TE Bvwg Erkenntnis 2026/4/15 L503 2315734-1

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Veröffentlicht am 15.04.2026
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Entscheidungsdatum

15.04.2026

Norm

ASVG §67 Abs10
ASVG §83
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 83 heute
  2. ASVG § 83 gültig ab 01.01.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 588/1981
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L503 2315734-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter PERNER, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 13.05.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter PERNER, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 13.05.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A.)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) ist ehemaliger handelsrechtlicher Geschäftsführer der (mittlerweile gelöschten) XXXX (im Folgenden kurz: „I. GmbH“).1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) ist ehemaliger handelsrechtlicher Geschäftsführer der (mittlerweile gelöschten) römisch 40 (im Folgenden kurz: „I. GmbH“).

2. Mit Schreiben vom 15.4.2025 (Titel: „Haftung für Beiträge gemäß § 67 Abs 10 ASVG“) und beigefügtem Rückstandsausweis vom selben Tag wies die ÖGK den BF darauf hin, dass auf dem Beitragskonto der I. GmbH aus den Beiträgen samt Nebengebühren ein Rückstand in Höhe von € 53.581,02 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe. Der BF sei als Geschäftsführer Vertreter der Beitragskontoinhaberin I. GmbH gewesen. Gemäß § 67 Abs 10 ASVG würden die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit haften, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Auf dem Beitragskonto der I. GmbH, bei welcher der BF laut Firmenbuch vom 4.2.2015 bis 16.3.2025 Geschäftsführer gewesen sei, scheine nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, der Bezahlung der Quote und der Zahlung des Insolvenzentgelts durch den Insolvenzentgelt-Fonds ein Rückstand offen auf, wovon die ÖGK gegen den BF persönlich die Ausfallshaftung nach § 67 Abs 10 ASVG in Höhe des im beiliegenden Rückstandsausweis dargestellten Betrages geltend mache. In weiterer Folge wurde eingehend dargestellt, wie eine allfällige Haftung des BF rechtlich zustande komme und mit welchen konkreten Nachweisen der BF einer Haftung entgegentreten könne.2. Mit Schreiben vom 15.4.2025 (Titel: „Haftung für Beiträge gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG“) und beigefügtem Rückstandsausweis vom selben Tag wies die ÖGK den BF darauf hin, dass auf dem Beitragskonto der römisch eins. GmbH aus den Beiträgen samt Nebengebühren ein Rückstand in Höhe von € 53.581,02 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe. Der BF sei als Geschäftsführer Vertreter der Beitragskontoinhaberin römisch eins. GmbH gewesen. Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG würden die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit haften, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Auf dem Beitragskonto der römisch eins. GmbH, bei welcher der BF laut Firmenbuch vom 4.2.2015 bis 16.3.2025 Geschäftsführer gewesen sei, scheine nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, der Bezahlung der Quote und der Zahlung des Insolvenzentgelts durch den Insolvenzentgelt-Fonds ein Rückstand offen auf, wovon die ÖGK gegen den BF persönlich die Ausfallshaftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Höhe des im beiliegenden Rückstandsausweis dargestellten Betrages geltend mache. In weiterer Folge wurde eingehend dargestellt, wie eine allfällige Haftung des BF rechtlich zustande komme und mit welchen konkreten Nachweisen der BF einer Haftung entgegentreten könne.

Konkret werde folgende Aufstellung erwartet:

1. Sämtliche zum Stichtag 31.12.2023 bestandenen offenen Verbindlichkeiten

1.1. Verbindlichkeiten Finanzamt

1.2. Verbindlichkeiten Bank

1.3. SGKK/ÖGK

1.4. Sonstige Verbindlichkeiten

2. Neu entstandene Verbindlichkeiten in den Beitragszeiträumen

3. Bezahlte Verbindlichkeiten – ohne SGKK/ÖGK – in den Beitragszeiträumen

4. Bezahlte Verbindlichkeiten – nur SGKK/ÖGK – in den Beitragszeiträumen

Da die Beiträge trotz Fälligkeit bisher nicht bezahlt worden seien, werde der BF ersucht, den erwähnten Rückstand bis spätestens 2.5.2025 zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen seine Haftung gemäß § 67 ASVG sprechen. Widrigenfalls werde – der Rechtsprechung des VwGH folgend – von einer kausalen schuldhaften Pflichtverletzung des BF ausgegangen und seine Haftung für den gesamten uneinbringlichen Rückstand mittels Bescheid festgestellt.Da die Beiträge trotz Fälligkeit bisher nicht bezahlt worden seien, werde der BF ersucht, den erwähnten Rückstand bis spätestens 2.5.2025 zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen seine Haftung gemäß Paragraph 67, ASVG sprechen. Widrigenfalls werde – der Rechtsprechung des VwGH folgend – von einer kausalen schuldhaften Pflichtverletzung des BF ausgegangen und seine Haftung für den gesamten uneinbringlichen Rückstand mittels Bescheid festgestellt.

Der BF könne binnen 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

Dieses Schreiben wurde laut Rückschein am 16.4.2025 hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 17.4.2025).

2. Eine Stellungnahme wurde seitens des BF nicht abgegeben.

3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 13.5.2025 sprach die ÖGK aus, dass der BF als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin I. GmbH der ÖGK gemäß § 67 Abs 10 iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Dezember 2023 bis Juli 2024 in Höhe von € 53.837,57 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien ab 13.5.2025 7,03 % p.a. aus € 46.921,09, schulde. Der BF sei verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheids bei sonstigen Zwangsfolgen an die ÖGK zu bezahlen. Beigelegt wurde dem Bescheid ein Rückstandsausweis gemäß § 64 ASVG vom 13.5.2025.3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 13.5.2025 sprach die ÖGK aus, dass der BF als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin römisch eins. GmbH der ÖGK gemäß Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Dezember 2023 bis Juli 2024 in Höhe von € 53.837,57 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien ab 13.5.2025 7,03 % p.a. aus € 46.921,09, schulde. Der BF sei verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheids bei sonstigen Zwangsfolgen an die ÖGK zu bezahlen. Beigelegt wurde dem Bescheid ein Rückstandsausweis gemäß Paragraph 64, ASVG vom 13.5.2025.

