TE Bvwg Erkenntnis 2026/4/9 I403 2177256-4

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Veröffentlicht am 09.04.2026
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Entscheidungsdatum

09.04.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs4
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


I403 2177256-4/3E
, I403 2177256-4/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch Alexander WUPPINGER, Lerchenfeldergürtel 45/11, 1160 Wien in seiner Funktion als Erwachsenenvertreter, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2026, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch Alexander WUPPINGER, Lerchenfeldergürtel 45/11, 1160 Wien in seiner Funktion als Erwachsenenvertreter, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist. römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von 12 Monaten erteilt. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

III. Der Beschwerde wird hinsichtlich der sonstigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides stattgegeben, und diese werden ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der sonstigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides stattgegeben, und diese werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte in Österreich am 06.08.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie damit begründete, dass sie als Mitglied der damaligen Oppositionspartei “Union pour la Démocratie et le Progrès Social” (im Folgenden: UDPS) Opfer politischer Verfolgung geworden sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 18.10.2017 als unbegründet ab und erließ eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin, deren Vorbringen nicht für glaubhaft befunden worden war. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2021, I405 2177256-1/22E, als unbegründet abgewiesen. Zu diesem Zeitpunkt wurden keine gesundheitlichen Einschränkungen oder Beschwerden vorgebracht. Die Behandlung einer gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des VfGH vom 08.06.2021, E 1921/2021, abgelehnt. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte in Österreich am 06.08.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie damit begründete, dass sie als Mitglied der damaligen Oppositionspartei “Union pour la Démocratie et le Progrès Social” (im Folgenden: UDPS) Opfer politischer Verfolgung geworden sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 18.10.2017 als unbegründet ab und erließ eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin, deren Vorbringen nicht für glaubhaft befunden worden war. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2021, I405 2177256-1/22E, als unbegründet abgewiesen. Zu diesem Zeitpunkt wurden keine gesundheitlichen Einschränkungen oder Beschwerden vorgebracht. Die Behandlung einer gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des VfGH vom 08.06.2021, E 1921 aus 2021,, abgelehnt.

Am 11.06.2021 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein Festnahmeauftrag erlassen und mit Mandatsbescheid über die Beschwerdeführerin die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 19.06.2021 musste eine begleitete Abschiebung auf dem Luftweg in die Demokratische Republik Kongo abgebrochen werden; in weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin wegen Haftunfähigkeit entlassen.

Einem am 27.07.2021 gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 32 VwGVG unter Vorlage der Kopie eines Fahndungsaufrufs wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2022, I405 2177256-2/2E nicht stattgegeben.Einem am 27.07.2021 gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 32, VwGVG unter Vorlage der Kopie eines Fahndungsaufrufs wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2022, I405 2177256-2/2E nicht stattgegeben.

Die Beschwerdeführerin stellte am 15.06.2022 neuerlich einen (zweiten) Antrag auf inter-nationalen Schutz in Österreich und wurde am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Ihren Antrag begründete sie im Wesentlichen mit ihrer schlechten psychischen Verfassung. Am 29.04.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Auch hier gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ohne die in Österreich verschriebenen Medikamente (insb. Seroquel, Quetiapin, Venlafaxin und Ibuprofen) und die therapeutische Betreuung nicht leben könne, da sie schwer traumatisiert sei. Sie habe nicht das Geld, um sich in der Demokratischen Republik Kongo eine entsprechende Behandlung leisten zu können. Seit ihrer Ausreise im Jahr 2017 habe sie auch keinen Kontakt mehr zu ihren Verwandten und wisse sie nicht, wo sich diese aufhalten würden.

Mit Bescheid vom 05.08.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den (zweiten) Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Demokratische Republik Kongo zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Mit Bescheid vom 05.08.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den (zweiten) Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG in die Demokratische Republik Kongo zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass es laut einem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 28.02.20222 nur 60 Psychiater in der Demokratischen Republik Kongo geben würde und daher sowie aufgrund der hohen Kosten der Zugang zu einer psychiatrischen Versorgung bei einer Rückkehr nicht gegeben wäre. Die stationäre Versorgung in einer Klinik koste 6000 USD pro Monat, während das Durchschnittseinkommen bei 449 USD pro Jahr liege.

Aufgrund der im Akt einliegenden medizinischen Unterlagen wurde mit Beschluss des Bundes-verwaltungsgerichtes vom 03.04.2025, W275 2177256-3/7Z, eine Fachärztin für Psychiatrie zur Sachverständigen in der gegenständlichen Beschwerdesache bestellt und mit der Erstat-tung eines Gutachtens über den (psychischen) Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beauftragt.

Das psychiatrische Sachverständigengutachten vom 20.06.2025 langte am 26.06.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schreiben vom 01.07.2025 regte das Bundesverwaltungs-gericht beim zuständigen Bezirksgericht – wie im eingeholten Sachverständigengutachten betont – die Prüfung der Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung für die Be-schwerdeführerin an. Mit Schreiben vom 27.07.2025 kam die Sachverständige der Beantwor-tung einer an sie gerichteten Ergänzungsfrage nach.

Mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom 29.08.2025 wurde gemäß § 120 AußStrG für die Beschwerdeführerin eine einstweilige Erwachsenenvertretung zur Besorgung der Ver--tretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern bestellt. Begründet wurde dies damit, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage zu sein scheint, ihre Angelegen--heiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen.Mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom 29.08.2025 wurde gemäß Paragraph 120, AußStrG für die Beschwerdeführerin eine einstweilige Erwachsenenvertretung zur Besorgung der Ver--tretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern bestellt. Begründet wurde dies damit, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage zu sein scheint, ihre Angelegen--heiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2025, W275 2177256-3/19E, wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, weil die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde sowie zum Zeitpunkt der Übermittlung des Bescheides im Verfahren nicht in der Lage war, die Tragweite von Rechtshandlungen zu begreifen und die notwendigen Schritte ohne die Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen. Der Beschwerdeführerin mangelte es somit bereits während des Verfahrens vor der belangten Behörde an der Prozessfähigkeit. Die an die Beschwerdeführerin im Wege ihres gewillkürten Vertreters erfolgte Übermittlung des Bescheides der belangten Behörde war daher aufgrund der bei ihr nicht vorliegenden Prozessfähigkeit rechtsunwirksam. Mangels wirksamer Zustellung war der Bescheid rechtlich nicht existent geworden, weswegen die Beschwerde zurückzuweisen war.

Mit Bescheid des BFA vom 12.02.2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den (zweiten) Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz erneut sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Demokratische Republik Kongo zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Das BFA stellte fest, dass die Beschwerdeführerin in der DR Kongo nicht verfolgt werde. Sie leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, einer aktuell symptomfreien posttraumatischen Belastungsstörung und einer Persönlichkeitsakzentuierung, aber an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Auf Basis verschiedener Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema Behandlung psychischer Erkrankungen, Psychotherapie, Verfügbarkeit Medikamente, med. Einrichtungen, Kosten vom 27.11.2012, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation DR Kongo, Medizinische Versorgung bei psychischen Erkrankungen, im Speziellen bei traumatisierten Personen vom 05.11.2021, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu DR Kongo, schwere Posttraumatische Belastungsstörung (F.43.1) und schwere depressive Störung (F32.2) vom 25.06.2024, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation DR Kongo zum Thema Erwachsenenvertreter vom 15.10.2025) kam die Behörde zum Ergebnis, dass die Erkrankungen der Beschwerdeführerin in der DR Kongo behandelbar und die benötigten Medikamente verfügbar seien. Das BFA ging darüber hinaus davon aus, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Angaben Kontakt zu Familienangehörigen in der DR Kongo habe. Mit Bescheid des BFA vom 12.02.2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den (zweiten) Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz erneut sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG in die Demokratische Republik Kongo zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA stellte fest, dass die Beschwerdeführerin in der DR Kongo nicht verfolgt werde. Sie leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, einer aktuell symptomfreien posttraumatischen Belastungsstörung und einer Persönlichkeitsakzentuierung, aber an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Auf Basis verschiedener Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema Behandlung psychischer Erkrankungen, Psychotherapie, Verfügbarkeit Medikamente, med. Einrichtungen, Kosten vom 27.11.2012, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation DR Kongo, Medizinische Versorgung bei psychischen Erkrankungen, im Speziellen bei traumatisierten Personen vom 05.11.2021, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu DR Kongo, schwere Posttraumatische Belastungsstörung (F.43.1) und schwere depressive Störung (F32.2) vom 25.06.2024, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation DR Kongo zum Thema Erwachsenenvertreter vom 15.10.2025) kam die Behörde zum Ergebnis, dass die Erkrankungen der Beschwerdeführerin in der DR Kongo behandelbar und die benötigten Medikamente verfügbar seien. Das BFA ging darüber hinaus davon aus, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Angaben Kontakt zu Familienangehörigen in der DR Kongo habe.

Dagegen wurde am 14.03.2026 Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Kombination aus psychischen Erkrankungen, eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten und Persönlichkeitsfaktoren dauerhaft auf medizinische, psychotherapeutische und sozialarbeiterische Unterstützung angewiesen sei. In der DR Kongo sei die psychiatrische Versorgung äußerst eingeschränkt und seien Medikamente häufig nicht erhältlich. Notwendige Behandlungen müssten überwiegend privat und zu hohen Kosten bezahlt werden. Die Kosten für eine medizinische Versorgung wären für die Beschwerdeführerin unerschwinglich und könne sie mit keiner familiären Unterstützung rechnen. Die Behörde berücksichtige zudem nicht das in der DR Kongo ausgeprägte Stigma gegenüber psychischen Erkrankungen.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.03.2026 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, in der Stadt XXXX (ca. 3 Stunden Fahrtzeit von Kinshasa entfernt) geboren und aufgewachsen und lebte ab 2004 bis zu ihrer Flucht im Mai 2017 in der Hauptstadt Kinshasa. Sie ist Angehörige der Volksgruppe der Bakongo.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, in der Stadt römisch 40 (ca. 3 Stunden Fahrtzeit von Kinshasa entfernt) geboren und aufgewachsen und lebte ab 2004 bis zu ihrer Flucht im Mai 2017 in der Hauptstadt Kinshasa. Sie ist Angehörige der Volksgruppe der Bakongo.

Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und hat drei Kinder. Ihren Angaben nach hat sie keinen Kontakt zu ihrem Ehemann, ihren Kindern und sonstigen Verwandten in der DR Kongo. Ihre Eltern sind verstorben.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Mit Rechtskraft vom 22.09.2025 wurde für die Beschwerdeführerin ein Erwachsenenvertreter für die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, für die Verwaltung von Einkommen und für den Abschluss von Rechtsgeschäften bestellt.

