TE Bvwg Erkenntnis 2026/4/8 W189 2296566-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.04.2026
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Entscheidungsdatum

08.04.2026

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnA Z2
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W189 2296566-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2024, Zl. 1331825000-223475469, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2024, Zl. 1331825000-223475469, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2026 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 02.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde, wobei er seinen russischen Reisepass vorlegte. Er gab an, der Volksgruppe der Russen sowie der Religionsgemeinschaft der Christen anzugehören, zuletzt in Moskau gelebt zu haben, über eine akademische Bildung und Berufserfahrung zu verfügen und seine Eltern sowie seine Schwester in der Heimat zu haben. Zu seinem Ausreisegrund gab der BF zusammengefasst eine Unterstützung der Opposition sowie die Einberufung in den Militärdienst zu Protokoll. Im Falle einer Rückkehr fürchte der BF den Krieg sowie weitere Befragungen und eine eventuelle Gefängnisstrafe.

2. Nach Durchführung eines Dublin-III-Verfahrens und fruchtlosem Ablauf der Überstellungsfrist wurde das Verfahren des BF zugelassen.

3. In seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) am 30.01.2024 wurde der BF näher zu seinen Fluchtgründen und seinen Lebensumständen befragt. Der BF legte ein Konvolut an russischen Unterlagen vor, welche seitens der Behörde einer Übersetzung zugeführt wurden. Mit schriftlicher Eingabe vom 12.02.2024 machte der BF weitere Ausführungen zu seinen Fluchtgründen.

4. Mit Bescheid des BFA vom 20.06.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid des BFA vom 20.06.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde, über welche das Bundesverwaltungsgericht am 24.03.2026 in beider Anwesenheit eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchführte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF

1.1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Russen sowie der Religionsgemeinschaft der orthodoxen Christen an und lebte zuletzt in Moskau. Er verfügt über eine akademische Bildung und Arbeitserfahrung in Leitungsfunktionen im Banken- sowie zuletzt im Telekommunikationssektor und lebte in guten finanziellen Verhältnissen.

1.1.2. Entgegen dem Vorbringen des BF nahm er nicht in Unterstützung der russischen Opposition zwischen 2018 und Mitte 2021 an Demonstrationen teil. Er wurde nicht wegen einer Demonstrationsteilnahme wiederholt von der russischen Polizei für wenige Stunden angehalten. Es wurde nie von den russischen Behörden wegen einer oppositionellen Tätigkeit eine Strafe gegen ihn verhängt, ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet oder eine sonstige Sanktion gegen ihn gesetzt. Er wurde auch nicht polizeilich misshandelt. Er ist keiner daraus resultierenden, aktuellen Bedrohung durch die russischen Behörden ausgesetzt.

Der BF ist für den Wehrdienst in den russischen Streitkräften eingeschränkt tauglich nach der Tauglichkeitskategorie (kyrillisch) „B“, ist von der Ableistung des Grundwehrdienstes befreit und ist im militärischen Rang des Soldaten ein Reservist der Kategorie 2. Er wurde nicht aufgrund der Teilmobilisierung der russischen Streitkräfte im Zuge der russischen Invasion der Ukraine in den Militärdienst einberufen. Dies droht ihm auch nicht. Es ist in der Russischen Föderation kein damit zusammenhängendes Strafverfahren gegen ihn anhängig.

Die BF ist in der Russischen Föderation auch keiner anderen, individuell gegen ihn gerichteten Bedrohung ausgesetzt oder sonst in seiner körperlichen Unversehrtheit bedroht. Der gesunde BF kann in Moskau wie schon zuvor durch die Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit sowie zudem durch die Unterstützung seiner dort wohnhaften, arbeitstätigen Eltern, zu denen er in Kontakt steht, seine Existenzgrundlage sichern. Er läuft dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Außergewöhnliche Umstände, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden.

1.1.3. Der BF reiste im November 2022 in Österreich ein und stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er arbeitet seit Mai 2024 aufgrund einer Beschäftigungsbewilligung in Vollzeit als XXXX , wofür er zuletzt ein monatliches Basisbruttogehalt von rund 2.200,- Euro zuzüglich Zulagen und Überstunden bezog. Er bestand die Integrationsprüfung auf dem Niveau B1. Er versteht ihm auf Deutsch gestellt Fragen und kann diese auch umgehend in einem guten Deutsch beantworten. Er führt seit etwa drei Jahren eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die den Aufenthaltsstatus des BF kennt, und lebt seit etwa zweieinhalb Jahren mit ihr und ihrem elfjährigen Sohn aus einer früheren Beziehung im gemeinsamen Haushalt. Er bezahlt die Wohnungsmiete zur Hälfte, unterstützt seine Freundin bei der Erziehung ihres Sohnes, der aber auch persönlichen Kontakt zu seinem leiblichen Vater hat, und kennt auch ihre Eltern. Der BF hat in seiner Wohnsitzgemeinde zudem Freunde gefunden, mit denen er sich in seiner Freizeit zu Unternehmungen trifft. Sonstige Bindungen zum Bundesgebiet bestehen nicht.1.1.3. Der BF reiste im November 2022 in Österreich ein und stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er arbeitet seit Mai 2024 aufgrund einer Beschäftigungsbewilligung in Vollzeit als römisch 40 , wofür er zuletzt ein monatliches Basisbruttogehalt von rund 2.200,- Euro zuzüglich Zulagen und Überstunden bezog. Er bestand die Integrationsprüfung auf dem Niveau B1. Er versteht ihm auf Deutsch gestellt Fragen und kann diese auch umgehend in einem guten Deutsch beantworten. Er führt seit etwa drei Jahren eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die den Aufenthaltsstatus des BF kennt, und lebt seit etwa zweieinhalb Jahren mit ihr und ihrem elfjährigen Sohn aus einer früheren Beziehung im gemeinsamen Haushalt. Er bezahlt die Wohnungsmiete zur Hälfte, unterstützt seine Freundin bei der Erziehung ihres Sohnes, der aber auch persönlichen Kontakt zu seinem leiblichen Vater hat, und kennt auch ihre Eltern. Der BF hat in seiner Wohnsitzgemeinde zudem Freunde gefunden, mit denen er sich in seiner Freizeit zu Unternehmungen trifft. Sonstige Bindungen zum Bundesgebiet bestehen nicht.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation

1.2.1. Sicherheitslage

Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 21.10.2025). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 17.9.2025). Es gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK 10.12.2025). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 7.11.2025), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 25.11.2025). Die russische Ölinfrastruktur ist regelmäßiges Ziel ukrainischer Angriffe (ISW 17.12.2025). Russland hat das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 25.11.2025). Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 21.10.2025). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 17.9.2025). Es gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK 10.12.2025). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 7.11.2025), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 25.11.2025). Die russische Ölinfrastruktur ist regelmäßiges Ziel ukrainischer Angriffe (ISW 17.12.2025). Russland hat das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vergleiche EPEK RUSS 19.10.2022, AA 25.11.2025).

In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 21.10.2025). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag auf eine Konzerthalle in der Moskauer Region, bei welchem in etwa 150 Personen getötet und zahlreiche weitere Menschen verletzt worden sind. Zum Terroranschlag bekannte sich der „Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des sogenannten „Islamischen Staats“. Dennoch haben die russischen Behörden versucht, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 21.10.2025). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 25.11.2025). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2025), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 16. von insgesamt 100 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf hohem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2025).

1.2.2. Sicherheitsbehörden

Die vielen Sicherheitsbehörden dienen der engmaschigen Kontrolle der Gesellschaft und der Verhinderung von Regimeumbrüchen (FH 2025a). Gemäß zahlreichen Berichten ist Sicherheitspersonal an Folter, Missbrauch und Gewalt zur Erzwingung von Geständnissen Verdächtiger beteiligt. Straflosigkeit in Bezug auf Sicherheitskräfte stellt ein beträchtliches Problem dar (USDOS 12.8.2025). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 2.8.2024). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2025a; vgl. OMCT 2025). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Migranten und Personen fremdländischen Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 2.8.2024). Die Sicherheitsbehörden unterliegen keiner öffentlichen Aufsicht und externen Kontrolle und verfügen über große Macht und Einfluss (Szakonyi 2024).Die vielen Sicherheitsbehörden dienen der engmaschigen Kontrolle der Gesellschaft und der Verhinderung von Regimeumbrüchen (FH 2025a). Gemäß zahlreichen Berichten ist Sicherheitspersonal an Folter, Missbrauch und Gewalt zur Erzwingung von Geständnissen Verdächtiger beteiligt. Straflosigkeit in Bezug auf Sicherheitskräfte stellt ein beträchtliches Problem dar (USDOS 12.8.2025). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 2.8.2024). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2025a; vergleiche OMCT 2025). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Migranten und Personen fremdländischen Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 2.8.2024). Die Sicherheitsbehörden unterliegen keiner öffentlichen Aufsicht und externen Kontrolle und verfügen über große Macht und Einfluss (Szakonyi 2024).

Personen dürfen gemäß Artikel 22 der Verfassung für eine Dauer von maximal 48 Stunden ohne richterliche Genehmigung festgehalten werden (Verfassung RUSS 6.10.2022) - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete sind von der Polizei über ihre Rechte aufzuklären, und die Polizei hat die Gründe für die Festnahme zu dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung die Ausdehnung der Inhaftierungsdauer. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 12.8.2025).

1.2.3. Folter und unmenschliche Behandlung

Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind auf Basis der Verfassung der Russischen Föderation (Artikel 21) verboten (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert (UNTC 20.11.2025a). Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (UNTC 20.11.2025b). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß dem Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge. Die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen kann zu Freiheitsentzug von 4 - 15 Jahren führen (StGB RUSS 17.11.2025).

Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe polizeilicher Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB Moskau 1.10.2025). Folter und andere Misshandlungen in Gewahrsam sind weit verbreitet. Die dafür Verantwortlichen gehen meist straflos aus (AI 29.4.2025). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025). Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024). Der Umstand, dass Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB Moskau 1.10.2025). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingt Sicherheitspersonal Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Nur gelegentlich werden die Täter von den Behörden dafür zur Rechenschaft gezogen (USDOS 12.8.2025). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu o.D.; vgl. UNGA 11.10.2024, UNHRC 15.9.2025) und ist weitverbreitet (OMCT 2025). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 2.8.2024). Fälle von Folter werden häufig als geringfügige Vergehen eingestuft, was in milde Urteile mündet. Rehabilitationsleistungen für Folteropfer sind praktisch nicht existent, und es mangelt an umfassender medizinischer, psychologischer oder sozialer Unterstützung (OMCT 2025). Es gibt keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. OMCT 2025). Auch ein nationaler Präventionsmechanismus fehlt (OMCT 2025).Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe polizeilicher Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB Moskau 1.10.2025). Folter und andere Misshandlungen in Gewahrsam sind weit verbreitet. Die dafür Verantwortlichen gehen meist straflos aus (AI 29.4.2025). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UNHRCOM 1.12.2022; vergleiche ÖB Moskau 1.10.2025). Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024). Der Umstand, dass Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB Moskau 1.10.2025). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingt Sicherheitspersonal Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Nur gelegentlich werden die Täter von den Behörden dafür zur Rechenschaft gezogen (USDOS 12.8.2025). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu o.D.; vergleiche UNGA 11.10.2024, UNHRC 15.9.2025) und ist weitverbreitet (OMCT 2025). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 2.8.2024). Fälle von Folter werden häufig als geringfügige Vergehen eingestuft, was in milde Urteile mündet. Rehabilitationsleistungen für Folteropfer sind praktisch nicht existent, und es mangelt an umfassender medizinischer, psychologischer oder sozialer Unterstützung (OMCT 2025). Es gibt keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022; vergleiche OMCT 2025). Auch ein nationaler Präventionsmechanismus fehlt (OMCT 2025).

1.2.4. NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Der Druck auf die kritische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren durch umfangreiche Verschärfungen und Ausweitungen der Gesetzgebung sowie deren breite Anwendung weiter verstärkt worden (AA 2.8.2024; vgl. SWP/Fischer 19.4.2022, BS 2024, FH 11.4.2024, FA 25.3.2024, AI 29.4.2025, Gilbert 2023). Die Behörden konfrontieren Menschenrechtsverteidiger und Bürgeraktivisten mit politisch motivierten, strafrechtlichen Anklagen (UNHRC 15.9.2025). Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert oder wurden aufgelöst (UNHRCOM 1.12.2022). Kritische NGOs geraten seit längerer Zeit unter Druck (ÖB Moskau 1.10.2025). Die Regierung geht unnachsichtig gegen NGOs vor, insbesondere gegen Organisationen, welche sich mit Menschenrechten und politischen Themen beschäftigen (FH 2025a). Die Regierung stellt die primäre Finanzierungsquelle für den gemeinnützigen Bereich dar (FH 11.4.2024; vgl. Russland-Analysen/B. 23.5.2025) und zähmt zivilgesellschaftliche Organisationen durch staatliche/präsidentielle Subventionen (FH 20.4.2022). Gemeinnützige NGOs werden staatlich vom „Fonds für präsidentielle Subventionen“ unterstützt (FPS o.D.).Der Druck auf die kritische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren durch umfangreiche Verschärfungen und Ausweitungen der Gesetzgebung sowie deren breite Anwendung weiter verstärkt worden (AA 2.8.2024; vergleiche SWP/Fischer 19.4.2022, BS 2024, FH 11.4.2024, FA 25.3.2024, AI 29.4.2025, Gilbert 2023). Die Behörden konfrontieren Menschenrechtsverteidiger und Bürgeraktivisten mit politisch motivierten, strafrechtlichen Anklagen (UNHRC 15.9.2025). Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert oder wurden aufgelöst (UNHRCOM 1.12.2022). Kritische NGOs geraten seit längerer Zeit unter Druck (ÖB Moskau 1.10.2025). Die Regierung geht unnachsichtig gegen NGOs vor, insbesondere gegen Organisationen, welche sich mit Menschenrechten und politischen Themen beschäftigen (FH 2025a). Die Regierung stellt die primäre Finanzierungsquelle für den gemeinnützigen Bereich dar (FH 11.4.2024; vergleiche Russland-Analysen/B. 23.5.2025) und zähmt zivilgesellschaftliche Organisationen durch staatliche/präsidentielle Subventionen (FH 20.4.2022). Gemeinnützige NGOs werden staatlich vom „Fonds für präsidentielle Subventionen“ unterstützt (FPS o.D.).

Personen oder Vereinigungen, welche ausländische Unterstützung erhalten oder in irgendeiner anderen Form unter ausländischem Einfluss stehen und politische oder bestimmte andere Tätigkeiten ausüben, können gemäß den gesetzlichen Vorgaben als „ausländische Agenten“ eingestuft werden (FGÜP RUSS 21.4.2025). Die Kriterien sind im Gesetz bewusst vage gehalten, um den Behörden einen weiten Zugriff auf alle Organisationen zu ermöglichen, die in den Bereichen Medien, Bildung, Kultur, Ökologie und Menschenrechte tätig sind (BAMF 27.3.2023). Personen, die als „ausländische Agenten“ tätig zu sein beabsichtigen, sind verpflichtet, vor Aufnahme ihrer Tätigkeiten einen Antrag auf Eintragung in ein Register zu stellen. Die Entscheidung der Behörde über die Aufnahme ins Register kann gerichtlich angefochten werden (FGÜP RUSS 21.4.2025). Mit der Eintragung als „ausländischer Agent“ gehen umfassende Kennzeichnungs? und Berichtspflichten sowie zahlreiche Einschränkungen einher (ÖB Moskau 1.10.2025). Gemäß § 330.1. des Strafgesetzbuchs drohen bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen unter anderem Geld- oder Haftstrafen von bis zu fünf Jahren (StGB RUSS 17.11.2025; vgl. EUAA 16.12.2022b). Mit Stand 28.11.2025 zählte das staatliche Register 1.121 natürliche und juristische Personen, die als sogenannte ausländische Agenten klassifiziert sind (Kommersant 28.11.2025). Die Gesetzgebung erlaubt dem Generalstaatsanwalt, ausländische oder internationale Organisationen als „unerwünscht“ zu verbieten, wenn sie die Verfassungsordnung, Verteidigungsfähigkeit oder Staatssicherheit Russlands bedrohen. Ausländische oder internationale Organisationen werden auch dann als „unerwünscht“ eingestuft, wenn sie mit „unerwünschten“ Organisationen im Zusammenhang stehen (FGPRPV RUSS 28.12.2024). Wer für eine sogenannte unerwünschte Organisation tätig ist oder die Tätigkeit einer solchen Organisation organisiert, kann gemäß § 284.1 des Strafgesetzbuches mit mehrjährigem Freiheitsentzug bestraft werden (StGB RUSS 17.11.2025). Beispiele für sogenannte unerwünschte Organisationen sind die Central European University (CEU 27.10.2023; vgl. Wedomosti 1.11.2023), das Institut für die Wissenschaften vom Menschen (IWM) (Generalstaatsanwaltschaft RUSS 21.5.2025), Greenpeace (Greenpeace 1.6.2023), Transparency International (TI 30.1.2024), die Heinrich-Böll-Stiftung (Böll 22.3.2024) und Bellingcat (Bellingcat 15.7.2022). Die Gesetzgebung zu „ausländischen Agenten“ und „unerwünschten Organisationen“ wird immer extensiver angewendet (EEAS 29.5.2024; vgl. HRW 16.1.2025a). Die strafrechtliche Verfolgung „ausländischer Agenten“ wurde intensiviert (OVD-Info 17.12.2024). Behörden nutzen die bestehende Gesetzgebung, um Meinungsvielfalt zu unterdrücken und Regimegegner zu stigmatisieren (EEAS 22.5.2025).Personen oder Vereinigungen, welche ausländische Unterstützung erhalten oder in irgendeiner anderen Form unter ausländischem Einfluss stehen und politische oder bestimmte andere Tätigkeiten ausüben, können gemäß den gesetzlichen Vorgaben als „ausländische Agenten“ eingestuft werden (FGÜP RUSS 21.4.2025). Die Kriterien sind im Gesetz bewusst vage gehalten, um den Behörden einen weiten Zugriff auf alle Organisationen zu ermöglichen, die in den Bereichen Medien, Bildung, Kultur, Ökologie und Menschenrechte tätig sind (BAMF 27.3.2023). Personen, die als „ausländische Agenten“ tätig zu sein beabsichtigen, sind verpflichtet, vor Aufnahme ihrer Tätigkeiten einen Antrag auf Eintragung in ein Register zu stellen. Die Entscheidung der Behörde über die Aufnahme ins Register kann gerichtlich angefochten werden (FGÜP RUSS 21.4.2025). Mit der Eintragung als „ausländischer Agent“ gehen umfassende Kennzeichnungs? und Berichtspflichten sowie zahlreiche Einschränkungen einher (ÖB Moskau 1.10.2025). Gemäß Paragraph 330 Punkt eins, des Strafgesetzbuchs drohen bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen unter anderem Geld- oder Haftstrafen von bis zu fünf Jahren (StGB RUSS 17.11.2025; vergleiche EUAA 16.12.2022b). Mit Stand 28.11.2025 zählte das staatliche Register 1.121 natürliche und juristische Personen, die als sogenannte ausländische Agenten klassifiziert sind (Kommersant 28.11.2025). Die Gesetzgebung erlaubt dem Generalstaatsanwalt, ausländische oder internationale Organisationen als „unerwünscht“ zu verbieten, wenn sie die Verfassungsordnung, Verteidigungsfähigkeit oder Staatssicherheit Russlands bedrohen. Ausländische oder internationale Organisationen werden auch dann als „unerwünscht“ eingestuft, wenn sie mit „unerwünschten“ Organisationen im Zusammenhang stehen (FGPRPV RUSS 28.12.2024). Wer für eine sogenannte unerwünschte Organisation tätig ist oder die Tätigkeit einer solchen Organisation organisiert, kann gemäß Paragraph 284 Punkt eins, des Strafgesetzbuches mit mehrjährigem Freiheitsentzug bestraft werden (StGB RUSS 17.11.2025). Beispiele für sogenannte unerwünschte Organisationen sind die Central European University (CEU 27.10.2023; vergleiche Wedomosti 1.11.2023), das Institut für die Wissenschaften vom Menschen (IWM) (Generalstaatsanwaltschaft RUSS 21.5.2025), Greenpeace (Greenpeace 1.6.2023), Transparency International (TI 30.1.2024), die Heinrich-Böll-Stiftung (Böll 22.3.2024) und Bellingcat (Bellingcat 15.7.2022). Die Gesetzgebung zu „ausländischen Agenten“ und „unerwünschten Organisationen“ wird immer extensiver angewendet (EEAS 29.5.2024; vergleiche HRW 16.1.2025a). Die strafrechtliche Verfolgung „ausländischer Agenten“ wurde intensiviert (OVD-Info 17.12.2024). Behörden nutzen die bestehende Gesetzgebung, um Meinungsvielfalt zu unterdrücken und Regimegegner zu stigmatisieren (EEAS 22.5.2025).

