] ist auf Seite 5 von SOMALISCHEN Behörden als auch Vertretungsbehörden die Rede, jedoch ergibt sich nicht welche Behörde bzw Vertretungsbehörde konkret gemeint ist. Weder ergibt sich daraus, welche Zusagen von welchen Seiten für die Effektuierung der Abschiebung erforderlich sind bzw noch ausstehen.

Daher wird erneut beantragt konkrete Angaben – wenn auch nicht namentlich – inkl Funktion und Befugnis der mit dem BFA in Kontakt stehenden Personen bzw Behörden zu tätigen.

Darüber hinaus wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im DEZEMBER 2025 lediglich ein Kontakt mit XXXX , Leiter ICA am Flughafen in MOGADISCHU, und XXXX , Präsidentenberater, bestätigt wurden und darüber hinaus keine Vereinbarungen mit SOMALIA getroffen wurden.Darüber hinaus wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im DEZEMBER 2025 lediglich ein Kontakt mit römisch 40 , Leiter ICA am Flughafen in MOGADISCHU, und römisch 40 , Präsidentenberater, bestätigt wurden und darüber hinaus keine Vereinbarungen mit SOMALIA getroffen wurden.

Der parlamentarischen Anfragebeantwortung vom 26.03.2026 zu 4698/J zur Zahl 4210 AB (im Anhang, S.31) heißt es zum Charter im DEZEMBER 2025:Der parlamentarischen Anfragebeantwortung vom 26.03.2026 zu 4698/J zur Zahl 4210 Ausschussbericht (im Anhang, S.31) heißt es zum Charter im DEZEMBER 2025:

„Vor Abflug aus WIEN lagen dem BFA sämtliche, für die Rückkehr erforderlichen, Dokumente sowie die Zustimmung zur Rückübernahme für alle vier Personen vor.

Im Fall von drei der insgesamt vier aus Österreich Rückzuführenden wurde seitens der SOMALISCHEN Behörden kurz vor der Weiterreise die im Vorfeld erteilte Zustimmung zur Rückübernahme kurzfristig und ohne Angabe von Gründen zurückgenommen.“

Der rechtsfreundlichen Vertretung ist bekannt, dass die einzigen erfolgreichen Einzelabschiebungen im September 2025 vom Direktor des BFA (idF HDBFA) begleitet wurden und Angaben des Betroffenen zu Folge ist davon auszugehen, dass die „ALB“ vom 29.03.2026 erneut im Beisein des Direktors stattgefunden hat.Der rechtsfreundlichen Vertretung ist bekannt, dass die einzigen erfolgreichen Einzelabschiebungen im September 2025 vom Direktor des BFA in der Fassung HDBFA) begleitet wurden und Angaben des Betroffenen zu Folge ist davon auszugehen, dass die „ALB“ vom 29.03.2026 erneut im Beisein des Direktors stattgefunden hat.

Es ist ebenso nicht ersichtlich, ob der Direktor des Bundesamtes bei der gescheiterten Charterabschiebung im DEZEMBER nach SOMALIA auch teilgenommen hat. Sollte dies der Fall sein, dann zeigt sich umso mehr, dass die Realisierbarkeit von zwangsweisen Abschiebungen somit auch im Beisein des Direktors nicht garantiert ist.

Auch wenn eine der vier aus Österreich anwesenden Abzuschiebenden nicht zurückgekehrt ist, ändert es nichts an der Tatsache, dass die Zustimmung Seitens Somalias zurückgenommen wurde und die belangte Behörde bisher nicht konkretisiert, welche Voraussetzungen und Maßnahmen erforderlich sind, mit wem genaue gesprochen wird und ob eine Absprache mit der SOMALISCHEN Regierung getroffen wurde

2. Zu den widersprüchlichen Angaben des BFA

ln der Stellungnahme vom 27.03.2026 vom BFA RD Wien […] wird auf den Seiten 5 und 6 angeführt, dass der BF durch die SOMALISCHEN Behörden identifiziert wurde und am 25.03.2026 die Bestätigung der Rückübernahme – bezeichnet als approval letter – bei der Behörde einlangte.

In der dem Parteiengehör angehängten Mailkommunikation vom 30.03.2026 (also 3 Tage nach der Stellungnahme) mit dem Referat 11/2 des Bundesamts wird als Antwort auf die Frage, wann mit einer Abschiebung des BF zu rechnen ist, ausgeführt, dass als nächster Schritt um eine Genehmigung der Einreise nach SOMALIA angesucht wird, der letter of approval im ggst Fall noch nicht einmal beantragt wurde und – in einer Gesamtschau in Hinblick auf anderen Aussagen der unterschiedlichen BFA Abteilungen – auch bei einer Erteilung nicht von der Realisierbarkeit der zwangsweisen Abschiebung auszugehen ist.

Auch im Hinblick auf die gescheiterte Charterabschiebung im Dezember 2025, bei der laut Angaben des BFA alle für die Abschiebung erforderlichen Dokumente Vorlagen, kann keine klare Vorgehensweise des Bundesamts erkannt werden, die die zwangsweise Rückführungen von somalischen Staatsangehörigen ermöglicht.

3. Zur „ALB“ im März 2026

Es ergibt sich aus der Anführung der erfolgreichen „ALB“ vom 29.03.2026 nicht, welche Dokumente vorausgesetzt und wann diese beantragt wurden – vor allem ergibt sich nicht, welche Umstände zur Effektuierung der „ALB“ führten und inwiefern sich dies auf den gegenständlichen Fall umlegen lässt – nicht einmal der Charakter der Ausserlandesbringung selbst vermag dazu Auskunft zu geben, da nicht dargelegt wird, ob es sich hierbei um eine zwangsweise Abschiebung gehandelt hat oder die betroffene Person der Rückführung zustimmte.

Wenn im Mail vom 30.03.2026 angeführt wird, dass im März 'für insgesamt 3 Personen ein “letter of approval“ eingelangt' sei, dann ergibt sich nicht, welche Voraussetzungen hierfür Vorlagen und wann.

Aus rechtsfreundlicher Vorsicht wird auf diverse Artikeln zu SOMALIA und XXXX hingewiesen:Aus rechtsfreundlicher Vorsicht wird auf diverse Artikeln zu SOMALIA und römisch 40 hingewiesen:

https://www.ftlsomalia.com/somalias-presidential-aspirant-provides-further-information-on-secret-deportation-flight-scandal/

https://africa.businessinsider.com/local/lifestyle/somalia-denies-secret-deportation-dealwith-sweden-amid-growing-diplomatic-tensions/cwh7bd6?op=l”

Die Stellungnahme wurde dem Bundesamt am 02.04.2026 zugestellt.

15. Am 02.04.2026 stellte der stellvertretende Leiter des Referats für Dokumentenbeschaffung des Bundesamtes auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts Folgendes klar:

“Ich war in die ua. Beantwortung auf Grund einer Dienstreise nicht eingebunden, kann jedoch bestätigen, dass für Genannten ein "Approval letter" vorliegt.

Dieser wurde am 25.3.2026 von der SOMALISCHEN Immigrationsbehörde ICA an die BFA-Direktion übermittelt und der RD WIEN für ihre Anfragebeantwortung am 27.3.2026 zur Verfügung gestellt.

Aufbauend auf diesen "Approval letter", welcher die Genehmigung für die Rückführung seitens SOMALIAS darstellt, werden in weiterer Folge die Vorkehrungen für die Außerlandesbringung getroffen. Auf Grund der derzeitigen weltpolitischen Lage und nicht vorhersehbaren Flugänderungen -/Streichungen rechnen wir, dass wir diese in den nächsten 10-20 Tagen effektuieren können.”

Ergänzend gab der stellvertretende Leiter des Referats für Dokumentenbeschaffung an, dass die positive Identifizierung des Beschwerdeführers nach dem Interview am 18.12.2025 am 22.12.2025 beim Bundesamt eingetroffen war.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest; er wurde von den SOMALISCHEN Behörden identifiziert. Er brachte zu keinem Zeitpunkt echte identitätsbezeugende Dokumente in Vorlage. Er ist volljährig und SOMALISCHER Staatsangehöriger. Er ist weder ÄTHIOPISCHER noch NIGERIANISCHER Staatsangehöriger. Er ist weder österreichischer Staatsangehöriger noch Unionsbürger und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Er ist weder asylberechtigt noch subsidiär schutzberechtigt.

Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig nach ITALIEN ein und versuchte, von dort mit einem gefälschten ITALIENISCHEN Fremdenpass unter falscher Identität schlepperunterstützt mit dem Zug über Österreich nach DEUTSCHLAND zu reisen. In ITALIEN hatte er keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Nachdem er bei der Einreise im Zug aus ITALIEN in Österreich festgenommen wurde, stellte er hier seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz unter Angabe eines falschen Geburtsdatums als seinen Angaben zufolge Minderjähriger. Es kann weder festgestellt werden, dass er dieses Geburtsdatum, das um 8 Jahre jünger war als das, das er in ITALIEN angegeben hatte, nur angab, weil ihm seine Mutter das so gesagt hatte, noch, dass er auf Anweisung des Schleppers in ITALIEN falsche Angaben machte.