Begründend führte die ÖGK nach Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen aus, der BF sei laut Firmenbuch vom 4.2.2015 bis 16.3.2025 Geschäftsführer der I. GmbH gewesen. Mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg (gemeint: vom 17.3.2025, Anmerkung des BVwG) sei das Insolvenzverfahren über das Vermögen der I. GmbH aufgehoben worden. Nach Abzug der Quote und der Zahlung des Insolvenzentgeltfonds sei der im Rückstandsausweis ersichtliche Betrag bei der Gesellschaft uneinbringlich. Bei den geltend gemachten Beiträgen handle es sich um Beiträge, welche von der I. GmbH im Zuge des Lohnsummenverfahrens gemäß § 58 Abs 4 ASVG berechnet und der ÖGK mitgeteilt worden seien. Als vertretungsbefugtes Organ sei der BF nach § 58 Abs 5 ASVG dafür verantwortlich gewesen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit bezahlt werden und er sei darüber hinaus verpflichtet gewesen, seine Gläubiger gleich zu behandeln. Es sei davon auszugehen, dass der BF die ÖGK schlechter als seine anderen Gläubiger behandelt hat. Der BF habe auf das Schreiben der ÖGK vom 15.4.2025, welches mit der Hinterlegung am 16.4.2025 als zugestellt gelte, nicht reagiert und weder Gründe vorgebracht oder Unterlagen übermittelt, die gegen sein Verschulden sprechen würden, noch sei ein Termin vereinbart worden, um über den Sachverhalt zu sprechen. Somit sei die Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG auszusprechen gewesen.Begründend führte die ÖGK nach Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen aus, der BF sei laut Firmenbuch vom 4.2.2015 bis 16.3.2025 Geschäftsführer der römisch eins. GmbH gewesen. Mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg (gemeint: vom 17.3.2025, Anmerkung des BVwG) sei das Insolvenzverfahren über das Vermögen der römisch eins. GmbH aufgehoben worden. Nach Abzug der Quote und der Zahlung des Insolvenzentgeltfonds sei der im Rückstandsausweis ersichtliche Betrag bei der Gesellschaft uneinbringlich. Bei den geltend gemachten Beiträgen handle es sich um Beiträge, welche von der römisch eins. GmbH im Zuge des Lohnsummenverfahrens gemäß Paragraph 58, Absatz 4, ASVG berechnet und der ÖGK mitgeteilt worden seien. Als vertretungsbefugtes Organ sei der BF nach Paragraph 58, Absatz 5, ASVG dafür verantwortlich gewesen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit bezahlt werden und er sei darüber hinaus verpflichtet gewesen, seine Gläubiger gleich zu behandeln. Es sei davon auszugehen, dass der BF die ÖGK schlechter als seine anderen Gläubiger behandelt hat. Der BF habe auf das Schreiben der ÖGK vom 15.4.2025, welches mit der Hinterlegung am 16.4.2025 als zugestellt gelte, nicht reagiert und weder Gründe vorgebracht oder Unterlagen übermittelt, die gegen sein Verschulden sprechen würden, noch sei ein Termin vereinbart worden, um über den Sachverhalt zu sprechen. Somit sei die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG auszusprechen gewesen.

4. Mit Schriftsatz seines nunmehrigen rechtlichen Vertreters vom 9.6.2025 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK vom 13.5.2025. Darin führte der BF (ausschließlich) folgende drei Punkte ins Treffen:

- Die im Bescheid sowie im beigelegten Rückstandsausweis aufgelisteten Abgabenbeträge seien in ihrer Höhe nicht nachvollziehbar dargestellt. Es fehle eine konkrete und prüfbare Aufschlüsselung, insbesondere über die einzelnen Bemessungsgrundlagen und Beitragszeiträume.

- Für die im Bescheid genannten Zeiträume Juni und Juli 2024 seien nachweislich keine Löhne ausbezahlt worden. Somit könne auch keine Lohnsummenmeldung erfolgt sein, auf deren Basis eine Beitragsvorschreibung gerechtfertigt wäre. Eine Geschäftsführerhaftung nach § 67 Abs 10 ASVG scheide daher für diese Monate aus, da weder eine Pflichtverletzung vorliege noch eine Verletzung der Abgabenentrichtungspflicht möglich gewesen sei.- Für die im Bescheid genannten Zeiträume Juni und Juli 2024 seien nachweislich keine Löhne ausbezahlt worden. Somit könne auch keine Lohnsummenmeldung erfolgt sein, auf deren Basis eine Beitragsvorschreibung gerechtfertigt wäre. Eine Geschäftsführerhaftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG scheide daher für diese Monate aus, da weder eine Pflichtverletzung vorliege noch eine Verletzung der Abgabenentrichtungspflicht möglich gewesen sei.

- Die ÖGK habe es unterlassen, den konkreten Zusammenhang zwischen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer und den behaupteten rückständigen Abgaben schlüssig darzulegen. Die bloße Bezugnahme auf allgemeine Vertretungszeiträume ersetze keine Einzelfallprüfung. Eine allfällige Haftung dürfe nicht pauschal und ohne Nachweis individueller Pflichtverletzungen angenommen werden.

Abschließend wurde beantragt, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben; in eventu möge der Bescheid hinsichtlich der Monate Juni und Juli 2024 aufgehoben werden, da für diese keine Abgabenpflicht bzw. keine Geschäftsführerhaftung bestehe; weiters wurde beantragt, der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Anmerkung des BVwG: die aufschiebende Wirkung war nicht aberkannt worden). Schließlich beantragte der BF, der ÖGK möge aufgetragen werden, die „Lohnsummenmeldungen“ für Juni und Juli 2024 vorzulegen.

