TE Bvwg Erkenntnis 2026/4/14 W258 2336015-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.04.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

14.04.2026

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
DSG §1
VwGVG §17
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W258 2336015-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterinnen Mag.a. Julia WEISS und Margareta MAYER-HAINZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Österreichische Datenschutzbehörde vom XXXX , im Umlaufwege zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterinnen Mag.a. Julia WEISS und Margareta MAYER-HAINZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Österreichische Datenschutzbehörde vom römisch 40 , im Umlaufwege zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Spruchpunkte 1. und 2. des bekämpften Bescheides werden wegen Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Eingabe vom 23.10.2025 erhob die mitbeteiligte Partei (Beschwerdeführer im Administrativverfahren) Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (in Folge „belangte Behörde“), brachte sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, die Beschwerdeführerin (Beschwerdegegnerin im Administrativverfahren) hätte sie in ihrem Recht auf Auskunft gemäß Art 15 DSGVO verletzt, weil sie auf ihr Auskunftsbegehren vom 03.02.2025 nicht reagiert hätte, und beantragte, die Rechtsverletzung festzustellen, der Beschwerdeführerin die Auskunft aufzutragen sowie sie zu einer Geldbuße zu verpflichten.1. Mit Eingabe vom 23.10.2025 erhob die mitbeteiligte Partei (Beschwerdeführer im Administrativverfahren) Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (in Folge „belangte Behörde“), brachte sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, die Beschwerdeführerin (Beschwerdegegnerin im Administrativverfahren) hätte sie in ihrem Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO verletzt, weil sie auf ihr Auskunftsbegehren vom 03.02.2025 nicht reagiert hätte, und beantragte, die Rechtsverletzung festzustellen, der Beschwerdeführerin die Auskunft aufzutragen sowie sie zu einer Geldbuße zu verpflichten.

2. Mit Bescheid vom XXXX , gab die belangte Behörde der Beschwerde statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Auskunft verletzt hat, indem sie ihr keine Auskunft gemäß Art 15 DSGVO erteilt hat (Spruchpunkt 1.) und trug ihr auf, der mitbeteiligten Partei innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution eine Auskunft im Umfang von Spruchpunkt 1. zu erteilen (Spruchpunkt 2.). Den Antrag der mitbeteiligten Partei, die belangte Behörde möge gegen die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe verhängen, hat sie zurückgewiesen (Spruchpunkt 3.).2. Mit Bescheid vom römisch 40 , gab die belangte Behörde der Beschwerde statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Auskunft verletzt hat, indem sie ihr keine Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO erteilt hat (Spruchpunkt 1.) und trug ihr auf, der mitbeteiligten Partei innerhalb einer Frist von vier Wochen bei sonstiger Exekution eine Auskunft im Umfang von Spruchpunkt 1. zu erteilen (Spruchpunkt 2.). Den Antrag der mitbeteiligten Partei, die belangte Behörde möge gegen die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe verhängen, hat sie zurückgewiesen (Spruchpunkt 3.).

3. Gegen die Spruchpunkte 1. und 2. richtet sich die gegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers vom 14.01.2016, den die belangte Behörde unter Anschluss des Verwaltungsaktes mit Schriftsatz vom 13.02.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat.

4. Die mitbeteiligte Partei gab der belangten Behörde mit Eingabe vom 23.02.2026 bekannt, dass sie ihre eingebrachte Beschwerde zurückziehe. Die belangte Behörde hat die Eingabe mit Schriftsatz vom 30.03.2026 (OZ 2) an das erkennende Gericht weitergeleitet.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde bislang nicht entschieden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Der folgende Sachverhalt steht fest:

Der zu Punkt I. geschilderte Verfahrensgang steht fest. Der zu Punkt römisch eins. geschilderte Verfahrensgang steht fest.

2. Der festgestellte Sachverhalt gründet in der folgenden Beweiswürdigung:

Der zu I. festgestellte Verfahrensgang gründet grundsätzlich im unbedenklichen Verwaltungsakt.Der zu römisch eins. festgestellte Verfahrensgang gründet grundsätzlich im unbedenklichen Verwaltungsakt.

Dass sich die Bescheidbeschwerde nur gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des bekämpften Bescheides richtet, gründet in den folgenden Überlegungen:

Zwar schränkt der Beschwerdeführer die Beschwerde nicht ausdrücklich auf die Spruchpunkte 1. und 2. ein. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass einerseits der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht ausdrücklich Spruchpunkt 3. bekämpft und andererseits die Argumente des Beschwerdeführers in der Bescheidbeschwerde lediglich darauf abzielen, dass er – aus verschiedenen näher genannten Gründen – durch den Bescheid beschwert sei. Da der Beschwerdeführer aber durch Spruchpunkt 3. nicht beschwert sein kann, weil damit der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Verhängung einer Geldstrafe zurückgewiesen worden ist, und auch sonst kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich ist, warum der Beschwerdeführer einen ihn nicht beschwerenden Spruchpunkt bekämpfen sollte, kann die Beschwerde nur so interpretiert werden, dass der Beschwerdeführer lediglich die ihn benachteiligenden Spruchpunkte 1. und 2. bekämpfen wollte.

Die Feststellung zur Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde gründet auf der Eingabe der mitbeteiligten Partei vom 23.03.2026.

3. Rechtlich folgt daraus:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Gemäß § 13 Abs 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde (VwGH 07.11.1997, 96/19/3024) und auch noch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren möglich (vgl bspw VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041).3.1. Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde (VwGH 07.11.1997, 96/19/3024) und auch noch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren möglich vergleiche bspw VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041).

3.2. Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus der Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).3.2. Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus der Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

3.3. Besonderes gilt, wenn der ursprüngliche verfahrenseinleitende Antrag während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens zurückgezogen wird. In diesem Fall fällt die Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides nachträglich weg und der Bescheid wird rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018, Rz 30 mwN).

3.4. Der Beschwerdeführer des Administrativverfahrens hat seine Datenschutzbeschwerde mit Eingabe vom 23.02.2026 zurückgezogen. Dadurch ist die Zuständigkeit der belangten Behörde für die Erlassung des bekämpften Bescheides nachträglich weggefallen. Der Bescheid war deshalb im angefochtenen Umfang, dh in den Spruchpunkten 1. und 2., ersatzlos zu beheben.

3.5. Da Spruchpunkt 3. von der Bescheidbeschwerde nicht umfasst war, ist er einerseits in Rechtskraft erwachsen, weshalb eine Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde keine Rechtswirkung mehr entfalten kann. Anderseits ist die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts auf den Beschwerdeumfang begrenzt (jüngst VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0231), weshalb das erkennende Gericht nicht befugt ist, über eine etwaige (nachträgliche) Rechtswidrigkeit des Spruchpunktes 3. zu entscheiden.

3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückziehung eines verfahrenseinleitenden Antrages berufen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückziehung eines verfahrenseinleitenden Antrages berufen.

Schlagworte

Bescheidbehebung Datenschutz ersatzlose Behebung verfahrenseinleitender Antrag Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W258.2336015.1.00

Im RIS seit

12.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten