Entscheidungsdatum
10.04.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
I411 2165767-5/8E, I411 2165767-5/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH) und den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer Verhandlung am 11.03.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH) und den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer Verhandlung am 11.03.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 26.07.2016 in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gemäß nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen und unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.). Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gemäß nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen und unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2019, GZ: I420 2165767-1/6E, als unbegründet abgewiesen.
2. Am 27.03.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 26.04.2019, Zl. XXXX , wies das Bundesamt den Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 27.03.2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen die Beschwerdeführerin wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria festgestellt (Spruchpunkt V.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Die Rückkehrentscheidung wurde mit einem befristeten Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren verbunden (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid vom 26.04.2019, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt den Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 27.03.2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen die Beschwerdeführerin wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Rückkehrentscheidung wurde mit einem befristeten Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren verbunden (Spruchpunkt römisch sieben.).
Die gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.06.2019, Zl. I412 2165767-2/4E, als unbegründet abgewiesen.
3. Am 22.12.2020 stellte die Beschwerdeführerin ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt mit Bescheid vom 09.02.2021 wegen entschiedener Sache zurückwies. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.02.2021 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.02.2021, GZ: I405 2165767-3/3E, als unbegründet abgewiesen.
4. In weiterer Folge brachte die Beschwerdeführerin mit einem Schriftsatz, datiert mit 21.09.2021, einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG auf postalischem Weg bei der belangten Behörde ein. Dem Antrag wurden eine Vertretungsvollmacht, eine Antragsbegründung, eine ZMR-Bestätigung sowie verschiedene Unterstützungsschreiben sowie integrationsbegründende Unterlagen beigefügt.4. In weiterer Folge brachte die Beschwerdeführerin mit einem Schriftsatz, datiert mit 21.09.2021, einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG auf postalischem Weg bei der belangten Behörde ein. Dem Antrag wurden eine Vertretungsvollmacht, eine Antragsbegründung, eine ZMR-Bestätigung sowie verschiedene Unterstützungsschreiben sowie integrationsbegründende Unterlagen beigefügt.
Mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 16.11.2021 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens ein gültiges Reisedokument, eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument, einen Nachweis der ortsüblichen Unterkunft sowie einen Nachweis der Krankenversicherung in Vorlage zu bringen. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden auf die Möglichkeit der Stellung eines begründeten Antrags auf Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV hingewiesen. Ihr wurde außerdem mitgeteilt, dass ihr Antrag mangels Mitwirkung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen werden könnte.Mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 16.11.2021 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens ein gültiges Reisedokument, eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument, einen Nachweis der ortsüblichen Unterkunft sowie einen Nachweis der Krankenversicherung in Vorlage zu bringen. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden auf die Möglichkeit der Stellung eines begründeten Antrags auf Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV hingewiesen. Ihr wurde außerdem mitgeteilt, dass ihr Antrag mangels Mitwirkung gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen werden könnte.
Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 31.05.2023 wurde eine ausführliche Antragsbegründung erstattet und ein Antrag auf Heilung des Mangels hinsichtlich der Nichtvorlage eines Reisepasses sowie einer Geburtsurkunde gestellt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.08.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr Antrag auf Heilung eines Mangels vom 31.05.2023 gemäß § 4 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.08.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr Antrag auf Heilung eines Mangels vom 31.05.2023 gemäß Paragraph 4, AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 03.08.2023 hob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22.05.2024, GZ: I417 2165767-4/5E, den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf, mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 nicht persönlich eingebracht hat und die belangte Behörde den Antrag nicht nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG hätte zurückweisen dürfen, da bereits der Antrag selbst an einem Formmangel iSd § 58 Abs. 5 AsylG leide. In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 03.08.2023 hob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22.05.2024, GZ: I417 2165767-4/5E, den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf, mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 nicht persönlich eingebracht hat und die belangte Behörde den Antrag nicht nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG hätte zurückweisen dürfen, da bereits der Antrag selbst an einem Formmangel iSd Paragraph 58, Absatz 5, AsylG leide.
5. Nach Erlassung des Erkenntnisses vom 22.05.2024 teilte das Bundesamt der Beschwerdeführerin mit Verständigung vom 14.03.2025 mit, dass ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels persönlich einzubringen sei und fehlende Unterlagen, insbesondere ein gültiges Reisedokument, vorzulegen seien.
Weiters wurden der Beschwerdeführerin eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt und Fragen zu Ihrer persönlichen Situation gestellt. Gleichzeitig wurde Sie ausdrücklich darüber informiert, dass ihr Antrag zurückzuweisen sei, sollten die erforderlichen Identitätsdokumente nicht vorgelegt werden.
6. Mit Schreiben vom 24.03.2025 erstattete die Beschwerdeführerin eine Antragsbegründung.
Am 31.03.2025 hat die Beschwerdeführerin - nach vorheriger Terminvereinbarung - ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels persönlich beim Bundesamt eingebracht.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 55 AsylG gemäß § 58 Abs 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr Antrag auf Heilung eines Mangels vom 31.05.2023 gemäß § 4 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt II.).7. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr Antrag auf Heilung eines Mangels vom 31.05.2023 gemäß Paragraph 4, AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 27.05.2025.
9. Am 11.03.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung mit der Beschwerdeführerin und ihrer ersten Rechtsvertretung (BBU GmbH) durch. In der Verhandlung legte die Beschwerdeführerin zwei Einstellungszusagen vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die volljährige und gesunde Beschwerdeführerin ist ledig, kinderlos, Staatsangehörige von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. In Nigeria besuchte sie 6 Jahre lang die Grundschule.
Sie reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 26.07.2016 in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich im Instanzenzug mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2019, GZ: I420 2165767-1/6E, als unbegründet abgewiesen wurde.
Nach Abschluss des Asylverfahrens verblieb sie in Österreich und stellte am 27.03.2019 einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 26.04.2019 wies das Bundesamt den Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 27.03.2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück und wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung mit einem befristeten Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren erlassen.
Die gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.06.2019, Zl. I412 2165767-2/4E, als unbegründet abgewiesen.
Der von der Beschwerdeführerin am 22.12.2020 gestellte (dritte) Asylantrag ist wegen entschiedener Sache mit Erkenntnis vom 26.02.2021, GZ: I405 2165767-3/3E, zurückgewiesen worden.
Die Beschwerdeführerin hat bisher keine Bemühungen zur Ausstellung eines nigerianischen Reisepasses unternommen und keinen Kontakt mit der nigerianischen Botschaft in Wien aufgenommen. Seit 26.06.2022 führt das Bundesamt ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates.
Von 21.02.2018 bis 22.03.2018 war die Beschwerdeführerin in Österreich geringfügig beschäftigt. Ansonsten ging sie im Bundesgebiet keiner legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach. Seit ca. drei Jahren arbeitet sie in einem Club als (angemeldete) Prostituierte, ohne über eine Aufenthaltsberechtigung zu verfügen. Sie nimmt regelmäßig die für angemeldete Prostituierte vorgesehenen ärztlichen Kontrolluntersuchungen wahr.
Bislang hat sie keine Deutschsprachprüfung und keine Integrationsprüfung erfolgreich bestanden. Sie ist Mitglied einer kirchlichen Gemeinde, hat im Jahr 2021 von 23.02 bis 31.03 einen Nähworkshop besucht und hat mehrere Einstellungszusagen sowie Unterstützungsschreiben bekommen. Abgesehen von 8 Freunden hat sie in Österreich keine Verwandten und keine maßgeblichen privaten Beziehungen.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht vorbestraft.