1.2. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin leidet an den folgenden Störungen:

?        F33.11, rez. depressive Störung, aktuell unter der laufenden Medikation mittelschwer depressives Zustandsbild mit Somatisierungen,

?        anamnestisch F43.1, PTSD, aktuell symptomfrei

?        Persönlichkeitsakzentuierung im Bereich dependent

Ihre aktuelle Medikation ist: Mirtazapin 30mg 0-0-0-1, Quetiapin 200mg 1-0-0-0, Seroquel 100mg 0-1-0-2, Temesta 1mg 1-0-1-0, Venlafaxin ret. 225mg 1-0-0-0

Dieses psychiatrische Krankheitsbild ist unter der laufenden Behandlung, nämlich 14-tägige Psychotherapie und fachärztlich medikamentöse Behandlung mit monatlichen Kontrollen sowie regelmäßiger Begleitung in ihrer aktuellen Unterkunft halbwegs stabil.

Sie ist nicht ausreichend in der Lage, komplexe Fragestellungen zu überblicken, wie:

-sich vor Behörden und Sozialversicherungsvertretern selbst zu vertreten,

-sich selbstständig eine Unterkunft zu suchen,

-sich selbstständig eine passende Ausbildung zu organisieren,

-sich eine passende Arbeit zu suchen für ihren Lebensunterhalt.

1.3. Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin stützt sich im gegenständlichen Verfahren auf dieselben Fluchtgründe wie im Vorverfahren, das mit Erkenntnis des BVwG vom 25.01.2021 rechtskräftig entschieden worden war. Neue Fluchtgründe wurden nicht vorgebracht.

1.4. Zu einer sonstigen Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführerin:

Im Falle einer Rückkehr in die DR Kongo kann die Beschwerdeführerin ihre Grundbedürfnisse nicht befriedigen. Ihre therapeutische und medikamentöse Behandlung wird im Fall der Rückkehr abgebrochen.

Es käme zu einer deutlichen Instabilität in ihrem psychischen Zustandsbild, mit der Gefahr einer schwer depressiven Episode mit Schlafstörung und Somatisierungen und notwendiger Hospitalisierung. Möglicherweise käme es zu einem erneuten Auftreten posttraumatischer Symptome wie Flash-Backs, Dissoziationen, Intrusionen, Albträumen und andauernde Bedrohungswahrnehmungen.

1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat auf Basis des aktuellen Länderinformationsblattes:

Politische Lage

Die Demokratische Republik Kongo hat ein semi-präsidentielles Regierungssystem (bpb 14.12.2023). Laut Verfassung ist der Präsident Staatsoberhaupt und wird in allgemeiner und direkter Wahl für maximal zwei Amtszeiten von jeweils fünf Jahren gewählt (FH 2024; vgl. bpb 14.12.2023). Der vom Präsidenten ernannte Premierminister ist Regierungschef (FH 2024).Die Demokratische Republik Kongo hat ein semi-präsidentielles Regierungssystem (bpb 14.12.2023). Laut Verfassung ist der Präsident Staatsoberhaupt und wird in allgemeiner und direkter Wahl für maximal zwei Amtszeiten von jeweils fünf Jahren gewählt (FH 2024; vergleiche bpb 14.12.2023). Der vom Präsidenten ernannte Premierminister ist Regierungschef (FH 2024).

Am 20.12.2023 fanden Präsidentschafts- und Parlamentswahlen statt (FH 2024; vgl. bpb 14.12.2023). Am 31.12.2023 erklärte die Nationale Wahlkommission (CENI) den amtierenden Präsident Félix Tshisekedi, der 2019 sein Amt antrat und Vorsitzender der Koalition „Sacred Union of the Nation (USN)“ ist, nach vorläufigen Ergebnissen mit 73,3 % der Stimmen zum Sieger der Präsidentschaftswahlen (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Von den 25 Oppositionskandidaten erhielt Moïse Katumbi von der Partei „Together for the Republic“ 18,1 % und der ehemalige Ölkonzernmanager Martin Fayulu von der Lamuka-Koalition 5,3 %. Vor der Bekanntgabe der CENI erklärte eine Gruppe von Oppositionskandidaten, dass sie die Ergebnisse ablehnt und ihre Anhänger zum Protest aufrufen (FH 2024).Am 20.12.2023 fanden Präsidentschafts- und Parlamentswahlen statt (FH 2024; vergleiche bpb 14.12.2023). Am 31.12.2023 erklärte die Nationale Wahlkommission (CENI) den amtierenden Präsident Félix Tshisekedi, der 2019 sein Amt antrat und Vorsitzender der Koalition „Sacred Union of the Nation (USN)“ ist, nach vorläufigen Ergebnissen mit 73,3 % der Stimmen zum Sieger der Präsidentschaftswahlen (FH 2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Von den 25 Oppositionskandidaten erhielt Moïse Katumbi von der Partei „Together for the Republic“ 18,1 % und der ehemalige Ölkonzernmanager Martin Fayulu von der Lamuka-Koalition 5,3 %. Vor der Bekanntgabe der CENI erklärte eine Gruppe von Oppositionskandidaten, dass sie die Ergebnisse ablehnt und ihre Anhänger zum Protest aufrufen (FH 2024).

Die DR Kongo hat eine Zweikammer-Legislative mit einer Nationalversammlung mit 500 Sitzen, die in Direktwahlen gewählt werden, und einem Senat mit 109 Sitzen, die von den Provinzversammlungen gewählt werden. Acht Sitze im Senat sind für traditionelle Oberhäupter reserviert. Die Amtszeit der Mitglieder beider Kammern beträgt fünf Jahre (FH 2024; vgl. bpb 14.12.2023). Die Wahlen für die Nationalversammlung und die Provinzversammlungen fanden am selben Tag wie die Präsidentschaftswahlen im Dezember 2023 statt (FH 2024).Die DR Kongo hat eine Zweikammer-Legislative mit einer Nationalversammlung mit 500 Sitzen, die in Direktwahlen gewählt werden, und einem Senat mit 109 Sitzen, die von den Provinzversammlungen gewählt werden. Acht Sitze im Senat sind für traditionelle Oberhäupter reserviert. Die Amtszeit der Mitglieder beider Kammern beträgt fünf Jahre (FH 2024; vergleiche bpb 14.12.2023). Die Wahlen für die Nationalversammlung und die Provinzversammlungen fanden am selben Tag wie die Präsidentschaftswahlen im Dezember 2023 statt (FH 2024).

Die Wahlen fanden unter kritischen Bedingungen statt (bpb 14.12.2023). In- und ausländische Beobachter und Analysten haben berichtet, dass die Wahlvorbereitungen und die Durchführung der Wahl von zahlreichen logistischen und sicherheitsrelevanten Problemen überschattet worden sind (FH 2024). Mindestens 19 Menschen, darunter zwei Kandidaten, wurden bei Gewalttaten im Zusammenhang mit der Wahl getötet. Mehr als eine Million Bürger konnten sich nicht zur Wahl anmelden, was hauptsächlich auf die Kämpfe zwischen der M23 und der Armee in Nord-Kivu und die Unsicherheit in anderen Landesteilen zurückzuführen war (FH 2024). Die Behörden gingen Bedenken hinsichtlich der Nichteinhaltung von Verfahren im Wahlgesetz und Vorwürfen von Betrug und Gewalt nach (USDOS 23.4.2024).

Der Wahlrahmen des Landes gewährleistet in der Praxis keine Transparenz. Die Oppositionsparteien und die Zivilgesellschaft kritisieren die CENI und das Verfassungsgericht wegen mangelnder Unabhängigkeit. Zudem ist auch die CENI von Korruption betroffen. Im Jahr 2019 verhängte das US-Finanzministerium Sanktionen gegen drei CENI-Beamte und warf ihnen vor, den Wahlprozess zu untergraben. Durch die Änderungen des Wahlgesetzes im Juni 2022 wurde die CENI erstmals verpflichtet, alle Ergebnisse außerhalb jedes Wahllokals und jedes Auswertungszentrums, sowie auf ihrer Website zu veröffentlichen, aber die CENI hatte bis zum Jahresende 2023 keine Ergebnisse veröffentlicht (FH 2024).

Dennoch wurden die landesweiten Wahlen als fair, aber nicht frei von Missbräuchen und Unregelmäßigkeiten bezeichnet (USDOS 23.4.2024).

Klientelismus bleibt ein wichtiges Mittel, um die Macht von Präsident Tshisekedi nachhaltig zu festigen. Staatliche Interessen spielen eine untergeordnete Rolle und werden häufig den eigenen dringenden Prioritäten und Strategien des Präsidenten zum Machterhalt untergeordnet (BS 2024).

Quellen:

-        BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report - Congo, DR, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105834/country_report_2024_COD.pdf, Zugriff 12.3.2025

-        bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (14.12.2023): 20.12.2023: Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/543757/20-12-2023-wahlen-in-der-demokratischen-republik-kongo/, Zugriff 27.3.2025

-        FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Democratic Republic of the Congo, 2024, https://www.ecoi.net/en/document/2108034.html, Zugriff 12.3.2025

-        USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/en/document/2107668.html, Zugriff 12.3.2025

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage ist instabil (AA 21.3.2025), im ganzen Land sehr angespannt und besonders im Osten höchst volatil (EDA 18.2.2025). In der Hauptstadt Kinshasa kann es in Zusammenhang mit dem eskalierenden Konflikt im Osten des Landes (siehe Kapitel 3.1.) zu gewalttätigen Demonstrationen, Brandstiftungen, Straßenblockaden und Plünderungen kommen. Die Entwicklung der Lage ist ungewiss und eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage ist jederzeit möglich (EDA 18.2.2025). In der Vergangenheit kam es in Kinshasa und anderen kongolesischen Städten wiederholt bei teilweise gewalttätigen Protesten gegen die Regierung zum Einsatz scharfer Munition, es gab Todesopfer, Verletzte und zahlreiche Festnahmen. Versammlungen, Proteste und bestimmte Veranstaltungen können, selbst ohne erkennbaren äußeren Anlass, jederzeit zu sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und harte Gegenmaßnahmen zur Folge haben. Dabei muss auch mit weitreichenden Störungen des öffentlichen Lebens, sowie einer hohen Präsenz bewaffneter Sicherheitskräfte gerechnet werden (AA 21.3.2025).

Bereits in der Vergangenheit kam es vor dem Hintergrund der schlechten Sicherheitslage, vor allem in den Ostprovinzen, teilweise auch zu gewaltsamen Protesten gegen die UN-Mission MONUSCO. Weitere Ausschreitungen, auch gegenüber NGOs und internationalem Personal, können nicht ausgeschlossen werden (AA 21.3.2025). Der UNO-Sicherheitsrat hat den schrittweisen Abzug der Truppen der UN-Friedensmission (MONUSCO) beschlossen. Eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage ist somit möglich (EDA 18.2.2025).

Seitdem es im Mai 2024 im Zentrum der Hauptstadt Kinshasa zu bewaffneten Angriffen auf den Präsidentenpalast und die Residenz eines Politikers gekommen ist, kommt es in Kinshasa zu Straßensperren und erhöhter Polizei- und Militärpräsenz (EDA 18.2.2025).

Demonstrationen und selbst geringfügige Ereignisse können unerwartet eskalieren. Es kann zu gewaltsamen Zusammenstößen u.a. zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften sowie zu Plünderungen kommen (EDA 18.2.2025). Kurzfristige Abschaltungen von SMS- und Internetdiensten sind jederzeit möglich. Es kann zu Straßensperren auf dem Weg zwischen Flughafen und Innenstadt und im Stadtgebiet von Kinshasa kommen, vermehrt ab den frühen Abendstunden (AA 21.3.2025). Bei Unruhen kann die Regierung kurzfristig den Ausnahmezustand über die betroffenen Gebiete verhängen. Der Ausnahmezustand berechtigt die Behörden unter anderem, die Versammlungs- oder die Bewegungsfreiheit einzuschränken und Ausgangssperren zu verhängen (EDA 18.2.2025).

Es besteht im ganzen Land das Risiko von terroristischen Attentaten. In den Konfliktregionen besteht ein erhöhtes Risiko von Attentaten und Entführungen. In gewissen Landesteilen besteht die Gefahr von Landminen und Blindgängern. In mehreren Provinzen sind bewaffnete Gruppierungen aktiv, und es kommt immer wieder zu Kämpfen zwischen den Gruppierungen und der kongolesischen Armee (EDA 18.2.2025).

Die Kriminalitätsrate ist im gesamten Land hoch (AA 21.3.2025; vgl. EDA 18.2.2025), der Schutz durch die Polizei nicht immer effektiv. Sowohl Gewaltkriminalität als auch Taschendiebstähle kommen vor (AA 21.3.2025). Die hohe Militarisierung in Goma führt auch zu erhöhter Kriminalität. Dort werden jeden Tag zwei bis drei Raubmorde verzeichnet (DF 28.1.2025).Die Kriminalitätsrate ist im gesamten Land hoch (AA 21.3.2025; vergleiche EDA 18.2.2025), der Schutz durch die Polizei nicht immer effektiv. Sowohl Gewaltkriminalität als auch Taschendiebstähle kommen vor (AA 21.3.2025). Die hohe Militarisierung in Goma führt auch zu erhöhter Kriminalität. Dort werden jeden Tag zwei bis drei Raubmorde verzeichnet (DF 28.1.2025).

Die Nationalparks Virunga und Kahuzi-Biega sind unmittelbar von bewaffneten Gruppen bedroht. 2021 starben bei einem bewaffneten Überfall auf einen Konvoi des World Food Programme (WFP) nördlich von Goma drei Menschen, darunter der italienische Botschafter. In den vergangenen Jahren kam es vereinzelt zu Entführungen und sicherheitsrelevanten Vorfällen (AA 21.3.2025). Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen auch in Kinshasa vor (EDA 18.2.2025).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.3.2025): Demokratische Republik Kongo: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/kongodemokratischerepublik-node/kongodemokratischerepubliksicherheit-203202#content_5, Zugriff 27.3.2025

-        DF - Deutschlandfunk.de (28.1.2025): Worum es bei den Kämpfen im Ostkongo geht, https://www.deutschlandfunk.de/kongo-ruanda-milizen-konflikt-100.html, Zugriff 12.3.2025

-        EDA - Eidgenössisches Departement für Auswärtiges [Schweiz] (18.2.2025): Reisehinweise für die Demokratische Republik Kongo (Kinshasa), https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/demokratische-republik-kongo/reisehinweise-fuerdiedemokratischerepublikkongo.html#eda13cfe1, Zugriff 12.3.2025

Grundversorgung und Wirtschaft

Die Wirtschaft ist weitgehend informell. Eine herstellende bzw. verarbeitende Industrie ist praktisch inexistent. Die Wirtschaft ist nach wie vor stark abhängig vom einträglichen, aber nicht arbeitsintensiven Rohstoffsektor, der rund 40 % der Staatseinnahmen, 25 % des BIP und 80 % der Exporte ausmacht (EDA 5.7.2024). Das Land verfügt über das größte hydroelektrische Potential Afrikas und besitzt immense bergbauliche Ressourcen (EDA 5.7.2024; vgl. ABG 11.2024). Mit Kobalt, Kupfer, Tantal und Lithium verfügt die DR Kongo über Industriemetalle mit wirtschaftsstrategischer Bedeutung für die Elektromobilität und erneuerbare Energien (GTAI 29.11.2024). Die DR Kongo kann somit ein wichtiger Akteur in der Energiewende sein (EDA 5.7.2024). Bei der weltweiten Förderung von Kobalt hat es einen Anteil von 68 %, bei Tantal von 43 % und bei Diamanten von 24 % (ABG 11.2024). Die Wirtschaft ist weitgehend informell. Eine herstellende bzw. verarbeitende Industrie ist praktisch inexistent. Die Wirtschaft ist nach wie vor stark abhängig vom einträglichen, aber nicht arbeitsintensiven Rohstoffsektor, der rund 40 % der Staatseinnahmen, 25 % des BIP und 80 % der Exporte ausmacht (EDA 5.7.2024). Das Land verfügt über das größte hydroelektrische Potential Afrikas und besitzt immense bergbauliche Ressourcen (EDA 5.7.2024; vergleiche ABG 11.2024). Mit Kobalt, Kupfer, Tantal und Lithium verfügt die DR Kongo über Industriemetalle mit wirtschaftsstrategischer Bedeutung für die Elektromobilität und erneuerbare Energien (GTAI 29.11.2024). Die DR Kongo kann somit ein wichtiger Akteur in der Energiewende sein (EDA 5.7.2024). Bei der weltweiten Förderung von Kobalt hat es einen Anteil von 68 %, bei Tantal von 43 % und bei Diamanten von 24 % (ABG 11.2024).

Kupfer ist das am meisten exportierte Produkt des Landes. Die DR Kongo ist der größte afrikanische Produzent dieses für die Bau- und Elektroindustrie relevanten Industriemetalls. An zweiter Stelle folgt Kobalt (EDA 5.7.2024). Kobalt ist ein wichtiges Batteriemineral und wird gemeinsam mit Kupfer gefördert (GTAI 29.11.2024).

Ein weiteres Schlüsselmetall ist Tantal. Der Anteil an der Weltproduktion liegt laut geologischem US-Institut USGS bei 40 %. Nicht mit eingerechnet sind illegal nach Ruanda ausgeführte Mengen. Tantal-Elektrolytkondensatoren werden überall in der modernen Mikroelektronik eingesetzt. Tantalerze aus dem Kongo gelten als Konfliktmineralien, weil deren Produktionsorte überwiegend in den Konfliktzonen des Ostens liegen (GTAI 29.11.2024).

Die DR Kongo produziert zudem Kupfererz, Öl, Diamanten und andere Mineralien. Bergbauprodukte, insbesondere hochwertige wie Gold, Diamanten, Koltan oder Kassiterit, werden oft informell aus dem Land geschmuggelt. Bewaffnete Akteure kämpfen um die Kontrolle über wertvolle Mineralien. Durch die Informalität des Sektors entgehen dem Staat wichtige Einnahmen, was die wirtschaftliche Entwicklung schwächt und die Lebensbedingungen der Bevölkerung verschlechtert. Das Rohstoffvorkommen in der DR Kongo trägt somit wesentlich zur Unsicherheit und zu den Konflikten im Osten des Landes bei (EDA 5.7.2024).

Bereiche wie Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung und Infrastruktur verfügen über ein enormes Potenzial, doch kann sich dieses ohne eine Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht entfalten. Die dafür notwendigen Reformen wurden unter dem laufenden IWF-Programm teilweise eingeleitet und zeigen gewisse positive Folgen. Trotz diesen Herausforderungen ist das Wirtschaftswachstum der DR Kongo robust und stieg von 2020 bis 2023 kontinuierlich. Für 2023 betrug das BIP-Wachstum 8,4 %, was hauptsächlich auf den Bergbausektor zurückzuführen ist. Die Wirtschaft ist somit nach wie vor stark abhängig vom Rohstoffsektor. Für 2024 rechnet der IWF mit einer weiterhin positiven Wachstumsrate von rund 4,7 %. (EDA 5.7.2024). Neben dem Kapazitätsausbau im Bergbau stützen Überweisungen der Diaspora und Entwicklungshilfe die Außenhandelsbilanz (GTAI 29.11.2024). Die restlichen Wirtschaftssektoren wuchsen um 3,5 %, was v.a. der Baubranche zugeschrieben werden kann. Aufgrund der Abwertung des Franc Congolais dem US-Dollar gegenüber bleibt die Inflation hoch. Der IWF rechnet für 2024 durchschnittlich mit einer Inflationsrate von 17,2 %. Das Haushaltsbudget für 2024 ist im Vergleich zum Vorjahr gestiegen (von 16 auf 18,2 Mrd. USD). Gemessen an den Herausforderungen und Problemen des Landes bleibt das Budget jedoch äußert begrenzt. Aufgrund gestiegener Ausgaben in Zusammenhang mit der Sicherheitskrise im Osten, sowie den Wahlen im Dezember 2023 ist das Leistungsbilanzdefizit stärker gewachsen als erwartet und betrug 2023 1,3 % des BIP. Der starke Fokus der Regierung auf den Konflikt im Osten (M23-Krise) und die Auseinandersetzung mit Ruanda lässt zentrale Themen, darunter das Geschäftsklima und die für die Wirtschaft notwendige Reformen, in den Hintergrund treten. Mit dem voranschreitenden Klimawandel verschärfen sich viele der bestehenden Probleme. Mehr als 60 % der Arbeitenden der DR Kongo sind in der Landwirtschaft tätig. Die Anfälligkeit der Wirtschaft für klimabedingte Risiken, wie Dürren oder Überschwemmungen, ist groß (EDA 5.7.2024).

Die DR Kongo ist ein Land, das stark vom internationalen Handel abhängig ist. Es wird geschätzt, dass dieser fast 90 % des BIPs ausmacht. Der Warenhandel, welcher vom Export von Rohstoffen geprägt ist, spielt dabei eine wesentlich wichtigere Rolle als der Dienstleistungshandel, welcher kaum entwickelt ist (EDA 5.7.2024). Vor allem der Abbau von Kupfer und Kobalt hat zwar in den vergangenen Jahren zugenommen, aber die Weiterverarbeitung findet größtenteils außerhalb des Landes statt (ABG 11.2024).

Doch trotz ihres immensen Potentials bleibt die DR Kongo eines der ärmsten Länder der Welt. 75 % der Bevölkerung leben in extremer Armut und ohne wirtschaftliche Perspektiven (EDA 5.7.2024). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt € 49 (LI 2.2025). Im Jahr 2023 betrug die Arbeitslosenquote (15-64 Jahre) 4,5 % (WKO 2.2025; vgl. LI 2.2025), die Jugendarbeitslosenquote (15-24 Jahre) 8,4 % (WKO 2.2025). 75 % der rund 105 Mio. Einwohner leben von ca. 2 USD pro Tag. Es fehlt an Beschäftigung für die stetig wachsende, sehr junge Bevölkerung (EDA 5.7.2024). Doch trotz ihres immensen Potentials bleibt die DR Kongo eines der ärmsten Länder der Welt. 75 % der Bevölkerung leben in extremer Armut und ohne wirtschaftliche Perspektiven (EDA 5.7.2024). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt € 49 (LI 2.2025). Im Jahr 2023 betrug die Arbeitslosenquote (15-64 Jahre) 4,5 % (WKO 2.2025; vergleiche LI 2.2025), die Jugendarbeitslosenquote (15-24 Jahre) 8,4 % (WKO 2.2025). 75 % der rund 105 Mio. Einwohner leben von ca. 2 USD pro Tag. Es fehlt an Beschäftigung für die stetig wachsende, sehr junge Bevölkerung (EDA 5.7.2024).