5. Am 10.7.2025 wurde der Akt dem BVwG vorgelegt. In ihrer Stellungnahme anlässlich der Beschwerdevorlage führte die ÖGK insbesondere aus, das Konkursverfahren zu XXXX , LG Salzburg, sei im März 2025 aufgehoben worden, die Schlussverteilungsquote habe 3,900103 % betragen. Gemäß § 58 Abs 5 ASVG sei die Primärschuldnerin und damit auch der BF zur ordnungsgemäßen Meldung und Abfuhr der Beiträge an die ÖGK verpflichtet gewesen; dieser Verpflichtung sei er allerdings nicht nachgekommen. Die ÖGK laste dem BF im vorliegenden Fall darüber hinaus eine Verletzung der Pflicht zur Gleichbehandlung der Gläubiger an. Dem BF sei es nicht gelungen, nachzuweisen, dass er der Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Forderungen der ÖGK gegenüber anderen Gläubigern nachgekommen ist, vielmehr habe er den Versuch eines Nachweises nicht einmal angetreten. Im Hinblick auf die diesbezügliche Aufforderung durch die ÖGK mit Schreiben vom 15.4.2025 habe der BF keine Stellungnahme abgegeben. Der BF hätte die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten im Beurteilungszeitraum sowie die im Beurteilungszeitraum darauf geleisteten Zahlungen nachvollziehbar darzustellen und zu belegen gehabt (vgl. VwGH 29.1.2014, 2012/08/0227). Ausgehend von der ständige Rechtsprechung des VwGH hätte der BF dementsprechend zumindest dartun müssen, dass er der Gläubigergleichbehandlungspflicht Rechnung getragen hat. Es wäre also am BF gelegen, rechtzeitig aufzuzeigen, dass er die fallgegenständliche Forderung gegenüber anderen Verbindlichkeiten im Hinblick auf deren Zahlung im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beitragsschuld nicht benachteiligt habe. Gelinge dieser Nachweis aus welchen Gründen immer nicht oder werde er erst gar nicht angetreten, dann dürfe die Behörde von einer kausalen schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters ausgehen und ihn für die gesamten uneinbringlich gewordenen Beiträge in Haftung nehmen.5. Am 10.7.2025 wurde der Akt dem BVwG vorgelegt. In ihrer Stellungnahme anlässlich der Beschwerdevorlage führte die ÖGK insbesondere aus, das Konkursverfahren zu römisch 40 , LG Salzburg, sei im März 2025 aufgehoben worden, die Schlussverteilungsquote habe 3,900103 % betragen. Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, ASVG sei die Primärschuldnerin und damit auch der BF zur ordnungsgemäßen Meldung und Abfuhr der Beiträge an die ÖGK verpflichtet gewesen; dieser Verpflichtung sei er allerdings nicht nachgekommen. Die ÖGK laste dem BF im vorliegenden Fall darüber hinaus eine Verletzung der Pflicht zur Gleichbehandlung der Gläubiger an. Dem BF sei es nicht gelungen, nachzuweisen, dass er der Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Forderungen der ÖGK gegenüber anderen Gläubigern nachgekommen ist, vielmehr habe er den Versuch eines Nachweises nicht einmal angetreten. Im Hinblick auf die diesbezügliche Aufforderung durch die ÖGK mit Schreiben vom 15.4.2025 habe der BF keine Stellungnahme abgegeben. Der BF hätte die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten im Beurteilungszeitraum sowie die im Beurteilungszeitraum darauf geleisteten Zahlungen nachvollziehbar darzustellen und zu belegen gehabt vergleiche VwGH 29.1.2014, 2012/08/0227). Ausgehend von der ständige Rechtsprechung des VwGH hätte der BF dementsprechend zumindest dartun müssen, dass er der Gläubigergleichbehandlungspflicht Rechnung getragen hat. Es wäre also am BF gelegen, rechtzeitig aufzuzeigen, dass er die fallgegenständliche Forderung gegenüber anderen Verbindlichkeiten im Hinblick auf deren Zahlung im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beitragsschuld nicht benachteiligt habe. Gelinge dieser Nachweis aus welchen Gründen immer nicht oder werde er erst gar nicht angetreten, dann dürfe die Behörde von einer kausalen schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters ausgehen und ihn für die gesamten uneinbringlich gewordenen Beiträge in Haftung nehmen.

Der Rückstandsausweis sei eine öffentliche Urkunde und begründe nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld (vgl. VwGH Ra 2014/08/0028). Der Rückstandsausweis werde auf Basis des Beitragskontos der I. GmbH erstellt. Die jeweils offenen Beiträge seien auf dem Rückstandsausweis erkennbar. Die offenen Beiträge würden sich aus den von der I. GmbH gemeldeten Beitragsgrundlagenmeldungen ergeben. Der Rückstandsausweis sei bereits mit der Haftungsandrohung vom 15.4.2025 an den BF übermittelt worden. Der Einwand, eine Haftung für die Beitragszeiträume Juni und Juli 2024 bestehe nicht, weil keine Löhne ausbezahlt worden seien, sei nicht nachvollziehbar. Schließlich gelte im Sozialversicherungsrecht das Anspruchsprinzip, wonach die Beiträge zur Sozialversicherung fällig werden, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitsentgelt erfüllt sind, unabhängig davon, wann (und ob) das Entgelt tatsächlich ausbezahlt wird.Der Rückstandsausweis sei eine öffentliche Urkunde und begründe nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld vergleiche VwGH Ra 2014/08/0028). Der Rückstandsausweis werde auf Basis des Beitragskontos der römisch eins. GmbH erstellt. Die jeweils offenen Beiträge seien auf dem Rückstandsausweis erkennbar. Die offenen Beiträge würden sich aus den von der römisch eins. GmbH gemeldeten Beitragsgrundlagenmeldungen ergeben. Der Rückstandsausweis sei bereits mit der Haftungsandrohung vom 15.4.2025 an den BF übermittelt worden. Der Einwand, eine Haftung für die Beitragszeiträume Juni und Juli 2024 bestehe nicht, weil keine Löhne ausbezahlt worden seien, sei nicht nachvollziehbar. Schließlich gelte im Sozialversicherungsrecht das Anspruchsprinzip, wonach die Beiträge zur Sozialversicherung fällig werden, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitsentgelt erfüllt sind, unabhängig davon, wann (und ob) das Entgelt tatsächlich ausbezahlt wird.

Beantragt wurde, das BVwG möge den Bescheid der ÖGK vom 13.5.2025 bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abweisen.

6. Mit Schreiben des BVwG vom 30.12.2025 wurde der BF im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters aufgefordert, ein konkretes Vorbringen zur Frage der Gläubigergleichbehandlung als Geschäftsführer der ehemaligen I. GmbH zu erstatten. Konkret wurde er aufgefordert, eine näher dargestellte Aufstellung im Tabellenformat zu übermitteln. Darauf hingewiesen wurde, dass es entsprechend der Judikatur des VwGH (VwGH 29.1.2014, 2012/08/0227) Aufgabe von Beschwerdeführern sei, zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten im Beurteilungszeitraum sowie die im Beurteilungszeitraum darauf geleisteten Zahlungen sowie die fälligen ÖGK-Verbindlichkeiten und darauf geleisteten Zahlungen nachvollziehbar darzustellen und zu belegen. Im Hinblick auf die Monate Juni und Juli 2024 werde im Übrigen auf das Anspruchslohnprinzip verwiesen, demzufolge die Beitragspflicht ausgehend vom Anspruch auf das Entgelt und nicht von der tatsächlichen Zahlung des Entgelts bestehe.6. Mit Schreiben des BVwG vom 30.12.2025 wurde der BF im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters aufgefordert, ein konkretes Vorbringen zur Frage der Gläubigergleichbehandlung als Geschäftsführer der ehemaligen römisch eins. GmbH zu erstatten. Konkret wurde er aufgefordert, eine näher dargestellte Aufstellung im Tabellenformat zu übermitteln. Darauf hingewiesen wurde, dass es entsprechend der Judikatur des VwGH (VwGH 29.1.2014, 2012/08/0227) Aufgabe von Beschwerdeführern sei, zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten im Beurteilungszeitraum sowie die im Beurteilungszeitraum darauf geleisteten Zahlungen sowie die fälligen ÖGK-Verbindlichkeiten und darauf geleisteten Zahlungen nachvollziehbar darzustellen und zu belegen. Im Hinblick auf die Monate Juni und Juli 2024 werde im Übrigen auf das Anspruchslohnprinzip verwiesen, demzufolge die Beitragspflicht ausgehend vom Anspruch auf das Entgelt und nicht von der tatsächlichen Zahlung des Entgelts bestehe.

Für die Vorlage der angeforderten Unterlagen und Übermittlung der ausgefüllten Tabelle werde eine Frist von 4 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt. Es bestehe zudem die Möglichkeit, binnen gleicher Frist zur beigefügten Stellungnahme der ÖGK anlässlich der Beschwerdevorlage vom 8.7.2025 Stellung zu nehmen.

Dieses Schreiben wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF nachweislich per ERV am 2.1.2026 zugestellt.

7. Eine Unterlagenvorlage bzw. Stellungnahme erfolgte nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF vertrat die (mittlerweile gelöschte) I. GmbH von 4.2.2015 bis 16.3.2025 selbständig als Geschäftsführer.1.1. Der BF vertrat die (mittlerweile gelöschte) römisch eins. GmbH von 4.2.2015 bis 16.3.2025 selbständig als Geschäftsführer.

Mit Beschluss des LG Salzburg vom 21.8.2024 zu XXXX wurde der Konkurs über die I. GmbH eröffnet und die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Mit Beschluss des LG Salzburg vom 17.3.2025 zu XXXX wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben und wurde die Firma am 27.6.2025 gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht.Mit Beschluss des LG Salzburg vom 21.8.2024 zu römisch 40 wurde der Konkurs über die römisch eins. GmbH eröffnet und die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Mit Beschluss des LG Salzburg vom 17.3.2025 zu römisch 40 wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben und wurde die Firma am 27.6.2025 gemäß Paragraph 40, FBG infolge Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht.

1.2. Seitens der I. GmbH wurden Sozialversicherungsbeiträge die Monate Jänner 2024 bis Juli 2024 betreffend nicht entrichtet. Nach Abzug der Quote im Insolvenzverfahren und der Zahlung des Insolvenzentgeltfonds haften für diesen Zeitraum Beiträge laut Rückstandsausweis vom 13.5.2025 in Höhe von € 46.921,09 zuzüglich Verzugszinsen und Nebengebühren, insgesamt in Höhe von € 53.837,57, aus.1.2. Seitens der römisch eins. GmbH wurden Sozialversicherungsbeiträge die Monate Jänner 2024 bis Juli 2024 betreffend nicht entrichtet. Nach Abzug der Quote im Insolvenzverfahren und der Zahlung des Insolvenzentgeltfonds haften für diesen Zeitraum Beiträge laut Rückstandsausweis vom 13.5.2025 in Höhe von € 46.921,09 zuzüglich Verzugszinsen und Nebengebühren, insgesamt in Höhe von € 53.837,57, aus.

1.3. Der BF hat im gesamten Verfahren – trotz ausdrücklicher und konkreter Aufforderung durch die ÖGK wie auch einer weiteren Aufforderung durch das BVwG samt entsprechender Anleitung - keinerlei Beweise dahingehend vorgelegt, dass er im fraglichen Zeitraum über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet hat bzw. dass er zwar über Mittel verfügt hat, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten nicht oder zum Teil beglichen, die ÖGK somit nicht benachteiligt hat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes ÖGK sowie durch die Aufforderung bzw. Gewährung von Parteiengehör durch das BVwG mit Schreiben vom 30.12.2025.

2.2. Der Zeitraum der Tätigkeit des BF als Geschäftsführer der I. GmbH sowie die Konkurseröffnung und -aufhebung ergeben sich aus einer Abfrage des Firmenbuchs und sind unstrittig.2.2. Der Zeitraum der Tätigkeit des BF als Geschäftsführer der römisch eins. GmbH sowie die Konkurseröffnung und -aufhebung ergeben sich aus einer Abfrage des Firmenbuchs und sind unstrittig.

2.3. Die Höhe der offenen Forderungen ergibt sich aus dem Rückstandsausweis vom 13.5.2025, der Zahlungen der Quote und die Zahlungen des Insolvenzentgeltfonds bereits berücksichtigt.

Der BF bemängelt hierzu in seiner Beschwerde lapidar, die im Bescheid bzw. im beigelegten Rückstandsausweis aufgelisteten Abgabenbeträge seien in ihrer Höhe nicht nachvollziehbar dargestellt; es fehle eine konkrete und prüfbare Aufschlüsselung, insbesondere über die einzelnen Bemessungsgrundlagen und Beitragszeiträume.

Diese Argumentation vermag dem BF nicht zum Erfolg zu verhelfen: Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein Rückstandsausweis eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld; die gegenständliche Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des § 64 Abs 2 ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstands samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind (vgl. VwGH vom 12.1.2016, Zl. Ra 2014/08/0028).Diese Argumentation vermag dem BF nicht zum Erfolg zu verhelfen: Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein Rückstandsausweis eine öffentliche Urkunde und begründet nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld; die gegenständliche Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des Paragraph 64, Absatz 2, ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstands samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind vergleiche VwGH vom 12.1.2016, Zl. Ra 2014/08/0028).

Der gegenständliche Rückstandsausweis erfüllt die genannten Anforderungen, setzt er sich doch wie folgt zusammen:

Beitrag Rest 01/2024

€ 5.866,39

Beitrag Rest 02/2024

€ 7.528,43

Beitrag Rest 03/2024

€ 7.851,56

Beitrag Rest 04/2024

€ 6.075,37

Beitrag Rest 05/2024

€ 4.578,28

Beitrag Rest 05/2024

€ 1.110,25

Beitrag Rest 06/2024

€ 8.197,43

Beitrag Rest 07/2024

€ 5.713,38

Summe der Beiträge

€ 46.921,09

Verzugszinsen gemäß § 59 Abs 1 ASVG bis 12.5.25Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG bis 12.5.25

€ 5.787,21

Nebengebühren

€ 1.129,27

Summe der Forderungen

€ 53.837,57

Nicht verkannt wird freilich, dass nach § 292 Abs 2 ZPO der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung zulässig ist. Es genügt allerdings für den Beweis nach § 292 Abs 2 ZPO nicht, sich bloß auf die Behauptung der Unrichtigkeit der Urkunde zu beschränken, sondern es müssen konkret jene Tatsachen angeführt werden, aus denen sich die Unrichtigkeit ergibt, und diese auch bewiesen werden; nur konkrete Gründe lösen weitere Erhebungen aus (vgl. Wallner-Friedl in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 292 ZPO, Rz 50). Der BF hat insofern aber nicht einmal die Unrichtigkeit des gegenständlichen Rückstandsausweises ins Treffen geführt (zu seinem Einwand, dass im Juni und Juli 2024 gar keine Löhne mehr ausbezahlt worden seien, siehe sogleich), sondern bloß moniert, dass der Rückstandsausweis nicht ausreichend aufgeschlüsselt sei, was aber vor dem Hintergrund, dass der Rückstandsausweis, wie dargestellt, sehr wohl den Anforderungen des § 64 Abs 2 ASVG entspricht (vgl. hierzu nochmals VwGH vom 12.1.2016, Zl. Ra 2014/08/0028), ins Leere geht. Einen konkreten Einwand, der im Sinne der dargestellten Rechtsprechung weitere Ermittlungen geboten erscheinen ließe, brachte der – anwaltlich vertretene - BF nicht einmal ansatzweise vor.Nicht verkannt wird freilich, dass nach Paragraph 292, Absatz 2, ZPO der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung zulässig ist. Es genügt allerdings für den Beweis nach Paragraph 292, Absatz 2, ZPO nicht, sich bloß auf die Behauptung der Unrichtigkeit der Urkunde zu beschränken, sondern es müssen konkret jene Tatsachen angeführt werden, aus denen sich die Unrichtigkeit ergibt, und diese auch bewiesen werden; nur konkrete Gründe lösen weitere Erhebungen aus vergleiche Wallner-Friedl in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON Paragraph 292, ZPO, Rz 50). Der BF hat insofern aber nicht einmal die Unrichtigkeit des gegenständlichen Rückstandsausweises ins Treffen geführt (zu seinem Einwand, dass im Juni und Juli 2024 gar keine Löhne mehr ausbezahlt worden seien, siehe sogleich), sondern bloß moniert, dass der Rückstandsausweis nicht ausreichend aufgeschlüsselt sei, was aber vor dem Hintergrund, dass der Rückstandsausweis, wie dargestellt, sehr wohl den Anforderungen des Paragraph 64, Absatz 2, ASVG entspricht vergleiche hierzu nochmals VwGH vom 12.1.2016, Zl. Ra 2014/08/0028), ins Leere geht. Einen konkreten Einwand, der im Sinne der dargestellten Rechtsprechung weitere Ermittlungen geboten erscheinen ließe, brachte der – anwaltlich vertretene - BF nicht einmal ansatzweise vor.

Ebenso wenig verfängt der Einwand des BF in seiner Beschwerde, dass im Juni und Juli 2024 gar keine Löhne mehr ausbezahlt worden seien und deshalb gar keine „Lohnsummenmeldungen“ vorliegen und keine Beitragsvorschreibung für diese beiden Monate erfolgen könne. Wie noch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aufgezeigt wird, ist die Argumentation, dass dann, wenn faktisch keine Löhne mehr zur Auszahlung gelangen, auch keine Beitragspflicht mehr besteht, im Lichte des Anspruchslohnprinzips schlicht falsch, worauf der BF auch mit Schreiben des BVwG vom 30.12.2025 hingewiesen wurde und wozu er keine Stellungnahme abgegeben hat. Im Übrigen hat der BF in seiner Beschwerde auch in diesem Zusammenhang abgesehen vom (verfehlten) Einwand, dass in den beiden Monaten keine Löhne mehr ausbezahlt worden seien, kein konkretes Vorbringen im Sinne von § 292 Abs 2 ZPO dahingehend erstattet, dass eine Beitragspflicht im Juni und Juli 2024 – aus welchem Grunde auch immer – nicht mehr oder nicht in der angenommenen Höhe bestanden hätte, sodass ohne weiteres Vorbringen des BF hierzu auch keine Veranlassung besteht, der ÖGK die Vorlage der „Lohnsummenmeldungen“ (die es bereits seit der Novelle BGBl I 2015/79 in dieser Form nicht mehr gibt; gemeint allenfalls die Beitragsgrundlagenmeldungen) für Juni und Juli 2024 aufzutragen; die ÖGK hat im Übrigen in ihrer Stellungnahme vom 8.7.2025, welche dem BF seitens des BVwG ebenfalls im Rahmen des Parteiengehörs vom 30.12.2025 übermittelt worden war, darauf hingewiesen, dass sich die offenen Beiträge aus den von der I. GmbH selbst übermittelten Beitragsgrundlagenmeldungen ergeben würden.Ebenso wenig verfängt der Einwand des BF in seiner Beschwerde, dass im Juni und Juli 2024 gar keine Löhne mehr ausbezahlt worden seien und deshalb gar keine „Lohnsummenmeldungen“ vorliegen und keine Beitragsvorschreibung für diese beiden Monate erfolgen könne. Wie noch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aufgezeigt wird, ist die Argumentation, dass dann, wenn faktisch keine Löhne mehr zur Auszahlung gelangen, auch keine Beitragspflicht mehr besteht, im Lichte des Anspruchslohnprinzips schlicht falsch, worauf der BF auch mit Schreiben des BVwG vom 30.12.2025 hingewiesen wurde und wozu er keine Stellungnahme abgegeben hat. Im Übrigen hat der BF in seiner Beschwerde auch in diesem Zusammenhang abgesehen vom (verfehlten) Einwand, dass in den beiden Monaten keine Löhne mehr ausbezahlt worden seien, kein konkretes Vorbringen im Sinne von Paragraph 292, Absatz 2, ZPO dahingehend erstattet, dass eine Beitragspflicht im Juni und Juli 2024 – aus welchem Grunde auch immer – nicht mehr oder nicht in der angenommenen Höhe bestanden hätte, sodass ohne weiteres Vorbringen des BF hierzu auch keine Veranlassung besteht, der ÖGK die Vorlage der „Lohnsummenmeldungen“ (die es bereits seit der Novelle BGBl römisch eins 2015/79 in dieser Form nicht mehr gibt; gemeint allenfalls die Beitragsgrundlagenmeldungen) für Juni und Juli 2024 aufzutragen; die ÖGK hat im Übrigen in ihrer Stellungnahme vom 8.7.2025, welche dem BF seitens des BVwG ebenfalls im Rahmen des Parteiengehörs vom 30.12.2025 übermittelt worden war, darauf hingewiesen, dass sich die offenen Beiträge aus den von der römisch eins. GmbH selbst übermittelten Beitragsgrundlagenmeldungen ergeben würden.