Im Jänner 2023 wurde die 1976 gegründete Menschenrechtsorganisation „Moskauer Helsinki-Gruppe“ per Gerichtsbeschluss aufgelöst (AI 26.1.2023; vgl. MHG 25.1.2023). Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, wurde auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aus dem Jahr 2021 aufgelöst (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. Memorial o.D.a, Stykow/Baumann 29.9.2023). Im April 2022 wurde die NGO Sfera, welche sich für Rechte sexueller Minderheiten eingesetzt hat, gerichtlich aufgelöst (EUAA 16.12.2022b). Im selben Monat verweigerten Behörden die Registrierung mehrerer ausländischer NGOs, darunter Amnesty International und Human Rights Watch (HRW 12.1.2023).Im Jänner 2023 wurde die 1976 gegründete Menschenrechtsorganisation „Moskauer Helsinki-Gruppe“ per Gerichtsbeschluss aufgelöst (AI 26.1.2023; vergleiche MHG 25.1.2023). Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, wurde auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aus dem Jahr 2021 aufgelöst (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche Memorial o.D.a, Stykow/Baumann 29.9.2023). Im April 2022 wurde die NGO Sfera, welche sich für Rechte sexueller Minderheiten eingesetzt hat, gerichtlich aufgelöst (EUAA 16.12.2022b). Im selben Monat verweigerten Behörden die Registrierung mehrerer ausländischer NGOs, darunter Amnesty International und Human Rights Watch (HRW 12.1.2023).

1.2.5. Meinungs- und Pressefreiheit, Internetfreiheit

Artikel 29 der russischen Verfassung garantiert Meinungsfreiheit und verbietet Zensur (Verfassung RUSS 6.10.2022). In der Praxis herrscht eine Kriegszensur (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. HRW 16.1.2025a). Presse- und Meinungsfreiheit sind eingeschränkt (BS 2024; vgl. UNHRCOM 1.12.2022, AI 29.4.2025), insbesondere in Bezug auf kriegskritische Aussagen (UNHRCOM 1.12.2022). Informationen über den Krieg werden von der Regierung massiv kontrolliert und manipuliert (AI 24.4.2024). Die Politik setzt Desinformation ein, um landesweit und global ihre Sichtweisen zu verbreiten (Journal of Illiberalism Studies/Mahon/Walker 2024). Journalisten dürfen gemäß einer Entscheidung der Medienaufsichtsbehörde Roskomnadsor ausschließlich Informationen der russischen Regierung verwenden, wenn sie über den Ukrainekrieg berichten. Ansonsten drohen Geldstrafen und die Blockierung von Webseiten (UNHRCOM 1.12.2022). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß dem Strafgesetzbuch zu einer mehrjährigen Haftstrafe führen. Bei öffentlicher Verbreitung von Falschinformationen über die Armee droht eine Haftstrafe von bis zu 15 Jahren (StGB RUSS 17.11.2025). Der Begriff Diskreditierung wird nicht definiert (SFH 12.1.2023). Die Maßnahmen haben zur Folge, dass jegliche abweichende Meinung und alternative Informationen über den bewaffneten Konflikt in der Ukraine unterdrückt werden (FNS/Parchomenko 11.2022). Artikel 29 der russischen Verfassung garantiert Meinungsfreiheit und verbietet Zensur (Verfassung RUSS 6.10.2022). In der Praxis herrscht eine Kriegszensur (SWP/Fischer 19.4.2022; vergleiche HRW 16.1.2025a). Presse- und Meinungsfreiheit sind eingeschränkt (BS 2024; vergleiche UNHRCOM 1.12.2022, AI 29.4.2025), insbesondere in Bezug auf kriegskritische Aussagen (UNHRCOM 1.12.2022). Informationen über den Krieg werden von der Regierung massiv kontrolliert und manipuliert (AI 24.4.2024). Die Politik setzt Desinformation ein, um landesweit und global ihre Sichtweisen zu verbreiten (Journal of Illiberalism Studies/Mahon/Walker 2024). Journalisten dürfen gemäß einer Entscheidung der Medienaufsichtsbehörde Roskomnadsor ausschließlich Informationen der russischen Regierung verwenden, wenn sie über den Ukrainekrieg berichten. Ansonsten drohen Geldstrafen und die Blockierung von Webseiten (UNHRCOM 1.12.2022). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß dem Strafgesetzbuch zu einer mehrjährigen Haftstrafe führen. Bei öffentlicher Verbreitung von Falschinformationen über die Armee droht eine Haftstrafe von bis zu 15 Jahren (StGB RUSS 17.11.2025). Der Begriff Diskreditierung wird nicht definiert (SFH 12.1.2023). Die Maßnahmen haben zur Folge, dass jegliche abweichende Meinung und alternative Informationen über den bewaffneten Konflikt in der Ukraine unterdrückt werden (FNS/Parchomenko 11.2022).

Die Anzahl gerichtlicher Verurteilungen im Rahmen von Strafverfahren, die mit der Bewertung des Ukrainekriegs in Zusammenhang stehen, nimmt zu (Kommersant 22.4.2024). Solche Verurteilungen beziehen sich auf eine Bandbreite von Delikten, für welche das vorgesehene Strafmaß unterschiedlich ist (beispielsweise Vandalismus, Staatsverrat usw.). Meistens verhängen Gerichte unbedingte, mehrjährige Freiheitsstrafen, wenn es um Antikriegspositionen geht. In Fällen der Diskreditierung der Streitkräfte werden bevorzugt Geldstrafen verhängt (OVD-Info 24.2.2025). Die Anti-Extremismusgesetzgebung wird häufig zur Beschränkung der Meinungsfreiheit verwendet (UNHRCOM 1.12.2022). Extremismus- und Terrorismus-Anklagen werden immer öfter dazu benutzt, regierungsunabhängige Journalisten zum Schweigen zu bringen (UNHRC 15.9.2025).

Die Medienaufsichtsbehörde Roskomnadsor, welche vom Ministerium für digitale Entwicklung kontrolliert wird, handelt oft intransparent (FH 16.10.2024). Immer weniger Medien in Russland sind tatsächlich unabhängig von staatlicher Kontrolle tätig (FNS/Parchomenko 11.2022; vgl. USDOS 12.8.2025). Fast alle regimekritischen Medien haben ihre Tätigkeit eingestellt oder wurden verboten (Stykow/Baumann 29.9.2023). Die Regierung kontrolliert, entweder direkt oder durch staatliche Unternehmen und befreundete Wirtschaftsmagnaten, alle nationalen Fernsehsender, die meisten Rundfunk- und Pressebetriebe sowie den Großteil des Werbungsmarkts (FH 2025a). Zensur und Selbstzensur in Fernsehen, Printmedien und Internet sind weitverbreitet, besonders in Bezug auf regierungskritische Standpunkte (USDOS 12.8.2025). Es gibt Berichte über Schikanierung von Journalisten, darunter strafrechtliche Verfolgung, Hausdurchsuchungen, Festnahmen, physische Angriffe und Drohungen, auch gegen Familienangehörige von Journalisten (UNHRCOM 1.12.2022). Diesbezüglich herrscht Straflosigkeit (AI 4.2023). Die meisten regierungsunabhängigen Medien waren gezwungen, das Land zu verlassen (SCEEUS 20.9.2024). Mit Echo Moskwy wurde der einzig verbliebene landesweite und vom Kreml unabhängige Rundfunksender, mit TV Doschd der letzte unabhängige Fernsehkanal, gesperrt (AA 2.8.2024). Zahlreiche Journalisten und regierungsunabhängige Medien wurden als „ausländische Agenten“ und „unerwünscht“ eingestuft (FCDO 12.2022) [zu „unerwünschten Organisationen“ und „ausländischen Agenten“ siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten].Die Medienaufsichtsbehörde Roskomnadsor, welche vom Ministerium für digitale Entwicklung kontrolliert wird, handelt oft intransparent (FH 16.10.2024). Immer weniger Medien in Russland sind tatsächlich unabhängig von staatlicher Kontrolle tätig (FNS/Parchomenko 11.2022; vergleiche USDOS 12.8.2025). Fast alle regimekritischen Medien haben ihre Tätigkeit eingestellt oder wurden verboten (Stykow/Baumann 29.9.2023). Die Regierung kontrolliert, entweder direkt oder durch staatliche Unternehmen und befreundete Wirtschaftsmagnaten, alle nationalen Fernsehsender, die meisten Rundfunk- und Pressebetriebe sowie den Großteil des Werbungsmarkts (FH 2025a). Zensur und Selbstzensur in Fernsehen, Printmedien und Internet sind weitverbreitet, besonders in Bezug auf regierungskritische Standpunkte (USDOS 12.8.2025). Es gibt Berichte über Schikanierung von Journalisten, darunter strafrechtliche Verfolgung, Hausdurchsuchungen, Festnahmen, physische Angriffe und Drohungen, auch gegen Familienangehörige von Journalisten (UNHRCOM 1.12.2022). Diesbezüglich herrscht Straflosigkeit (AI 4.2023). Die meisten regierungsunabhängigen Medien waren gezwungen, das Land zu verlassen (SCEEUS 20.9.2024). Mit Echo Moskwy wurde der einzig verbliebene landesweite und vom Kreml unabhängige Rundfunksender, mit TV Doschd der letzte unabhängige Fernsehkanal, gesperrt (AA 2.8.2024). Zahlreiche Journalisten und regierungsunabhängige Medien wurden als „ausländische Agenten“ und „unerwünscht“ eingestuft (FCDO 12.2022) [zu „unerwünschten Organisationen“ und „ausländischen Agenten“ siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten].

Die Regierung beschränkt und unterbricht den Zugang zum Internet, kontrolliert Online-Inhalte und überwacht die gesamte Internet-Kommunikation (USDOS 12.8.2025). Die Behörden verstärken ihre Bemühungen, die Bevölkerung vom globalen Internet zu isolieren. Personen, welche die Regierung online kritisieren, unterliegen einer extensiven Überwachung (FH 13.11.2025). Besondere Aufmerksamkeit widmen die Behörden dem Kampf gegen Antikriegspositionen im Internet. Nicht selten werden im Rahmen der strafrechtlichen Verfolgung auch Inhalte sozialer Medien herangezogen, welche zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Inhalte noch keinen strafrechtlichen Tatbestand darstellten (OVD-Info 24.2.2025). Der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) betreibt ein Spionagesystem, das sogenannte „System für operative Ermittlungsmaßnahmen“ (SORM), mit dem Telefongespräche, der Internetverkehr und soziale Medien in Russland überwacht werden (SFH 12.1.2023). Viele westliche Medien sind in Russland nicht mehr zugänglich (RSF o.D.). Ihre Webseiten sind nicht aufrufbar (VB Moskau 13.10.2025). Soziale Netzwerke wie Facebook, Instagram und Twitter [nunmehr genannt X; Anm. der Staatendokumentation] wurden ebenfalls gesperrt. Der Facebook-Konzern Meta wurde als extremistische Organisation eingestuft (SWP/Fischer 19.4.2022). Die Nutzung vieler Online-Plattformen ist nicht mehr möglich (VB Moskau 13.10.2025). Webseiteneigentümer sind berechtigt, Entscheidungen gerichtlich anzufechten. Dafür sind aber oft nur kurze Zeiträume vorgesehen (FH 16.10.2024).Die Regierung beschränkt und unterbricht den Zugang zum Internet, kontrolliert Online-Inhalte und überwacht die gesamte Internet-Kommunikation (USDOS 12.8.2025). Die Behörden verstärken ihre Bemühungen, die Bevölkerung vom globalen Internet zu isolieren. Personen, welche die Regierung online kritisieren, unterliegen einer extensiven Überwachung (FH 13.11.2025). Besondere Aufmerksamkeit widmen die Behörden dem Kampf gegen Antikriegspositionen im Internet. Nicht selten werden im Rahmen der strafrechtlichen Verfolgung auch Inhalte sozialer Medien herangezogen, welche zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Inhalte noch keinen strafrechtlichen Tatbestand darstellten (OVD-Info 24.2.2025). Der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) betreibt ein Spionagesystem, das sogenannte „System für operative Ermittlungsmaßnahmen“ (SORM), mit dem Telefongespräche, der Internetverkehr und soziale Medien in Russland überwacht werden (SFH 12.1.2023). Viele westliche Medien sind in Russland nicht mehr zugänglich (RSF o.D.). Ihre Webseiten sind nicht aufrufbar (VB Moskau 13.10.2025). Soziale Netzwerke wie Facebook, Instagram und Twitter [nunmehr genannt römisch zehn; Anmerkung der Staatendokumentation] wurden ebenfalls gesperrt. Der Facebook-Konzern Meta wurde als extremistische Organisation eingestuft (SWP/Fischer 19.4.2022). Die Nutzung vieler Online-Plattformen ist nicht mehr möglich (VB Moskau 13.10.2025). Webseiteneigentümer sind berechtigt, Entscheidungen gerichtlich anzufechten. Dafür sind aber oft nur kurze Zeiträume vorgesehen (FH 16.10.2024).

Es besteht die Möglichkeit, mittels Nutzung von VPN-Programmen auf oben genannte gesperrte Plattformen und Webseiten zuzugreifen, jedoch ist auch dies nicht immer ohne Weiteres möglich (VB Moskau 13.10.2025). VPN-Kanäle werden von russischer Seite immer wieder gezielt unterbrochen (AA 2.8.2024; vgl. FH 16.10.2024, VB Moskau 13.10.2025), wodurch Nutzer neue bzw. funktionierende Anbieter suchen und installieren müssen (VB Moskau 13.10.2025). Die Verbreitung von Werbung für VPN-Dienste führt zu einer Verwaltungs- bzw. Geldstrafe (VStGB RUSS 4.11.2025; vgl. VB Moskau 13.10.2025).Es besteht die Möglichkeit, mittels Nutzung von VPN-Programmen auf oben genannte gesperrte Plattformen und Webseiten zuzugreifen, jedoch ist auch dies nicht immer ohne Weiteres möglich (VB Moskau 13.10.2025). VPN-Kanäle werden von russischer Seite immer wieder gezielt unterbrochen (AA 2.8.2024; vergleiche FH 16.10.2024, VB Moskau 13.10.2025), wodurch Nutzer neue bzw. funktionierende Anbieter suchen und installieren müssen (VB Moskau 13.10.2025). Die Verbreitung von Werbung für VPN-Dienste führt zu einer Verwaltungs- bzw. Geldstrafe (VStGB RUSS 4.11.2025; vergleiche VB Moskau 13.10.2025).

Auf der Rangliste der Pressefreiheit 2025 von Reporter ohne Grenzen rangiert Russland gegenwärtig auf Platz 171 von 180 gelisteten Staaten/Gebietseinheiten. Russland befindet sich damit zwischen Ägypten und Nicaragua und verschlechterte sich um neun Plätze gegenüber der Reihung des Vorjahres (RSF 2025).

1.2.6. Versammlungsfreiheit, Opposition

Gemäß Artikel 31 der Verfassung haben Bürger der Russischen Föderation das Recht auf Abhaltung friedlicher Versammlungen, Demonstrationen und Mahnwachen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Wiederholte Verstöße gegen Versammlungsvorschriften können gemäß § 212.1 des Strafgesetzbuches zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe führen (StGB RUSS 17.11.2025). Öffentliche Kundgebungen müssen genehmigt werden (SWP/Fischer 19.4.2022). Es existieren zahlreiche Berichte über Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. BS 2024, AI 29.4.2025, ÖB Moskau 1.10.2025, HRW 16.1.2025a, FH 2025a). Die Behörden nehmen u.a. COVID als Vorwand, um Oppositionsproteste zu verbieten, während sie Veranstaltungen, welche mit der offiziellen Linie abgestimmt sind, gestatten (HRW 16.1.2025a). Behörden weigern sich, Antikriegsproteste zu erlauben (UNHRCOM 1.12.2022). Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen in Verbindung mit Antikriegsdemonstrationen (USDOS 12.8.2025). Nach dem Beginn der russischen Invasion in der Ukraine fanden in verschiedenen Teilen Russlands Massenproteste statt. Die Proteste führten zu Massenverhaftungen und Polizeigewalt. Die Mobilisierung führte im September 2022 zu Protestwellen in verschiedenen Regionen, insbesondere in Gebieten, wo ethnische Minderheiten beheimatet sind, beispielsweise in der innerrussischen Republik Dagestan. Die einige Tage anhaltenden Massenproteste in Dagestan wurden von den Behörden gewaltsam niedergeschlagen (HRW 12.1.2023). Antimobilisierungsproteste in Russland wurden regelmäßig mit Polizeigewalt sowie willkürlichen Massenverhaftungen von Aktivisten, Demonstranten und Journalisten beantwortet (EUAA 16.12.2022b). Seit 24.2.2022 fanden in Russland 20.103 Festnahmen von Kriegsgegnern statt (OVD-Info 24.7.2025). Wegen der repressiven Gesetzgebung sind Demonstrationen kaum noch möglich (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. AA 2.8.2024). Friedliche öffentliche Proteste nehmen ab, und stattdessen werden abweichende Meinungen online oder symbolisch kundgetan (UNHRC 15.9.2025; vgl. Tertytchnaya 2024). Das Überwachungssystem des Landes ist großteils automatisiert, was auf die weitverbreitete Verwendung von Gesichtserkennungstechnologien und ein extensives Kameranetzwerk in Großstädten zurückzuführen ist (EUAA 12.2025). Behörden setzen Gesichtserkennungstechnologien ein, um Demonstranten zu identifizieren und zu verhaften (USDOS 12.8.2025).Gemäß Artikel 31 der Verfassung haben Bürger der Russischen Föderation das Recht auf Abhaltung friedlicher Versammlungen, Demonstrationen und Mahnwachen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Wiederholte Verstöße gegen Versammlungsvorschriften können gemäß Paragraph 212 Punkt eins, des Strafgesetzbuches zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe führen (StGB RUSS 17.11.2025). Öffentliche Kundgebungen müssen genehmigt werden (SWP/Fischer 19.4.2022). Es existieren zahlreiche Berichte über Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (UNHRCOM 1.12.2022; vergleiche BS 2024, AI 29.4.2025, ÖB Moskau 1.10.2025, HRW 16.1.2025a, FH 2025a). Die Behörden nehmen u.a. COVID als Vorwand, um Oppositionsproteste zu verbieten, während sie Veranstaltungen, welche mit der offiziellen Linie abgestimmt sind, gestatten (HRW 16.1.2025a). Behörden weigern sich, Antikriegsproteste zu erlauben (UNHRCOM 1.12.2022). Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen in Verbindung mit Antikriegsdemonstrationen (USDOS 12.8.2025). Nach dem Beginn der russischen Invasion in der Ukraine fanden in verschiedenen Teilen Russlands Massenproteste statt. Die Proteste führten zu Massenverhaftungen und Polizeigewalt. Die Mobilisierung führte im September 2022 zu Protestwellen in verschiedenen Regionen, insbesondere in Gebieten, wo ethnische Minderheiten beheimatet sind, beispielsweise in der innerrussischen Republik Dagestan. Die einige Tage anhaltenden Massenproteste in Dagestan wurden von den Behörden gewaltsam niedergeschlagen (HRW 12.1.2023). Antimobilisierungsproteste in Russland wurden regelmäßig mit Polizeigewalt sowie willkürlichen Massenverhaftungen von Aktivisten, Demonstranten und Journalisten beantwortet (EUAA 16.12.2022b). Seit 24.2.2022 fanden in Russland 20.103 Festnahmen von Kriegsgegnern statt (OVD-Info 24.7.2025). Wegen der repressiven Gesetzgebung sind Demonstrationen kaum noch möglich (SWP/Fischer 19.4.2022; vergleiche AA 2.8.2024). Friedliche öffentliche Proteste nehmen ab, und stattdessen werden abweichende Meinungen online oder symbolisch kundgetan (UNHRC 15.9.2025; vergleiche Tertytchnaya 2024). Das Überwachungssystem des Landes ist großteils automatisiert, was auf die weitverbreitete Verwendung von Gesichtserkennungstechnologien und ein extensives Kameranetzwerk in Großstädten zurückzuführen ist (EUAA 12.2025). Behörden setzen Gesichtserkennungstechnologien ein, um Demonstranten zu identifizieren und zu verhaften (USDOS 12.8.2025).

Die Österreichische Botschaft in Moskau konnte im Rahmen einer Internetrecherche in russischen Medien keine Berichte zu Demonstrationstätigkeiten von russischen Staatsangehörigen in Österreich finden (ÖB Moskau 16.10.2025).

Die Tätigkeit von Oppositionsparteien wird eingeschränkt (UNHRCOM 1.12.2022). Politische Repressionen sind systematisch und in beträchtlichem Ausmaß institutionalisiert (Re: Russia 10.11.2025). Durch überschießende Anwendung der Anti-Extremismusgesetzgebung werden politische Gegner behindert (UNHRCOM 1.12.2022) und strafrechtlich verfolgt (EEAS 22.5.2025). Die demokratisch orientierte Opposition sieht sich massivem Druck durch den Staat ausgesetzt, einschließlich politisch motivierter Strafverfolgung mit drohenden Haftstrafen (AA 2.8.2024). Im Land sind allenfalls letzte Reste einer liberalen Opposition aktiv (Presse 10.6.2025). Die liberale Oppositionspartei Jabloko ist auf lokaler Ebene vertreten (Presse 10.6.2025; vgl. Jabloko o.D.). [zum Verlauf und den Ergebnissen der letzten Parlamentswahl siehe Kapitel Politische Lage]Die Tätigkeit von Oppositionsparteien wird eingeschränkt (UNHRCOM 1.12.2022). Politische Repressionen sind systematisch und in beträchtlichem Ausmaß institutionalisiert (Re: Russia 10.11.2025). Durch überschießende Anwendung der Anti-Extremismusgesetzgebung werden politische Gegner behindert (UNHRCOM 1.12.2022) und strafrechtlich verfolgt (EEAS 22.5.2025). Die demokratisch orientierte Opposition sieht sich massivem Druck durch den Staat ausgesetzt, einschließlich politisch motivierter Strafverfolgung mit drohenden Haftstrafen (AA 2.8.2024). Im Land sind allenfalls letzte Reste einer liberalen Opposition aktiv (Presse 10.6.2025). Die liberale Oppositionspartei Jabloko ist auf lokaler Ebene vertreten (Presse 10.6.2025; vergleiche Jabloko o.D.). [zum Verlauf und den Ergebnissen der letzten Parlamentswahl siehe Kapitel Politische Lage]

Alexej Nawalnyj, welcher im August 2020 beinahe einem Mordanschlag zum Opfer gefallen wäre und seit Jänner 2021 inhaftiert war (SWP/Fischer 19.4.2022), ist 2024 in der Haft verstorben (BBC 16.2.2024). Nawalnyjs politische Organisationen sind zerschlagen (SWP/Fischer 19.4.2022). Die Gerichtsverfahren, welche zu seiner Inhaftierung geführt haben, boten keine Garantien für ein faires Verfahren. Gemäß Berichten war die strafrechtliche Verfolgung Nawalnyjs politisch motiviert. Die Haftbedingungen haben Nawalnyjs Gesundheit beträchtlichen Schaden zugefügt (UNHRCOM 1.12.2022). Im März 2022 wurde Nawalnyjs Haftstrafe um mehrere Jahre verlängert, und im Juni 2022 wurde er ins Hochsicherheitsgefängnis IK-6 in der Region Wladimir verlegt. In diesem Gefängnis wird laut verschiedenen Berichten Folter angewandt (EUAA 16.12.2022b). 2023 wurde Alexej Nawalnyj abermals verlegt (BBC 16.2.2024), in das Gefängnis IK-3 im äußersten Norden Russlands (Kommersant 16.2.2024; vgl. BBC 16.2.2024), welches hauptsächlich Schwerverbrecher beherbergt (Kommersant 16.2.2024). In diesem Gefängnis verstarb Nawalnyj im Februar 2024 (BBC 16.2.2024; vgl. Kommersant 16.2.2024).Alexej Nawalnyj, welcher im August 2020 beinahe einem Mordanschlag zum Opfer gefallen wäre und seit Jänner 2021 inhaftiert war (SWP/Fischer 19.4.2022), ist 2024 in der Haft verstorben (BBC 16.2.2024). Nawalnyjs politische Organisationen sind zerschlagen (SWP/Fischer 19.4.2022). Die Gerichtsverfahren, welche zu seiner Inhaftierung geführt haben, boten keine Garantien für ein faires Verfahren. Gemäß Berichten war die strafrechtliche Verfolgung Nawalnyjs politisch motiviert. Die Haftbedingungen haben Nawalnyjs Gesundheit beträchtlichen Schaden zugefügt (UNHRCOM 1.12.2022). Im März 2022 wurde Nawalnyjs Haftstrafe um mehrere Jahre verlängert, und im Juni 2022 wurde er ins Hochsicherheitsgefängnis IK-6 in der Region Wladimir verlegt. In diesem Gefängnis wird laut verschiedenen Berichten Folter angewandt (EUAA 16.12.2022b). 2023 wurde Alexej Nawalnyj abermals verlegt (BBC 16.2.2024), in das Gefängnis IK-3 im äußersten Norden Russlands (Kommersant 16.2.2024; vergleiche BBC 16.2.2024), welches hauptsächlich Schwerverbrecher beherbergt (Kommersant 16.2.2024). In diesem Gefängnis verstarb Nawalnyj im Februar 2024 (BBC 16.2.2024; vergleiche Kommersant 16.2.2024).

1.2.7. Überblick über die Armee

Die erstmalige militärische Registrierung von Staatsbürgern erfolgt zwischen Jänner und März desjenigen Jahres, in welches der 17. Geburtstag der jeweiligen Person fällt (VMR RUSS o.D.b; vgl. FGWW RUSS 4.11.2025). Von Registrierungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt werden die Betroffenen durch einen Einberufungsbefehl des Militärkommissariats. Ziele der militärischen Registrierung sind unter anderem die Feststellung der Tauglichkeit von Personen für den Militärdienst (Ausmusterung) sowie die Feststellung des Bildungsniveaus und vorhandener Spezialisierungen. Hierbei erfolgt eine medizinische und psychologische Untersuchung (VMR RUSS o.D.b). Gemäß § 22 des föderalen Gesetzes „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist (FGWW RUSS 4.11.2025). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. FGWW RUSS 4.11.2025). Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt (FGWW RUSS 4.11.2025). Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer (ÖB Moskau 1.10.2025). Seit 2022 wurde die folgende Anzahl von Wehrpflichtigen zum Militärdienst eingezogen (EPEMD11-12/22 RUSS 30.9.2022; vgl. EPEMD4-7/23 RUSS 30.3.2023, EPEMD10-12/23 RUSS 29.9.2023, EPEMD4-7/24 RUSS 31.3.2024, EPEMD10-12/24 RUSS 30.9.2024, EPEMD10-12/25 RUSS 29.9.2025, EPEMD4-7/25 RUSS 31.3.2025): Die erstmalige militärische Registrierung von Staatsbürgern erfolgt zwischen Jänner und März desjenigen Jahres, in welches der 17. Geburtstag der jeweiligen Person fällt (VMR RUSS o.D.b; vergleiche FGWW RUSS 4.11.2025). Von Registrierungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt werden die Betroffenen durch einen Einberufungsbefehl des Militärkommissariats. Ziele der militärischen Registrierung sind unter anderem die Feststellung der Tauglichkeit von Personen für den Militärdienst (Ausmusterung) sowie die Feststellung des Bildungsniveaus und vorhandener Spezialisierungen. Hierbei erfolgt eine medizinische und psychologische Untersuchung (VMR RUSS o.D.b). Gemäß Paragraph 22, des föderalen Gesetzes „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist (FGWW RUSS 4.11.2025). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche FGWW RUSS 4.11.2025). Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt (FGWW RUSS 4.11.2025). Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer (ÖB Moskau 1.10.2025). Seit 2022 wurde die folgende Anzahl von Wehrpflichtigen zum Militärdienst eingezogen (EPEMD11-12/22 RUSS 30.9.2022; vergleiche EPEMD4-7/23 RUSS 30.3.2023, EPEMD10-12/23 RUSS 29.9.2023, EPEMD4-7/24 RUSS 31.3.2024, EPEMD10-12/24 RUSS 30.9.2024, EPEMD10-12/25 RUSS 29.9.2025, EPEMD4-7/25 RUSS 31.3.2025):

Jahr

Anzahl eingezogener Wehrpflichtiger

Herbst 2022

120.000

2023

277.000

2024

283.000

2025

295.000

Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB Moskau 21.2.2024). Russische Militäreinheiten setzen sich aus Grundwehrdienern verschiedener Regionen zusammen (DIS/Migrationsverket 3.2025). Die Tschetschenen werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen (VQ RUSS1 4.12.2023; vgl. DIS/Migrationsverket 3.2025).Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB Moskau 21.2.2024). Russische Militäreinheiten setzen sich aus Grundwehrdienern verschiedener Regionen zusammen (DIS/Migrationsverket 3.2025). Die Tschetschenen werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen (VQ RUSS1 4.12.2023; vergleiche DIS/Migrationsverket 3.2025).

Es existieren folgende Tauglichkeitskategorien (FGWW RUSS 4.11.2025):

A [A]: tauglich

? [B]: tauglich mit geringfügigen Einschränkungen

? [W]: eingeschränkt tauglich

? [G]: vorübergehend untauglich

? [D]: untauglich

Verstöße gegen Militärregistrierungspflichten (darunter Ignorieren eines Ladungstermins beim Militärkommissariat sowie Nichtbekanntmachung eines neuen Aufenthaltsorts) stellen Verwaltungsübertretungen dar und ziehen Geldstrafen nach sich (VStGB RUSS 4.11.2025). Gemäß dem föderalen Gesetz zur Aus- und Einreise dürfen zum Wehrdienst einberufene Staatsbürger das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (FGAE RUSS 23.7.2025). Darüber wird der Grenzschutz des Inlandsgeheimdienstes FSB (Föderaler Sicherheitsdienst) direkt informiert (BAMF 31.7.2023). Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert (EUAA 16.12.2022a; vgl. BBC 21.9.2022) und dürfen somit mobilisiert werden (MBZ 31.3.2023; vgl. FGMB RUSS 23.3.2024). Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte, vor allem staatliche, berufliche Laufbahnen (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. VMR RUSS o.D.c).Verstöße gegen Militärregistrierungspflichten (darunter Ignorieren eines Ladungstermins beim Militärkommissariat sowie Nichtbekanntmachung eines neuen Aufenthaltsorts) stellen Verwaltungsübertretungen dar und ziehen Geldstrafen nach sich (VStGB RUSS 4.11.2025). Gemäß dem föderalen Gesetz zur Aus- und Einreise dürfen zum Wehrdienst einberufene Staatsbürger das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (FGAE RUSS 23.7.2025). Darüber wird der Grenzschutz des Inlandsgeheimdienstes FSB (Föderaler Sicherheitsdienst) direkt informiert (BAMF 31.7.2023). Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert (EUAA 16.12.2022a; vergleiche BBC 21.9.2022) und dürfen somit mobilisiert werden (MBZ 31.3.2023; vergleiche FGMB RUSS 23.3.2024). Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte, vor allem staatliche, berufliche Laufbahnen (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche VMR RUSS o.D.c).

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind unter anderem Personen vom Wehrdienst befreit, welche wegen ihres Gesundheitszustands untauglich oder eingeschränkt tauglich sind; Söhne oder Brüder von Personen, welche infolge der Ausübung ihrer militärischen Dienstpflichten verstarben; sowie Personen, die einer Straftat verdächtigt werden. Folgende Staatsbürger dürfen den Wehrdienst aufschieben: wer aus gesundheitlichen Gründen als vorübergehend untauglich eingestuft worden ist (Aufschub bis zu einem Jahr); pflegende Angehörige; Alleinerziehende; Familien mit mehreren Kindern; Parlamentsabgeordnete; Studierende usw. (FGWW RUSS 4.11.2025).

Die Armee bietet die Möglichkeit eines Freiwilligendiensts auf Vertragsbasis (ÖB Moskau 1.10.2025). Frauen sind nicht militärdienstpflichtig (Connection 8.10.2023), doch weiblichen Staatsbürgern steht ein freiwilliger Armeedienst auf Vertragsbasis offen (ÖB Moskau 1.10.2025). Frauen mit bestimmten beruflichen Spezialisierungen gehören [automatisch; Anm. der Staatendokumentation] der Reserve an (FGWW RUSS 4.11.2025). Arbeiten sie in kriegswichtigen Berufen, wie beispielsweise im medizinischen Bereich, können sie für einen Kriegseinsatz herangezogen werden (Connection 8.10.2023). [Eine Auflistung der in Bezug auf Frauen militärisch relevanten beruflichen Spezialisierungen findet sich in einem Regierungsbeschluss auf folgender Webseite: https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_64215/; Anm. der Staatendokumentation.]Die Armee bietet die Möglichkeit eines Freiwilligendiensts auf Vertragsbasis (ÖB Moskau 1.10.2025). Frauen sind nicht militärdienstpflichtig (Connection 8.10.2023), doch weiblichen Staatsbürgern steht ein freiwilliger Armeedienst auf Vertragsbasis offen (ÖB Moskau 1.10.2025). Frauen mit bestimmten beruflichen Spezialisierungen gehören [automatisch; Anmerkung der Staatendokumentation] der Reserve an (FGWW RUSS 4.11.2025). Arbeiten sie in kriegswichtigen Berufen, wie beispielsweise im medizinischen Bereich, können sie für einen Kriegseinsatz herangezogen werden (Connection 8.10.2023). [Eine Auflistung der in Bezug auf Frauen militärisch relevanten beruflichen Spezialisierungen findet sich in einem Regierungsbeschluss auf folgender Webseite: https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_64215/; Anmerkung der Staatendokumentation.]

Gemäß § 31 des föderalen Gesetzes „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ werden Einberufungsbefehle in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt (FGWW RUSS 4.11.2025). Die elektronische Zustellung erfolgt über das Onlineportal Gosuslugi (VB Moskau 15.9.2023), was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/ erfordert (Gosuslugi o.D.a). Die Registrierung geschieht auf freiwilliger Basis (objasnjaem 9.10.2023) und ist aus dem Ausland heraus derzeit offenbar auf zwei Arten möglich: (a) Onlinebanking mittels Bankkonto in Russland sowie (b) Registrierung durch eine russische Telefonnummer. Für eine Registrierung durch Onlinebanking muss bereits ein Bankkonto (einschließlich Onlinebanking) in der Russischen Föderation vorhanden sein. Potenzielle weitere Registrierungsschritte konnten nicht erhoben werden. Eine Registrierung scheint nur mit staatsnahen Banken möglich zu sein. Die Registrierung durch eine russische Telefonnummer erfordert offenbar die Eingabe des Namens, eine russische Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Der Zugriff auf ein schon bestehendes gosuslugi.ru-Konto (unter Verwendung eines russischen VPNs) ist möglich (VB Moskau 10.2.2025). Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärregistertätigkeiten verantwortliche Personen (FGWW RUSS 4.11.2025). Wenn gemäß § 27 des föderalen Vollstreckungsgesetzes der Zusteller des Einberufungsbefehls, einer Vorladung oder einer etwaigen anderen Mitteilung den Adressaten an dessen Wohnort nicht antrifft, wird das Schriftstück einem volljährigen Familienmitglied, welches mit dem Adressaten zusammenlebt und mit der Aushändigung einverstanden ist, ausgehändigt. Damit gilt das Schriftstück als zugestellt (FGVS RUSS 31.7.2025). Hingegen argumentieren manche russische Rechtsanwälte, dass die Zustellung von Einberufungsbefehlen an Familienmitglieder rechtswidrig ist (DIS/Migrationsverket 3.2025). Ist die Zustellung eines Einberufungsbefehls nicht möglich, gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehlsregister als zugestellt (FGWW RUSS 4.11.2025). Diese Regelung ist seit 2023 in Kraft (FGWW RUSS 4.11.2025; vgl. ÖB Moskau 13.11.2024). Verweigert ein Bürger den Erhalt des per Post zugestellten oder persönlich ausgehändigten Einberufungsbefehls des Militärkommissariats, gilt der Einberufungsbefehl am Tag der Verweigerung als zugestellt (FGWW RUSS 4.11.2025). Das Einberufungsbefehlsregister (edinyj reestr powestok) ist laut Gesetz öffentlich zugänglich (Webseite: https://??????????????.??) (ÖB Moskau 13.11.2024; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025). Dennoch ist laut Informationen der Webseite zum Einsehen der Einberufungsbefehle eine Kontoregistrierung im „Staatlichen Einheitlichen System der Identifizierungen und Autorisierungen“ erforderlich (ÖB Moskau 13.11.2024) [zum System der Identifizierungen und Autorisierungen siehe Webseite https://esia-gosuslugiru.ru/; Anm. der Staatendokumentation]. Das Einberufungsbefehlsregister enthält Informationen über die Militärregistrierung, persönliche und Reisepassdaten, individuelle Versicherungskontonummern, persönliche Steuerzahler-ID-Nummern, Staatsbürgerschaft sowie Informationen zu (Aus-)Bildung, beruflichen Tätigkeiten und Gesundheitsstatus (ISW 14.5.2025). Die Regelung der elektronischen Zustellung von Einberufungsbefehlen eröffnet die Möglichkeit einer wirksamen Zustellung von Einberufungsbefehlen auch an im Ausland lebende russische Staatsangehörige (ÖB Moskau 13.11.2024).Gemäß Paragraph 31, des föderalen Gesetzes „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ werden Einberufungsbefehle in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt (FGWW RUSS 4.11.2025). Die elektronische Zustellung erfolgt über das Onlineportal Gosuslugi (VB Moskau 15.9.2023), was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/ erfordert (Gosuslugi o.D.a). Die Registrierung geschieht auf freiwilliger Basis (objasnjaem 9.10.2023) und ist aus dem Ausland heraus derzeit offenbar auf zwei Arten möglich: (a) Onlinebanking mittels Bankkonto in Russland sowie (b) Registrierung durch eine russische Telefonnummer. Für eine Registrierung durch Onlinebanking muss bereits ein Bankkonto (einschließlich Onlinebanking) in der Russischen Föderation vorhanden sein. Potenzielle weitere Registrierungsschritte konnten nicht erhoben werden. Eine Registrierung scheint nur mit staatsnahen Banken möglich zu sein. Die Registrierung durch eine russische Telefonnummer erfordert offenbar die Eingabe des Namens, eine russische Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Der Zugriff auf ein schon bestehendes gosuslugi.ru-Konto (unter Verwendung eines russischen VPNs) ist möglich (VB Moskau 10.2.2025). Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärregistertätigkeiten verantwortliche Personen (FGWW RUSS 4.11.2025). Wenn gemäß Paragraph 27, des föderalen Vollstreckungsgesetzes der Zusteller des Einberufungsbefehls, einer Vorladung oder einer etwaigen anderen Mitteilung den Adressaten an dessen Wohnort nicht antrifft, wird das Schriftstück einem volljährigen Familienmitglied, welches mit dem Adressaten zusammenlebt und mit der Aushändigung einverstanden ist, ausgehändigt. Damit gilt das Schriftstück als zugestellt (FGVS RUSS 31.7.2025). Hingegen argumentieren manche russische Rechtsanwälte, dass die Zustellung von Einberufungsbefehlen an Familienmitglieder rechtswidrig ist (DIS/Migrationsverket 3.2025). Ist die Zustellung eines Einberufungsbefehls nicht möglich, gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehlsregister als zugestellt (FGWW RUSS 4.11.2025). Diese Regelung ist seit 2023 in Kraft (FGWW RUSS 4.11.2025; vergleiche ÖB Moskau 13.11.2024). Verweigert ein Bürger den Erhalt des per Post zugestellten oder persönlich ausgehändigten Einberufungsbefehls des Militärkommissariats, gilt der Einberufungsbefehl am Tag der Verweigerung als zugestellt (FGWW RUSS 4.11.2025). Das Einberufungsbefehlsregister (edinyj reestr powestok) ist laut Gesetz öffentlich zugänglich (Webseite: https://??????????????.??) (ÖB Moskau 13.11.2024; vergleiche ÖB Moskau 1.10.2025). Dennoch ist laut Informationen der Webseite zum Einsehen der Einberufungsbefehle eine Kontoregistrierung im „Staatlichen Einheitlichen System der Identifizierungen und Autorisierungen“ erforderlich (ÖB Moskau 13.11.2024) [zum System der Identifizierungen und Autorisierungen siehe Webseite https://esia-gosuslugiru.ru/; Anmerkung der Staatendokumentation]. Das Einberufungsbefehlsregister enthält Informationen über die Militärregistrierung, persönliche und Reisepassdaten, individuelle Versicherungskontonummern, persönliche Steuerzahler-ID-Nummern, Staatsbürgerschaft sowie Informationen zu (Aus-)Bildung, beruflichen Tätigkeiten und Gesundheitsstatus (ISW 14.5.2025). Die Regelung der elektronischen Zustellung von Einberufungsbefehlen eröffnet die Möglichkeit einer wirksamen Zustellung von Einberufungsbefehlen auch an im Ausland lebende russische Staatsangehörige (ÖB Moskau 13.11.2024).

Vom Einberufungsbefehlsregister ist das sogenannte einheitliche Wehrdienstregister (edinyj reestr woinskogo utscheta) zu unterscheiden, welches mehrere personenbezogene Daten Wehrpflichtiger enthält. Auf dieses haben nur bestimmte Behörden Zugriff, darunter das Verteidigungsministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) und der Auslandsnachrichtendienst (SWR) (ÖB Moskau 1.10.2025). Im Februar 2025 wurde mit Bezug auf eine Moskauer Gerichtsentscheidung bekannt, dass das 2023 verkündete Wehrdienstregister mit den elektronischen Einberufungsbefehlen nun funktionsfähig bzw. operativ ist (Moscow Times 13.2.2025). Die beiden elektronischen Register gelten landesweit, und die darin enthaltenen Informationen erreichen sofort den Grenzwachdienst des FSB, sobald ein Einberufungsbefehl verschickt wird (DIS/Migrationsverket 3.2025).