Menschenunwürdige Arbeitsbedingungen, regelmäßige Menschenrechtsverletzungen, Kinderarbeit sowie die Verschmutzung von Seen und Flüssen werden in diesem Zusammenhang angeprangert (EDA 5.7.2024). Der formale Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung wird nur unzureichend durchgesetzt, und die meisten Kongolesen sind informell beschäftigt (FH 2024). Es gibt keine Institutionen, die soziale Ungleichheiten ausgleichen (BS 2024).

Eine bereits seit langem bestehende humanitäre Krise im Kongo hat sich durch den eskalierenden Konflikt im Osten des Landes verschärft. 28 Millionen Menschen sind von akutem Hunger betroffen, ein Rekord für das Land. Seit der jüngsten Gewaltwelle im Dezember 2024 leiden laut Welternährungsprogramm (WFP) und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) 2,5 Millionen weitere Menschen an akutem Hunger. Die aktuelle Lage ist für die Bevölkerung katastrophal. Ernten gehen verloren, die Lebensmittelpreise steigen in die Höhe, Millionen von Menschen sind von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen und zunehmend gefährdet. Mehr als zehn Millionen Menschen, die unter akutem Hunger leiden, leben im Osten des Kongo (Reuters 27.3.2025). Die Preise für Lebensmittel in Goma haben sich je nach Produkt verdoppelt bis vervierfacht (DF 28.1.2025). In anderen Teilen des Landes haben Inflation und die Abwertung des Franc Congolais dazu geführt, dass viele Menschen kaum noch genug zu essen haben (Reuters 27.3.2025). Die M23 besetzt landwirtschaftliche Anbaugebiete, erhebt Zwangsabgaben und kassiert wie andere Milizen und das kongolesische Militär an Straßensperren ab (DF 28.1.2025).

Quellen:

-        ABG - Africa Business Guide (11.2024): LÄNDERPROFIL, Wirtschaft der Demokratischen

Republik Kongo, Wachsende Chancen jenseits des Rohstoffsektors, https://www.africabusiness-

guide.de/de/maerkte/kongo-dem, Zugriff 13.3.2025 –

-        BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report Congo, DR, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105834/country_report_2024_COD.pdf, Zugriff 12.3.2025 - DF Deutschlandfunk.de (28.1.2025): Worum es bei den Kämpfen im Ostkongo geht, https://www.deutschlandfunk.de/kongo-ruanda-milizen-konflikt-100.html, Zugriff 12.3.2025

-        EDA - Eidgenössisches Departement für Auswärtiges [Schweiz] (5.7.2024): Wirtschaftsbericht

2024 Demokratische Republik Kongo - SECO,

https://www.seco.admin.ch/dam/seco/en/dokumente/Aussenwirtschaft/Wirtschaftsbeziehungen/

L%C3%A4nderinformationen/Mittlerer%20Osten%20und%20Afrika/

wirtschaftsbericht_demokratische_republik_kongo.pdf.download.pdf/

Wirtschaftsbericht%20Demokratische%20Republik%20Kongo%202024.pdf, Zugriff 13.3.2025

-        FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Democratic Republic of the Congo,

2024, https://www.ecoi.net/en/document/2108034.html, Zugriff 12.3.2025

-        GTAI - Germany Trade & Invest (29.11.2024): Wirtschaftsausblick | Kongo, Demokratische

Republik, DR Kongo dominiert bei wichtigen Rohstoffen,

https://www.gtai.de/de/trade/demokratische-republik-kongo-wirtschaft/wirtschaftsausblick,

Zugriff 13.3.2025

-        LI - Laenderdaten.info (2.2025): Kennziffern der Wirtschaft in der Demokratischen Republik

Kongo, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Kongo-Kinshasa/wirtschaft.php, Zugriff 13.3.2025

-        Reuters (27.3.2025): Record 28 million people face acute hunger in conflict-ravaged Congo,

https://www.reuters.com/world/africa/record-28-million-people-face-acute-hunger-conflict-ravaged-

congo-2025-03-27/, Zugriff 28.3.2025

-        WKO - Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (2.2025): Länderprofil DR KONGO,

https://www.wko.at/statistik/laenderprofile/lp-dr-kongo.pdf, Zugriff 13.3.2025

Medizinische Versorgung

Die allgemeine Lebenserwartung beträgt für Männer 57,5 und für Frauen 62,1 Jahre. Der Staat gibt pro Einwohner jährlich lediglich rund € 21 aus (LI 3.2025). Die medizinische Versorgung ist selbst in Kinshasa nur beschränkt gewährleistet (EDA 18.2.205). Alle Behandlungen, auch Notfälle, sind grundsätzlich im Voraus zu bezahlen (AA 21.3.2025; vgl. EDA 18.2.205). Ernste Erkrankungen oder Verletzungen müssen im Ausland behandelt werden (EDA 18.2.2025). Gute Allgemeinmediziner und Fachärzte, die meist in Kinshasa oder Lubumbashi angesiedelt sind, arbeiten im privaten Sektor in Kliniken, von denen einige an europäische Standards heranreichen (FD 29.1.2025). Außerhalb der großen Zentren fehlt vielerorts medizinisches Fachpersonal (AA 21.3.2025). Mit rund 19.800 ausgebildeten Ärzten im Kongo stehen pro 1.000 Einwohner rund 0,19 Ärzte zur Verfügung (LI 3.2025).Die allgemeine Lebenserwartung beträgt für Männer 57,5 und für Frauen 62,1 Jahre. Der Staat gibt pro Einwohner jährlich lediglich rund € 21 aus (LI 3.2025). Die medizinische Versorgung ist selbst in Kinshasa nur beschränkt gewährleistet (EDA 18.2.205). Alle Behandlungen, auch Notfälle, sind grundsätzlich im Voraus zu bezahlen (AA 21.3.2025; vergleiche EDA 18.2.205). Ernste Erkrankungen oder Verletzungen müssen im Ausland behandelt werden (EDA 18.2.2025). Gute Allgemeinmediziner und Fachärzte, die meist in Kinshasa oder Lubumbashi angesiedelt sind, arbeiten im privaten Sektor in Kliniken, von denen einige an europäische Standards heranreichen (FD 29.1.2025). Außerhalb der großen Zentren fehlt vielerorts medizinisches Fachpersonal (AA 21.3.2025). Mit rund 19.800 ausgebildeten Ärzten im Kongo stehen pro 1.000 Einwohner rund 0,19 Ärzte zur Verfügung (LI 3.2025).

Die Apotheken haben ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente, vorübergehende Engpässe können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 21.3.2025).

Seit dem 24. Oktober 2024 wütet in der Gesundheitszone Panzi (Provinz Kwango, mehr als 400 km von Kinshasa entfernt) eine Krankheit noch unbekannter Herkunft. Es wurden mehrere Dutzend Todesfälle gemeldet und mehrere Hundert Fälle registriert. Die wichtigsten Symptome sind Fieber, Kopfschmerzen, laufende Nase, Husten und Atembeschwerden. Die Ermittlungen vor Ort laufen (FD 29.1.2025). Seit Mitte Februar 2025 berichten die Gesundheitsbehörden der DR Kongo über eine steigende Zahl an Fällen einer unbekannten Krankheit in der Provinz „Équateur“ im Nordwesten des Landes. Betroffen sind bisher mehrere hundert Personen, einschließlich Todesfällen. Die Symptome sind unspezifisch (Fieber, Schüttelfrost, Kopf-, Gelenk-, Muskel- und Bauchschmerzen sowie Erbrechen). Bei einem Großteil der Erkrankten wurde Malaria nachgewiesen. Weitere, auch lebensmittelbedingte Erkrankungen oder virale Infekte, können bisher nicht ausgeschlossen werden (AA 21.3.2025).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.3.2025): Demokratische Republik Kongo: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/kongodemokratischerepublik-node/kongodemokratischerepubliksicherheit-203202#content_5, Zugriff 27.3.2025

-        EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (18.2.2025): Reisehinweise für die Demokratische Republik Kongo (Kinshasa), https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/demokratische-republik-kongo/reisehinweise-fuerdiedemokratischerepublikkongo.html#eda13cfe1, Zugriff 12.3.2025

-        FD - France Diplomatie [Frankreich] (29.1.2025): République démocratique du Congo, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/republique-democratique-du-congo/, Zugriff 12.3.2025

-        LI - Laenderdaten.info (3.2025): Gesundheitswesen in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Kongo-Kinshasa/gesundheit.php, Zugriff 13.3.2025

Frauen

Die Chancengleichheit ist zwar in der kongolesischen Verfassung verankert, aber in der Praxis so gut wie nicht vorhanden. Obwohl es gesetzlich verboten ist, werden Frauen und Mädchen auf allen Ebenen diskriminiert. Sie sind in unverhältnismäßig hohem Maße von Armut betroffen und werden regelmäßig Opfer sexueller Gewalt. Darüber hinaus ist die DR Kongo durch eine tief verwurzelte patriarchalische Kultur gekennzeichnet. Gesetze und traditionelle Bräuche diskriminieren Frauen. Zwar hat sich das Verhältnis zwischen Frauen und Männern beim Zugang zur Primar- und Sekundarbildung und beim Schulabschluss in den letzten zehn Jahren deutlich verbessert, doch machen Frauen nur 31,2 % aller Studierenden im tertiären Bildungsbereich aus (BS 2024).

Eine Änderung des Wahlgesetzes aus dem Jahr 2022 zielte darauf ab, die Beteiligung von Frauen an den Wahlen zu erhöhen, indem den politischen Parteien, deren Listen ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis aufweisen, die Gebühren für die Registrierung der Kandidaten erlassen wurden. Nach Angaben von Beamten der Unabhängigen Nationalen Wahlkommission reichte jedoch keine politische Partei Kandidatenlisten mit einem Frauenanteil von 50 % für die Wahlen 2023 ein. Die volle Beteiligung von Frauen an der Politik und an Führungspositionen im Allgemeinen ist mit Hindernissen verbunden. Frauen in Führungspositionen erhalten häufig Ressorts, die sich auf so genannte Frauenthemen konzentrieren, wie z. B. geschlechtsspezifische Gewalt, kulturelle Normen und die Diskriminierung von Frauen. Frauen haben in der Regel weniger Zugang zu den für die Teilnahme an der Politik erforderlichen finanziellen Mitteln. Darüber hinaus stellt die Unsicherheit, insbesondere in den östlichen Provinzen, ein großes Hindernis für Frauen dar, die für ein Amt kandidieren und einen Wahlkampf führen wollen, da das Risiko von Vergewaltigungen und anderer sexueller Gewalt sie dazu veranlasst, ihre Aktivitäten und ihr öffentliches Auftreten einzuschränken. Die Belästigung und Verhöhnung von weiblichen Kandidaten sind sogar innerhalb ihrer eigenen Parteien weit verbreitet. Gewalt gegen weibliche Kandidaten wird weder verhindert noch verurteilt (USDOS 23.4.2024).