Schließlich hat der BF trotz ausdrücklicher und konkreter Aufforderung durch die ÖGK und insbesondere auch einer weiteren Aufforderung durch das BVwG samt entsprechender Anleitung (vgl. das Schreiben des BVwG vom 30.12.2025, dem Rechtsvertreter des BF per ERV am 2.1.2026 zugestellt; auch in seiner Beschwerde geht der BF mit keinem Wort auf diesen Themenbereich ein) keinerlei Beweise dahingehend vorgelegt, dass er im fraglichen Zeitraum über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet hat bzw. dass er zwar über Mittel verfügt hat, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten nicht oder zum Teil beglichen, die ÖGK somit nicht benachteiligt hat. Wie noch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aufgezeigt wird, sind dies die entscheidungswesentlichen Aspekte. Vorweg sei an dieser Stelle angemerkt, dass dem BF seitens der ÖGK keine schuldhafte Meldepflichtverletzung zur Last gelegt wird, sondern ausschließlich die Nichtentrichtung der Beiträge in Verbindung mit der diesbezüglichen Ungleichbehandlung der ÖGK. Wenn der BF in seiner Beschwerde lapidar bemängelt, die ÖGK habe es unterlassen, den konkreten Zusammenhang zwischen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer und den behaupteten rückständigen Abgaben schlüssig darzulegen, so geht dies – wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird – ins Leere; dies gilt auch für den Einwand des BF, eine allfällige Haftung dürfe nicht pauschal und ohne Nachweis individueller Pflichtverletzungen angenommen werden.Schließlich hat der BF trotz ausdrücklicher und konkreter Aufforderung durch die ÖGK und insbesondere auch einer weiteren Aufforderung durch das BVwG samt entsprechender Anleitung vergleiche das Schreiben des BVwG vom 30.12.2025, dem Rechtsvertreter des BF per ERV am 2.1.2026 zugestellt; auch in seiner Beschwerde geht der BF mit keinem Wort auf diesen Themenbereich ein) keinerlei Beweise dahingehend vorgelegt, dass er im fraglichen Zeitraum über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet hat bzw. dass er zwar über Mittel verfügt hat, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten nicht oder zum Teil beglichen, die ÖGK somit nicht benachteiligt hat. Wie noch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aufgezeigt wird, sind dies die entscheidungswesentlichen Aspekte. Vorweg sei an dieser Stelle angemerkt, dass dem BF seitens der ÖGK keine schuldhafte Meldepflichtverletzung zur Last gelegt wird, sondern ausschließlich die Nichtentrichtung der Beiträge in Verbindung mit der diesbezüglichen Ungleichbehandlung der ÖGK. Wenn der BF in seiner Beschwerde lapidar bemängelt, die ÖGK habe es unterlassen, den konkreten Zusammenhang zwischen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer und den behaupteten rückständigen Abgaben schlüssig darzulegen, so geht dies – wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird – ins Leere; dies gilt auch für den Einwand des BF, eine allfällige Haftung dürfe nicht pauschal und ohne Nachweis individueller Pflichtverletzungen angenommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Rechtliche Grundlagen zur Haftung für Beitragsschuldigkeiten:

§ 58 Abs 5 ASVG lautet:Paragraph 58, Absatz 5, ASVG lautet:

(5) Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.(5) Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

§ 67 Abs 10 ASVG lautet:Paragraph 67, Absatz 10, ASVG lautet:

(10) Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

3.3.1. Die Vertreterhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG ist eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung. Danach haftet der Vertreter für bei der Primärschuldnerin uneinbringlich gewordene (nicht schon für bloß rückständige) Beiträge insoweit, als ein Kausalzusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit und einer schuldhaften (leichte Fahrlässigkeit genügt) und rechtswidrigen Verletzung der den Vertretern auferlegten sozialversicherungsrechtlichen Pflichten besteht (VwGH 07.10.2015, Ra 2015/08/0040 mwN). Voraussetzung für die Haftung eines Vertreters nach § 67 Abs. 10 ASVG ist zunächst die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge bei der Primärschuldnerin. Zur Beurteilung der Uneinbringlichkeit bedarf es nicht notwendigerweise der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses, Uneinbringlichkeit ist vielmehr bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Beitragsforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht oder zumindest nur zum Teil wird befriedigt werden können (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039 mwN).3.3.1. Die Vertreterhaftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung. Danach haftet der Vertreter für bei der Primärschuldnerin uneinbringlich gewordene (nicht schon für bloß rückständige) Beiträge insoweit, als ein Kausalzusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit und einer schuldhaften (leichte Fahrlässigkeit genügt) und rechtswidrigen Verletzung der den Vertretern auferlegten sozialversicherungsrechtlichen Pflichten besteht (VwGH 07.10.2015, Ra 2015/08/0040 mwN). Voraussetzung für die Haftung eines Vertreters nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist zunächst die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge bei der Primärschuldnerin. Zur Beurteilung der Uneinbringlichkeit bedarf es nicht notwendigerweise der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses, Uneinbringlichkeit ist vielmehr bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Beitragsforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht oder zumindest nur zum Teil wird befriedigt werden können (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039 mwN).

Als haftungsbegründend kommt (seit der Novellierung des § 58 Abs. 5 ASVG mit BGBl I 2010/62 [SRÄG 2010]) die Verletzung all jener Pflichten in Betracht, deren Verletzung dafür kausal sein kann, dass Beiträge nicht bei Fälligkeit entrichtet und später uneinbringlich werden, etwa die Verletzung der Meldepflichten, die Abfuhrpflicht der einbehaltenen Dienstnehmerbeiträge sowie die Zahlungspflicht. Eine kausale schuldhafte Pflichtverletzung ist immer schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, weshalb er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen und nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig zur Gänze oder zumindest anteilig entrichtet wurden (VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028). Im Hinblick auf den Haftungsumfang ist bei Nichtentrichtung von Beitragsschulden darauf abzustellen, ob der Vertreter die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, als er diese bedient, erstere aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Einen zur Haftung herangezogenen Vertreter trifft dabei eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, weil ohne diese Mitwirkung jener Anteil, der durch das schuldhafte Verhalten uneinbringlich geworden ist, nicht festgestellt werden kann. Bei entsprechendem Nachweis haftet ein Vertreter (bei Nichtentrichtung von Beitragsschulden) nur für die Differenz zwischen jenem Betrag, der bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger zu entrichten gewesen wäre und der tatsächlich erfolgten Zahlung (zur detaillierten Berechnungsmethode des Haftungsbetrages nach der Zahlungstheorie siehe VwGH 07.10.2015, Ra 2015/08/0040, 29.01.2014, 2012/08/0227 und den dort ergänzend aufgezeigten alternativen Berechnungsmethoden sowie weiteren Nachweisen). Tritt ein haftungspflichtiger Vertreter diesen Nachweis nicht an und erbringt kein entsprechendes Beweisanbot, so erstreckt sich die Haftung auf die gesamten uneinbringlichen Beitragsverbindlichkeiten der Primärschuldnerin im Haftungszeitraum (vgl. VwGH 07.10.2015, Ra 2015/08/0040 mwN).Als haftungsbegründend kommt (seit der Novellierung des Paragraph 58, Absatz 5, ASVG mit BGBl römisch eins 2010/62 [SRÄG 2010]) die Verletzung all jener Pflichten in Betracht, deren Verletzung dafür kausal sein kann, dass Beiträge nicht bei Fälligkeit entrichtet und später uneinbringlich werden, etwa die Verletzung der Meldepflichten, die Abfuhrpflicht der einbehaltenen Dienstnehmerbeiträge sowie die Zahlungspflicht. Eine kausale schuldhafte Pflichtverletzung ist immer schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, weshalb er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen und nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig zur Gänze oder zumindest anteilig entrichtet wurden (VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028). Im Hinblick auf den Haftungsumfang ist bei Nichtentrichtung von Beitragsschulden darauf abzustellen, ob der Vertreter die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, als er diese bedient, erstere aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Einen zur Haftung herangezogenen Vertreter trifft dabei eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, weil ohne diese Mitwirkung jener Anteil, der durch das schuldhafte Verhalten uneinbringlich geworden ist, nicht festgestellt werden kann. Bei entsprechendem Nachweis haftet ein Vertreter (bei Nichtentrichtung von Beitragsschulden) nur für die Differenz zwischen jenem Betrag, der bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger zu entrichten gewesen wäre und der tatsächlich erfolgten Zahlung (zur detaillierten Berechnungsmethode des Haftungsbetrages nach der Zahlungstheorie siehe VwGH 07.10.2015, Ra 2015/08/0040, 29.01.2014, 2012/08/0227 und den dort ergänzend aufgezeigten alternativen Berechnungsmethoden sowie weiteren Nachweisen). Tritt ein haftungspflichtiger Vertreter diesen Nachweis nicht an und erbringt kein entsprechendes Beweisanbot, so erstreckt sich die Haftung auf die gesamten uneinbringlichen Beitragsverbindlichkeiten der Primärschuldnerin im Haftungszeitraum vergleiche VwGH 07.10.2015, Ra 2015/08/0040 mwN).