Österreich führte ein Altersfeststellungsverfahren durch. ITALIEN lehnte die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ab. Mit Beschluss vom 29.09.2015 hob das Bezirksgericht XXXX die Obsorgebeauftragung des Kinder- und Jugendwohlfahrtsträgers wegen der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auf.Österreich führte ein Altersfeststellungsverfahren durch. ITALIEN lehnte die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ab. Mit Beschluss vom 29.09.2015 hob das Bezirksgericht römisch 40 die Obsorgebeauftragung des Kinder- und Jugendwohlfahrtsträgers wegen der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auf.

Bereits während des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer strafgerichtlich verurteilt: Mit Urteil vom 22.01.2015 verurteilte ihn das Landesgericht WIENER NEUSTADT wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen, wobei es von seinem falschen Geburtsdatum ausging und ihn als Minderjährigen verurteilte. Mit Urteil vom 16.09.2016 verurteilte ihn das Bezirksgericht JOSEFSTADT mit zwei anderen SOMALISCHEN Staatsangehörigen wegen eines Suchtmitteldelikts zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren.

Mit Bescheid vom 09.02.2016 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und räumte ihm eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ein. In Erledigung seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.03.2016 den Bescheid auf und verwies das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurück. Mit Bescheid vom 07.02.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 09.02.2017 durch Hinterlegung am Postamt, wies das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und räumte ihm eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ein. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft, seine Beschwerde vom 30.05.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14.06.2017 als verspätet zurück. Die Aufenthaltsberechtigungskarte wurde dem Beschwerdeführer bei einer Amtshandlung am 10.05.2017 in WIENER NEUSTADT entzogen.

Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach und hat seit der Einreise am 26.09.2014 Österreich nicht verlassen. Er tat nichts um SOMALISCHE Dokumente zu bekommen um seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und ist nicht ausreisewillig. Er gab dem Bundesamt gegenüber mehrfach an, dass er ausreisen werde, meinte dies aber nie ernst. Am 15.05.2017 leitete das Bundesamt das Verfahren zur Erlangung eines SOMALISCHEN Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ein.

Am 28.05.2017 wurde der Beschwerdeführer festgenommen, am 08.06.2017 wurde die Untersuchungshaft gegen ihn verhängt. Am 07.06.2017 räumte ihm das Bundesamt Parteiengehör ein. Am 28.07.2017 verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen WIEN wegen Suchtmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, wovon sechs Monate bedingt nachgesehen wurden. Am 25.08.2017 wurde er bei der Entlassung aus der Strafhaft festgenommen, dem Bundesamt vorgeführt und nach der Einvernahme aufgefordert, der Ausreiseverpflichtung nachzukommen, und danach entlassen, weil kein Heimreisezertifikat vorlag.

Während der Anhaltung in Strafhaft wurde der Beschwerdeführer im JULI 2017 vom Grundversorgungsquartier in XXXX abgemeldet. Seither bezieht der Beschwerdeführer keine Grundversorgung mehr und hat seither auf freiem Fuß keine Meldeadresse, auch keine Obdachlosenmeldeadresse. Es kann nicht festgestellt werden, dass dies eine Folge fehlender Unterstützung oder Dokumente ist.Während der Anhaltung in Strafhaft wurde der Beschwerdeführer im JULI 2017 vom Grundversorgungsquartier in römisch 40 abgemeldet. Seither bezieht der Beschwerdeführer keine Grundversorgung mehr und hat seither auf freiem Fuß keine Meldeadresse, auch keine Obdachlosenmeldeadresse. Es kann nicht festgestellt werden, dass dies eine Folge fehlender Unterstützung oder Dokumente ist.

Der Beschwerdeführer lebt in Österreich seit 2017 außerhalb von Haftanstalten im Verborgenen; einen festen Wohnsitz hat er nicht. Einer legalen Erwerbstätigkeit ging er nie nach, auch nicht während des ersten Asylverfahrens. Er hat keine Angehörigen in Österreich.

Mit Bescheid vom 16.09.2017 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, verhängte erneut eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach SOMALIA zulässig ist und verhängte ein fünfjähriges Einreiseverbot gegen ihn. Der Bescheid wurde ihm am selben Tag durch Hinterlegung im Akt zugestellt, weil er nach der Haftentlassung am 25.08.2017 unbekannten Aufenthalts war. Gegen den Bescheid vom 16.09.2017 erhob er durch seine Rechtsberaterin Beschwerde. Mit Bescheid vom 25.01.2018 wies das Bundesamt seinen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumens der Rechtsmittelfrist zurück. Dagegen erhob er durch seine Rechtsberaterin Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 16.02.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt zuhanden seiner Vertreterin am 22.02.2018, wies das Bundesverwaltungsgericht diese als unbegründet ab. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.02.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.03.2019 seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.09.2017 als unbegründet ab.

Da seine Identität unklar war, versuchte das Bundesamt für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat bei der ÄTHIOPISCHEN Botschaft zu erlangen. Der Beschwerdeführer füllte 2019 das Formblatt aus, während er in Untersuchungshaft angehalten wurde.

Mit Urteil vom 01.06.2018 verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen WIEN wegen Suchtmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, mit Urteil vom 19.06.2019 wegen Suchtmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr.

Mit Mandatsbescheid vom 09.11.2020 verpflichtete ihn das Bundesamt, im Rückkehrzentrum XXXX Unterkunft zu nehmen und dort bis 12.11.2020 einzutreffen. Er nahm dort aber nicht Unterkunft. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von dieser Verpflichtung nichts wusste.Mit Mandatsbescheid vom 09.11.2020 verpflichtete ihn das Bundesamt, im Rückkehrzentrum römisch 40 Unterkunft zu nehmen und dort bis 12.11.2020 einzutreffen. Er nahm dort aber nicht Unterkunft. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von dieser Verpflichtung nichts wusste.

Der Beschwerdeführer stellte am 17.11.2020 auf freiem Fuß bei der Polizeiinspektion TRAISKIRCHEN einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu dem er am folgenden Tag erstbefragt wurde; dabei gab er keine neuen Fluchtgründe an. Er stellte den Antrag, um Grundversorgung und einen Ausweis zu bekommen. Das Bundesamt entschied, ein Folgeantragsverfahren zu führen.

Das Bundesamt verhängte über den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 20.11.2020 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Mit Verfahrensanordnung vom 23.11.2020 teilte ihm das Bundesamt mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 25.11.2020 erhob er Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid. Am 30.11.2020 wurde er wegen unkooperativen Verhaltens in der Schubhaft diszipliniert: Er wollte nicht von einer Zelle in eine andere verlegt werden. Am 02.12.2020 trat er in den Hungerstreik, weil die Schubhaft über ihn verhängt worden war, obwohl er einen Asylantrag gestellt hatte. Mit Erkenntnis vom 02.12.2020 hob das Bundesverwaltungsgericht den Schubhaftbescheid auf und stellte fest, dass die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig war und dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorlagen: Es lag kein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer vor, obwohl seit 15.05.2017 ein Verfahren mit SOMALIA und seit 30.01.2019 ein Verfahren mit ÄTHIOPIEN laufend war und in den Jahren 2019 und 2020 überhaupt keine Heimreisezertifikate von der SOMALISCHEN Vertretungsbehörde ausgestellt wurden: Mit der Durchführung der Abschiebung war daher nicht zu rechnen.

Der Beschwerdeführer wurde am 18.12.2020 bei einer Auseinandersetzung und wechselseitiger Körperverletzung am XXXX in WIEN festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Am 19.12.2020 wurde er nach der Einvernahme wegen Wegfalls des Schubhaftgrundes entlassen. Am 22.01.2021 wurde der Beschwerdeführer bei einer Kontrolle im öffentlichen Raum in WIEN am XXXX – wegen einer Auseinandersetzung – einer Kontrolle unterzogen, festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt und am folgenden Tag wieder entlassen.Der Beschwerdeführer wurde am 18.12.2020 bei einer Auseinandersetzung und wechselseitiger Körperverletzung am römisch 40 in WIEN festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Am 19.12.2020 wurde er nach der Einvernahme wegen Wegfalls des Schubhaftgrundes entlassen. Am 22.01.2021 wurde der Beschwerdeführer bei einer Kontrolle im öffentlichen Raum in WIEN am römisch 40 – wegen einer Auseinandersetzung – einer Kontrolle unterzogen, festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt und am folgenden Tag wieder entlassen.

Davon abgesehen war der Beschwerdeführer im Folgeasylantragsverfahren für das Bundesamt auf freiem Fuß nicht greifbar.

Am 26.02.2021 wurde der Beschwerdeführer bei einer versuchten Vergewaltigung in WIEN am XXXX festgenommen. Die Untersuchungshaft wurde über ihn verhängt. Das Bundesamt vernahm ihn am 14.04.2021 im Stande der Untersuchungshaft im Folgeasylverfahren ein. Die Untersuchungshaft wurde unterbrochen zur Verbüßung von Verwaltungsstrafen nach der COVID-19-Maßnahmenverordnung, XXXX . Mit Bescheid vom 14.04.2021, dem Beschwerdeführer zugestellt am folgenden Tag, wies das Bundesamt seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurück. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Am 26.02.2021 wurde der Beschwerdeführer bei einer versuchten Vergewaltigung in WIEN am römisch 40 festgenommen. Die Untersuchungshaft wurde über ihn verhängt. Das Bundesamt vernahm ihn am 14.04.2021 im Stande der Untersuchungshaft im Folgeasylverfahren ein. Die Untersuchungshaft wurde unterbrochen zur Verbüßung von Verwaltungsstrafen nach der COVID-19-Maßnahmenverordnung, römisch 40 . Mit Bescheid vom 14.04.2021, dem Beschwerdeführer zugestellt am folgenden Tag, wies das Bundesamt seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurück. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Das Landesgericht für Strafsachen WIEN verurteilte den Beschwerdeführer am 10.09.2021 wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Beim Versuch blieb es nur durch das beherzte Einschreiten eines Passanten, der den Beschwerdeführer von seinem Opfer wegzog. Der Beschwerdeführer war dabei betrunken, aber schuldfähig. Das Oberlandesgericht WIEN erhöhte mit Urteil vom 02.02.2022 die Freiheitsstrafe auf dreieinhalb Jahre. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Verantwortung für sein Verhalten übernimmt und schuldeinsichtig ist.

Während der Anhaltung in Strafhaft stellte der Beschwerdeführer am 25.04.2024 einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt entschied ein Folgeantragsverfahren zu führen und teilte ihm am 26.04.2024 mit, dass es beabsichtigte, seinen Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer wurde am 08.05.2024 in der Justizanstalt einvernommen. Bei der Rückkehrberatung am 22.05.2024 war er nicht rückkehrwillig. Mit Bescheid vom 21.06.2024 wies das Bundesamt seinen wiederholten Folgeantrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurück. Das Bundesamt informierte ihn am 24.06.2024 über die Ausreiseverpflichtung und informierte ihn über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr. Der Bescheid und die Information wurden ihm am 24.06.2024 durch persönliche Ausfolgung in der Justizanstalt zugestellt. Der Beschwerdeführer war und ist jedoch weiterhin nicht ausreisewillig.

Während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft – 2022 bis 2024 – gab es keine Kooperation der SOMALISCHEN Vertretungsbehörden mit dem Bundesamt. In diesem Zeitraum war nur eine freiwillige Rückkehr nach SOMALIA möglich.

Der Beschwerdeführer wurde weder nach Verbüßen der Hälfte, noch nach Verbüßen von 2/3 der Strafe entlassen und verbüßte die Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren zur Gänze. Während der Anhaltung in Strafhaft verhängte das Bundesamt nach der Einräumung von Parteiengehör mit Bescheid vom 22.08.2024 über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung; er hatte seine Stellungnahme verspätet erstattet. Dieser Bescheid wurde im Anschluss an die Haftentlassung vollzogen.

Bei der Rückkehrberatung am 21.08.2024 und am 02.09.2024 war der Beschwerdeführer – zuletzt ohne spezifische Gründe – nicht rückkehrwillig.

Der Beschwerdeführer war zur Identitätsprüfung vor einer Delegation der ÄTHIOPISCHEN Vertretungsbehörde am 06.09.2024 vorgesehen und wurden am 06.09.2024 der NIGERIANISCHEN und ÄTHIOPISCHEN Vertretungsbehörde vorgeführt. Er wurde nicht identifiziert. Da ein Heimreisezertifikat für ihn 2024 nicht erlangbar war, wurde er am 09.09.2024 aus der Schubhaft entlassen. Mit Erkenntnis vom 22.10.2025 hob das Bundesverwaltungsgericht den Schubhaftbescheid vom 22.08.2024 auf und stellte fest, dass die Anhaltung in Schubhaft von 26.08.2024 bis 09.09.2024 rechtswidrig war: Mit der Ausstellung eines ÄTHIOPISCHEN oder NIGERIANISCHEN Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer war nicht zu rechnen, ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit SOMALIA wurde damals nicht betrieben.

Am 26.10.2024 wurde der Beschwerdeführer in WIEN auf der SPITTELAUER LÄNDE beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten, festgenommen, dem Bundesamt vorgeführt und wegen Wegfalls des Schubhaftgrundes entlassen.

Erst nach dieser Schubhaft des Beschwerdeführers im AUGUST/SEPTEMBER 2024 – seit Jahresende 2024 – verbesserte sich die Zusammenarbeit mit den SOMALISCHEN Behörden erheblich und Interviews zur Identifizierung von Personen, die angeben, SOMALISCHE Staatsangehörige zu sein, erfolgten. 2025 konnte eine Gesprächsbasis mit den SOMALISCHEN Behörden hergestellt werden und es finden regelmäßige Gespräche statt. Im SEPTEMBER 2025 fand erstmals eine Abschiebung nach SOMALIA statt. Bei der Charterabschiebung im DEZEMBER 2025 konnte nur eine von vier Personen abgeschoben werden, obwohl die Formalvoraussetzungen bei allen vorlagen. Darüber hinaus scheiterten vier Abschiebungen auf Linienflügen auf Grund des Verhaltens der Rückzuführenden. Im März 2026 ist für gesamt 3 Personen ein "letter of approval" eingelangt. Bei einer der Personen konnte am 29.03.2026 die Außerlandesbringung erfolgreich effektuiert werden. Insgesamt konnten daher seit Beginn der Kooperation vier Personen nach SOMALIA abgeschoben werden. Die Außerlandesbringung weiteren beiden Personen, darunter der Beschwerdeführer, für die im MÄRZ 2026 ein “letter of approval” ausgestellt wurde, ist gerade in Planung. Des Weiteren fand im MÄRZ 2026 ein Interview mit der SOMALISCHEN Vertretungsbehörde statt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach der letzten Entlassung aus der Schubhaft in einer Beziehung mit einer Frau lebt und diese die Hochzeit planen. Jedenfalls lebten sie nicht zusammen, er verständigte sie auch nicht von seiner Festnahme und sie besucht ihn nicht in der Schubhaft. Der Beschwerdeführer war seit der letzten Entlassung aus der Schubhaft unbekannten Aufenthalts, bis er am 02.12.2025 in einem DROGERIEMARKT in XXXX beim Ladendiebstahl betreten wurde. Außerdem wurden bei der Amtshandlung Suchtmittel bei ihm gefunden. Im Anschluss an die Beschuldigtenvernehmung wurde er am 02.12.2025 um 19:25 Uhr auf der Polizeiinspektion XXXX gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und um 21:03 Uhr ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL eingeliefert. Das Bundesamt vernahm ihn am 03.12.2025 niederschriftlich ein. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag verhängte das Bundesamt über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Der Bescheid wurde ihm um 16:26 Uhr durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Seither wird der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL in Schubhaft angehalten.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach der letzten Entlassung aus der Schubhaft in einer Beziehung mit einer Frau lebt und diese die Hochzeit planen. Jedenfalls lebten sie nicht zusammen, er verständigte sie auch nicht von seiner Festnahme und sie besucht ihn nicht in der Schubhaft. Der Beschwerdeführer war seit der letzten Entlassung aus der Schubhaft unbekannten Aufenthalts, bis er am 02.12.2025 in einem DROGERIEMARKT in römisch 40 beim Ladendiebstahl betreten wurde. Außerdem wurden bei der Amtshandlung Suchtmittel bei ihm gefunden. Im Anschluss an die Beschuldigtenvernehmung wurde er am 02.12.2025 um 19:25 Uhr auf der Polizeiinspektion römisch 40 gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und um 21:03 Uhr ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL eingeliefert. Das Bundesamt vernahm ihn am 03.12.2025 niederschriftlich ein. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag verhängte das Bundesamt über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Der Bescheid wurde ihm um 16:26 Uhr durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Seither wird der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL in Schubhaft angehalten.

Abgesehen von chronischer Gastritis, die mit PANTOLOC behandelt wird, wurde er während der Anhaltung in Schubhaft wegen eines grippalen Infekts und eines Abszesses behandelt. Er befindet sich ein einem guten Allgemein- und Ernährungszustand und ist haftfähig. Jedenfalls vor der letzten Strafhaft hatte der Beschwerdeführer ein erhebliches Alkoholproblem. Der Beschwerdeführer hatte vor der Schubhaftverhängung auf freiem Fuß jedenfalls problematischen Umgang mit Suchtmitteln und Alkohol und machte nie einen Entzug oder eine Therapie. Er hat im Polizeianhaltezentrum Zugang zu medizinischer Betreuung inkl. psychiatrischer Betreuung durch den Verein XXXX ; es ist dort jedenfalls eine medikamentöse Behandlung von Entzugserscheinungen möglich, im Falle des Beschwerdeführers aber nicht erforderlich, da er nach mehreren Wochen Abstinenz beschwerdefrei ist. Schlafmedikation lehnt der Beschwerdeführer ab.Abgesehen von chronischer Gastritis, die mit PANTOLOC behandelt wird, wurde er während der Anhaltung in Schubhaft wegen eines grippalen Infekts und eines Abszesses behandelt. Er befindet sich ein einem guten Allgemein- und Ernährungszustand und ist haftfähig. Jedenfalls vor der letzten Strafhaft hatte der Beschwerdeführer ein erhebliches Alkoholproblem. Der Beschwerdeführer hatte vor der Schubhaftverhängung auf freiem Fuß jedenfalls problematischen Umgang mit Suchtmitteln und Alkohol und machte nie einen Entzug oder eine Therapie. Er hat im Polizeianhaltezentrum Zugang zu medizinischer Betreuung inkl. psychiatrischer Betreuung durch den Verein römisch 40 ; es ist dort jedenfalls eine medikamentöse Behandlung von Entzugserscheinungen möglich, im Falle des Beschwerdeführers aber nicht erforderlich, da er nach mehreren Wochen Abstinenz beschwerdefrei ist. Schlafmedikation lehnt der Beschwerdeführer ab.

Der Beschwerdeführer trat von 10.01.2026 bis 30.01.2026 sowie von 02.03.2026 bis 07.03.2026 in den Hungerstreik und beendete diesen jeweils wieder freiwillig.

Der Beschwerdeführer wurde am 08.01.2026 und am 26.03.2026 rückkehrberaten. Er war nicht rückkehrwillig und wollte keine Gründe dafür angeben.

Das Bundesamt ersuchte die zuständige Abteilung nach der Einvernahme des Beschwerdeführers noch am Tag der Schubhaftverhängung um Fortsetzung des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates. Am 15.12.2025 bestätigte die SOMALISCHE Vertretungsbehörde einen Videointerviewtermin für den Beschwerdeführer. Das Bundesamt ordnete am selben Tag die Vorführung des Beschwerdeführers zu diesem Interviewtermin am 18.12.2025 an. Der Beschwerdeführer wurde am 18.12.2025 von der SOMALISCHEN Vertretungsbehörde interviewt. Die Identifizierung langte bereits am 22.12.2025 beim Bundesamt ein. Danach suchte das Bundesamt um die Genehmigung der Einreise für den Beschwerdeführer nach SOMALIA an. Dieser “letter of approval” langte am 25.03.2026 beim Bundesamt ein. Das Bundesamt organisiert aktuell die Abschiebung des Beschwerdeführers; das EU-Laissez-passer hiefür kann vom Bundesamt ausgestellt werden. Auf Grund der derzeitigen weltpolitischen Lage und nicht vorhersehbaren Flugänderungen bzw. Flugstreichungen wird es noch ca. zehn bis zwanzig Tage dauern, bis die Abschiebung effektuiert werden kann.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität des Beschwerdeführers steht nun auf Grund der Identifizierung durch die SOMALISCHEN Behörden fest; bisher stand sie nicht fest, weil der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt echte identitätsbezeugende Dokumente vorlegte; bei dem Reisepass, mit dem er von ITALIEN nach Österreich einreiste, handelt es sich um eine Totalfälschung, wie auf Grund seiner Verurteilung wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden feststeht. Dass er abgesehen von dieser Totalfälschung nie identitätsbezeugende Dokumente vorlegte, steht auf Grund der beigeschafften Akten fest und mit dem IZR-Auszug in Einklang; Gegenteiliges brachte auch der Beschwerdeführer nie vor.

Dass der Beschwerdeführer volljährig ist, steht auch auf Grund des Altersfeststellungsgutachtens fest und mit dem Geburtsdatum, das der Beschwerdeführer in ITALIEN vorbrachte, in Einklang; das in Österreich angegebenen Geburtsdatum ist medizinisch ausgeschlossen und wird den Feststellungen daher nicht zugrunde gelegt.

Da er durch die ÄTHIOPISCHE und NIGERIANISCHE Vertretungsbehörde nicht identifiziert werden konnte, wie auf Grund der vorliegenden Akten feststeht, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ÄTHIOPISCHER oder NIGERIANISCHER Staatsangehöriger ist. Dass er SOMALISCHER Staatsangehöriger ist, steht auf Grund der Identifizierung durch die SOMALISCHEN Behörden fest; dies entspricht auch dem gleichbleibenden Vorbringen des Beschwerdeführers, wie auf Grund der beigeschafften Akten feststeht. Dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger ist, steht auf Grund des IZR-Auszuges fest und mit den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung in Einklang; aus diesen Gründen steht auch fest, dass der Beschwerdeführer nicht Unionsbürger ist und über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verfügt. Dass der Beschwerdeführer weder asylberechtigt noch subsidiär schutzberechtigt ist, steht auf Grund der beigeschafften Akten fest und mit dem IZR-Auszug in Einklang. Da er in keinem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union einen Asylantrag stellte, wie auf Grund des IZR-Auszuges feststeht, steht auch fest, dass ihm auch in keinem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zukommt; dies entspricht auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Fremdenpass, mit dem er nach Österreich einreiste, weil dieser eine Totalfälschung war.

Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers über ITALIEN gründen auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben, betreffend die Verwendung eines totalgefälschten Reisepasses auf der bezughabenden Verurteilung; dass er in ITALIEN keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte, steht auf Grund des IZR-Auszuges fest.

Die Feststellungen zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich gründen auf den beigeschafften Verwaltungs- und Gerichtsakten. Entgegen der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung kann nicht festgestellt werden, dass er den Antrag in Österreich nur deswegen falsch als Minderjähriger stellte, weil ihm seine Mutter dieses Geburtsdatum gesagt habe, weil dies nicht erklärt, warum er in ITALIEN ein um acht Jahre älteres Geburtsdatum angab. Soweit der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung angab, er habe in ITALIEN die Angaben zu seiner Identität gemacht, die ihm der Schlepper gesagt habe, vermag er dies nicht zu entkräften, da es sich bei diesen Daten um die in dem gefälschten Fremdenpass handelt ( XXXX ), mit dem er nach Österreich einreiste, nicht aber um die Daten, unter denen er in ITALIEN beamtshandelt wurde ( XXXX ), wie auf Grund der Angaben ITALIENS im Dublin-Verfahren feststeht. Überdies ist nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer, der angab, im Jahr vor der Ausreise nach ITALIEN geheiratet und seine Frau geschwängert zu haben, bei seinem Alter um acht Jahre irrt, also ob er im Alter von 15 Jahren oder im Alter von 23 Jahren geheiratet hat, da ein derartiger Altersunterschied in der Zeit der Adoleszenz erheblich ist, auch im Hinblick darauf, wie lange davor man die Schule abgeschlossen hat.Die Feststellungen zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich gründen auf den beigeschafften Verwaltungs- und Gerichtsakten. Entgegen der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung kann nicht festgestellt werden, dass er den Antrag in Österreich nur deswegen falsch als Minderjähriger stellte, weil ihm seine Mutter dieses Geburtsdatum gesagt habe, weil dies nicht erklärt, warum er in ITALIEN ein um acht Jahre älteres Geburtsdatum angab. Soweit der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung angab, er habe in ITALIEN die Angaben zu seiner Identität gemacht, die ihm der Schlepper gesagt habe, vermag er dies nicht zu entkräften, da es sich bei diesen Daten um die in dem gefälschten Fremdenpass handelt ( römisch 40 ), mit dem er nach Österreich einreiste, nicht aber um die Daten, unter denen er in ITALIEN beamtshandelt wurde ( römisch 40 ), wie auf Grund der Angaben ITALIENS im Dublin-Verfahren feststeht. Überdies ist nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer, der angab, im Jahr vor der Ausreise nach ITALIEN geheiratet und seine Frau geschwängert zu haben, bei seinem Alter um acht Jahre irrt, also ob er im Alter von 15 Jahren oder im Alter von 23 Jahren geheiratet hat, da ein derartiger Altersunterschied in der Zeit der Adoleszenz erheblich ist, auch im Hinblick darauf, wie lange davor man die Schule abgeschlossen hat.

Die Feststellungen zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers gründen auf den im Akt erliegenden Urteilen und stehen mit dem Strafregisterauszug in Einklang. Die Feststellungen zu den Festnahmen des Beschwerdeführers nach der Strafprozessordnung und dem BFA-VG sowie zur Verhängung der Untersuchungshaft gründen auf den vorliegenden Verwaltungsakten. Dass er seine letzte Strafhaft zur Gänze verbüßte, steht mit den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung in Einklang.

Die Feststellungen zum Bezug von Grundversorgung gründen auf dem GVS-Auszug, die Feststellungen zur Meldung des Beschwerdeführers im Grundversorgungsquartier in XXXX gründen auf diesem und dem ZMR-Auszug. Dass der Beschwerdeführer seit der Abmeldung vom Grundversorgungsquartier 2017 über keine Meldeadresse außerhalb von Haftanstalten mehr verfügt und auch keine Obdachlosenmeldeadresse begründete, steht ebenfalls auf Grund des ZMR-Auszuges fest; Gegenteiliges brachte der Beschwerdeführer auch nicht vor. Dass der Beschwerdeführer nicht nur in Ermangelung von Dokumenten über keine Meldeadresse verfügte, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, steht fest, weil er nach der Abmeldung im Grundversorgungsquartier XXXX auch über keine Meldeadresse verfügte, als er während bzw. wegen Folgeantragsverfahren über eine Asylverfahrenskarte verfügte, weil ihm Verfahrenshelfer und Rechtsberater beigegeben waren, weil er von Obdachloseneinrichtungen betreut wurde, die notorischer Weise ihre Klienten bei der Begründung von Obdachlosenmeldeadressen unterstützen, und weil der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung selbst einräumte, dass er einen Brief von der Polizei bekommen habe, dass diese ihm eine Meldeadresse geben können, aber das habe er abgelehnt; damit steht in Einklang, dass er sich auch weigerte, der Verpflichtung, im Rückkehrzentrum XXXX Unterkunft zu nehmen, nachzukommen. Dem Bundesamt ist daher nicht entgegen zu treten, wenn es davon ausging, dass der Beschwerdeführer bewusst im Verborgenen lebte und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen wollte.Die Feststellungen zum Bezug von Grundversorgung gründen auf dem GVS-Auszug, die Feststellungen zur Meldung des Beschwerdeführers im Grundversorgungsquartier in römisch 40 gründen auf diesem und dem ZMR-Auszug. Dass der Beschwerdeführer seit der Abmeldung vom Grundversorgungsquartier 2017 über keine Meldeadresse außerhalb von Haftanstalten mehr verfügt und auch keine Obdachlosenmeldeadresse begründete, steht ebenfalls auf Grund des ZMR-Auszuges fest; Gegenteiliges brachte der Beschwerdeführer auch nicht vor. Dass der Beschwerdeführer nicht nur in Ermangelung von Dokumenten über keine Meldeadresse verfügte, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, steht fest, weil er nach der Abmeldung im Grundversorgungsquartier römisch 40 auch über keine Meldeadresse verfügte, als er während bzw. wegen Folgeantragsverfahren über eine Asylverfahrenskarte verfügte, weil ihm Verfahrenshelfer und Rechtsberater beigegeben waren, weil er von Obdachloseneinrichtungen betreut wurde, die notorischer Weise ihre Klienten bei der Begründung von Obdachlosenmeldeadressen unterstützen, und weil der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung selbst einräumte, dass er einen Brief von der Polizei bekommen habe, dass diese ihm eine Meldeadresse geben können, aber das habe er abgelehnt; damit steht in Einklang, dass er sich auch weigerte, der Verpflichtung, im Rückkehrzentrum römisch 40 Unterkunft zu nehmen, nachzukommen. Dem Bundesamt ist daher nicht entgegen zu treten, wenn es davon ausging, dass der Beschwerdeführer bewusst im Verborgenen lebte und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen wollte.

Die Feststellungen zur Sicherstellung der Aufenthaltsberechtigungskarte gründen auf der Sicherstellungsbestätigung, die im Verwaltungsakt erliegt. Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, steht auf Grund seiner gleichbleibenden Angaben fest und steht mit den vorliegenden Akten in Einklang, in denen keine Ausreisebestätigung erliegt. Dass der Beschwerdeführer nichts tat, um SOMALISCHE Dokumente zu erlangen und seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest und mit seiner Ausreiseunwilligkeit in Einklang. Dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig ist, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest und mit seinen wiederholten Folgeanträgen auf internationalen Schutz und den Angaben in der Rückkehrberatung in Einklang. Dass der Beschwerdeführer es nicht ernst meinte, wenn er im Stande der Festnahme dem Bundesamt gegenüber angab, er werde ausreisen, räumte er in der hg. mündlichen Verhandlung ein. Die Feststellungen zum Ergebnis der Rückkehrberatungen gründen auf den in den Akten erliegenden Rückkehrberatungsprotokollen.

Dass der Beschwerdeführer über keinen festen Wohnsitz verfügt, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest; die den Angaben des Beschwerdeführers widersprechenden Angaben in der Beschwerde vom DEZEMBER 2025, der Beschwerdeführer könne bei Freunden Unterkunft nehmen, werden der Entscheidung daher nicht zugrunde gelegt. Da der Beschwerdeführer auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt angab, obdachlos zu sein – er schlafe auf der Straße oder im Nachtbus – verfängt die Beschwerde vom DEZEMBER 2025 nicht, wenn sie rügt, das Bundesamt habe nicht hinreichend ermittelt, ob der Beschwerdeführer über eine Wohnmöglichkeit verfüge.

Die Feststellungen zur Erlassung eines Einreiseverbotes iVm einer Rückkehrentscheidung gründen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Feststellungen zur Erlassung eines Einreiseverbotes in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung gründen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Die Feststellungen zu den Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer gründen auf den vorliegenden Verwaltungsakten und den Gerichtsakten zu den Schubhaftverfahren und stehen mit dem IZR-Auszug in Einklang.

Die Feststellungen zur angeordneten Unterkunftnahme im Rückkehrzentrum in XXXX mit Mandatsbescheid vom 09.11.2020 gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt; da dem Beschwerdeführer der Mandatsbescheid zugestellt wurde und der Beschwerdeführer in der nachfolgenden Einvernahme ausdrücklich auf diese Verpflichtung hingewiesen wurde, steht fest, dass der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung von dieser Verpflichtung wusste. Auf Grund der Mitteilung des Rückkehrzentrums in XXXX steht fest, dass der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nicht nachkam; dies steht auch mit dem ZMR-Auszug in Einklang; Gegenteiliges brachte auch der Beschwerdeführer nicht vor. Vielmehr steht auf Grund der Folgeasylantragstellung binnen einer Woche ab der Verpflichtung, im Rückkehrzentrum in XXXX Unterkunft zu nehmen, fest, dass der Beschwerdeführer von dieser Verpflichtung in Kenntnis war und ihr nicht nachkommen wollte. Dass er diesen Folgeantrag stellte, um wieder Grundversorgung (in WIEN) und einen Ausweis zu bekommen, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest.Die Feststellungen zur angeordneten Unterkunftnahme im Rückkehrzentrum in römisch 40 mit Mandatsbescheid vom 09.11.2020 gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt; da dem Beschwerdeführer der Mandatsbescheid zugestellt wurde und der Beschwerdeführer in der nachfolgenden Einvernahme ausdrücklich auf diese Verpflichtung hingewiesen wurde, steht fest, dass der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung von dieser Verpflichtung wusste. Auf Grund der Mitteilung des Rückkehrzentrums in römisch 40 steht fest, dass der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nicht nachkam; dies steht auch mit dem ZMR-Auszug in Einklang; Gegenteiliges brachte auch der Beschwerdeführer nicht vor. Vielmehr steht auf Grund der Folgeasylantragstellung binnen einer Woche ab der Verpflichtung, im Rückkehrzentrum in römisch 40 Unterkunft zu nehmen, fest, dass der Beschwerdeführer von dieser Verpflichtung in Kenntnis war und ihr nicht nachkommen wollte. Dass er diesen Folgeantrag stellte, um wieder Grundversorgung (in WIEN) und einen Ausweis zu bekommen, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest.

Die Feststellungen zu den Schubhaften des Beschwerdeführers 2020 und 2024 gründen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten; auf letzteren gründet auch die Feststellung zur Disziplinierungsmaßnahme und zum Hungerstreik 2020; dass er in den Hungerstreik trat, weil die Schubhaft über ihn verhängt worden war, obwohl er einen Asylantrag gestellt hatte, räumte der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung ein.

Auf Grund seiner Einlassungen, er sei betrunken gewesen und die versuchte Vergewaltigung sei ihm passiert, er habe einmal Alkohol getrunken, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Verantwortung für sein Verhalten übernimmt und schuldeinsichtig ist. Gleiches trifft auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung auch betreffend seine Verurteilungen wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden und wegen Suchmittelhandels zu.

Die Feststellungen zum Vollzug von Verwaltungsstrafen gründen auf den vorliegenden Akten. Im Übrigen gründen die Feststellungen zu den Verwaltungsstrafen auf den beigeschafften Strafverfügungen.

Die Feststellungen zu den Versuchen, für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat von der ÄTHIOPISCHEN und der NIGERIANISCHEN Vertretungsbehörde zu erlangen, gründen auf dem Gerichtsakt zum Schubhaftbescheid 2024 und stehen mit dem Verwaltungsakt in Einklang.

Dass die SOMALISCHE Vertretungsbehörde bis 2020 keine Heimreisezertifikate ausstellte, steht auf Grund des Erkenntnisses vom 02.12.2020 fest und mit dem Verwaltungsakt in Einklang. Dass nach der COVID 19-Pandemie bis 2024 keine Kooperation mit den SOMALISCHEN Behörden bestand, steht auf Grund der Anfragebeantwortung durch das Referat für Dokumentenbeschaffung der Direktion des Bundesamtes vom DEZEMBER 2025 fest. Auf dieser gründet auch die Feststellung, dass in diesem Zeitraum nur eine freiwillige Rückkehr nach SOMALIA möglich war. Dass daher kein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates betrieben wurde, steht auf Grund des Gerichtsaktes zum Schubhaftbescheid 2024 fest. Die Feststellungen zum Aufbau der Zusammenarbeit mit der SOMALISCHEN Vertretungsbehörde gründen auf der Anfragebeantwortung des Referats für Dokumentenbeschaffung der Direktion des Bundesamtes vom DEZEMBER 2025. Auf dieser gründen auch die Feststellung zu den Abschiebungen nach SOMALIA, den gescheiterten Abschiebungen und zum Verfahren zur Einreisegestattung; entgegen dem Beschwerdevorbringen steht daher fest, dass im DEZEMBER 2025 die Abschiebung von drei von vier Personen scheiterte; die Vierte, von dem die Beschwerde aus dem DEZEMBER 2025 vorbrachte, dass ihr Verbleib unklar sein, konnte jedoch nach SOMALIA abgeschoben werden. Soweit die Beschwerde aus dem DEZEMBER 2025 vorbrachte, dass die Abschiebung im DEZEMBER 2025 nicht am Verhalten der abzuschiebenden Personen gescheitert sei, bringt sie nichts Gegenteiliges vor sondern verkennt, dass sich die laut Anfragebeantwortung aus DEZEMBER 2025 am Verhalten der Abzuschiebenden gescheiterten vier Abschiebungen nicht auf die im DEZEMBER 2025 organisierten, sondern auf andere Abschiebungen bezieht.

