TE Bvwg Beschluss 2026/4/14 G311 2318510-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.04.2026
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Entscheidungsdatum

14.04.2026

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §67
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G311 2318510-1/7E

G311 2318511-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr.in Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Maßnahmenbeschwerde von 1.) XXXX , geb. am XXXX , und 2.) mj. XXXX , geb. am XXXX , gesetzlich vertreten durch XXXX , beide StA Bulgarien:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr.in Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Maßnahmenbeschwerde von 1.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , und 2.) mj. römisch 40 , geb. am römisch 40 , gesetzlich vertreten durch römisch 40 , beide StA Bulgarien:

A)       Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (BF2). Nachdem die BF1 und die BF2 am XXXX aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurden, erhob der Lebensgefährte der BF1 mit Schreiben vom XXXX Beschwerde gegen die Abschiebung. Die Beschwerde war an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) adressiert und langte am XXXX dort ein. Der Lebensgefährte führte darin aus, dass die Trennung von seiner Familie schweres seelischen Leid verursache und seinen Gesundheitszustand erheblich verschlechtere. Die Abschiebung sei ohne sein Wissen und ohne sein Beisein durchgeführt worden sei. Er fühle sich durch sein Recht auf Familienleben gem. Art 8 EMRK verletzt.Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (BF2). Nachdem die BF1 und die BF2 am römisch 40 aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurden, erhob der Lebensgefährte der BF1 mit Schreiben vom römisch 40 Beschwerde gegen die Abschiebung. Die Beschwerde war an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) adressiert und langte am römisch 40 dort ein. Der Lebensgefährte führte darin aus, dass die Trennung von seiner Familie schweres seelischen Leid verursache und seinen Gesundheitszustand erheblich verschlechtere. Die Abschiebung sei ohne sein Wissen und ohne sein Beisein durchgeführt worden sei. Er fühle sich durch sein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK verletzt.

Die BF1 übermittelte per E-Mail vom XXXX ein nicht unterfertigtes Schreiben an das BFA, welches mit „Beschwerde gegen die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes und die Abschiebung“ betitelt war. Darin führte die BF1 aus, dass sie die über sie verhängte Maßnahme der Abschiebung und des Aufenthaltsverbotes für rechtswidrig erachte, da wesentliche persönliche und familiäre Umstände nicht berücksichtigt worden seien. Die BF1 übermittelte per E-Mail vom römisch 40 ein nicht unterfertigtes Schreiben an das BFA, welches mit „Beschwerde gegen die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes und die Abschiebung“ betitelt war. Darin führte die BF1 aus, dass sie die über sie verhängte Maßnahme der Abschiebung und des Aufenthaltsverbotes für rechtswidrig erachte, da wesentliche persönliche und familiäre Umstände nicht berücksichtigt worden seien.

Am XXXX langte ein handschriftliches Schreiben der BF1, welches ebenfalls mit „Beschwerde“ betitelt war, beim BFA ein, in welchem sie ihre Ausführungen des mit XXXX übermittelten Schreibens wiederholte.Am römisch 40 langte ein handschriftliches Schreiben der BF1, welches ebenfalls mit „Beschwerde“ betitelt war, beim BFA ein, in welchem sie ihre Ausführungen des mit römisch 40 übermittelten Schreibens wiederholte.

Das BFA legte am XXXX die Schreiben und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Das BFA legte am römisch 40 die Schreiben und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX wurde der Lebensgefährte der BF1 ersucht, eine Vertretungsvollmacht für die Einbringung im Namen der BF1 binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu übermitteln. Er wurde auch darauf hingewiesen, dass die BF1 selbst fristgerecht ein Anbringen eingebracht habe und somit ein Beschwerdeverfahren beim BVwG anhängig sei.Mit Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 wurde der Lebensgefährte der BF1 ersucht, eine Vertretungsvollmacht für die Einbringung im Namen der BF1 binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu übermitteln. Er wurde auch darauf hingewiesen, dass die BF1 selbst fristgerecht ein Anbringen eingebracht habe und somit ein Beschwerdeverfahren beim BVwG anhängig sei.

Eine Vertretungsvollmacht für den Lebensgefährten der BF1 wurde nicht nachgereicht.

Die BF1 wurde im Rahmen eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG vom XXXX darüber informiert, dass die von ihr erhobene Beschwerde mangelhaft sei, da diese sämtliche Anforderungen des § 9 Abs. 1 VwGVG nicht erfülle. Die BF1 wurde darauf hingewiesen, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine den Erfordernissen des § 9 Abs. 1 VwGVG entsprechende Beschwerde an das BVwG zu übermitteln. Die BF1 wurde darüber belehrt, dass im Falle der Nichtbehebung des Mangels die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen sei. Die BF1 wurde im Rahmen eines Mängelbehebungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG vom römisch 40 darüber informiert, dass die von ihr erhobene Beschwerde mangelhaft sei, da diese sämtliche Anforderungen des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG nicht erfülle. Die BF1 wurde darauf hingewiesen, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine den Erfordernissen des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG entsprechende Beschwerde an das BVwG zu übermitteln. Die BF1 wurde darüber belehrt, dass im Falle der Nichtbehebung des Mangels die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen sei.