Im Militärregister aufscheinende Staatsbürger erhalten eine Bescheinigung, auch in elektronischer Form (provisorisches Militärbuch) (FGWW RUSS 4.11.2025). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Ausstellung eines Militärbuchs (woennyj bilet) erfolgt per Antrag. Das Militärbuch erhält man beim örtlichen Militärkommissariat (Armyhelp 2.10.2025). Es wird nicht zugestellt, sondern muss abgeholt werden. Meist werden Militärbücher zur Vorlage an einen Arbeitgeber benötigt (VB Moskau 15.9.2023). Hat eine Person den Militärdienst ohne gesetzlichen Grund nicht abgeleistet und wurde dies durch ein Gutachten der Einberufungskommission festgestellt, so erhält sie kein Militärbuch, sondern nur eine Bescheinigung (ÖB Moskau 27.8.2024).

Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 22.4.2024; vgl. SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, MoD@DefenceHQ 2.2.2024). Es wird über mehrere Fälle russischer Soldaten berichtet, welche ihre Kommandanten bestochen haben, um nicht in den Ukrainekrieg ziehen zu müssen (WG 30.10.2023). Auch in den russischen Militäreinheiten in der Ukraine ist Bestechung weitverbreitet. Für Soldaten besteht die Möglichkeit, Verwundungen, Urlaub, Rotationen und die Nichtteilnahme an Angriffen zu „kaufen“ (NGE 28.11.2023). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Ein Problem ist hier die sogenannte Dedowschtschina („Herrschaft der Großväter“). Hierbei handelt es sich um ein System der Erniedrigung, Vergewaltigungen, der groben körperlichen Gewalt und Einschüchterungen von Rekruten durch dienstältere Mannschaften (AA 2.8.2024). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB Moskau 1.10.2025). In der Armee herrscht eine brutale Disziplinierung (MoD@DefenceHQ 30.6.2025). Immer wieder wird über russische Kommandanten berichtet, die im Rahmen der Ukraine-Invasion ihren Untergebenen Verletzungen zufügen, sie töten oder ungerechtfertigt inhaftieren. Behördenvertreter zeigen kein großes Engagement, gegen systemische Gewalt im Militär vorzugehen (ISW 2.4.2025). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß § 280.3 des Strafgesetzbuches unter anderem zu Geldstrafen, Zwangsarbeit oder Freiheitsentzug von bis zu sieben Jahren führen (StGB RUSS 17.11.2025). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Wehrstraftaten sind ebenso wie andere (zivile) Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 2.8.2024).Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 22.4.2024; vergleiche SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, MoD@DefenceHQ 2.2.2024). Es wird über mehrere Fälle russischer Soldaten berichtet, welche ihre Kommandanten bestochen haben, um nicht in den Ukrainekrieg ziehen zu müssen (WG 30.10.2023). Auch in den russischen Militäreinheiten in der Ukraine ist Bestechung weitverbreitet. Für Soldaten besteht die Möglichkeit, Verwundungen, Urlaub, Rotationen und die Nichtteilnahme an Angriffen zu „kaufen“ (NGE 28.11.2023). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Ein Problem ist hier die sogenannte Dedowschtschina („Herrschaft der Großväter“). Hierbei handelt es sich um ein System der Erniedrigung, Vergewaltigungen, der groben körperlichen Gewalt und Einschüchterungen von Rekruten durch dienstältere Mannschaften (AA 2.8.2024). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB Moskau 1.10.2025). In der Armee herrscht eine brutale Disziplinierung (MoD@DefenceHQ 30.6.2025). Immer wieder wird über russische Kommandanten berichtet, die im Rahmen der Ukraine-Invasion ihren Untergebenen Verletzungen zufügen, sie töten oder ungerechtfertigt inhaftieren. Behördenvertreter zeigen kein großes Engagement, gegen systemische Gewalt im Militär vorzugehen (ISW 2.4.2025). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß Paragraph 280 Punkt 3, des Strafgesetzbuches unter anderem zu Geldstrafen, Zwangsarbeit oder Freiheitsentzug von bis zu sieben Jahren führen (StGB RUSS 17.11.2025). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Wehrstraftaten sind ebenso wie andere (zivile) Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 2.8.2024).

Laut Artikel 87 der Verfassung ist der Staatspräsident Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 16.9.2024 wurde die Armee auf einen Personalstand von 2.389.130 Bediensteten aufgestockt, davon 1.500.000 bewaffnete Kräfte (EPPS RUSS24 16.9.2024). Die genauen Zahlen über die Stärke und Neuaufstellungen der Armee sind schwer zugänglich (BAMF 7.8.2023). Im Jahr 2024 betrugen die Militärausgaben 7,1 % des Bruttoinlandsprodukts (SIPRI 2025). Die Militarisierung der Gesellschaft schreitet rasch voran (ÖMZ/Goiser/Riemer 1.2024).

1.2.8. Mobilisierung

Teilmobilisierung:

Am 21.9.2022 hat ein Erlass von Präsident Putin eine Teilmobilmachung in der Russischen Föderation verkündet, demzufolge Mobilisierte denselben Status wie Vertragssoldaten der Streitkräfte genießen und auch hinsichtlich der Entlohnung gleichgestellt sind. Verträge der Vertragssoldaten behalten bis zum Abschluss der Teilmobilmachung ihre Gültigkeit. Während des Zeitraums der Teilmobilmachung dürfen gemäß dem präsidentiellen Erlass vom 21.9.2022 die Dienstverhältnisse des militärischen Vertragspersonals sowie mobilisierter Personen nur aus folgenden Gründen aufgelöst werden (EPVT RUSS 21.9.2022):

?        aus Altersgründen - nach Erreichen der Altersgrenze

?        aus gesundheitlichen Gründen

?        im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Gerichtsurteils über Verhängung einer Freiheitsstrafe (EPVT RUSS 21.9.2022)

Punkt 7 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 enthält ausschließlich den Hinweis „für den Dienstgebrauch“ (EPVT RUSS 21.9.2022). [Der Inhalt des Punkts 7 ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Der für die Öffentlichkeit zugängliche Teil des Erlasses enthält keinerlei Informationen über die Anzahl der zu mobilisierenden Personen, keine Altersgrenzen und auch keine präzise Definition der zu Mobilisierenden; Anm. der Staatendokumentation.] Im Rahmen eines Fernsehinterviews hat der Verteidigungsminister am 21.9.2022 konkretisiert, dass die Teilmobilmachung auf eine Einberufung von 300.000 Reservisten abzielt (RG 21.9.2022). Die zu Mobilisierenden sollten nach Angaben von Präsident Putin in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben (RBK 28.9.2022; vgl. EUAA 16.12.2022a).Punkt 7 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 enthält ausschließlich den Hinweis „für den Dienstgebrauch“ (EPVT RUSS 21.9.2022). [Der Inhalt des Punkts 7 ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Der für die Öffentlichkeit zugängliche Teil des Erlasses enthält keinerlei Informationen über die Anzahl der zu mobilisierenden Personen, keine Altersgrenzen und auch keine präzise Definition der zu Mobilisierenden; Anmerkung der Staatendokumentation.] Im Rahmen eines Fernsehinterviews hat der Verteidigungsminister am 21.9.2022 konkretisiert, dass die Teilmobilmachung auf eine Einberufung von 300.000 Reservisten abzielt (RG 21.9.2022). Die zu Mobilisierenden sollten nach Angaben von Präsident Putin in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben (RBK 28.9.2022; vergleiche EUAA 16.12.2022a).

Der Reserve angehörende Personen werden im Allgemeinen in drei Kategorien unterteilt, für welche jeweils unterschiedliche Altersgrenzen gelten (FGWW RUSS 4.11.2025) [zu den Reservisten-Kategorien sowie zur gesetzlichen Definition für den Reservistenbegriff siehe Kapitel Anhang / Reservisten: Definition / Kategorisierung / Altersgrenzen]. Im Falle einer Mobilisierung werden zuerst die Reservisten der Kategorie 1 einberufen (RIA Nowosti 19.10.2022). Die ab September 2022 in Russland durchgeführte Teilmobilisierung betraf in erster Linie Reservisten der Kategorie 1 (TASS 21.9.2022). Gemäß der regierungsunabhängigen russischen Zeitung Nowaja gaseta, welche sich auf eine Quelle innerhalb der Präsidialverwaltung beruft, erlaubt der geheim gehaltene Punkt 7 des Erlasses vom 21.9.2022 dem Verteidigungsministerium eine Mobilisierung von bis zu einer Million Personen (NGE 22.9.2022). Den Subjekten (Regionen) der Russischen Föderation wird vom Erlass die Einberufung der zu Mobilisierenden auferlegt (EPVT RUSS 21.9.2022).

Punkt 9 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 gewährt Staatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen Mobilisierungsaufschub (EPVT RUSS 21.9.2022). § 18 des föderalen Mobilisierungsgesetzes gewährt unter anderem folgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren Gesundheitszustand vorübergehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine Dauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und Alleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren und Staatsduma-Abgeordneten; sowie Mitgliedern von Freiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch präsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden (FGMB RUSS 23.3.2024). Der Herausgabe des präsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung sind diverse Erlässe und offizielle Verlautbarungen gefolgt, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen definiert haben (MBZ 31.3.2023). Ein Mobilisierungsaufschub wurde durch präsidentiellen Erlass Studierenden gewährt (EPGM RUSS 5.10.2022). Ausgeschlossen von der Mobilmachung wurden außerdem Mitarbeiter im Finanz- und Telekommunikationssektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Garant 23.9.2022). Die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen waren örtlichen Rekrutierungsstellen nicht immer bekannt, oder aber sie standen in einem Widerspruch zur Gesetzgebung (MBZ 31.3.2023). Mehrmals sind die Bedingungen für Mobilisierungsfreistellungen und -aufschübe geändert worden. Dies hat zur landesweit uneinheitlichen Anwendung von Mobilisierungskriterien durch die Rekrutierungsstellen geführt (EUAA 16.12.2022a). Gemäß weitverbreiteten Berichten sind Einberufungsbefehle durch die Behörden willkürlich zugestellt worden (Landinfo 10.8.2023). Es erfolgten Einberufungen von Personen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen waren, darunter Schwerkranke (Kommersant 26.9.2022; vgl. UN News 27.9.2022a). Söhne der russischen Elite haben Berichten zufolge hohe Bestechungssummen bezahlt, um nicht an die Front geschickt zu werden (Standard 28.9.2022). Der Kreml hat Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung eingeräumt (Kommersant 26.9.2022).Punkt 9 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 gewährt Staatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen Mobilisierungsaufschub (EPVT RUSS 21.9.2022). Paragraph 18, des föderalen Mobilisierungsgesetzes gewährt unter anderem folgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren Gesundheitszustand vorübergehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine Dauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und Alleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren und Staatsduma-Abgeordneten; sowie Mitgliedern von Freiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch präsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden (FGMB RUSS 23.3.2024). Der Herausgabe des präsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung sind diverse Erlässe und offizielle Verlautbarungen gefolgt, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen definiert haben (MBZ 31.3.2023). Ein Mobilisierungsaufschub wurde durch präsidentiellen Erlass Studierenden gewährt (EPGM RUSS 5.10.2022). Ausgeschlossen von der Mobilmachung wurden außerdem Mitarbeiter im Finanz- und Telekommunikationssektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Garant 23.9.2022). Die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen waren örtlichen Rekrutierungsstellen nicht immer bekannt, oder aber sie standen in einem Widerspruch zur Gesetzgebung (MBZ 31.3.2023). Mehrmals sind die Bedingungen für Mobilisierungsfreistellungen und -aufschübe geändert worden. Dies hat zur landesweit uneinheitlichen Anwendung von Mobilisierungskriterien durch die Rekrutierungsstellen geführt (EUAA 16.12.2022a). Gemäß weitverbreiteten Berichten sind Einberufungsbefehle durch die Behörden willkürlich zugestellt worden (Landinfo 10.8.2023). Es erfolgten Einberufungen von Personen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen waren, darunter Schwerkranke (Kommersant 26.9.2022; vergleiche UN News 27.9.2022a). Söhne der russischen Elite haben Berichten zufolge hohe Bestechungssummen bezahlt, um nicht an die Front geschickt zu werden (Standard 28.9.2022). Der Kreml hat Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung eingeräumt (Kommersant 26.9.2022).

Mit 28.10.2022 erklärte der Verteidigungsminister die Teilmobilmachung für beendet (TASS 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Jedoch ist gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom 30.12.2022 der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (Jabloko 17.1.2023). Auch Dmitrij Peskow, der Kreml-Pressesprecher, hat dies bestätigt (ISW 20.1.2023). [Der präsidentielle Erlass vom 21.9.2022 enthält keinerlei Hinweise auf das zeitliche Ende der Teilmobilmachung. Bis zum heutigen Tag hat die Regierung keinen Erlass zur Beendigung der Teilmobilisierung veröffentlicht; Anm. der Staatendokumentation.]Mit 28.10.2022 erklärte der Verteidigungsminister die Teilmobilmachung für beendet (TASS 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Jedoch ist gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom 30.12.2022 der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (Jabloko 17.1.2023). Auch Dmitrij Peskow, der Kreml-Pressesprecher, hat dies bestätigt (ISW 20.1.2023). [Der präsidentielle Erlass vom 21.9.2022 enthält keinerlei Hinweise auf das zeitliche Ende der Teilmobilmachung. Bis zum heutigen Tag hat die Regierung keinen Erlass zur Beendigung der Teilmobilisierung veröffentlicht; Anmerkung der Staatendokumentation.]

Die Mobilmachung hat in Russland zu Protesten und Festnahmen (UN News 27.9.2022a) sowie zu einer Ausreisebewegung geführt. Im Zuge der Teilmobilmachung haben mindestens 700.000 Bewohner Russlands ihr Land verlassen (ISW 23.12.2023). Manche Personen, die während der Mobilisierung die Flucht versucht haben, trafen an der Grenze auf Sicherheitspersonal, welches ihnen Einberufungsbefehle aushändigt hat (FH 2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 23.3.2024).

Bei Gerichten eingebrachte Beschwerden gegen Mobilisierungsentscheidungen entfalten keine aufschiebende Wirkung (EUAA 16.12.2022a).

Verdeckte Mobilisierung:

Wegen der Unpopularität der Teilmobilmachung und der folgenden Massenemigration sind die Behörden von einer Teilmobilmachung (ISW 23.12.2023) zu einer bislang andauernden sogenannten verdeckten Mobilisierung übergegangen (ISW 23.12.2023; vgl. ISW 23.11.2024). Unter diesen Begriff fallen die Rekrutierung Freiwilliger sowie Zwangseinberufungen von Migranten und kürzlich eingebürgerter russischer Staatsbürger (ISW 23.12.2023). Die Rekrutierung Freiwilliger erfolgt nicht selten durch die Ausnutzung von Machtgefällen, durch Täuschung und Zwang (SWP/Klein 7.6.2024). Lokale Behörden führen umfassende Werbekampagnen für den Vertragsdienst in der Armee. Beispielsweise wenden sich Rekrutierungsstellen direkt telefonisch an die Zielgruppen. Zudem finden sich Plakate in verschiedenen Städten, Werbung auf Social-Media-Plattformen usw. (EUAA 3.10.2023; vgl. EBCO 5.6.2025). In Bezug auf Rekrutierungsbüros in Moskau können Zwangsmaßnahmen nicht bestätigt werden und werden dem Vernehmen nach nicht durchgeführt. Es sind keinerlei Berichte bzw. Behauptungen evident, dass Personen zu einer Unterschrift gezwungen werden (ÖB Moskau 11.2.2025). Verschiedene Anreize werden geschaffen, um Freiwillige als Kämpfer für den Ukrainekrieg zu gewinnen (RIA Nowosti 20.11.2023). Mit dem Ziel der Planerfüllung konkurrieren Regionen miteinander (NGE 3.8.2023; vgl. DIS/Migrationsverket 3.2025) und werben Vertragssoldaten mit attraktiven finanziellen Angeboten an (NGE 3.8.2023; vgl. ISW 13.8.2025). Die angebotenen Geldbeträge zur Unterzeichnung eines Militärvertrags variieren regional (DIS/Migrationsverket 3.2025; vgl. Russland-Analysen/Kluge 27.2.2025). Seit Kriegsbeginn ist der Militärdienst immer lukrativer geworden (MoD@DefenceHQ 29.8.2023). Gemäß einem behördeninternen Dokument sind Regionalbehörden angehalten, unter anderem folgende Personen als Vertragssoldaten für den Ukrainekrieg zu gewinnen: Migranten, zahlungsunfähige Personen, Erwerbslose und andere vulnerable Bevölkerungsschichten (WG 2.11.2023).Wegen der Unpopularität der Teilmobilmachung und der folgenden Massenemigration sind die Behörden von einer Teilmobilmachung (ISW 23.12.2023) zu einer bislang andauernden sogenannten verdeckten Mobilisierung übergegangen (ISW 23.12.2023; vergleiche ISW 23.11.2024). Unter diesen Begriff fallen die Rekrutierung Freiwilliger sowie Zwangseinberufungen von Migranten und kürzlich eingebürgerter russischer Staatsbürger (ISW 23.12.2023). Die Rekrutierung Freiwilliger erfolgt nicht selten durch die Ausnutzung von Machtgefällen, durch Täuschung und Zwang (SWP/Klein 7.6.2024). Lokale Behörden führen umfassende Werbekampagnen für den Vertragsdienst in der Armee. Beispielsweise wenden sich Rekrutierungsstellen direkt telefonisch an die Zielgruppen. Zudem finden sich Plakate in verschiedenen Städten, Werbung auf Social-Media-Plattformen usw. (EUAA 3.10.2023; vergleiche EBCO 5.6.2025). In Bezug auf Rekrutierungsbüros in Moskau können Zwangsmaßnahmen nicht bestätigt werden und werden dem Vernehmen nach nicht durchgeführt. Es sind keinerlei Berichte bzw. Behauptungen evident, dass Personen zu einer Unterschrift gezwungen werden (ÖB Moskau 11.2.2025). Verschiedene Anreize werden geschaffen, um Freiwillige als Kämpfer für den Ukrainekrieg zu gewinnen (RIA Nowosti 20.11.2023). Mit dem Ziel der Planerfüllung konkurrieren Regionen miteinander (NGE 3.8.2023; vergleiche DIS/Migrationsverket 3.2025) und werben Vertragssoldaten mit attraktiven finanziellen Angeboten an (NGE 3.8.2023; vergleiche ISW 13.8.2025). Die angebotenen Geldbeträge zur Unterzeichnung eines Militärvertrags variieren regional (DIS/Migrationsverket 3.2025; vergleiche Russland-Analysen/Kluge 27.2.2025). Seit Kriegsbeginn ist der Militärdienst immer lukrativer geworden (MoD@DefenceHQ 29.8.2023). Gemäß einem behördeninternen Dokument sind Regionalbehörden angehalten, unter anderem folgende Personen als Vertragssoldaten für den Ukrainekrieg zu gewinnen: Migranten, zahlungsunfähige Personen, Erwerbslose und andere vulnerable Bevölkerungsschichten (WG 2.11.2023).

Das Verteidigungsministerium rekrutiert Strafgefangene (EUAA 12.2025). Für diese gelten an der Front dieselben Bedingungen wie für Vertragssoldaten. Der Kriegseinsatz der ehemaligen Strafgefangenen endet somit erst mit dem Ende des Ukrainekriegs (BBC 25.1.2024). Gemäß § 28.2 des Strafprozessgesetzbuches kann die Strafverfolgung im Falle von Verdächtigen oder Angeklagten, welche während einer Mobilisierung, zu Kriegszeiten usw. zum Militärdienst einberufen werden, den Militärdienst ableisten oder einen Vertrag mit dem Militär abschließen, ausgesetzt bzw. eingestellt werden (StPGB RUSS 27.10.2025). § 80.2 des Strafgesetzbuches sieht eine bedingte Strafe vor, wenn eine Person, die ihre Strafe abbüßt, während einer Mobilisierung oder zu Kriegszeiten zum Militärdienst einberufen wurde oder einen Vertrag mit dem Militär abgeschlossen hat (StGB RUSS 17.11.2025). Die Behörden wenden regelmäßig Zwangsmaßnahmen an, um Strafgefangene zur Unterzeichnung von Verträgen zu bewegen (ISW 25.1.2024b). Gemäß § 17 des föderalen Mobilisierungsgesetzes sind unter anderem folgende Straftäter von einer Mobilisierung ausgenommen: Terroristen; Geiselnehmer; Mitglieder illegaler bewaffneter Vereinigungen; Staatsverräter; Spione; Personen, welche in einen bewaffneten Aufstand oder in extremistische Tätigkeiten verwickelt waren; Saboteure; und Personen, die Minderjährige sexuell missbraucht haben (FGMB RUSS 23.3.2024).Das Verteidigungsministerium rekrutiert Strafgefangene (EUAA 12.2025). Für diese gelten an der Front dieselben Bedingungen wie für Vertragssoldaten. Der Kriegseinsatz der ehemaligen Strafgefangenen endet somit erst mit dem Ende des Ukrainekriegs (BBC 25.1.2024). Gemäß Paragraph 28 Punkt 2, des Strafprozessgesetzbuches kann die Strafverfolgung im Falle von Verdächtigen oder Angeklagten, welche während einer Mobilisierung, zu Kriegszeiten usw. zum Militärdienst einberufen werden, den Militärdienst ableisten oder einen Vertrag mit dem Militär abschließen, ausgesetzt bzw. eingestellt werden (StPGB RUSS 27.10.2025). Paragraph 80 Punkt 2, des Strafgesetzbuches sieht eine bedingte Strafe vor, wenn eine Person, die ihre Strafe abbüßt, während einer Mobilisierung oder zu Kriegszeiten zum Militärdienst einberufen wurde oder einen Vertrag mit dem Militär abgeschlossen hat (StGB RUSS 17.11.2025). Die Behörden wenden regelmäßig Zwangsmaßnahmen an, um Strafgefangene zur Unterzeichnung von Verträgen zu bewegen (ISW 25.1.2024b). Gemäß Paragraph 17, des föderalen Mobilisierungsgesetzes sind unter anderem folgende Straftäter von einer Mobilisierung ausgenommen: Terroristen; Geiselnehmer; Mitglieder illegaler bewaffneter Vereinigungen; Staatsverräter; Spione; Personen, welche in einen bewaffneten Aufstand oder in extremistische Tätigkeiten verwickelt waren; Saboteure; und Personen, die Minderjährige sexuell missbraucht haben (FGMB RUSS 23.3.2024).

Kürzlich begannen verschiedene Regionen mit der Aufstellung von Reservisteneinheiten (mobilisazionnyj ljudskoj reserw) zum Schutz strategischer Unternehmen vor Drohnenangriffen (Wjorstka 3.11.2025; vgl. ISW 30.10.2025).Kürzlich begannen verschiedene Regionen mit der Aufstellung von Reservisteneinheiten (mobilisazionnyj ljudskoj reserw) zum Schutz strategischer Unternehmen vor Drohnenangriffen (Wjorstka 3.11.2025; vergleiche ISW 30.10.2025).

Nur wenige Frauen werden auf russischer Seite im Ukrainekrieg als Frontkämpfer eingesetzt (MoD@DefenceHQ 30.10.2023). Frauen befinden sich hauptsächlich als Ärztinnen und Köchinnen im Kriegseinsatz (WG 23.10.2023).

Bewohner besetzter ukrainischer Gebiete sind einer Zwangsmobilisierung und -rekrutierung durch russische Besatzungsbehörden ausgesetzt (ISW 21.8.2025; vgl. FH 2025b). Russland ruft Bürger benachbarter Staaten dazu auf, sich den Kämpfen in der Ukraine anzuschließen (MoD@DefenceHQ 3.9.2023). In der Ukraine kämpfen auf russischer Seite Staatsangehörige verschiedener Länder, darunter von russischen Behörden angeworbene serbische Staatsbürger (ISW 12.1.2024), Kubaner (ISW 30.9.2023) und syrische Staatsbürger (USDOS 24.6.2024). Nordkoreanische Truppen befinden sich in der russischen Region Kursk (ISW 16.10.2025).Bewohner besetzter ukrainischer Gebiete sind einer Zwangsmobilisierung und -rekrutierung durch russische Besatzungsbehörden ausgesetzt (ISW 21.8.2025; vergleiche FH 2025b). Russland ruft Bürger benachbarter Staaten dazu auf, sich den Kämpfen in der Ukraine anzuschließen (MoD@DefenceHQ 3.9.2023). In der Ukraine kämpfen auf russischer Seite Staatsangehörige verschiedener Länder, darunter von russischen Behörden angeworbene serbische Staatsbürger (ISW 12.1.2024), Kubaner (ISW 30.9.2023) und syrische Staatsbürger (USDOS 24.6.2024). Nordkoreanische Truppen befinden sich in der russischen Region Kursk (ISW 16.10.2025).

NGOs bieten juristische Beratung für Soldaten an (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. KK 12.10.2022).NGOs bieten juristische Beratung für Soldaten an (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche KK 12.10.2022).

1.2.9. Wehr-/Kriegsdienstverweigerung bzw. Desertion

Desertion:

Gemäß § 338 des Strafgesetzbuches bedeutet Desertion das eigenmächtige Verlassen der Militäreinheit oder des Dienstorts mit dem Ziel, dem Wehrdienst zu entgehen. Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Desertion Folge schwieriger Umstände war. Desertion mit einer Waffe sowie die Desertion einer Personengruppe ziehen eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren nach sich. Desertion während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet (StGB RUSS 17.11.2025). Desertion ist schwer beweisbar (VQ RUSS1 4.12.2023; vgl. Moscow Times 4.12.2023), da sie im Gegensatz zu anderen Formen der Kriegsdienstverweigerung mit der Absicht verbunden ist, dem Militärdienst für immer den Rücken zu kehren (KK 26.12.2023; vgl. BOGMS RUSS 18.5.2023). Um als Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches gelten zu können, ist Vorsatz erforderlich (ÖB Moskau 21.2.2024). Eine Desertion kann nur dann begangen werden, wenn bereits aktiver Wehrdienst geleistet wird. Eine Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls stellt daher nie eine Desertion dar (ÖB Moskau 9.2.2024). Deserteure können Wehrdienstleistende, Vertragssoldaten sowie Reservisten sein. Die bloße Ausreise eines Reservisten ohne Einberufungsbefehl stellt keine Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches dar (ÖB Moskau 21.2.2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind russische Staatsbürger jedoch zu einer Meldung an die Behörden verpflichtet, wenn sie für länger als sechs Monate aus der Russischen Föderation ausreisen oder in die Russische Föderation einreisen (FGWW RUSS 4.11.2025). Das Ausreiserecht von Staatsbürgern, die zum Wehrdienst einberufen worden sind, darf vorübergehend eingeschränkt werden (bis zur Beendigung des Wehrdienstes) (FGAE RUSS 23.7.2025).Gemäß Paragraph 338, des Strafgesetzbuches bedeutet Desertion das eigenmächtige Verlassen der Militäreinheit oder des Dienstorts mit dem Ziel, dem Wehrdienst zu entgehen. Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Desertion Folge schwieriger Umstände war. Desertion mit einer Waffe sowie die Desertion einer Personengruppe ziehen eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren nach sich. Desertion während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet (StGB RUSS 17.11.2025). Desertion ist schwer beweisbar (VQ RUSS1 4.12.2023; vergleiche Moscow Times 4.12.2023), da sie im Gegensatz zu anderen Formen der Kriegsdienstverweigerung mit der Absicht verbunden ist, dem Militärdienst für immer den Rücken zu kehren (KK 26.12.2023; vergleiche BOGMS RUSS 18.5.2023). Um als Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches gelten zu können, ist Vorsatz erforderlich (ÖB Moskau 21.2.2024). Eine Desertion kann nur dann begangen werden, wenn bereits aktiver Wehrdienst geleistet wird. Eine Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls stellt daher nie eine Desertion dar (ÖB Moskau 9.2.2024). Deserteure können Wehrdienstleistende, Vertragssoldaten sowie Reservisten sein. Die bloße Ausreise eines Reservisten ohne Einberufungsbefehl stellt keine Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches dar (ÖB Moskau 21.2.2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind russische Staatsbürger jedoch zu einer Meldung an die Behörden verpflichtet, wenn sie für länger als sechs Monate aus der Russischen Föderation ausreisen oder in die Russische Föderation einreisen (FGWW RUSS 4.11.2025). Das Ausreiserecht von Staatsbürgern, die zum Wehrdienst einberufen worden sind, darf vorübergehend eingeschränkt werden (bis zur Beendigung des Wehrdienstes) (FGAE RUSS 23.7.2025).

Reservisten können von Militärkommissariaten zu militärischen Übungen einberufen werden. Haben einberufene Reservisten an einer militärischen Übung noch nicht teilgenommen und erscheinen sie (ohne gerechtfertigten Grund) nicht zur Übung, so liegt keine Desertion vor, sondern eine Verwaltungsübertretung. Haben hingegen einberufene Reservisten an der militärischen Übung bereits teilgenommen und erscheinen sie nicht zum weiteren Dienst mit dem Vorsatz, sich auf Dauer dem Militär zu entziehen, liegt Desertion gemäß dem Strafgesetzbuch vor (ÖB Moskau 21.2.2024).

Es wird über tschetschenische Einheiten in der Ukraine berichtet, welche als sogenannte Sperrtrupps eingesetzt werden, um russische Deserteure aufzuhalten (ISW 11.9.2023; vgl. KR 18.12.2023, VQ RUSS2 5.10.2025).Es wird über tschetschenische Einheiten in der Ukraine berichtet, welche als sogenannte Sperrtrupps eingesetzt werden, um russische Deserteure aufzuhalten (ISW 11.9.2023; vergleiche KR 18.12.2023, VQ RUSS2 5.10.2025).

Andere Formen der Wehr-/Kriegsdienstverweigerung:

Das Strafgesetzbuch enthält mehrere Paragrafen, welche verschiedene Formen von Wehr-/Kriegsdienstverweigerung unter Strafe stellen (StGB RUSS 17.11.2025):

?        § 328 StGB: Die Verweigerung der Wehrdiensteinberufung zieht folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 200.000 [ca. EUR 2.121] oder in der Höhe von bis zu 18 Monatseinkommen, Zwangsarbeit von bis zu zwei Jahren, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren. ? Paragraph 328, StGB: Die Verweigerung der Wehrdiensteinberufung zieht folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 200.000 [ca. EUR 2.121] oder in der Höhe von bis zu 18 Monatseinkommen, Zwangsarbeit von bis zu zwei Jahren, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren.

?        § 332 StGB: Wer in Zeiten des Kriegsrechts, zu Kriegszeiten, im Rahmen von Kampfhandlungen oder bewaffneten Konflikten den Befehl eines Vorgesetzten nicht befolgt und die Teilnahme an Kriegs- oder Kampfhandlungen verweigert, wird mit Freiheitsentzug von zwei bis drei Jahren bestraft. Sind die Taten nach § 332 mit schwerwiegenden Folgen verbunden, zieht dies eine Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren nach sich.? Paragraph 332, StGB: Wer in Zeiten des Kriegsrechts, zu Kriegszeiten, im Rahmen von Kampfhandlungen oder bewaffneten Konflikten den Befehl eines Vorgesetzten nicht befolgt und die Teilnahme an Kriegs- oder Kampfhandlungen verweigert, wird mit Freiheitsentzug von zwei bis drei Jahren bestraft. Sind die Taten nach Paragraph 332, mit schwerwiegenden Folgen verbunden, zieht dies eine Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren nach sich.

?        § 333 StGB: Auflehnung gegen einen Vorgesetzten, verbunden mit Gewalt oder einer Gewaltandrohung, während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet.? Paragraph 333, StGB: Auflehnung gegen einen Vorgesetzten, verbunden mit Gewalt oder einer Gewaltandrohung, während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet.

?        § 334 StGB: Gewaltanwendung gegen einen Vorgesetzten während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet.? Paragraph 334, StGB: Gewaltanwendung gegen einen Vorgesetzten während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet.

?        § 337 StGB: Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als zwei Tagen bis höchstens zehn Tage ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren bestraft. Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Tat Folge schwieriger Umstände war. Reservisten sind während Militärübungen strafrechtlich für Taten nach diesem Paragrafen (§ 337) verantwortlich.? Paragraph 337, StGB: Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als zwei Tagen bis höchstens zehn Tage ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren bestraft. Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Tat Folge schwieriger Umstände war. Reservisten sind während Militärübungen strafrechtlich für Taten nach diesem Paragrafen (Paragraph 337,) verantwortlich.

?        § 339 StGB: Wehrdienstverweigerung durch Betrug (Vortäuschung einer Krankheit, Selbstverletzung, Selbstverstümmelung, Fälschung von Dokumenten usw.) wird folgendermaßen geahndet: Wehrdienstbeschränkung von bis zu einem Jahr, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Disziplinarhaft (Inhaftierung in einer militärischen Disziplinareinheit) von bis zu einem Jahr. Dieselbe Tat (jedoch mit dem Ziel, sich gänzlich den militärischen Pflichten zu entziehen) zieht eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren nach sich. Taten gemäß § 339 StGB, die während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen begangen wurden, ziehen eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren nach sich. Zum oben verwendeten Begriff der Wehrdienstbeschränkung: Gemäß dem Strafgesetzbuch bedeutet Wehrdienstbeschränkung eine verminderte Besoldung sowie das Aussetzen dienstlicher Beförderungen.? Paragraph 339, StGB: Wehrdienstverweigerung durch Betrug (Vortäuschung einer Krankheit, Selbstverletzung, Selbstverstümmelung, Fälschung von Dokumenten usw.) wird folgendermaßen geahndet: Wehrdienstbeschränkung von bis zu einem Jahr, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Disziplinarhaft (Inhaftierung in einer militärischen Disziplinareinheit) von bis zu einem Jahr. Dieselbe Tat (jedoch mit dem Ziel, sich gänzlich den militärischen Pflichten zu entziehen) zieht eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren nach sich. Taten gemäß Paragraph 339, StGB, die während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen begangen wurden, ziehen eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren nach sich. Zum oben verwendeten Begriff der Wehrdienstbeschränkung: Gemäß dem Strafgesetzbuch bedeutet Wehrdienstbeschränkung eine verminderte Besoldung sowie das Aussetzen dienstlicher Beförderungen.

?        § 352.1 StGB: Wer sich freiwillig in Kriegsgefangenschaft begibt, wird mit Freiheitsentzug von drei bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn sie Maßnahmen für ihre Befreiung ergriffen haben, zu ihrer Truppe oder Dienstort zurückgekehrt sind und wenn sie während der Kriegsgefangenschaft nicht andere Straftaten begangen haben.? Paragraph 352 Punkt eins, StGB: Wer sich freiwillig in Kriegsgefangenschaft begibt, wird mit Freiheitsentzug von drei bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn sie Maßnahmen für ihre Befreiung ergriffen haben, zu ihrer Truppe oder Dienstort zurückgekehrt sind und wenn sie während der Kriegsgefangenschaft nicht andere Straftaten begangen haben.

Der oben dargestellte § 328 StGB bezieht sich gemäß dem Obersten Gerichtshof ausschließlich auf Personen, die zum Grundwehrdienst einberufen worden sind (BOGPF RUSS 18.5.2023). Im Gegensatz zu mobilisierten Reservisten sind Grundwehrdiener bereits ab dem Augenblick eines ignorierten Einberufungsbefehls strafrechtlich belangbar. Mobilisierte Personen sind erst nach Registrierung bei der Rekrutierungsstelle und Zuordnung zu einer Militäreinheit strafrechtlich verantwortlich (MBZ 31.3.2023).Der oben dargestellte Paragraph 328, StGB bezieht sich gemäß dem Obersten Gerichtshof ausschließlich auf Personen, die zum Grundwehrdienst einberufen worden sind (BOGPF RUSS 18.5.2023). Im Gegensatz zu mobilisierten Reservisten sind Grundwehrdiener bereits ab dem Augenblick eines ignorierten Einberufungsbefehls strafrechtlich belangbar. Mobilisierte Personen sind erst nach Registrierung bei der Rekrutierungsstelle und Zuordnung zu einer Militäreinheit strafrechtlich verantwortlich (MBZ 31.3.2023).

Als mildernde Umstände in Fällen der Kriegsdienstverweigerung werden ein der Straftat vorangegangener Ukrainekriegseinsatz sowie das Versprechen der Angeklagten, abermals in der Ukraine Kriegsdienst zu leisten, gewertet (KR 17.12.2023). Der Kriegsdienstverweigerung Angeklagte werden einerseits während des laufenden Strafverfahrens an die Front zurückgezwungen, wo sie häufig für Sturmangriffe und zur Räumung von Minenfeldern verwendet werden. Andererseits werden in Fällen der Kriegsdienstverweigerung zunehmend unbedingte Freiheitsstrafen verhängt (Tscherta 22.5.2025). Militärgerichtsverfahren enden hauptsächlich mit Schuldsprüchen und sehr selten mit Freisprüchen (Moscow Times 4.12.2023). Da Gerichte einen nur geringen Teil ihrer Urteile veröffentlichen, gestaltet sich eine Gesamteinschätzung der Urteile schwierig (KR 15.6.2023). Gerichte führen Verfahren auch in absentia [d. h. Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anm. der Staatendokumentation] (EUAA 17.2.2023).Als mildernde Umstände in Fällen der Kriegsdienstverweigerung werden ein der Straftat vorangegangener Ukrainekriegseinsatz sowie das Versprechen der Angeklagten, abermals in der Ukraine Kriegsdienst zu leisten, gewertet (KR 17.12.2023). Der Kriegsdienstverweigerung Angeklagte werden einerseits während des laufenden Strafverfahrens an die Front zurückgezwungen, wo sie häufig für Sturmangriffe und zur Räumung von Minenfeldern verwendet werden. Andererseits werden in Fällen der Kriegsdienstverweigerung zunehmend unbedingte Freiheitsstrafen verhängt (Tscherta 22.5.2025). Militärgerichtsverfahren enden hauptsächlich mit Schuldsprüchen und sehr selten mit Freisprüchen (Moscow Times 4.12.2023). Da Gerichte einen nur geringen Teil ihrer Urteile veröffentlichen, gestaltet sich eine Gesamteinschätzung der Urteile schwierig (KR 15.6.2023). Gerichte führen Verfahren auch in absentia [d. h. Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anmerkung der Staatendokumentation] (EUAA 17.2.2023).

Es gibt kein Gesetz, wonach Eltern wehrfähiger Männer, die also das 18. Lebensjahr vollendet haben und demnach volljährig sind und die sich der Einberufung entziehen, inhaftiert bzw. festgenommen werden können (ÖB Moskau 18.11.2025).

Es wird über Fälle von Soldaten berichtet, welche vom russischen Militär wegen Befehlsverweigerung hingerichtet worden sind. Weiters drohen Kommandanten mit der Hinrichtung ganzer Einheiten, so diese versuchen sollten, vor dem ukrainischen Beschuss zurückzuweichen (REU 27.10.2023). Soldaten, die sich weigern zu kämpfen oder ihren Militärdienst beenden wollen, werden von Vorgesetzten als Bestrafungsmaßnahme attackiert und außergerichtlich inhaftiert. Die Anzahl der von solchen Maßnahmen betroffenen Soldaten ist unbekannt (MBZ 14.2.2025). Es wird über Fälle von Kriegsdienstverweigerern berichtet, welche zwangsweise an die Front in die Ukraine gebracht worden sind (Wjorstka 3.6.2024). In Bezug auf den Umgang mit Personen, welche einen Einberufungsbefehl nicht befolgt haben, sind keine konkreten Fälle zu Haft mit Folter bekannt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keine derartigen Fälle geben könnte (ÖB Moskau 13.11.2024).

Seit 2022 steigt die Anzahl der dem Militärdienst entfliehenden Personen (DIS/Migrationsverket 3.2025). Es ist jedoch nicht möglich, genaue Zahlen in Bezug auf Desertion, Kriegsdienstverweigerung und Militärdienstentziehung zu erhalten (Connection 8.10.2023). Einige Männer, welche vor der Einberufung zum Militärdienst fliehen, werden an der Grenze von Sicherheitspersonal aufgehalten (FH 2025a).

Es gibt mehrere Menschenrechtsorganisationen, welche Deserteuren und Militärdienstverweigerern Hilfe anbieten (DIS/Migrationsverket 3.2025).