Die Feststellungen zum Aktenvermerk vom 03.12.2025 gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt; auf diesem gründen auch die Feststellungen zur Fortsetzung des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates. Die Feststellungen zum Interviewtermin bei der SOMALISCHEN Vertretungsbehörde gründen auf dem Informationsschreiben an das Bundesverwaltungsgericht und stehen mit der Anfragebeantwortung des Referats für Dokumentenbeschaffung des Bundesamtes vom DEZEMBER 2025 in Einklang. Auf Grund der Stellungnahme des stv. Leiters des Referats für Dokumentenbeschaffung des Bundesamtes vom 02.04.2026 steht fest, dass die Identifizierung des Beschwerdeführers bereits am 22.12.2025 beim Bundesamt einlangte; dem Bundesverwaltungsgericht, das am selben Tag entschied, war sie nicht weitergeleitet worden.

Das Bundesamt suchte um eine Einreisegenehmigung für den Beschwerdeführer an. Diese wurde am 25.03.2026 erteilt (“We are pleased to inform you that ICA has approved your request regarding the three priority cases listet: 1. [Name des BF]”). Dies steht entgegen der Anfragebeantwortung des Referats für Dokumentenbeschaffung vom 30.03.2026, wonach dieses Verfahren erst laufend sei, wie die Vertreterin des Beschwerdeführers in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt, auf Grund der Mitteilung des stellvertretenden Leiters des Referats für Dokumentenbeschaffung vom 02.04.2026 fest, die mit der Stellungnahme der Regionaldirektion des Bundesamtes und vor allem der Aktenlage übereinstimmt (AS 145 sowie Beilage zur Stellungnahme) und vor allem auf Grund der mit der Stellungnahme der Regionaldirektion übermittelten Antwort der SOMALISCHEN Einwanderungs- und Staatsbürgerschaftsbehörde ICA. Dies steht auch mit dem mit der Beschwerde vorgelegten E-Mail vom 18.03.2026, wonach "von der zuständigen Migrationsbehörde eine Rückmeldung für Ende MÄRZ, nach den Feiertagen in SOMALIA in Aussicht gestellt wurde" und die Feiertage mit 21.3.2026 endeten. Einer zeugenschaftlichen Einvenahme von XXXX , die im Übrigen wegen Abwesenheit des Betreffenden während der Entscheidungsfrist nicht möglich gewesen wäre, bedurfte es daher nicht, da der maßgebliche Sachverhalt bereits auf Grund des schriftlich vorliegenden “approval letters” feststeht und mit dem mit der Beschwerde vorgelegten Mail in Einklang steht.Das Bundesamt suchte um eine Einreisegenehmigung für den Beschwerdeführer an. Diese wurde am 25.03.2026 erteilt (“We are pleased to inform you that ICA has approved your request regarding the three priority cases listet: 1. [Name des BF]”). Dies steht entgegen der Anfragebeantwortung des Referats für Dokumentenbeschaffung vom 30.03.2026, wonach dieses Verfahren erst laufend sei, wie die Vertreterin des Beschwerdeführers in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt, auf Grund der Mitteilung des stellvertretenden Leiters des Referats für Dokumentenbeschaffung vom 02.04.2026 fest, die mit der Stellungnahme der Regionaldirektion des Bundesamtes und vor allem der Aktenlage übereinstimmt (AS 145 sowie Beilage zur Stellungnahme) und vor allem auf Grund der mit der Stellungnahme der Regionaldirektion übermittelten Antwort der SOMALISCHEN Einwanderungs- und Staatsbürgerschaftsbehörde ICA. Dies steht auch mit dem mit der Beschwerde vorgelegten E-Mail vom 18.03.2026, wonach "von der zuständigen Migrationsbehörde eine Rückmeldung für Ende MÄRZ, nach den Feiertagen in SOMALIA in Aussicht gestellt wurde" und die Feiertage mit 21.3.2026 endeten. Einer zeugenschaftlichen Einvenahme von römisch 40 , die im Übrigen wegen Abwesenheit des Betreffenden während der Entscheidungsfrist nicht möglich gewesen wäre, bedurfte es daher nicht, da der maßgebliche Sachverhalt bereits auf Grund des schriftlich vorliegenden “approval letters” feststeht und mit dem mit der Beschwerde vorgelegten Mail in Einklang steht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seit der letzten Entlassung aus der Schubhaft in einer Beziehung mit einer Frau lebt und diese die Hochzeit planen, da das Vorbringen nicht glaubhaft ist, zumal er von dieser Frau weder Nachnamen noch Adresse angeben kann. Dass sie nicht zusammenleben, gab der Beschwerdeführer auch selbst in der hg. mündlichen Verhandlung an; dies entspricht seiner Aussage vor dem Bundesamt, dass er auf der Straße bzw. im Nachtbus schlafe und in Österreich niemanden habe. Bereits auf Grund des Anhalteprotokolls und der Anhaltedatei steht fest, dass der Beschwerdeführer von keiner Frau in der Schubhaft besucht wurde und dass er auch bei seiner Festnahme niemanden verständigen wollte.

Die Feststellungen zum Ladendiebstahl am 02.12.2025 gründen auf dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion WIEN und der Beschuldigtenvernehmung; der Beschwerdeführer räumte dies in der Einvernahme durch das Bundesamt auch ein. Die Feststellungen zur Festnahme am 02.12.2025 gründen auf dem Anhalteprotokoll und der bezughabenden Meldung der Landespolizeidirektion WIEN sowie dem Festnahmeauftrag des Bundesamtes. Die Feststellungen zur Schubhaftverhängung gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt. Die Feststellungen zur Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gründen auf dem Auszug aus der Anhaltedatei.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der Behandlung des Beschwerdeführers während der Anhaltung in Schubhaft gründen auf den polizeiamtsärztlichen Gutachten und der Patientenkartei der Sanitätsstelle. Dass der Beschwerdeführer jedenfalls vor der letzten Strafhaft ein erhebliches Alkoholproblem hatte, steht auf Grund des Strafurteils fest. Im Übrigen sind die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich: In der Einvernahme durch das Bundesamt 2024 gab der Beschwerdeführer weder Alkohol- noch Drogenabhängigkeit an. Bei der Festnahme am 02.12.2025 machte er keine Angaben zu seinem Suchtmittelkonsum. Bei der Gesundheitsbefragung am 02.12.2025 machte er gar keine Angaben. In der Einvernahme am 03.12.2025 gab er an, dass er KOKAINSÜCHTIG und sonst gesund sei; dem Polizeiamtsarzt gegenüber gab er vielmehr an, dass er nicht täglich Alkohol oder Drogen konsumiere und keine Dauermedikamente haben. In der hg. mündlichen Verhandlung gab er darüber hinaus an, abhängig von MARIHUANA, KOKAIN, HEROIN und CRYSTAL METH zu sein, er sei immer stressig und müsse Drogen nehmen, außerdem sei er alkoholabhängig und wenn er keinen Alkohol trinke, dann zittere er. Ein Zittern konnte im Übrigen während der gesamten Verhandlung nicht festgestellt werden. Insgesamt steht daher fest, dass der Beschwerdeführer jedenfalls vor der Schubhaftverhängung einen problematischen Umgang mit Suchmitteln und Alkohol hat. Dass er nie einen Entzug oder eine Therapie machte, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest und mit der Verbüßung der Freiheitsstrafe zur Gänze in Einklang. Die Feststellungen zu den Behandlungsmöglichkeiten während der Anhaltung in Schubhaft gründen auf notorischen Tatsachen. Dass eine Behandlung aber nicht erforderlich ist, weil der Beschwerdeführer nach der Abstinenz in der Schubhaft beschwerdefrei ist, steht auf Grund des Gutachtens des Polizeiamtsarztes fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder worden ist (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet worden ist (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass die belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb einer bestimmten Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder worden ist (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet worden ist (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass die belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb einer bestimmten Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.I.) Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft am 21.12.2025 und 22.12.2025

1. Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich die spätere Schubhaftbeschwerde auf einen Zeitraum bezieht, über den bereits durch einen rechtskräftigen Bescheid oder ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgesprochen wurde (vgl. VwGH 02.03.2023, Ro 2022/21/0005; 30.8.2018, Ra 2018/21/0111).1. Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich die spätere Schubhaftbeschwerde auf einen Zeitraum bezieht, über den bereits durch einen rechtskräftigen Bescheid oder ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgesprochen wurde vergleiche VwGH 02.03.2023, Ro 2022/21/0005; 30.8.2018, Ra 2018/21/0111).

2. Mit Erkenntnis vom 22.12.2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft auf Grund des Bescheides vom 03.12.2025 ab. Die Beschwerde ficht die Anhaltung in Schubhaft seit 21.12.2025 an.

3. Die Beschwerde ist daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft am 21.12.2025 und 22.12.2025 richtet.

Zu A.II.) Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 23.12.2025

1. Die Beschwerde bringt zunächst vor, dass im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Suchtkrankheit und die vergangene Zeit von sieben Jahren seit der letzten Rückkehrentscheidung eine erneute Prüfung aufgrund einer drohenden Verletzung von Art 2, 3 und 8 EMRK unbedingt notwendig erscheine und davon auszugehen sei, dass keine durchsetzbare bzw wirksame Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer mehr bestehe.1. Die Beschwerde bringt zunächst vor, dass im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Suchtkrankheit und die vergangene Zeit von sieben Jahren seit der letzten Rückkehrentscheidung eine erneute Prüfung aufgrund einer drohenden Verletzung von Artikel 2, 3 und 8 EMRK unbedingt notwendig erscheine und davon auszugehen sei, dass keine durchsetzbare bzw wirksame Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer mehr bestehe.