3.3.2. Der BF war im gegenständlich betroffenen Zeitraum Geschäftsführer der I. GmbH und somit die zur Vertretung berufene Person der Primärschuldnerin iSd § 67 Abs 10 ASVG. Die Primärschuldnerin wurde am 27.6.2025 wegen Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht, sodass eine objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beiträge bei der Primärschuldnerin vorliegt. Die Heranziehung des BF als Vertreter der I. GmbH zur Haftung für deren uneinbringliche Beitragsschulden erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.3.3.2. Der BF war im gegenständlich betroffenen Zeitraum Geschäftsführer der römisch eins. GmbH und somit die zur Vertretung berufene Person der Primärschuldnerin iSd Paragraph 67, Absatz 10, ASVG. Die Primärschuldnerin wurde am 27.6.2025 wegen Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht, sodass eine objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beiträge bei der Primärschuldnerin vorliegt. Die Heranziehung des BF als Vertreter der römisch eins. GmbH zur Haftung für deren uneinbringliche Beitragsschulden erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.

3.3.3. Die ÖGK hat dem BF – wie aus dem bekämpften Bescheid in Zusammenschau mit dem Rückstandsausweis vom 13.5.2025 klar ersichtlich ist – keine Meldepflichtverletzungen zur Last gelegt, sondern ausschließlich die Nichtentrichtung der Beiträge in Verbindung mit der diesbezüglichen Ungleichbehandlung der ÖGK.

Wenn der BF nun in seiner Beschwerde (lapidar) moniert, die ÖGK habe es „unterlassen, den konkreten Zusammenhang zwischen meiner Tätigkeit als Geschäftsführer und den behaupteten rückständigen Abgaben schlüssig darzulegen“ und „eine allfällige Haftung darf nicht pauschal und ohne Nachweis individueller Pflichtverletzungen angenommen werden“, so ist der BF nochmals auf folgende, ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen:

„Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der Gebietskrankenkasse in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger. […]

Ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Allerdings darf diese besondere Behauptungslast und Beweislast einerseits nicht überspannt, andererseits nicht so aufgefasst werden, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Hat der Geschäftsführer nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, so hat ihn die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die ihr - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung ermöglichen, ob der Geschäftsführer gegen die ihm obliegende Gleichbehandlungspflicht verstoßen hat und ob und in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung trifft. Kommt der haftungspflichtige Geschäftsführer dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur eben angeführten Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Geschäftsführer dann für die (von der Haftung betroffenen) Beitragsschuldigkeiten zur Gänze.“ (VwGH 12.10.2017, Zl. Ra 2017/08/0070)

„Was die Frage nach dem Vorliegen einer kausalen schuldhaften Pflichtverletzung betrifft, so ist eine solche schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war. Es ist also seine Sache, die Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs: vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. Juni 1999, 99/08/0075).“ (VwGH 12.1.2016, Ra 2014/08/0028)„Was die Frage nach dem Vorliegen einer kausalen schuldhaften Pflichtverletzung betrifft, so ist eine solche schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war. Es ist also seine Sache, die Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs: vergleiche etwa das Erkenntnis vom 29. Juni 1999, 99/08/0075).“ (VwGH 12.1.2016, Ra 2014/08/0028)

Zusammengefasst ist darauf hinzuweisen, dass im konkreten Fall eine kausale schuldhafte Pflichtverletzung schon dann anzunehmen ist, wenn der BF keine Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war. Insofern ist der Einwand des BF in seiner Beschwerde, die ÖGK habe es unterlassen, den konkreten Zusammenhang zwischen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer und den behaupteten rückständigen Abgaben schlüssig darzulegen und eine allfällige Haftung dürfe nicht pauschal und ohne Nachweis individueller Pflichtverletzungen angenommen werden, rechtlich verfehlt; vielmehr wäre es umgekehrt am – anwaltlich vertretenen - BF gelegen, „mit einigermaßen konkreten, sachbezogene Behauptungen“ (VwGH 12.10.2017, Zl. Ra 2017/08/0070) darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der Pflichten unmöglich war. Wird ein derartiges Vorbringen erstattet, obliegt es der Behörde bzw. dem BVwG, den Geschäftsführer vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung ermöglichen, ob der Geschäftsführer gegen die ihm obliegende Gleichbehandlungspflicht verstoßen hat und ob und in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung trifft. Konkret hat die ÖGK den BF mit Schreiben vom 15.4.2025 zu entsprechenden Darlegungen aufgefordert, dem der BF jedoch nicht nachkam. Obwohl der BF auch in seiner darauffolgenden Beschwerde keinerlei einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt hat, wurde er dennoch mit Schreiben des BVwG vom 30.12.2025 (nochmals) aufgefordert, ein konkretes Vorbringen zur Frage der Gläubigergleichbehandlung als Geschäftsführer der ehemaligen I. GmbH zu erstatten; er wurde etwa aufgefordert, eine näher dargestellte Aufstellung im Tabellenformat zu übermitteln und darauf hingewiesen, dass es entsprechend der Judikatur des VwGH Aufgabe von Beschwerdeführern sei, zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten im Beurteilungszeitraum sowie die im Beurteilungszeitraum darauf geleisteten Zahlungen sowie die fälligen ÖGK-Verbindlichkeiten und darauf geleisteten Zahlungen nachvollziehbar darzustellen und zu belegen; für die Vorlage der angeforderten Unterlagen und Übermittlung der ausgefüllten Tabelle wurde eine Frist von 4 Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Dieses Schreiben wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF nachweislich per ERV am 2.1.2026 zugestellt. Der Aufforderung ist der BF nicht nachgekommen; er hat auf das Schreiben des BVwG nicht reagiert.Zusammengefasst ist darauf hinzuweisen, dass im konkreten Fall eine kausale schuldhafte Pflichtverletzung schon dann anzunehmen ist, wenn der BF keine Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war. Insofern ist der Einwand des BF in seiner Beschwerde, die ÖGK habe es unterlassen, den konkreten Zusammenhang zwischen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer und den behaupteten rückständigen Abgaben schlüssig darzulegen und eine allfällige Haftung dürfe nicht pauschal und ohne Nachweis individueller Pflichtverletzungen angenommen werden, rechtlich verfehlt; vielmehr wäre es umgekehrt am – anwaltlich vertretenen - BF gelegen, „mit einigermaßen konkreten, sachbezogene Behauptungen“ (VwGH 12.10.2017, Zl. Ra 2017/08/0070) darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der Pflichten unmöglich war. Wird ein derartiges Vorbringen erstattet, obliegt es der Behörde bzw. dem BVwG, den Geschäftsführer vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung ermöglichen, ob der Geschäftsführer gegen die ihm obliegende Gleichbehandlungspflicht verstoßen hat und ob und in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung trifft. Konkret hat die ÖGK den BF mit Schreiben vom 15.4.2025 zu entsprechenden Darlegungen aufgefordert, dem der BF jedoch nicht nachkam. Obwohl der BF auch in seiner darauffolgenden Beschwerde keinerlei einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt hat, wurde er dennoch mit Schreiben des BVwG vom 30.12.2025 (nochmals) aufgefordert, ein konkretes Vorbringen zur Frage der Gläubigergleichbehandlung als Geschäftsführer der ehemaligen römisch eins. GmbH zu erstatten; er wurde etwa aufgefordert, eine näher dargestellte Aufstellung im Tabellenformat zu übermitteln und darauf hingewiesen, dass es entsprechend der Judikatur des VwGH Aufgabe von Beschwerdeführern sei, zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten im Beurteilungszeitraum sowie die im Beurteilungszeitraum darauf geleisteten Zahlungen sowie die fälligen ÖGK-Verbindlichkeiten und darauf geleisteten Zahlungen nachvollziehbar darzustellen und zu belegen; für die Vorlage der angeforderten Unterlagen und Übermittlung der ausgefüllten Tabelle wurde eine Frist von 4 Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Dieses Schreiben wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF nachweislich per ERV am 2.1.2026 zugestellt. Der Aufforderung ist der BF nicht nachgekommen; er hat auf das Schreiben des BVwG nicht reagiert.