Der mangelnde Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen und staatlichen Einrichtungen in ländlichen Gebieten behindert die politische Beteiligung. Frauen sind in der Politik unterrepräsentiert und haben nur 12,8 % der Sitze in der Nationalversammlung inne. Bei den Wahlen im Dezember 2023 waren 17 % der Kandidaten Frauen (FH 2024).

Die Verfassung verbietet die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, aber das Gesetz gewährt Frauen nicht die gleichen Rechte wie Männern (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Frauen in fast allen Bereichen ihres Lebens diskriminiert. Das Familiengesetzbuch weist den Frauen eine untergeordnete Rolle im Haushalt zu. Obwohl die Verfassung die Diskriminierung von Frauen verbietet, benachteiligen einige Gesetze und Gewohnheitsrechte Frauen in Bezug auf Erbschaft und Landbesitz (FH 2024). Das Gesetz erlaubt es Frauen, sich ohne Zustimmung der männlichen Verwandten in wirtschaftlichen Bereichen zu betätigen, sieht eine Betreuung bei Mutterschaft vor, verbot Ungleichheiten im Zusammenhang mit Mitgiften und legte Geldstrafen und andere Sanktionen für diejenigen fest, die diskriminieren oder geschlechtsbezogene Gewalt ausüben. Die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um. Frauen werden auch wirtschaftlich diskriminiert, und es gibt gesetzliche Beschränkungen für die Beschäftigung von Frauen, einschließlich Beschränkungen für als gefährlich geltende Berufe, aber keine Beschränkungen für die Arbeitszeiten von Frauen. Nach Angaben der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) erhalten Frauen in der Privatwirtschaft häufig weniger Lohn als Männer, die die gleiche Arbeit verrichten, und sie bekleiden selten Führungspositionen. Frauen, die sich als Angehörige sexueller Minderheiten, Migrantinnen, Flüchtlinge und Asylsuchende sowie Angehörige rassischer, ethnischer oder religiöser Randgruppen identifizierten, werden bei der Suche nach einer Beschäftigung, einer Wohnung oder dem Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen mitunter diskriminiert (USDOS 23.4.2024).Die Verfassung verbietet die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, aber das Gesetz gewährt Frauen nicht die gleichen Rechte wie Männern (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Frauen in fast allen Bereichen ihres Lebens diskriminiert. Das Familiengesetzbuch weist den Frauen eine untergeordnete Rolle im Haushalt zu. Obwohl die Verfassung die Diskriminierung von Frauen verbietet, benachteiligen einige Gesetze und Gewohnheitsrechte Frauen in Bezug auf Erbschaft und Landbesitz (FH 2024). Das Gesetz erlaubt es Frauen, sich ohne Zustimmung der männlichen Verwandten in wirtschaftlichen Bereichen zu betätigen, sieht eine Betreuung bei Mutterschaft vor, verbot Ungleichheiten im Zusammenhang mit Mitgiften und legte Geldstrafen und andere Sanktionen für diejenigen fest, die diskriminieren oder geschlechtsbezogene Gewalt ausüben. Die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um. Frauen werden auch wirtschaftlich diskriminiert, und es gibt gesetzliche Beschränkungen für die Beschäftigung von Frauen, einschließlich Beschränkungen für als gefährlich geltende Berufe, aber keine Beschränkungen für die Arbeitszeiten von Frauen. Nach Angaben der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) erhalten Frauen in der Privatwirtschaft häufig weniger Lohn als Männer, die die gleiche Arbeit verrichten, und sie bekleiden selten Führungspositionen. Frauen, die sich als Angehörige sexueller Minderheiten, Migrantinnen, Flüchtlinge und Asylsuchende sowie Angehörige rassischer, ethnischer oder religiöser Randgruppen identifizierten, werden bei der Suche nach einer Beschäftigung, einer Wohnung oder dem Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen mitunter diskriminiert (USDOS 23.4.2024).

Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet (FH 2024; vgl. DF 28.1.2025). Das Gesetz über sexuelle Gewalt stellt die Vergewaltigung aller Personen unter Strafe, doch wird das Gesetz nicht oft durchgesetzt. Die gesetzliche Definition von Vergewaltigung umfasst nicht die Vergewaltigung in der Ehe oder die Vergewaltigung durch Intimpartner. Vergewaltigung und sexuelle Verstümmelung sind ebenfalls weit verbreitet und werden in bewaffneten Konflikten als Taktik eingesetzt, auch von Regierungsseite. Opfer von Vergewaltigungen werden manchmal gezwungen, eine Geldstrafe zu zahlen, um zu ihren Familien zurückzukehren und Zugang zu ihren Kindern zu erhalten. Menschen mit Behinderungen sind in hohem Maße von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen. Indigene Frauen, die eine Vergewaltigung oder einen sexuellen Übergriff überlebten, werden häufig stigmatisiert oder von ihren Gemeinschaften abgelehnt. Die meisten Opfer von Vergewaltigungen unternehmen aufgrund unzureichender Ressourcen, mangelnden Vertrauens in das Justizsystem, familiären Drucks und aus Angst, sich Demütigungen, Repressalien oder beidem auszusetzen, keine formellen rechtlichen Schritte (USDOS 23.4.2024).Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet (FH 2024; vergleiche DF 28.1.2025). Das Gesetz über sexuelle Gewalt stellt die Vergewaltigung aller Personen unter Strafe, doch wird das Gesetz nicht oft durchgesetzt. Die gesetzliche Definition von Vergewaltigung umfasst nicht die Vergewaltigung in der Ehe oder die Vergewaltigung durch Intimpartner. Vergewaltigung und sexuelle Verstümmelung sind ebenfalls weit verbreitet und werden in bewaffneten Konflikten als Taktik eingesetzt, auch von Regierungsseite. Opfer von Vergewaltigungen werden manchmal gezwungen, eine Geldstrafe zu zahlen, um zu ihren Familien zurückzukehren und Zugang zu ihren Kindern zu erhalten. Menschen mit Behinderungen sind in hohem Maße von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen. Indigene Frauen, die eine Vergewaltigung oder einen sexuellen Übergriff überlebten, werden häufig stigmatisiert oder von ihren Gemeinschaften abgelehnt. Die meisten Opfer von Vergewaltigungen unternehmen aufgrund unzureichender Ressourcen, mangelnden Vertrauens in das Justizsystem, familiären Drucks und aus Angst, sich Demütigungen, Repressalien oder beidem auszusetzen, keine formellen rechtlichen Schritte (USDOS 23.4.2024).

Bewaffnete, darunter zahlreiche kongolesische Soldaten und von der Armee ausgerüstete Milizionäre, überfallen Flüchtlingslager und vergewaltigen Frauen (DF 28.1.2025). Rebellen und Regierungssoldaten sind regelmäßig in Fälle von Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch verwickelt (FH 2024).

Das Familiengesetzbuch verpflichtet Ehefrauen, ihren Ehemännern, dem Oberhaupt des Haushalts, zu gehorchen. Verheiratete Frauen stehen unter der gesetzlichen Vormundschaft ihres Ehemannes (FH 2024).

Obwohl das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung bei 18 Jahren liegt, werden viele Frauen früher verheiratet (FH 2024).

Quellen:

-        BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Country Report - Congo, DR, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105834/country_report_2024_COD.pdf, Zugriff 12.3.2025

-        DF - Deutschalndfunk.de (28.1.2025): Worum es bei den Kämpfen im Ostkongo geht, https://www.deutschlandfunk.de/kongo-ruanda-milizen-konflikt-100.html, Zugriff 12.3.2025

-        FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Democratic Republic of the Congo, 2024, https://www.ecoi.net/en/document/2108034.html, Zugriff 12.3.2025

-        USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/en/document/2107668.html, Zugriff 12.3.2025

1.6. Zur Behandlung von psychischen Erkrankungen in der DR Kongo:

1.6.1. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation DR Kongo, Medizinische Versorgung bei psychischen Erkrankungen, im Speziellen bei traumatisierten Personen vom 05.11.2021

Wie sieht die medizinische Versorgung bei psychischen Erkrankungen, im Speziellen bei traumatisierten Personen aus?

Medizinische Versorgung für traumatisierte Personen ist in der Hauptstadt der DR Kongo, Kinshasa, verfügbar. Behandlungsmethoden beinhalten Arztgespräche oder stationäre Behandlung (Spitalsaufenthalt). In ländlichen Gebieten ist die Behandlung nur an wenigen Orten verfügbar und die Verfügbarkeit muss im Einzelfall abgeklärt werden.

Wie sieht die medizinische Versorgung bei psychischen Erkrankungen, im Speziellen bei traumatisierten Personen aus?

Medizinische Versorgung für psychische Krankheiten und traumatisierte Personen ist in Kinshasa in den folgenden Einrichtungen verfügbar:

Öffentlich: Centre Neuro-Psycho-Pathologique (CNPP); Addresse: Commune Lemba, B.P. 127 Kinshasa XI, Université de Kinshasa (UNIKIN)Öffentlich: Centre Neuro-Psycho-Pathologique (CNPP); Addresse: Commune Lemba, B.P. 127 Kinshasa römisch elf, Université de Kinshasa (UNIKIN)

Halb-Öffentlich: Centre Hospitalier Monkole; Addresse: 10, AV. MONKOLE, Mont Ngafula, Kinshasa, Tel.: +243 896 903 385

Die Behandlung ist für alle Bürger zugänglich, die Patienten müssen jedoch für die Bezahlung der Behandlung selbst aufkommen. Untenstehend eine Schätzung der Kosten am CNPP. Tabelle linke Spalte von oben nach unten: Arztgespräch (consultation); EEG; Labortest (laboratory tests); Aufnahme im Spital (admission); [Aufenthalt in der] Notfallstation (emergency ward) pro Tag.

Seien Sie darauf hingewiesen, dass gemäß Weltbank im Jahr 2018 geschätzte 73% der Bevölkerung der DR Kongo, d.h. etwa 60 Millionen Menschen, mit weniger als USD 1,90 pro Tag auskommen müssen.

Gibt es Zugang zu antidepressiver Medikation?

In den uns zur Verfügung stehenden Quellen konnte nicht in Erfahrung gebracht werden, ob das Medikament Trittico in der DR Kongo erhältlich ist. Sertralin und Zolpidem sind in der DR Kongo erhältlich.

1.6.2. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation DR Kongo, schwere Posttraumatische Belastungsstörung (F.43.1) und schwere depressive Störung (F32.2) vom 25.06.2024

Der nachfolgend zitierten Quelle (AVA 18164) ist zu entnehmen, dass alle angefragten Wirkstoffe in der New Clinics Pharmacy in Gombe, in Kinshasa verfügbar sind:

•Der Wirkstoff Mirtazapin ist verfügbar, derzeit mit Lieferschwierigkeiten. Die durchschnittliche Dauer der Wiederbeschaffung beträgt 2 Wochen.