Damit verkennt die Beschwerde, dass zuletzt am 21.06.2025 ein Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde und dabei eine Prüfung gemäß Art. 2 und 3 EMRK erfolgte. Eine Änderung betreffend Art. 8 EMRK kam im Verfahren ebenso nicht hervor; der Beschwerdeführer hatte auch zu keinem Zeitpunkt einen Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 gestellt.Damit verkennt die Beschwerde, dass zuletzt am 21.06.2025 ein Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde und dabei eine Prüfung gemäß Artikel 2 und 3 EMRK erfolgte. Eine Änderung betreffend Artikel 8, EMRK kam im Verfahren ebenso nicht hervor; der Beschwerdeführer hatte auch zu keinem Zeitpunkt einen Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 gestellt.

2. Die Beschwerde bringt weiters vor, dass die Abschiebung nicht realisiert werden könne und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft daher unverhältnismäßig sei:

Soweit die Beschwerde ausführt, dass die für den 08.12.2025 geplante zwangsweise Abschiebung von vier SOMALISCHEN Staatsangehörigen an der mangelnden Kooperation der SOMALISCHEN Behörden scheiterte, verkennt sie, dass die Abschiebung nur betreffend drei von vier Abzuschiebenden scheiterte.

Soweit die Beschwerde ausführt, dass keine Umstände bekannt seien, die daraufhin deuten, dass sich hieran etwas geändert habe und die SOMALISCHE Behörde nunmehr einer im Zuge einer zwangsweisen Abschiebung erfolgten Einreise zustimmen würde, verkennt sie, dass zuletzt am 29.03.2026 eine Abschiebung nach SOMALIA durchgeführt wurde.

Da der Beschwerdeführer auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts in Schubhaft angehalten wird und das Bundesamt in der hg. mündlichen Verhandlung nicht anwesend war, steht fest, dass sich das Beschwerdevorbringen, wonach die belangte Behörde die Abschiebungen der SOMALISCHEN Staatsangehörigen aus DEUTSCHLAND als Beleg für die vermeintliche Realisierbarkeit der zwangsweisen Abschiebungen des Beschwerdeführers anführe, auf ein anderes Verfahren bezieht. Auch soweit sich die Beschwerde auf Erfahrungswerte nicht näher genannter SCHWEIZER KOLLEGEN beruft, bezieht sie sich auf kein Vorbringen aus diesem Verfahren, ebenso, soweit sie sich auf einen “approval letter” vom 03.10.2025 bezieht: Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts und das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde daher nicht aktiv betrieben, da es ein Interview des Betreffenden voraussetzt.

Da jedenfalls eine Person im DEZEMBER 2025 und eine im MÄRZ 2026 zwangsweise nach SOMALIA abgeschoben wurden, trifft das Beschwerdevorbringen, dass die bisherigen Erfahrungen zu zwangsweisen Rückführungen nach SOMALIA den Schluss zulassen, dass im Falle von Österreich die "Rückführung" nach SOMALIA ausschließlich gesichert sei, wenn eine freiwillige Rückkehr vorliege, nicht zu, ebensowenig das Beschwerdevorbringen, dass offenkundig sei, dass fallgegenständlich eine Abschiebung mangels Erlaubnis der Einreise von Seiten der SOMALISCHEN Behörden nicht effektuiert werden könne und somit von einer Realisierbarkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers auch in Zukunft – mangels Änderung der maßgeblichen Umstände – nicht ausgegangen werden könne, da ein “approval letter” für den Beschwerdeführer vorliegt.

Soweit die Beschwerde Probleme beim ersten begleiteten Abschiebeversuch nach SOMALIA am 28.05.2025 und gescheiterte Abschiebeversuche im JULI 2025 bezieht, verkennt sie, dass die erste erfolgreiche Abschiebung nach SOMALIA erst im SEPTEMBER 2025 stattfand. Der Beschwerdeführer war in diesem Zeitraum unbekannten Aufenthalts. Erst nach der Festnahme beim Ladendiebstahl stand er dem Bundesamt wieder zur Verfügung und konnte am 18.12.2025 einem Interviewtermin durch die SOMALISCHE Vertretungsbehörde vorgeführt werden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Zusammenarbeit mit SOMALIA erst im Aufbau befindet und noch nicht reibungslos funktioniert. Gerade im Fall des Beschwerdeführers liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Abschiebung mangels Kooperation mit den SOMALISCHEN Behörden nicht gelingen wird: Der Beschwerdeführer wurde binnen drei Tagen nach Antragstellung von der SOMALISCHEN Vertretungsbehörde interviewt, die für ein bis zwei Wochen später angekündigte Identifizierung lag vier Tage später vor, die für Ende MÄRZ 2026 angekündigte Einreisebewilligung (“approval letter”) wurde am 25.03.2026 ausgestellt.

Vor dem Hintergrund der sich mehrenden erfolgreichen Abschiebungen ist nach Identifizierung des Beschwerdeführers und Ausstellung des “approval letters” jedoch mit der Durchführung der Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen.

Dem tritt die Beschwerde mit dem Vorbringen, die erfolgreiche Abschiebung sei von einer hochrangigen österreichischen Delegation begleitet worden, nicht effektiv entgegen: Es obliegt dem Bundesamt, die Abschiebung so zu organisieren, dass sie erfolgreich durchgeführt werden kann. Dass eine hochrangige Delegation die Abschiebung begleitet, macht die Abschiebung nicht unzulässig.

3. Die Beschwerde bringt schließlich vor, dass die Verhängung von Schubhaft darf keinen Charakter von Straf- oder Beugehaft haben dürfe und zum Zweck zur Sicherung der Abschiebung nur dann zulässig sei, wenn hinreichende Aussicht auf Abschiebung bestehe und konkrete Angaben zur möglichen Realisierbarkeit innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer festgestellt werden. Sie diene jedenfalls nicht dazu, Personen zu einer freiwilligen Rückkehr zu beugen.

Da, wie bereits ausgeführt, mit der Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der Schubhafthöchstdauer mit hinreichender Sicherheit zu rechnen ist, verfängt dieses Vorbringen nicht; dass bei einer infolge der Notwendigkeit, Dokumente zu beschaffen, längeren Anhaltung in Schubhaft Rückkehrberatungen durchgeführt werden, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu bieten, sich anders zu entscheiden und freiwillig auszureisen, begegnet keinen Bedenken und verleiht der Anhaltung in Schubhaft nicht den Charakter eine Beugehaft.

4. In der Stellungnahme rügt die Beschwerde, dass die Namen der Behörden und Behörden Mitarbeiter und deren Funktion und Befugnis, soweit sie im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates involviert sind, nicht angegeben werden, und beantragt diesbezüglich konkrete Angaben. Dieses Vorbringen geht jedoch über den Gegenstand eines Schubhaftverfahrens hinaus, in dem nur zu prüfen ist, ob mit der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Unterlagen und in weiterer Folge mit der Abschiebung tatsächlich zu rechnen ist.

5. Die Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 23.12.2025 ist daher als abzuweisen.

Zu A.III.) Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VGZu A.III.) Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG

1. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

2. Fremde können gemäß § 76 Abs. 1 FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.2. Fremde können gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Der Beschwerdeführer ist volljähriger Fremder. Er ist weder Unionsbürger noch verfügt er über einen Aufenthaltstitel für einen Mitgliedsstaat der EU oder einen anderen Staat. Er ist weder asylberechtigt noch subsidiär schutzberechtigt. Daher kann er in Schubhaft angehalten werden.

2. Die Schubhaft darf gemäß § 76 Abs. 2 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO vorliegen (Z 3). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.2. Die Schubhaft darf gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer 2,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO vorliegen (Ziffer 3,). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

Gegen den Beschwerdeführer besteht eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot verbunden ist. Diese ist weiterhin aufrecht und wurde nicht konsumiert. Die Frist für die freiwillige Ausreise ist abgelaufen. Der Beschwerdeführer kann daher gemäß § 46 Abs. 1 FPG zur Ausreise verhalten werden. Die Schubhaft ist daher gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung zu verhängen. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot verbunden ist. Diese ist weiterhin aufrecht und wurde nicht konsumiert. Die Frist für die freiwillige Ausreise ist abgelaufen. Der Beschwerdeführer kann daher gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG zur Ausreise verhalten werden. Die Schubhaft ist daher gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung zu verhängen.

3. Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin III-VO liegt gemäß § 76 Abs. 3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin III-VO zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).3. Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO liegt gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind (Ziffer eins a,); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin III-VO zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,).

3.1. Im Fall des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG vor, wonach für die Annahme von Fluchtgefahr zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert:3.1. Im Fall des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vor, wonach für die Annahme von Fluchtgefahr zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert:

Der Beschwerdeführer legte zu keinem Zeitpunkt echte identitätsbezeugende Dokumente vor, sondern reiste mit einem gefälschten Reisepass nach Österreich ein und macht divergierende Angaben zu seiner Identität, indem er in Österreich und ITALIEN unterschiedliche Namen nannte; hinzu kommt, dass er in Österreich ein Alter angab, das medizinisch ausgeschlossen war und um acht Jahre von dem in ITALIEN angegebenen divergierte, wodurch er sich unzutreffend als Minderjähriger ausgab. Dieses Verhalten ist geeignet, um die Abschiebung zu behindern. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seit der Entlassung aus der Grundversorgung 2017 auf freiem Fuß unbekannten Aufenthalts ist und auch über keine Obdachlosenmeldeadresse verfügt, sondern für das Bundesamt nicht erreichbar war, wenn er nicht im Zuge von Amtshandlungen wie zuletzt beim Ladendiebstahl betreten wurde, dies insbesondere seit der letzten Festnahme im Oktober 2024; aus diesem Grund war er für das Bundesamt seit der Etablierung einer Zusammenarbeit mit der SOMALISCHEN Vertretungsbehörde nicht erreichbar und vereitelte hiedurch seine Abschiebung. Der Beschwerdeführer trat nicht nur während der Anhaltung in Schubhaft 2020 , sondern auch von 10.01.2026 bis 30.01.2026 und von 02.03.2026 bis 07.03.2026 in den Hungerstreik trat.

3.2. Im Fall des Beschwerdeführers liegt auch Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG vor, wonach für die Annahme von Fluchtgefahr zu berücksichtigen ist, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. 3.2. Im Fall des Beschwerdeführers liegt auch Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG vor, wonach für die Annahme von Fluchtgefahr zu berücksichtigen ist, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat.

Der Beschwerdeführer hatte sich dem zweiten Asylverfahren 2020-2021 durch das Untertauchen im Bundesgebiet entzogen, das erst während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft geführt werden konnte; auch das dritte Asylverfahren des Beschwerdeführers 2024 wurde geführt, während er in Strafhaft angehalten wurde.

3.3. Es liegt auch Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor, wonach für die Annahme von Fluchtgefahr zu berücksichtigen ist, ob der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes gegen die Annahme von Fluchtgefahr sprechen. 3.3. Es liegt auch Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor, wonach für die Annahme von Fluchtgefahr zu berücksichtigen ist, ob der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes gegen die Annahme von Fluchtgefahr sprechen.

Der Beschwerdeführer verfügt weder über Wohnsitz noch Arbeitsstelle oder Angehörige, sondern vielmehr über ein soziales Netz, das ihm den langjährigen Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht und ihm im Falle der Entlassung aus der Schubhaft wieder ermöglichen würde. Trotz der Dauer des Aufenthalts in Österreich ist der Beschwerdeführer entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht nur nicht besonders nachhaltig, sondern nicht integriert.

3.4. Auf Grund des langjährigen Vorverhaltens liegt daher erhebliche Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor.3.4. Auf Grund des langjährigen Vorverhaltens liegt daher erhebliche Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor.

4. Es ist zu prüfen, ob dennoch mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden hätte werden müssen:

§ 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Vor dem Hintergrund des langjährigen Verhaltens des Beschwerdeführers kann auch unter Berücksichtigung nicht nur der Verurteilungen des Beschwerdeführers, sondern auch der ihm zur Last liegenden Verwaltungsstrafen und den dadurch dokumentierten Rechtsverletzungen bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und der nunmehr bestehenden Möglichkeit der Abschiebung mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden.

Die Verhängung der Schubhaft ist daher notwendig, um die Abschiebung zu sichern.

5. Die Anhaltung in Schubhaft ist auch verhältnismäßig:

5.1. Die Beschwerde wendet ein, dass die Anhaltung in Schubhaft unverhältnismäßig sei, weil der Zweck der Schubhaft nicht erreichbar sei:

Dies trifft nicht zu: Der Beschwerdeführer wurde binnen drei Tagen ab Antragstellung nach seiner Festnahme von der SOMALISCHEN Vertretungsbehörde interviewt (18.12.2025), die Identifizierung langte vier Tage später beim Bundesamt ein (22.12.2025), drei Monate später stellte die SOMALISCHE Behörde für Einwanderung und Staatsbürgerschaft die Einreisegenehmigung aus (25.03.2026). Das EU-Laissez-passer kann das Bundesamt ausstellen. Das Bundesamt organisiert die Abschiebung des Beschwerdeführers, mit der – wegen der Turbulenzen im Flugverkehr wegen der aktuellen Weltlage – in ca. zehn bis 20 Tagen zu rechnen sein wird.

Vor dem Hintergrund des im Falle des Beschwerdeführers reibungslos funktionierenden Verfahrens, das nach der teilweise gescheiterten Charter-Abschiebung im DEZEMBER 2025 begann, steht daher mit hinreichender Sicherheit fest, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Schubhafthöchstdauer abgeschoben werden kann.

Da der Beschwerdeführer bisher nicht abgeschoben werden konnte, weil seine Identität und Staatsangehörigkeit zum Zwecke der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendig war noch keine Einreisebewillig vorlag, kann die Schubhaft im Fall des Beschwerdeführers gemäß § 80 Abs. 4 Z 1 und 2 FPG 18 Monate aufrechterhalten werden.Da der Beschwerdeführer bisher nicht abgeschoben werden konnte, weil seine Identität und Staatsangehörigkeit zum Zwecke der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendig war noch keine Einreisebewillig vorlag, kann die Schubhaft im Fall des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins und 2 FPG 18 Monate aufrechterhalten werden.

Nach Klärung der Identität und Einlangen der Einreisebewilligung (“approval letter”) ist daher mit hinreichender Sicherheit mit der Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht unverhältnismäßig.

5.2. Die Anhaltung des Beschwerdeführers ist, auch wenn diese bereits vier Monate lang andauert, unter Berücksichtigung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung iSd § 76 Abs. 3 Z 3 FPG und des öffentlichen Interesses an der Durchführung der Abschiebung vor dem Hintergrund der Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Suchtmitteldelikten und Vergewaltigung iSd § 76 Abs. 2a FPG zumal kein positives Nachtatverhalten vorliegt, der Beschwerdeführer nicht schuldeinsichtig ist und weil wegen des problematischen Alkohol- und Drogenkonsums vor der Schubhaftverhängung hohe Rückfallgefahr besteht, verhältnismäßig.5.2. Die Anhaltung des Beschwerdeführers ist, auch wenn diese bereits vier Monate lang andauert, unter Berücksichtigung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG und des öffentlichen Interesses an der Durchführung der Abschiebung vor dem Hintergrund der Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Suchtmitteldelikten und Vergewaltigung iSd Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG zumal kein positives Nachtatverhalten vorliegt, der Beschwerdeführer nicht schuldeinsichtig ist und weil wegen des problematischen Alkohol- und Drogenkonsums vor der Schubhaftverhängung hohe Rückfallgefahr besteht, verhältnismäßig.

5.3. Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ist auch vor dem Hintergrund seines Gesundheitszustandes verhältnismäßig: Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu medizinischer Versorgung und auch zu psychologischer/psychiatrischer Hilfe durch den Verein DIALOG; er ist uneingeschränkt haftfähig, weshalb die Anhaltung in Schubhaft auch auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht unverhältnismäßig ist. Der Beschwerdeführer ist haftfähig.

5.4. Die Dauer der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ist auch deshalb verhältnismäßig, weil das Bundesamt das Verfahren effizient führte: Das Bundesamt setzte das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates am Tag der Schubhaftverhängung fort und ersuchte die SOMALISCHE Vertretungsbehörde um einen Interviewtermin für den Beschwerdeführer, nach Einlangen der Identifizierung ersuchte es die SOMALISCHEN Behörden um eine Einreisebewilligung für den Beschwerdeführer, nach dessen Einlangen organisiert es die Abschiebung des Beschwerdeführers. Es sind keine Phasen der Untätigkeit ersichtlich, auf Grund der die Anhaltung des Beschwerdeführers unrechtmäßig wäre.

5.5. Zum Zeitpunkt der Entscheidung liegen die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen daher vor.

Zu A.IV. und A.V.) Anträge auf Kostenersatz

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der teilweisen Beschwerdeabweisung und teilweisen Beschwerdezurückweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.

3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands haben gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. 3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands haben gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die belangte Behörde beantragte rechtzeitig den Ersatz von Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand.

§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80, die Höhe des Verhandlungsaufwandes der Behörde als obsiegende Partei mit € 461. Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80, die Höhe des Verhandlungsaufwandes der Behörde als obsiegende Partei mit € 461.

Da eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte, hat der Beschwerdeführer dem Bundesamt nur Kosten für Schriftsatz- und Vorlageaufwand iHv € 426,2 zu ersetzen.

4. Barauslagen sind in diesem Verfahren nicht angefallen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Z 3).Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Ziffer 3,).

Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Einvernahme eines Mitarbeiters des Bundesamtes als Zeuge; der maßgebliche Sachverhalt steht jedoch bereits auf Grund des am Tag vor der Beschwerdeerhebung ausgestellten „approval letters“ fest. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Einvernahme eines Mitarbeiters des Bundesamtes als Zeuge; der maßgebliche Sachverhalt steht jedoch bereits auf Grund des am Tag vor der Beschwerdeerhebung ausgestellten „approval letters“ fest. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung Ausreiseverpflichtung entschiedene Sache Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Kostenersatz öffentliche Interessen res iudicata Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W112.2237240.5.00

Im RIS seit

19.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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