1.2. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat, soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind:
Dokumente, Staatsbürgerschaft, Meldewesen
Letzte Änderung 2025-08-08 07:19
In der National Identity Database (NID), einer Datenbank für nigerianische und ausländische Personen, die in Nigeria wohnhaft sind, sind Zeitungsberichten zufolge etwa 10-15 Prozent der Bevölkerung registriert [Anm.: Bei einer geschätzten Einwohnerzahl von 210 Millionen wären das 21 bis 31,5 Millionen Menschen] (AA 8.1.2025). Gemäß anderen Angaben hat sich die Anzahl der registrierten Personen 2021 und 2022 stark erhöht, es sind mit Stand November 2022 92,63 Millionen Menschen registriert. Im Zuge dieser Registrierung wird die National Identity Number (NIN) vergeben. Die Registrierung erfolgt durch die National Identity Management Commission (NIMC). In Nigeria gibt es keine Ausweispflicht, und es werden in der Praxis keine Bußgelder verhängt, wenn jemand keinen Ausweis bei sich trägt. Die NIN ist Voraussetzung für den Erhalt von Dokumenten. Die NIN muss laut Gesetz bei der Beantragung verschiedener Dokumente, z. B. eines Reisepasses oder eines Führerscheins, angegeben. In der Praxis wird die NIN nur bei der Beantragung eines "erweiterten elektronischen Reisepasses" verlangt. Die NIN wird auch für den Zugang zu verschiedenen öffentlichen und privaten Dienstleistungen, wie z. B. die Eröffnung eines Bankkontos, die Eintragung von Grundbesitz oder der Zugang zu Gesundheitsversorgung benötigt (MBZ 31.1.2023). Gemäß dem Direktor der National Identity Management Commission (NIMC) sollen mit Stand Mai 2025 bereits 120 Millionen Nigerianer in der NID registriert sein. Das ambitionierte Ziel ist es, bis Dezember 2025 95 Prozent der Nigerianer in der Datenbank registriert zu haben (CRAI 30.5.2025).
Wird die Vorlage einer Geburtsurkunde verlangt, so leisten zwei Personen für den Antragsteller eine eidesstattliche Erklärung („Affidavit“), die die Geburt bezeugt, wann auch immer diese stattgefunden haben mag. Lediglich darauf basierend wird eine Geburtsurkunde ausgestellt und in weiterer Folge sämtliche anderen Dokumente, auch der neue biometrische Reisepass (ÖB Abuja 10.2024).
Ein neues staatliches Dokumentensystem ist derzeit in Arbeit und in einigen wenigen Bundesstaaten und in eingeschränktem Umfang verfügbar. Mittels QR-Codes soll so die Echtheit von staatlichen Dokumenten überprüfbar werden. Neben dem Umstand, dass die Ausrollung, v.a. in den ländlichen Gebieten noch dauern dürfte, fehlt es dem System bisher völlig an nach westlichen Standards akzeptablen Sicherheitsfeatures. Derzeit reicht es, einen Barcode zu scannen, um direkt, ohne Eingabe eines Passwortes, zum Ergebnis des Dokumentenchecks weitergeleitet zu werden. Es ist daher ein leichtes, Websites öffentlicher Seiten nachzubauen und entsprechende Fake-Dokument zu hinterlegen. Je nach Weiterentwicklung dieses Projekts hätte dieses jedoch die Chance, die notorische Dokumentenunsicherheit in den kommenden Jahren etwas zu verbessern (ÖB Abuja 10.2024).