•Quetiapin Accord Ret. Tbl. 150 mg, (Quetiapin) ist verfügbar, derzeit mit Lieferschwierigkeiten. Die durchschnittliche Dauer der Wiederbeschaffung beträgt 1 Woche.

•Seroquel FTbl 100 mg, (Quetiapin) ist verfügbar, derzeit mit Lieferschwierigkeiten. Die durchschnittliche Dauer der Wiederbeschaffung beträgt 1 Woche. Alternativ zum angefragten Wirkstoff Quetiapin sind die Wirkstoffe Olanzapine und Risperidone aus derselben Medikationsgruppe verfügbar.

•Der Wirkstoff Venlafaxine ist in der oben angeführten Apotheke in Kinshasa verfügbar. Alternativ zum angefragten Wirkstoff Venlafaxine sind die Wirkstoffe Duloxetine und Trazodone aus derselben Medikationsgruppe verfügbar; wie auch Paroxetine und Serrtraline mit gleichrangig antidepressiver Wirkung.

Folgende Behandlungen sind gemäß Beilage AVA 18164 (International SOS via EUAA MedCOI (17.5.2024): AVA 18164, Zugriff 25.6.2024) in Kinshasa (DR Kongo) verfügbar:

•Stationäre und ambulante (Folge-)Behandlung durch einen Psychiater

•Stationäre und ambulante (Folge-)Behandlung durch einen Psychologen

•Behandlung in der Psychiatrie mittels Psychotherapie: kognitive Verhaltenstherapie

•Psychiatrische Behandlung mittels Psychotherapie: alternative Behandlung zur kognitiven Verhaltenstherapie

•Psychiatrische Behandlung von PTBS mittels kognitiver Verhaltenstherapie

Die Kosten für Behandlungen durch Psychiater bzw. Psychologen sind vom Patienten selbst zu bezahlen, unabhängig davon, ob diese stationär oder ambulant erfolgen. Eine Nacht in einem öffentlichen Krankenhaus kostet 28.600 CDF, in einem Privaten 85.600 CDF. Eine psychotherapeutische Sitzung kostet 25.700 CDF im öffentlichen Krankenhaus und 142.700 CDF im privaten Krankenhaus.

Die Kosten für die Wirkstoffe bzw. Behandlungen sind gemäß Beilage PDF ACC 7991 (EUAA MedCOI (21.6.2024): Question & Answer ACC 7991, Zugriff 25.6.2024) vom Patienten selbst zu tragen.

?        Packung Mirtazapin (Remeron) mit 30 Tabletten: 112.000 CDF

?        Packung Venlafaxine (Efexor) mit 56 Kapseln: 138.500 CDF

?        Packung Quetiapin (Xeroquel) mit 30 Tabletten: 185.000 CDF

?        Packung Quetiapin retard (Seroquel) mit 30 Tabletten: 216.000 CDF

?        Packung Olanzapine (Zyprexa) mit 28 Tabletten: 147.500 CDF

1.6.3. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation DR Kongo zum Thema Erwachsenenvertreter vom 15.10.2025 (auszugsweise):

Vorweg muss festgehalten werden, dass es sich bei einem Großteil der untenstehenden Informationen um Übersetzungen aus französischsprachigen Rechtstexten handelt, die nicht von einem Juristen durchgeführt worden sind. Insgesamt wurde der entsprechende Gesetzestext selbst gefunden, weitere Quellen befassen sich ausschließlich mit dessen Inhalt. Das kongolesische Recht unterscheidet zwischen Entmündigung (l'interdiction judiciaire) und Vormundschaft/Vertretung (la mise sous curatelle). Diesbezüglich müssen Anträge bei der untersten Gerichtsebene erfolgen – beim Friedensgericht (Tribunal de Paix). Dieses kann – auf Vorschlag des Familienrats (proposition du conseil de famille) einen rechtlichen Vertreter einsetzen (curateur spécial). Dieser entstammt üblicherweise der Familie der zu vertretenden Person. Allerdings gibt es auch einen Hinweis darauf, dass dies nicht immer der Fall sein muss: In Artikel 218 wird erklärt, dass auch eine dritte Person von außerhalb der Familie vom Gericht als curateur eingesetzt werden kann.

Es bleibt für den konkreten Fall unklar,

• wer das Friedensgericht anrufen soll, wenn es nicht die Familie selbst tut;

• wie das Friedensgericht vorgeht, wenn hinsichtlich des Vertreters kein Vorschlag des Familienrates vorliegt;

• wer in diesem Fall, in welchem keine Familie greifbar ist, für die Kosten des Vertreters aufkommt.

Es konnten trotz intensiver Suche keinerlei Beispiele aus der Praxis gefunden werden, weder für vertretene Kinder noch für vertretene Erwachsene. Gemäß Amtswissen ist es aber in diesen Teilen des afrikanischen Kontinents durchaus die Regel, dass sich Familienmitglieder informell, in seltenen Fällen auch formell (mittels Gerichtseintrag) um beeinträchtigte Verwandte kümmern und diese vertreten. Zu Vertretern oder Sachwaltern von außerhalb der Familie gibt es hingegen kaum Informationen und kann daher auch kein Amtswissen festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund einer in Vorlage gebrachten Bestätigung der Botschaft der Demokratischen Republik Kongo in der Bundesrepublik Deutschland vom 14.04.2021 fest (AS 331). Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich im Wesentlichen aus den Vorverfahren und dem angefochtenen Bescheid.

Die (von der belangten Behörde angezweifelte) Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie keinen Kontakt mehr zu ihrem Ehemann und ihren Kindern habe, wird durch eine im Akt einliegende Anfrage wegen einer Familiensuche an das ÖRK vom 14.11.2024 gestützt. Eine Nachfrage der belangten Behörde beim ÖRK ergab, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Befragung durch das ÖRK nicht in der Lage gewesen sei, den Ort bekanntzugeben, an dem sich ihre Verwandten zuletzt aufgehalten hätten, weshalb keine Suchanfrage gestartet worden sei (AS 553f). Die belangte Behörde argumentierte im angefochtenen Bescheid, dass es der Beschwerdeführerin im April 2024 bei der Einvernahme noch möglich gewesen sei, der Behörde ihre exakte Wohnadresse zu nennen, weshalb nicht glaubhaft sei, dass sie im Oktober 2024 beim ÖRK nicht in der Lage gewesen sei, den letzten Aufenthaltsort ihres Mannes zu nennen. Allerdings berücksichtigt das BFA nicht, dass die Beschwerdeführerin laut Sachverständigengutachten (siehe dazu 2.2.) weder im April 2024 noch im Oktober 2024 in der Lage war, komplexere Fragestellungen zu überblicken und nicht prozessfähig war. Die Gutachterin kam zwar zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer einfachen intellektuellen Fertigkeiten grundsätzlich in der Lage ist, Erlebtes wiederzugeben, hielt aber auch fest, dass bei der Befundaufnahme die Dolmetscherin die Fragen wiederholen, erläutern und in einfachen Worten bringen musste, damit die Beschwerdeführerin den Sinn der Frage verstehen konnte. Es kann der Beschwerdeführerin, die ja von sich aus eine Suchanfrage beim ÖRK initiierte, nicht automatisch unterstellt werden, dass sie bei ihrer Befragung durch den Suchdienst diesen automatisch in die Irre führen bzw. manipulieren wollte. Es kann daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht festgestellt werden (wie es die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid machte), dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr familiäre Anknüpfungspunkte hat und ist vielmehr aufgrund ihrer diesbezüglich konsistenten Angaben davon auszugehen, dass sie keinen Kontakt zu ihrer Familie hat.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt.

Die Bestellung des Erwachsenenvertreters ergibt sich aus der im Akt einliegenden Auskunft des Bezirksgerichts XXXX vom 16.12.2025 zu XXXX .Die Bestellung des Erwachsenenvertreters ergibt sich aus der im Akt einliegenden Auskunft des Bezirksgerichts römisch 40 vom 16.12.2025 zu römisch 40 .

2.2. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin:

Die Feststellungen unter Punkt 1.2. resultieren aus dem Sachverständigengutachten vom 20.06.2025; dazu ist auszuführen: In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz gab die Beschwerdeführerin noch an, gesund zu sein (siehe Verhandlungsprotokoll vom 25.11.2020 im Verfahren I405 2177256-1). Anhand der im Akt einliegenden Befunde (Klinisch-psychologischer Befundbericht einer Psychologin vom 22.09.2021, Befundbericht der Klinik XXXX vom 27.10.2021, Kurzarztbrief eines Facharztes für Psychiatrie vom 23.11.2021, Fachärztlicher Befundbericht der Psychosozialen Dienste XXXX vom 20.07.2022 und vom 08.11.2023 und vom 31.01.2024, ) ist aber davon auszugehen, dass sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin danach maßgeblich verschlechtert hat, weswegen im Verfahren (über den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, aber vor Bestellung eines Erwachsenenvertreters und ordnungsgemäßer Zustellung des angefochtenen Bescheides) W275 2177256-3 ein psychiatrisches Sachverständigengutachten beantragt worden war. Die Feststellungen unter Punkt 1.2. resultieren aus dem Sachverständigengutachten vom 20.06.2025; dazu ist auszuführen: In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz gab die Beschwerdeführerin noch an, gesund zu sein (siehe Verhandlungsprotokoll vom 25.11.2020 im Verfahren I405 2177256-1). Anhand der im Akt einliegenden Befunde (Klinisch-psychologischer Befundbericht einer Psychologin vom 22.09.2021, Befundbericht der Klinik römisch 40 vom 27.10.2021, Kurzarztbrief eines Facharztes für Psychiatrie vom 23.11.2021, Fachärztlicher Befundbericht der Psychosozialen Dienste römisch 40 vom 20.07.2022 und vom 08.11.2023 und vom 31.01.2024, ) ist aber davon auszugehen, dass sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin danach maßgeblich verschlechtert hat, weswegen im Verfahren (über den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, aber vor Bestellung eines Erwachsenenvertreters und ordnungsgemäßer Zustellung des angefochtenen Bescheides) W275 2177256-3 ein psychiatrisches Sachverständigengutachten beantragt worden war.

Die wesentlichen Feststellungen des Gutachtens vom 20.06.2025, erstellt von einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie und allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, sind:

Frage 1: Liegt bei der Beschwerdeführerin eine krankheitswertige, psychische Störung oder geistige Behinderung vor? Wenn ja, welche?

Bei der zweistündigen psychiatrisch-neurologischen Befundaufnahme am 16.04.2025, in Anwesenheit einer französischsprachigen Dolmetscherin, mit eingehender Anamnese und psychopathologischer Statuserhebung, kann die Sachverständige in Kenntnis der Aktenlage, der vorgelegten ärztlichen und psychotherapeutischen Befunde sowie in Kenntnis der eigenen Befundaufnahme vom 16.04.2025 feststellen, dass bei der Beschwerdeführerin (…) eine krankheitswertige, psychische Störung vorliegt.

Es besteht eine rez. depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen, zusätzlich findet sich in ihrer Persönlichkeitsstruktur eine Akzentuierung im Bereich dependent bei einfachen intellektuellen Fertigkeiten.

Frage 2: Wenn die Frage 1. mit „Ja“ zu beantworten ist: Ist diese behandelbar? Wenn ja, wie? Bitte um Bekanntgabe der notwendigen Medikamente und Therapien.

Ihre psychiatrischen Symptome sind behandelbar und werden aktuell mit Antidepressiva, Stimmungsstabilisatoren und Tranquilizern behandelt, sie nimmt bei Bedarf symptomatisch Schmerzmedikamente ein.

Ein aktueller Medikamentenspiegel wird der Sachverständigen nicht vorgelegt zur Dokumentation einer gesicherten regelmäßigen Einnahme ihrer Medikamente. Bei den verordneten Medikamenten handelt es sich um zwei Antidepressiva, von welchem speziell Venlafaxin hochdosiert verschrieben wurde, gleichzeitig zeigt sich im aktuellen psychopathologischen Status am 16.04.2025 eine mittelschwere depressive Stimmungslage, daraus ergeben sich mögliche Diskrepanzen.

Weiters besucht die Betroffene 14-tägig eine Psychotherapie zur Stützung beim Verein HEMAYAT und ist einmal monatlich fachärztlich zu jeweiligen Kontrolluntersuchungen im PSD in XXXX angebunden.Weiters besucht die Betroffene 14-tägig eine Psychotherapie zur Stützung beim Verein HEMAYAT und ist einmal monatlich fachärztlich zu jeweiligen Kontrolluntersuchungen im PSD in römisch 40 angebunden.

Die medikamentöse Behandlung, die Psychotherapie und die fachärztlichen Kontrollen erscheinen notwendig und indiziert, zur Gewährleistung eines gewissen Behandlungsfortschrittes. Im Rahmen der genannten Behandlungsmaßnahmen haben sind die PTSD-Symptome erfolgreich abgeklungen.

Frage 3: Wenn Frage 1. mit „Ja“ zu beantworten ist: Wie entwickelt sich diese krankheitswerte, psychische Störung oder geistige Behinderung, wenn diese nicht behandelt wird?

Ohne diese genannten Behandlungen käme es zu einer deutlichen Instabilität in ihrem psychischen Zustandsbild, mit der Gefahr einer schwer depressiven Episode mit Schlafstörung und Somatisierungen und notwendiger Hospitalisierung. Möglicherweise käme es zu einem erneuten Auftreten posttraumatischer Symptome wie Flash-Backs, Dissoziationen, Intrusionen, Albträumen und andauernde Bedrohungswahrnehmungen.

Frage 4: Wenn Frage 1. mit „Ja“ zu beantworten ist: Ist die Beschwerdeführerin trotz ihrer krankheitswertigen, psychischen Störung oder ihrer geistigen Behinderung in der Lage, alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten des täglichen Lebens ohne die Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu erledigen?

Die Sachverständige stellt in Kenntnis der Aktenlage und der eigenen Befundaufnahme vom 16.04.2025 fest, dass (die Beschwerdeführerin) aufgrund der Kombination von rez. depressiver Störung, einfachen intellektuellen Fertigkeiten und der Persönlichkeitsakzentuierung im Bereich dependent, ohne kontinuierliche sozialarbeiterische Begleitung bzw. Unterstützung durch eine gerichtliche Erwachsenenvertretung aktuell nicht in der Lage ist, alle ihre Angelegenheiten zur Bewältigung und Organisation des täglichen Lebens und notwendigen Behördenwege ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu erledigen. Sie überblickt nicht ausreichend komplexere Fragestellungen, kann nicht dementsprechende Handlungen setzen und erscheint willfährig Drittpersonen gegenüber.

Frage 5: Besteht bei der Beschwerdeführerin eine beschränkte Wiedergabefähigkeit, beschränkte Wahrnehmungsfähigkeit oder beschränkte Erinnerungsfähigkeit bzw. ist sie grundsätzlich in der Lage, Erlebtes wiederzugeben?

Im Rahmen ihrer einfachen intellektuellen Fertigkeiten besteht laut Ansicht der Sachverständigen eine ausreichende Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit und sie ist grundsätzlich in der Lage, Erlebtes wiederzugeben.

Im Rahmen der Befundaufnahme musste die Dolmetscherin wiederholt die Fragen wiederholen, erläutern und in einfachen Worten bringen, damit die Beschwerdeführerin den Sinn der Frage verstehen konnte.

Die Antworten erfolgten, laut Rückmeldung der Dolmetscherin, jeweils in sehr einfachem Französisch, entsprechend einem Grundschulniveau. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Ausbildungsstatus erscheinen ausgesprochen diskrepant.

Sie verblieb auch nach der Schule im familiären Verband, betreute ihre Eltern und tätigte Schneiderarbeiten nach ihrer schulischen Laufbahn. Dies erscheint auch eher eine ihren intellektuellen Fertigkeiten entsprechende Tätigkeit gewesen zu sein.

Frage 6: Ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich zeitlich, örtlich, situativ zur Person derart orientiert, dass sie in der Lage ist, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen?

Im Rahmen ihrer einfachen intellektuellen Fertigkeiten ist sie grundsätzlich zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert, sodass sie in der Lage ist, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen.

Im Verlauf der eigenen Befundaufnahme kam es in ihren Angaben zu einigen Widersprüchen, darauf angesprochen und erneut befragt, beharrt sie auf der Richtigkeit der im Rahmen der Befundaufnahme getätigten Angabe. Dies deutet auf eine Einschränkung in ihrer Selbstreflexionsfähigkeit bei einfachen intellektuellen Fertigkeiten hin.

Frage 7: Ist die Beschwerdeführerin psychisch in der Lage, sich ohne fremde Hilfe selbstständig Arbeit, Unterkunft, Verpflegung und medizinische Betreuung zu verschaffen, einer regelmäßigen Arbeit nachzugehen und sich in einer fremden Umgebung zu orientieren?

Die Beschwerdeführerin ist in Kenntnis der Aktenlage und der eigenen Befundaufnahme psychisch nicht in der Lage, ohne fremde Hilfe sich selbstständig Arbeit, Unterkunft, Verpflegung und medizinische Betreuung zu verschaffen, regelmäßig einer Arbeit nachzugehen und sich in einer fremden Umgebung zu orientieren.

Ergänzend wurde die Gutachterin mit Anfrage des BVwG vom 27.07.2025 gefragt, ob die Beschwerdeführerin trotz ihrer krankheitswertigen psychischen Störung oder ihrer geistigen Behinderung in der Lage gewesen sei, im April 2024 sowie im August 2024 alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten des täglichen Lebens ohne die Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu erledigen?

Die Beschwerdeführerin war im April und im August 2024 aufgrund ihrer depressiven Störung mit somatischen Symptomen, die als Restsymptome der ursprünglich bestandenen, komplexen, posttraumatischen Belastungsstörung zu interpretieren sind, zusammen mit den einfachen, intellektuellen Fertigkeiten und Persönlichkeitsakzentuierungen im Bereich dependent/selbstunsicher, nicht in der Lage, einzelne ihrer Angelegenheiten des täglichen Lebens ohne die Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu erledigen. Die Beschwerdeführerin konnte zu den genannten Zeiten komplexere Fragestellungen nicht überblicken und dementsprechende Handlungen setzen. Für Ihr Weiterkommen sollte ihr eine gerichtliche Erwachsenenvertretung zur Seite gestellt werden.

2.3. Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin hatte ihren ersten Asylantrag hinsichtlich ihrer Fluchtgründe damit begründet, dass sie in der DR Kongo Mitglied der politischen Partei Union pour la Démocratie et le Progrès Social (im Folgenden: UDPS) gewesen und deswegen zweimal bei Demonstrationen verhaftet worden sei. Sechs Monate nach ihrer zweiten Verhaftung habe sie fliehen können. In den Nachrichten habe man berichtet, dass alle Geflohenen gesucht würden und getötet werden sollten, weswegen ihr ihr Mann geholfen habe, das Land zu verlassen. Der entsprechende Antrag wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 25.01.2021 als unbegründet abgewiesen.

In der Beschwerde wurde das Fluchtvorbringen folgendermaßen zusammengefasst: „Ich habe als Gegner des damaligen Präsidenten Kabila und dessen Partei PPRD bzw FCC gemeinsam für die Partei UDPS demonstriert, wobei ich zweimal verhaftet wurde, zuletzt am 19.12.2016. Ich wurde in das XXXX -Gefängnis nach XXXX gebracht, dort kam es nach Kämpfen in der Nacht vom 17. zum 18.5.2017 zu einen Massenausbruch von mehr als 3000 Insassen, auch ich konnte fliehen und habe daraufhin Kinshasa bzw die DR Kongo verlassen.“ Dieses Vorbringen ist identisch mit demjenigen, das dem Erkenntnis des BVwG vom 25.01.2021 zugrundegelegt worden war. In der Beschwerde wurde das Fluchtvorbringen folgendermaßen zusammengefasst: „Ich habe als Gegner des damaligen Präsidenten Kabila und dessen Partei PPRD bzw FCC gemeinsam für die Partei UDPS demonstriert, wobei ich zweimal verhaftet wurde, zuletzt am 19.12.2016. Ich wurde in das römisch 40 -Gefängnis nach römisch 40 gebracht, dort kam es nach Kämpfen in der Nacht vom 17. zum 18.5.2017 zu einen Massenausbruch von mehr als 3000 Insassen, auch ich konnte fliehen und habe daraufhin Kinshasa bzw die DR Kongo verlassen.“ Dieses Vorbringen ist identisch mit demjenigen, das dem Erkenntnis des BVwG vom 25.01.2021 zugrundegelegt worden war.

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde von der Beschwerdeführerin mit ihrer schlechten psychischen Verfassung begründet, welche eine Rückkehr in die DR Kongo unmöglich mache. Neue Fluchtgründe wurden nicht vorgebracht.