1.2.10. Reservisten: Definition / Kategorisierung / Altersgrenzen

Gemäß dem föderalen Gesetz zur Wehrpflicht und zum Wehrdienst gibt es in Russland zwei Formen der Reserve: die Mobilisierungspersonalreserve (mobilisazionnyj ljudskoj reserw) und die Mobilisierungspersonalressource (mobilisazionnyj ljudskoj resurs). Letztere umfasst alle Staatsbürger, welche Teil der Reserve (sapas) sind. Diese können sich auf freiwilliger Basis vertraglich verpflichten, Teil der Mobilisierungspersonalreserve zu werden (FGWW RUSS 4.11.2025). Angehörige der Mobilisierungspersonalreserve sind nicht nur aufgrund eines Mobilmachungsbefehls, sondern auch aufgrund einer Vorladung oder sonstigen Anordnung der Militärkommissariate verpflichtet, sich bei diesen zu melden, um Aufgaben wahrzunehmen (ÖB Moskau 13.11.2024). Gemäß einer seit November 2025 bestehenden Regelung darf die Mobilisierungspersonalreserve für spezielle Militärübungen zum Schutz der kritischen Infrastruktur herangezogen werden (FGWW RUSS 4.11.2025). Auf Angehörige der Mobilisierungspersonalreserve kann jederzeit zurückgegriffen werden, auf Angehörige der Mobilisierungspersonalressource jedoch nur in Kriegs- oder Mobilisierungszeiten (ÖB Moskau 13.11.2024). § 52 des föderalen Gesetzes zur Wehrpflicht und zum Wehrdienst listet auf, welche Bürger der Reserve (sapas) angehören, nämlich (FGWW RUSS 4.11.2025):Gemäß dem föderalen Gesetz zur Wehrpflicht und zum Wehrdienst gibt es in Russland zwei Formen der Reserve: die Mobilisierungspersonalreserve (mobilisazionnyj ljudskoj reserw) und die Mobilisierungspersonalressource (mobilisazionnyj ljudskoj resurs). Letztere umfasst alle Staatsbürger, welche Teil der Reserve (sapas) sind. Diese können sich auf freiwilliger Basis vertraglich verpflichten, Teil der Mobilisierungspersonalreserve zu werden (FGWW RUSS 4.11.2025). Angehörige der Mobilisierungspersonalreserve sind nicht nur aufgrund eines Mobilmachungsbefehls, sondern auch aufgrund einer Vorladung oder sonstigen Anordnung der Militärkommissariate verpflichtet, sich bei diesen zu melden, um Aufgaben wahrzunehmen (ÖB Moskau 13.11.2024). Gemäß einer seit November 2025 bestehenden Regelung darf die Mobilisierungspersonalreserve für spezielle Militärübungen zum Schutz der kritischen Infrastruktur herangezogen werden (FGWW RUSS 4.11.2025). Auf Angehörige der Mobilisierungspersonalreserve kann jederzeit zurückgegriffen werden, auf Angehörige der Mobilisierungspersonalressource jedoch nur in Kriegs- oder Mobilisierungszeiten (ÖB Moskau 13.11.2024). Paragraph 52, des föderalen Gesetzes zur Wehrpflicht und zum Wehrdienst listet auf, welche Bürger der Reserve (sapas) angehören, nämlich (FGWW RUSS 4.11.2025):

?        Bürger, die aus dem Militärdienst entlassen und der Reserve (sapas) zugeordnet wurden;

?        Bürger, die eine militärische Ausbildung an einer höheren Bildungseinrichtung erfolgreich absolviert (Ausbildung zum Unteroffizier (serschant), Maat (starschina), Soldat und Matrosen) und die eine höhere Ausbildung an einer föderalen staatlichen Bildungseinrichtung abgeschlossen haben;

?        Bürger, die eine militärische Ausbildung an einer höheren Bildungseinrichtung erfolgreich absolviert haben (Ausbildung zum Unteroffizier (serschant), Maat (starschina), Soldat und Matrosen);

?        Bürger, die den Militärdienst nicht absolviert haben – in Verbindung mit einer Befreiung von der Einberufung zum Militärdienst;

?        Bürger, die den Militärdienst nicht absolviert haben – in Verbindung mit der Gewährung eines Militärdienstaufschubs oder in Verbindung mit der Aufhebung der Entscheidung der Einberufungskommission durch eine regionale Einberufungskommission höherer Instanz, nachdem die betreffende Person ein Alter von 30 Jahren erreicht hat;

?        Bürger, die zum Militärdienst nicht einberufen wurden, nachdem sie ein Alter von 30 Jahren erreicht haben;

?        Bürger, die den Militärdienst nicht absolviert haben (und dies ohne eine gesetzliche Grundlage), im Einklang mit einer Entscheidung der Einberufungskommission, nachdem die betreffende Person ein Alter von 30 Jahren erreicht hat;

?        Bürger, die den Wehrersatzdienst (Zivildienst) absolviert haben;

?        Bürgerinnen mit einem militärrelevanten Beruf.

Militärische Ränge / Altersgrenzen je nach Reservekategorie (sapas):

militärische Ränge

Kategorie 1

Kategorie 2

Kategorie 3

Soldat, Matrose, Unteroffizier (serschant), Maat (starschina), Fähnrich (praporschtschik, mitschman)

40 Jahre

50 Jahre

55 Jahre

Nachwuchsoffizier (mladschij ofizer)

50 Jahre

55 Jahre

60 Jahre

Major, Korvettenkapitän (kapitan 3 ranga),

Oberstleutnant (podpolkownik), Fregattenkapitän (kapitan 2 ranga)

55 Jahre

60 Jahre

65 Jahre

Oberst (polkownik), Kapitän zur See (kapitan 1 ranga)

60 Jahre

65 Jahre

 

höherer Offizier

65 Jahre

70 Jahre

 

Quelle: FGWW RUSS 4.11.2025 - § 53 Quelle: FGWW RUSS 4.11.2025 - Paragraph 53,

Zur Reserve zählende Frauen gehören der Kategorie 3 an. Für weibliche Offiziere gilt eine Altersgrenze von 50 Jahren, für alle anderen militärischen Ränge gilt in Bezug auf weibliche Militärbedienstete eine Altersgrenze von 45 Jahren (FGWW RUSS 4.11.2025).

Für Staatsbürger, welche Teil der sogenannten reserw sind, gelten je nach Dienstgrad bzw. militärischem Rang folgende Altersgrenzen (FGWW RUSS 4.11.2025):

?        höherer Offizier: 70 Jahre

?        Stabsoffizier (starschij ofizer): 65 Jahre

?        Nachwuchsoffizier (mladschij ofizer): 60 Jahre

?        andere Dienstgrade: 55 Jahre

Wer die Altersgrenze erreicht, scheidet aus der Reserve aus und wird aus dem Militärregister entfernt (FGWW RUSS 4.11.2025).

1.2.11. Dokumente

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. Gründe hierfür liegen häufig in mittelbarer Falschbeurkundung und unterschiedlichen Schreibweisen von beispielsweise Namen oder Orten. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie beispielsweise Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle und Gerichtsurteile. Es gibt Fälschungen, die auf Originalvordrucken professionell hergestellt werden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind. Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amts hat die Anzahl der im Asylverfahren vorgelegten Vorladungen, Urteile und Beschlüsse, die sich als Fälschungen herausgestellt haben, in der letzten Zeit erheblich zugenommen (AA 2.8.2024).

1.2.12. Grundversorgung und Wirtschaft

Wirtschaft:

Aufgrund des Kriegs gegen die Ukraine hat die EU wirtschaftliche Sanktionen gegen Russland verhängt, um die wirtschaftliche Basis des Landes zu schwächen, Russland den Zugang zu kritischen Technologien und Märkten zu versperren und seine Fähigkeit zur Kriegsführung einzuschränken (Rat der EU 14.11.2025). Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten/Dienstleistungen der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl, raffinierte Erdölerzeugnisse, Zellstoff und Papier, Kunststoffe, Kosmetika, Flüssigerdgas (LNG) usw. Zudem dürfen in Bereichen wie IT- und Rechtsberatung für Russland keine Dienstleistungen mehr erbracht werden (Rat der EU 23.10.2025). Sanktionen gegen Russland haben außerdem beispielsweise die USA, Kanada, das Vereinigte Königreich, Japan und die Schweiz verhängt. Der Sanktionsdruck ist in Russland in allen Branchen spürbar (WKO 9.2025). Die internationalen Sanktionen haben russische Unternehmen von globalen Märkten isoliert, wodurch ihre Abhängigkeit von der Regierung wächst (RAD/Duvanova 16.4.2025). Die Isolation Russlands zwingt verstärkt zu einer Eigenproduktion kritischer Waren, darunter Medikamente, Anlagen und Computertechnik (WKO 4.2024). Aufgrund der Emigration das Land qualifizierte Arbeitskräfte (EBRD 21.11.2023) [sogenannter Braindrain; Anm. der Staatendokumentation]. Es herrscht ein akuter Arbeitskräftemangel (SWP/Kluge 26.11.2024; vgl. Russland-Analysen/Yakovlev 27.2.2025, Jelzin Zentr 27.11.2024), ausgelöst durch mehrere Faktoren, wie beispielsweise die jahrzehntelangen demografischen Probleme, Emigration von schätzungsweise bis zu 900.000 Bürgern seit 2022, sinkende Arbeitsmigrantenströme, Bedarf an Arbeitskräften in der Rüstungsindustrie und dem wachsenden Bedarf an Soldaten für das Militär (ISW 19.2.2025). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation gestaltet sich schwierig, da der öffentliche Zugang zu Wirtschaftsstatistiken eingeschränkt wurde (FH 2025a).Aufgrund des Kriegs gegen die Ukraine hat die EU wirtschaftliche Sanktionen gegen Russland verhängt, um die wirtschaftliche Basis des Landes zu schwächen, Russland den Zugang zu kritischen Technologien und Märkten zu versperren und seine Fähigkeit zur Kriegsführung einzuschränken (Rat der EU 14.11.2025). Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten/Dienstleistungen der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl, raffinierte Erdölerzeugnisse, Zellstoff und Papier, Kunststoffe, Kosmetika, Flüssigerdgas (LNG) usw. Zudem dürfen in Bereichen wie IT- und Rechtsberatung für Russland keine Dienstleistungen mehr erbracht werden (Rat der EU 23.10.2025). Sanktionen gegen Russland haben außerdem beispielsweise die USA, Kanada, das Vereinigte Königreich, Japan und die Schweiz verhängt. Der Sanktionsdruck ist in Russland in allen Branchen spürbar (WKO 9.2025). Die internationalen Sanktionen haben russische Unternehmen von globalen Märkten isoliert, wodurch ihre Abhängigkeit von der Regierung wächst (RAD/Duvanova 16.4.2025). Die Isolation Russlands zwingt verstärkt zu einer Eigenproduktion kritischer Waren, darunter Medikamente, Anlagen und Computertechnik (WKO 4.2024). Aufgrund der Emigration das Land qualifizierte Arbeitskräfte (EBRD 21.11.2023) [sogenannter Braindrain; Anmerkung der Staatendokumentation]. Es herrscht ein akuter Arbeitskräftemangel (SWP/Kluge 26.11.2024; vergleiche Russland-Analysen/Yakovlev 27.2.2025, Jelzin Zentr 27.11.2024), ausgelöst durch mehrere Faktoren, wie beispielsweise die jahrzehntelangen demografischen Probleme, Emigration von schätzungsweise bis zu 900.000 Bürgern seit 2022, sinkende Arbeitsmigrantenströme, Bedarf an Arbeitskräften in der Rüstungsindustrie und dem wachsenden Bedarf an Soldaten für das Militär (ISW 19.2.2025). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation gestaltet sich schwierig, da der öffentliche Zugang zu Wirtschaftsstatistiken eingeschränkt wurde (FH 2025a).

Der Index zur Messung der wirtschaftlichen Freiheit (Index of Economic Freedom) stuft die russische Wirtschaft als vorwiegend unfrei ein (HF 2.2025). Die Einflussnahme des Staates auf die Wirtschaft wächst. Führungspositionen werden immer öfter auf Basis politischer Loyalität und nicht betriebswirtschaftlicher Kompetenz vergeben. Die Kriegswirtschaft ist von einer tiefgreifenden Neuordnung der Eigentumsverhältnisse und Machtstrukturen geprägt (Russland-Analysen/Lorenz 30.7.2025). Hohe Anstiege in der Rüstungsindustrie stehen Rückgängen in der zivilen Industrie gegenüber (WKO 9.2025). 2024 ist das Bruttoinlandsprodukt (BIP) um 4,3 % gewachsen. Es kam zu einer Überhitzung der Wirtschaft (WIIW o.D.). Das Wirtschaftswachstum verlangsamt sich (Jelzin Zentr 27.11.2024). Die Inflation betrug im September 2025 nach offiziellen Angaben 8 % (ZB RUSS o.D.). Es herrscht eine Geldwertinstabilität, und der Staat übt einen beträchtlichen Einfluss auf Preise aus (HF 2.2025). Die öffentliche Verschuldung betrug im Jahr 2024 14,4 % des Bruttoinlandsprodukts (WIIW o.D.). Der Privatsektor wird durch extensive staatliche Einmischung (HF 2.2025) sowie unzureichenden Schutz von Eigentumsrechten gehemmt (BS 2024).

Innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ist Russland vom Importeur zum größten Exporteur von Weizen auf der Welt aufgestiegen (ZOiS/Götz 9.3.2023; vgl. Statista 5.2025). Die Wirtschaft ist wenig diversifiziert und von Rohstoffexporten stark abhängig (EBRD 21.11.2023). Russland gehört historisch zu den größten Erdölproduzenten weltweit. Öl- und Gasexporte machen traditionell mehr als zwei Drittel der Ausfuhren aus (WKO 4.2024). Der Handel mit sogenannten freundlichen Staaten wie China und Indien wurde verstärkt (WKO 9.2025). Eine starke Abhängigkeit von China hat sich entwickelt (Russland-Analysen/Yakovlev 27.2.2025). Die sozioökonomische Entwicklung wird durch die weitverbreitete Korruption und die ausgedehnte Schattenwirtschaft behindert (BS 2024).Innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ist Russland vom Importeur zum größten Exporteur von Weizen auf der Welt aufgestiegen (ZOiS/Götz 9.3.2023; vergleiche Statista 5.2025). Die Wirtschaft ist wenig diversifiziert und von Rohstoffexporten stark abhängig (EBRD 21.11.2023). Russland gehört historisch zu den größten Erdölproduzenten weltweit. Öl- und Gasexporte machen traditionell mehr als zwei Drittel der Ausfuhren aus (WKO 4.2024). Der Handel mit sogenannten freundlichen Staaten wie China und Indien wurde verstärkt (WKO 9.2025). Eine starke Abhängigkeit von China hat sich entwickelt (Russland-Analysen/Yakovlev 27.2.2025). Die sozioökonomische Entwicklung wird durch die weitverbreitete Korruption und die ausgedehnte Schattenwirtschaft behindert (BS 2024).

Grundversorgung:

Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung ist armutsgefährdet (BS 2024). Im Jahr 2024 betrug nach offiziellen Angaben der Anteil der Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze 7,2 % (10,5 Millionen Personen) (Rosstat o.D.b). Das Armutsausmaß in Russland ist regional unterschiedlich (RIA Nowosti 1.7.2024). Gemäß einer von staatlicher Seite durchgeführten Bewertung stellt sich die sozioökonomische Lage in Moskau und St. Petersburg als zufriedenstellend dar, im Gegensatz beispielsweise zur nordkaukasischen Region (RIA Rating 23.6.2025). Spezielle Regierungsprogramme, die sich dem Kampf gegen Armut im ländlichen Raum widmen, sind aufgrund der sich darstellenden massiven Probleme begrenzt erfolgreich (BS 2024). Es herrscht eine beträchtliche Ungleichheit im Land (BS 2024; vgl. Mareeva 2023). Für viele Menschen steigen die Lebenshaltungskosten (AI 29.4.2025).Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung ist armutsgefährdet (BS 2024). Im Jahr 2024 betrug nach offiziellen Angaben der Anteil der Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze 7,2 % (10,5 Millionen Personen) (Rosstat o.D.b). Das Armutsausmaß in Russland ist regional unterschiedlich (RIA Nowosti 1.7.2024). Gemäß einer von staatlicher Seite durchgeführten Bewertung stellt sich die sozioökonomische Lage in Moskau und St. Petersburg als zufriedenstellend dar, im Gegensatz beispielsweise zur nordkaukasischen Region (RIA Rating 23.6.2025). Spezielle Regierungsprogramme, die sich dem Kampf gegen Armut im ländlichen Raum widmen, sind aufgrund der sich darstellenden massiven Probleme begrenzt erfolgreich (BS 2024). Es herrscht eine beträchtliche Ungleichheit im Land (BS 2024; vergleiche Mareeva 2023). Für viele Menschen steigen die Lebenshaltungskosten (AI 29.4.2025).

Russland verfügt über sehr große Trinkwasservorkommen, die jedoch ungleichmäßig verteilt sind. Nord- und Ostrussland ist mit den großzügigsten Trinkwasservorkommen ausgestattet, wohingegen das bevölkerungsreiche Zentral- und Südrussland über viel weniger Trinkwasser verfügt (IOM 24.9.2025). Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2022 76 % der Bevölkerung Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WB 2022a). Nach staatlichen Angaben werden 88,6 % der Bevölkerung des Landes mit hochwertigem Trinkwasser versorgt. Der dementsprechende Anteil für die Stadtbevölkerung beträgt 94,9 % (NPRU 2024). In den Städten Moskau und St. Petersburg sowie in der Leningrader Region ist das Trinkwasser von guter Qualität (IOM 24.9.2025). Gemäß dem Welthunger-Index 2025 belegt die Russische Föderation einen der ersten 25 von insgesamt 123 Rängen. Mit einem Wert von unter 5 fällt das Land in die Schweregradkategorie niedrig. Weniger als 2,5 % der Bevölkerung sind laut dem Welthunger-Index unterernährt (GHI 2025). Laut der Weltbank hatten im Jahr 2022 89 % der Bevölkerung Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Sanitärbereich (WB 2022b). Ausreichender Wohnraum vor allem für Familien bleibt ein Dauerthema (AA 2.8.2024). Die kommunale Infrastruktur weist beträchtliche Mängel auf. Beispielsweise gibt es Kläranlagen, die nicht funktionieren, und regelmäßig platzende Fernwärmeleitungen (Standard 20.5.2025). Russlands öffentliche Heizinfrastruktur ist zunehmend marode. Mangelhaft gewartete Heizkraftwerke fallen regelmäßig aus (Standard 19.1.2024). In Bezug auf die Energieversorgungssituation bestehen regionale Differenzen. Die große Mehrheit der Bevölkerung hat Zugang zur Energieversorgung. Jedoch mögen in entlegenen Gegenden (beispielsweise im Norden oder in bergigen Gebieten Russlands) der Bau und die Instandhaltung von Energienetzen wirtschaftlich unrentabel oder technisch schwierig sein. Zudem können in ländlichen Gegenden die Energienetze veraltet und unzuverlässig sein, wodurch regelmäßige Stromausfälle wahrscheinlich sind (IOM 24.9.2025).

Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 6.2025). Der monatliche Durchschnittslohn lag im August 2025 bei ca. RUB 92.866 [ca. EUR 985] (KonsPljus o.D.). Die Realeinkommen stiegen 2024 um 7,3 % (WKO 9.2025). Artikel 75 der Verfassung garantiert einen Mindestlohn, welcher das Existenzminimum nicht unterschreiten darf (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Höhe des Mindestlohns wird durch ein föderales Gesetz jährlich angepasst und beträgt für das Jahr 2025 monatlich RUB 22.440 [ca. EUR 238] (FGML RUSS 29.10.2024). Der Mindestlohn kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf gemäß den gesetzlichen Vorgaben die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein (ARBGB RUSS 29.9.2025). Im Jahr 2025 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung RUB 19.329 [ca. EUR 205], für Kinder RUB 17.201 [ca. EUR 183] und für Pensionisten RUB 15.250 [ca. EUR 162] (BRHEM 2025 RUSS 12.6.2024). Die primäre Versorgungsquelle der Bevölkerung bleibt ihr Einkommen (AA 2.8.2024). Weitverbreitet ist die Praxis, Löhne gar nicht oder verspätet auszuzahlen (USDOS 12.8.2025). Die Arbeitslosigkeit hat einen historischen Tiefststand erreicht (SWP/Kluge 26.11.2024). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im September 2025 2,2 % (Rosstat o.D.c). Die Arbeitslosenquote kann von Region zu Region stark variieren (IOM 6.2025).

1.2.13. Rückkehr

Gemäß der Verfassung (Verfassung RUSS 6.10.2022) und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben Staatsbürger das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation (FGAE RUSS 23.7.2025). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 8.5.2024). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Staatsangehörige ohne ein gültiges Personaldokument müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 2.8.2024). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. EGRÜ 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines Staatsbürgers, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 1.10.2025).Gemäß der Verfassung (Verfassung RUSS 6.10.2022) und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben Staatsbürger das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation (FGAE RUSS 23.7.2025). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 8.5.2024). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Staatsangehörige ohne ein gültiges Personaldokument müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 2.8.2024). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 1.10.2025; vergleiche EGRÜ 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines Staatsbürgers, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 1.10.2025).

Es gibt keine speziellen Organisationen oder staatliche Behörden, welche sich um die Belange rückkehrender Staatsbürger kümmern. Auch existieren keine staatlichen Reintegrationsprogramme für Rückkehrer (IOM 24.9.2025). Jedoch haben Rückkehrende - wie alle anderen russischen Staatsbürger - Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen (IOM 6.2025). Rückkehrer müssen sich an ein in ihrer Nähe befindliches staatliches Dienstleistungszentrum wenden, um verlorene oder ungültige Dokumente, zum Beispiel einen Inlandspass, wieder ausstellen zu lassen. Ein solches Dienstleistungszentrum ist in Moskau zu finden unter https://www.mos.ru/services/centry-gosudarstvennyh-uslug/ (IOM 24.9.2025). Zurückkehrende Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung. Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich (IOM 6.2025). Rückkehrende Staatsbürger dürfen sich an alle sozialen Organisationen wenden, welche Personen in Not unterstützen. Beispielsweise gibt es die NGO Notschleschka (https://homeless.ru), welche für Obdachlose Unterkunftsmöglichkeiten, Nahrung, soziale sowie rechtliche Beratung bereitstellt. Viele Rückkehrer sind aufgrund fehlender Unterkünfte gezwungen, bei Verwandten oder in Miete zu wohnen, was zusätzliche Kosten verursacht (IOM 24.9.2025). Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB Moskau 1.10.2025).

Im Kontext der massenhaften Ausreise russischer Staatsangehöriger anlässlich des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine kam es durch Offizielle und hochrangige Politiker wiederholt zur Androhung von Strafverfolgung bei Wiedereinreise (AA 2.8.2024; vgl. Moscow Times 20.2.2025a). In der Praxis sind derartige Fälle einer Strafverfolgung nicht bekannt. Im Internet recherchierbare Fälle verknüpfen meistens eine weitere Handlung. Die medial bekannten Fälle betreffen Personen, welche aufgrund regierungskritischer Aktivitäten oder anderer spezifischer Handlungen (wie beispielsweise Fotografieren von Militäreinrichtungen) verurteilt worden sind. Aktuell gibt es keine bekannten bzw. bestätigten Berichte darüber, dass russische Staatsangehörige alleine wegen ihrer Ausreise und anschließenden Rückkehr strafrechtlich verfolgt werden (VB Moskau 10.2.2025). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt haben (ÖB Moskau 1.10.2025). Einzelne Regionen bieten finanzielle Anreize, um ins Ausland geflüchtete Russen zurück ins Land zu locken (ISW 7.5.2025).Im Kontext der massenhaften Ausreise russischer Staatsangehöriger anlässlich des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine kam es durch Offizielle und hochrangige Politiker wiederholt zur Androhung von Strafverfolgung bei Wiedereinreise (AA 2.8.2024; vergleiche Moscow Times 20.2.2025a). In der Praxis sind derartige Fälle einer Strafverfolgung nicht bekannt. Im Internet recherchierbare Fälle verknüpfen meistens eine weitere Handlung. Die medial bekannten Fälle betreffen Personen, welche aufgrund regierungskritischer Aktivitäten oder anderer spezifischer Handlungen (wie beispielsweise Fotografieren von Militäreinrichtungen) verurteilt worden sind. Aktuell gibt es keine bekannten bzw. bestätigten Berichte darüber, dass russische Staatsangehörige alleine wegen ihrer Ausreise und anschließenden Rückkehr strafrechtlich verfolgt werden (VB Moskau 10.2.2025). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt haben (ÖB Moskau 1.10.2025). Einzelne Regionen bieten finanzielle Anreize, um ins Ausland geflüchtete Russen zurück ins Land zu locken (ISW 7.5.2025).

Militärregistrierungen von Rückkehrern müssen nicht zwingend am ursprünglichen Wohnort erfolgen, sondern können auch an anderen Orten durchgeführt werden (ÖB Moskau 11.2.2025; vgl. FGWW RUSS 4.11.2025), beispielsweise am Aufenthalts- oder Studiumsort (FGWW RUSS 4.11.2025). Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten. Nach Rückkehr in die Russische Föderation werden, bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls, russische Staatsangehörige eingezogen und nach einer Ausbildung auch im Ukraine-Krieg eingesetzt (ÖB Moskau 8.5.2024).Militärregistrierungen von Rückkehrern müssen nicht zwingend am ursprünglichen Wohnort erfolgen, sondern können auch an anderen Orten durchgeführt werden (ÖB Moskau 11.2.2025; vergleiche FGWW RUSS 4.11.2025), beispielsweise am Aufenthalts- oder Studiumsort (FGWW RUSS 4.11.2025). Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten. Nach Rückkehr in die Russische Föderation werden, bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls, russische Staatsangehörige eingezogen und nach einer Ausbildung auch im Ukraine-Krieg eingesetzt (ÖB Moskau 8.5.2024).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des BF

2.1.1. Die Identität des BF steht aufgrund seines vorgelegten russischen Reisepasses fest. Die falsche Schreibweise des Namens des BF (einzig) im gegenständlich angefochtenen Bescheid beruht auf einem offenkundig versehentlichen Schreibfehler der belangten Behörde. Auch sonst ergaben sich im Verfahren keine Zweifel an der Staats-, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des BF sowie an seinen durchwegs stringent angegebenen allgemeinen Lebensumständen in der Russischen Föderation.

2.1.2. Als initialen Ausreisegrund gab der BF seine Einberufung in den Militärdienst im Zuge der am 21.09.2022 kundgemachten Teilmobilisierung der russischen Streitkräfte infolge der russischen Invasion der Ukraine an. Darüber hinaus machte er geltend, die russische Opposition unterstützt zu haben und dadurch in das Visier des russischen Staates gekommen zu sein. Dazu sind die folgenden Erwägungen anzustellen.

Der BF schilderte in der Einvernahme durch das BFA vom 30.01.2024 zu seiner politischen Tätigkeit in der Russischen Föderation im Wesentlichen, dass er im Jahr 2018 begonnen habe, die russische Opposition zu unterstützen. Er habe 2018 geringe Geldbeträge an Alexei Nawalny gespendet, im Juni 2019 – genauer glaube er am 20.06.2019 – für die Freilassung des Journalisten Ivan Golunov demonstriert und im August 2019 sowie im Februar 2020 jeweils an einer von Nawalny organisierten Demonstration teilgenommen. Letztere Demonstration sei gegen die COVID-19-Politik der russischen Regierung gerichtet gewesen. Im Februar/März 2020 habe er zudem auf sozialen Netzwerken „auch [s]eine Kommentare hinterlassen“ (welche, wie er in seiner Eingabe vom 12.02.2024 ausführte, die COVID-19-Politik der russischen Regierung betroffen hätten). Im August 2020 sei er wegen der Vergiftung Nawalnys auf die Straße gegangen. Er sei bei seiner Demonstration im Juni 2019 polizeilich festgenommen und für drei Stunden in Gewahrsam gehalten worden, anschließend aber mit dem Hinweis, „registriert“ worden zu sein, entlassen worden. Im Mai 2020 habe die Polizei seine Wohnung durchsucht, ihn für etwa 20 Stunden in Gewahrsam genommen und ihn anschließend wieder entlassen. Ein Jurist von Nawalnys „Stiftung für Korruptionsbekämpfung“ (FBK) habe ihm anschließend gesagt, dass dies eine übliche Erziehungsmaßnahme des russischen Staates gewesen sei. Im Rahmen der Demonstration im August 2020 sei er erneut polizeilich festgenommen, für zwei Stunden angehalten und konsequenzenlos wieder entlassen worden. Wenige Tage danach sei er auf der Straße von drei Unbekannten geschlagen worden. Ende September 2020 habe es neuerlich einen derartigen Versuch der Gewaltausübung gegeben. Die Polizei habe diese beiden Vorfälle nicht behandelt (AS 234 f). Weitere Vorfälle oder Kundgebungen gab der BF in der Einvernahme nicht zu Protokoll.

Mit Eingabe vom 12.02.2024 erweiterte der BF seine Angaben aus der Einvernahme dagegen darauf, dass er im März 2021 erneut polizeilich vorgeladen und ihm Fragen zu seiner Unterstützung der FBK gestellt worden seien, worauf er geantwortet habe, dass die Stiftung mittlerweile aufgelöst sei und er nicht mehr an Demonstrationen teilnehmen werde. Im Mai 2021 sei der BF noch einmal von der Polizei vorgeladen worden, wobei ihm anschließend aber gesagt worden sei, dass es sich um einen Fehler gehandelt habe. Nach einiger Zeit habe sich alles beruhigt, da viele Oppositionelle entweder das Land verlassen hätten oder inhaftiert worden seien. Er habe daraufhin nach einem Gespräch mit seiner Ex-Frau beschlossen, sich zukünftig aus den politischen Angelegenheiten herauszuhalten, da er bereits genug für das Land getan habe und keine weiteren Probleme bekommen habe wollen, zumal die Opposition im Herbst 2021 so gut wie nicht mehr vorhanden gewesen sei. Er habe beschlossen, ein normales Leben weiterzuleben und zu warten, dass sich in der Russischen Föderation etwas ändern werde (AS 322).

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entgegnete der BF auf die Frage, ob er abgesehen von finanziellen Unterstützungen und der Teilnahme an Demonstrationen noch anderweitig Nawalny unterstützt habe, dass er sonst nichts getan habe. Auf anschließenden Vorhalt seiner Angaben in der Einvernahme, auch Kommentare in den sozialen Medien hinterlassen zu haben, bestätigte der BF dies und rechtfertigte sich damit, dass er von der erkennenden Richterin nicht exakt danach gefragt worden sei, weshalb er darüber nichts angegeben habe (Verhandlungsprotokoll S. 8 f). Weiters zu seiner Festnahme im Zuge der angegebenen Demonstration im Juni 2019 zur Freilassung des Journalisten Ivan Golunov befragt, gab der BF an, dass dies Ende Juni, vielleicht am 25. oder 20. des Monats, gewesen sei. Auf Vorhalt der erkennenden Richterin, dass nach öffentlich zugänglichen Erkenntnisquellen Ivan Golunov am 07.06.2019 verhaftet und bereits am 11.06.2019 freigelassen worden sowie das Ermittlungsverfahren gegen ihn eingestellt worden sei, replizierte der BF, dass er nicht glaube, dass Ivan Golunov zu diesem Zeitpunkt bereits freigelassen wurde, sondern er freigelassen worden sei, weil sie (gemeint: der BF und andere Demonstranten) ihn unterstützt hätten (Verhandlungsprotokoll S. 9 f). Im weiteren Verlauf der Verhandlung führte der BF zudem aus, dass er (auch) im Jahr 2021 an Kundgebungen zur Unterstützung von Alexei Nawalny teilgenommen habe. Das sei gewesen, als dieser vergiftet worden sei, als er im Ausland behandelt worden sei und wieder in die Russische Föderation zurückgekehrt sei (Verhandlungsprotokoll S. 12).

Wie sich desweiteren aus dem vom BF vorgelegten Reisepass ergibt, reiste er in den Jahren 2020, 2021 und 2022 vielfach von der Russischen Föderation teils am Landweg, teils per Flugzeug in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und andere Länder, wobei es sich nach den Angaben des BF in der Einvernahme durch das BFA im Wesentlichen um Urlaubsreisen gehandelt habe (AS 228). Näher zu seiner Reisetätigkeit befragt, gab der BF an, dass er vor Kriegsausbruch und vor der Mobilisierung in der Russischen Föderation nicht mehr in Gefahr und nicht mehr von der Behörden verfolgt gewesen sei (AS 235). Auch in der mündlichen Verhandlung führte er aus, dass er zwar während seiner politischen Tätigkeit Probleme mit der Polizei gehabt habe, sein Leben aber nicht in Gefahr gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 9).

Betrachtet man dieses Vorbringen in seiner Gesamtheit, so ergeben sich erhebliche Zweifel an dessen Wahrheitsgehalt. So fällt zunächst auf, dass der BF in seinen Befragungen relativ vage und oberflächlich blieb und sich die genannten Vorfälle eher als Aufzählung von Daten präsentieren als den Eindruck selbst erlebter Begebenheiten machen. Desweiteren sind die Angaben des BF zu einer Demonstration zur Freilassung des Journalisten Ivan Golunov zweifelsfrei unglaubhaft, da dieser zum angegebenen Zeitpunkt nicht mehr inhaftiert war und die Anklagepunkte gegen ihn bereits fallengelassen waren. Soweit die Rechtsvertretung des BF insoweit zum Schluss der mündlichen Verhandlung anmerkte, dass es auch nach Entlassung von Ivan Golunov zu Demonstrationen gekommen sei (Verhandlungsprotokoll S. 17), kann dies die Angaben des BF nicht bestätigen, da er sowohl in der Einvernahme als auch in der mündlichen Verhandlung explizit angab, für dessen Entlassung demonstriert zu haben, denklogisch Ivan Golunov zu diesem Zeitpunkt also noch inhaftiert gewesen sein hätte müssen. Während sodann der BF in der Einvernahme, selbst auf explizite Nachfrage, insgesamt lediglich vier Demonstrationsteilnahmen – nämlich im Juni und August 2019 sowie im Februar und August 2020 – behauptete und er den letzten polizeilichen Vorfall im August 2020 ansetzte, erweitere er dies in der Eingabe vom 12.04.2024 darauf, dass er auch im März sowie im Mai 2021 nochmals polizeilich vorgeladen worden sei, und fügte in der mündlichen Verhandlung noch hinzu, auch im Jahr 2021 noch an oppositionellen Kundgebungen teilgenommen zu haben. Der BF steigerte somit im Laufe des Verfahrens wiederholt sein Vorbringen, wobei nicht zu erkennen ist, aus welchem plausiblen Grund er nicht bereits in der Einvernahme alle Demonstrationsteilnahmen und polizeilichen Vorfälle nannte respektive zudem auch in der nachfolgenden Eingabe vom 12.04.2024 nicht alle Demonstrationsteilnahmen ausführte. Dass er sich gerade an die zeitlich spätesten Vorfälle und Teilnahmen nicht erinnert hätte, kann nicht als lebensnah angesehen werden. Umgekehrte wusste der BF sich in der mündlichen Verhandlung nicht mehr daran zu erinnern, dass er auch in den sozialen Medien oppositionelle Kommentare verfasst hätte. Aufgrund dieses eher oberflächlichen, zudem widersprüchlichen und auch gesteigerten Vorbringens ist insgesamt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit darauf zu schließen, dass der BF in der Russischen Föderation tatsächlich nicht oppositionell tätig wurde, insbesondere nicht an oppositionellen Kundgebungen teilnahm und er (demzufolge) nicht deswegen polizeilich angehalten wurde. Dass wegen einer oppositionellen Tätigkeit gegen ihn eine Strafe verhängt, ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet, sonstige Sanktionen gegen ihn gesetzt oder er polizeilich misshandelt worden wäre, behauptete der BF schon nicht (zu den behaupteten späteren Vorladungen s. noch unten). Soweit der BF lediglich die Kopie eines Protokolls der Einleitung eines Verfahrens über eine Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit seiner Festnahme im August 2020 vorlegte (AS 409 f), weist dieses keine Merkmale auf, die jedenfalls auf dessen Echtheit schließen lassen würden, zumal anzumerken ist, dass der BF keine weiteren damit zusammenhängenden Unterlagen über den Ausgang dieses Verfahrens vorlegte oder sonst irgendwelche Ausführungen dazu machte (vgl. auch Verhandlungsprotokoll S. 10). Diese Vorlage ist somit nicht geeignet, die obigen Erwägungen in Zweifel zu ziehen. Demgemäß ist er keiner aus einer oppositionellen Tätigkeit resultierenden aktuellen Bedrohung durch die russischen Behörden ausgesetzt.Betrachtet man dieses Vorbringen in seiner Gesamtheit, so ergeben sich erhebliche Zweifel an dessen Wahrheitsgehalt. So fällt zunächst auf, dass der BF in seinen Befragungen relativ vage und oberflächlich blieb und sich die genannten Vorfälle eher als Aufzählung von Daten präsentieren als den Eindruck selbst erlebter Begebenheiten machen. Desweiteren sind die Angaben des BF zu einer Demonstration zur Freilassung des Journalisten Ivan Golunov zweifelsfrei unglaubhaft, da dieser zum angegebenen Zeitpunkt nicht mehr inhaftiert war und die Anklagepunkte gegen ihn bereits fallengelassen waren. Soweit die Rechtsvertretung des BF insoweit zum Schluss der mündlichen Verhandlung anmerkte, dass es auch nach Entlassung von Ivan Golunov zu Demonstrationen gekommen sei (Verhandlungsprotokoll S. 17), kann dies die Angaben des BF nicht bestätigen, da er sowohl in der Einvernahme als auch in der mündlichen Verhandlung explizit angab, für dessen Entlassung demonstriert zu haben, denklogisch Ivan Golunov zu diesem Zeitpunkt also noch inhaftiert gewesen sein hätte müssen. Während sodann der BF in der Einvernahme, selbst auf explizite Nachfrage, insgesamt lediglich vier Demonstrationsteilnahmen – nämlich im Juni und August 2019 sowie im Februar und August 2020 – behauptete und er den letzten polizeilichen Vorfall im August 2020 ansetzte, erweitere er dies in der Eingabe vom 12.04.2024 darauf, dass er auch im März sowie im Mai 2021 nochmals polizeilich vorgeladen worden sei, und fügte in der mündlichen Verhandlung noch hinzu, auch im Jahr 2021 noch an oppositionellen Kundgebungen teilgenommen zu haben. Der BF steigerte somit im Laufe des Verfahrens wiederholt sein Vorbringen, wobei nicht zu erkennen ist, aus welchem plausiblen Grund er nicht bereits in der Einvernahme alle Demonstrationsteilnahmen und polizeilichen Vorfälle nannte respektive zudem auch in der nachfolgenden Eingabe vom 12.04.2024 nicht alle Demonstrationsteilnahmen ausführte. Dass er sich gerade an die zeitlich spätesten Vorfälle und Teilnahmen nicht erinnert hätte, kann nicht als lebensnah angesehen werden. Umgekehrte wusste der BF sich in der mündlichen Verhandlung nicht mehr daran zu erinnern, dass er auch in den sozialen Medien oppositionelle Kommentare verfasst hätte. Aufgrund dieses eher oberflächlichen, zudem widersprüchlichen und auch gesteigerten Vorbringens ist insgesamt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit darauf zu schließen, dass der BF in der Russischen Föderation tatsächlich nicht oppositionell tätig wurde, insbesondere nicht an oppositionellen Kundgebungen teilnahm und er (demzufolge) nicht deswegen polizeilich angehalten wurde. Dass wegen einer oppositionellen Tätigkeit gegen ihn eine Strafe verhängt, ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet, sonstige Sanktionen gegen ihn gesetzt oder er polizeilich misshandelt worden wäre, behauptete der BF schon nicht (zu den behaupteten späteren Vorladungen s. noch unten). Soweit der BF lediglich die Kopie eines Protokolls der Einleitung eines Verfahrens über eine Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit seiner Festnahme im August 2020 vorlegte (AS 409 f), weist dieses keine Merkmale auf, die jedenfalls auf dessen Echtheit schließen lassen würden, zumal anzumerken ist, dass der BF keine weiteren damit zusammenhängenden Unterlagen über den Ausgang dieses Verfahrens vorlegte oder sonst irgendwelche Ausführungen dazu machte vergleiche auch Verhandlungsprotokoll S. 10). Diese Vorlage ist somit nicht geeignet, die obigen Erwägungen in Zweifel zu ziehen. Demgemäß ist er keiner aus einer oppositionellen Tätigkeit resultierenden aktuellen Bedrohung durch die russischen Behörden ausgesetzt.

Nichts anderes ergibt sich, wenn man das Vorbringen des BF über eine oppositionelle Tätigkeit grundsätzlich als wahr unterstellen würde und er deswegen – wie auch viele andere russische Staatsbürger – in diesem Rahmen wiederholt in polizeiliche Gewahrsame genommen wurde. Dafür sind letztlich folgende vier Erwägungsgründe maßgebend. Erstens behauptete der BF – wie schon erwähnt – zu keinem Zeitpunkt, dass er in dieser Zeit wegen dieser Unterstützung etwa eine Ordnungsstrafe erhalten hätte oder gar ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre oder sonstige Sanktionen gesetzt worden wären. Auch eine polizeiliche Misshandlung behauptete er nicht. Zweitens brachte der BF selbst vor, dass er in weiterer Folge – d.h. bereits seit Mitte 2021 – aus Ernüchterung seine Tätigkeit für die Opposition eingestellt habe, sodass keine aktuelle politische Tätigkeit des BF bzw. kein Wille, diese in der Russischen Föderation wiederaufzunehmen, ersichtlich ist. Drittens gab der BF an und ist auch in seinem vorgelegten Reisepass dokumentiert, dass er in den Jahren 2020 und 2021 sowie zu einem geringeren Ausmaß auch noch 2022 ausgiebig auf Reisen ging und er damit oftmals auf offiziellem Wege aus der Russischen Föderation aus- und wieder in diese einreiste. Und schließlich viertens sagte der BF – befragt zu seiner Reisetätigkeit – selbst aus, dass er vor Kriegsausbruch und vor Beginn der Mobilisierung in der Russischen Föderation keiner Gefahr mehr unterlegen habe. Darin zeigt sich (bei Wahrunterstellung des Vorbringens), dass der BF zwar, solange er politisch tätig war, wie auch viele andere einfache Bürger der Russischen Föderation, die (damals) gegen die Politik der russischen Regierung demonstrierten, Einschüchterungsmaßnahmen ausgesetzt war, die russischen Behörden aber letztlich kein besonderes Interesse an ihm hatten, zumal er auch keine besondere Position einnahm. Andernfalls hätte er nämlich nicht schon während dieser oppositionellen Tätigkeit vielfach ein- und ausreisen können und wäre man strafrechtlich bzw. strafgerichtlich gegen ihn vorgegangen. Der BF kann auch in keiner besonderen Furcht gelebt haben, wenn er auch in den Jahren seiner politischen Tätigkeit vielfach freiwillig wieder in die Russische Föderation zurückkehrte, und er schon selbst angab, jedenfalls nach Einstellung seiner politischen Tätigkeit keiner Gefährdung mehr ausgesetzt gewesen zu sein. Da der BF letztlich seit spätestens Mitte 2021 nicht mehr politisch tätig wurde und nicht mehr behördlich in Erscheinung trat, lässt sich auch insoweit nicht annehmen, dass er nun, fünf Jahre später, einer daraus resultierenden Bedrohung unterläge. Auch ein Wille, die politische Tätigkeit im Falle einer Rückkehr wieder aufzunehmen, kam im Verfahren nicht hervor. Somit ergibt sich auch bei Wahrunterstellung des Vorbringens keine daraus resultierende aktuelle Bedrohung des BF in der Russischen Föderation.