Mit der Einführung des biometrischen Passes im Jahr 2007 haben die Behörden einen wichtigen Schritt unternommen, die Dokumentensicherheit zu erhöhen. Es sind auch so gut wie keine gefälschten nigerianischen Pässe im Umlauf, da es keinerlei Problem darstellt, einen echten Pass unter Vorlage gefälschter Dokumente oder Verwendung falscher Daten zu erhalten. Nigerianische Passbehörden stellen im Einzelfall selbst bei Vorlage eines erkennbar ge- oder verfälschten Passes einen neuen, formal echten Pass mit den Personaldaten aus dem gefälschten Pass aus und stempeln den ge- bzw. verfälschten Pass lediglich ungültig, ohne ihn einzuziehen (AA 8.1.2025). Mangels eines geordneten staatlichen Personenstandwesens ist die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten durch nigerianische Behörden mit einem großen Aufwand verbunden. Angesichts der in Nigeria allgemein nicht gegebenen Dokumentensicherheit ist die bloß formale Bestätigung der Echtheit einer Unterschrift oder eines Siegels eines nigerianischen Ministeriums nicht dazu geeignet, eine Beglaubigung unter Einhaltung der gesetzlichen notariellen Sorgfaltspflicht und im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen vorzunehmen (ÖB Abuja 10.2024).
Gefälschte Dokumente (Geburts- und Heiratsurkunden, Zeugnisse von Schulen und Universitäten etc.) sind in Lagos und anderen Städten ohne Schwierigkeiten zu erwerben. Sie sind professionell gemacht und von echten Dokumenten kaum zu unterscheiden. Auch inhaltlich unwahre, aber von den zuständigen Behörden ausgestellte Gefälligkeitsbescheinigungen sowie Gefälligkeitsurteile in Familiensachen kommen vor. Fälschungstypische Fehler sind dabei nicht immer aufzeigbar. Vorgelegte angebliche Fahndungsersuchen nigerianischer Sicherheitsbehörden sind in der Form oft fehlerhaft oder enthalten falsche Darstellungen behördlicher Zuständigkeiten und sind dadurch als Fälschungen zu erkennen. Aufrufe von Kirchengemeinden – z. B. genannten Asylbewerbern Zuflucht und Schutz zu gewähren – sind oft gefälscht (AA 8.1.2025). Trotz Maßnahmen zur Bekämpfung der Dokumentenfälschung, wie der Einführung des Nationalen Identitätsmanagementsystems und der Erfassung biometrischer Daten in der Datenbank, ist Dokumentenfälschung in Nigeria immer noch weit verbreitet. Zu den häufig gefälschten Dokumenten gehören Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Pässe und internationale Führerscheine. In Nigeria gibt es mehrere Unternehmen und Privatpersonen, die leicht und kostengünstig gefälschte Dokumente ausstellen, die unter anderem für die Beantragung von Pässen verwendet werden (MBZ 31.1.2023).
Geburten werden insbesondere im ländlichen Raum, in dem mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt, kaum registriert (ÖB Abuja 10.2024).
Die nigerianische Botschaft in Wien stellt nigerianischen Staatsbürgern mit Wohnsitz in Wien Pässe aus. Es wird kein Dokument über die Meldung oder Wohnadresse benötigt. Es ist somit davon auszugehen, dass nigerianischen Staatsbürgern unabhängig von ihrem Wohnsitz Pässe ausgestellt werden (NBW 22.7.2024).
Nach der nigerianischen Verfassung vom 5.5.1999 soll der Verzicht auf die nigerianische Staatsangehörigkeit nach Artikel 29 durch Abgabe einer formgebundenen Verzichtserklärung und durch die anschließende Registrierung des Verzichtes eintreten (AA 8.1.2025). Demzufolge ist die einzig zuständige Behörde betreffend Zurücklegung der nigerianischen Staatsangehörigkeit das nigerianische Innenministerium. Bei Genehmigung eines derartigen Antrages stellt das nigerianische Innenministerium ein „Certificate of Renunciation“ aus. Allfällige Bestätigungen nigerianischer Vertretungsbehörden über das erfolgte Ausscheiden aus dem nigerianischen Staatsverband entfalten folglich keine Rechtswirkung (BMEIA 7.8.2019; vgl. BMEIA 8.5.2020).Nach der nigerianischen Verfassung vom 5.5.1999 soll der Verzicht auf die nigerianische Staatsangehörigkeit nach Artikel 29 durch Abgabe einer formgebundenen Verzichtserklärung und durch die anschließende Registrierung des Verzichtes eintreten (AA 8.1.2025). Demzufolge ist die einzig zuständige Behörde betreffend Zurücklegung der nigerianischen Staatsangehörigkeit das nigerianische Innenministerium. Bei Genehmigung eines derartigen Antrages stellt das nigerianische Innenministerium ein „Certificate of Renunciation“ aus. Allfällige Bestätigungen nigerianischer Vertretungsbehörden über das erfolgte Ausscheiden aus dem nigerianischen Staatsverband entfalten folglich keine Rechtswirkung (BMEIA 7.8.2019; vergleiche BMEIA 8.5.2020).