2.4. Zu einer Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführerin:

Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid zwar fest: „Es kann nicht angenommen werden, dass Sie im Fall einer Rückkehr in die DR Kongo keiner unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sind.“, doch scheint es sich dabei um einen unbeabsichtigten Schreibfehler (in Form der doppelten Verneinung) zu handeln, da die sonstigen Erwägungen zum Spruchpunkt II., mit dem kein subsidiärer Schutz gewährt wurde, davon ausgehen, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in die DR Kongo zumutbar wäre. Das BFA begründet dies damit, dass sie sich ihren Lebensunterhalt mit Hilfe von Angehörigen und/oder durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sichern könnte. Dabei werden die Feststellungen der psychiatrischen Sachverständigen („Die Beschwerdeführerin ist in Kenntnis der Aktenlage und der eigenen Befundaufnahme psychisch nicht in der Lage, ohne fremde Hilfe sich selbstständig Arbeit, Unterkunft, Verpflegung und medizinische Betreuung zu verschaffen, regelmäßig einer Arbeit nachzugehen und sich in einer fremden Umgebung zu orientieren.“) aber vollkommen außer Acht gelassen. Von einer Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin kann nicht ausgegangen werden. Wie weiter oben ausgeführt wurde, kann auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin Unterstützung durch ihre Verwandten erfahren würde. Sie wird sich daher ihre Grundbedürfnisse im Falle einer Rückkehr nicht sichern können. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid zwar fest: „Es kann nicht angenommen werden, dass Sie im Fall einer Rückkehr in die DR Kongo keiner unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sind.“, doch scheint es sich dabei um einen unbeabsichtigten Schreibfehler (in Form der doppelten Verneinung) zu handeln, da die sonstigen Erwägungen zum Spruchpunkt römisch zwei., mit dem kein subsidiärer Schutz gewährt wurde, davon ausgehen, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in die DR Kongo zumutbar wäre. Das BFA begründet dies damit, dass sie sich ihren Lebensunterhalt mit Hilfe von Angehörigen und/oder durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sichern könnte. Dabei werden die Feststellungen der psychiatrischen Sachverständigen („Die Beschwerdeführerin ist in Kenntnis der Aktenlage und der eigenen Befundaufnahme psychisch nicht in der Lage, ohne fremde Hilfe sich selbstständig Arbeit, Unterkunft, Verpflegung und medizinische Betreuung zu verschaffen, regelmäßig einer Arbeit nachzugehen und sich in einer fremden Umgebung zu orientieren.“) aber vollkommen außer Acht gelassen. Von einer Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin kann nicht ausgegangen werden. Wie weiter oben ausgeführt wurde, kann auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin Unterstützung durch ihre Verwandten erfahren würde. Sie wird sich daher ihre Grundbedürfnisse im Falle einer Rückkehr nicht sichern können.

Das BFA zitiert im angefochtenen Bescheid zwar die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.06.2024 (siehe 1.6.2.), hat den Teil, in welchem die Kosten für die von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente angeführt werden, aber nicht in lesbarer Form in den Bescheid integriert und setzt sich damit auch gar nicht mehr auseinander.

Die Kosten für die Medikamente betragen:

?        Packung Mirtazapin (Remeron) mit 30 Tabletten: 112.000 CDF (entspricht am 09.04.2026: 41,30 Euro)

?        Packung Venlafaxine (Efexor) mit 56 Kapseln: 138.500 CDF (51,07 Euro)

?        Packung Quetiapin (Xeroquel) mit 30 Tabletten: 185.000 CDF (68,22 Euro)

?        Packung Quetiapin retard (Seroquel) mit 30 Tabletten: 216.000 CDF (79,65 Euro)

?        Packung Olanzapine (Zyprexa) mit 28 Tabletten: 147.500 CDF (54,39 Euro)

Damit wird eine monatliche Summe von fast 300 Euro von der Beschwerdeführerin nur zur Abdeckung ihres Medikamentenbedarfs benötigt. Auch sonstige Behandlungen sind von den Patienten selbst zu tragen. In einer Zusammenschau der fehlenden Erwerbsfähigkeit und des Umstandes, dass nicht von einer familiären Unterstützung ausgegangen werden kann, ist daher von einem Abbruch der Behandlung auszugehen. Zudem ist auch mitzudenken, dass es – selbst wenn die Beschwerdeführerin den Kontakt zu ihrem Ehemann wiederherstellen könnte – wohl auch für diesen kaum möglich wäre, die Medikamente zu bezahlen, hat die DR Kongo doch eines der niedrigsten Pro-Kopf-Einkommen weltweit und leben über 75% der Bevölkerung in Armut (vgl. Deutsche Botschaft Kinshasa, abrufbar unter https://kinshasa.diplo.de/cd-de/willkommen-in-drc/03-willkommenindrc/innenpolitik, Bericht vom 18.03.2026, abgerufen am 09.04.2026).Damit wird eine monatliche Summe von fast 300 Euro von der Beschwerdeführerin nur zur Abdeckung ihres Medikamentenbedarfs benötigt. Auch sonstige Behandlungen sind von den Patienten selbst zu tragen. In einer Zusammenschau der fehlenden Erwerbsfähigkeit und des Umstandes, dass nicht von einer familiären Unterstützung ausgegangen werden kann, ist daher von einem Abbruch der Behandlung auszugehen. Zudem ist auch mitzudenken, dass es – selbst wenn die Beschwerdeführerin den Kontakt zu ihrem Ehemann wiederherstellen könnte – wohl auch für diesen kaum möglich wäre, die Medikamente zu bezahlen, hat die DR Kongo doch eines der niedrigsten Pro-Kopf-Einkommen weltweit und leben über 75% der Bevölkerung in Armut vergleiche Deutsche Botschaft Kinshasa, abrufbar unter https://kinshasa.diplo.de/cd-de/willkommen-in-drc/03-willkommenindrc/innenpolitik, Bericht vom 18.03.2026, abgerufen am 09.04.2026).

Soweit das BFA eine Anfragebeantwortung zum Institut der Erwachsenenvertretung in der DR Kongo in Auftrag gegeben hat, bleibt festzuhalten, dass auch ein Erwachsenenvertreter kein Einkommen für die Beschwerdeführerin lukrieren kann und dass sich aus der Anfragebeantwortung zudem ergibt, dass Erwachsenenvertreter kein etabliertes Institut in der DR Kongo sind.

Die Feststellungen zur Folge eines Behandlungsabbruchs ergeben sich aus dem Sachverständigengutachten (siehe 2.2.).

2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die unter Punkt 1.5. getroffenen Feststellungen der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der DR Kongo sind dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 03.04.2025 entnommen.

Die unter Punkt 1.6. getroffenen Feststellungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen in der DR Kongo entsprechen den im Akt befindlichen Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation. Nur auf die Wiedergabe der ebenfalls vom BFA auszugsweise zitierten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema Behandlung psychischer Erkrankungen, Psychotherapie, Verfügbarkeit Medikamente, med. Einrichtungen, Kosten vom 27.11.2012 wird aufgrund fehlender Aktualität verzichtet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist.

Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 15.04.2024, Ra 2024/05/0011; VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN). Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist vergleiche VwGH 15.04.2024, Ra 2024/05/0011; VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN).

Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 10.09.2021, Ra 2021/14/0256, mwN). Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche VwGH 10.09.2021, Ra 2021/14/0256, mwN).

Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie in der DR Kongo politisch verfolgt wird, war bereits Gegenstand des Vorverfahrens. Eine diesbezügliche Änderung wurde im Verfahren nicht behauptet. Es ist daher nicht von einem geänderten Sachverhalt auszugehen, der eine meritorische Prüfung nach sich ziehen würde und hätte der Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden müssen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher mit der entsprechenden Maßgabe spruchgemäß abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher mit der entsprechenden Maßgabe spruchgemäß abzuweisen.

3.2. Zur Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Aufgrund des geänderten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Vorverfahren war hinsichtlich des Antrages auf Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten eine inhaltliche Prüfung vorzunehmen.

Die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 setzt voraus, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). Eine solche reale Gefahr besteht im Falle einer Rückkehr für die Beschwerdeführerin in die DR Kongo. Diese ist nicht erwerbsfähig und leidet an einer derart schweren psychischen Störung, dass ein Erwachsenenvertreter bestellt wurde. Sie könnte sich in der DR Kongo eine Fortsetzung der Behandlung in Form von Medikamenten und Therapie nicht leisten, was zu einer weiteren Verschlechterung ihres Zustandes beitragen würde. Daher ist davon auszugehen, dass sie in eine Lage geraten würde, in der ihre Existenz bedroht ist. Zu verweisen ist auch auf die Feststellung des Länderberichtes, wonach sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt weit verbreitet sind. Dieser wäre die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes wehrlos ausgeliefert. Die Gewährung eines Status nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 setzt voraus, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK aufgezeigt wird vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). Eine solche reale Gefahr besteht im Falle einer Rückkehr für die Beschwerdeführerin in die DR Kongo. Diese ist nicht erwerbsfähig und leidet an einer derart schweren psychischen Störung, dass ein Erwachsenenvertreter bestellt wurde. Sie könnte sich in der DR Kongo eine Fortsetzung der Behandlung in Form von Medikamenten und Therapie nicht leisten, was zu einer weiteren Verschlechterung ihres Zustandes beitragen würde. Daher ist davon auszugehen, dass sie in eine Lage geraten würde, in der ihre Existenz bedroht ist. Zu verweisen ist auch auf die Feststellung des Länderberichtes, wonach sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt weit verbreitet sind. Dieser wäre die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes wehrlos ausgeliefert.

Das Gericht verkennt nicht, dass die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK nicht ausreicht, um subsidiären Schutz zu gewähren. Im gegenständlichen Fall sind die Umstände aber aufgrund der Erkrankung der Beschwerdeführerin, die es ihr nicht ermöglicht, für sich selbst zu sorgen, derart exzeptionell, dass mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass sie in der DR Kongo keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können.Das Gericht verkennt nicht, dass die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht ausreicht, um subsidiären Schutz zu gewähren. Im gegenständlichen Fall sind die Umstände aber aufgrund der Erkrankung der Beschwerdeführerin, die es ihr nicht ermöglicht, für sich selbst zu sorgen, derart exzeptionell, dass mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass sie in der DR Kongo keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können.

Ausschlussgründe im Sinne des § 9 AsylG 2005 liegen nicht vor. Der Beschwerdeführerin ist daher der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zu erteilen.Ausschlussgründe im Sinne des Paragraph 9, AsylG 2005 liegen nicht vor. Der Beschwerdeführerin ist daher der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 zu erteilen.

3.3. Zur Aufhebung der sonstigen Spruchpunkte (Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides)3.3. Zur Aufhebung der sonstigen Spruchpunkte (Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides)

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Da im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung, für die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und für die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht (mehr) vor.Da im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung, für die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005, für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und für die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht (mehr) vor.

Daher waren die entsprechenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides aufzuheben.

Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Hinsichtlich des Spruchpunktes I. konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da diesbezüglich kein neuer Sachverhalt vorgebracht worden war und letztlich der Antrag in Bezug auf die Gewährung des Flüchtlingsstatus wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da diesbezüglich kein neuer Sachverhalt vorgebracht worden war und letztlich der Antrag in Bezug auf die Gewährung des Flüchtlingsstatus wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

Im Übrigen wurde der Beschwerde stattgegeben und konnte bereits aus diesem Grund von der Durchführung einer Verhandlung, die die Gefahr einer Retraumatisierung der Beschwerdeführerin mit sich gebracht hätte, abgesehen werden. Zudem stand der wesentliche Sachverhalt aufgrund des im Akt einliegenden Sachverständigengutachten zum psychischen Zustand der Beschwerdeführerin bereits fest und wurde das Gutachten auch von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung ersatzlose Teilbehebung Fluchtgründe Folgeantrag Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Kassation mündliche Verhandlung real risk reale Gefahr res iudicata Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I403.2177256.4.00

Im RIS seit

25.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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