Die BF1 kam dem Mängelbehebungsauftrag, nachweislich zugestellt am XXXX , nicht nach. Die BF1 kam dem Mängelbehebungsauftrag, nachweislich zugestellt am römisch 40 , nicht nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und dargestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und insbesondere aus den Anbringen der BF1, dem Mängelbehebungsauftrag sowie dem aktenkundigen Zustellnachweis.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Die relevante Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet auszugsweise wie folgt:

Inhalt der Beschwerde

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9, (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Bei Maßnahmenbeschwerden ist der angefochtene Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch kurze Beschreibung jener Handlung zu bezeichnen, die als Maßnahme in Beschwerde gezogen wird.

Dazu hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 20.20.2016 zu Ra 2016/21/0287 ausgeführt, dass nach dem Inhaltserfordernis des § 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG 2014 die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch kurze Beschreibung jener Handlung zu erfolgen hat, die als Maßnahme in Beschwerde gezogen wird. Mit der von § 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG 2014 geforderten Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt legt der BF den Prozessgegenstand fest. Diese Bezeichnung kann "nur durch die Angabe der handelnden Organe, der Handlung, durch die die Gewalt ausgeübt wurde, sowie des Ortes und der Zeit oder des Zeitraumes, an dem die Handlung stattgefunden hat, erfolgen". Zur Individualisierung des angefochtenen Verwaltungsaktes, mit dessen Bezeichnung der Verfahrensgegenstand und damit auch der Prüfungsumfang iSd § 27 VwGVG 2014 festgelegt werden, bedarf es im Rahmen der sachverhaltsmäßigen Beschreibung der maßgeblichen Umstände der bekämpften Maßnahme auch deren zeitlicher Einordnung durch datumsmäßige Angaben. Das erfordert aber nicht in jedem Fall, dass die Beschwerde den genauen Tag, an dem die angefochtene Maßnahme gesetzt wurde, enthalten muss. Einer näheren zeitlichen Konkretisierung im Zuge des weiteren Verfahrens steht - solange nicht der Beschwerdegegenstand "ausgetauscht" wird - nichts entgegen (vgl. E VfGH 8. Oktober 1997, B 35/97, B122/97, VfSlg. 14965/1997). Dazu hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 20.20.2016 zu Ra 2016/21/0287 ausgeführt, dass nach dem Inhaltserfordernis des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG 2014 die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch kurze Beschreibung jener Handlung zu erfolgen hat, die als Maßnahme in Beschwerde gezogen wird. Mit der von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG 2014 geforderten Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt legt der BF den Prozessgegenstand fest. Diese Bezeichnung kann "nur durch die Angabe der handelnden Organe, der Handlung, durch die die Gewalt ausgeübt wurde, sowie des Ortes und der Zeit oder des Zeitraumes, an dem die Handlung stattgefunden hat, erfolgen". Zur Individualisierung des angefochtenen Verwaltungsaktes, mit dessen Bezeichnung der Verfahrensgegenstand und damit auch der Prüfungsumfang iSd Paragraph 27, VwGVG 2014 festgelegt werden, bedarf es im Rahmen der sachverhaltsmäßigen Beschreibung der maßgeblichen Umstände der bekämpften Maßnahme auch deren zeitlicher Einordnung durch datumsmäßige Angaben. Das erfordert aber nicht in jedem Fall, dass die Beschwerde den genauen Tag, an dem die angefochtene Maßnahme gesetzt wurde, enthalten muss. Einer näheren zeitlichen Konkretisierung im Zuge des weiteren Verfahrens steht - solange nicht der Beschwerdegegenstand "ausgetauscht" wird - nichts entgegen vergleiche E VfGH 8. Oktober 1997, B 35/97, B122/97, VfSlg. 14965 aus 1997,).

Die BF1 führte in ihrem Anbringen lediglich pauschal aus sich gegen die Abschiebung beschweren zu wollen. Nähere Ausführungen dazu, insbesondere die Angabe der handelnden Organe, der Handlung, durch die die Gewalt ausgeübt wurde sowie des Ortes und der Zeit oder des Zeitraumes, an dem die Handlung stattgefunden hat, waren aus ihrem Anbringen jedoch nicht zu entnehmen. Auch waren sämtliche weitere Voraussetzungen hinsichtlich der Anforderungen an eine Beschwerde gem. § 9 Abs. 1 VwGVG nicht erfüllt.Die BF1 führte in ihrem Anbringen lediglich pauschal aus sich gegen die Abschiebung beschweren zu wollen. Nähere Ausführungen dazu, insbesondere die Angabe der handelnden Organe, der Handlung, durch die die Gewalt ausgeübt wurde sowie des Ortes und der Zeit oder des Zeitraumes, an dem die Handlung stattgefunden hat, waren aus ihrem Anbringen jedoch nicht zu entnehmen. Auch waren sämtliche weitere Voraussetzungen hinsichtlich der Anforderungen an eine Beschwerde gem. Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG nicht erfüllt.

Die BF1 wurde darauf mit Mängelbehebungsauftrag vom 26.01.2026 gemäß § 13 Abs. 3 AVG hingewiesen und über die drohende Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde belehrt.Die BF1 wurde darauf mit Mängelbehebungsauftrag vom 26.01.2026 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG hingewiesen und über die drohende Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde belehrt.

Die BF1 ließ jedoch die ihr eingeräumte Frist von drei Wochen ungenützt verstreichen und war deshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G311.2318510.1.00

Im RIS seit

15.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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