Die genaue Vorgehensweise zur Zurücklegung lautet: Der Antragsteller richtet ein Schreiben an den „Permanent Secretary, Federal Ministry of Interior, Abuja“. Dem Schreiben sind folgende Dokumente beizufügen:
Antrag (siehe z. B. Webseite der nigerianischen Botschaft Berlin unter: https://nigeriaembassygermany.org/Forms---Fees.htm)
Lichtbild
Geburtsurkunde
Die ersten fünf Seiten des nigerianischen Reisepasses (inklusive der Datenseite)
Eidesstattliche Erklärung des Antragstellers, wonach dieser die nigerianische Staatsangehörigkeit zurücklegen möchte.
Erklärung der zuständigen österreichischen Einbürgerungsbehörde, dass bei Zurücklegung der nigerianischen Staatsangehörigkeit, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden kann.
Abstammungsurkunde der örtlichen Landesregierung mit einem weiteren Lichtbild
Bestätigung des „Sekretärs“ der entsprechenden nigerianischen Landesregierung.
Gleichzeitig mit der persönlichen Antragstellung z. B. bei der zuständigen nigerianischen Botschaft, muss auch eine Antragstellung online erfolgen. Dazu muss sich der Antragsteller auf der Webpage des nigerianischen Innenministeriums registrieren (https://ecitibiz.interior.gov.ng/account/Register/) und der Antrag samt Beilagen muss auf die Webpage hochgeladen werden. Die Konsulargebühren betragen: - 30.000 Naira Antragsgebühr (zahlbar bei Antragstellung) - 50.000 Naira Genehmigungsgebühr (zahlbar bei Genehmigung) (ÖB Abuja 15.5.2019)
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz und in die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Nigeria.
Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt sowie am 11.03.2026 eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, durchgeführt.
2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Feststellungen ergeben sich primär aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2019, GZ: I420 2165767-1/6E, vom 05.06.2019, GZ: I412 2165767-2/4E, vom 26.02.2021, GZ: I405 2165767-3/3E und vom 22.05.2024, GZ: I417 2165767-4/5E. Die Feststellungen zur aktuellen Situation basieren auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und aus den von ihr im Verfahren vorgelegten Unterlagen.
Dass sie in Österreich geringfügig beschäftigt war und ansonsten im Bundesgebiet keiner legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nachging , ergibt sich aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug.
Dass seit dem 26.06.2022 ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für die Beschwerdeführerin geführt wird, ergibt sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Fremdenregister.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
2.3. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation für Nigeria vom 08.08.2025. Diese Länderinformationen stützen sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden als auch jene von Nichtregierungsorganisationen sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und zur Abweisung des Antrags auf Mängelheilung:
3.1.1. Rechtslage
Nach § 58 Abs 11 Z 2 AsylG ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt.Nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt.
Gemäß § 8 Abs 1 AsylG-DV sind einem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3 leg. cit.) u.a. ein gültiges Reisedokument (Z 1) sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser (Z 2) gleichzuhaltendes Dokument anzuschließen.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV sind einem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3, leg. cit.) u.a. ein gültiges Reisedokument (Ziffer eins,) sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser (Ziffer 2,) gleichzuhaltendes Dokument anzuschließen.
Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (§ 4 Abs 1 AsylG-DV).3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall
Wie § 58 Abs 11 AsylG 2005 zum Ausdruck bringt, treffen einen Drittstaatsangehörigen im Antragsverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „allgemeine Mitwirkungspflichten“, unter welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die in § 8 Abs. 1 AsylG-DV normierte Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa eines gültigen Reisedokuments sowie einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokuments, zu subsumieren ist (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039). Wie Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 zum Ausdruck bringt, treffen einen Drittstaatsangehörigen im Antragsverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „allgemeine Mitwirkungspflichten“, unter welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV normierte Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa eines gültigen Reisedokuments sowie einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokuments, zu subsumieren ist (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung nach § 4 AsylG-DV zu kommen hat, eine auf § 58 Abs 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung rechtfertigt (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung nach Paragraph 4, AsylG-DV zu kommen hat, eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte Zurückweisung rechtfertigt (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, mwN).
Im gegenständlichen Fall stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG und einen Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses.Im gegenständlichen Fall stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG und einen Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses.
Die Beschwerdeführerin wies im Verfahren nicht nach, dass ihr die Beschaffung eines Reisepasses nicht möglich oder nicht zumutbar war. Sie setzte von sich aus keine Bemühungen zur Erlangung eines nigerianischen Reisedokuments und nahm keinen Kontakt mit der nigerianischen Botschaft auf.
Es geht aus den aktuellen Länderinformationen ausdrücklich hervor, dass die nigerianische Botschaft in Wien nigerianischen Staatsbürgern Reisepässe ausstellt. Die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses, welcher für die Ausstellung des beantragten Aufenthaltstitels notwendig gewesen wäre, rechtfertigt eine auf § 58 Abs 11 Z 2 AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung.Es geht aus den aktuellen Länderinformationen ausdrücklich hervor, dass die nigerianische Botschaft in Wien nigerianischen Staatsbürgern Reisepässe ausstellt. Die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses, welcher für die Ausstellung des beantragten Aufenthaltstitels notwendig gewesen wäre, rechtfertigt eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich weiters um keinen unbegleiteten Minderjährigen und die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG fällt nicht zugunsten der Beschwerdeführerin aus, weshalb insgesamt eine Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht in Betracht kommt.Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich weiters um keinen unbegleiteten Minderjährigen und die Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG fällt nicht zugunsten der Beschwerdeführerin aus, weshalb insgesamt eine Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht in Betracht kommt.
Bei der Beurteilung, ob ein unverhältnismäßiger Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.Bei der Beurteilung, ob ein unverhältnismäßiger Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.
Die Beschwerdeführerin führt in Österreich kein schützenswertes Familienleben. Zu prüfen ist deshalb, ob eine Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments zur Aufrechterhaltung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.Die Beschwerdeführerin führt in Österreich kein schützenswertes Familienleben. Zu prüfen ist deshalb, ob eine Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments zur Aufrechterhaltung des Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist zudem jedenfalls dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl. VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich (vgl. VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist zudem jedenfalls dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes vergleiche VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich vergleiche VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der vom VwGH vertretenen Ansicht regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E 19. November 2014, 2013/22/0270). Diese Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl. zu einem ungefähr neuneinhalbjährigen Aufenthalt: VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der vom VwGH vertretenen Ansicht regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant vergleiche E 26. Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E 19. November 2014, 2013/22/0270). Diese Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag vergleiche zu einem ungefähr neuneinhalbjährigen Aufenthalt: VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169).
Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E 18. Oktober 2012, 2010/22/0136; E 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E 23. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E 18. März 2014, 2013/22/0129; E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E, 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365).Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden vergleiche E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E 18. Oktober 2012, 2010/22/0136; E 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung vergleiche E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage vergleiche E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse vergleiche E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vergleiche E 23. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben vergleiche E 18. März 2014, 2013/22/0129; E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben vergleiche E 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten vergleiche E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss vergleiche E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich vergleiche E, 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins vergleiche E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365).
Bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).Bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).
Dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 10. November 2015, Ro 2015/19/0001; B 3. September 2015, Ra 2015/21/0121; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. B 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. E 31. Jänner 2013, 2012/23/0006).Dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 10. November 2015, Ro 2015/19/0001; B 3. September 2015, Ra 2015/21/0121; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche B 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche E 31. Jänner 2013, 2012/23/0006).
In der Rechtsprechung wurde bei maßgeblichem (Fehl-)Verhalten des Fremden, das dazu geführt hatte, dass es der Behörde nicht möglich war, gegen einen unrechtmäßig aufhältigen Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen oder zu effektuieren, auch nach einem langen Zeitraum des Aufenthalts im Bundesgebiet die Aufenthaltsbeendigung für zulässig angesehen (vgl. aus der Rechtsprechung etwa VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0197: Täuschungshandlungen durch den Gebrauch einer falschen Identität; VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0183; 22.8.2019, Ra 2019/21/0098; 12.11.2019, Ra 2019/21/0077: sich im Verborgenen halten; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340: beharrliches jahrelanges Verletzen einer bereits rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung; VwGH 1.7.2021, Ra 2021/21/0034: absichtliches Verzögern des Asylverfahrens durch Vorgabe psychischer Probleme sowie Gebrauch einer Alias-Identität zur Verhinderung der Abschiebung; vgl. auch die beispielhafte Darstellung in VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 13, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung, auch zu anderem, die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung verstärkenden Fehlverhalten).In der Rechtsprechung wurde bei maßgeblichem (Fehl-)Verhalten des Fremden, das dazu geführt hatte, dass es der Behörde nicht möglich war, gegen einen unrechtmäßig aufhältigen Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen oder zu effektuieren, auch nach einem langen Zeitraum des Aufenthalts im Bundesgebiet die Aufenthaltsbeendigung für zulässig angesehen vergleiche aus der Rechtsprechung etwa VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0197: Täuschungshandlungen durch den Gebrauch einer falschen Identität; VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0183; 22.8.2019, Ra 2019/21/0098; 12.11.2019, Ra 2019/21/0077: sich im Verborgenen halten; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340: beharrliches jahrelanges Verletzen einer bereits rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung; VwGH 1.7.2021, Ra 2021/21/0034: absichtliches Verzögern des Asylverfahrens durch Vorgabe psychischer Probleme sowie Gebrauch einer Alias-Identität zur Verhinderung der Abschiebung; vergleiche auch die beispielhafte Darstellung in VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 13, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung, auch zu anderem, die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung verstärkenden Fehlverhalten).
Die Beschwerdeführerin reiste im Jahr 2016 illegal nach Österreich ein und hielt sich bislang fast 10 Jahre lang im Bundesgebiet auf. Ihr Aufenthalt wurde durch eine illegale Einreise begründet und war entweder ausschließlich auf unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestützt oder unrechtmäßig.
Zu keinem Zeitpunkt verfügte sie über ein Aufenthaltsrecht, abgesehen vom vorübergehenden Aufenthaltsrecht aufgrund der gestellten Asylanträge. Sie musste sich von Anfang an ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein und durfte insbesondere nach dem negativen Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht annehmen, in Österreich bleiben zu können.
Die Dauer des ersten Asylverfahrens ging auf lange Verzögerungen zurück, welche nicht auf die Beschwerdeführerin zurückzuführen sind, die Verzögerungen überstiegen aber nicht das Maß dessen, was für ein geordnetes, den Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Verfahren angemessen ist. Die übrigen Asylverfahren wurden jeweils in einem angemessenen Zeitrahmen abgeschlossen.
Dessen ungeachtet beruhte der Aufenthalt der Beschwerdeführerin während der Asylverfahren auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage und auf letztlich unbegründete Asylanträge.
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG begründen zudem kein Aufenthalts- oder Bleiberecht (§ 58 Abs 13 AsylG). Seit Erlassung der Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis vom 05.06.2019 hält sich die Beschwerdeführerin überdies trotz aufrechtem Einreiseverbot weiterhin im Bundesgebiet auf.Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG begründen zudem kein Aufenthalts- oder Bleiberecht (Paragraph 58, Absatz 13, AsylG). Seit Erlassung der Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis vom 05.06.2019 hält sich die Beschwerdeführerin überdies trotz aufrechtem Einreiseverbot weiterhin im Bundesgebiet auf.
Die Beschwerdeführerin blieb während ihres Aufenthalts in Österreich nicht untätig, sondern setzte erste Integrationsschritte. Sie knüpfte Freundschaften, erhielt Einstellungszusagen und ist Mitglied einer kirchlichen Gemeinde. Dessen ungeachtet ist die Beschwerdeführerin in Nigeria aufgewachsen und ist mit den sprachlichen und kulturellen Gepflogenheiten in ihrem Herkunftsstaat vertraut. Selbst nach jahrelanger Abwesenheit bleiben in der Regel die Eigenheiten des Herkunftslandes in Erinnerung.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin bewirkt keine Stärkung ihrer persönlichen Interessen (vgl. VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin bewirkt keine Stärkung ihrer persönlichen Interessen vergleiche VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG mit einzubeziehen (vgl. dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG mit einzubeziehen vergleiche dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).
Bei der Beschwerdeführerin liegt jedoch keine besonders zu berücksichtigende Situation vor. Sie ist volljährig und arbeitsfähig. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse sichern, indem sie einer Erwerbstätigkeit nachgeht.
Dem Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen gewichtige öffentliche Interessen gegenüber. Dazu zählt das öffentliche Interesse daran, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind, gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz, auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.
Des Weiteren liegen einige Umstände vor, welche das öffentliche Interesse an der Ausreise der Beschwerdeführerin erheblich verstärken und die lange Aufenthaltsdauer relativieren.
Sie stellte mehrere unberechtigte Asylanträge, verletzte jahrelang ihre Ausreiseverpflichtung und verblieb trotz aufrechtem Einreiseverbot beharrlich illegal im Bundesgebiet. Außerdem beging und begeht sie aktuell einen Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz, indem sie einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ohne zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt zu sein. Dem öffentlichen Interesse an der Ausreise der Beschwerdeführerin ist deshalb ein sehr großes Gewicht beizumessen.
Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführerin erfolgreich auf sein Privatleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise, durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages und durch Verletzung der Ausreiseverpflichtung erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl VfSlg 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführerin erfolgreich auf sein Privatleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise, durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages und durch Verletzung der Ausreiseverpflichtung erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vergleiche VfSlg 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).
Eine Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments zur Aufrechterhaltung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK kommt nicht in Betracht, weshalb das Bundesamt den Mängelheilungsantrag zu Recht abwies.Eine Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments zur Aufrechterhaltung des Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK kommt nicht in Betracht, weshalb das Bundesamt den Mängelheilungsantrag zu Recht abwies.
Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es gemäß § 59 Abs. 5 FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorgekommen. Derartige Hinweise haben sich gegenständlich nicht ergeben, weshalb die belangte Behörde zu Recht von der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung abgesehen hat.Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG hervorgekommen. Derartige Hinweise haben sich gegenständlich nicht ergeben, weshalb die belangte Behörde zu Recht von der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung abgesehen hat.
Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs 11 AsylG noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Gesamtbetrachtung Integration Interessenabwägung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Mängelheilung Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Reisedokument Vorlagepflicht ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:I411.2165767.5.00Im RIS seit
07.07.2026Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026