Die Feststellungen zur eingeschränkten Tauglichkeit, zur Befreiung vom Wehrdienst und zur Reservekategorie des BF folgen seinen Angaben (AS 235) sowie seinem vorgelegten Wehrdienstbuch (AS 375 ff).

Der BF brachte zum Thema seiner behaupteten Einberufung in den Militärdienst bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor, dass am 22.09.2022 – am Tag nach der Verkündung der Teilmobilisierung – Polizisten und ein Mitarbeiter des Militärausschusses zu ihm in die Arbeit gekommen seien und er durch die Hintertür geflohen sei. Kurz danach habe er das Land verlassen (AS 23). Im Rahmen seiner Fluchterzählung in der Einvernahme brachte er (lediglich) vor, dass am 22.09.2022 an seinem Arbeitsplatz die Polizei nach ihm gefragt habe, woraufhin er das Land verlassen habe (AS 234). In besagter Eingabe vom 12.04.2024 führte er dazu aus, dass er von der Rezeption seiner Arbeitsstelle angerufen worden sei, dass die Polizei gekommen sei, um Vorladungen für die Mobilisierung gemäß dem Dekret des russischen Präsidenten vom Vortag zu verteilen, und unter anderem nach ihm gefragt worden sei. Der BF habe daraufhin das Gebäude über die Feuerleiter auf der anderen Seite verlassen, sei in einem Taxi nach Hause gefahren, habe dort alle seine Sachen zusammengepackt und sei nach St. Petersburg gefahren. Von dort sei er von einen Mann im Auto nach Finnland mitgenommen worden (AS 323 f). Der BF legte in diesem Zusammenhang zwei Einberufungsbefehle (AS 451 ff) sowie zwei Benachrichtigungen zur Vorladung (AS 369 ff) vor. In der gegenständlichen Beschwerde brachte der BF (erstmals) vor, dass es nach seiner Ausreise aus der Russischen Föderation zu Hausdurchsuchungen gekommen sei. Seiner Ex-Frau sei jeweils für den BF ein Einberufungsbefehl sowie eine Ladung als Beschuldigter zugestellt worden (AS 638). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte er (dagegen) aus, dass der erste Einberufungsbefehl ca. eine Woche nach seiner Ausreise gekommen sei, der zweite ungefähr im März 2023, wobei sie im Briefkasten gelegen hätten. Von seiner Einberufung erfahren habe er, als am 22.09.2022 in der Arbeit an der Rezeption Leute nach ihm gefragt hätten. Er habe nicht auf sie gewartet, sondern sogleich seine Arbeitsstelle durch einen anderen Eingang verlassen. Er habe am 25.09.2022 legal nach Finnland ausreisen können, weil die Personen, die die Ladung nicht unterschrieben hätten, noch nicht in der Datenbank gewesen seien (Verhandlungsprotokoll S. 5 f). Befragt, weshalb er als Reservist der Kategorie 2 einberufen wurde, erklärte der BF, dass das eine Folge seiner Unterstützung der Opposition sei (Verhandlungsprotokoll S. 7). Mit diesem Vorbringen konnte der BF nicht überzeugen.

Zunächst ist zu bemerken, dass der BF in der Schilderung des Vorfalls an seinem Arbeitsplatz am 22.09.2022 nicht nur sowohl in der Einvernahme als auch in der mündlichen Verhandlung wiederum nur eher vage und oberflächlich blieb, sondern er sich dazu auch widersprach. Denn in der Erstbefragung gab der BF an, dass er deswegen durch die Hintertür aus der Arbeit geflohen sei, in der Einvernahme machte er dazu gar keine Angaben, in der Eingabe vom 12.04.2022 führte er aus, das Gebäude über eine Feuerleiter verlassen zu haben, und in der mündlichen Verhandlung schließlich erklärte er nur, dass er die Arbeitsstätte über einen anderen Eingang verlassen habe. Aus welchem plausiblen Grund der BF hier stets andere Angaben machte, ist nicht zu ersehen. Sodann ist darauf einzugehen, dass das Vorbringen des BF über seine Einberufung nicht im Einklang mit den Länderberichten der Staatendokumentation steht, welchen nicht substantiiert widersprochen wurde. Aus diesen geht hervor, dass im Falle einer Mobilisierung zuerst die Reservisten der Kategorie 1 einberufen werden und die ab September 2022 durchgeführte Teilmobilisierung in erste Linie auch Reservisten dieser Kategorie betraf. Zudem wurden demnach Mitarbeiter im Finanz- und Telekommunikationssektor grundsätzlich von der Mobilisierung ausgeschlossen. Der BF aber gehört die Kategorie 2 an, leistete zumal aufgrund seiner eingeschränkten Tauglichkeit nie den Grundwehrdienst ab, verfügt mit anderen Worten also über keinerlei militärische Ausbildung, und war Mitarbeiter im besagten Sektor. Vor diesem Hintergrund ist kein Grund zu erkennen, aus dem der BF – und dies gleich am Tag 1 der Teilmobilisierung – einberufen worden wäre. Der BF begründete dies lediglich damit, dass dies – im Sinne einer Bestrafung – Folge seiner früheren oppositionellen Tätigkeit sei. Zum einen ist dies aber nicht glaubhaft und zum anderen ist, selbst wenn man sie als wahr unterstellen würde, weder den besagten Länderberichten zu entnehmen, noch brachte der BF selbst Länderberichte in das Verfahren ein, dass die russische Regierung gezielt Oppositionelle einberufen hätte bzw. einberufen würde, sodass dieser Behauptung keine Substanz zukommt. Wenn der BF desweiteren letztlich aussagte, dass beide Einberufungsbefehle in seinem Briefkasten hinterlegt worden seien, so widerspricht auch dies den Länderberichten, wonach Einberufungsbefehle – soweit sie nicht persönlich ausgefolgt werden – per eingeschriebenem Brief verschickt werden. Eine Hinterlegung im Briefkasten ist demnach – ebenso wie eine Zustellung an die Ex-Frau – nicht vorgesehen. Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass laut vorgelegtem Einberufungsbefehl der BF bereits am 21.09.2022 um 09:00 Uhr an einem bestimmten Ort vorstellig hätte werden sollen, obwohl die Teilmobilmachung erst an eben diesem Tag verkündet wurde und das Schreiben ihm erst am folgenden Tag ausgehändigt habe werden sollen bzw. eine Woche nach seiner Ausreise in seinen Briefkasten eingelegt worden sei, sodass er dem Einberufungsbefehl schon zeitlich unmöglich folgeleisten hätte können. Letztendlich legt auch die folgende, problemlose legale Ausreise des BF an einer offiziellen Grenzstelle unter Verwendung seines russischen Reisepasses nahe, dass der BF zu diesem Zeitpunkt nicht einberufen wurde.

Auch wenn ein mitunter willkürliches Vorgehen der russischen Behörden im Rahmen der Teilmobilisierung nicht übersehen wird, so ist im Ergebnis dieser Erwägungen, die aus mehreren Gründen gegen das Vorbringen des BF sprechen, doch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF nicht im Zuge der Teilmobilmachung einberufen wurde und es sich bei den vorgelegten Einberufungsbefehlen um Fälschungen handelt, zumal sie in Ermangelung von Sicherheitsmerkmalen auch ohne besonderen Aufwand gefälscht werden können. Bereits daraus folgt, dass es sich auch bei den vorgelegten Ladungen vom Juni 2023 als Zeuge sowie vom November 2023 als Beschuldigter in einem nicht näher ausgewiesenen Strafverfahren, das nach den Angaben des BF in einem Zusammenhang mit seiner Verweigerung der Einberufung stünde, ebenso um Fälschungen handelt. Das geht im Übrigen aber auch aus den unwidersprochenen Länderberichten hervor, wonach mobilisierte Personen nicht schon wegen des Ignorierens eines Einberufungsbefehls, sondern erst nach Registrierung bei der Rekrutierungsstelle und Zuordnung zu einer Militäreinheit strafrechtlich verantwortlich werden. Da der BF aber selbst nach seinem eigenen Vorbringen (lediglich) den Einberufungsbefehl ignoriert hätte ohne bereits – aufgrund eines wahrgenommenen Einberufungsbefehls – in einer Rekrutierungsstelle registriert und einer Militäreinheit zugeordnet worden zu sein, kann demnach auch aus diesem Grund kein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sein. Das bedeutet, dass selbst unter der Prämisse einer verweigerten Einberufung die vorgelegten Vorladungen zu einem Strafverfahren nicht echt sein können, was wiederum das obige Ergebnis der Unglaubwürdigkeit der Einberufung weiter stützt.

Schließlich ergab sich aus alledem auch kein Grund zur Annahme, dass dem BF in der absehbaren Zukunft eine Einberufung in den Militärdienst drohen könnte, zumal nochmals darauf hinzuweisen ist, dass er keinerlei militärische Erfahrung hat und es sich bei ihm um keinen Reservisten der Kategorie 2 handelt, er somit auch in Zukunft keine Priorität für die Einbeziehung in den Militärdienst haben wird.

Sonstige Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen behauptete der BF nicht und auch amtswegig sind keine sonstigen individuell gegen den BF gerichteten Bedrohungen hervorgekommen. Eine individuelle Bedrohung steht somit einer Rückkehr des BF in seine Heimatstadt Moskau nicht entgegen. Auch aus der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage vor Ort ergibt sich keine Gefährdung des BF. Er ist jung, nach Eigenangaben gesund und gebildet und hat ebenso nach seinen eigenen Angaben in Moskau seine berufstätigen Eltern, mit denen er in Kontakt steht. Es ist im Verfahren kein Grund zur Annahme hervorgekommen, aus dem er dort nicht bei seinen Eltern unterkommen und erneut eine Erwerbstätigkeit aufnehmen könnte und so für seine Existenzgrundlage sorgen könnte.

2.1.3. Der festgestellte Einreisezeitpunkt des BF in Österreich ergibt sich aus dem Erstbefragungsprotokoll. Die weiteren Feststellungen zu den Lebensumständen des BF im Bundesgebiet folgen seinen Angaben in der Einvernahme durch das BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den vorgelegten Unterlagen.

2.2. Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation beruhen auf den angeführten Quellen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zur Russischen Föderation vom 23.12.2025 (Version 17). Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Russischen Föderation ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“

Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108).

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).

Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314).

Wie beweiswürdigend dargelegt, ist das Vorbringen des BF über eine Bedrohung aufgrund einer politischen Tätigkeit sowie über seine Einberufung in den Militärdienst nicht glaubhaft. Sonstige Gründe einer asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrechtlichen Verfolgung des BF in der Russischen Föderation aus Konventionsgründen.

Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das BFA war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mit weiteren Nachweisen).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mit weiteren Nachweisen).

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063).Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063).

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des BF hinsichtlich einer ihn selbst treffenden Verfolgungsgefahr unglaubhaft, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des BF auch keine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erkannt werden kann. Auch sonst ergeben sich weder aus der individuellen noch aus der allgemeinen Situation ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimatstadt in diesem Sinne bedroht wäre. Es bestehen keine Umstände, die annehmen ließen, dass er dort Opfer von Gewalt werden würde oder er nicht in der Lage wäre, durch die Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit sowie familiäre Unterstützung für seine lebensnotwendigen Grundbedürfnisse zu sorgen.Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des BF hinsichtlich einer ihn selbst treffenden Verfolgungsgefahr unglaubhaft, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des BF auch keine Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 erkannt werden kann. Auch sonst ergeben sich weder aus der individuellen noch aus der allgemeinen Situation ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimatstadt in diesem Sinne bedroht wäre. Es bestehen keine Umstände, die annehmen ließen, dass er dort Opfer von Gewalt werden würde oder er nicht in der Lage wäre, durch die Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit sowie familiäre Unterstützung für seine lebensnotwendigen Grundbedürfnisse zu sorgen.

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der BF im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre, ist auch die durch das BFA ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der BF im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 bedroht wäre, ist auch die durch das BFA ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.

3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. – VI. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. – römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.

Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).

Der BF ist seit knapp dreieinhalb Jahren in Österreich aufhältig und verfügt aufgrund seines gestellten Antrags auf internationalen Schutz seit Zulassung des Verfahrens über ein bloß vorübergehendes, unsicheres Aufenthaltsrecht. In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann bei einem derartigen kürzeren Aufenthalt nur im Falle einer außergewöhnlichen Konstellation eine Aufenthaltsberechtigung aufgrund des Privat- und Familienlebens zugesprochen werden (VwGH 24.08.2021, Ra 2019/21/0286). Eine solche Konstellation verneinte der Verwaltungsgerichtshof etwa selbst bei nachgewiesenen Sprachkenntnissen auf dem Niveau B1, Absolvierung einer Übergangsstufe einer Sekundarschule, Absolvierung einer Schulung zur Dolmetscherausbildung, bedingter Zusage für einen Lehrplatz und einen Berufsschulplatz, Engagements in einem Verein sowie Vorlage von Unterstützungsschreiben seitens bestätigter Bekanntschaften (VwGH 24.08.2021, Ra 2019/21/0286, Rn. 8), im Falle eines bestehenden Lehrverhältnisses, Freundschaften und Deutschkenntnissen (VwGH 10.09.2021, Ra 2021/18/0262, Rn. 17), oder bei Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit durch eine selbständige Erwerbstätigkeit (VwGH 04.08.2021, Ra 2021/18/252, Rn. 11). Auch Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2, Selbsterhaltungsfähigkeit durch die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, eine ehrenamtliche Tätigkeit, die Aufnahme eines ordentlichen Studiums, sowie freundschaftliche und soziale Kontakte vermochten keine außergewöhnliche Konstellation darzulegen (VwGH 30.05.2022, Ra 2022/20/0132, Rn. 14, in Zusammenschau mit den Feststellungen des dort angefochtenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts).

Der BF verfügt über eine sprachliche Integration in Form nachgewiesener Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1, die er auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht demonstrieren konnte. Er ist durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit – zumal nämlich seit rund zwei Jahren beim selben Arbeitgeber zu einem monatlichen Basisbruttolohn von etwa 2.200,- Euro zuzüglich Zulagen und Überstunden – auch beruflich integriert und selbsterhaltungsfähig. Er hat Freunde gefunden und führt nicht zuletzt auch eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, mit der er gemeinsam mit ihrem elfjährigen Sohn aus einer früheren Beziehung seit rund zweieinhalb Jahren im gemeinsamen Haushalt lebt, wobei er die Hälfte die Mietkosten trägt. Er unterstützt dabei einerseits seine Freundin bei der Erziehung ihres Sohnes, andererseits hat dieser aber auch noch Kontakt zu seinem leiblichen Vater. Insofern kann bereits von einem Familienleben des BF und seiner Freundin sowie auch von einer grundsätzlichen sozialen Integration ausgegangen werden.

Auch wenn diese deutlichen Integrationsbemühungen des BF keineswegs verkannt werden, geht aus diesen insgesamt trotzdem noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen hervor, dass von einer „außergewöhnlichen Konstellation“ im Sinne der zitierten Rechtsprechung gesprochen werden kann und dem BF allein deswegen unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste. Die vorgebrachten Lebensumstände des BF bewegen sich in jenem Rahmen, in denen der Verwaltungsgerichtshof eine außergewöhnliche Konstellation verneint. Es ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass die festgestellten Integrationsschritte des BF im Bewusstsein seines unsicheren Aufenthaltes erfolgten und in Bezug auf seine Beziehung auch seine Freundin sich dessen bewusst ist, wodurch deren Bedeutung maßgeblich relativiert ist, mussten sie demnach doch mit der Möglichkeit rechnen, dass dem BF kein sicheres respektive dauerhaftes Aufenthaltsrecht zukommen wird und er also das Bundesgebiet wieder verlassen muss. Dies gilt, bezogen auf den BF, umso mehr, als sich sein Vorbringen über die Gründe seiner Ausreise aus der Russischen Föderation, auf die er seinen Antrag auf internationalen Schutz und damit also auch die Erwartung eines sicheren respektive dauerhaften Aufenthaltsrechts stützte, als unglaubhaft erwiesen.Auch wenn diese deutlichen Integrationsbemühungen des BF keineswegs verkannt werden, geht aus diesen insgesamt trotzdem noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen hervor, dass von einer „außergewöhnlichen Konstellation“ im Sinne der zitierten Rechtsprechung gesprochen werden kann und dem BF allein deswegen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste. Die vorgebrachten Lebensumstände des BF bewegen sich in jenem Rahmen, in denen der Verwaltungsgerichtshof eine außergewöhnliche Konstellation verneint. Es ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass die festgestellten Integrationsschritte des BF im Bewusstsein seines unsicheren Aufenthaltes erfolgten und in Bezug auf seine Beziehung auch seine Freundin sich dessen bewusst ist, wodurch deren Bedeutung maßgeblich relativiert ist, mussten sie demnach doch mit der Möglichkeit rechnen, dass dem BF kein sicheres respektive dauerhaftes Aufenthaltsrecht zukommen wird und er also das Bundesgebiet wieder verlassen muss. Dies gilt, bezogen auf den BF, umso mehr, als sich sein Vorbringen über die Gründe seiner Ausreise aus der Russischen Föderation, auf die er seinen Antrag auf internationalen Schutz und damit also auch die Erwartung eines sicheren respektive dauerhaften Aufenthaltsrechts stützte, als unglaubhaft erwiesen.

Zwar wird dem elfjährigen Sohn der Freundin des BF ein solches Bewusstsein über die Unsicherheit des Aufenthalts des BF oder gar ein Verständnis für die gegenständliche Angelegenheit nicht zu unterstellen sein, allerdings handelt es sich bei ihm zum einen eben nicht um den Sohn des BF – weder im Sinne eines leiblichen Kindes noch im Sinne eines Wahl- oder Pflegekindes – und zum anderen hat dieser gleichzeitig persönlichen Kontakt zu seinem leiblichen Vater. Mit anderen Worten kann nicht die Rede davon sein – und wurde auch nicht behauptet –, dass der Sohn der Freundin des BF durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF den Kontakt zu seinem Vater verlieren würde, sodass sie sich auch nicht aus dem Blickwinkel des Kindeswohls verbietet.

Darüber hinaus steht es dem BF offen, nach einer Rückkehr in die Russische Föderation über das im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) vorgesehene Verfahren der legalen Zuwanderung – etwa zu Erwerbszwecken – einen Aufenthaltstitel für Österreich zu beantragen und so wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren.

Zudem ist zulasten der persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet mitabzuwägen, dass er enge Anknüpfungspunkte zur Russischen Föderation hat, wo er sein gesamtes Leben bis zu seiner Ausreise verbrachte und sozialisiert wurde und wo seine Eltern leben. Anders ausgedrückt kann also nicht die Rede davon sein, dass der BF aus seinem Herkunftsstaat entwurzelt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit bereits mehrfach klargestellt, dass es rechtspolitisch als Manko empfunden werden möge, dass der Gesetzgeber für Fälle wie den Vorliegenden kein humanitäres Aufenthaltsrecht vorgesehen hat. Das könne aber nicht dazu führen, dass die – im Vergleich zum „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ nach § 56 AsylG 2005 – strengeren Voraussetzungen für die nach § 9 Abs. 3 BFA-VG vorzunehmende Feststellung der dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und die inhaltsgleichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 unterlaufen werden (vgl. nochmals VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit bereits mehrfach klargestellt, dass es rechtspolitisch als Manko empfunden werden möge, dass der Gesetzgeber für Fälle wie den Vorliegenden kein humanitäres Aufenthaltsrecht vorgesehen hat. Das könne aber nicht dazu führen, dass die – im Vergleich zum „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ nach Paragraph 56, AsylG 2005 – strengeren Voraussetzungen für die nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG vorzunehmende Feststellung der dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und die inhaltsgleichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 unterlaufen werden vergleiche nochmals VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).

Es ist demzufolge davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, letztlich in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in dieser Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in dieser Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).

Infolge der Abweisung des Antrags des BF auf internationalen Schutz war somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.Infolge der Abweisung des Antrags des BF auf internationalen Schutz war somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Russische Föderation festzustellen. Im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Es ist daher auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Es ist daher auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zur Gänze auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zur Gänze auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen.

Schlagworte

aktuelle Länderfeststellungen Glaubwürdigkeit individuelle Verfolgungsgefahr Interessenabwägung Krieg mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse politische Veränderung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziales Netzwerk staatliche Verfolgung Verbesserung Versorgungslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W189.2296566.1.00

Im RIS seit

26.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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