Kommt der haftungspflichtige Geschäftsführer einer solchen Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur eben angeführten Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Geschäftsführer dann für die (von der Haftung betroffenen) Beitragsschuldigkeiten zur Gänze (VwGH 12.10.2017, Zl. Ra 2017/08/0070).

3.3.4. Da der BF zusammengefasst somit – trotz entsprechender Aufforderungen – keinerlei Beweismittel betreffend Gläubigergleichbehandlung in Vorlage gebracht hat, haftet er der dargestellten Rechtsprechung des VwGH zufolge konsequenterweise – wie im bekämpften Bescheid zutreffend ausgesprochen – für die von der Haftung betroffenen Beitragsschuldigkeiten zur Gänze.

3.3.5. Der Vollständigkeit halber sei schließlich darauf hingewiesen, dass das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, dass im Juni und Juli 2024 gar keine Löhne mehr ausbezahlt worden seien und deshalb auch gar keine Verletzung der Abgabenentrichtungspflicht vorliegen könne, verfehlt ist: Für die Bemessung der Beiträge ist nicht lediglich das tatsächlich gezahlte Entgelt maßgebend, sondern, wenn es das tatsächlich bezahlte Entgelt übersteigt, jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch bestand (z. B. VwGH 27.11.2014, 2013/08/0291). Der BF hat über seine rechtlich verfehlte Argumentation hinausgehend kein konkretes Vorbringen im Sinne von § 292 Abs 2 ZPO dahingehend erstattet, dass eine Beitragspflicht im Juni und Juli 2024 nicht mehr oder nicht in der angenommenen Höhe bestanden hätte. Die ÖGK hat zudem – vom BF im Rahmen des ihm seitens des BVwG am 30.12.2025 gewährten Parteiengehörs unbeanstandet geblieben – in ihrer Stellungnahme vom 8.7.2025 anlässlich der Beschwerdevorlage darauf hingewiesen, dass sich die offenen Beiträge aus den von der I. GmbH selbst übermittelten Beitragsgrundlagenmeldungen ergeben würden.3.3.5. Der Vollständigkeit halber sei schließlich darauf hingewiesen, dass das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, dass im Juni und Juli 2024 gar keine Löhne mehr ausbezahlt worden seien und deshalb auch gar keine Verletzung der Abgabenentrichtungspflicht vorliegen könne, verfehlt ist: Für die Bemessung der Beiträge ist nicht lediglich das tatsächlich gezahlte Entgelt maßgebend, sondern, wenn es das tatsächlich bezahlte Entgelt übersteigt, jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch bestand (z. B. VwGH 27.11.2014, 2013/08/0291). Der BF hat über seine rechtlich verfehlte Argumentation hinausgehend kein konkretes Vorbringen im Sinne von Paragraph 292, Absatz 2, ZPO dahingehend erstattet, dass eine Beitragspflicht im Juni und Juli 2024 nicht mehr oder nicht in der angenommenen Höhe bestanden hätte. Die ÖGK hat zudem – vom BF im Rahmen des ihm seitens des BVwG am 30.12.2025 gewährten Parteiengehörs unbeanstandet geblieben – in ihrer Stellungnahme vom 8.7.2025 anlässlich der Beschwerdevorlage darauf hingewiesen, dass sich die offenen Beiträge aus den von der römisch eins. GmbH selbst übermittelten Beitragsgrundlagenmeldungen ergeben würden.

3.4. Die ÖGK ist daher zusammengefasst zu Recht von einer kausalen, schuldhaften Pflichtverletzung des BF ausgegangen und hat ihn zu Recht für die uneinbringlich gewordenen Beiträge in Haftung genommen, weshalb die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall liegt die Rechtsfrage, mit der sich das BVwG in erster Linie zu befassen hat, in der Auslegung der Pflichtverletzungen des Geschäftsführers einer GmbH. Hierüber existiert eine umfassende und einheitliche Rechtsprechung des VwGH, von welcher nicht abgewichen wird. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall liegt die Rechtsfrage, mit der sich das BVwG in erster Linie zu befassen hat, in der Auslegung der Pflichtverletzungen des Geschäftsführers einer GmbH. Hierüber existiert eine umfassende und einheitliche Rechtsprechung des VwGH, von welcher nicht abgewichen wird. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage – in Verbindung mit der Gewährung von Parteiengehör durch das BVwG (vgl. das Schreiben des BVwG vom 30.12.2025, dem Rechtsvertreter des BF per ERV am 2.1.2026 zugestellt) – fest. Angemerkt sei, dass die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung auch nicht beantragt wurde.Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage – in Verbindung mit der Gewährung von Parteiengehör durch das BVwG vergleiche das Schreiben des BVwG vom 30.12.2025, dem Rechtsvertreter des BF per ERV am 2.1.2026 zugestellt) – fest. Angemerkt sei, dass die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung auch nicht beantragt wurde.

Schlagworte

Beitragsrückstand Beitragsschuld Geschäftsführer Gleichbehandlung Haftung Nachweismangel Pflichtverletzung Uneinbringlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:L503.2315734.1.00

Im RIS seit

22.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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